{"id":75092,"date":"2022-09-11T09:10:45","date_gmt":"2022-09-11T07:10:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75092"},"modified":"2022-09-11T09:10:45","modified_gmt":"2022-09-11T07:10:45","slug":"zufluss-von-kapitalertraegen-beim-beherrschenden-gesellschafter-einer-auslaendischen-kapitalgesellschaft-bfh-urteil-vom-14-februar-2022-viii-r-32-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zufluss-von-kapitalertraegen-beim-beherrschenden-gesellschafter-einer-auslaendischen-kapitalgesellschaft-bfh-urteil-vom-14-februar-2022-viii-r-32-19\/","title":{"rendered":"Zufluss von Kapitalertr\u00e4gen beim beherrschenden Gesellschafter einer ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft &#8211; BFH-Urteil vom 14. Februar 2022, VIII R 32\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.140222.VIIIR32.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 11 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 1, DBA HRV Art 10, FGO \u00a7 155 S 1, ZPO \u00a7 293, EStG \u00a7 11 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 1, EStG VZ 2007 , EStG VZ 2008 , EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 23. Juli 2019, Az: 8 K 1194\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Dem beherrschenden Gesellschafter einer ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft flie\u00dft ein Gewinnanteil gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 1 Satz 1 EStG im Zeitpunkt des Gewinnaussch\u00fcttungsbeschlusses zu, wenn die Gesellschaft zahlungsf\u00e4hig ist und er nach Ma\u00dfgabe des ausl\u00e4ndischen Rechts zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich \u00fcber den Gewinnanteil verf\u00fcgen kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 23.07.2019 &#8211; 8 K 1194\/15 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob dem Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) in den Jahren 2007 bis 2010 (Streitjahre) als beherrschendem Gesellschafter einer kroatischen Kapitalgesellschaft beschlossene Gewinnaussch\u00fcttungen, die ihm nicht ausbezahlt wurden, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugeflossen sind.<\/li><li>Der im Inland wohnhafte und unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige Kl\u00e4ger wurde in den Streitjahren zusammen mit seiner Ehefrau, der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), einkommensteuerlich veranlagt. Er war alleiniger Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der im Jahr 2000 gegr\u00fcndeten X&nbsp;d.o.o., einer Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung kroatischen Rechts mit Sitz in Y. Die kroatische Gesellschaft erwirtschaftete in den Gesch\u00e4ftsjahren 2006 bis 2009 jeweils Gewinne.<\/li><li>Nach Durchf\u00fchrung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung erh\u00f6hte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) durch auf \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung gest\u00fctzte \u00c4nderungsbescheide die urspr\u00fcnglichen Einkommensteuerfestsetzungen f\u00fcr die Streitjahre. Das FA begr\u00fcndete dies mit weiteren von der kroatischen Gesellschaft beschlossenen Aussch\u00fcttungen in H\u00f6he von umgerechnet 8.749&nbsp;\u20ac (2007), 122.818&nbsp;\u20ac (2008), 306.546&nbsp;\u20ac (2009) und 70.610&nbsp;\u20ac (2010), die es als dem Kl\u00e4ger als beherrschendem Gesellschafter im jeweiligen Streitjahr zugeflossen ansah. Insgesamt ergaben sich nach Ansicht des FA von der X&nbsp;d.o.o. herr\u00fchrende Einnahmen des Kl\u00e4gers aus den Gewinnaussch\u00fcttungen in H\u00f6he von 296.294&nbsp;\u20ac (2007), 323.499&nbsp;\u20ac (2008), 427.892&nbsp;\u20ac (2009) und 326.538&nbsp;\u20ac (2010).<\/li><li>Der Einspruch der Kl\u00e4ger blieb erfolglos. Mit ihrer Klage machten sie geltend, dass in den Streitjahren die volle Aussch\u00fcttung der Gewinne nicht beschlossen worden sei. Sie beriefen sich auf die fehlerhafte \u00dcbersetzung gefasster kroatischer Gesellschafterbeschl\u00fcsse als Gewinnverwendungsbeschl\u00fcsse, beantragten die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens und legten eine beglaubigte \u00dcbersetzung der Stellungnahme des die X&nbsp;d.o.o. betreuenden Buchhaltungs- und Steuerberatungsunternehmens zu den Gewinnen in den Jahren 2006 bis 2009 und den tats\u00e4chlichen Gewinnaussch\u00fcttungen in den Jahren 2007 bis 2014 vor.<\/li><li>Nach Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens zum kroatischen Gesellschaftsrecht und Vernehmung des Sachverst\u00e4ndigen in der m\u00fcndlichen Verhandlung wies das Finanzgericht (FG) die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 1513 mitgeteilten Gr\u00fcnden ab. Dem Kl\u00e4ger seien die Dividenden in den Streitjahren in der vom FA angesetzten H\u00f6he zugeflossen, da Aussch\u00fcttungen in der in den \u00c4nderungsbescheiden ber\u00fccksichtigten H\u00f6he beschlossen worden seien. Eine abweichende Vereinbarung \u00fcber die F\u00e4lligkeit eines Anspruchs auf Auszahlung der beschlossenen Gewinnaussch\u00fcttung sei in der Satzung der Gesellschaft nicht enthalten gewesen. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass es im kroatischen Recht kein gesetzliches Auszahlungshindernis gegeben habe, welches den Kl\u00e4ger daran h\u00e4tte hindern k\u00f6nnen, den F\u00e4lligkeitszeitpunkt des Auszahlungsanspruchs nach seinem Ermessen zu bestimmen. Die kroatische Gesellschaft sei in allen Streitjahren zahlungsf\u00e4hig gewesen.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Bundesrechts sowie Verfahrensm\u00e4ngel. Sie machen geltend, die in Frage stehenden Dividenden seien dem Kl\u00e4ger in den Streitjahren nicht zugeflossen. Es mangele an Gewinnverwendungsbeschl\u00fcssen, die eine sofortige Besteuerung h\u00e4tten ausl\u00f6sen k\u00f6nnen; ebenso abwegig sei die Annahme der Zahlungsf\u00e4higkeit der kroatischen Gesellschaft. Das FG habe seine \u00dcberzeugung unzureichend begr\u00fcndet und seine Verpflichtung zur Sachverhaltsaufkl\u00e4rung verletzt. Das erstinstanzliche Urteil sei eine \u00dcberraschungsentscheidung.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>das Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 23.07.2019&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;1194\/15 sowie die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2010 vom 29.04.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.03.2015 aufzuheben.<\/li><li>Das in der m\u00fcndlichen Verhandlung gem\u00e4\u00df seiner vorherigen Ank\u00fcndigung nicht erschienene FA hat schrifts\u00e4tzlich beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4ger ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Gewinnaussch\u00fcttungen dem Kl\u00e4ger bereits in den Streitjahren zugeflossen sind. Die Sache ist nicht spruchreif. Die das kroatische Recht betreffenden Feststellungen des FG erlauben dem Senat keine abschlie\u00dfende Beurteilung des Zuflusses.<\/li><li>1. Ob dem Kl\u00e4ger Gewinnanteile aus der kroatischen Gesellschaft zugeflossen sind, richtet sich \u2011\u2011wie vom FG zutreffend erkannt\u2011\u2011 nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und&nbsp;2 EStG geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen u.a. Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bez\u00fcge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung. Derartige Gesellschaftsanteile k\u00f6nnen auch an ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften gehalten werden, die ihrer Struktur nach einer nach deutschem Recht errichteten Kapitalgesellschaft im Wesentlichen entsprechen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 18.05.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;12\/18, BFHE 273, 223, BStBl II 2021, 875, Rz&nbsp;12&nbsp;f., m.w.N.). Das ist bei der Rechtsform der d.o.o. der Fall, da es sich um eine Kapitalgesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung des kroatischen Rechts handelt, die mit einer deutschen GmbH vergleichbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 23.09.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;95\/09, BFH\/NV 2010, 233). Auch zwischen den Beteiligten ist die strukturelle Vergleichbarkeit der kroatischen d.o.o. mit der deutschen GmbH nicht streitig.<\/li><li>b) Auch f\u00fcr den Zeitpunkt des Zuflusses der streitigen Aussch\u00fcttungen aus der kroatischen Kapitalgesellschaft ist das deutsche Einkommensteuerrecht ma\u00dfgeblich (vgl. zu das Doppelbesteuerungsabkommen \u2011\u2011DBA\u2011\u2011 Schweiz betreffenden F\u00e4llen die BFH-Urteile vom 24.03.1992&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;51\/89, BFHE 168, 234, BStBl II 1992, 941, s. unter 2.b am Ende, und vom 08.07.1998&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;57\/97, BFHE 186, 374, BStBl II 1998, 672, s. unter 2.c; vgl. auch Tischbirek\/Specker in Vogel\/Lehner, DBA, 7.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;10 Rz&nbsp;24).<\/li><li>2. Die W\u00fcrdigung des FG, dass dem Kl\u00e4ger die streitigen Gewinnanteile in den Streitjahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG zugeflossen sind, h\u00e4lt einer revisionsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand. Denn das FG hat hierzu seinem Urteil einen teilweise unzutreffenden rechtlichen Ma\u00dfstab zugrunde gelegt und davon ausgehend das in den Streitjahren geltende kroatische Recht nur unzureichend festgestellt. Das Urteil des FG ist daher aufzuheben.<\/li><li>a) Einnahmen sind nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind, d.h. in dem er wirtschaftlich \u00fcber die Einnahmen verf\u00fcgen kann. Bei beherrschenden Gesellschaftern \u2011\u2011der Kl\u00e4ger geh\u00f6rt als Alleingesellschafter unstreitig zu diesem Personenkreis\u2011\u2011 ist der Zufluss einer Aussch\u00fcttung in der Regel bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung \u00fcber die Gewinnverwendung anzunehmen, weil der beherrschende Gesellschafter es regelm\u00e4\u00dfig in der Hand hat, sich die ihm von der Gesellschaft geschuldeten Betr\u00e4ge auszahlen zu lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sein Gewinnauszahlungsanspruch eindeutig, unbestritten und f\u00e4llig ist und sich gegen eine zahlungsf\u00e4hige Gesellschaft richtet. Unter diesen Voraussetzungen kann der beherrschende Gesellschafter im Regelfall wirtschaftlich bereits ab dem Zeitpunkt des Aussch\u00fcttungsbeschlusses \u00fcber seinen Gewinnanteil verf\u00fcgen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 14.02.1984&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;221\/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2.a; vom 17.11.1998&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;24\/98, BFHE 187, 292, BStBl II 1999, 223, unter 1.; vom 02.12.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;2\/12, BFHE 248, 45, BStBl II 2015, 333, Rz&nbsp;14&nbsp;ff.; zur teilweisen Thesaurierung bei einer gespaltenen Gewinnverwendung vgl. BFH-Urteil vom 28.09.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;25\/19, BFHE 274, 457, Rz&nbsp;11&nbsp;ff.).<\/li><li>b) Diese Rechtsgrunds\u00e4tze sind auch auf den Zufluss von Gewinnanteilen bei einem im Inland unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtigen beherrschenden Gesellschafter einer ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft anzuwenden (vgl. zum beherrschenden Gesellschafter einer polnischen Kapitalgesellschaft BFH-Urteil vom 21.01.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;22\/14, BFHE 253, 82, BStBl II 2017, 336, Rz&nbsp;28, und nachfolgend FG M\u00fcnster, Urteil vom 17.01.2020&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;1526\/16&nbsp;E, EFG 2020, 525).<\/li><li>c) Unverzichtbare Bedingung f\u00fcr den Zufluss offener Gewinnaussch\u00fcttungen beim beherrschenden Gesellschafter nach den vorstehenden Grunds\u00e4tzen ist im Inlandsfall wie im Auslandsfall, dass der Gesellschafter \u00fcber diejenigen Gewinnanteile, deren Aussch\u00fcttung durch die Gesellschafterversammlung beschlossen wurde, wirtschaftlich verf\u00fcgen kann. Die Bejahung des Zuflusses trotz noch fehlender tats\u00e4chlicher Auszahlung der Gewinnanteile an den beherrschenden Gesellschafter ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit keine rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Hinderungsgr\u00fcnde bestehen, die eine wirtschaftliche Verf\u00fcgungsmacht und Disposition \u00fcber die Gewinnanteile vereiteln. In Betracht kommen insoweit nicht nur Hindernisse des Gesellschaftsrechts oder allgemeinen Zivilrechts, sondern auch Hindernisse insolvenzrechtlicher, steuerrechtlicher oder bilanzrechtlicher Art.<\/li><li>d) Entsteht mit der Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses nach ausl\u00e4ndischem Recht ein wie im Streitfall sofort f\u00e4lliger Gewinnauszahlungsanspruch, kann hieraus nicht in jedem Fall zwingend abgeleitet werden, dass der beherrschende Gesellschafter bei Zahlungsf\u00e4higkeit der Gesellschaft unmittelbar die wirtschaftliche Verf\u00fcgungsmacht erlangt. Denn die Dispositionsm\u00f6glichkeit des Gesellschafters \u00fcber die Auszahlung des Aussch\u00fcttungsbetrags kann nach den Gegebenheiten des jeweiligen ausl\u00e4ndischen Rechts dennoch ausgeschlossen sein. Soweit und solange Gegebenheiten des ausl\u00e4ndischen Rechts der Erlangung der wirtschaftlichen Verf\u00fcgungsmacht des beherrschenden Gesellschafters \u00fcber den Aussch\u00fcttungsbetrag entgegenstehen, ist noch kein Zufluss gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG bei ihm gegeben.<\/li><li>e) Das ma\u00dfgebliche ausl\u00e4ndische Recht hat das FG nicht nur hinsichtlich der Frage, ob eine Gewinnaussch\u00fcttung beschlossen wurde, der F\u00e4lligkeit des Gewinnauszahlungsanspruchs und der Zahlungsf\u00e4higkeit der aussch\u00fcttenden Gesellschaft, sondern auch im Hinblick darauf festzustellen, ob es landesspezifische gesetzliche oder tats\u00e4chliche Besonderheiten gibt, die verhindern, dass der beherrschende Gesellschafter die wirtschaftliche Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber den Aussch\u00fcttungsbetrag erlangt. Ungeachtet der erh\u00f6hten Mitwirkungspflicht der Beteiligten bei Auslandssachverhalten (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 08.03.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;13\/15, BFH\/NV 2017, 1011, Rz&nbsp;13, und vom 12.02.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;89\/18, BFH\/NV 2019, 578, Rz&nbsp;5&nbsp;ff.) geh\u00f6rt es gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;293 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu den Aufgaben des FG als Tatsacheninstanz, das ma\u00dfgebliche ausl\u00e4ndische Recht von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 27.03.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;33\/16, BFH\/NV 2020, 201, Rz&nbsp;53).<\/li><li>f) Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG im Streitfall zu Unrecht allein aus der F\u00e4lligkeit der beschlossenen Aussch\u00fcttungsbetr\u00e4ge unmittelbar auf die wirtschaftliche Verf\u00fcgungsmacht des Kl\u00e4gers \u00fcber die Aussch\u00fcttungsbetr\u00e4ge geschlossen, ohne zu pr\u00fcfen, ob seiner Verf\u00fcgungsmacht nach Ma\u00dfgabe des kroatischen Rechts Hindernisse entgegenstanden.<\/li><li>aa) Das FG ist zwar zun\u00e4chst in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Auffassung gelangt, dass der Kl\u00e4ger als Alleingesellschafter der kroatischen Gesellschaft in allen Streitjahren Gewinnverwendungsbeschl\u00fcsse in Gestalt von Aussch\u00fcttungsbeschl\u00fcssen gefasst hat. F\u00fcr die Streitjahre 2007 und 2008 hat es die Tatsache, dass die Gesellschafterversammlung Gewinnaussch\u00fcttungen beschlossen hat, insbesondere aus dem Wortlaut der vorliegenden Beschl\u00fcsse vom 19.03.2007 und 18.04.2008 hergeleitet. F\u00fcr die Streitjahre 2009 und 2010, f\u00fcr die keine Aussch\u00fcttungsbeschl\u00fcsse in kroatischer Sprache vorliegen, hat es die Existenz entsprechender Beschl\u00fcsse vom 31.03.2009 und vom 31.03.2010 daraus abgeleitet, dass sich die Auszahlungsbeschl\u00fcsse des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers auf einen jeweils zugrunde liegenden Gewinnaussch\u00fcttungsbeschluss bezogen; erg\u00e4nzend hat sich das FG auf die in den Bilanzen in H\u00f6he der Gewinnaussch\u00fcttungsbetr\u00e4ge passivierten Verbindlichkeiten und auf die vom Kl\u00e4ger selbst vorgelegten deutschen \u00dcbersetzungen der nicht im kroatischen Original vorhandenen Aussch\u00fcttungsbeschl\u00fcsse gest\u00fctzt.<\/li><li>bb) Auch die \u00dcberzeugung, dass die kroatische Gesellschaft im Zeitpunkt des jeweiligen Aussch\u00fcttungsbeschlusses zahlungsf\u00e4hig war, hat sich das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise aus einer Gesamtw\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls gebildet (kein Insolvenzverfahren; Anstieg der Gewinne in den Jahren 2007 bis 2010; h\u00f6here Dividendenauszahlung im Jahr 2010 als im Gewinnaussch\u00fcttungsbeschluss vom 31.03.2009 vorgesehen; stehengelassene Gewinne in den Jahren 2008 und 2009).<\/li><li>cc) Das FG ist jedoch rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der Kl\u00e4ger habe die wirtschaftliche Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die Gewinnanteile bereits ohne Weiteres aufgrund der jeweiligen F\u00e4lligkeit der Gewinnauszahlungsanspr\u00fcche in den Streitjahren erlangt. Ob der Erlangung der wirtschaftlichen Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die f\u00e4lligen Aussch\u00fcttungsbetr\u00e4ge nach kroatischem Recht Hindernisse entgegenstanden, hat es trotz des kl\u00e4gerischen Vortrags und des widerspr\u00fcchlichen Akteninhalts (s. II.4.b) nicht in hinreichender Weise aufgekl\u00e4rt. Es hat nicht festgestellt, ob in den Streitjahren neben der F\u00e4lligkeit des Auszahlungsanspruchs ggf. weitere gesetzliche Voraussetzungen des kroatischen Rechts f\u00fcr eine Auszahlung der beschlossenen Aussch\u00fcttungen an den Kl\u00e4ger erf\u00fcllt sein mussten (s. II.2.d und II.4.).<\/li><li>3. Da das FG-Urteil bereits aus materiellen Gr\u00fcnden aufzuheben ist, braucht der Senat nicht mehr dar\u00fcber zu befinden, ob die mit der Revision geltend gemachten Verfahrensfehler vorliegen.<\/li><li>4. Die Sache ist nicht spruchreif und deshalb an das FG zur\u00fcckzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen zum kroatischen Recht nachholen kann.<\/li><li>a) Das FG hat in seinem Urteil (S.&nbsp;17 unter 1.b.cc) ausgef\u00fchrt, dem Sachverst\u00e4ndigengutachten sei zu entnehmen, dass es im kroatischen Recht kein gesetzliches Auszahlungshindernis gegeben habe, welches h\u00e4tte verhindern k\u00f6nnen, dass der Kl\u00e4ger in der Lage gewesen sei, den F\u00e4lligkeitszeitpunkt des Auszahlungsanspruchs nach seinem Ermessen zu bestimmen. Dies ist insofern unerheblich, als der Auszahlungsanspruch des Kl\u00e4gers nach den Feststellungen des FG ohnehin jeweils im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses f\u00e4llig war und der Kl\u00e4ger keine abweichenden F\u00e4lligkeitszeitpunkte bestimmt hat. Aufkl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist indessen, ob es trotz der F\u00e4lligkeit des Anspruchs noch ein Auszahlungshindernis gab, das der Kl\u00e4ger nicht beeinflussen konnte und das der Erlangung der wirtschaftlichen Verf\u00fcgungsmacht entgegenstand.<\/li><li>b) In Betracht kommt in diesem Zusammenhang die von den Kl\u00e4gern behauptete Verpflichtung der aussch\u00fcttenden Kapitalgesellschaft nach kroatischem Recht, bei der Auszahlung der Gewinnanteile an die Gesellschafter den vorherigen Abzug der kroatischen Kapitalertragsteuer nachzuweisen. Die bisherigen Feststellungen des FG hierzu sind widerspr\u00fcchlich.<\/li><li>aa) Laut der vom Kl\u00e4ger vorgelegten Bescheinigung des kroatischen Buchhaltungs- und Steuerberatungsunternehmens war zwar in den Streitjahren auf die tats\u00e4chlichen Gewinnaussch\u00fcttungen keine &#8222;Kapitaleinkommensteuer berechnet und abgef\u00fchrt&#8220; worden, da &#8222;nach den damals geltenden Gesetzen in der Republik Kroatien keine Kapitalsteuerpflicht bestand&#8220; (FG-Akte Bl.&nbsp;119&nbsp;f., 183&nbsp;f.; vgl. die Stellungnahme einer kroatischen Wirtschaftspr\u00fcfungskanzlei, FG-Akte Bl.&nbsp;246&nbsp;ff.: &#8222;Die Dividenden und Gewinnanteile, die aufgrund des Gewinns f\u00fcr den Zeitraum 2006 bis 2009 erzielt wurden, waren kein Gegenstand der Besteuerung mit der Kapitalertragsteuer in der Republik Kroatien.&#8220;).<\/li><li>bb) Aus den deutschen \u00dcbersetzungen der Beschl\u00fcsse vom 19.03.2007 und vom 18.04.2008 \u2011\u2011wenn auch nicht aus den kroatischen Originalen\u2011\u2011 und aus den nur in deutscher Sprache vorliegenden Gewinnaussch\u00fcttungsbeschl\u00fcssen vom 31.03.2009 und vom 31.03.2010 ergibt sich andererseits der Hinweis, dass die Auszahlung des Gewinns an den Eigent\u00fcmer &#8222;durch \u00dcberweisung auf sein Konto nach Einstellung und Einzahlung der Einkommenssteuer&#8220; erfolge (vgl. die erg\u00e4nzende Stellungnahme des Sachverst\u00e4ndigen vom 19.07.2019, der zufolge nach dem kroatischen Steuerrecht im Zeitpunkt der Gewinnauszahlung auch zeitgleich die von dem auszubezahlenden Gewinn abzuziehende Steuer an das Finanzamt abzuf\u00fchren sei).<\/li><li>cc) Der Kl\u00e4ger macht geltend, dass es nach kroatischem Recht erforderlich sei, bei der Aussch\u00fcttung von Gewinnanteilen die vorherige Steuerabf\u00fchrung an die kroatische Finanzbeh\u00f6rde durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Das FG wird im zweiten Rechtsgang aufzukl\u00e4ren haben, ob im kroatischen Recht in den Streitjahren eine solche gesetzliche Bedingung f\u00fcr die Gewinnauszahlung auf der Ebene der Gesellschaft bestand und diese die Erlangung der wirtschaftlichen Verf\u00fcgungsmacht ausgeschlossen hat.<\/li><li>c) F\u00fcr den Fall, dass das FG im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kl\u00e4ger in den Streitjahren die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die Aussch\u00fcttungsbetr\u00e4ge mit deren F\u00e4lligkeit erlangt hat und der Zufluss gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG zu bejahen ist, st\u00fcnde Art.&nbsp;10 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 06.02.2006 (BGBl II 2006, 1113) \u2011\u2011DBA-Kroatien\u2011\u2011 einer inl\u00e4ndischen Besteuerung weder dem Grunde nach noch in zeitlicher Hinsicht entgegen. Denn der abkommensrechtliche Begriff des Zahlens von Dividenden erfasst die Zuwendung eines jeden Vorteils, der nach Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 DBA-Kroatien als Dividende zu qualifizieren ist; die Zuweisung des Besteuerungsrechts durch das Abkommen ist nicht abh\u00e4ngig von einem tats\u00e4chlichen Zahlungsvorgang (vgl. zu Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 DBA-Spanien 1966 das BFH-Urteil vom 12.06.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;109-111\/10, BFHE 241, 549, BStBl II 2013, 1024, Rz&nbsp;21; vgl. auch Tischbirek\/Specker in Vogel\/Lehner, a.a.O., Art.&nbsp;10 Rz&nbsp;22&nbsp;f., und Wassermeyer\/Kaeser in Wassermeyer MA 2017 Art.&nbsp;10 Rz&nbsp;45&nbsp;ff.; vgl. in diesem Kontext ferner die Auslegungsregel des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 DBA-Kroatien).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.140222.VIIIR32.19.0 BFH VIII. 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