{"id":75098,"date":"2022-09-11T09:13:16","date_gmt":"2022-09-11T07:13:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75098"},"modified":"2022-09-11T09:13:16","modified_gmt":"2022-09-11T07:13:16","slug":"ueberlange-verfahrensdauer-und-wiedergutmachung-auf-andere-weise-als-durch-entschaedigung-bfh-urteil-vom-23-maerz-2022-x-k-6-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ueberlange-verfahrensdauer-und-wiedergutmachung-auf-andere-weise-als-durch-entschaedigung-bfh-urteil-vom-23-maerz-2022-x-k-6-20\/","title":{"rendered":"\u00dcberlange Verfahrensdauer und Wiedergutmachung auf andere Weise als durch Entsch\u00e4digung &#8211; BFH-Urteil vom 23. M\u00e4rz 2022, X K 6\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.230322.XK6.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GVG \u00a7 198 Abs 1, GVG \u00a7 198 Abs 2 S 2, GVG \u00a7 198 Abs 4 S 1, GVG \u00a7 198 Abs 6 Nr 1 Halbs 1, FGO \u00a7 142 Abs 1, ZPO \u00a7 114 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 73<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ein PKH-Verfahren, das gleichzeitig neben einem rechtsh\u00e4ngigen Hauptsacheverfahren gef\u00fchrt wird, ist entsch\u00e4digungsrechtlich kein eigenst\u00e4ndiges Gerichtsverfahren i.S. von \u00a7 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1 GVG. Dessen Bearbeitung ist dann als verfahrensf\u00f6rdernde Ma\u00dfnahme des Hauptsacheverfahrens anzusehen, wenn es sich um eine solche handelt, die erkennbar eine verfahrensbeendende Zielrichtung hat.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ist dem Entsch\u00e4digungskl\u00e4ger aufgrund der unangemessen langen Dauer eines Gerichtsverfahrens ein Nichtverm\u00f6gensnachteil entstanden, ist allein der Gesichtspunkt, der Entsch\u00e4digungskl\u00e4ger sei neben der \u00dcberl\u00e4nge des Verfahrens keinen weitergehenden immateriellen Nachteilen ausgesetzt gewesen, im finanzgerichtlichen Verfahren regelm\u00e4\u00dfig nicht geeignet, dem Entsch\u00e4digungskl\u00e4ger eine Geldentsch\u00e4digung zu versagen und ihn auf eine Wiedergutmachung in anderer Weise zu verweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Eine bereits geleistete Geldentsch\u00e4digung f\u00fcr die unangemessene Dauer eines Parallelverfahrens bei demselben Ausgangsgericht steht der Zuerkennung einer weiteren Entsch\u00e4digung aufgrund der Verz\u00f6gerungen des anderen Verfahrens regelm\u00e4\u00dfig nicht entgegen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger wegen der unangemessenen Dauer des vor dem Finanzgericht (&#8230;) gef\u00fchrten Verfahrens 4 K 1119\/16 (zuvor 3 K 1119\/16) eine Entsch\u00e4digung von 1.500 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2021 zu zahlen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Verfahrens haben der Kl\u00e4ger zu 1\/6 und der Beklagte zu 5\/6 zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger beansprucht Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) f\u00fcr die von ihm als unangemessen angesehene Dauer eines vor dem Finanzgericht (FG) (&#8230;) gef\u00fchrten Klageverfahrens.<\/li><li>Diesem Verfahren liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erhob am 15.11.2016 Klage auf Erlass bereits von ihm gezahlter S\u00e4umniszuschl\u00e4ge in H\u00f6he von 52.379&nbsp;\u20ac. Die S\u00e4umniszuschl\u00e4ge waren weit \u00fcberwiegend darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass der Kl\u00e4ger Steuernachforderungen, die aus einer Au\u00dfenpr\u00fcfung resultierten, erst nach F\u00e4lligkeit gezahlt hatte. Gegen die aufgrund der Au\u00dfenpr\u00fcfung ergangenen Steuerbescheide hatte der Kl\u00e4ger in zwei Rechtsg\u00e4ngen ein weiteres Klageverfahren vor dem Ausgangsgericht gef\u00fchrt, das im November 2019 abgeschlossen wurde.<\/li><li>Neben seiner Klage, die der Kl\u00e4ger sogleich begr\u00fcndete, beantragte er am 06.12.2016 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) f\u00fcr das Klageverfahren. Das Ausgangsgericht f\u00fchrte beide Verfahren unter demselben Aktenzeichen. Gesch\u00e4ftsplanm\u00e4\u00dfig zust\u00e4ndig war zun\u00e4chst der dortige 3.&nbsp;Senat.<\/li><li>Nach wechselseitigen Schrifts\u00e4tzen bis einschlie\u00dflich Mai 2017, einer vom Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers wahrgenommenen Akteneinsicht und einer hierauf folgenden erg\u00e4nzenden Klagebegr\u00fcndung im Juni 2017 r\u00fcgte der Kl\u00e4ger erstmals im Februar 2018 eine Verfahrensverz\u00f6gerung. Am 29.03.2019 erhob er eine weitere Verz\u00f6gerungsr\u00fcge und wies zudem darauf hin, dass \u00fcber seinen PKH-Antrag noch nicht entschieden worden sei.<\/li><li>Die vom Kl\u00e4ger im Januar 2017 und M\u00e4rz 2019 gestellten Antr\u00e4ge, das vorliegende Ausgangsverfahren mit dem gegen die Auswertungsbescheide nach der Au\u00dfenpr\u00fcfung gerichteten (parallelen) Klageverfahren (3&nbsp;K&nbsp;362\/16) zu verbinden, kam das Ausgangsgericht \u2011\u2011ohne dies ausdr\u00fccklich zu bescheiden\u2011\u2011 nicht nach.<\/li><li>Im Juli 2019 ging die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr das vorliegende Ausgangsverfahren auf den 4.&nbsp;Senat des FG \u00fcber. Mit Schreiben vom 19.11.2019 teilte die Berichterstatterin mit, infolge des zwischenzeitlichen Abschlusses des beim 3.&nbsp;Senat anh\u00e4ngig gewesenen Parallelverfahrens 3&nbsp;K&nbsp;362\/16 st\u00fcnden nunmehr die Verwaltungsvorg\u00e4nge des Finanzamts (FA) zur Verf\u00fcgung.<\/li><li>Ende November 2019 erhob der Kl\u00e4ger erneut Verz\u00f6gerungsr\u00fcge.<\/li><li>Auf Bitte der Berichterstatterin vom 27.11.2019 reichte der Kl\u00e4ger im Hinblick auf die ausstehende Entscheidung \u00fcber den PKH-Antrag am 09.12.2019 eine aktualisierte Erkl\u00e4rung zu seinen pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen ein. Mit Schreiben vom 02.03.2020 teilte die Berichterstatterin dem Kl\u00e4ger mit, es sei beabsichtigt, PKH zu bewilligen. Sie bat aber um weitere Erl\u00e4uterungen zu den pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen, die der Kl\u00e4ger am 13.03.2020 einreichte. Mit Beschluss vom 31.03.2020 bewilligte das Ausgangsgericht PKH unter Ratenzahlung.<\/li><li>Nach einer im April 2020 erfolglos gebliebenen Zuweisung des Verfahrens zu einem G\u00fcterichterentscheid lud die Berichterstatterin Ende Mai 2020 f\u00fcr den 27.07.2020 zum Er\u00f6rterungstermin. Dort sagte die Vertreterin des FA zu, den Bescheid \u00fcber die Ablehnung des Erlasses der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und den Kl\u00e4ger neu zu bescheiden. Die Beteiligten erkl\u00e4rten daraufhin \u00fcbereinstimmend die Hauptsache f\u00fcr erledigt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat am 26.11.2020 beim Bundesfinanzhof die vorliegende Entsch\u00e4digungsklage anh\u00e4ngig gemacht, die dem Beklagten \u2011\u2011nachdem der Senat dem Kl\u00e4ger f\u00fcr das vorliegende Verfahren PKH bewilligt hatte\u2011\u2011 am 28.10.2021 zugestellt wurde.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger f\u00fchrt an, das Ausgangsverfahren sei von Juni 2017 bis Mai 2020 nicht gef\u00f6rdert worden, wobei auf die Zeit seit Erhebung der ersten Verz\u00f6gerungsr\u00fcge im Februar 2018&nbsp;&nbsp;28&nbsp;Monate entfielen. Er beansprucht f\u00fcr erlittene immaterielle Nachteile eine Entsch\u00e4digung von 1.800&nbsp;\u20ac. Hierbei geht er davon aus, das Ausgangsgericht habe zwei Jahre nach Klageerhebung \u2011\u2011d.h. ab November 2018\u2011\u2011 mit Ma\u00dfnahmen beginnen m\u00fcssen, die das Verfahren einer Entscheidung zugef\u00fchrt h\u00e4tten.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>den Beklagten zu verurteilen, wegen \u00fcberlanger Dauer des beim FG (&#8230;) gef\u00fchrten Verfahrens 4&nbsp;K&nbsp;1119\/16 (zuvor 3&nbsp;K&nbsp;1119\/16) eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr immaterielle Nachteile in H\u00f6he von 1.800&nbsp;\u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5&nbsp;% \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li><li>Der Beklagte beantragt,<br \/>die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass das Ausgangsverfahren Verz\u00f6gerungszeiten aufweise, meint aber, eine Wiedergutmachung durch blo\u00dfe Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 GVG sei ausreichend. Dem Kl\u00e4ger sei bereits f\u00fcr Verz\u00f6gerungen in den parallelen Ausgangsverfahren 3&nbsp;K&nbsp;1046\/09 und 3&nbsp;K&nbsp;362\/16 eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr immaterielle Nachteile gezahlt worden. Zwischen beiden Verfahren habe ein enger sachlicher Zusammenhang bestanden. Der Entsch\u00e4digungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;3 GVG setze einen tats\u00e4chlich erlittenen immateriellen Nachteil voraus, der vom Entsch\u00e4digungsgericht positiv festzustellen sei. In Anbetracht des engen Zusammenhangs beider Ausgangsverfahren liege es fern anzunehmen, der Kl\u00e4ger habe in beiden Verfahren aufgrund deren Dauer gleicherma\u00dfen \u2011\u2011kumulative\u2011\u2011 Beeintr\u00e4chtigungen erfahren.<\/li><li>Der Senat hat die Prozessakte X&nbsp;K&nbsp;8\/19 zu diesem Verfahren beigezogen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Das Ausgangsverfahren weist eine unangemessene Dauer von insgesamt 15&nbsp;Monaten auf (hierzu unten&nbsp;1.). Dem Kl\u00e4ger steht aus diesem Grund eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr einen Nichtverm\u00f6gensnachteil von 1.500&nbsp;\u20ac zu (unten&nbsp;2.).<\/li><li>1. Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entsch\u00e4digt (\u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GVG). Nach Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Vorschrift richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.<\/li><li>Nach den hierzu vom erkennenden Senat entwickelten und in st\u00e4ndiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsgrunds\u00e4tzen ist bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, zu vermuten, dass die Dauer des Verfahrens i.S. von \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 GVG noch angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Ma\u00dfnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuf\u00fchren sollen, und die damit begonnene letzte Phase des Verfahrenslaufs nicht durch nennenswerte Zeitr\u00e4ume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet l\u00e4sst. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise auf Umst\u00e4nde hinweist, aus denen eine besondere Eilbed\u00fcrftigkeit des Verfahrens folgt (vgl. statt vieler Senatsurteil vom 08.10.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;1\/19, BFH\/NV 2020, 98, Rz&nbsp;27&nbsp;ff., m.w.N.).<\/li><li>a) Nach diesen rechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben sind im Streitfall Besonderheiten, die dazu f\u00fchren k\u00f6nnten, von der Anwendung der Regelvermutung f\u00fcr die Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher Verfahren abzusehen, nicht ersichtlich.<\/li><li>Das Ausgangsverfahren hatte im Hinblick darauf, dass die S\u00e4umniszuschl\u00e4ge vom Kl\u00e4ger bereits gezahlt worden waren, eine durchschnittliche Bedeutung. Zudem wies es eine durchschnittliche Schwierigkeit und aufgrund des Umfangs der eingereichten Schrifts\u00e4tze sowie der Bez\u00fcge zum parallelen Verfahren 3&nbsp;K&nbsp;362\/16 eine ebenso durchschnittliche Komplexit\u00e4t auf. Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Eilbed\u00fcrftigkeit hat der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber dem Ausgangsgericht weder innerhalb der zweij\u00e4hrigen Regelvermutungsfrist noch mit seinen Verz\u00f6gerungsr\u00fcgen ausdr\u00fccklich geltend gemacht.<\/li><li>b) Demzufolge begann f\u00fcr das im November 2016 rechtsh\u00e4ngig gewordene Ausgangsverfahren mit Beginn des Dezembers 2018 diejenige Phase, in der das Ausgangsgericht das Verfahren ohne nennenswerte Unterbrechungszeiten h\u00e4tte f\u00f6rdern und einer Entscheidung zuf\u00fchren m\u00fcssen.<\/li><li>aa) Der Aktenlage ist allerdings \u2011\u2011wie grunds\u00e4tzlich auch der Beklagte konstatiert\u2011\u2011 weder f\u00fcr den Monat Dezember 2018 noch f\u00fcr den nachfolgenden Zeitraum bis einschlie\u00dflich Oktober 2019 eine auf die Entscheidung des Verfahrens gerichtete F\u00f6rderung zu entnehmen. Das Verfahren ist w\u00e4hrend dieses elfmonatigen Zeitraums nicht bearbeitet worden und gilt insoweit als verz\u00f6gert. F\u00fcr den Monat Oktober 2019 spricht hiergegen nicht, dass die dem Parallelverfahren 3&nbsp;K&nbsp;362\/16 zugeordneten Verwaltungsvorg\u00e4nge der Berichterstatterin trotz ihrer Bitte vom 08.10.2019 zun\u00e4chst nicht vom 3.&nbsp;Senat des FG \u00fcberlassen wurden. In Anbetracht der zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich verz\u00f6gerten Verfahrensdauer h\u00e4tte durch innerorganisatorische Ma\u00dfnahmen sichergestellt werden m\u00fcssen, dass das Ausgangsverfahren gef\u00f6rdert werden kann (z.B. durch Erstellung einer kopierten Zweitakte).<\/li><li>bb) Auch f\u00fcr den Monat November 2019 sind keine gerichtlichen Aktivit\u00e4ten in einem Umfang zu verzeichnen, die im Hinblick auf das zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich verz\u00f6gerte Verfahren die Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer i.S. von \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 GVG ausschlie\u00dfen w\u00fcrden.<\/li><li>(1) Die Akten zeigen f\u00fcr diesen Monat lediglich den schriftlichen Hinweis des Ausgangsgerichts vom 19.11.2019, dass die Verwaltungsvorg\u00e4nge des FA nach zwischenzeitlicher Beendigung des Verfahrens 3&nbsp;K&nbsp;362\/16 nunmehr vorl\u00e4gen. Hierbei handelt es sich nicht um eine verfahrensf\u00f6rdernde Ma\u00dfnahme, sondern lediglich um die Ank\u00fcndigung einer solchen.<\/li><li>(2) Auch die an den Kl\u00e4ger gerichtete Bitte vom 27.11.2019, seine Angaben zu den pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen wegen der noch ausstehenden PKH-Entscheidung zu aktualisieren, ist nicht als f\u00f6rdernde Ma\u00dfnahme in Bezug auf das Hauptsacheverfahren zu werten.<\/li><li>Ein PKH-Verfahren, das gleichzeitig neben einem rechtsh\u00e4ngigen Hauptsacheverfahren gef\u00fchrt wird, ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht geeignet, weitere \u2011\u2011eigenst\u00e4ndige\u2011\u2011 Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche auszul\u00f6sen. Dies beruht auf der Legaldefinition des \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 GVG, wonach Gerichtsverfahren im entsch\u00e4digungsrechtlichen Sinn jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss u.a. &#8222;einschlie\u00dflich&#8220; eines Verfahrens zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ist (BSG-Entscheidungen vom 07.09.2017&nbsp;&#8211; B&nbsp;10&nbsp;\u00dcG&nbsp;3\/16&nbsp;R, SozR 4-1720 \u00a7&nbsp;198 Nr&nbsp;14, Rz&nbsp;30, sowie vom 18.02.2021&nbsp;&#8211; B&nbsp;10&nbsp;\u00dcG&nbsp;8\/20&nbsp;B, juris, Rz&nbsp;6). Hiernach ist zwar ein isoliertes PKH-Verfahren ein entsch\u00e4digungsrechtlich relevantes \u2011\u2011eigenst\u00e4ndiges\u2011\u2011 Gerichtsverfahren (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 20.03.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;4\/18, BFHE 263, 498, BStBl II 2020, 16, Rz&nbsp;30&nbsp;f., sowie vom 14.04.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;3\/20, BFH\/NV 2021, 1507, Rz&nbsp;25), nicht aber ein gleichzeitig neben dem bereits anh\u00e4ngigen Hauptsacheverfahren gef\u00fchrtes PKH-Verfahren. Es handelt sich vielmehr um einen unselbst\u00e4ndigen Bestandteil (Annex) des Hauptsacheverfahrens, dessen verz\u00f6gerte Bearbeitung keine Mehrfachentsch\u00e4digung begr\u00fcnden kann (ebenso Z\u00f6ller\/L\u00fcckemann, ZPO, 34.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;198 GVG Rz&nbsp;12, m.w.N.).<\/li><li>Aus diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen folgt zum einen, dass Verz\u00f6gerungen im Verfahren um die PKH-Bewilligung w\u00e4hrend der Dauer eines gleichzeitig rechtsh\u00e4ngig gewordenen Hauptsacheverfahrens zu ber\u00fccksichtigen sein k\u00f6nnen, wenn ein Gericht wegen eines solchen Nebenverfahrens die Hauptsache nicht so z\u00fcgig bearbeitet wie dies ggf. erforderlich w\u00e4re (zutreffend BSG-Entscheidungen in SozR 4-1720 \u00a7&nbsp;198 Nr&nbsp;14, Rz&nbsp;29, sowie vom 18.02.2021&nbsp;&#8211; B&nbsp;10&nbsp;\u00dcG&nbsp;8\/20&nbsp;B, juris, Rz&nbsp;6). Zum anderen ist die Bearbeitung eines PKH-Verfahrens dann als verfahrensf\u00f6rdernde Ma\u00dfnahme des Hauptsacheverfahrens anzusehen, wenn es sich um eine solche handelt, die erkennbar eine verfahrensbeendende Zielrichtung hat. Dies ist hier nicht der Fall. Die gerichtliche Bitte vom 27.11.2019 betraf lediglich die pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse des Kl\u00e4gers, deren \u00dcberpr\u00fcfung ausschlie\u00dflich Gegenstand eines PKH-Bewilligungsverfahrens ist.<\/li><li>cc) Auch w\u00e4hrend des Zeitraums von Dezember 2019 bis Februar 2020 ist f\u00fcr den Senat nicht erkennbar, dass das Ausgangsgericht das Verfahren gef\u00f6rdert h\u00e4tte.<\/li><li>dd) Anderes gilt f\u00fcr den Folgemonat M\u00e4rz 2020. Das Ausgangsgericht hat dem Kl\u00e4ger mit Beschluss vom 31.03.2020 \u2011\u2011wie bereits zuvor in Aussicht gestellt\u2011\u2011 PKH unter Ratenzahlung bewilligt. Die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Bewilligung von PKH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;142 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. \u00a7&nbsp;114 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) zwingen zu der Annahme, dass sich das FG bereits zu dieser Zeit mit den Erfolgsaussichten des Ausgangsverfahrens auseinandergesetzt und dieses daher mit verfahrensbeendender Zielrichtung gef\u00f6rdert hat.<\/li><li>ee) Auch f\u00fcr den nachfolgenden Zeitraum bis zum verfahrensbeendenden Er\u00f6rterungstermin im Juli 2020 sind f\u00fcr den Senat keine nennenswerten Unterbrechungen in der Bearbeitung des Ausgangsverfahrens ersichtlich, die zu einer weiteren Verz\u00f6gerung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 GVG h\u00e4tten f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/li><li>(1) Im April 2020 wurde das Verfahren \u2011\u2011wenn auch ohne Erfolg\u2011\u2011 dem G\u00fcterichter des FG vorgelegt (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;278 Abs.&nbsp;5 ZPO).<\/li><li>(2) Am 29.05.2020 lud die Berichterstatterin \u2011\u2011nach vorherigen Telefonaten mit den Vertretern der dortigen Beteiligten\u2011\u2011 zum Er\u00f6rterungstermin am 27.07.2020. Der etwa zweimonatige Terminierungsvorlauf ist trotz der zu dieser Zeit bereits bestehenden Verz\u00f6gerungen entsch\u00e4digungsrechtlich unbedenklich (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 07.05.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;11\/13, BFH\/NV 2014, 1748, Rz&nbsp;56, in dem ein Terminierungsvorlauf von drei Monaten nicht als Verz\u00f6gerung angesehen wurde). Zudem ist aktenkundig, dass die Pr\u00e4sidentin des Ausgangsgerichts erst am 28.05.2020 den pandemiebedingt seit dem 16.03.2020 ausgesetzten allgemeinen Sitzungsbetrieb mit Wirkung zum 02.06.2020 wieder freigegeben hat; die Berichterstatterin hat somit die erstm\u00f6gliche Gelegenheit zur Ladung ergriffen.<\/li><li>2. F\u00fcr den vorgenannten Zeitraum einer unangemessenen Verfahrensdauer von insgesamt 15&nbsp;Monaten liegen die Voraussetzungen f\u00fcr die Zuerkennung einer Geldentsch\u00e4digung in H\u00f6he von 1.500&nbsp;\u20ac vor.<\/li><li>a) Die hierf\u00fcr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GVG erforderliche Verz\u00f6gerungsr\u00fcge hat der Kl\u00e4ger erstmals wirksam am 29.03.2019 erhoben. Nach der Senatsrechtsprechung wirkt eine Verz\u00f6gerungsr\u00fcge zwar nicht zeitlich unbeschr\u00e4nkt, im Regelfall aber sechs Monate vor deren Erhebung zur\u00fcck (Senatsurteile vom 06.04.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;1\/15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz&nbsp;40&nbsp;ff., sowie vom 25.10.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;3\/15, BFH\/NV 2017, 159, Rz&nbsp;39). Somit liegt selbst der erstm\u00f6gliche Verz\u00f6gerungsmonat (Dezember 2018) noch im R\u00fcckwirkungszeitraum.<\/li><li>b) Das Entstehen eines Nichtverm\u00f6gensnachteils wird in F\u00e4llen unangemessener Verfahrensdauer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GVG vermutet. Diese Vermutungsregel findet auch vorliegend Anwendung.<\/li><li>aa) Die Begr\u00fcndung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes \u00fcber den Rechtsschutz bei \u00fcberlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) von einer &#8222;starken, aber widerlegbaren&#8220; Vermutung aus, dass ein \u00fcberlanges Gerichtsverfahren &#8222;in aller Regel&#8220; einen Nichtverm\u00f6gensnachteil zur Folge hat (BTDrucks 17\/3802, S.&nbsp;19; EGMR-Urteil vom 29.03.2006&nbsp;&#8211; 36813\/97, Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 2007, 1259, Rz&nbsp;204). Diese Vermutung tr\u00e4gt auch der Tatsache Rechnung, dass der Verfahrensbeteiligte den Nachweis eines Nichtverm\u00f6gensnachteils oft nur schwierig oder gar nicht f\u00fchren kann (BTDrucks 17\/3802, S.&nbsp;19).<\/li><li>Ein wiedergutmachungspflichtiger Nachteil liegt allerdings dann nicht vor, wenn sicher festgestellt wird, dass die \u2011\u2011unangemessene\u2011\u2011 Verfahrensdauer nicht zu einem Nachteil gef\u00fchrt hat, sei es, dass kein Nachteil vorliegt oder sei es, dass kein Kausalzusammenhang zwischen Verfahrensdauer und Nachteil gegeben ist (Senatsurteil vom 20.11.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;2\/12, BFHE 243, 151, BStBl II 2014, 395, Rz&nbsp;26). Hierzu bedarf es nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;292 Satz&nbsp;1 ZPO des vollen Beweises des Nichtbestehens eines wiedergutmachungspflichtigen Nachteils; die blo\u00dfe Ersch\u00fctterung der gesetzlichen Vermutung gen\u00fcgt nicht (vgl. hierzu BSG-Urteil vom 17.12.2020&nbsp;&#8211; B&nbsp;10&nbsp;\u00dcG&nbsp;1\/19&nbsp;R, SozR 4-1720 \u00a7&nbsp;198 Nr&nbsp;20, Rz&nbsp;53, m.w.N.).<\/li><li>bb) Die zuletzt genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Beklagte hat keine Umst\u00e4nde vorgetragen, die es erlaubten, die gesetzliche Vermutung eines Nichtverm\u00f6gensnachteils als widerlegt anzusehen; solche Umst\u00e4nde sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr ist \u2011\u2011der Vermutung entsprechend\u2011\u2011 davon auszugehen, dass die unangemessene Verfahrensdauer von 15&nbsp;Monaten auch zu einem Nachteil beim Kl\u00e4ger gef\u00fchrt hat.<\/li><li>cc) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kl\u00e4ger parallele \u2011\u2011in einem gewissen sachlichen Zusammenhang stehende\u2011\u2011 Streitverfahren vor dem Ausgangsgericht gef\u00fchrt und f\u00fcr die unangemessene Dauer des einen Verfahrens bereits eine Entsch\u00e4digung bezogen hat. Andernfalls bliebe unber\u00fccksichtigt, dass es sich um jeweils gesondert zu betrachtende Gerichtsverfahren i.S. von \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 GVG handelte. Dar\u00fcber hinaus ist zu beachten, dass der wiederholt gestellte Antrag des Kl\u00e4gers, die Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO zu verbinden, vom Ausgangsgericht unerh\u00f6rt blieb. Musste der Kl\u00e4ger somit weiterhin zwei getrennte \u2011\u2011seit Juli 2019 zudem in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich verschiedener Senate fallende\u2011\u2011 Verfahren f\u00fchren, wird die gesetzliche Vermutung des Bestehens eines Nichtverm\u00f6gensnachteils im Fall der Verz\u00f6gerung beider Verfahren geradezu best\u00e4tigt.<\/li><li>c) Eine Wiedergutmachung der unangemessenen Verfahrensdauer auf andere Weise als durch die Zahlung einer Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 GVG kommt nicht in Betracht.<\/li><li>aa) Die schlichte Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer durch das Entsch\u00e4digungsgericht ist in \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 GVG ausdr\u00fccklich als eine der M\u00f6glichkeiten bezeichnet, Wiedergutmachung auf andere Weise als durch Zuerkennung eines Geldanspruchs zu leisten. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis zwischen einer &#8222;Geldentsch\u00e4digung&#8220; und einem &#8222;Feststellungsausspruch&#8220; weder ein Vorrang der Geldentsch\u00e4digung noch eine anderweitige Vermutungsregel gilt. Demzufolge ist jedenfalls nach dem Gesetzeswortlaut vor der Zuerkennung einer Geldentsch\u00e4digung jeweils konkret zu pr\u00fcfen, ob eine Wiedergutmachung durch die blo\u00dfe Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer m\u00f6glich ist (Urteil vom 17.04.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;3\/12, BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547, Rz&nbsp;57). Dies kann nicht pauschal, sondern muss unter Abw\u00e4gung aller Belange im Einzelfall entschieden werden (BTDrucks 17\/3802, S.&nbsp;20; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2014&nbsp;&#8211; III ZR 37\/13, BGHZ 200, 20, Rz&nbsp;62; BSG-Urteil vom 12.12.2019&nbsp;&#8211; B&nbsp;10&nbsp;\u00dcG&nbsp;3\/19&nbsp;R, SozR 4-1720 \u00a7&nbsp;198 Nr&nbsp;18, Rz&nbsp;40, m.w.N.).<\/li><li>(1) Der Senat hat einen Feststellungsausspruch nach \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 GVG mit Blick auf die beispielhaften Aufz\u00e4hlungen in der Gesetzesbegr\u00fcndung (BTDrucks 17\/3802, S.&nbsp;20) bislang auf solche F\u00e4lle beschr\u00e4nkt, in denen das Verfahren f\u00fcr den jeweiligen Beteiligten keine besondere Bedeutung haben konnte oder dieser durch sein eigenes Verhalten erheblich zur Verz\u00f6gerung beigetragen hat. So hat er die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer gen\u00fcgen lassen bei einem unschl\u00fcssigen Klagevorbringen (Senatsurteil in BFHE 240, 516, BStBl&nbsp;II 2013, 547, Rz&nbsp;62), ebenso bei einer in der Sache nicht begr\u00fcndeten Weigerung, dem Ruhen des Verfahrens nach \u00a7&nbsp;251 ZPO zuzustimmen (Senatsurteile vom 04.06.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;12\/13, BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz&nbsp;38, sowie vom 02.12.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;4\/14, BFH\/NV 2016, 758, Rz&nbsp;43). Dagegen ist ein Feststellungsausspruch nicht ausreichend, wenn ein Verfahrensbeteiligter erkennbar an einer z\u00fcgigen Entscheidung interessiert ist, das Ausgangsgericht aber auf die mehrfachen Versuche des Beteiligten, es zu einer Entscheidung innerhalb angemessener Frist zu bewegen, entweder nicht reagiert hat oder sich auf Standardantworten beschr\u00e4nkt und noch nicht einmal einen Zeitpunkt in Aussicht gestellt hat, ab dem mit einer Verfahrensf\u00f6rderung zu rechnen sei (Senatsurteile vom 19.03.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;8\/13, BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz&nbsp;35; vom 20.08.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;9\/13, BFHE 247, 1, BStBl II 2015, 33, Rz&nbsp;36).<\/li><li>(2) Der Gesetzesbegr\u00fcndung ist zu entnehmen, dass die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer anstelle einer Geldentsch\u00e4digung auch dann gen\u00fcgen kann, wenn ein Verfahrensbeteiligter keinen weitergehenden immateriellen Schaden erlitten hat und die \u00dcberl\u00e4nge des Verfahrens den einzigen Nachteil darstellt (BTDrucks 17\/3802, S.&nbsp;20). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des BSG kann es dar\u00fcber hinaus darauf ankommen, wie lange das Verfahren sich verz\u00f6gert hat, ob das Ausgangsverfahren f\u00fcr den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese inzwischen entfallen war. Bedeutung erlangen k\u00f6nnen hiernach auch durch die \u00fcberlange Verfahrensdauer erlangten Vorteile, die das Gewicht der erlittenen Nachteile aufwiegen (BVerwG-Urteile vom 11.07.2013&nbsp;&#8211; 5&nbsp;C&nbsp;23\/12&nbsp;D, BVerwGE 147, 146, Rz&nbsp;57, sowie vom 12.07.2018&nbsp;&#8211; 2&nbsp;WA&nbsp;1\/17&nbsp;D, NJW 2019, 320, Rz&nbsp;36; BSG-Urteil in SozR 4-1720 \u00a7&nbsp;198 Nr&nbsp;18, Rz&nbsp;40).<\/li><li>bb) All diese Erw\u00e4gungen f\u00fchren vorliegend nicht dazu, eine Geldentsch\u00e4digung hinter einer Wiedergutmachung durch Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer zur\u00fccktreten zu lassen.<\/li><li>(1) Es liegen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass das Ausgangsverfahren f\u00fcr den Kl\u00e4ger keine besondere Bedeutung hatte. Vielmehr w\u00e4re der Kl\u00e4ger in der Lage gewesen, im Fall des von ihm begehrten Erlasses der bereits gezahlten S\u00e4umniszuschl\u00e4ge von mehr als 50.000&nbsp;\u20ac das von seinem Prozessbevollm\u00e4chtigten u.a. hierf\u00fcr gew\u00e4hrte Darlehen in entsprechender H\u00f6he zur\u00fcckzuf\u00fchren. Ebenso wenig ist f\u00fcr den Senat ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht behauptet, dass der Kl\u00e4ger durch sein eigenes Verhalten zur Verz\u00f6gerung beigetragen h\u00e4tte. Die mehrfachen Verz\u00f6gerungsr\u00fcgen \u2011\u2011erstmals im Februar 2018\u2011\u2011 belegen, dass der Kl\u00e4ger ein deutliches Interesse an einer z\u00fcgigen Entscheidung hatte, zumal die Zinslast f\u00fcr das Darlehen im Ergebnis umso geringer ausgefallen w\u00e4re, je eher er dieses mit den beanspruchten Mitteln aus dem Erlass der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge zumindest teilweise h\u00e4tte tilgen k\u00f6nnen. Demzufolge war die Z\u00fcgigkeit der Entscheidung des Ausgangsgerichts durchg\u00e4ngig dringlich.<\/li><li>(2) Die weitere Erw\u00e4gung der Gesetzesbegr\u00fcndung, eine Wiedergutmachung nach \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 GVG sei auch in Betracht zu ziehen, wenn der Verfahrensbeteiligte neben der \u00dcberl\u00e4nge des Verfahrens keinen <em>weitergehenden<\/em> immateriellen Nachteil erlitten habe (BTDrucks 17\/3802, S.&nbsp;20), hat nach Ansicht des Senats f\u00fcr ein finanzgerichtliches Verfahren grunds\u00e4tzlich keine Relevanz. Streitgegenstand sind \u2011\u2011wie auch im vorliegenden Ausgangsverfahren\u2011\u2011 nahezu ausschlie\u00dflich Steuerzahlungs- und -verg\u00fctungsanspr\u00fcche im Verh\u00e4ltnis zwischen Staat und Steuerpflichtigem. Die von der Gesetzesbegr\u00fcndung an anderer Stelle benannten zus\u00e4tzlichen Auspr\u00e4gungen einer &#8222;seelischen Unbill&#8220; (z.B. k\u00f6rperliche Beeintr\u00e4chtigungen, Rufsch\u00e4digungen, Entfremdungen eines Kindes von einem Elternteil bei einem unangemessen lang dauernden gerichtlichen Sorgerechtsstreit, vgl. BTDrucks 17\/3802, S.&nbsp;19) stellen sich in einem finanzgerichtlichen Verfahren typischerweise nicht. Deren Fehlen kann aber nicht dazu f\u00fchren, die \u2011\u2011allein\u2011\u2011 aus der \u00dcberl\u00e4nge des gerichtlichen Verfahrens erwachsenen immateriellen Nachteile grunds\u00e4tzlich nur \u00fcber eine Feststellung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 GVG wiedergutzumachen.<\/li><li>(3) Gegen eine Wiedergutmachung nach \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 GVG spricht vorliegend auch die nicht unerhebliche Verz\u00f6gerung des Ausgangsverfahrens von 15&nbsp;Monaten.<\/li><li>(4) Die weiteren vom Beklagten angef\u00fchrten Umst\u00e4nde rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Zwar besteht zwischen dem vorliegenden Ausgangsverfahren und dem zuletzt unter dem Aktenzeichen 3&nbsp;K&nbsp;362\/16 gef\u00fchrten parallelen Verfahren \u2011\u2011neben der Identit\u00e4t der Streitbeteiligten\u2011\u2011 insofern ein Zusammenhang, als die S\u00e4umniszuschl\u00e4ge, deren Erlass der Kl\u00e4ger im vorliegenden Ausgangsverfahren erstrebte, darauf beruhten, dass er f\u00e4llige Steuerforderungen, deren Rechtm\u00e4\u00dfigkeit er im Verfahren 3&nbsp;K&nbsp;362\/16 bestritt, nicht rechtzeitig beglich. Dieser Zusammenhang ist im Rahmen einer Gesamtabw\u00e4gung allerdings ebenso wenig wie der Umstand, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr die unangemessene Dauer des letztgenannten Verfahrens bereits entsch\u00e4digt wurde, tragf\u00e4higer Grund daf\u00fcr, ihm f\u00fcr die vorliegende Verfahrensverz\u00f6gerung eine Geldentsch\u00e4digung abzusprechen. Es handelt sich um zwei entsch\u00e4digungsrechtlich gesondert zu beurteilende Gerichtsverfahren i.S. von \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;1 GVG. Ferner muss auch insoweit ber\u00fccksichtigt werden, dass das Ausgangsgericht die vom Kl\u00e4ger wiederholt beantragte Verbindung beider Verfahren nicht vorgenommen hat. Dar\u00fcber hinaus besteht im Wesentlichen keine Deckungsgleichheit hinsichtlich der Zeitr\u00e4ume einer Verfahrensverz\u00f6gerung.<\/li><li>d) Umst\u00e4nde daf\u00fcr, dass der in \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 GVG genannte Regelbetrag von 1.200&nbsp;\u20ac f\u00fcr jedes Jahr der Verz\u00f6gerung unbillig i.S. von Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 der Vorschrift sein k\u00f6nnte, sind weder von den Beteiligten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Obwohl im Gesetz ein Jahresbetrag genannt ist, ist dieser im konkreten Fall nach Monaten zu bemessen (Senatsurteil in BFH\/NV 2021, 1507, Rz&nbsp;51, m.w.N.).<\/li><li>3. Dem Kl\u00e4ger stehen ab dem 29.10.2021 (Tag nach der Zustellung der Entsch\u00e4digungsklage an den Beklagten) Prozesszinsen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsh\u00e4ngigkeit zu (\u00a7&nbsp;291 i.V.m. \u00a7&nbsp;288 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs, \u00a7&nbsp;66 Satz&nbsp;2 FGO; vgl. auch Senatsurteil in BFH\/NV 2021, 1507, Rz&nbsp;52, m.w.N.).<\/li><li>4. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr angebracht, ohne m\u00fcndliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;90a Abs.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.230322.XK6.20.0 BFH X. Senat GVG \u00a7 198 Abs 1, GVG \u00a7 198 Abs 2 S 2, GVG \u00a7 198 Abs 4 S 1, GVG \u00a7 198 Abs 6 Nr 1 Halbs 1, FGO \u00a7 142 Abs 1, ZPO \u00a7 114 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 73 Leits\u00e4tze 1. Ein PKH-Verfahren, das gleichzeitig neben einem &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ueberlange-verfahrensdauer-und-wiedergutmachung-auf-andere-weise-als-durch-entschaedigung-bfh-urteil-vom-23-maerz-2022-x-k-6-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u00dcberlange Verfahrensdauer und Wiedergutmachung auf andere Weise als durch Entsch\u00e4digung &#8211; BFH-Urteil vom 23. M\u00e4rz 2022, X K 6\/20<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-75098","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75098","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=75098"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75098\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=75098"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=75098"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=75098"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}