{"id":75100,"date":"2022-09-11T09:14:20","date_gmt":"2022-09-11T07:14:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75100"},"modified":"2022-09-11T09:14:20","modified_gmt":"2022-09-11T07:14:20","slug":"inlaendische-anschlusstransporte-bei-einem-schifffahrtsunternehmen-bfh-urteil-vom-13-april-2022-i-r-1-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/inlaendische-anschlusstransporte-bei-einem-schifffahrtsunternehmen-bfh-urteil-vom-13-april-2022-i-r-1-19\/","title":{"rendered":"Inl\u00e4ndische Anschlusstransporte bei einem Schifffahrtsunternehmen &#8211; BFH-Urteil vom 13. April 2022, I R 1\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.130422.IR1.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 12 S 2 Nr 2, KStG \u00a7 2 Nr 1, EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG \u00a7 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a, DBA HKG-S Art 3 Abs 1, DBA HKG-S Art 3 Abs 4, DBA HKG-S Art 3 Abs 5, OECDMustAbk Art 8, OECD-MA Art 8, EStG VZ 2011 , KStG VZ 2011<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Bremen, 05. Dezember 2018, Az: 1 K 73\/16 (3)<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Eink\u00fcnfte aus der Beteiligung eines Schifffahrtsunternehmens an einer inl\u00e4ndischen Mitunternehmerschaft, die nationale Anschlusstransporte insbesondere per Bahn organisiert und abwickelt, sind nach dem Schifffahrts-DBA mit der Sonderverwaltungsregion Hongkong nicht von der inl\u00e4ndischen Besteuerung freigestellt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 05.12.2018 &#8211; 1 K 73\/16 (3) wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine Kapitalgesellschaft nach dem Recht der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China, betreibt eine Reederei. F\u00fcr ihre Kunden erbringt sie regelm\u00e4\u00dfig ein Gesamtleistungspaket, das aus dem Container-Seetransport und dem sich daran anschlie\u00dfenden Anschlusstransport zum Empf\u00e4nger des Containers besteht. Im Jahr 2011 (Streitjahr) unterhielt die Kl\u00e4gerin eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung in Z (Inland).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beteiligte sich im Streitjahr als Kommanditistin an der Beigeladenen, einer in Z ans\u00e4ssigen GmbH &amp; Co. KG (Beigeladene). Die H\u00f6he der Beteiligung lag unter 1&nbsp;%. Eine Vielzahl weiterer Kommanditisten hielt Beteiligungen in \u00e4hnlicher H\u00f6he.<\/li><li>Gegenstand des Unternehmens der Beigeladenen war insbesondere die Organisation und Abwicklung von intermodalen Container-Transporten per Bahn, Binnenschiff und per Short-Sea-Verkehr. Die Kl\u00e4gerin erteilte der Beigeladenen regelm\u00e4\u00dfig Auftr\u00e4ge, den o.g. Anschlusstransport im Inland per Bahn oder einem anderen Bef\u00f6rderungsmittel f\u00fcr sie durchzuf\u00fchren. Internationalen Seetransport f\u00fchrte die Beigeladene selbst nicht durch.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erlie\u00df gegen\u00fcber der Beigeladenen einen unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Feststellungsbescheid f\u00fcr das Streitjahr, mit dem der Kl\u00e4gerin ein Gewinnanteil zugerechnet wurde. Sp\u00e4ter beantragte die Kl\u00e4gerin die \u00c4nderung des Bescheids gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO). Sie machte hierbei geltend, dass die ihr zuzurechnenden Eink\u00fcnfte aus der Beteiligung an der Beigeladenen 0&nbsp;\u20ac betr\u00fcgen. Zur Begr\u00fcndung berief sie sich auf Art.&nbsp;3 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Schifffahrtsunternehmen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 13.01.2003 (BGBl II 2004, 36, BStBl I 2005, 611) \u2011\u2011DBA-Hongkong\u2011\u2011, wonach Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei (hier: Sonderverwaltungsregion Hongkong) aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr nur im Gebiet dieser Vertragspartei (hier: Sonderverwaltungsregion Hongkong) besteuert werden k\u00f6nnen. Der \u2011\u2011h\u00e4ufig per Bahn durchgef\u00fchrte\u2011\u2011 inl\u00e4ndische Anschlusstransport sei Teil dieses internationalen Seetransports.<\/li><li>Das FA folgte dieser Argumentation nicht und lehnte es ab, den Feststellungsbescheid zu \u00e4ndern.<\/li><li>Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg (Urteil des Finanzgerichts \u2011\u2011FG\u2011\u2011 Bremen vom 05.12.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;73\/16&nbsp;(3)).<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin eine Verletzung des Art.&nbsp;3 DBA-Hongkong.<\/li><li>Sie beantragt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie der Ablehnungsentscheidung des FA vom 29.01.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.05.2016 das FA zu verpflichten, den Bescheid vom 13.09.2012 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2011 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus ihrer Beteiligung an der Beigeladenen in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac nicht als in die Bemessungsgrundlage der K\u00f6rperschaftsteuer der Kl\u00e4gerin eingehende Eink\u00fcnfte festgestellt werden.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das beigetretene Bundesministerium der Finanzen (\u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) hat keinen Antrag gestellt. In der Sache unterst\u00fctzt es das Vorbringen des FA.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus ihrer mitunternehmerischen Beteiligung an der Beigeladenen der beschr\u00e4nkten K\u00f6rperschaftsteuerpflicht unterliegen, weil eine Steuerbefreiung auf der Grundlage des DBA-Hongkong nicht zu gew\u00e4hren ist.<\/li><li>1.&nbsp;a) Die Kl\u00e4gerin hat aus ihrer mitunternehmerischen Beteiligung an der gewerblich t\u00e4tigen Beigeladenen einen Gewinnanteil i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) bezogen. Dieser unterliegt bei der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (KStG) beschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen Kl\u00e4gerin der Besteuerung, weil f\u00fcr den Gewerbebetrieb der Beigeladenen unter deren Gesch\u00e4ftsadresse in Z eine Betriebsst\u00e4tte unterhalten wurde (\u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG). Denn dort befand sich das B\u00fcro, das Personal und die Gesch\u00e4ftsleitung der Beigeladenen. Nach st\u00e4ndiger Senatsrechtsprechung wird die Betriebsst\u00e4tte der Beigeladenen der Kl\u00e4gerin als Mitunternehmerin des Gewerbebetriebs als eigene zugerechnet (vgl. z.B. Senatsurteile vom 29.11.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;58\/15, BFHE 260, 209; vom 18.12.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;92\/01, BFHE 201, 447). Auf der Grundlage des nationalen Rechts hat das FA daher die der beschr\u00e4nkten K\u00f6rperschaftsteuerpflicht unterliegenden gewerblichen Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin zutreffend in die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO einbezogen, weil an den Eink\u00fcnften der Beigeladenen noch weitere Personen beteiligt waren. Dar\u00fcber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, weshalb der Senat von weiteren Ausf\u00fchrungen absieht.<\/li><li>b) Das FA hat im angegriffenen Bescheid im Ergebnis nur eine Regelung f\u00fcr den der Kl\u00e4gerin als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb zuzurechnenden Gewinnanteil i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG getroffen und deren sachliche K\u00f6rperschaftsteuerpflicht bejaht, weil abkommensrechtliche Regelungen dem seines Erachtens nicht entgegenstehen. Das FA hat dagegen keine Regelung zu der Frage getroffen, ob der von der Kl\u00e4gerin unter der Gesch\u00e4ftsadresse in Z unterhaltenen Zweigniederlassung (einer Betriebsst\u00e4tte i.S. des \u00a7&nbsp;12 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AO) ein Teil des von ihr weltweit erzielten Gewinns aus Gewerbebetrieb mit der Folge zuzurechnen ist, dass dieser &#8222;Gewinn-Anteil&#8220;, bei dem es sich nicht um einen solchen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG handelt, der beschr\u00e4nkten K\u00f6rperschaftsteuerpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG wegen der bestehenden inl\u00e4ndischen Zweigniederlassungs-Betriebsst\u00e4tte unterliegt. Einen solchen inl\u00e4ndischen Besteuerungsanspruch, der nicht in einer gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, sondern unmittelbar in einem K\u00f6rperschaftsteuerbescheid zu erfassen w\u00e4re, hat das FA im Streitfall nicht geltend gemacht.<\/li><li>c) Die Anwendung des \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;3 EStG scheitert im Streitfall an dessen Satz&nbsp;3. Die von der Norm vorgesehene pauschalierte Ermittlung der Eink\u00fcnfte der Schifffahrtsunternehmen aus bestimmten Bef\u00f6rderungsleistungen gilt nach Satz&nbsp;3 nicht, soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt (s. insoweit auch Lieber in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;49 EStG Rz&nbsp;1310; Gosch in Kirchhof\/Seer, EStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;49 Rz&nbsp;109). Wie unten auszuf\u00fchren sein wird, weist das DBA-Hongkong das Besteuerungsrecht f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus den streitgegenst\u00e4ndlichen inl\u00e4ndischen Transporten nicht der Sonderverwaltungsregion Hongkong zu, sondern bel\u00e4sst dieses der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland).<\/li><li>2. Aus dem DBA-Hongkong ergibt sich keine Steuerbefreiung f\u00fcr die im Feststellungsbescheid erfassten Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin, da sie nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Art.&nbsp;3 DBA-Hongkong fallen. Weitere mit der Anwendung des DBA-Honkong zusammenh\u00e4ngende Fragen bed\u00fcrfen daher keiner Entscheidung.<\/li><li>a) Art.&nbsp;3 DBA-Hongkong regelt in Absatz&nbsp;1, dass Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr nur im Gebiet dieser Vertragspartei besteuert werden k\u00f6nnen. Absatz&nbsp;5 bestimmt, dass f\u00fcr die Zwecke dieses Artikels der Ausdruck &#8222;Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr&#8220; umfasstBuchst.&nbsp;a: Eink\u00fcnfte und Bruttoertr\u00e4ge aus dem Betrieb von Seeschiffen f\u00fcr den Transport von Personen, Vieh, G\u00fctern, Post oder Waren;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Buchst.&nbsp;b: Gewinne aus der Vercharterung von vollst\u00e4ndig ausger\u00fcsteten, bemannten und versorgten Schiffen oder von leeren Seeschiffen;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Buchst.&nbsp;c: Gewinne aus der Nutzung oder Vermietung von Containern (einschlie\u00dflich Trailern und zus\u00e4tzlicher Ausstattung, die dem Transport der Container dienen);&nbsp;&nbsp;&nbsp;Buchst.&nbsp;d: Zinsertr\u00e4ge aus unmittelbar mit diesem Betrieb zusammenh\u00e4ngenden Mitteln.<\/li><li>b) Die streitgegenst\u00e4ndlichen Eink\u00fcnfte unterfallen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 und 5 DBA-Hongkong nicht, da sie nicht solche sind, die aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr resultieren.<\/li><li>aa) Auch wenn, wie die Kl\u00e4gerin meint, dem Abs.&nbsp;5 des Art.&nbsp;3 DBA-Hongkong eine klarstellende oder erweiternde Bedeutung f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Ausdrucks &#8222;Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr&#8220; zukommen sollte, geht es im Streitfall nicht um Eink\u00fcnfte aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr, sondern um Eink\u00fcnfte aus nationalen (Anschluss-)Transporten, die auf dem Landweg \u2011\u2011in der Regel per Bahn\u2011\u2011 erfolgten. Der reine Wortlaut des DBA l\u00e4sst es nicht zu, derartige Transporte zu erfassen. Denn der Abkommenstext enth\u00e4lt \u2011\u2011im Unterschied etwa zu nationalen Regelungen in \u00a7 5a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG oder in \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b EStG\u2011\u2011 weder in Abs.&nbsp;1 noch in Abs.&nbsp;5 des Art.&nbsp;3 DBA-Hongkong eine ausdr\u00fcckliche erweiternde Definition des Begriffs &#8222;Betrieb eines Schiffes im internationalen Verkehr&#8220; auf Inlandstransporte oder \u2011\u2011allgemeiner\u2011\u2011 auf mit dem Betrieb von Seeschiffen zusammenh\u00e4ngende Neben- und Hilfsgesch\u00e4fte.<\/li><li>Das zu einem anderen Abkommen ergangene Senatsurteil vom 01.04.2003&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;31\/02 (BFHE 202, 446, BStBl II 2003, 875) betraf die Frage des Anschlusstransports nicht.<\/li><li>bb) Auch der Abkommenszusammenhang best\u00e4tigt, dass nur zu bestimmten ausgew\u00e4hlten Erscheinungsformen des maritimen Wirtschaftslebens solche erweiternden Definitionen von den Vertragsstaaten in das DBA-Hongkong ausdr\u00fccklich aufgenommen wurden. Zu nennen sind beispielsweise die Regelungen f\u00fcr die sog. Bare-Boat-Charter (Vercharterung leerer Seeschiffe) oder die reine Container-Vermietung \u2011\u2011durch einen nicht selbst die Schifffahrt betreibenden Unternehmer (vgl. Laub, Internationales Steuerrecht 2005, 223)\u2011\u2011 in Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;b und c DBA-Hongkong. F\u00fcr rein nationale Anschlusstransporte, die nicht mit einem Seeschiff durchgef\u00fchrt werden, fehlt es indes an einer vergleichbaren Regelung im Abkommen, was f\u00fcr sich genommen gegen die Einbeziehung der hieraus erzielten Eink\u00fcnfte in den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens spricht.<\/li><li>cc) Dass der \u2011\u2011bei Abschluss des DBA-Hongkong bestehende (zum sog. statischen Auslegungsmodus vgl. die st\u00e4ndige Senatsrechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 11.07.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;44\/16, BFHE 262, 354; vom 15.03.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;61\/17, BFHE 272, 399; Senatsbeschluss vom 13.07.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;63\/17, BFHE 274, 18, BStBl II 2022, 250)\u2011\u2011 Musterkommentar der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-MustKomm 2000) in Nr.&nbsp;9 zu Art.&nbsp;8 des OECD-Musterabkommens (OECD-MustAbk) nationale Anschlusstransporte (&#8222;If an enterprise engaged in international transport undertakes to see to it that, in connection with such transport, goods are delivered directly to the consignee in the other Contracting State, such inland transportation is considered to fall within the scope of the international operation of ships or aircraft and, therefore, is covered by the provisions of this Article.&#8220;) zum &#8222;Betrieb eines Seeschiffs im internationalen Verkehr&#8220; rechnet, rechtfertigt im Streitfall keine andere Beurteilung. Zum einen sind die Regelungen des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;5 DBA-Hongkong nicht im OECD-Musterabkommen enthalten, so dass ein wesentlich abweichender Wortlaut vorliegt. Zum anderen hat Deutschland diesbez\u00fcglich ausdr\u00fccklich einen Vorbehalt in Nr.&nbsp;29 OECD-MustKomm 2000 zu Art.&nbsp;8 OECD-MustAbk angebracht (&#8222;Germany reserves its position as to the application of the Article to income from inland transportation and container services (cf. paragraphs&nbsp;9 and 10 above).&#8220;).<\/li><li>Allerdings stellt der Musterkommentar in einem solchen Fall bereits keine taugliche Auslegungshilfe dar. Eine Auslegung im Sinne des OECD-Musterabkommens und des OECD-Musterkommentars ist nur dann zu vermuten, wenn und soweit es in seiner Konzeption, seinem Aufbau und seinen Formulierungen dem OECD-Musterabkommen folgt und die Vertragsstaaten keine Vorbehalte und Bemerkungen angebracht haben (vgl. Wassermeyer\/Schwenke in Wassermeyer, MA Vor Art.&nbsp;1 Rz&nbsp;34 und 44). Durch den oben angef\u00fchrten ausdr\u00fccklichen Vorbehalt gegen die Bemerkungen in Nr.&nbsp;9 OECD-MustKomm 2000 zu Art.&nbsp;8 OECD-MustAbk fehlt die Grundlage f\u00fcr die Annahme, dass sich die Vertragsstaaten dahin verst\u00e4ndigt h\u00e4tten, Inlandstransporte entsprechend des Musterkommentars in den sachlichen Anwendungsbereich des Art.&nbsp;3 DBA-Hongkong einzubeziehen.<\/li><li>c) Eine Steuerbefreiung ergibt sich auch nicht aus Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 DBA-Hongkong. Nach dieser Vorschrift gilt Absatz&nbsp;1 auch f\u00fcr Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle. Die Vorinstanz hat die Anwendbarkeit des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 DBA-Hongkong im Streitfall mit der Begr\u00fcndung verneint, auch insoweit sei es erforderlich, dass durch den Pool oder einen anderen Zusammenschluss Seeschifffahrt betrieben werde und hierzu auch der Inlandstransport zu z\u00e4hlen w\u00e4re. Diese Begr\u00fcndung l\u00e4sst einen Rechtsfehler nicht erkennen.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 und 3, \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.130422.IR1.19.0 BFH I. Senat AO \u00a7 12 S 2 Nr 2, KStG \u00a7 2 Nr 1, EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG \u00a7 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a, DBA HKG-S Art 3 Abs 1, DBA HKG-S Art 3 Abs 4, DBA HKG-S Art 3 Abs 5, OECDMustAbk Art 8, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/inlaendische-anschlusstransporte-bei-einem-schifffahrtsunternehmen-bfh-urteil-vom-13-april-2022-i-r-1-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Inl\u00e4ndische Anschlusstransporte bei einem Schifffahrtsunternehmen &#8211; BFH-Urteil vom 13. 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