{"id":75106,"date":"2022-09-11T09:17:13","date_gmt":"2022-09-11T07:17:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75106"},"modified":"2022-09-11T09:17:13","modified_gmt":"2022-09-11T07:17:13","slug":"abgrenzung-von-abschliessender-zur-teil-einspruchsentscheidung-bfh-beschluss-vom-12-mai-2022-v-r-31-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/abgrenzung-von-abschliessender-zur-teil-einspruchsentscheidung-bfh-beschluss-vom-12-mai-2022-v-r-31-20\/","title":{"rendered":"Abgrenzung von abschlie\u00dfender zur Teil-Einspruchsentscheidung &#8211; BFH-Beschluss vom 12. Mai 2022, V R 31\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.120522.VR31.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 165, AO \u00a7 367 Abs 1, AO \u00a7 367 Abs 2a, AO \u00a7 366<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 26. August 2020, Az: 5 K 3482\/19 U<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ob eine abschlie\u00dfende Einspruchsentscheidung (\u00a7 367 Abs. 1 AO) oder eine Teil-Einspruchsentscheidung (\u00a7 367 Abs. 2a AO) vorliegt, ist im Zweifel durch Auslegung nach dem objektiven Verst\u00e4ndnishorizont des Empf\u00e4ngers zu ermitteln.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die in der Einspruchsentscheidung fehlende Auseinandersetzung des Finanzamts mit einem der Streitpunkte (hier: &#8222;Provisionserl\u00f6se&#8220;) hat nicht den Erkl\u00e4rungswert, dass die Einspruchsentscheidung auf den anderen Streitpunkt (hier: &#8222;Vorsteuerabzug&#8220;) beschr\u00e4nkt war, sondern offenbart lediglich das teilweise Fehlen einer nach \u00a7 366 AO erforderlichen Begr\u00fcndung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 26.08.2020 &#8211; 5 K 3482\/19 U wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob der Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 31.03.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.03.2013 nach Beendigung des Klageverfahrens durch Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 26.08.2020&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;3482\/19&nbsp;U noch ge\u00e4ndert werden kann.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war im Jahr 2006 (Streitjahr) als &#8230; unternehmerisch t\u00e4tig. Der Umsatzsteuererkl\u00e4rung des Streitjahres stimmte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) am 19.06.2008 mit der Folge zu, dass diese einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleichstand. Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung erlie\u00df das FA am 31.03.2011 einen nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheid 2006. Der Bescheid enthielt keinen Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk nach \u00a7&nbsp;165 AO.<\/li><li>Mit seinem Einspruch vom 20.04.2011 wandte sich der Kl\u00e4ger zum einen gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs aus drei Rechnungen der Firma&nbsp;B \u00fcber insgesamt &#8230;&nbsp;\u20ac und zum anderen gegen die Erh\u00f6hung der steuerpflichtigen Provisionserl\u00f6se (steuerliche Auswirkung: &#8230;&nbsp;\u20ac) und beantragte insoweit die Aussetzung der Vollziehung (AdV).<\/li><li>Das FA gew\u00e4hrte mit Verf\u00fcgung vom 01.06.2011 zun\u00e4chst AdV in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac und \u2011\u2011auf Einspruch des Kl\u00e4gers vom 01.07.2011 gegen die im \u00dcbrigen versagte AdV\u2011\u2011 mit Verf\u00fcgung vom 28.07.2011 AdV in H\u00f6he des Gesamtbetrags (Vorsteuerabzug und Provisionserl\u00f6se) ab F\u00e4lligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.<\/li><li>Nach dem \u2011\u2011vom FA unwidersprochen gebliebenen\u2011\u2011 Vortrag des Kl\u00e4gers fand w\u00e4hrend des laufenden Einspruchsverfahrens zum Streitpunkt &#8222;Provisionserl\u00f6se&#8220; in den R\u00e4umen des FA ein Er\u00f6rterungsgespr\u00e4ch mit dem zust\u00e4ndigen Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle statt. Dabei habe man eine Einigung dar\u00fcber erzielt, dass die Provisionserl\u00f6se nicht umsatzsteuerpflichtig seien und die Umsatzsteuer 2006 daher um &#8230;&nbsp;\u20ac zu mindern sei. In der Folgezeit erging jedoch kein Teil-Abhilfebescheid zur Umsetzung dieser Einigung.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 11.03.2013 wies das FA den Einspruch des Kl\u00e4gers wegen &#8222;Umsatzsteuer 2006&#8220; zur\u00fcck und begr\u00fcndete dies damit, dass die Voraussetzungen f\u00fcr den Vorsteuerabzug aus den drei Rechnungen der Firma&nbsp;B nicht erf\u00fcllt seien. Ausf\u00fchrungen zu den Provisionsums\u00e4tzen enthielt die Einspruchsentscheidung nur insoweit, als erw\u00e4hnt wird, dass das FA im &#8222;Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung (&#8230;) die Umsatzsteuerpflicht der Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle aus den &#8230; fest[stellte] und (&#8230;) die Ums\u00e4tze mit Bescheid vom 31.3.2011 entsprechend [erh\u00f6hte]&#8220;. Auf S.&nbsp;1 der Einspruchsentscheidung hatte das FA unterhalb der Zur\u00fcckweisung hinzugef\u00fcgt: &#8222;Der Bescheid ergeht weiterhin vorl\u00e4ufig gem. \u00a7&nbsp;165 AO bzgl. der im angefochtenen Bescheid aufgef\u00fchrten Punkte.&#8220;<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erhob am 10.04.2013 Klage &#8222;wegen Umsatzsteuer f\u00fcr 2006 festgesetzt durch Bescheid vom 31.03.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.03.2013&#8220; und beantragte, &#8222;den Bescheid f\u00fcr 2006 \u00fcber Umsatzsteuer vom 31.03.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.03.2013 insoweit zu \u00e4ndern, dass unter Ber\u00fccksichtigung von zus\u00e4tzlichen Vorsteuerbetr\u00e4gen f\u00fcr &#8230;arbeiten i.H.v. &#8230;&nbsp;\u20ac die Umsatzsteuer herabgesetzt wird&#8220; (Az.&nbsp;5&nbsp;K&nbsp;1176\/13&nbsp;U). Hierauf ordnete das FA durch Verf\u00fcgung vom 22.04.2013 erneut AdV der Umsatzsteuerfestsetzung in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac an (&#8230;&nbsp;\u20ac mit F\u00e4lligkeit zum 05.05.2011 und &#8230;&nbsp;\u20ac mit F\u00e4lligkeit zum 06.05.2011).<\/li><li>Im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung (mit Zeugenvernehmung) vor dem FG vom 22.11.2017 wegen Umsatzsteuer 2006 und Umsatzsteuer 2008 (Az.&nbsp;5&nbsp;K&nbsp;1176\/13&nbsp;U) verst\u00e4ndigten sich die Beteiligten darauf, dass die in den drei Rechnungen ausgewiesenen Betr\u00e4ge bei der Einkommensteuerfestsetzung 2006 und beim Gewerbesteuermessbetrag 2006 als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig seien. Das FA verpflichtete sich, die betreffenden Steuerfestsetzungen f\u00fcr 2006 entsprechend zu \u00e4ndern. Hierauf erkl\u00e4rten die Beteiligten den Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 2006 und Gewerbesteuermessbetrag 2006 sowie &#8222;den hier vorliegenden Rechtsstreit wegen Umsatzsteuer 2006 und 2008 in der Hauptsache f\u00fcr erledigt und regten an, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben&#8220;. Dementsprechend beendete das FG das Klageverfahren durch den Erledigungs- und Kostenbeschluss noch in der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/li><li>Als das FA die von der Vollziehung ausgesetzten Umsatzsteuerr\u00fcckst\u00e4nde in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac einforderte, beantragte der Kl\u00e4ger erneut AdV der offenen Umsatzsteuerbetr\u00e4ge. Er machte geltend, dass es sich bei der im finanzgerichtlichen Verfahren streitgegenst\u00e4ndlichen Einspruchsentscheidung vom 11.03.2013 lediglich um eine Teil-Einspruchsentscheidung gehandelt habe. Darin sei nur \u00fcber den Vorsteuerabzug aus den drei Rechnungen der Firma&nbsp;B entschieden worden, nicht aber \u00fcber die ebenfalls streitige Erh\u00f6hung der steuerpflichtigen Provisionserl\u00f6se. Das FA lehnte diesen Aussetzungsantrag ab, weil der Umsatzsteuerbescheid 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.03.2013 durch die Abgabe beiderseitiger Erledigungserkl\u00e4rungen im Klageverfahren 5&nbsp;K&nbsp;1176\/13&nbsp;U bestandskr\u00e4ftig geworden sei. Den anschlie\u00dfend beim FG gestellten Antrag auf AdV lehnte dieses mit gleicher Begr\u00fcndung durch Beschluss vom 23.07.2019&nbsp;&#8211; 5&nbsp;V&nbsp;780\/19&nbsp;A&nbsp;(U,AO) ab.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragte hierauf beim FA die \u00c4nderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2006 durch Erlass eines &#8222;Teil-Abhilfebescheides&#8220; in Bezug auf die als steuerpflichtig behandelten Provisionserl\u00f6se. Das FA lehnte auch diesen Antrag ab und wies den dagegen eingelegten Einspruch am 27.11.2019 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die dagegen erhobene Klage auf \u00c4nderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2006 wies das FG mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 1076 ver\u00f6ffentlichten Urteil ab. Die Einspruchsentscheidung sei weder als &#8222;Teil-Einspruchsentscheidung&#8220; bezeichnet noch ergebe sich aus dem Inhalt der Entscheidung, dass diese lediglich f\u00fcr Teile des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids 2006 Bestandskraft entfalten sollte. Die Einspruchsentscheidung vom 11.03.2013 betreffe ohne jegliche Einschr\u00e4nkung die gesamte Umsatzsteuerfestsetzung f\u00fcr 2006. Dar\u00fcber hinaus fehle es an der Sachdienlichkeit f\u00fcr eine Teil-Einspruchsentscheidung, wenn das FA \u2011\u2011wie vom Kl\u00e4ger behauptet\u2011\u2011 bereits Abhilfe hinsichtlich der streitigen Provisionserl\u00f6se signalisiert habe. Das FG habe es schlicht vergessen, die Frage der Provisionserl\u00f6se in der Einspruchsentscheidung abzuhandeln oder insoweit dem Einspruch abzuhelfen. Auch die Kl\u00e4gerseite habe offensichtlich vergessen, den Komplex &#8222;Provisionserl\u00f6se&#8220; im Rahmen des Klageverfahrens einzubringen und die behauptete Rechtswidrigkeit zu begr\u00fcnden.<\/li><li>Mit seiner Revision macht der Kl\u00e4ger die Nichtigkeit der (Teil-)Einspruchsentscheidung vom 11.03.2013 geltend und r\u00fcgt die unzutreffende Anwendung und Auslegung des \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2a AO, eine Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht sowie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r durch eine \u00dcberraschungsentscheidung.<\/li><li>Die Aufnahme der Nebenbestimmung &#8222;Der Bescheid ergeht weiterhin vorl\u00e4ufig gem. \u00a7&nbsp;165 AO bzgl. der im angefochtenen Bescheid aufgef\u00fchrten Punkte&#8220; in die Einspruchsentscheidung f\u00fchre zu deren Nichtigkeit, da der Umfang der Vorl\u00e4ufigkeit nicht definiert worden sei. Im Falle der mangelnden Bestimmtheit des Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks sei von der Nichtigkeit des gesamten Bescheids auszugehen.<\/li><li>Das FA habe durch die Einspruchsentscheidung vom 11.03.2013 nicht abschlie\u00dfend \u00fcber seinen Einspruch entschieden. F\u00fcr das Vorliegen einer Teil-Einspruchsentscheidung komme es nicht auf die \u00e4u\u00dfere Bezeichnung, sondern darauf an, ob eine Teil-Einspruchsentscheidung bei W\u00fcrdigung des gesamten Inhalts der Willenserkl\u00e4rung und der Gesamtumst\u00e4nde aus Sicht des objektiven Empf\u00e4ngerhorizonts vorliege. Er, der Kl\u00e4ger, habe davon ausgehen k\u00f6nnen, dass mit dem als &#8222;Einspruchsentscheidung&#8220; betitelten Verwaltungsakt nur \u00fcber den Teil des Einspruchs entschieden worden sei, der nach dem Er\u00f6rterungstermin mit dem Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle streitig geblieben sei. Das FA habe &#8222;schlecht gearbeitet&#8220; und seine &#8222;Zusage&#8220; nur teilweise eingehalten, sodass im Wege der Auslegung von einer Teil-Einspruchsentscheidung auszugehen sei. Das Vorliegen einer Teil-Einspruchsentscheidung scheitere nicht an der fehlenden &#8222;Sachdienlichkeit&#8220;. Hinsichtlich der Provisionserl\u00f6se habe nach der Einigung \u00fcber deren Steuerfreiheit im Februar 2012 bereits Entscheidungsreife bestanden, sodass in der Einspruchsentscheidung nur noch \u00fcber die entscheidungsreifen Streitpunkte (Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firma&nbsp;B) zu entscheiden gewesen sei.<\/li><li>Die Entscheidung des FG beruhe auf einer Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht. Soweit das FG davon ausgegangen sei, dass der Kl\u00e4ger den Streitkomplex &#8222;Provisionserl\u00f6se&#8220; vergessen habe, sei es verpflichtet gewesen, den Sachverhalt durch Vernehmung des zust\u00e4ndigen damaligen Sachbearbeiters als Zeugen aufzukl\u00e4ren. Hierauf habe der Kl\u00e4ger im Rahmen des Verfahrens auch schriftlich hingewiesen. Das Urteil des FG sei dar\u00fcber hinaus als \u00dcberraschungsentscheidung einzuordnen, da er im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu der ma\u00dfgebenden Problematik zu \u00e4u\u00dfern.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 26.08.2020&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;3482\/19&nbsp;U aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 31.03.2011 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 07.11.2019 und der Einspruchsentscheidung vom 27.11.2019 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Umsatzsteuer um &#8230;&nbsp;\u20ac gemindert wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA habe zu keiner Zeit zum Ausdruck gebracht, dass lediglich Teile des Umsatzsteuerbescheids 2006 in Bestandskraft erwachsen sollten, sondern durch den Erlass der Einspruchsentscheidung \u00fcber den kompletten Steuerfall entschieden. Der fehlende Wille des FA zum Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung lasse sich neben der fehlenden \u00dcberschrift auch daran erkennen, dass die Einspruchsentscheidung ganz bewusst keine Bestimmung enthalte, hinsichtlich welcher Teile keine Bestandskraft eintreten solle. Eine solche (negative) Bestimmung der als offen verbliebenen Teilkomplexe m\u00fcsse aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit so eindeutig erfolgen, dass keine Zweifel hier\u00fcber aufkommen k\u00f6nnten. Der Erlass einer abschlie\u00dfenden Einspruchsentscheidung werde auch dadurch best\u00e4tigt, dass im Rubrum der Entscheidung unter &#8222;Steuerart\/Jahr\/Streitgegenstand&#8220; allgemein die &#8222;Umsatzsteuer 2006&#8220; aufgef\u00fchrt und nicht einschr\u00e4nkend ein bestimmter Streitgegenstand bez\u00fcglich der Umsatzsteuer 2006 benannt worden sei.<\/li><li>Aus dem Ansatz von zwei separaten Aussetzungsbetr\u00e4gen in der AdV-Verf\u00fcgung vom 22.04.2013 lasse sich nicht ableiten, dass das FA von einer Teil-Einspruchsentscheidung ausgegangen sei, weil die betragsm\u00e4\u00dfige Separierung ausschlie\u00dflich wegen der unterschiedlichen F\u00e4lligkeit der Teilbetr\u00e4ge erfolgt sei. Dass die w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens gew\u00e4hrte AdV nach Erlass der Einspruchsentscheidung in G\u00e4nze aufgehoben worden sei, spreche f\u00fcr eine abschlie\u00dfende Einspruchsentscheidung.<\/li><li>F\u00fcr das Vorliegen einer Teil-Einspruchsentscheidung fehle es auch an der Sachdienlichkeit. Denn der Einspruch sei in vollem Umfang entscheidungsreif und eine abschlie\u00dfende Entscheidung in angemessener Zeit m\u00f6glich gewesen.<\/li><li>Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers sei die Einspruchsentscheidung vom 11.03.2013 nicht wegen des dort enthaltenen Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks nichtig. Zwar m\u00fcsse der Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk als Teil des Steuerbescheids hinreichend bestimmt formuliert werden, der Passus &#8222;weiterhin vorl\u00e4ufig&#8220; gehe vorliegend jedoch ins Leere, weil der urspr\u00fcngliche Umsatzsteuerbescheid 2006 keinen Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk enthalte. Abgesehen davon f\u00fchre die mangelnde Bestimmtheit nicht zur Nichtigkeit des gesamten Verwaltungsaktes.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unter Hinweis auf die ma\u00dfgeblichen Gr\u00fcnde unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Hiervon hat der Kl\u00e4ger mit seinem Schriftsatz vom 25.04.2022 Gebrauch gemacht. Dass sich infolge eines Vertretungsfalles die Richterbank gegen\u00fcber der Sitzung vom 15.03.2022 ge\u00e4ndert hat, steht der Anwendung des \u00a7&nbsp;126a FGO nicht entgegen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 15.09.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/21, XI&nbsp;R&nbsp;25\/19, BFHE 274, 317, BStBl II 2022, 417, Rz&nbsp;21). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Umsatzsteuerfestsetzung 2006 nicht mehr zugunsten des Kl\u00e4gers ge\u00e4ndert werden kann.<\/li><li>1. Der Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 31.03.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.03.2013 ist bestandskr\u00e4ftig und damit unab\u00e4nderbar.<\/li><li>a) Mit einer fristgem\u00e4\u00df erhobenen Klage gegen den angefochtenen Steuerbescheid wird der Eintritt der formellen Bestandskraft aufgeschoben (von&nbsp;Beckerath in Gosch, AO \u00a7&nbsp;47 Rz&nbsp;125). Im Streitfall trat daher aufgrund der (ersten) Klage vom 10.04.2013 zun\u00e4chst keine Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheids 2006 ein.<\/li><li>b) Die ausweislich des Sitzungsprotokolls in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 22.11.2017 von den Beteiligten abgegebenen Erledigungserkl\u00e4rungen zur Umsatzsteuer 2006 f\u00fchrten jedoch zum Wegfall der Rechtsh\u00e4ngigkeit wegen Umsatzsteuer 2006 mit der Folge, dass der mit der Klage angefochtene Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist (vgl. BFH-Urteile vom 14.06.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;38\/15, BFHE 259, 4, BStBl II 2018, 2, Rz&nbsp;17, sowie vom 14.05.2003&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;21\/02, BFHE 202, 228, BStBl II 2003, 888, Rz&nbsp;16). Die Erledigungserkl\u00e4rung ist eine prozessuale Bewirkungshandlung, die den Rechtsstreit in gleicher Weise wie das \u2011\u2011eine Steuerfestsetzung ab\u00e4ndernde\u2011\u2011 Urteil beendet, wenn sie in \u00dcbereinstimmung mit dem Gegner abgegeben wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 259, 4, BStBl II 2018, 2, Rz&nbsp;17).<\/li><li>2. Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers handelt es sich bei der Einspruchsentscheidung vom 11.03.2013 um keine Teil-Einspruchsentscheidung i.S. des \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2a AO, sondern um eine abschlie\u00dfende Einspruchsentscheidung nach \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;1 AO.<\/li><li>a) Die Finanzbeh\u00f6rde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, entscheidet nach \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;1 AO \u00fcber den Einspruch durch Einspruchsentscheidung. Die Finanzbeh\u00f6rde kann jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2a AO vorab \u00fcber Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll. Die danach zul\u00e4ssige (Teil-)Einspruchsentscheidung ist ein (teilweiser) Abschluss des Einspruchsverfahrens und setzt eine nur (teilweise) Entscheidungsreife voraus. Soweit \u00fcber einen Einspruch dagegen einheitlich entschieden werden kann, trifft die Finanzbeh\u00f6rde die Pflicht, \u00fcber ihn insgesamt zu entscheiden. Andernfalls tr\u00e4te insoweit eine Verfahrensverz\u00f6gerung ein, die ihrerseits eines sachlichen Grundes bed\u00fcrfte. Bei einer teilweisen Entscheidungsreife eines Einspruchs ist die Teil-Einspruchsentscheidung im Allgemeinen sachdienlich, soweit dem keine besonderen Umst\u00e4nde entgegenstehen (BFH-Urteil vom 14.03.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;50\/09, BFHE 237, 14, BStBl II 2012, 536, Rz&nbsp;36).<\/li><li>aa) Ausweislich der Gesetzesmaterialien soll es \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2a AO den Finanzbeh\u00f6rden erm\u00f6glichen, zun\u00e4chst nur \u00fcber Teile des Einspruchs zu befinden, wenn \u00fcber einen Teil des Einspruchs deshalb noch nicht entschieden werden kann, weil beispielsweise eine vom Einspruchsf\u00fchrer aufgeworfene Rechtsfrage Gegenstand eines beim BFH anh\u00e4ngigen Verfahrens ist und nach der Entscheidung des BFH eine einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits zu erwarten ist. Die Teil-Einspruchsentscheidung dient dann dazu, dem Steuerpflichtigen hinsichtlich des entscheidungsreifen Teils einen schnelleren gerichtlichen Rechtsschutz zu er\u00f6ffnen (vgl. BTDrucks 16\/3368, S.&nbsp;25 zu Nr.&nbsp;13b).<\/li><li>bb) Ob es sich um eine endg\u00fcltige Einspruchsentscheidung oder lediglich um eine Teil-Einspruchsentscheidung handelt, ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln. Hierf\u00fcr gelten die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Auslegung von Verwaltungsakten, da eine Einspruchsentscheidung ihrerseits den Charakter eines Verwaltungsaktes i.S. des \u00a7&nbsp;118 AO besitzt (vgl. nur Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;366 AO Rz&nbsp;1). Dessen Inhalt ist \u00fcber den blo\u00dfen Wortlaut hinaus im Wege der Auslegung zu ermitteln, wobei die \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs auch f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche Willensbekundungen geltende Auslegungsregeln enthalten (BFH-Urteil vom 10.05.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/09, BFHE 239, 485, BStBl II 2013, 471). Entscheidend ist danach, wie der Betroffene nach den ihm bekannten Umst\u00e4nden \u2011\u2011seinem &#8222;objektiven Verst\u00e4ndnishorizont&#8220; (vgl. Senatsurteil vom 08.11.1995&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;64\/94, BFHE 179, 211, BStBl II 1996, 256)\u2011\u2011 den materiellen Gehalt der Erkl\u00e4rung unter Ber\u00fccksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Urteile vom 18.04.1991&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;127\/89, BFHE 164, 185, BStBl II 1991, 675, und vom 11.07.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;10\/05, BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96).<\/li><li>Bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes kommt es somit weder darauf an, was die Finanzbeh\u00f6rde mit ihrer Erkl\u00e4rung gewollt hat (BFH-Urteil vom 11.05.1999&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;72\/96, BFH\/NV 1999, 1446) noch darauf, wie ein au\u00dfenstehender Dritter die Erkl\u00e4rung der Beh\u00f6rde auffassen konnte bzw. musste (BFH-Urteil vom 30.09.1988&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;218\/84, BFH\/NV 1989, 749). Da der Verwaltungsakt nur mit dem bekanntgegebenen Inhalt wirksam wird, muss aber die Auslegung zumindest einen Anhalt in der bekanntgegebenen Regelung haben (BFH-Urteile vom 28.11.1985&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;178\/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293, und in BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96; BFH-Beschluss vom 16.03.2001&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;17\/00, BFH\/NV 2001, 1103). Im Zweifel ist das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empf\u00e4nger einer auslegungsbed\u00fcrftigen Willenserkl\u00e4rung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus deren Sph\u00e4re nicht benachteiligt werden darf (BFH-Urteil in BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96).<\/li><li>b) Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze hat das FG zu Recht entschieden, dass die Einspruchsentscheidung vom 11.03.2013 keine Teil-Einspruchsentscheidung darstellt. Sie ist weder als solche bezeichnet noch ergibt sich durch Auslegung der Einspruchsentscheidung, dass es sich um eine Teil-Einspruchsentscheidung handelt.<\/li><li>aa) Das Rubrum der Einspruchsentscheidung vom 11.03.2013 enth\u00e4lt nach dem objektiven Verst\u00e4ndnishorizont des Kl\u00e4gers keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es sich um eine Teil-Einspruchsentscheidung handeln k\u00f6nnte. Denn der Verwaltungsakt ist mit &#8222;Einspruchsentscheidung&#8220; und nicht einschr\u00e4nkend mit &#8222;Teil-Einspruchsentscheidung&#8220; bezeichnet. Dar\u00fcber hinaus lautet der Tenor &#8222;Der Einspruch wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen&#8220; ohne eine Bestimmung dazu, hinsichtlich welcher Teile die Bestandskraft nicht eintreten soll. Dies kann durch die f\u00fcr eine Teil-Einspruchsentscheidung \u00fcbliche Formulierung &#8222;Der Einspruch wird, soweit hierdurch \u00fcber ihn entschieden [wird], als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen&#8220; erfolgen (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 30.09.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;39\/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11, Rz&nbsp;8; in BFHE 237, 14, BStBl II 2012, 536, Rz&nbsp;5; Kr\u00fcger, Deutsche Steuer-Zeitung 2009, 810, 816; Intemann, Der Betrieb 2008, 1005, 1008) oder dadurch, dass der Einspruch &#8222;nur insoweit als unbegr\u00fcndet [zur\u00fcckgewiesen wird], als (&#8230;)&#8220;, vgl. FG Hamburg, Urteil vom 16.06.2016&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;215\/14 (EFG 2016, 1456, Rz&nbsp;10).<\/li><li>bb) Auch die &#8222;Gr\u00fcnde&#8220; der Einspruchsentscheidung vom 11.03.2013 (S.&nbsp;2 und 3) enthalten aus der objektivierten Sicht des Kl\u00e4gers keinerlei Anhaltspunkte f\u00fcr eine auf den Streitkomplex &#8222;Vorsteuerabzug&#8220; beschr\u00e4nkte Teil-Einspruchsentscheidung:<\/li><li>(1) Der &#8222;Tatbestand&#8220; der Einspruchsentscheidung erw\u00e4hnt ausdr\u00fccklich, dass das FA im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung die &#8222;Umsatzsteuerpflicht der Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle aus den &#8230;&#8220; feststellte und die Ums\u00e4tze entsprechend erh\u00f6hte. Die weiteren Ausf\u00fchrungen des FA zur Unbegr\u00fcndetheit des Einspruchs beschr\u00e4nken sich zwar, wie der Kl\u00e4ger zu Recht geltend macht, auf die Frage des Vorsteuerabzugs aus den drei Rechnungen einer Firma&nbsp;B. Die unterlassene Auseinandersetzung des FA mit dem Streitpunkt &#8222;Provisionserl\u00f6se&#8220; hat aber nicht den Erkl\u00e4rungswert, dass die Einspruchsentscheidung auf diesen Punkt beschr\u00e4nkt wurde, sondern offenbart lediglich das Fehlen der nach \u00a7&nbsp;366 AO erforderlichen Begr\u00fcndung. Auch wenn es sich bei der Begr\u00fcndung der Einspruchsentscheidung um eine rechtsstaatliche Notwendigkeit handelt (vgl. Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;366 AO Rz&nbsp;5), f\u00fchrt das Fehlen einer Begr\u00fcndung nicht zur Nichtigkeit der Einspruchsentscheidung, sondern bewirkt als Verfahrensfehler lediglich die Rechtswidrigkeit der Einspruchsentscheidung (Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;366 AO Rz&nbsp;16; BFH-Beschluss vom 09.05.1996&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;58\/95, BFH\/NV 1996, 871). Der Kl\u00e4ger hat einen derartigen Verfahrensfehler im (ersten) Klageverfahren (5&nbsp;K&nbsp;1176\/13&nbsp;U) aber nicht geltend gemacht, sondern ausweislich des Tatbestands des FG-Urteils lediglich den versagten Vorsteuerabzug thematisiert und beantragt, die Umsatzsteuer insoweit um &#8230;&nbsp;\u20ac herabzusetzen.<\/li><li>(2) Dar\u00fcber hinaus ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Teil-Einspruchsentscheidung eine Ermessensentscheidung darstellt (&#8222;kann&#8220;, vgl. \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2a Satz&nbsp;1 AO) und daher grunds\u00e4tzlich eine Begr\u00fcndung erfordert. Ist eine Teil-Einspruchsentscheidung sachdienlich, so ist sie in der Regel auch ermessensgerecht. Im Hinblick auf die Vorpr\u00e4gung des Ermessens bedarf es dann keiner (weiteren) Begr\u00fcndung (BFH-Urteil in BFHE 237, 14, BStBl II 2012, 536, Rz&nbsp;52). Im Streitfall enth\u00e4lt die Einspruchsentscheidung jedoch weder Ausf\u00fchrungen des FA zum Vorliegen einer Sachdienlichkeit noch ist ersichtlich, dass eine Sachdienlichkeit nach dem objektiven Verst\u00e4ndnishorizont des Kl\u00e4gers vorlag. Dessen Einspruch betraf zwar zwei streitige Sachverhaltskomplexe, von diesen war aber nicht nur der Streitpunkt &#8222;Vorsteuerabzug&#8220; entscheidungsreif, sondern auch der Streitpunkt &#8222;Provisionserl\u00f6se&#8220;. Das FA hat daher den Einspruch zur &#8222;Umsatzsteuer 2006&#8220; zu Recht als insgesamt unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Selbst nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers, wonach hinsichtlich der Provisionserl\u00f6se bereits im Februar 2012 eine Einigung \u00fcber deren Steuerfreiheit erzielt worden sei, w\u00e4re eine Teil-Einspruchsentscheidung nicht sachdienlich gewesen. Denn danach war der Teilkomplex &#8222;Provisionserl\u00f6se&#8220; im Sinne eines Abhilfebescheids entscheidungsreif.<\/li><li>(3) Schlie\u00dflich spricht auch die vom Kl\u00e4ger mit seinem Einspruch vom 20.04.2011 beantragte und vom FA sukzessive am 01.06.2011 sowie am 28.07.2011 gew\u00e4hrte AdV in H\u00f6he des gesamten Streitbetrags daf\u00fcr, dass beide Streitpunkte den Gegenstand des Einspruchsverfahrens bildeten. Denn das FA hatte die dem Kl\u00e4ger in voller H\u00f6he gew\u00e4hrte AdV mit der Nebenbestimmung verbunden, dass sie einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (automatisch) ende.<\/li><li>c) Ohne Erfolg beruft sich der Kl\u00e4ger f\u00fcr das Vorliegen einer Teil-Einspruchsentscheidung auf das Urteil des FG M\u00fcnster vom 31.10.2019&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;1814\/16&nbsp;U (EFG 2020, 73, Revision anh\u00e4ngig unter dem Az.&nbsp;XI&nbsp;R&nbsp;39\/19). Nach dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt lagen zwei Einspr\u00fcche zu zwei verschiedenen Streitpunkten vor (Streit um die Erstattungsleistungen vom Bundesamt f\u00fcr Zivildienst einerseits, Streit um die Steuerpflicht der Ums\u00e4tze aus der Bek\u00f6stigung des p\u00e4dagogischen Personals andererseits). Die Besonderheit dieses Falles liegt darin, dass hinsichtlich des Einspruchsverfahrens&nbsp;I der Rechtsstreit mit Zustimmung des Kl\u00e4gers zum Ruhen gebracht worden war, weil eine h\u00f6chstrichterliche Entscheidung zur Kl\u00e4rung der Rechtslage abgewartet werden sollte (vgl. Senatsurteil vom 23.07.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;93\/07, BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735). Der vorliegende Streitfall ist mit dem vom FG M\u00fcnster entschiedenen Fall weder vom Sachverhalt noch hinsichtlich seiner rechtlichen Erw\u00e4gungen vergleichbar.<\/li><li>d) Die Einspruchsentscheidung vom 11.03.2013 kann auch nicht im Hinblick auf eine dem Kl\u00e4ger gegebene m\u00fcndliche &#8222;Zusage&#8220; als Teil-Einspruchsentscheidung ausgelegt werden. Eine verbindliche Zusage nach der Au\u00dfenpr\u00fcfung (\u00a7\u00a7&nbsp;204&nbsp;ff. AO) scheitert bereits daran, dass sie nicht schriftlich erteilt wurde (\u00a7&nbsp;205 Abs.&nbsp;1 AO). Eine sonstige Auskunft mit bindender Wirkung (Zusage) setzt voraus, dass die Finanzbeh\u00f6rde durch einen f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Steuerfestsetzung zust\u00e4ndigen Amtstr\u00e4ger (Sachgebietsleiter oder Vorsteher) vertreten wird (vgl. BFH-Beschluss vom 09.12.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;129\/04, BFH\/NV 2005, 663, m.w.N.). Die im Streitfall vom Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle m\u00fcndlich in Aussicht gestellte Abhilfe legt daher nahe, dass es sich lediglich um eine unverbindliche Meinungs\u00e4u\u00dferung handelte (Klein\/R\u00fcsken, AO, 14.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;204 Rz&nbsp;21).<\/li><li>3. Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers f\u00fchrte die nachtr\u00e4gliche Aufnahme des Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks &#8222;Der Bescheid ergeht weiterhin vorl\u00e4ufig gem. \u00a7&nbsp;165 AO bzgl. der im angefochtenen Bescheid aufgef\u00fchrten Punkte&#8220; nicht zur Nichtigkeit der Einspruchsentscheidung.<\/li><li>a) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO vorl\u00e4ufig festgesetzt werden; dies kann auch noch im Einspruchsverfahren erfolgen (BFH-Beschluss vom 10.11.1993&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;83\/93, BFHE 172, 197, BStBl II 1994, 119; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;165 AO Rz&nbsp;19). Umfang und Grund der Vorl\u00e4ufigkeit sind anzugeben (\u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO). Enth\u00e4lt der Steuerbescheid keine Angaben zum Umfang der Vorl\u00e4ufigkeit und l\u00e4sst sich dieser auch nicht durch Auslegung ermitteln, ist der Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (\u00a7&nbsp;119 Abs.&nbsp;1 AO) und daher nichtig und unwirksam (BFH-Urteil vom 12.07.2007&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;22\/05, BFHE 218, 26, BStBl II 2008, 2; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;165 AO Rz&nbsp;34). Diese Teil-Nichtigkeit f\u00fchrt nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit des gesamten Verwaltungsaktes (Klein\/Ratschow, a.a.O., \u00a7&nbsp;125 Rz&nbsp;20), da die Teil-Nichtigkeit den Regelfall darstellt (Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;125 AO Rz&nbsp;35). Der gesamte Verwaltungsakt ist nur dann nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbeh\u00f6rde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen h\u00e4tte.<\/li><li>b) Der Senat kann offen lassen, ob die Aufnahme des Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks wegen dessen Unbestimmtheit zur Nichtigkeit des gesamten Steuerbescheids f\u00fchrte. Denn das FA hat dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 31.03.2011 im Einspruchsverfahren keinen derartigen (neuen) Vorbehalt beigef\u00fcgt, sondern lediglich verf\u00fcgt, dass der Bescheid &#8222;weiterhin vorl\u00e4ufig gem. \u00a7&nbsp;165 AO bzgl. der im angefochtenen Bescheid aufgef\u00fchrten Punkte&#8220; ergeht. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid enthielt allerdings keinerlei Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk, sodass das FG zu Recht davon ausgegangen ist, der entsprechende Hinweis in der Einspruchsentscheidung gehe &#8222;offensichtlich ins Leere&#8220;.<\/li><li>4. Die geltend gemachten Verfahrensm\u00e4ngel liegen nicht vor. Das FG hat weder seine Pflicht zur Sachaufkl\u00e4rung verletzt noch eine \u00dcberraschungsentscheidung getroffen.<\/li><li>a) Die vom FG unterlassene Vernehmung des seinerzeit beim FA zust\u00e4ndigen Sachbearbeiters der Rechtsbehelfsstelle begr\u00fcndet keine Verletzung seiner Pflicht zur Sachaufkl\u00e4rung.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz ist eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung ein Beteiligter \u2011\u2011ausdr\u00fccklich oder durch Unterlassen einer R\u00fcge\u2011\u2011 verzichten kann. Deshalb hat die unterlassene rechtzeitige R\u00fcge den endg\u00fcltigen R\u00fcgeverzicht zur Folge (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 22.10.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;108\/08, BFH\/NV 2010, 170, m.w.N.).<\/li><li>bb) Im Streitfall hatte das FG zur m\u00fcndlichen Verhandlung keinen Zeugen geladen. F\u00fcr den Kl\u00e4ger war deshalb erkennbar, dass das FG die Durchf\u00fchrung der schrifts\u00e4tzlich beantragten Zeugeneinvernahme nicht beabsichtigte. Als das FG nach Er\u00f6rterung der Streitsache und Aufnahme der Antr\u00e4ge den Beschluss verk\u00fcndete, dass eine Entscheidung am Ende der Sitzung verk\u00fcndet werde, h\u00e4tte der Kl\u00e4ger davon ausgehen m\u00fcssen, dass das FG seine Aufkl\u00e4rungspflicht f\u00fcr erf\u00fcllt h\u00e4lt und eine abschlie\u00dfende Entscheidung treffen wird. Dennoch hat er \u2011\u2011ausweislich der Sitzungsniederschrift\u2011\u2011 in der m\u00fcndlichen Verhandlung weder die unterlassene Beweiserhebung ger\u00fcgt noch den schrifts\u00e4tzlich gestellten Beweisantrag wiederholt. Damit hat der durch einen sachkundigen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertretene Kl\u00e4ger sein R\u00fcgerecht verloren. Dass und ggf. aus welchen Gr\u00fcnden ihm die R\u00fcge nicht m\u00f6glich war, hat er nicht vorgetragen.<\/li><li>b) Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers hat das FG auch keine \u00dcberraschungsentscheidung getroffen.<\/li><li>aa) Eine \u00dcberraschungsentscheidung und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r (vgl. Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO) liegt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung und somit auch nach dem vom Kl\u00e4ger zitierten BFH-Beschluss vom 02.10.2007&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;24\/07 (BFH\/NV 2008, 92) nur dann vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis seine Entscheidung auf einen rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gesichtspunkt st\u00fctzt, der weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen war und mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollm\u00e4chtigter selbst unter der Ber\u00fccksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht.<\/li><li>bb) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall ersichtlich nicht vor. Abgesehen davon, dass der gesamte Rechtsstreit ausschlie\u00dflich die Abgrenzung einer abschlie\u00dfenden Einspruchsentscheidung zur Teil-Einspruchsentscheidung betrifft, hatte der Kl\u00e4ger sowohl im Einspruchsverfahren als auch im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit, sich zu der Abgrenzungsproblematik zu \u00e4u\u00dfern. Dass das FG seiner Ansicht nicht gefolgt und von keiner Teil-Einspruchsentscheidung ausgegangen ist, macht das FG-Urteil nicht zur \u00dcberraschungsentscheidung.<\/li><li>5. Der Senat hat die Entscheidung in einer Videokonferenz unter den hierf\u00fcr von der BFH-Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen getroffen (vgl. BFH-Urteil vom 10.02.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;35\/19, BFHE 272, 152).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.120522.VR31.20.0 BFH V. 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