{"id":75112,"date":"2022-09-11T09:24:12","date_gmt":"2022-09-11T07:24:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75112"},"modified":"2022-09-11T09:24:12","modified_gmt":"2022-09-11T07:24:12","slug":"besteuerungsrecht-fuer-arbeitslohn-eines-grenzueberschreitend-taetigen-berufskraftfahrers-bfh-beschluss-vom-01-juni-2022-i-r-45-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/besteuerungsrecht-fuer-arbeitslohn-eines-grenzueberschreitend-taetigen-berufskraftfahrers-bfh-beschluss-vom-01-juni-2022-i-r-45-18\/","title":{"rendered":"Besteuerungsrecht f\u00fcr Arbeitslohn eines grenz\u00fcberschreitend t\u00e4tigen Berufskraftfahrers &#8211; BFH-Beschluss vom 01. Juni 2022, I R 45\/18"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.010622.IR45.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>DBA NLD Art 10 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 13. November 2018, Az: 10 K 2203\/16 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Besteuerungsrecht f\u00fcr den Arbeitslohn eines in Deutschland wohnenden, bei einem niederl\u00e4ndischen Arbeitgeber besch\u00e4ftigten Berufskraftfahrers steht nach Art. 10 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959 den Niederlanden zu, wenn er mit seinem Fahrzeug in den Niederlanden unterwegs gewesen ist (Grundprinzip der Besteuerung im T\u00e4tigkeitsstaat). F\u00fcr Tage, an denen der Berufskraftfahrer sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland oder in einem Drittstaat unterwegs gewesen ist, steht das Besteuerungsrecht den Niederlanden nicht vollst\u00e4ndig, sondern zeitanteilig zu.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 13.11.2018 &#8211; 10 K 2203\/16 E wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) wohnende Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war in den Streitjahren (2013 und 2014) bei einem niederl\u00e4ndischen Arbeitgeber als Berufskraftfahrer besch\u00e4ftigt. Im Rahmen dieser T\u00e4tigkeit war der Kl\u00e4ger mit Transportfahrzeugen in den Niederlanden, in Deutschland, in Belgien, in Frankreich und in der Schweiz unterwegs. Im Jahr 2013 war er an insgesamt 130&nbsp;von 219&nbsp;Arbeitstagen sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland unterwegs; im Jahr 2014 war dies an 102&nbsp;von 228&nbsp;Arbeitstagen der Fall. Der niederl\u00e4ndische Fiskus besteuerte den gesamten vom Kl\u00e4ger in den Streitjahren bezogenen Arbeitslohn.<\/li><li>Gegen\u00fcber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) legte der Kl\u00e4ger zusammen mit seinen Einkommensteuererkl\u00e4rungen als &#8222;Fahrtenbuch&#8220; bezeichnete, von seinem Arbeitgeber abgezeichnete monatliche Aufstellungen f\u00fcr die Streitjahre vor, aus denen f\u00fcr jeden Arbeitstag unter Angabe der jeweiligen Orte die zur\u00fcckgelegte Fahrtstrecke, die dabei durchfahrenen Staaten und die Zeitpunkte der Grenz\u00fcbertritte hervorgingen. Der Kl\u00e4ger ermittelte f\u00fcr 2013 einen in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn von &#8230;&nbsp;\u20ac (4,110&nbsp;%) und f\u00fcr 2014 einen solchen von &#8230;&nbsp;\u20ac (7,456&nbsp;%). Dabei ging er davon aus, dass das Besteuerungsrecht f\u00fcr Tage, an denen er zumindest einen Teil der Fahrtstrecke in den Niederlanden zur\u00fcckgelegt hatte, ausschlie\u00dflich den Niederlanden zustehe.<\/li><li>Das FA sah das Besteuerungsrecht der Niederlande demgegen\u00fcber nur f\u00fcr den Teil des Arbeitslohns als gegeben an, der auf Tage entfiel, an denen der Kl\u00e4ger eine ausschlie\u00dflich durch die Niederlande f\u00fchrende Fahrtstrecke zur\u00fcckgelegt hatte. Das Besteuerungsrecht f\u00fcr den Arbeitslohn, der auf ausschlie\u00dflich au\u00dferhalb der Niederlande zur\u00fcckgelegte Fahrtstrecken entfiel, stehe Deutschland zu. Soweit der Kl\u00e4ger an demselben Tag eine sowohl durch die Niederlande als auch durch andere Staaten f\u00fchrende Fahrtstrecke zur\u00fcckgelegt habe, sei das Besteuerungsrecht je h\u00e4lftig auf die Niederlande und auf Deutschland aufzuteilen. Der Arbeitslohn sei daher im Jahr 2013 zu einem Anteil von 79\/219 und im Jahr 2014 zu einem Anteil von 68\/228 steuerpflichtig und lediglich im \u00dcbrigen steuerfrei und nur \u2011\u2011nach Abzug der damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Werbungskosten\u2011\u2011 bei der Berechnung des besonderen Steuersatzes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32b des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) zu ber\u00fccksichtigen. Entsprechend dieser Berechnung setzte das FA die Einkommensteuer f\u00fcr 2013 auf &#8230;&nbsp;\u20ac und die Einkommensteuer f\u00fcr 2014 auf &#8230;&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg; das Finanzgericht (FG) D\u00fcsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 13.11.2018&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;2203\/16&nbsp;E (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2019, 52) als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/li><li>Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzte Revision des Kl\u00e4gers.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt (sinngem\u00e4\u00df), das FG-Urteil aufzuheben und die angefochtenen Bescheide dahin zu \u00e4ndern, dass die Einkommensteuer auf die Betr\u00e4ge herabgesetzt wird, die sich ergeben, wenn f\u00fcr das Jahr 2013 ein steuerpflichtiger Arbeitslohn von &#8230;&nbsp;\u20ac und f\u00fcr das Jahr 2014 ein steuerpflichtiger Arbeitslohn von &#8230;&nbsp;\u20ac angesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>Das FG hat den Arbeitslohn, der auf Tage entf\u00e4llt, an denen der Kl\u00e4ger sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland oder in einem Drittstaat als Berufskraftfahrer unterwegs war, zu Recht als anteilig einkommensteuerpflichtig angesehen.<\/li><li>1. Der im Inland wohnende Kl\u00e4ger ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 EStG mit seinen (Welt-)Eink\u00fcnften unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig. Zu seinen steuerpflichtigen Eink\u00fcnften geh\u00f6rt auch der Arbeitslohn, den er f\u00fcr die T\u00e4tigkeit als Berufskraftfahrer von seinem niederl\u00e4ndischen Arbeitgeber bezogen hat (Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;19 EStG).<\/li><li>2. Das Besteuerungsrecht an diesen Eink\u00fcnften richtet sich im Verh\u00e4ltnis zu den Niederlanden nach Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 des f\u00fcr die Streitjahre geltenden Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem K\u00f6nigreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16.06.1959 (BGBl II 1960, 1782, BStBl I 1960, 382) in der zuletzt durch Art.&nbsp;4 des Dritten Zusatzprotokolls vom 04.06.2004 (BGBl II 2004, 1655, BStBl I 2005, 365) ge\u00e4nderten Fassung (DBA-Niederlande 1959). Die Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 DBA-Niederlande 1959 vorgehende sog. 183&nbsp;Tage-Regelung des Abs.&nbsp;2 der Bestimmung, die dem Wohnsitzstaat das ausschlie\u00dfliche Besteuerungsrecht am Arbeitslohn unter bestimmten Voraussetzungen unabh\u00e4ngig vom Ort der Arbeitsaus\u00fcbung zuweist, setzt nach ihrer Nr.&nbsp;2 voraus, dass der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen seinen Wohnsitz nicht in dem anderen Staat hat und ist deshalb im Streitfall nicht einschl\u00e4gig. Ebenso wenig greift f\u00fcr den Arbeitslohn eines Berufskraftfahrers die Sonderregelung des Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 DBA-Niederlande 1959 f\u00fcr die Arbeitsaus\u00fcbung an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen ein.<\/li><li>a) Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 DBA-Niederlande 1959 bestimmt f\u00fcr den Fall, dass eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit bezieht, der andere Staat das Besteuerungsrecht f\u00fcr diese Eink\u00fcnfte hat, wenn die Arbeit in dem anderen Staat ausge\u00fcbt wird. Demnach wird das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaats (Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 DBA-Niederlande 1959) f\u00fcr den Arbeitslohn nur insoweit eingeschr\u00e4nkt, als er auf eine T\u00e4tigkeit entf\u00e4llt, die der Steuerpflichtige in dem anderen Staat verrichtet hat. Es gilt mithin im Anwendungsbereich des Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 DBA-Niederlande 1959 das Grundprinzip der Besteuerung im T\u00e4tigkeitsstaat (Mick in Wassermeyer Niederlande Art.&nbsp;10 Rz&nbsp;7 [Stand: Juli 2009]), welches auch Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-Musterabkommen \u2011\u2011OECDMustAbk\u2011\u2011) zugrunde liegt (vgl. hierzu Wassermeyer\/Schwenke in Wassermeyer MA Art.&nbsp;15 Rz&nbsp;4; Prokisch in Vogel\/Lehner, DBA, 7.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;15 Rz&nbsp;19b).<\/li><li>b) F\u00fcr grenz\u00fcberschreitend t\u00e4tige Berufskraftfahrer, deren Arbeitsort dort ist, wo sie sich mit den ihnen anvertrauten Fahrzeugen jeweils physisch aufhalten, folgt hieraus nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass das Arbeitsentgelt aufzuteilen ist (vgl. Senatsurteile vom 29.01.1986&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;22\/85, BFHE 146, 132, BStBl II 1986, 479 \u2011\u2011zum DBA-Italien\u2011\u2011; vom 31.03.2004&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;88\/03, BFHE 206, 64, BStBl II 2004, 936 \u2011\u2011zum DBA-Luxemburg\u2011\u2011; Senatsbeschluss vom 22.01.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;79\/01, BFH\/NV 2002, 902 \u2011\u2011zum DBA-D\u00e4nemark\u2011\u2011); das gilt auch f\u00fcr den Fall, dass der Kraftfahrer an einem Arbeitstag nur stundenweise in einem Staat t\u00e4tig geworden ist (Senatsurteil in BFHE 146, 132, BStBl II 1986, 479; vgl. auch Senatsurteil vom 25.11.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;27\/13, BFHE 248, 153, BStBl II 2015, 448 zur grenz\u00fcberschreitenden Arbeitsaus\u00fcbung eines Auslandskorrespondenten).<\/li><li>Diese Auffassung entspricht der Praxis der Finanzverwaltung (vgl. z.B. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Gro\u00dfherzogtum Luxemburg vom 09.07.2012, BGBl I 2012, 1484, BStBl I 2012, 693, wo allerdings unabh\u00e4ngig von der tats\u00e4chlichen Verweildauer eine h\u00e4lftige Aufteilung je Arbeitstag vorgesehen ist) und findet einhellige Zustimmung im Schrifttum (vgl. Mick in Wassermeyer Niederlande Art.&nbsp;10 Rz&nbsp;23 [Stand: Juli 2009]; Wassermeyer\/Schwenke in Wassermeyer MA Art.&nbsp;15 Rz&nbsp;146; Prokisch in Vogel\/Lehner, a.a.O., Art.&nbsp;15 Rz&nbsp;129; B\u00fcscher\/Kamphaus in Strunk\/Kaminski\/K\u00f6hler, AStG\/DBA, Art.&nbsp;15 OECD-MA Rz&nbsp;80; Reinhold in Gosch\/Kroppen\/Grotherr\/Kraft, DBA, Art.&nbsp;15 OECD-MA Rz&nbsp;107; Schmidt in Haase, AStG\/DBA, 3.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;15 MA Rz&nbsp;101; Holthaus, Internationales Steuerrecht \u2011\u2011IStR\u2011\u2011 2006, 16&nbsp;f.; W.&nbsp;Wassermeyer, IStR 2001, 470&nbsp;f.).<\/li><li>Die von der Revision vertretene Auffassung, der zufolge dem T\u00e4tigkeitsstaat schon bei geringster Ber\u00fchrung seines Staatsgebietes durch den Berufskraftfahrer das Besteuerungsrecht f\u00fcr den gesamten Arbeitslohn f\u00fcr diesen Tag zusteht, findet in Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 DBA-Niederlande 1959 keine St\u00fctze. Die Regelung stellt einzig auf die (physische) Aus\u00fcbung der Arbeit in dem anderen Staat ab und bezieht sich nicht auf bestimmte, unteilbare Zeiteinheiten (Arbeitstage).<\/li><li>Die Revision kann sich f\u00fcr ihre gegenteilige Sichtweise auch nicht mit Erfolg auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 03.05.2018 (BStBl I 2018, 643, Rz&nbsp;332&nbsp;ff. \u2011\u2011&#8220;Besonderheiten bei Berufskraftfahrern&#8220;\u2011\u2011) berufen. Dort wird ebenfalls ein Besteuerungsrecht des T\u00e4tigkeitsstaats nur angenommen, &#8222;soweit&#8220; der Berufskraftfahrer seine T\u00e4tigkeit dort aus\u00fcbt (Rz&nbsp;339). Dass in dem in Rz&nbsp;343 des BMF-Schreibens beschriebenen Beispiel keine Aufteilung des auf einen Arbeitstag entfallenden Arbeitslohns vorgenommen wird, liegt daran, dass in dem Beispielsfall nur Arbeitstage mit ausschlie\u00dflicher Arbeitsaus\u00fcbung in den jeweiligen T\u00e4tigkeitsstaaten zugrunde gelegt worden sind. Im \u00dcbrigen w\u00e4re der Senat ohnehin nicht an die in einer Verwaltungsanweisung zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung gebunden.<\/li><li>c) Der Umstand, dass die niederl\u00e4ndische Steuerverwaltung die Regelung des Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 DBA-Niederlande 1959 offenbar anders als der Senat \u2011\u2011n\u00e4mlich entsprechend der Sichtweise der Revision\u2011\u2011 auslegt (vgl. W\u00fcllenkemper, EFG 2019, 54) und dass im Falle des Kl\u00e4gers dessen gesamter Arbeitslohn der Streitjahre in den Niederlanden besteuert worden ist, vermag an dem gefundenen Ergebnis nichts zu \u00e4ndern. Die dadurch ausgel\u00f6ste Doppelbesteuerung k\u00f6nnte ggf. im Rahmen eines Verst\u00e4ndigungsverfahrens (Art.&nbsp;22 DBA-Niederlande 1959) beseitigt werden.<\/li><li>d) Bei der sonach erforderlichen Aufteilung des Arbeitslohns anhand der jeweils in den Niederlanden ausge\u00fcbten Arbeitszeit hat das FG zu Recht nicht beanstandet, dass das FA im Sch\u00e4tzungswege gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;162 der Abgabenordnung von einer jeweils h\u00e4lftigen Teilung je Arbeitstag mit Fahrten sowohl in den Niederlanden als auch im Inland bzw. in einem Drittstaat ausgegangen ist. Die Revision hat insoweit auch keine Einwendungen erhoben.<\/li><li>3. Im Verh\u00e4ltnis zu Belgien, Frankreich oder der Schweiz, in deren Territorien der Kl\u00e4ger ebenfalls seine T\u00e4tigkeit als Berufskraftfahrer ausge\u00fcbt hat, ist das deutsche Besteuerungsrecht am Arbeitslohn nicht eingeschr\u00e4nkt. Alle mit diesen Staaten abgeschlossenen, f\u00fcr die Streitjahre anwendbaren Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung enthalten sog. 183&nbsp;Tage-Regelungen nach dem Vorbild des Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 OECDMustAbk, denen zufolge unabh\u00e4ngig vom Ort der Arbeitsaus\u00fcbung dem Ans\u00e4ssigkeitsstaat das alleinige Besteuerungsrecht an Arbeitsentgelten zusteht, wenn sich der Empf\u00e4nger in dem anderen Staat (T\u00e4tigkeitsstaat) nicht l\u00e4nger als 183&nbsp;Tage im betreffenden Kalenderjahr (Belgien, Schweiz) bzw. Steuerjahr (Frankreich) aufh\u00e4lt, soweit nicht der Arbeitgeber in dem T\u00e4tigkeitsstaat ans\u00e4ssig ist oder die Verg\u00fctungen von einer dort belegenen Betriebsst\u00e4tte oder festen Einrichtung getragen werden (vgl. Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem K\u00f6nigreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen einschlie\u00dflich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern vom 11.04.1967 [BGBl II 1969, 18, BStBl I 1969, 39] i.d.F. des Zusatzabkommens vom 05.11.2002 [BGBl II 2003, 1616, BStBl I 2005, 347]; Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Franz\u00f6sischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und \u00fcber gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21.07.1959 [BGBl II 1961, 398, BStBl I 1961, 343] i.d.F. des Zusatzabkommens vom 20.12.2001 [BGBl II 2002, 2372, BStBl I 2002, 892]; Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 11.08.1971 [BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519] i.d.F. des \u00c4nderungsprotokolls vom 27.10.2010 [BGBl II 2011, 1092, BStBl I 2012, 513]).<\/li><li>Anhand der Feststellungen der Vorinstanz besteht kein Anhalt daf\u00fcr, dass die Voraussetzungen der sog. 183&nbsp;Tage-Regelungen im Streitfall in Bezug auf Belgien, Frankreich oder der Schweiz vorgelegen haben k\u00f6nnten.<\/li><li>4. Weitere Einwendungen gegen die Steuerfestsetzungen hat die Revision nicht erhoben; auch aus Sicht des Senats sind keine M\u00e4ngel ersichtlich. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung der nach dem DBA-Niederlande 1959 steuerfreien Eink\u00fcnfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG, die nach Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 DBA-Niederlande 1959 zul\u00e4ssig ist.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.010622.IR45.18.0 BFH I. Senat DBA NLD Art 10 Abs 1 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 13. November 2018, Az: 10 K 2203\/16 E Leits\u00e4tze Das Besteuerungsrecht f\u00fcr den Arbeitslohn eines in Deutschland wohnenden, bei einem niederl\u00e4ndischen Arbeitgeber besch\u00e4ftigten Berufskraftfahrers steht nach Art. 10 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959 den Niederlanden zu, wenn er mit seinem Fahrzeug in den &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/besteuerungsrecht-fuer-arbeitslohn-eines-grenzueberschreitend-taetigen-berufskraftfahrers-bfh-beschluss-vom-01-juni-2022-i-r-45-18\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Besteuerungsrecht f\u00fcr Arbeitslohn eines grenz\u00fcberschreitend t\u00e4tigen Berufskraftfahrers &#8211; BFH-Beschluss vom 01. Juni 2022, I R 45\/18<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-75112","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75112","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=75112"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75112\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=75112"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=75112"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=75112"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}