{"id":75116,"date":"2022-09-11T09:25:30","date_gmt":"2022-09-11T07:25:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75116"},"modified":"2022-09-11T09:25:30","modified_gmt":"2022-09-11T07:25:30","slug":"risiko-der-durch-das-coronavirus-sars-cov-2-ausgeloesten-erkrankung-an-covid-19-und-terminsverlegung-bfh-beschluss-vom-09-juni-2022-x-b-35-36-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/risiko-der-durch-das-coronavirus-sars-cov-2-ausgeloesten-erkrankung-an-covid-19-und-terminsverlegung-bfh-beschluss-vom-09-juni-2022-x-b-35-36-21\/","title":{"rendered":"Risiko der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgel\u00f6sten Erkrankung an COVID-19 und Terminsverlegung &#8211; BFH-Beschluss vom 09. Juni 2022, X B 35-36\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.090622.XB35.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 119 Nr 3, ZPO \u00a7 227 Abs 1, ZPO \u00a7 227 Abs 2, GG Art 103 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 12. M\u00e4rz 2021, Az: 3 K 3095\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ein Attest, welches lediglich ein erh\u00f6htes Risiko f\u00fcr einen schweren Verlauf einer durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgel\u00f6sten Erkrankung an COVID-19 ausweist, stellt (noch) keinen erheblichen Grund f\u00fcr eine Terminsverlegung dar; es bedarf konkreter und \u00fcberpr\u00fcfbarer Anhaltspunkte f\u00fcr eine solche Gef\u00e4hrdung des Beteiligten.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Auch im Fall einer durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgel\u00f6sten andauernden Erkrankung an COVID-19 ist ein berufsm\u00e4\u00dfiger Vertreter verpflichtet, Vorsorge f\u00fcr die Terminswahrnehmung zu treffen, ggf. durch Bestellung von (Unter-)Bevollm\u00e4chtigten bzw. im Fall einer Steuerberatungsgesellschaft durch Wahrnehmung des Termins durch andere vertretungsberechtigte Angeh\u00f6rige dieser Gesellschaft.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Verfahren X B 35\/21 und X B 36\/21 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.03.2021 &#8211; 3 K 3095\/19 und die Beschwerde des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.03.2021 &#8211; 3 K 3096\/19 werden als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) war im Streitjahr 2013 als gewerblicher Grundst\u00fccksh\u00e4ndler t\u00e4tig. Daneben vermietete er Objekte, die er im Privatverm\u00f6gen hielt.<\/li><li>Bereits im Jahr 2009 hatte er ein denkmalgesch\u00fctztes Wohn- und Gesch\u00e4ftshaus in der K&nbsp;Stra\u00dfe in Dresden (Sanierungsobjekt) erworben und sich gegen\u00fcber der Stadt Dresden zur Sanierung verpflichtet. Im Rahmen seiner Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr gab er weder Eink\u00fcnfte noch Ums\u00e4tze in Bezug auf das Sanierungsobjekt an, obwohl er es bis dahin bereits schrittweise vermietet hatte. Ein Teil der Mietvertr\u00e4ge wies Umsatzsteuern aus.<\/li><li>Im Rahmen einer ab Mai 2016 durchgef\u00fchrten steuerlichen Au\u00dfenpr\u00fcfung kam die Betriebspr\u00fcferin des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) zu der Ansicht, dass der Kl\u00e4ger auch aus dem Sanierungsobjekt gewerbliche Eink\u00fcnfte erzielt habe. Dabei handele es sich um einen Verlust in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac. Daneben seien vereinnahmte Umsatzsteuern f\u00fcr die Streitjahre 2011 bis 2013 aufgezeichnet worden. Das FA \u00e4nderte daraufhin den Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheid 2013 sowie die Bescheide \u00fcber die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer und den Bescheid \u00fcber die Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes, jeweils auf den 31.12.2013 und erlie\u00df ge\u00e4nderte Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr 2011 bis 2013, in denen es Ums\u00e4tze in Anlehnung an die H\u00f6he der aufgezeichneten Betr\u00e4ge sch\u00e4tzte.<\/li><li>W\u00e4hrend der anschlie\u00dfenden Einspruchs- wie Klageverfahren, in denen der Kl\u00e4ger geltend machte, das Sanierungsobjekt sei seiner privaten Verm\u00f6gensverwaltung zuzuordnen und nicht umsatzsteuerpflichtig vermietet worden, kam es zu weiteren \u00c4nderungen dieser Bescheide.<\/li><li>Im Laufe des Klageverfahrens r\u00e4umte auch das FA ein, dass die aufgrund des Sanierungsobjekts zu ber\u00fccksichtigenden Eink\u00fcnfte solche aus Vermietung und Verpachtung seien, verlangte jedoch einen Nachweis f\u00fcr den erkl\u00e4rten Erhaltungsaufwand.<\/li><li>Mit Urteilen vom 12.03.2021&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;3095\/19 und 3&nbsp;K&nbsp;3096\/19 wies das Finanzgericht (FG) die Klagen ab. Die Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2013 sei bereits unzul\u00e4ssig, da sie sich allein gegen die steuerliche Qualifikation der Eink\u00fcnfte richte und die Einkommensteuer auf 0&nbsp;\u20ac laute. Auswirkungen auf den Verlustfeststellungsbescheid zur Einkommensteuer auf den 31.12.2013 erg\u00e4ben sich nicht. Da die Umqualifizierung zu einem h\u00f6heren Gewerbesteuermessbetrag 2013 f\u00fchre, k\u00f6nne die Klage auch insoweit keinen Erfolg haben. Folglich sei der Kl\u00e4ger durch den angegriffenen Gewerbesteuermessbescheid nicht in seinen Rechten verletzt. Mangels Ab\u00e4nderung des auf 0&nbsp;\u20ac lautenden Bescheids \u00fcber die Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes zum 31.12.2013 k\u00f6nne auch diese Klage keinen Erfolg haben. Die Umsatzsteuern habe das FA rechtm\u00e4\u00dfig im Wege der Sch\u00e4tzungen festgesetzt. Bedenken gegen die Sch\u00e4tzungen best\u00fcnden weder dem Grunde noch der H\u00f6he nach. Zur Sch\u00e4tzung sei das FA berechtigt gewesen, da sich der Kl\u00e4ger zu den Umst\u00e4nden der Aufzeichnungen \u00fcber die vereinnahmten Umsatzsteuern nicht ge\u00e4u\u00dfert habe.<\/li><li>Das FG hatte die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Am Tag der m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Kl\u00e4ger aufgrund von eingereichten Attesten f\u00fcr sich und den f\u00fcr ihn zust\u00e4ndigen Mitarbeiter der Prozessbevollm\u00e4chtigten Terminsverlegung beantragt. W\u00e4hrend das Attest f\u00fcr den Kl\u00e4ger ein aus medizinischer Sicht erh\u00f6htes Risiko f\u00fcr einen schweren Verlauf einer durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgel\u00f6sten Erkrankung an COVID-19 bescheinigte, wies das Attest f\u00fcr den Mitarbeiter der Prozessbevollm\u00e4chtigten auf bestehende Symptome infolge einer solchen Infektion hin. Der Mitarbeiter sei reise- und verhandlungsunf\u00e4hig.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger begehrt die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels.<\/li><li>Das FA tritt der Beschwerde entgegen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Beschwerden haben keinen Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerden gegen die FG-Urteile sind, zumal bereits Zweifel an der Erf\u00fcllung der Darlegungsanforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO bestehen, jedenfalls nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidungen beruhen k\u00f6nnen (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO), zuzulassen.<\/li><li>1. Sowohl die Ablehnung der Antr\u00e4ge auf Terminsverlegung wie auch die anschlie\u00dfende Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlung am 12.03.2021, in der beide Klagen zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden sind, waren nicht verfahrensfehlerhaft i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO.<\/li><li>Das FG hat den Anspruch des Kl\u00e4gers auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (\u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO, Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes) nicht verletzt, indem es die m\u00fcndliche Verhandlung durchgef\u00fchrt und verfahrensabschlie\u00dfende Entscheidungen getroffen hat, obwohl der Kl\u00e4ger unter Vorlage von \u00e4rztlichen Attesten erkl\u00e4rt hatte, dass f\u00fcr ihn aus medizinischer Sicht das erh\u00f6hte Risiko f\u00fcr einen schweren Verlauf einer durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgel\u00f6sten Erkrankung an COVID-19 bestehe und der f\u00fcr ihn handelnde Mitarbeiter der Prozessbevollm\u00e4chtigten aufgrund dieser bereits erlittenen Erkrankung an Sp\u00e4tfolgen leide und deshalb u.a. verhandlungsunf\u00e4hig sei.<\/li><li>a) Einem Verfahrensbeteiligten wird das rechtliche Geh\u00f6r versagt, wenn das Gericht m\u00fcndlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl der Beteiligte einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt und daf\u00fcr erhebliche Gr\u00fcnde geltend gemacht hat (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung \u2011\u2011ZPO\u2011\u2011). Nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung geh\u00f6rt zu diesen erheblichen Gr\u00fcnden auch die krankheitsbedingte Verhinderung (ausf\u00fchrlich zum Ganzen Senatsbeschluss vom 04.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;70\/19, BFH\/NV 2020, 226, m.w.N.).<\/li><li>Grunds\u00e4tzlich sind die erheblichen Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Terminsverlegung nur &#8222;auf Verlangen&#8220; des Vorsitzenden glaubhaft zu machen (\u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;2 ZPO). Strengere Anforderungen gelten allerdings, wenn \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 der Terminsverlegungsantrag &#8222;in letzter Minute&#8220; gestellt wird und dem Gericht keine Zeit bleibt, den Antragsteller zur Glaubhaftmachung aufzufordern. In diesem Fall m\u00fcssen die Beteiligten von sich aus alles unternehmen, damit ihrem Vortrag auch in tats\u00e4chlicher Hinsicht gefolgt werden kann. In derartigen eiligen F\u00e4llen ist daher entweder die Vorlage eines \u00e4rztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunf\u00e4higkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 21.04.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;13\/20, BFH\/NV 2020, 900, Rz&nbsp;14, m.w.N.).<\/li><li>Dabei reicht die \u00e4rztliche Bescheinigung der &#8222;Reiseunf\u00e4higkeit&#8220; grunds\u00e4tzlich aus, weil ein Arzt f\u00fcr diese Beurteilung sachkompetenter ist als ein Richter (Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 07.11.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;31\/17, BFH\/NV 2018, 214, Rz&nbsp;8, m.w.N.). Gleiches gilt, wenn der Arzt unter Nennung eines bestimmten Tages ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, der Patient sei nicht in der Lage, einen Gerichtstermin wahrzunehmen (BFH-Beschluss vom 10.08.2011&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;175\/10, BFH\/NV 2011, 1912).<\/li><li>Soweit das pers\u00f6nliche Erscheinen eines Beteiligten nicht angeordnet worden ist und dieser im Verfahren durch einen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertreten wird, erfordert die Darlegung des Verfahrensmangels wegen Ablehnung eines Verlegungsantrags dar\u00fcber hinaus, dass gegen\u00fcber der Vorinstanz substantiierte Gr\u00fcnde vorgetragen wurden, die eine pers\u00f6nliche Anwesenheit des Beteiligten neben dem Prozessbevollm\u00e4chtigten erfordert h\u00e4tten (Senatsbeschluss vom 11.05.2010&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;136\/09, BFH\/NV 2010, 1479, unter 2.a, m.w.N.).<\/li><li>b) Unter Zugrundelegung dieser Ma\u00dfst\u00e4be erweist sich das Vorgehen des FG, die m\u00fcndliche Verhandlung trotz Abwesenheit des Kl\u00e4gers und seiner Prozessbevollm\u00e4chtigten durchzuf\u00fchren, als verfahrensfehlerfrei.<\/li><li>aa) Da das FG das pers\u00f6nliche Erscheinen des Kl\u00e4gers nicht angeordnet hatte und dieser in den Terminsverlegungsantr\u00e4gen keine Gr\u00fcnde angegeben hat, warum seine Anwesenheit neben der Prozessbevollm\u00e4chtigten erforderlich sei, konnte das FG schon aus diesem Grunde ohne ihn verhandeln. Dar\u00fcber hinaus weist der Senat darauf hin, dass das \u00fcberreichte Attest, welches ein erh\u00f6htes Risiko f\u00fcr einen schweren Verlauf einer durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgel\u00f6sten Erkrankung an COVID-19 ausweist, keinen erheblichen Grund f\u00fcr eine Terminsverlegung darstellt. Wie im Fall eines pauschalen Hinweises auf die Corona-Pandemie und die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer besonders gef\u00e4hrdeten Altersgruppe (vgl. insoweit nur Beschluss des Bundessozialgerichts vom 29.03.2022&nbsp;&#8211; B&nbsp;8&nbsp;SO&nbsp;1\/22&nbsp;BH, juris, Rz&nbsp;7, m.w.N.) bedarf es konkreter und \u00fcberpr\u00fcfbarer Anhaltspunkte f\u00fcr eine solche Gef\u00e4hrdung des Beteiligten. Diese enth\u00e4lt das \u00fcbersandte Attest f\u00fcr den Kl\u00e4ger nicht.<\/li><li>bb) Auch der Terminsverlegungsantrag, soweit er den Mitarbeiter der Prozessbevollm\u00e4chtigten betrifft, f\u00fchrt nicht dazu, dass das FG verfahrensfehlerhaft die m\u00fcndliche Verhandlung durchgef\u00fchrt hat.<\/li><li>(1) Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob er die Prozessbevollm\u00e4chtigte \u00fcberhaupt wirksam in der m\u00fcndlichen Verhandlung vertreten konnte, da f\u00fcr sie als Steuerberatungsgesellschaft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 FGO nur eine Person handeln konnte, die ihrerseits eine Person i.S. des \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO sein musste, bestand vorliegend dar\u00fcber hinaus die Pflicht der Prozessbevollm\u00e4chtigten, aufgrund der gesundheitlichen Situation ihres Mitarbeiters Vorsorge f\u00fcr eine Vertretung des Kl\u00e4gers zu treffen.<\/li><li>(2) Bereits mit Attest vom 16.12.2020, \u00fcbersandt mit Schreiben vom 12.01.2021, hatte die Prozessbevollm\u00e4chtigte Fristverl\u00e4ngerung aufgrund des Verdachts einer COVID-19-Infektion ihres Mitarbeiters seit dem 02.11.2020 beantragt.<\/li><li>Ist \u2011\u2011wie hier der Mitarbeiter der Prozessbevollm\u00e4chtigten, dessen Behandlung laut \u00e4rztlichem Attest vom 02.03.2021 sechs Wochen dauern sollte\u2011\u2011 der berufsm\u00e4\u00dfige Vertreter l\u00e4nger erkrankt, besteht die Notwendigkeit, Vorsorge f\u00fcr die Terminswahrnehmung zu treffen, etwa durch Bestellung von (Unter-)Bevollm\u00e4chtigten (vgl. insoweit BFH-Beschluss vom 04.03.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;189\/13, BFH\/NV 2014, 1057, Rz&nbsp;7). Nichts anderes gilt im Fall einer durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgel\u00f6sten andauernden Erkrankung an COVID-19 (so etwa BFH-Beschluss vom 22.10.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;16\/21, BFH\/NV 2022, 31, Rz&nbsp;15). Auch wenn eine Steuerberatungsgesellschaft die Prozessbevollm\u00e4chtigte ist, sind Vorsorgema\u00dfnahmen zu treffen. Sie und nicht der jeweilige Mitarbeiter haben die Prozessvertretung zu organisieren. Diese Pflicht betrifft im Besonderen die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Steuerberatungsgesellschaft. Im Zweifel haben sie selbst den Termin wahrzunehmen und k\u00f6nnen sich zu keinem Zeitpunkt pauschal darauf berufen, als Angeh\u00f6rige einer Risikogruppe den Termin nicht wahrnehmen zu wollen. Eine Unzumutbarkeit liegt weder aufgrund eines gewissen Infektionsrisikos (so schon Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.12.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;53\/21, Monatsschrift f\u00fcr Deutsches Recht 2022, 389, Rz&nbsp;14, m.w.N.) noch aufgrund der noch nicht durchgef\u00fchrten Impfung vor. Dies gilt umso mehr, als das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in diesem Zusammenhang ein gewisses Infektionsrisiko als allgemeines Lebensrisiko eingesch\u00e4tzt hat (so BVerfG-Beschluss vom 19.05.2020&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;483\/20, Neue Juristische Wochenschrift 2020, 2327, Rz&nbsp;9).<\/li><li>cc) Der Kl\u00e4ger konnte im \u00dcbrigen auf eine Terminsaufhebung nicht deshalb vertrauen, weil das FA seine Teilnahme an der m\u00fcndlichen Verhandlung wegen der hohen Infektionszahlen abgesagt hatte. Zum einen ging diese Absage bereits am 01.03.2021 beim FG ein und wurde sofort an die Prozessbevollm\u00e4chtigte weitergeleitet. Eine Terminsaufhebung erfolgte dennoch nicht. Zum anderen war bekannt, dass eine Unterbrechung der Gerichtsverfahren durch Stillstand der Rechtspflege i.S. des \u00a7&nbsp;245 ZPO wegen der Corona-Pandemie nicht eingetreten war und auch Gerichtsverhandlungen in Pr\u00e4senz durchgef\u00fchrt wurden. Es w\u00e4re deshalb Aufgabe des Kl\u00e4gers bzw. seiner Prozessbevollm\u00e4chtigen gewesen, sich rechtzeitig mit dem Gericht in Verbindung zu setzen und zu kl\u00e4ren, ob ein Terminsverlegungsantrag Aussicht auf Erfolg haben k\u00f6nnte.<\/li><li>2. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>3. Von einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.090622.XB35.21.0 BFH X. Senat FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 119 Nr 3, ZPO \u00a7 227 Abs 1, ZPO \u00a7 227 Abs 2, GG Art 103 Abs 1 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 12. 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