{"id":75118,"date":"2022-09-11T09:25:56","date_gmt":"2022-09-11T07:25:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75118"},"modified":"2022-09-11T09:25:56","modified_gmt":"2022-09-11T07:25:56","slug":"unterhaltsleistungen-an-die-ehemalige-lebensgefaehrtin-und-mutter-eines-gemeinsamen-kindes-bfh-beschluss-vom-09-juni-2022-x-b-15-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/unterhaltsleistungen-an-die-ehemalige-lebensgefaehrtin-und-mutter-eines-gemeinsamen-kindes-bfh-beschluss-vom-09-juni-2022-x-b-15-21\/","title":{"rendered":"Unterhaltsleistungen an die ehemalige Lebensgef\u00e4hrtin und Mutter eines gemeinsamen Kindes &#8211; BFH-Beschluss vom 09. Juni 2022, X B 15\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.090622.XB15.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, EStG \u00a7 10 Abs 1a Nr 1, EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 1, BGB \u00a7 1615l, GG Art 3 Abs 1, GG Art 6, EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 19. Januar 2021, Az: 12 K 3231\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Auch nach der Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 und dem Beschluss des BVerfG vom 07.05.2013 &#8211; 2 BvR 909\/06, 2 BvR 1981\/06, 2 BvR 288\/07 (BVerfGE 133, 377) zum Splittingtarif bei eingetragenen Lebenspartnerschaften ist eine Ausweitung des Sonderausgabenabzugs nach \u00a7 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG auf Unterhaltsleistungen an ehemalige Lebensgef\u00e4hrten und Eltern eines gemeinsamen Kindes verfassungsrechtlich nicht geboten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 19.01.2021 &#8211; 12 K 3231\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) wird im Streitjahr 2016 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist der Vater eines am &#8230;&#8230;2007 geborenen Sohnes und einer am &#8230;&#8230;2012 geborenen Tochter. Beide Kinder leben bei der Mutter (Kindesmutter), seiner ehemaligen Lebensgef\u00e4hrtin.<\/li><li>Im Rahmen seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr machte der Kl\u00e4ger Unterhaltsleistungen in H\u00f6he von 9.600&nbsp;\u20ac als Sonderausgaben geltend und reichte eine von der Kindesmutter unterschriebene Anlage&nbsp;U auf Nachfrage des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) nach. Das FA ber\u00fccksichtigte diese Aufwendungen nicht. Eine Behandlung der Aufwendungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen nach \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr g\u00fcltigen Fassung (EStG) lehnte der Kl\u00e4ger ausdr\u00fccklich ab.<\/li><li>Im Einspruchsverfahren gegen die Einkommensteuerfestsetzung machte der Kl\u00e4ger geltend, die unterbliebene Ber\u00fccksichtigung der gezahlten Unterhaltsleistungen an seine ehemalige Lebensgef\u00e4hrtin als Sonderausgaben nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;1 EStG f\u00fchre zu einer verfassungswidrigen Diskriminierung.<\/li><li>Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.<\/li><li>Im anschlie\u00dfenden Klageverfahren wies der Kl\u00e4ger darauf hin, dass er gegen\u00fcber der Kindesmutter Betreuungsunterhalt zu tragen habe, der im Rahmen des sog. Realsplittings auch bei getrennt lebenden Nichtverheirateten zu ber\u00fccksichtigen sei.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Der Kl\u00e4ger, der die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;1 EStG nicht erf\u00fclle, sei auch nach der neueren h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zur Gleichstellung nichtehelicher Kinder nicht einem Steuerpflichtigen vergleichbar, der Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten leiste. Dies sei in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung f\u00fcr den wortgleich bis Ende 2014 geltenden \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG a.F. gekl\u00e4rt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger begehrt die Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung, zur Rechtsfortbildung und wegen Divergenz zum Verfassungsrecht.<\/li><li>Das FA tritt der Beschwerde entgegen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde hat keinen Erfolg.<\/li><li>1. Die Revision ist nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zuzulassen.<\/li><li>a) Macht ein Kl\u00e4ger die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend, so hat er eine bestimmte f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Dazu ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngt. Dar\u00fcber hinaus muss die Beschwerdebegr\u00fcndung schl\u00fcssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die f\u00fcr bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im Streitfall kl\u00e4rbar ist. Es muss ausgef\u00fchrt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 20.01.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;132-133\/20, BFH\/NV 2022, 734, Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/li><li>Dies gilt insbesondere, wenn die vom Kl\u00e4ger problematisierte Rechtslage vom Bundesfinanzhof (BFH) bereits f\u00fcr nicht verfassungswidrig gehalten worden ist. Denn gerade in einem solchen Fall muss zur Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage erl\u00e4utert werden, warum eine erneute Kl\u00e4rung der Frage geboten sein k\u00f6nnte. Wenn die vom Beschwerdef\u00fchrer angef\u00fchrten Gr\u00fcnde bei erneuter \u00dcberpr\u00fcfung durch den BFH eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen, muss die Nichtzulassungsbeschwerde abschl\u00e4gig beschieden werden (vgl. nur BFH-Beschluss vom 30.09.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;138\/20, BFH\/NV 2022, 111, Rz&nbsp;4, m.w.N.).<\/li><li>b) Im vorliegenden Fall bestehen schon erhebliche Zweifel des Senats, ob der Kl\u00e4ger den Darlegungsanforderungen entsprechend eine abstrakte Rechtsfrage nicht nur aufgeworfen, sondern auch die grunds\u00e4tzliche Bedeutung substantiiert dargestellt hat. Dies kann allerdings letztlich dahinstehen, da die vom Kl\u00e4ger zumindest ansatzweise als grunds\u00e4tzlich bezeichnete Rechtsfrage, ob nach der familienrechtlichen Angleichung der Unterhaltsverpflichtungen von V\u00e4tern gegen\u00fcber nicht mit ihnen verheirateten M\u00fcttern in \u00a7&nbsp;1615l Abs.&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Vergleich zu denen gegen\u00fcber dem geschiedenen unterhaltsberechtigten Elternteil, auch eine Erweiterung der Sonderausgabenabzugsm\u00f6glichkeit nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;1 EStG n\u00f6tig sei, h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt ist.<\/li><li>aa) Zwar reicht es f\u00fcr eine solche Kl\u00e4rung nicht aus, dass \u00e4ltere Rechtsprechung des BFH vorliegt, aber nicht auszuschlie\u00dfen ist, dass eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung aufgrund einer zwischenzeitlichen Gesetzes\u00e4nderung erneut gegeben sein kann. Allerdings ist eine Rechtsfrage dann als gekl\u00e4rt anzusehen, wenn auf den Sachverhalt die durch die bisherige Rechtsprechung als gekl\u00e4rt anzusehenden Rechtsgrunds\u00e4tze anzuwenden sind und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar werden, die eine erneute h\u00f6chstrichterliche Pr\u00fcfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 08.06.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;112\/17, BFH\/NV 2018, 1086, Rz&nbsp;9, m.w.N.). Dies gilt auch, wenn bei einer gesetzlichen Neuregelung eines Sachverhalts in das neue Gesetz Tatbestandsmerkmale \u00fcbernommen werden, zu denen bereits eine feststehende h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung besteht (BFH-Beschluss vom 04.05.1999&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;38\/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587, unter 1.).<\/li><li>bb) Vorliegend ist die vom Kl\u00e4ger aufgeworfene Rechtsfrage bereits aufgrund der bestehenden BFH-Rechtsprechung zur Anwendung des Realsplittings nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG a.F. (heute: \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Nr.&nbsp;1 EStG) gekl\u00e4rt. Das Realsplitting ist auch aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden trotz der Angleichungen im Familienrecht nicht auf Unterhaltsleistungen an eine nicht verheiratete Mutter nach \u00a7&nbsp;1615l Abs.&nbsp;2 BGB auszuweiten.<\/li><li>(1) Bereits im Senatsbeschluss vom 13.03.1995&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;158\/94 (BFH\/NV 1995, 777) ist dargelegt, dass f\u00fcr die unterschiedliche Behandlung von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten (oder Lebenspartner) und von Unterhaltsleistungen an die ledige Mutter oder den ledigen Vater hinreichende sachliche Gr\u00fcnde gegeben sind. Sie sind in dem Wegfall des Splittings nach \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;5 EStG in Verbindung mit den weiterbestehenden Unterhaltsverpflichtungen gegen\u00fcber dem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (oder Lebenspartner) zu sehen (ebenso BFH-Beschluss vom 14.05.2007&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;98\/06, BFH\/NV 2007, 1528, unter II.1.). Ein Versto\u00df gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) liegt deshalb nicht vor (so auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 30.04.1998&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1033\/95, Steuer-Eildienst 1998, 386).<\/li><li>(2) Dar\u00fcber hinaus ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, das Realsplitting auszuweiten. Soweit das BVerfG im Beschluss vom 28.02.2007&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;9\/04 (BVerfGE 118, 45) eine Angleichung der Unterhaltssituation unverheirateter M\u00fctter und V\u00e4ter bei der Betreuung ihrer Kinder aus einer fr\u00fcheren Lebensgemeinschaft an diejenige Geschiedener verlangte, betrifft dies lediglich die Frage der Ausgestaltung der jeweiligen Unterhaltsanspr\u00fcche. Eine steuerrechtliche Folgerung ergibt sich hieraus gerade nicht. Auch hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 07.05.2013&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR 909\/06, 2&nbsp;BvR&nbsp;1981\/06, 2&nbsp;BvR&nbsp;288\/07 (BVerfGE 133, 377, unter C.II.1.) noch einmal herausgestellt, dass der besondere Schutz, unter den Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG die Ehe als besondere Verantwortungsbeziehung stelle, deren Besserstellung zwar nicht im Verh\u00e4ltnis zu einer rechtlich geordneten Lebensgemeinschaft, also einer Lebenspartnerschaft, rechtfertige, gleichwohl aber gegen\u00fcber einer \u2011\u2011wie hier vorliegend\u2011\u2011 rechtlich nicht verbindlichen Partnerbeziehung.<\/li><li>2. Die Revision ist auch nicht nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO zuzulassen.<\/li><li>Eine Zulassung der Revision nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO setzt voraus, dass \u00fcber bisher ungekl\u00e4rte Rechtsfragen &#8222;zur Fortbildung des Rechts&#8220; zu entscheiden ist. Dieser Zulassungsgrund konkretisiert den der Nr.&nbsp;1 (BFH-Beschluss vom 10.11.2010&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;159\/09, BFH\/NV 2011, 300). Es gelten insoweit die zur Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO h\u00f6chstrichterlich entwickelten Darlegungsanforderungen (Senatsbeschluss vom 22.03.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;165\/10, BFH\/NV 2011, 985, Rz&nbsp;3, m.w.N.). Vorliegend fehlt es deshalb auch insoweit an der Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit.<\/li><li>3. Soweit der Kl\u00e4ger die Zulassung der Revision wegen Divergenz (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) verlangt, fehlt es bereits an der Darlegung einander widerstreitender Rechtss\u00e4tze. Der Kl\u00e4ger stellt lediglich in Erg\u00e4nzung seiner Ansicht, die Revision sei wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zuzulassen, heraus, sie m\u00fcsse auch wegen Divergenz zum Verfassungsrecht zugelassen werden und weist auf den nach seiner Ansicht gegebenen Versto\u00df gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 und 3 GG i.V.m. Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 GG hin. Im \u00dcbrigen liegt eine solche Divergenz, wie unter II.1. dargelegt, aufgrund der bestehenden h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung nicht vor.<\/li><li>4. Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt im Rahmen seiner Beschwerde auch, das FG habe entgegen seinem Antrag die Rechtssache nicht dem BVerfG im Wege der konkreten Normenkontrolle gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GG i.V.m. \u00a7&nbsp;13 Nr.&nbsp;11 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes vorgelegt. Insoweit macht er jedoch keinen Verfahrensmangel gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO geltend, der zur Zulassung der Revision f\u00fchren k\u00f6nnte. Denn die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit von Gesetzen ist eine materiell-rechtliche Frage (BFH-Beschluss vom 18.05.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;195\/10, BFH\/NV 2011, 1743, Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><li>Die Verletzung der Vorlagepflicht ber\u00fchrt zudem nicht das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art.&nbsp;101 GG), so dass auch kein Versto\u00df i.S. des \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO gegeben ist. Das FG ist nur verpflichtet, eine Entscheidung des BVerfG einzuholen, wenn es ein Gesetz f\u00fcr verfassungswidrig h\u00e4lt (Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 GG). Ist dies \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 nicht der Fall, kommt eine Vorlage an das BVerfG nicht in Betracht (vgl. nur BFH-Beschluss vom 01.08.2002&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;35\/02, BFH\/NV 2002, 1499, unter II.4.k).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>6. Von einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.090622.XB15.21.0 BFH X. Senat FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, EStG \u00a7 10 Abs 1a Nr 1, EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 1, BGB \u00a7 1615l, GG Art 3 Abs 1, GG Art 6, EStG VZ 2016 vorgehend FG M\u00fcnchen, 19. Januar 2021, Az: 12 K 3231\/17 Leits\u00e4tze NV: Auch nach der Reform &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/unterhaltsleistungen-an-die-ehemalige-lebensgefaehrtin-und-mutter-eines-gemeinsamen-kindes-bfh-beschluss-vom-09-juni-2022-x-b-15-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Unterhaltsleistungen an die ehemalige Lebensgef\u00e4hrtin und Mutter eines gemeinsamen Kindes &#8211; BFH-Beschluss vom 09. 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