{"id":75122,"date":"2022-09-11T09:27:50","date_gmt":"2022-09-11T07:27:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75122"},"modified":"2022-09-11T09:27:50","modified_gmt":"2022-09-11T07:27:50","slug":"ortsverschieden-belegene-photovoltaikanlagen-als-teilbetriebe-bfh-beschluss-vom-13-juni-2022-x-b-148-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ortsverschieden-belegene-photovoltaikanlagen-als-teilbetriebe-bfh-beschluss-vom-13-juni-2022-x-b-148-21\/","title":{"rendered":"Ortsverschieden belegene Photovoltaikanlagen als Teilbetriebe? BFH-Beschluss vom 13. Juni 2022, X B 148\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.130622.XB148.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 15 Abs 2 S 1, EStG \u00a7 16 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 16 Abs 4, GewStG \u00a7 2 Abs 1 S 1, GewStG \u00a7 2 Abs 1 S 2, GewStG \u00a7 7 S 1, UStG \u00a7 1 Abs 1a, EGRL 112\/2006 Art 19 Abs 1, EEG \u00a7 3 Nr 1 S 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, EStG VZ 2015 , GewStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 12. Oktober 2021, Az: 2 K 2628\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Ob Photovoltaikanlagen, die ein Steuerpflichtiger auf mehreren \u2011\u2011nicht benachbarten\u2011\u2011 Grundst\u00fccken betreibt, ertragsteuerrechtlich als unselbst\u00e4ndige Betriebsteile eines einheitlichen Gewerbebetriebs oder aber als beg\u00fcnstigt nach \u00a7 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Abs. 4 EStG ver\u00e4u\u00dferbare Teilbetriebe anzusehen sind, ist nach den hierf\u00fcr geltenden herk\u00f6mmlichen Grunds\u00e4tzen der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zu beurteilen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 12.10.2021 &#8211; 2 K 2628\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) sind Ehegatten und wurden f\u00fcr das Streitjahr 2015 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Neben Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung erzielte der Kl\u00e4ger im Streitjahr aus dem Betrieb von zun\u00e4chst acht Photovoltaikanlagen Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Hierf\u00fcr wurde er zum Gewerbesteuermessbetrag veranlagt.<\/li><li>Drei der Photovoltaikanlagen sind auf dem Dach eines im Eigentum des Kl\u00e4gers stehenden Mietwohngrundst\u00fccks installiert und wurden im Dezember 2004 in Betrieb genommen. Die weiteren f\u00fcnf \u2011\u2011seit den Jahren 2005, 2008 bzw. 2011 betrieblich genutzten\u2011\u2011 Anlagen befinden sich auf dem Dach der etwa vier Kilometer von den Mietwohngrundst\u00fccken entfernten Hofstelle des Kl\u00e4gers.<\/li><li>Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) verf\u00fcgen die Photovoltaikanlagen \u00fcber eigenst\u00e4ndige Wechselrichter und Einspeisevorrichtungen. Abnehmer der erzeugten elektrischen Energie ist f\u00fcr alle Anlagen dasselbe Energieversorgungsunternehmen; es bestehen allerdings jeweils gesonderte Stromliefervertr\u00e4ge. Die Anlagen werden getrennt gewartet und sind separat versichert. Die Anschaffungskosten wurden je f\u00fcr sich finanziert. Der Kl\u00e4ger erstellte einheitliche Gewinnermittlungen, verbuchte die Einnahmen aus den Anlagen aber auf getrennten Erl\u00f6skonten.<\/li><li>Im Juli des Streitjahres ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger die auf dem Dach des Mietwohngrundst\u00fccks befindlichen Photovoltaikanlagen an seinen Sohn. Der hieraus resultierende Gewinn betrug (&#8230;)&nbsp;\u20ac. Hierf\u00fcr machte der im Streitjahr (&#8230;)&nbsp;Jahre alt gewordene Kl\u00e4ger im Rahmen der Einkommensteuererkl\u00e4rung den Freibetrag f\u00fcr Betriebsver\u00e4u\u00dferungsgewinne gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Zudem ging er davon aus, dass der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Photovoltaikanlagen nicht als Gewerbeertrag i.S. von \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) der Gewerbesteuer unterliege. Beides begr\u00fcndete er damit, dass es sich bei den auf dem Dach des Mietwohngrundst\u00fccks installierten Photovoltaikanlagen um einen eigenst\u00e4ndigen Teilbetrieb gehandelt habe, der neben demjenigen auf der Hofstelle existiert habe.<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) sah die Bet\u00e4tigungen des Kl\u00e4gers dagegen als einheitlichen gewerblichen Betrieb an und qualifizierte den aus der Ver\u00e4u\u00dferung erzielten Gewinn daher als laufende \u2011\u2011und der Gewerbesteuer unterliegende\u2011\u2011 Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb.<\/li><li>Die von den Kl\u00e4gern (Einkommensteuer) bzw. dem Kl\u00e4ger (Gewerbesteuermessbetrag) eingelegten Einspr\u00fcche wies das FA mit getrennten Entscheidungen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Hiergegen erhoben die Kl\u00e4ger zwar zusammengefasst, aber ausweislich des Rubrums des Schriftsatzes vom 02.12.2020 getrennt nach Einkommensteuer (beide Kl\u00e4ger, dort bezeichnet als &#8222;Kl\u00e4ger zu&nbsp;1.&#8220;) und Gewerbesteuermessbetrag (nur der Kl\u00e4ger, dort bezeichnet als &#8222;Kl\u00e4ger zu&nbsp;2.&#8220;) Klage. In der m\u00fcndlichen Verhandlung beantragten allerdings beide Kl\u00e4ger eine ihrem Vorbringen entsprechende \u00c4nderung sowohl des Einkommensteuer- als auch des Gewerbesteuermessbescheids. Das FG wies die Klage ab und begr\u00fcndete seine Auffassung, dass ein einheitlicher Gewerbebetrieb &#8222;Photovoltaikanlage&#8220; bestanden habe, damit, der Kl\u00e4ger habe wesensgleiche T\u00e4tigkeiten (lediglich) an zwei Standorten ausge\u00fcbt.<\/li><li>Mit der von beiden Kl\u00e4gern erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde begehren diese die Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das FA tritt der Beschwerde entgegen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet. Die von den Kl\u00e4gern geltend gemachten Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.<\/li><li>1. Die Revision ist nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.<\/li><li>Dieser Revisionszulassungsgrund setzt voraus, dass die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Zudem muss die Rechtsfrage kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011, u.a. Senatsbeschluss vom 27.11.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;63\/20, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung \u2011\u2011HFR\u2011\u2011 2021, 437, Rz&nbsp;3, m.w.N.).<\/li><li>a) Diese Anforderungen werden im Streitfall nicht erf\u00fcllt. Den von den Kl\u00e4gern formulierten Rechtsfragen zur Einordnung von Photovoltaikanlagen als steuerrechtlicher Teilbetrieb fehlt \u2011\u2011soweit sie in einem Revisionsverfahren \u00fcberhaupt kl\u00e4rungsf\u00e4hig w\u00e4ren\u2011\u2011 die Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit.<\/li><li>aa) F\u00fcr die Beurteilung, ob mehrere gewerbliche Bet\u00e4tigungen eines Steuerpflichtigen jeweils als ertragsteuerrechtlich selbst\u00e4ndige Gewerbebetriebe anzusehen sind, zueinander im Verh\u00e4ltnis von Teilbetrieben stehen oder rechtlich unselbst\u00e4ndige Betriebsteile eines einheitlichen Gewerbebetriebs sind, hat die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt:<\/li><li>(1) Die Annahme jeweils selbst\u00e4ndiger Gewerbebetriebe bei mehreren gewerblichen T\u00e4tigkeiten eines Steuerpflichtigen erfordert deren vollkommene Eigenst\u00e4ndigkeit. Eine Verbindung darf im Wesentlichen nur in der Person des Steuerpflichtigen bestehen; dieser muss die Betriebe nebeneinander am Wirtschaftsleben teilnehmen lassen (Senatsurteil vom 15.09.2010&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;21\/08, BFH\/NV 2011, 235, Rz&nbsp;22, m.w.N.).<\/li><li>(2) Ma\u00dfstab daf\u00fcr, ob es sich um mehrere rechtlich selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeiten oder um einen einheitlichen Betrieb (mit mehreren Betriebszweigen) handelt, ist zun\u00e4chst die Gleich- bzw. Ungleichartigkeit der Bet\u00e4tigungen (BFH-Urteil vom 24.10.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;36\/10, HFR 2013, 152, Rz&nbsp;17, m.w.N.). In beiden F\u00e4llen ist ein sachlicher (wirtschaftlicher, organisatorischer oder finanzieller) Zusammenhang zwischen den Bet\u00e4tigungen erforderlich, um sie als einen einheitlichen Betrieb ansehen zu k\u00f6nnen; die erforderliche Mindest-Intensit\u00e4t dieses Zusammenhangs ist in den beiden Fallgruppen aber unterschiedlich stark ausgepr\u00e4gt. Ma\u00dfgebend ist jeweils das Gesamtbild der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse des Einzelfalls (u.a. BFH-Urteil vom 25.04.1989&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;294\/84, BFH\/NV 1990, 261, unter 2.a). W\u00e4hrend f\u00fcr gleichartige Bet\u00e4tigungen in der Hand desselben Unternehmers eine \u2011\u2011widerlegbare\u2011\u2011 Vermutung besteht, dass ein einheitlicher Betrieb anzunehmen ist, sofern ein zumindest gewisser wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang besteht, stellt sich bei ungleichartigen Bet\u00e4tigungen das Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis gerade umgekehrt dar. Grunds\u00e4tzlich indiziert die Ungleichartigkeit der Bet\u00e4tigungen ihre ertragsteuerrechtliche Selbst\u00e4ndigkeit (ausf\u00fchrlich hierzu das zu \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 GewStG ergangene Senatsurteil vom 17.06.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;15\/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157, Rz&nbsp;19&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>(3) Weder rechtlich vollkommen selbst\u00e4ndige Gewerbebetriebe noch blo\u00dfe Betriebszweige sind \u2011\u2011insofern in der Mitte stehend\u2011\u2011 die nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;4 und \u00a7&nbsp;34 EStG steuerbeg\u00fcnstigt ver\u00e4u\u00dferbaren Teilbetriebe. Deren Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne sind auch nicht Bestandteil des Gewerbeertrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 GewStG (BFH-Urteil vom 07.08.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;86\/05, BFHE 223, 245, BStBl II 2012, 145, unter II.1.b, m.w.N.).<\/li><li>Der steuerrechtliche Teilbetrieb ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbst\u00e4ndigkeit ausgestatteter Teil des Gesamtbetriebs, der f\u00fcr sich allein funktions- bzw. lebensf\u00e4hig ist (Senatsurteil vom 25.11.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;23\/09, BFH\/NV 2010, 633, unter II.2., m.w.N.). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse. Abgrenzungsmerkmale sind z.B. die r\u00e4umliche Trennung vom Hauptbetrieb, ein eigener Wirkungskreis, eine gesonderte Buchf\u00fchrung, eigenes Personal, eine eigene Verwaltung, eigenes Anlageverm\u00f6gen, ungleichartige betriebliche T\u00e4tigkeiten, ein eigener Kundenstamm und eine die Eigenst\u00e4ndigkeit erm\u00f6glichende interne Organisation. Diese Merkmale brauchen zwar nicht s\u00e4mtlich vorzuliegen; der Teilbetrieb erfordert allerdings eine gewisse Selbst\u00e4ndigkeit gegen\u00fcber dem Hauptbetrieb (BFH-Urteil vom 22.10.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;17\/12, HFR 2016, 237, Rz&nbsp;16, m.w.N.).<\/li><li>bb) Entsprechend dieser \u2011\u2011von der Vorinstanz ber\u00fccksichtigter\u2011\u2011 Grunds\u00e4tze hat der Senat bereits entschieden, dass der Verkauf nur einer von insgesamt drei auf benachbarten Grundst\u00fccken platzierten Windkraftanlagen nicht als beg\u00fcnstigte Teilbetriebsver\u00e4u\u00dferung, sondern als Ver\u00e4u\u00dferung eines Wirtschaftsguts aus einem einheitlichen Gewerbebetrieb &#8222;Erzeugung von Strom aus Windenergie&#8220; zu werten ist. Hierbei hat der Senat u.a. darauf abgestellt, dass der dortige Kl\u00e4ger seine gewerbliche T\u00e4tigkeit &#8222;im Bereich&#8220; der ver\u00e4u\u00dferten Anlage nicht aufgegeben, sondern weiterhin \u2011\u2011nunmehr mit zwei anstelle von bislang drei Anlagen\u2011\u2011 unver\u00e4ndert ausge\u00fcbt hatte (Senatsurteil in BFH\/NV 2010, 633, Rz&nbsp;13, 15).<\/li><li>b) Keine der von den Kl\u00e4gern angef\u00fchrten Rechtsfragen hat im vorgenannten Kontext grunds\u00e4tzliche Bedeutung.<\/li><li>aa) Dies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die Frage, ob f\u00fcr den Fall, dass ein Steuerpflichtiger mehrere Photovoltaikanlagen betreibt, jede einzelne Anlage, die sich weder auf demselben Grundst\u00fcck oder sonst in unmittelbarer r\u00e4umlicher N\u00e4he zu den anderen Anlagen befindet und auch nicht in einem zeitlichen Zusammenhang mit den anderen Anlagen angeschafft\/hergestellt worden ist, grunds\u00e4tzlich ein eigenst\u00e4ndiger (Teil-)Betrieb sei.<\/li><li>Diese Rechtsfrage w\u00e4re in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig.<\/li><li>(1) Die Zuordnung einer T\u00e4tigkeit zu einem rechtlich eigenst\u00e4ndigen Gewerbebetrieb, Teilbetrieb oder zu einem unselbst\u00e4ndigen Betriebsteil beruht \u2011\u2011wie oben dargelegt\u2011\u2011 auf einer W\u00fcrdigung des Gesamtbilds der Verh\u00e4ltnisse, die in der Hand des FG als Tatsacheninstanz liegt und den BFH als Rechtsinstanz grunds\u00e4tzlich bindet (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Die von den Kl\u00e4gern formulierte Rechtsfrage betrifft nur eines der vom BFH f\u00fcr die Beurteilung eines Teilbetriebs angef\u00fchrten Merkmale, n\u00e4mlich die r\u00e4umliche Entfernung vom Hauptbetrieb. Selbst wenn \u2011\u2011wie die Kl\u00e4ger meinen\u2011\u2011 die im Streitfall gegebene Entfernung zwischen der Hofstelle des Kl\u00e4gers und dem Mietwohngrundst\u00fcck von etwa vier Kilometern als erheblich anzusehen w\u00e4re, rechtfertigte eine solche Erkenntnis nicht ohne Weiteres die von ihnen begehrte Qualifikation der ver\u00e4u\u00dferten Photovoltaikanlage als Teilbetrieb und erst recht nicht als vollkommen eigenst\u00e4ndigen Gewerbebetrieb. Denn nach der vom Senat f\u00fcr zutreffend angesehenen W\u00fcrdigung der Vorinstanz hat der Kl\u00e4ger mit allen Photovoltaikanlagen eine gleichartige \u2011\u2011sogar identische\u2011\u2011 T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt. Die ver\u00e4u\u00dferte Anlage verf\u00fcgte weder \u00fcber einen eigenen Wirkungskreis noch war dieser eigenes Personal zugeordnet. Ebenso fehlten eine separierte Buchf\u00fchrung sowie eine eigene Verwaltungs- und Organisationsstruktur und \u2011\u2011was besonders ausschlaggebend sein d\u00fcrfte\u2011\u2011 ein eigener Kundenstamm.<\/li><li>(2) Mangelt es daher bereits an der Kl\u00e4rungsf\u00e4higkeit der vorgenannten Rechtsfrage, ist das weitere Vorbringen, das aus Sicht der Kl\u00e4ger insoweit eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S. von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO begr\u00fcnden soll, nicht erheblich. Insbesondere ist es im vorliegenden Kontext nicht relevant, dass k\u00fcnftig \u2011\u2011wie die Kl\u00e4ger vermuten\u2011\u2011 eine Vielzahl von Steuerpflichtigen Photovoltaikanlagen auf mehreren Grundst\u00fccken betreiben d\u00fcrften. Ohne Belang ist zudem, dass der BFH bislang noch nicht ausdr\u00fccklich entschieden hat, in welchem ertragsteuerrechtlichen Verh\u00e4ltnis mehrere Photovoltaikanlagen eines Steuerpflichtigen zueinander stehen (vgl. revisionsrechtlich insoweit BFH-Beschluss vom 28.10.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;26\/20, BFH\/NV 2021, 536, Rz&nbsp;12, m.w.N.). Diese Frage kann nach Ma\u00dfgabe der aufgezeigten \u2011\u2011herk\u00f6mmlichen\u2011\u2011 Rechtsgrunds\u00e4tze beantwortet werden.<\/li><li>bb) Die weitere von den Kl\u00e4gern vorgebrachte Rechtsfrage, ob sich der Begriff des Teilbetriebs bei Photovoltaikanlagen nach dem sog. weiten Anlagenbegriff im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Hinweis auf die Entscheidungen vom 04.11.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;244\/14, sowie vom 23.10.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;262\/12) richte, ist nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig.<\/li><li>Der Begriff des Teilbetriebs i.S. von \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 EStG ist rein steuerrechtlich gepr\u00e4gt. So hat der BFH bereits entschieden, dass weder der \u00a7&nbsp;613a des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs zugrunde liegende Betriebsbegriff noch der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz f\u00fcr die Beurteilung heranzuziehen sind, ob ein steuerrechtlicher Teilbetrieb vorliegt (Urteil in HFR 2016, 237, Rz&nbsp;15&nbsp;f.). Dies impliziert, dass auch der Anlagenbegriff in \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) bzw. dessen Konturierung durch die zivilrechtliche Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich keine Bedeutung f\u00fcr die steuerrechtlich zu beantwortende Frage hat, ob mehrere Photovoltaikanlagen zueinander im Verh\u00e4ltnis von Teilbetrieben stehen.<\/li><li>cc) Aus den vorgenannten Erw\u00e4gungen ist auch die dritte von den Kl\u00e4gern aufgeworfene Rechtsfrage nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger halten es f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam, ob bei einem Steuerpflichtigen, der mehrere Photovoltaikanlagen betreibt, ein Teilbetrieb nur dann zu verneinen sei, wenn die einzelnen Anlagen aus Sicht eines objektiven Betrachters in der Position eines vern\u00fcnftigen Anlagenbetreibers nach dessen Konzept als eine Gesamtheit funktional zusammenwirken und sich damit nach dem gew\u00f6hnlichen Sprachgebrauch als eine Anlage darstellen (Hinweis auf BTDrucks 16\/8148, S.&nbsp;39 und 50). Die Kl\u00e4ger zielen mit dieser Frage ersichtlich auf den von ihnen vertretenen Gleichklang des energiewirtschaftlichen Solaranlagenbegriffs mit dem steuerrechtlichen Teilbetrieb ab. Ein solcher Gleichklang existiert jedoch \u2011\u2011wie bereits dargestellt\u2011\u2011 nicht.<\/li><li>dd) Nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist schlie\u00dflich die weitere von den Kl\u00e4gern benannte Rechtsfrage, auf wessen Sichtweise bei der Beurteilung abzustellen sei, ob eine Photovoltaikanlage als Teilbetrieb zu werten ist.<\/li><li>(1) Es entspricht st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung, dass insoweit ausschlie\u00dflich die Verh\u00e4ltnisse beim Ver\u00e4u\u00dferer ma\u00dfgebend sind (vgl. u.a. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 18.10.1999&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, unter C.V.2.a, sowie BFH-Urteile in BFH\/NV 2010, 633, unter II.2., und in HFR 2016, 237, Rz&nbsp;16). Der Teilbetrieb muss somit bereits vor der Ver\u00e4u\u00dferung beim Ver\u00e4u\u00dferer existent sein, d.h. dessen Gesamtunternehmen muss mindestens zwei Teilbetriebe umfassen (Seer in Kirchhof\/Seer, EStG, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;43, 48).<\/li><li>(2) Soweit die Rechtsprechung bei Forst(-teil-)betrieben \u2011\u2011ausnahmsweise\u2011\u2011 auf die Verh\u00e4ltnisse beim Erwerber abstellt (grundlegend BFH-Urteil vom 05.11.1981&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;180\/77, BFHE 134, 426, BStBl II 1982, 158, unter 3.; nachfolgend BFH-Urteil vom 09.11.1995&nbsp;&#8211; IV R 96\/93, BFH\/NV 1996, 316, unter 2.), beruht dies auf den Besonderheiten der Eink\u00fcnfte aus einer forstwirtschaftlichen Bet\u00e4tigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Variante&nbsp;2 EStG, insbesondere auf der typisierenden Betrachtung, dass die laufende Bewirtschaftung dort von geringerer Bedeutung ist (vgl. hierzu Schmidt\/Kulosa, EStG, 41.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;14 Rz&nbsp;8). Zwar d\u00fcrfte die Einsch\u00e4tzung der Kl\u00e4ger zutreffen, dass auch der Erfolg des Betriebs einer Photovoltaikanlage weitgehend vom Wirken der Naturkr\u00e4fte (Sonnenenergie) abh\u00e4ngt. Allerdings bet\u00e4tigt sich der Inhaber einer solchen Anlage bereits ab deren Inbetriebnahme nachhaltig zum Zweck der Herstellung des auf dem Markt verwertbaren Produkts &#8222;Strom&#8220;. Handelt es sich \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 um eine gewerbliche Bet\u00e4tigung au\u00dferhalb der Urproduktion der Forstwirtschaft, ist es angezeigt, nur diejenigen Rechtsgrunds\u00e4tze anzuwenden, die f\u00fcr die jeweilige Einkunftsart gelten.<\/li><li>(3) Inhaltlich zutreffend ist der Hinweis der Kl\u00e4ger, dass bei einer nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ebenfalls beg\u00fcnstigten \u2011\u2011d.h. nicht umsatzsteuerbaren\u2011\u2011 Teilverm\u00f6gensver\u00e4u\u00dferung die Anforderungen an ein solches Teilverm\u00f6gen aus Sicht des Erwerbers zu bestimmen sind (u.a. BFH-Urteil vom 24.02.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;8\/19, BFHE 272, 536, BStBl II 2022, 34, Rz&nbsp;24, m.w.N.). Diese vom Ertragsteuerrecht abweichende Beurteilung beruht allerdings auf der Auslegung des in Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) enthaltenen Begriffs des &#8222;Gesamt- oder Teilverm\u00f6gens&#8220;. Nach der insoweit ma\u00dfgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) wird hiervon ein Gesch\u00e4ftsbetrieb oder selbst\u00e4ndiger Unternehmensteil erfasst, mit dem eine selbst\u00e4ndige wirtschaftliche T\u00e4tigkeit &#8222;fortgef\u00fchrt&#8220; werden kann und der Erwerber beabsichtigt, dies auch zu tun (vgl. EuGH-Urteil X vom 30.05.2013&nbsp;&#8211; C-651\/11, EU:C:2013:346, HFR 2013, 754, Rz&nbsp;31&nbsp;f., m.w.N.). Aus diesem Grund ist umsatzsteuerrechtlich allein die Perspektive des Erwerbers bzw. \u00dcbernehmers ma\u00dfgeblich (vgl. auch Bunjes\/Robisch, UStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;133, m.w.N.). Ein Gleichklang zur ertragsteuerlichen Begriffsbestimmung eines Teilbetriebs besteht daher nicht (s.a. BFH-Urteil vom 29.08.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/12, BFHE 239, 359, BStBl II 2013, 221, Rz&nbsp;29, m.w.N.).<\/li><li>2. Aus den vorgenannten Gr\u00fcnden ist auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO ausgeschlossen.<\/li><li>3. Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO ist ebenfalls nicht erforderlich.<\/li><li>a) Eine Revisionszulassung wegen Divergenz, auf die sich die Kl\u00e4ger berufen, setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht, ein anderes FG oder ein anderer Spruchk\u00f6rper desselben FG. Das FG muss in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht \u00fcbereinstimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 06.08.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;22\/18, BFH\/NV 2018, 1237, Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><li>b) Die von den Kl\u00e4gern angenommene Divergenz zur Senatsentscheidung in BFH\/NV 2010, 633 liegt nach den vorgenannten Ma\u00dfst\u00e4ben nicht vor. Vielmehr hat das FG in der angefochtenen Entscheidung diejenigen \u2011\u2011abstrakten\u2011\u2011 Rechtsgrunds\u00e4tze angewandt, die vom erkennenden Senat in der vermeintlichen Divergenzentscheidung vertreten worden waren. Hierbei hat es abweichend von der Ansicht der Kl\u00e4ger ausgef\u00fchrt, dass der r\u00e4umlichen Trennung der beiden Standorte der Photovoltaikanlagen von (nur) gut vier Kilometern keine Bedeutung zukomme. Einen Rechtssatz, ab welcher r\u00e4umlichen Entfernung mehrere Betriebsteile zueinander im Verh\u00e4ltnis von Teilbetrieben zueinander stehen, hat der Senat in seiner Entscheidung in BFH\/NV 2010, 633 nicht aufgestellt. Hierbei handelt es sich \u2011\u2011wie oben ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 auch nur um eines von mehreren Kriterien, die nach Ma\u00dfgabe des Gesamtbilds der Verh\u00e4ltnisse f\u00fcr die Abgrenzung zwischen einem Teilbetrieb und einem blo\u00dfen Betriebsteil heranzuziehen sind.<\/li><li>4. Keinen Erfolg hat die Nichtzulassungsbeschwerde \u2011\u2011unabh\u00e4ngig von vorgenannten Erw\u00e4gungen\u2011\u2011 auch insoweit, als die Kl\u00e4gerin das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den Gewerbesteuermessbetrag angefochten hat. Die Kl\u00e4gerin ist vom Gewerbesteuermessbescheid nicht betroffen. Die Kl\u00e4gerin kann nicht r\u00fcgen, das FG habe ihr verfahrensfehlerhaft eine Kl\u00e4gerposition aufgedr\u00e4ngt. Zwar waren die vorbereitenden Schrifts\u00e4tze so zu verstehen, dass beide Kl\u00e4ger den Einkommensteuer- und nur der Kl\u00e4ger \u2011\u2011als Gewerbetreibender\u2011\u2011 den Gewerbesteuermessbescheid angefochten haben. Ausweislich des Protokolls \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung vom 12.10.2021, bei der die Kl\u00e4ger fachkundig vertreten waren, hat aber auch die Kl\u00e4gerin beantragt, den Gewerbesteuermessbescheid abzu\u00e4ndern. Der Umstand, dass das FG die Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid in Bezug auf die Kl\u00e4gerin mangels Beschwer (\u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO) als unzul\u00e4ssig h\u00e4tte verwerfen m\u00fcssen, \u00e4ndert an der vorliegend zu treffenden Entscheidung nichts.<\/li><li>5. Von einer weiteren Begr\u00fcndung hat der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.130622.XB148.21.0 BFH X. 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