{"id":75130,"date":"2022-09-11T09:32:12","date_gmt":"2022-09-11T07:32:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75130"},"modified":"2022-09-11T09:32:12","modified_gmt":"2022-09-11T07:32:12","slug":"uebertragung-eines-nach-dem-31-12-2018-ausgestellten-gutscheins-ueber-eine-elektronische-dienstleistung-in-einer-leistungskette-bfh-beschluss-vom-16-august-2022-xi-s-4-21-adv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/uebertragung-eines-nach-dem-31-12-2018-ausgestellten-gutscheins-ueber-eine-elektronische-dienstleistung-in-einer-leistungskette-bfh-beschluss-vom-16-august-2022-xi-s-4-21-adv\/","title":{"rendered":"\u00dcbertragung eines nach dem 31.12.2018 ausgestellten Gutscheins \u00fcber eine elektronische Dienstleistung in einer Leistungskette &#8211; BFH-Beschluss vom 16. August 2022, XI S 4\/21 (AdV)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:BA.160822.XIS4.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 3 Abs 13, UStG \u00a7 3 Abs 14 S 1, UStG \u00a7 3 Abs 14 S 2, UStG \u00a7 3 Abs 15, UStG \u00a7 3a Abs 2 S 1, UStG \u00a7 3a Abs 5 S 1 Nr 1, UStG \u00a7 3a Abs 5 S 2 Nr 3, EGRL 112\/2006 Art 30a Nr 2, EGRL 112\/2006 Art 30b Abs 1 UAbs 1 S 1, EUV 282\/2011 Art 7, FGO \u00a7 69 Abs 3, FGO \u00a7 69 Abs 2 S 3, FGO \u00a7 69 Abs 2 S 8, UStAE Abschn 3.17 Abs 1 S 10, UStAE Abschn 3.17 Abs 1 S 11, UStG VZ 2019<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 10. M\u00e4rz 2021, Az: 4 K 62\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Es ist ernstlich zweifelhaft, ob sich das f\u00fcr die Annahme eines Einzweck-Gutscheins bestehende Erfordernis, dass der Ort der Leistung feststehen muss (\u00a7 3 Abs. 14 Satz 1 UStG und Art. 30a Nr. 2 MwStSystRL)<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; nur auf die Ausgabe (&#8222;Verkauf eines Gutscheins an Kunden&#8220; i.S. des Abschn. 3.17 Abs. 1 Satz 11 UStAE) oder<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; auch auf eine vorausgehende \u00dcbertragung (&#8222;Verkauf eines Gutscheins zwischen Unternehmern&#8220; i.S. des Abschn. 3.17 Abs. 1 Satz 10 UStAE)<\/p>\n\n\n\n<p>bezieht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2019 vom 31.05.2021 wird in H\u00f6he von &#8230; \u20ac f\u00fcr die Dauer des Revisionsverfahrens XI R 21\/21 bis zur Zustellung einer dieses Verfahren beendenden Entscheidung ausgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Aussetzung der Vollziehung ist von der Leistung einer Sicherheit in gleicher H\u00f6he abh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird der Antrag abgelehnt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 4 % und der Antragsgegner zu 96 % zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>A.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten in der Hauptsache dar\u00fcber, ob die \u00dcbertragung von Guthabenkarten oder Gutscheincodes f\u00fcr den Erwerb digitaler Inhalte f\u00fcr das X-Network (X), sog. X-Cards, der Umsatzsteuer unterliegt. Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des vom Beklagten, Revisionsbeklagten und Antragsgegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erlassenen Umsatzsteuerbescheids f\u00fcr den Besteuerungszeitraum 2019 (Streitjahr).<\/li><li>U.a. im Streitjahr vertrieb die Kl\u00e4gerin, Revisionskl\u00e4gerin und Antragstellerin (Antragstellerin), eine GbR, \u00fcber ihren Internetshop Guthabenkarten oder Gutscheincodes zum Aufladen von Nutzerkonten f\u00fcr X. Herausgeber der Gutscheincodes war im Streitjahr die Y Limited (Y) mit Sitz in London. Die Gutscheincodes erm\u00f6glichten dem Erwerber die Aufladung seines X-Nutzerkontos mit einem n\u00e4her bestimmten Nennwert in Euro. Nach der Kontoaufladung konnten vom Kontoinhaber im X-Store von Y digitale Inhalte zu den dort angef\u00fchrten Preisen erworben werden.<\/li><li>Die Guthabenkarten oder Gutscheincodes wurden von Y mit unterschiedlicher L\u00e4nderkennung \u00fcber verschiedene Zwischenh\u00e4ndler vertrieben. F\u00fcr Kunden mit Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichem Aufenthaltsort im Inland und einem deutschen X-Nutzerkonto war die Kennung DE vorgesehen. Im Internetshop der Antragstellerin ist hierzu ausgef\u00fchrt:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;Sollten Sie sich entscheiden, [X-Guthaben] aufladen zu wollen, m\u00fcssen Sie sich im Vorfeld dar\u00fcber informieren, in welchem Land Ihr [X-Konto] registriert ist. So gilt bei [X-Cards] eine strikte L\u00e4ndertrennung, so dass Sie nur Guthaben aktivieren k\u00f6nnen, welches tats\u00e4chlich f\u00fcr das Land Ihres [X-Kontos] bestimmt ist.&#8220;<\/li><li>Die auf der Internetseite des X von Y ver\u00f6ffentlichten Nutzungsbedingungen f\u00fcr X-Gutscheincodes bestimmten:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;Um einen Gutscheincode einzul\u00f6sen, wird Folgendes ben\u00f6tigt: (i) die angegebene Hardware; (ii) ein Konto f\u00fcr das [X], das in dem Land registriert ist, f\u00fcr das der Gutscheincode gilt; und (iii) eine Internetverbindung &#8230;&#8220;<\/li><li>F\u00fcr die Teilnahme am X wurde durch Y u.a. bestimmt:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;Der [X-Store] ist \u00fcber alle Konten aufrufbar. Wir sind Ihr Vertragspartner f\u00fcr alle K\u00e4ufe, die Sie im [X-Store] t\u00e4tigen, einschlie\u00dflich Guthaben und Produkte, die Sie mit Ihrem Guthaben erworben haben. &#8230; Sie m\u00fcssen ehrlich zu uns sein. Wir erwarten, dass Ihre personenbezogenen Daten und die Ihrer minderj\u00e4hrigen Familienmitglieder vollst\u00e4ndig und korrekt sind. &#8230; Der Grund daf\u00fcr ist, dass wir uns auf die Richtigkeit der angegebenen Informationen verlassen. &#8230; Wenn Sie Falschangaben machen, sperren wir m\u00f6glicherweise die betroffenen Konten. Wir ergreifen diese Ma\u00dfnahme beispielsweise dann, wenn Kinder ein Erwachsenenkonto nutzen. Die Konsequenzen f\u00fcr Sie sind, dass Sie nicht mehr auf [X] und bestimmte Produkte (auch solche, die Sie bezahlt haben) zugreifen k\u00f6nnen &#8230;&#8220;<\/li><li>Bis Ende 2018 hatte die Antragstellerin Gutscheincodes \u00fcber einen inl\u00e4ndischen Zwischenh\u00e4ndler (V) bezogen, der die Gutscheincodes seinerseits von der inl\u00e4ndischen Z GmbH (Z) unter Ausweis inl\u00e4ndischer Umsatzsteuer erworben hatte. Die Antragstellerin machte aus den Rechnungen des V den Vorsteuerabzug geltend, ohne jedoch ihre entsprechenden Ausgangsums\u00e4tze zu versteuern.<\/li><li>Im Streitjahr bezog die Antragstellerin die X-Cards der Y von Lieferanten aus dem \u00fcbrigen Gemeinschaftsgebiet (L) unter Angabe ihrer Umsatzsteueridentifikationsnummer. Sie erkl\u00e4rte bez\u00fcglich der von L jeweils angemeldeten innergemeinschaftlichen Lieferungen keine innergemeinschaftlichen Erwerbe; die \u00dcbertragung dieser X-Cards an die Endkunden meldete sie als nicht steuerbare Ums\u00e4tze an mit der Begr\u00fcndung, es handele sich dabei um Wert- oder Mehrzweck-Gutscheine. Bei der Ver\u00e4u\u00dferung der X-Cards sei der Wohnsitz oder der Ans\u00e4ssigkeitsort des Endkunden nicht sicher bekannt, so dass der Leistungsort gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht sicher bestimmbar sei. Die von Y den jeweiligen Gutscheinen zugewiesene L\u00e4nderkennung reiche zur sicheren Bestimmung des Leistungsorts nicht aus, da Y die Angabe der Kunden bei der Er\u00f6ffnung der X-Nutzerkonten und deren sp\u00e4teren Nutzung nicht \u00fcberpr\u00fcfe. Eine Vielzahl im Ausland ans\u00e4ssiger X-Kunden h\u00e4tte u.a. aufgrund von Preisvorteilen ein deutsches Nutzerkonto er\u00f6ffnet und ebenfalls bei ihr, der Antragstellerin, Karten mit der Kennung DE eingekauft.<\/li><li>Die vormals f\u00fcr die Besteuerung der Antragstellerin zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde sah nach einer Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung die Ums\u00e4tze der Antragstellerin mit X-Cards als steuerbar an, weil diese mit der Kennung DE von Y ausschlie\u00dflich f\u00fcr Endkunden mit Wohnsitz im Inland und einem deutschen Nutzerkonto bestimmt seien, weshalb sich der Leistungsort gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;5 UStG im Inland befinde. Dass Erwerber mit Wohnsitz im Ausland die vorgegebene regionale Nutzungsbeschr\u00e4nkung durch bewusst wahrheitswidrige Angaben, Missachtung der Nutzungsbedingungen von Y und\/oder Verschleierung ihrer IP-Adresse m\u00f6glicherweise umgehen k\u00f6nnten, sei nicht ausschlaggebend f\u00fcr die steuerliche Einordnung des Gutscheins; es sei vielmehr Sache der Antragstellerin daf\u00fcr Sorge zu tragen, Karten mit der Kennung DE nicht an Kunden mit Wohnsitz im Ausland zu verkaufen. F\u00fcr die Einordnung der Karten als Waren- oder Einzweck-Gutscheine spreche auch, dass Y die Karten als solche in den Verkehr gebracht habe und diese in der weiteren Leistungskette auch so behandelt worden seien. Allerdings nahm die Finanzbeh\u00f6rde Ums\u00e4tze von X-Cards der Kennung DE, die nachweislich oder glaubhaft an Kunden mit Wohnsitz im Ausland ausgegeben wurden, von der Besteuerung aus.<\/li><li>Die Finanzbeh\u00f6rde setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlung f\u00fcr das 1.&nbsp;Kalendervierteljahr des Streitjahres zuletzt mit Einspruchsentscheidung vom 23.12.2020 entsprechend fest. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom 10.03.2021&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;62\/19 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1322) die Klage \u2011\u2011auch wegen des das vorliegende Verfahren der AdV nicht betreffenden Besteuerungszeitraums 2017\u2011\u2011 als unbegr\u00fcndet ab.<\/li><li>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens hat das -aufgrund Sitzverlegung der Antragstellerin nunmehr zust\u00e4ndige- FA mit Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 31.05.2021 die Steuer auf \u2026&nbsp;\u20ac festgesetzt; \u00fcber die diesbez\u00fcgliche Revision XI R 21\/21 ist noch nicht entschieden.<\/li><li>Mit Beschluss vom 26.06.2020&nbsp;&#8211; 4&nbsp;V&nbsp;33\/20 hat das FG den Antrag auf AdV der Vorauszahlungsbescheide f\u00fcr das 1.&nbsp;und das 2.&nbsp;Kalendervierteljahr des Streitjahres abgelehnt. Das weitere Antragsverfahren 4&nbsp;V&nbsp;84\/20, mit dem die Antragstellerin die \u00c4nderung des Beschlusses vom 26.06.2020&nbsp;&#8211; 4&nbsp;V&nbsp;33\/20 sowie die AdV der Vorauszahlungsbescheide f\u00fcr das 3.&nbsp;Kalendervierteljahr sowie f\u00fcr die Monate Oktober, November und Dezember des Streitjahres beantragte, erkl\u00e4rten die Antragstellerin und die Finanzbeh\u00f6rde im Hinblick auf das zu jenem Zeitpunkt unmittelbar anstehende Urteil im Verfahren 4&nbsp;K&nbsp;62\/19 in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG am 10.03.2021 als in der Hauptsache f\u00fcr erledigt.<\/li><li>Im vorliegenden Verfahren wegen AdV des Umsatzsteuerbescheids f\u00fcr das Streitjahr begehrt die Antragstellerin, ihre Ums\u00e4tze mit X-Cards als nicht steuerbare Ums\u00e4tze anzusehen. Ihr drohten mit der Gef\u00e4hrdung ihrer wirtschaftlichen und pers\u00f6nlichen Existenz infolge der Vollstreckung wesentliche Nachteile i.S. von \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;8 Halbsatz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/li><li>Sie beantragt, die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids f\u00fcr 2019 vom 31.05.2021 auszusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen, hilfsweise AdV nur gegen Sicherheitsleistung zu gew\u00e4hren.<\/li><li>Es h\u00e4lt den Antrag f\u00fcr unzul\u00e4ssig, da die Antragsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 FGO nicht erf\u00fcllt seien oder dem Antrag die beiderseitige Erledigungserkl\u00e4rung vom 10.03.2021 entgegenstehe.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>B.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>I. Der Antrag ist zul\u00e4ssig.<\/li><li>1. Der Zul\u00e4ssigkeit des Antrags stehen weder der ablehnende Beschluss des FG vom 26.06.2020&nbsp;&#8211; 4&nbsp;V&nbsp;33\/20 wegen AdV der Vorauszahlungsbescheide f\u00fcr das 1.&nbsp;und 2.&nbsp;Kalendervierteljahr des Streitjahres noch die beiderseitige Erledigungserkl\u00e4rung vom 10.03.2021 im Verfahren 4&nbsp;V&nbsp;84\/20 entgegen. Da nach der Regelung des \u00a7&nbsp;69 FGO die AdV f\u00fcr jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu pr\u00fcfen ist und das FG im Regelfall lediglich \u00fcber die AdV bis zum Ergehen seiner Entscheidung im Klageverfahren zu befinden hat (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 11.01.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;171\/11, BFH\/NV 2012, 756, Rz&nbsp;7), handelt es sich vorliegend nicht um eine Wiederholung eines fr\u00fcheren Antrags auf AdV i.S. des \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;6 FGO (vgl. hierzu allgemein BFH-Beschluss vom 03.05.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;13\/12, BFH\/NV 2012, 1485, Rz&nbsp;13), sondern um einen erstmaligen Antrag auf AdV nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 FGO im jetzigen Verfahrensabschnitt der Revision vor dem BFH (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 05.07.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;S&nbsp;11\/10, BFH\/NV 2011, 1894, Rz&nbsp;11).<\/li><li>2. Im \u00dcbrigen gen\u00fcgt f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit eines gerichtlichen Antrags auf AdV nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 FGO bereits die einmalige Ablehnung der AdV durch die Finanzbeh\u00f6rde, auch wenn diese in einem fr\u00fcheren Verfahrensstadium erfolgt ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2012, 1485, Rz&nbsp;14, m.w.N.).<\/li><li>II. Der Antrag ist teilweise begr\u00fcndet. Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids f\u00fcr 2019 vom 31.05.2021 wird f\u00fcr die Dauer des Revisionsverfahrens XI&nbsp;R&nbsp;21\/21 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac gegen Sicherheitsleistung in gleicher H\u00f6he ausgesetzt. Im \u00dcbrigen wird der Antrag abgelehnt.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO soll das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts u.a. aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige, gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechende Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 20.12.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;S&nbsp;41\/18, BFH\/NV 2019, 204, Rz&nbsp;10, m.w.N.). Die AdV kann nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO von einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig gemacht werden.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;8 FGO sind die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung bei Steuerbescheiden auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbetr\u00e4ge, um die anzurechnende K\u00f6rperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschr\u00e4nkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile n\u00f6tig erscheint. Der Begriff der wesentlichen Nachteile i.S. des \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;8 FGO ist im Sinne der Rechtsprechung zu \u00a7&nbsp;114 FGO zu verstehen; diese Beschr\u00e4nkung ist mit dem Grundgesetz vereinbar und nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung zu korrigieren (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 22.11.2001&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;100\/01, BFH\/NV 2002, 519, unter II.2.; vom 13.03.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;111\/11, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611, Rz&nbsp;50, m.w.N.). Wesentliche Nachteile i.S. von \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;8 Halbsatz&nbsp;2 FGO sind dann gegeben, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids die wirtschaftliche oder pers\u00f6nliche Existenz des Steuerpflichtigen unmittelbar und ausschlie\u00dflich bedroht sein w\u00fcrde (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 22.12.2003&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;177\/02, BFHE 204, 39, BStBl II 2004, 367, unter II.3.a&nbsp;aa; in BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611, Rz&nbsp;50).<\/li><li>2. Im Streitfall bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Umsatzsteuerbescheids 2019 vom 31.05.2021. Es ist fraglich, ob und in welchem Umfang die \u00dcbertragung von X-Cards durch die Antragstellerin der Umsatzsteuer im Inland unterliegt.<\/li><li>a) Durch Art.&nbsp;9 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausf\u00e4llen beim Handel mit Waren im Internet und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338, BStBl I 2018, 1377) wurden auf der Grundlage von Art.&nbsp;30a der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) \u00a7&nbsp;3 UStG die Abs\u00e4tze&nbsp;13 bis 15 angef\u00fcgt, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;23 UStG erstmals auf Gutscheine anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt werden.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;13 Satz&nbsp;1 UStG ist ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ein Instrument, bei dem1.&nbsp;&nbsp;&nbsp;die Verpflichtung besteht, es als vollst\u00e4ndige oder teilweise Gegenleistung f\u00fcr eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und2.&nbsp;&nbsp;&nbsp;der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identit\u00e4t des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenh\u00e4ngenden Unterlagen, einschlie\u00dflich der Bedingungen f\u00fcr die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.<\/li><li>bb) Ein Gutschein i.S. des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;13 UStG, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die f\u00fcr diese Ums\u00e4tze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. \u00dcbertr\u00e4gt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die \u00dcbertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;14 S\u00e4tze&nbsp;1 und&nbsp;2 UStG). Die tats\u00e4chliche Lieferung oder die tats\u00e4chliche Erbringung der sonstigen Leistung, f\u00fcr die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt dann nicht als unabh\u00e4ngiger Umsatz (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;14 Satz&nbsp;5 UStG).<\/li><li>cc) Ein Gutschein i.S. des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;13 UStG, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tats\u00e4chliche Lieferung oder die tats\u00e4chliche Erbringung der sonstigen Leistung, f\u00fcr die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollst\u00e4ndige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 UStG, wohingegen jede vorangegangene \u00dcbertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;15 UStG).<\/li><li>b) Soweit die Antragstellerin im Streitjahr nach dem 31.12.2018 ausgestellte Gutscheine \u00fcbertrug und damit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;23 UStG die Vorschriften des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;13 bis 15 UStG Anwendung finden, ist ernstlich zweifelhaft, ob es sich bei diesen Gutscheinen um Einzweck-Gutscheine i.S. des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;14 UStG handelt, deren \u00dcbertragung jeweils als Lieferung oder sonstige Leistung gilt. Denn hierf\u00fcr m\u00fcssten der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die f\u00fcr diese Ums\u00e4tze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;14 Satz&nbsp;1 UStG).<\/li><li>aa) Die X-Cards beziehen sich auf elektronische Dienstleistungen i.S. des Art.&nbsp;7 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr.&nbsp;282\/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchf\u00fchrungsvorschriften zur Richtlinie 2006\/112\/EG \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (DVO (EU) Nr.&nbsp;282\/2011), \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 UStG. Indem Y als Ausstellerin der Gutscheine (\u00fcber eine elektronische Dienstleistung) diese an einen Vertriebsh\u00e4ndler entgeltlich \u00fcbertrug, erbrachte sie dem Vertriebsh\u00e4ndler L gegen\u00fcber eine entgeltliche elektronische Dienstleistung (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;14 Satz&nbsp;2 UStG; vgl. zu Telekommunikationsdienstleistungen Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 Lebara vom 03.05.2012&nbsp;&#8211; C-520\/10, EU:C:2012:264, Rz&nbsp;43).<\/li><li>bb) Nach \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStG wird eine sonstige Leistung, die \u2011\u2011wie von Y an L\u2011\u2011 an einen Unternehmer f\u00fcr dessen Unternehmen ausgef\u00fchrt wird, grunds\u00e4tzlich an dem Ort ausgef\u00fchrt, von dem aus der Empf\u00e4nger sein Unternehmen betreibt, d.h. vorliegend am Sitz des L im \u00fcbrigen Gemeinschaftsgebiet. Ist der Empf\u00e4nger der in \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 UStG bezeichneten sonstigen Leistung hingegen kein Unternehmer, f\u00fcr dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird \u2011\u2011wie im Streitfall die Kunden der Antragstellerin\u2011\u2011, wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgef\u00fchrt, an dem der Leistungsempf\u00e4nger seinen Wohnsitz, seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat (\u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG). Daraus folgt, dass f\u00fcr Leistungen an Unternehmer und f\u00fcr Leistungen an Nichtunternehmer unterschiedliche Leistungsorte vorgesehen sind.<\/li><li>cc) Ausgehend davon ist ernstlich zweifelhaft, ob zum Zeitpunkt der Ausstellung der Gutscheine der Ort der sonstigen Leistung und die geschuldete Steuer feststanden. Denn fraglich ist, ob sich das f\u00fcr die Annahme eines Einzweck-Gutscheins bestehende Erfordernis, dass der Ort der Leistung feststehen muss (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;14 Satz&nbsp;1 UStG und Art.&nbsp;30a Nr.&nbsp;2 MwStSystRL), nur auf die Ausgabe (&#8222;Verkauf eines Gutscheins an Kunden&#8220; i.S. von Abschn.&nbsp;3.17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;11 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses \u2011\u2011UStAE\u2011\u2011) oder auch auf eine dem vorausgehende \u00dcbertragung (&#8222;Verkauf eines Gutscheins zwischen Unternehmern&#8220; i.S. von Abschn.&nbsp;3.17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;10 UStAE) bezieht (zu diesen Begrifflichkeiten vgl. auch Abschn.&nbsp;3.17 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 UStAE).<\/li><li>(1) Bezieht sich das Erfordernis, dass der Ort der Leistung feststehen muss, nur auf den sog. &#8222;Verkauf eines Gutscheins an Kunden&#8220;, liegt im Streitfall ein Einzweck-Gutschein vor. Es ist dann davon auszugehen, dass das Kriterium der Ortsfeststellung nur auf die Leistung gerichtet ist, auf die sich der Gutschein bezieht und die durch \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;14 Satz&nbsp;2 UStG fingiert wird, und damit auf eine an Endverbraucher auf elektronischem Weg zu erbringende sonstige Leistung, deren Ort sich nach \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;5 UStG bestimmt. Der Ort dieser Leistung steht fest, da nur eine Leistungserbringung an im Inland ans\u00e4ssige Endverbraucher in Betracht kam.<\/li><li>Denn nach den vom FG festgestellten Bedingungen f\u00fcr die Nutzung der X-Cards besteht eine strikte L\u00e4ndertrennung. Bei der Er\u00f6ffnung eines Nutzerkontos sind Identit\u00e4t und Wohnsitz des Nutzers wahrheitsgem\u00e4\u00df anzugeben; f\u00fcr den Fall einer Identit\u00e4ts- oder Wohnsitzt\u00e4uschung ist ausdr\u00fccklich die Sperrung des Nutzerkontos mit dem Verfall des eingezahlten Guthabens angedroht. F\u00fcr Kunden mit Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichem Aufenthaltsort im Inland und einem deutschen X-Konto ist die Kennung DE vorgesehen. Diese Konten k\u00f6nnen nur mit einer Guthabenkarte mit der L\u00e4nderkennung DE aufgeladen werden. Auf dieser Grundlage stehen f\u00fcr den Regelfall einer vertragsgem\u00e4\u00dfen Nutzung des X sowohl der Leistungsort als auch die Steuerschuld fest.<\/li><li>Die hiergegen gerichteten Einwendungen greifen nicht durch. Insbesondere \u00e4ndert \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;14 Satz&nbsp;5 UStG wegen der Fiktion des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;14 Satz&nbsp;2 UStG daran nichts.<\/li><li>(2) Bezieht sich das Erfordernis, dass der Ort der Leistung feststehen muss, demgegen\u00fcber auch auf den &#8222;Verkauf eines Gutscheins zwischen Unternehmern&#8220;, ist das Vorliegen eines Einzweck-Gutscheins hingegen ernstlich zweifelhaft. Denn bei dem \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;14 Satz&nbsp;2 UStG und Art.&nbsp;30b Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 MwStSystRL unterliegenden \u00dcbertragungsumsatz wird im Streitfall die auf elektronischem Weg ausgef\u00fchrte sonstige Leistung an einen Unternehmer erbracht, so dass der Leistungsort nach \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;2 UStG zu bestimmen sein k\u00f6nnte, es aber an einer Einschr\u00e4nkung in Bezug auf den Empf\u00e4ngerkreis (Unternehmer oder Nichtunternehmer) sowie deren Ans\u00e4ssigkeit fehlt, wie der Streitfall zeigt.<\/li><li>(3) Die Finanzverwaltung geht in Abschn.&nbsp;3.17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStAE davon aus, dass ein Einzweck-Gutschein nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;14 Satz&nbsp;1 UStG dadurch gekennzeichnet ist, dass der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung, zu deren Bezug der Gutschein berechtigt, sowie die geschuldete Umsatzsteuer bei dessen Ausgabe oder dessen erstmaliger \u00dcbertragung durch den Aussteller des Gutscheins feststehen. Dies entspricht dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;14 Satz&nbsp;1 UStG, nach dem es darauf ankommt, dass der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die f\u00fcr diese Ums\u00e4tze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen. So wird es auch im Schrifttum gesehen. Danach bezieht sich das Erfordernis, dass der Ort der Leistung feststehen muss, nur auf den sog. &#8222;Verkauf eines Gutscheins an Kunden&#8220; (s. oben B.II.2.b&nbsp;cc&nbsp;(1)).<\/li><li>Gleichwohl bestehen ernstliche Zweifel an dieser Beurteilung. Denn \u00fcbertr\u00e4gt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;14 Satz&nbsp;2 UStG die \u00dcbertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;14 Satz&nbsp;2 UStG bezieht sich dabei gleicherma\u00dfen auf die Ausgabe (&#8222;Verkauf eines Gutscheins an Kunden&#8220; i.S. von Abschn.&nbsp;3.17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;11 UStAE) wie auf eine dem vorausgehende \u00dcbertragung (&#8222;Verkauf eines Gutscheins zwischen Unternehmern&#8220; i.S. von Abschn.&nbsp;3.17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;10 UStAE), wie sich insbesondere aus Abschn.&nbsp;3.17 Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;12 und 13 UStAE ergibt. Davon geht auch das Schrifttum aus (vgl. z.B. Nieskens in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;4795; Martin in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;801, und W\u00e4ger in W\u00e4ger, UStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;690).<\/li><li>Aus der Zusammenschau von \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;14 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 UStG kann abzuleiten sein, dass das Feststehen des Orts der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, auch den \u00dcbertragungsfall erfasst. Auf dieser Grundlage ist es ernstlich in Betracht zu ziehen, dass sich das Feststehen des Leistungsorts auch auf die \u00dcbertragung als &#8222;Verkauf eines Gutscheins zwischen Unternehmern&#8220; bezieht (s. oben B.II.2.b&nbsp;cc&nbsp;(2)) und ein Einzweck-Gutschein daher nur vorliegt, wenn sich der Ort der \u00dcbertragung dieses Gutscheins im selben Mitgliedstaat befindet, in dem auch der Leistungsort f\u00fcr die Ausgabe liegt. Danach h\u00e4tte die Antragstellerin Mehrzweck-Gutscheine i.S. von \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;15 Satz&nbsp;1 UStG \u00fcbertragen, bei denen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;15 Satz&nbsp;2 UStG die tats\u00e4chliche Lieferung oder die tats\u00e4chliche Erbringung der sonstigen Leistung, f\u00fcr die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollst\u00e4ndige oder teilweise Gegenleistung annimmt, der Umsatzsteuer unterliegt, wohingegen jede vorangegangene \u00dcbertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Die Ausgabe eines Mehrzweck-Gutscheins und alle bis dahin erfolgten \u00dcbertragungen sind dann steuerrechtlich unbeachtlich (vgl. Abschn.&nbsp;3.17 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 UStAE).<\/li><li>Die Beurteilung nach der alten Rechtslage f\u00fcr vor dem 01.01.2019 ausgestellte Gutscheine (s. hierzu nachfolgend B.II.3.) ist hierf\u00fcr ohne Bedeutung. F\u00fcr die summarische Beurteilung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt es zudem nicht darauf an, ob dieses Verst\u00e4ndnis der vom Gesetzgeber gew\u00e4hlten Regelungstechnik dazu f\u00fchrt, dass das mit der Neuregelung verfolgte Ziel einer Vorverlagerung der Umsatzbesteuerung durch die Annahme von Einzweck-Gutscheinen auf einen Zeitpunkt vor der &#8222;tats\u00e4chlichen&#8220; Leistungserbringung (vgl. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;14 Satz&nbsp;5 UStG und Art.&nbsp;30b Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 MwStSystRL) f\u00fcr zahlreiche Fallgruppen verfehlt wird.<\/li><li>3. Ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Steuerfestsetzung bestehen nicht, soweit die Antragstellerin vor dem 01.01.2019 ausgestellte X-Cards im Streitjahr entgeltlich an ihre Endkunden \u00fcbertragen hat. Es kann sich dabei um vor dem Streitjahr auf dem inl\u00e4ndischen Vertriebsweg \u00fcber V erworbene X-Cards der Z oder um im Streitjahr \u00fcber das \u00fcbrige Gemeinschaftsgebiet von L erworbene X-Cards der Y handeln. Ob oder in welchem Umfang die Antragstellerin im Streitjahr vor dem 01.01.2019 ausgestellte X-Cards an Endkunden \u00fcbertragen hat, hat das FG nicht festgestellt.<\/li><li>a) Auf vor dem 01.01.2019 ausgestellte Gutscheine finden nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;23 UStG die Vorschriften des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;13 bis 15 UStG keine Anwendung. Beim Handel mit vor dem 01.01.2019 ausgestellten X-Cards kommen im Streitfall nach Aktenlage die Rechtsgrunds\u00e4tze des EuGH-Urteils Lebara \u2011\u2011EU:C:2012:264\u2011\u2011 (vgl. auch BFH-Urteil vom 10.08.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;4\/16, BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135) zum Tragen. Danach kann die \u00dcbertragung von Guthabenkarten unter bestimmten Voraussetzungen eine Dienstleistung darstellen (vgl. EuGH-Urteil Lebara, EU:C:2012:264, Rz&nbsp;28&nbsp;ff., 42&nbsp;f.) oder anders ausgedr\u00fcckt, die Guthabenkarte wie eine Ware gehandelt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 254, 458, BStBl II 2017, 135, Rz&nbsp;15).<\/li><li>b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nach Aktenlage erf\u00fcllt.<\/li><li>aa) Mit Erhalt der X-Card wurde der jeweilige Empf\u00e4nger in die Lage versetzt, aus dem Katalog des X-Store die dort bezeichneten digitalen Inhalte zu den dort angef\u00fchrten Preisen zu beziehen. Der Gegenstand der elektronischen Leistung, die in der jeweiligen X-Card verk\u00f6rpert wird, war damit nach Aktenlage hinreichend bestimmbar. Dass im Sortiment des X-Store Leistungen enthalten gewesen w\u00e4ren, die im Streitjahr dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterlegen h\u00e4tten, ist weder von der Antragstellerin schl\u00fcssig vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 03.12.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;43\/13, BFHE 252, 171, BStBl II 2016, 858, Leitsatz).<\/li><li>bb) Auch der Ort der in der X-Card verk\u00f6rperten Leistungen stand hinreichend fest. Das Einl\u00f6sen der jeweiligen X-Card erfolgte jeweils im Inland (s. oben B.II.2.b&nbsp;cc&nbsp;(1)).<\/li><li>Die Antragstellerin kann sich demgegen\u00fcber nicht mit Erfolg auf einen systemwidrigen Umstand berufen, der in ihrer eigenen Einflusssph\u00e4re liegt, n\u00e4mlich dass sie nach den Feststellungen des FG entgegen dem von Y entwickelten Vertriebssystem X-Cards auch an Personen ausgab, die sich bei ihr mit ausl\u00e4ndischem Wohnsitz registriert haben; dass \u2011\u2011\u00fcber die theoretische M\u00f6glichkeit hinaus\u2011\u2011 von der Antragstellerin als solche benannte &#8222;Wegzugsf\u00e4lle&#8220; vorl\u00e4gen, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei der rechtlichen Beurteilung der X-Cards ist von deren bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Verwendung auszugehen.<\/li><li>c) Der &#8222;Weiterverkauf&#8220; der X-Cards (auf jeder Stufe) wie vorliegend durch die Antragstellerin stellt nach Aktenlage einen steuerbaren Umsatz dar (vgl. EuGH-Urteil Lebara, EU:C:2012:264, Rz&nbsp;43). Bemessungsgrundlage hierf\u00fcr ist das Entgelt (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG), im Streitfall der vom Endkunden geschuldete Betrag (vgl. EuGH-Urteil Lebara, EU:C:2012:264, Rz&nbsp;42).<\/li><li>d) Ohne Bedeutung ist, dass danach nur die Besteuerung nach neuem Recht ernstlichen Zweifeln unterliegt (s. oben B.II.2.)<\/li><li>4. In welchem Umfang die Antragstellerin im Streitjahr noch vor dem 01.01.2019 ausgestellte X-Cards an ihre Kunden \u00fcbertragen hat, ist vom FG nicht festgestellt. Der Senat sch\u00e4tzt den betreffenden Anteil am Netto-Jahresumsatz von X-Cards (insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac) griffweise auf 1\/12 (angenommene Umschlagdauer der X-Cards 1&nbsp;Monat gem\u00e4\u00df dem in der Antragsschrift angegebenen Lagerbestand). Danach bestehen in H\u00f6he von 11\/12 der Steuer von 19&nbsp;% auf die Bemessungsgrundlage von \u2026&nbsp;\u20ac (\u2026&nbsp;\u20ac), mithin in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac, ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Steuerbescheids.<\/li><li>5. Die AdV ist vorliegend nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;8 Halbsatz&nbsp;1 FGO auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen, die sich im Streitfall in der Summe auf \u2026&nbsp;\u20ac belaufen, zu beschr\u00e4nken. Denn die Antragstellerin hat substantiiert vorgetragen, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;8 Halbsatz&nbsp;2 FGO durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids in ihrer wirtschaftlichen oder pers\u00f6nlichen Existenz unmittelbar und ausschlie\u00dflich bedroht zu sein. Auch das FA sieht mit seinem Hilfsantrag auf AdV nur gegen Sicherheitsleistung eine drohende Zahlungsunf\u00e4higkeit oder Verm\u00f6genslosigkeit der Antragstellerin mit darauf beruhendem Insolvenzantrag.<\/li><li>6. Die AdV ist nach Aktenlage von einer Sicherheitsleistung in gleicher H\u00f6he abh\u00e4ngig zu machen.<\/li><li>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH ist eine Sicherheitsleistung anzuordnen, wenn die sp\u00e4tere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der AdV insbesondere wegen der wirtschaftlichen Lage des Steuerschuldners gef\u00e4hrdet oder erschwert erscheint (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17.12.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;84\/15, BFHE 252, 181, BStBl II 2016, 192, Rz&nbsp;34). Von einer Sicherheitsleistung soll gleichwohl abgesehen werden, wenn mit Gewissheit oder gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit ein f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstiger Prozessausgang zu erwarten ist. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung darf aber nicht erfolgen, wenn sie mit R\u00fccksicht auf die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige H\u00e4rte f\u00fcr ihn bedeuten w\u00fcrde. Allerdings obliegt es dem Antragsteller auch insoweit, die Umst\u00e4nde substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ein Sicherungsbed\u00fcrfnis der Finanzbeh\u00f6rde unangemessen oder unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25.11.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;62\/14, BFH\/NV 2015, 342, Rz&nbsp;8, m.w.N.).<\/li><li>b) Nach Aktenlage erscheint der Prozessausgang wegen Umsatzsteuer 2019 in der Hauptsache offen. Zum Hilfsantrag des FA, AdV gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO nur gegen Sicherheitsleistung zu gew\u00e4hren, hat sich die Antragstellerin nicht ge\u00e4u\u00dfert. Auch deshalb steht die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalls nicht in Widerspruch zu \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;8 Halbsatz&nbsp;2 FGO.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO. Die Tatsache, dass dem Begehren der Antragstellerin nur gegen Sicherheitsleistung entsprochen wurde, wirkt sich auf die Kostenentscheidung nicht zu ihren Lasten aus (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21.06.2005&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;72\/05, BFH\/NV 2005, 1490, unter II.4.). Eine Kostenentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 FGO ist nicht zu treffen; denn die Antragstellerin ist nicht nur zu einem geringen Teil unterlegen. Angesichts der H\u00f6he des Streitwerts (\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;x&nbsp;10&nbsp;%) liegt trotz eines Unterliegens von (nur) 4&nbsp;% kein Unterliegen der Antragstellerin &#8222;zu einem geringen Teil&#8220; vor (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 24.05.1993&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;33\/93, BFH\/NV 1994, 133, unter II.5.).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:BA.160822.XIS4.21.0 BFH XI. 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