{"id":75132,"date":"2022-09-11T09:33:20","date_gmt":"2022-09-11T07:33:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75132"},"modified":"2022-09-11T09:33:20","modified_gmt":"2022-09-11T07:33:20","slug":"gewerbliche-taetigkeit-eines-sportlers-und-zurechnung-von-zahlungen-der-sportfoerderung-bfh-urteil-vom-15-dezember-2021-x-r-19-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gewerbliche-taetigkeit-eines-sportlers-und-zurechnung-von-zahlungen-der-sportfoerderung-bfh-urteil-vom-15-dezember-2021-x-r-19-19\/","title":{"rendered":"Gewerbliche T\u00e4tigkeit eines Sportlers und Zurechnung von Zahlungen der Sportf\u00f6rderung &#8211; BFH-Urteil vom 15. Dezember 2021, X R 19\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.151221.XR19.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 12 Nr 1, EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 15 Abs 2 S 1, EStG \u00a7 22 Nr 1 S 1, EStG VZ 2014 , AO \u00a7 67a, AEAO \u00a7 67a Nr 32, AEAO \u00a7 67a Nr 34, EStG \u00a7 4 Abs 4<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 20. M\u00e4rz 2019, Az: 3 K 273\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Steht eine \u2011\u2011an sich nicht steuerbare\u2011\u2011 sportliche Bet\u00e4tigung mit ihrer gewerblichen Vermarktung im Rahmen von Sponsorenvertr\u00e4gen in einem untrennbaren Sachzusammenhang, bilden beide T\u00e4tigkeiten einen einheitlichen Gewerbebetrieb, so dass auch die Sportt\u00e4tigkeit von der Steuerpflicht erfasst wird.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb als Sportler vor, stellen finanzielle Unterst\u00fctzungsma\u00dfnahmen der Sportf\u00f6rderung aufgrund des weiten Verst\u00e4ndnisses des Veranlassungsbegriffs Betriebseinnahmen dar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Th\u00fcringer Finanzgerichts vom 20.03.2019 &#8211; 3 K 273\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erzielte im Streitjahr 2014 Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit (30.751&nbsp;\u20ac). Als erfolgreicher Sportler war er zudem Mitglied der Sportf\u00f6rdergruppe X und nahm an (inter-)nationalen Meisterschaften teil.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb als &#8222;Sportler&#8220; (18.201&nbsp;\u20ac), den er als \u00dcberschuss der Einnahmen aus Sponsorenvertr\u00e4gen \u00fcber die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Sportt\u00e4tigkeit ermittelte. Zahlungen, die er von der Stiftung Deutsche Sporthilfe (S) in H\u00f6he von rund 6.517&nbsp;\u20ac \u2011\u2011bestehend aus einer Kader-F\u00f6rderung (monatlich 300&nbsp;\u20ac) sowie einer ab Juli 2014 in Teilbetr\u00e4gen ausbezahlten Pr\u00e4mie f\u00fcr seinen Platz bei den Olympischen Spielen (monatlich 416,67&nbsp;\u20ac)\u2011\u2011 erhalten hatte, ordnete er den sonstigen Eink\u00fcnften zu, denen er Werbungskosten in gleicher H\u00f6he gegen\u00fcberstellte.<\/li><li>Demgegen\u00fcber erfasste der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Zahlungen von S in den Bescheiden zur Einkommensteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag ebenfalls als Einnahmen des Gewerbebetriebs; die hierzu erkl\u00e4rten Aufwendungen brachte er nicht in Abzug. Nachdem das FA in der Einspruchsentscheidung vom 17.03.2017 den Abzug zuvor bereits anerkannter Betriebsausgaben teilweise r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht hatte, verst\u00e4ndigten sich die Beteiligten im Klageverfahren in tats\u00e4chlicher Hinsicht darauf, weitere Betriebsausgaben im Umfang von 5.700&nbsp;\u20ac zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Soweit die Klage die Erfassung der Zahlungen von S bei den gewerblichen Eink\u00fcnften und die Nichtber\u00fccksichtigung der diesbez\u00fcglich geltend gemachten Aufwendungen betraf, wies das Finanzgericht (FG) sie ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1386). Der Kl\u00e4ger habe im Streitjahr als Profisportler nicht unerhebliche gewerbliche Eink\u00fcnfte aus Sponsorenvertr\u00e4gen erzielt. Mit dieser gewerblichen Sportlert\u00e4tigkeit st\u00fcnden die Zahlungen der S in untrennbarem Zusammenhang. Sie hingen vom sportlichen Leistungsniveau und der erfolgreichen Teilnahme an nationalen und internationalen Wettk\u00e4mpfen ab. Betrieblich veranlasste Verm\u00f6gensmehrungen m\u00fcssten nicht notwendig Entgelt f\u00fcr eine konkrete betriebliche Leistung sein. Vorliegend fielen sie im Rahmen des einheitlichen Gewerbebetriebs des Kl\u00e4gers an. Den Zahlungen der S st\u00fcnden keine sportbedingten Aufwendungen des Kl\u00e4gers in gleicher H\u00f6he gegen\u00fcber. Entsprechende tats\u00e4chliche Aufwendungen habe er bereits bei den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb als Betriebsausgaben konkret geltend gemacht, so dass daneben eine Ber\u00fccksichtigung in pauschaler Form ausscheide.<\/li><li>Mit seiner Revision wendet sich der Kl\u00e4ger gegen die steuerliche Qualifizierung der Zahlungen der S als gewerbliche Eink\u00fcnfte. Weder die Bezeichnung als Profisportler noch die angebliche Vergleichbarkeit seiner gewerblichen Erl\u00f6se ihrer H\u00f6he nach mit Einnahmen bei sonstigen hauptberuflichen T\u00e4tigkeiten k\u00f6nnten hierf\u00fcr entscheidend sein. Er habe sportbezogene Ausgaben tragen m\u00fcssen und nicht allein von seinen Eink\u00fcnften aus dem Betrieb als Sportler leben k\u00f6nnen. Die in Rede stehenden Zahlungen seien weder als nachtr\u00e4gliches Entgelt noch als Leistungspr\u00e4mie erbracht worden. Sie hingen von der Zugeh\u00f6rigkeit eines Sportlers zum Kader ab, was letztlich auf den sportlichen Erfolgen beruhe. F\u00fcr die Folgejahre w\u00fcrden sie dann aber als Ersatz und Ausgleich f\u00fcr die zus\u00e4tzlichen, zumeist steuerlich nicht abzugsf\u00e4higen Ausgaben geleistet. Beende ein Sportler seine Karriere, werde beispielsweise die Olympia-Pr\u00e4mie nicht mehr ausbezahlt. Dar\u00fcber hinaus sei der weitere sportbedingte Aufwand bislang nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt worden. Nach der \u2011\u2011auch von anderen Bundesl\u00e4ndern angewendeten\u2011\u2011 Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main vom 21.05.1969 (S&nbsp;2120&nbsp;A-1-St&nbsp;I&nbsp;10) stellten die Zahlungen der S an Sportler grunds\u00e4tzlich wiederkehrende Bez\u00fcge i.S. des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar, denen in der Regel Werbungskosten in gleicher H\u00f6he gegen\u00fcberst\u00fcnden.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>unter teilweiser Aufhebung der Vorentscheidung, soweit sie die Klage abgewiesen hat, den Einkommensteuerbescheid sowie den Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr 2014 jeweils vom 29.07.2015 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17.03.2017 dahingehend zu \u00e4ndern, die Zahlungen der S steuerlich mit 0&nbsp;\u20ac zu erfassen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Grundlage der Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb bilde die sportliche Bet\u00e4tigung des Kl\u00e4gers als erfolgreicher Sportler und die Verwertung der damit einhergehenden Bekanntheit im Rahmen von Werbe- und Sponsorenvertr\u00e4gen. Auf der sportlichen Bet\u00e4tigung gr\u00fcndeten auch die Zahlungen der S, f\u00fcr deren Erhalt der Sportler bestimmte Leistungen vorweisen m\u00fcsse und die im Hinblick auf weitere Erfolge gew\u00e4hrt w\u00fcrden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Zahlungen von S im Streitjahr bei den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb zu ber\u00fccksichtigen und diesbez\u00fcglich geltend gemachte Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig sind.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erzielte als professioneller Sportler im Rahmen von Sponsorenvertr\u00e4gen gewerbliche Eink\u00fcnfte (dazu unten&nbsp;1.). Dem Gewerbebetrieb sind auch die Zahlungen der S zuzurechnen (dazu unten&nbsp;2.). Ein Ansatz pauschaler Betriebsausgaben f\u00fcr sportbedingte Aufwendungen in gleicher H\u00f6he ist nicht vorzunehmen (dazu unten&nbsp;3.).<\/li><li>1. Die W\u00fcrdigung des FG, die berufsm\u00e4\u00dfig ausge\u00fcbte sportliche Bet\u00e4tigung des Kl\u00e4gers und deren gewerbliche Vermarktung im Rahmen von Sponsorenvertr\u00e4gen im Streitjahr 2014 einheitlich und die damit zusammenh\u00e4ngenden Einnahmen und Ausgaben dementsprechend als Eink\u00fcnfte aus einem Gewerbebetrieb zu qualifizieren, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>a) Unter einem Gewerbebetrieb ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Gewerbesteuergesetzes, \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 EStG jede selbst\u00e4ndige nachhaltige T\u00e4tigkeit zu verstehen, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, falls sie den Rahmen einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcberschreitet und es sich nicht um die Aus\u00fcbung von Land- und Forstwirtschaft (\u00a7&nbsp;13 EStG) oder einer selbst\u00e4ndigen Arbeit (\u00a7&nbsp;18 EStG) handelt (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 20.02.2013&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/12, BFHE 140, 282, BStBl II 2013, 441, Rz&nbsp;32).<\/li><li>b) Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nicht steuerbaren Sph\u00e4re sowie anderen Einkunftsarten (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nrn.&nbsp;1, 3 bis 7 EStG) andererseits ist auf das Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen (Beschl\u00fcsse des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 03.07.1995&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.I., und vom 10.12.2001&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.II.; Senatsurteile vom 20.12.2000&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;1\/97, BFHE 194, 198, BStBl II 2001, 706, unter II.2.a, und vom 09.07.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;9\/17, BFHE 265, 354, BStBl II 2021, 418, Rz&nbsp;24).<\/li><li>Im Fall mehrerer (z.B. freiberuflicher und gewerblicher) Bet\u00e4tigungen sind diese regelm\u00e4\u00dfig getrennt zu erfassen, auch wenn zwischen ihnen gewisse sachliche und wirtschaftliche Ber\u00fchrungspunkte bestehen. Ein untrennbarer Sachzusammenhang ist aber anzunehmen und damit eine einheitliche Erfassung der gesamten Bet\u00e4tigung geboten, wenn die T\u00e4tigkeiten sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass sie nach der Verkehrsauffassung als einheitliche T\u00e4tigkeit (im Rahmen eines Betriebs) anzusehen sind (vgl. BFH-Urteil vom 11.07.1991&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/90, BFHE 165, 362, BStBl II 1992, 353, unter I.3.a).<\/li><li>c) Die vorstehenden \u2011\u2011zu mehreren steuerpflichtigen Bet\u00e4tigungen\u2011\u2011 entwickelten Rechtsgrunds\u00e4tze gelten entsprechend im Fall sachlich untrennbar zusammenh\u00e4ngender T\u00e4tigkeiten, bei denen die eine steuerpflichtig ist und die andere dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist.<\/li><li>aa) Zwar ist die oben genannte BFH-Rechtsprechung dadurch gekennzeichnet, dass die steuerliche Relevanz der jeweiligen (Einzel-)Bet\u00e4tigung au\u00dfer Frage steht und mithilfe des Ma\u00dfstabs der Untrennbarkeit des Sachzusammenhangs lediglich die Frage einer getrennten oder einheitlichen Eink\u00fcnftequalifikation beantwortet werden soll. Die ihr zugrundeliegende Erw\u00e4gung, dass T\u00e4tigkeiten dadurch, dass sie sich wechselseitig bedingen und miteinander verflochten bzw. verbunden sind, steuerlich eine Einheit bilden k\u00f6nnen, ist aber auch im Allgemeinen zutreffend. Daher kann aufgrund einer wertenden Betrachtung unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsanschauung eine isoliert der nicht steuerbaren Sph\u00e4re zuzuordnende T\u00e4tigkeit durch eine besonders enge Verbindung mit der steuerpflichtigen Bet\u00e4tigung von der Steuerpflicht miterfasst werden.<\/li><li>bb) Der hier vertretenen Ansicht steht das BFH-Urteil vom 19.11.1985&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;104\/85 (BFHE 146, 115, BStBl II 1986, 424, unter I.4.) nicht entgegen. In jenem Verfahren hatte das FG die an Spitzensportler geleisteten Zahlungen aus Werbevertr\u00e4gen mit Ausr\u00fcsterfirmen als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert, die gelegentlich der als Hobby betriebenen Teilnahme am Sport erzielt worden seien. Dem Einwand jenes Kl\u00e4gers, er habe den Sport aus Begeisterung betrieben und dies k\u00f6nne keine gewerbliche T\u00e4tigkeit sein, hat der BFH entgegengehalten, dass bei dieser Betrachtung nicht hinreichend zwischen dem unentgeltlich ausge\u00fcbten Sport einerseits und dem gelegentlich dieser Sportaus\u00fcbung gezeigten merkantilen Verhalten andererseits unterschieden werde; nur das Letztere sei als gewerbliche T\u00e4tigkeit angesehen worden. Der BFH hat in dem Urteil in BFHE 146, 115, BStBl II 1986, 424 somit nur entschieden, dass die Unentgeltlichkeit der ausge\u00fcbten sportlichen Bet\u00e4tigung nicht die Steuerpflicht der gewerblichen Werbet\u00e4tigkeit entfallen l\u00e4sst. Zu der Frage, ob im Falle eines untrennbaren Zusammenhangs dieser Bereiche eine einheitliche steuerliche Betrachtung geboten sein kann, verh\u00e4lt sich die Entscheidung nicht.<\/li><li>d) Nach Ma\u00dfgabe dessen ist das FG auf der Grundlage seiner tats\u00e4chlichen Feststellungen, die insoweit nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffen worden und daher f\u00fcr den Senat bindend sind (vgl. \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO), in revisionsrechtlich unbedenklicher Weise zu der Wertung gelangt, die \u2011\u2011im Ausgangspunkt dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnende\u2011\u2011 sportliche T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers und seine \u2011\u2011unstreitig\u2011\u2011 gewerbliche Werbet\u00e4tigkeit im Rahmen von Sponsorenvertr\u00e4gen stellten sich aufgrund untrennbaren Sachzusammenhangs insgesamt als gewerbliche Bet\u00e4tigung i.S. von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG dar.<\/li><li>aa) Die finanzgerichtlichen Ausf\u00fchrungen stellen zwar bez\u00fcglich des &#8222;untrennbaren Zusammenhangs&#8220; ausdr\u00fccklich nur auf die Verbindung zwischen den in Rede stehenden Zahlungen der S und dem als Einheit qualifizierten Gewerbebetrieb ab. Letzteres \u2011\u2011der einheitliche Betrieb\u2011\u2011 setzt allerdings eine entsprechend enge Verbindung zwischen sportlicher Bet\u00e4tigung und steuerpflichtiger gewerblicher Werbet\u00e4tigkeit voraus. Insoweit charakterisiert das FG den Kl\u00e4ger im angegriffenen Urteil als &#8222;gewerblichen Profisportler&#8220;, dessen sportbedingte Einnahmen (aus den Werbe- bzw. Sponsorenvertr\u00e4gen) angesichts ihrer H\u00f6he und dessen zeitliches Engagement im Sport f\u00fcr eine Hauptt\u00e4tigkeit als Berufssportler spr\u00e4chen.<\/li><li>bb) Soweit das FG nach dem Vorstehenden unterschiedslos von einer einheitlichen &#8222;gewerblichen Sportlert\u00e4tigkeit&#8220; ausgeht, ist diese Wertung revisionsrechtlich unbedenklich.<\/li><li>(1) Dem \u2011\u2011in rechtlicher Hinsicht unspezifischen\u2011\u2011 Einwand des Kl\u00e4gers gegen seine Einordnung als &#8222;Profisportler&#8220; ist entgegenzuhalten, dass es f\u00fcr die Frage der Berufsm\u00e4\u00dfigkeit (Nachhaltigkeit) einer T\u00e4tigkeit nicht auf diese vom FG gew\u00e4hlte Bezeichnung ankommt; es ist (ebenfalls) nicht entscheidend, ob der Steuerpflichtige nach den Kategorien seines Sportverbandes als Amateur gilt (vgl. BFH-Urteil vom 19.07.1990&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;82\/89, BFHE 161, 144, BStBl II 1991, 333, unter 3.a). Zudem ist diese Erkenntnis f\u00fcr die Beantwortung der vorliegend relevanten Frage, ob die gewerbliche Werbet\u00e4tigkeit und die sportliche Bet\u00e4tigung des Kl\u00e4gers auf der Eink\u00fcnfteebene zu einer Einheit zu verklammern sind, nicht weiterf\u00fchrend. Ebenso wenig ist entscheidend, ob der (einheitliche) Betrieb als Sportler haupt- oder \u2011\u2011wie der Kl\u00e4ger sinngem\u00e4\u00df vortr\u00e4gt\u2011\u2011 nur nebenberuflich betrieben worden ist.<\/li><li>(2) Indes kommt \u2011\u2011unabh\u00e4ngig von dem verwendeten Begriff des &#8222;Profisportlers&#8220;\u2011\u2011 in der finanzgerichtlichen W\u00fcrdigung zum Ausdruck, dass im Streitfall die Bet\u00e4tigung des Kl\u00e4gers \u00fcber eine (isoliert zu betrachtende) Sportaus\u00fcbung als Freizeitbesch\u00e4ftigung weit hinausgeht, vielmehr die festgestellten Umst\u00e4nde \u2011\u2011vor allem die H\u00f6he der mit dem Sport erzielten (&#8222;sportbedingten&#8220;) Werbeeinnahmen und das zeitliche Engagement im Sport\u2011\u2011 den Schluss auf eine insgesamt eink\u00fcnfterelevante gewerbliche Sportlert\u00e4tigkeit zulassen.<\/li><li>(a) Der Kl\u00e4ger zieht zu Recht nicht in Zweifel, dass er mit seiner \u2011\u2011von ihm selbst als Einheit gewerteten\u2011\u2011 Bet\u00e4tigung als Sportler mit Werbeeinnahmen aus dem Sponsoring selbst\u00e4ndig und am Markt gegen Entgelt t\u00e4tig geworden ist. Dies geschah nachhaltig, da der Kl\u00e4ger daraus subjektiv und auch objektiv erkennbar f\u00fcr die Dauer seiner Sportlert\u00e4tigkeit eine st\u00e4ndige Erwerbsquelle machen wollte. Dies kann dem Hinweis des FG auf die absolute H\u00f6he der Einnahmen des Kl\u00e4gers aus den Sponsorenvertr\u00e4gen \u2011\u2011unabh\u00e4ngig von der Vergleichbarkeit mit dem Durchschnittseinkommen bei anderen Berufsgruppen\u2011\u2011 sowie auf sein hohes zeitliches Engagement im Sport \u2011\u2011nach den Angaben in seiner Steuererkl\u00e4rung suchte der Kl\u00e4ger seine Arbeitsst\u00e4tte im Streitjahr nur an insgesamt 39&nbsp;Tagen auf\u2011\u2011 entnommen werden. Angesichts der f\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rten Betriebseinnahmen (30.570,51&nbsp;\u20ac) und der insoweit geltend gemachten \u2011\u2011deutlich geringeren\u2011\u2011 Betriebsausgaben (12.369,28&nbsp;\u20ac) bestehen zudem keine Bedenken hinsichtlich des Vorliegens der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht.<\/li><li>(b) Sowohl die f\u00fcr die Sportaus\u00fcbung zur Verf\u00fcgung gestellten Ausr\u00fcstungsgegenst\u00e4nde als auch die Erl\u00f6se aus Sponsorenvertr\u00e4gen dienen der Finanzierung einer (kostenintensiven) Bet\u00e4tigung als Spitzensportler, wobei letztere wiederum eine Voraussetzung f\u00fcr den Abschluss substantieller Ausr\u00fcster- und Sponsorenvertr\u00e4ge darstellt. Der so angenommene finanzielle Einsatz des Sportlers selbst entspricht den Einlassungen des Kl\u00e4gers, der hervorgehoben hat, dass er sich trotz teilweiser Gestellung auf eigene Kosten um&nbsp;&#8230; sowie um die Vorbereitung f\u00fcr das Training und die Wettk\u00e4mpfe habe k\u00fcmmern m\u00fcssen. Damit ergibt sich aus dem gerade beschriebenen besonderen Verh\u00e4ltnis zwischen entgeltlicher Werbet\u00e4tigkeit und Leistungssportbet\u00e4tigung, dass sich diese Bereiche wechselseitig bedingen und miteinander verflochten sind, so dass insoweit ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen ist.<\/li><li>(c) Von einem einheitlichen Betrieb als Sportler geht auch der Kl\u00e4ger selbst aus. So hat er im Rahmen seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung den Gewinn aus Gewerbebetrieb als &#8222;Sportler&#8220; als \u00dcberschuss der Einnahmen aus Sponsorenvertr\u00e4gen \u00fcber die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Sportt\u00e4tigkeit ermittelt. Damit hat er selbst einen einkommensteuerrechtlichen Zusammenhang zwischen beiden Bet\u00e4tigungen hergestellt, indem er nicht nur die unmittelbar durch die Erzielung der Werbeeinnahmen veranlassten Betriebsausgaben, sondern auch diejenigen Ausgaben in Ansatz gebracht hat, die mit seiner sportlichen T\u00e4tigkeit in Zusammenhang stehen.<\/li><li>Zwar ist eine vom Steuerpflichtigen vorgenommene Eigenqualifikation seiner Handlungen rechtlich unbeachtlich, sofern diese nicht durch die tats\u00e4chlichen Gegebenheiten gedeckt ist (vgl. Senatsurteil vom 17.06.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;26\/18, BFH\/NV 2021, 314, Rz&nbsp;21). Sie zeigt hier aber zutreffend, dass gerade die Einnahmen aus den Sponsorenvertr\u00e4gen es dem Kl\u00e4ger erm\u00f6glichen sollten, weiterhin dem von ihm betriebenen \u2011\u2011kostenintensiven\u2011\u2011 Spitzensport nachgehen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>2. Die Zahlungen der S sind dem Gewerbebetrieb des Kl\u00e4gers zuzurechnen. Liegt \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 ein einheitlicher Gewerbebetrieb als Sportler vor, so werden von diesem auch finanzielle Unterst\u00fctzungsma\u00dfnahmen an den Betriebsinhaber \u2011\u2011vorliegend die Zahlungen der S\u2011\u2011 erfasst. Ob diese Zahlungen \u2011\u2011ohne Bezug zu einer anderen Erwerbsquelle steuerpflichtiger Einnahmen\u2011\u2011 einkommensteuerlich wiederkehrende Bez\u00fcge darstellen k\u00f6nnen, bedarf hier keiner Entscheidung, da der Tatbestand des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG im Verh\u00e4ltnis zu den anderen Einkunftsarten \u2011\u2011und daher vorliegend\u2011\u2011 subsidi\u00e4r ist.<\/li><li>a) Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 EStG alle Zug\u00e4nge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Ein Wertzuwachs ist betrieblich veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur \u00e4u\u00dferlicher, sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist (vgl. BFH-Urteil vom 01.12.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;21\/17, BFHE 271, 482, BStBl II 2021, 609, Rz&nbsp;27; Senatsurteil vom 12.11.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;39\/13, BFH\/NV 2015, 486, Rz&nbsp;15). Als betrieblich veranlasst sind daher nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der ma\u00dfgeblichen Sicht des Unternehmers Entgelt f\u00fcr betriebliche Leistungen darstellen. Es ist weder erforderlich, dass der Verm\u00f6genszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde, noch, dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat. Betriebseinnahmen k\u00f6nnen auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige als Betriebsinhaber Zuwendungen erh\u00e4lt, mit denen weder ein zuvor begr\u00fcndeter Rechtsanspruch erf\u00fcllt, noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung verg\u00fctet werden soll (st\u00e4ndige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 14.03.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;60\/03, BFHE 212, 535, BStBl II 2006, 650, unter II.1.a, m.w.N.; Senatsurteil vom 02.09.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;25\/07, BFHE 223, 35, BStBl II 2010, 550, unter II.1.). Erforderlich ist nur, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;41\/14, BFH\/NV 2017, 1180, Rz&nbsp;17).<\/li><li>Zuwendungen an einen gewerblich t\u00e4tigen Unternehmer k\u00f6nnen daher auch dann betrieblich veranlasst sein, wenn sie nicht mit einem konkreten Leistungsaustauschverh\u00e4ltnis in Zusammenhang stehen, sondern aus anderen, auf das Unternehmen bezogenen Gr\u00fcnden gew\u00e4hrt werden. Daher k\u00f6nnen auch \u00f6ffentlich-rechtliche Zusch\u00fcsse und betriebsbezogene Preise den Betriebseinnahmen hinzugerechnet werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 212, 535, BStBl II 2006, 650, unter II.1.c). Als betriebsbezogen sind dabei Preise anzusehen, die untrennbar mit der betrieblichen T\u00e4tigkeit verbunden sind (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.1989&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;83\/85, BFHE 156, 462, BStBl II 1989, 650, unter II.a). Die Betriebsbezogenheit einer Preisverleihung und die Wertung der damit verbundenen Dotation kann sich daraus ergeben, dass die Zuwendung unbeschadet ihres besonderen Rechtsgrundes (Auslobung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;657 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs) wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat. Als privat veranlasst sind dagegen Preise zu beurteilen, die f\u00fcr das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen verliehen werden. Mit einer solchen Auszeichnung soll nicht in erster Linie die berufliche Leistung des Preistr\u00e4gers gew\u00fcrdigt, sondern seine Pers\u00f6nlichkeit geehrt werden (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.1985&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;184\/82, BFHE 143, 466, BStBl II 1985, 427, unter 1.).<\/li><li>b) Nach Ma\u00dfgabe dessen ist die W\u00fcrdigung des FG, die Zahlungen der S seien durch den Gewerbebetrieb des Kl\u00e4gers als Sportler veranlasst, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>aa) Nach den Feststellungen des FG stehen die Zahlungen der S zwar nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Leistungsaustausch. Im Streitfall wurden sie aber im Hinblick auf die \u2011\u2011im Rahmen des einheitlichen Gewerbebetriebs erbrachte (betriebliche)\u2011\u2011 T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als Sportler (Sportf\u00f6rderung als Spitzensportler) gew\u00e4hrt.<\/li><li>bb) Den Zahlungen kann au\u00dferdem \u2011\u2011\u00e4hnlich wie bei Preisverleihungen\u2011\u2011 wirtschaftlich der Charakter als leistungsbezogene Entgelte im untrennbaren Zusammenhang mit der betrieblichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als Sportler beigemessen werden. Denn die Zuwendungen wurden im Hinblick auf die besonderen sportlichen Leistungen des Kl\u00e4gers erbracht. Sie waren von dessen Leistungsniveau und der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettk\u00e4mpfen abh\u00e4ngig. So war die monatliche Zahlung in H\u00f6he von 300&nbsp;\u20ac an die (leistungsbezogene) Zugeh\u00f6rigkeit zum Kader, die in Teilbetr\u00e4gen ausbezahlte Olympia-Pr\u00e4mie in H\u00f6he von 5.000&nbsp;\u20ac an einen besonderen Leistungserfolg des Kl\u00e4gers, das Erreichen des Platzes bei den Olympischen Spielen, gekn\u00fcpft. Die Zuwendungen sind somit Folge seiner gewerblichen Sportlert\u00e4tigkeit.<\/li><li>cc) F\u00fcr die einkommensteuerliche Qualifizierung der Zuwendungen der S an den Kl\u00e4ger ist demgegen\u00fcber nicht entscheidend, ob die Zahlungen von der S auch (oder vor allem) an Sportler geleistet werden, die keine werberelevanten Sportarten betreiben und daher keine gewerblichen Eink\u00fcnfte erzielen (hierzu Fischer, juris PraxisReport Steuerrecht \u2011\u2011jurisPR-SteuerR\u2011\u2011 45\/2019 Anm.&nbsp;2, unter C.II.). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist dadurch gepr\u00e4gt, dass der Kl\u00e4ger \u00fcber einen einheitlichen Gewerbebetrieb als Sportler verf\u00fcgte, mit dem \u2011\u2011aufgrund des weiten Verst\u00e4ndnisses des Veranlassungsbegriffs\u2011\u2011 die sportf\u00f6rdernden Zuwendungen der S in einem betrieblichen Zusammenhang standen.<\/li><li>dd) Eine andere Wertung ist auch unter Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens des Kl\u00e4gers nicht gerechtfertigt.<\/li><li>(1) Soweit er angibt, die Zahlungen der S w\u00fcrden \u2011\u2011was die Zugeh\u00f6rigkeit zum Kader aufgrund der bisherigen sportlichen Erfolge anbelangt\u2011\u2011 f\u00fcr die Folgejahre als Ersatz und Ausgleich f\u00fcr die zus\u00e4tzlichen, zumeist steuerlich nicht abzugsf\u00e4higen Ausgaben geleistet und bei Beendigung der Karriere nicht mehr fortgef\u00fchrt, ist nicht erkennbar, warum dadurch der oben beschriebene untrennbare Zusammenhang durchbrochen w\u00e4re. Vielmehr dienten die Zuwendungen der S \u2011\u2011im Hinblick auf die Kader-F\u00f6rderung\u2011\u2011 erkennbar jedenfalls (auch) der F\u00f6rderung der k\u00fcnftigen gewerblichen Sportaus\u00fcbung sowie der Entwicklung und Erhaltung der sportlichen Leistungsf\u00e4higkeit, wof\u00fcr gerade der Umstand spricht, dass die Zahlungen bei Beendigung des Spitzensports eingestellt werden.<\/li><li>(2) Soweit sich der Kl\u00e4ger gegen die finanzgerichtliche Einordnung der Zahlungen der S als &#8222;nachtr\u00e4gliches Entgelt&#8220; wendet, greift dieser Einwand \u2011\u2011jedenfalls im Ergebnis\u2011\u2011 nicht durch.<\/li><li>Die Zahlungen der S k\u00f6nnen wirtschaftlich betrachtet als leistungsbezogene Entgelte gewertet werden. Sie werden \u2011\u2011auch\u2011\u2011 f\u00fcr die in der Vergangenheit erbrachten Leistungen gew\u00e4hrt, selbst wenn die Kader-F\u00f6rderung nachfolgend nur im Hinblick auf die k\u00fcnftige Sportaus\u00fcbung geleistet werden sollte. In Anbetracht dessen trifft der vom FG gew\u00e4hlte Ausdruck &#8222;nachtr\u00e4gliches Entgelt&#8220; \u2011\u2011sofern im vorstehenden Sinne verwandt\u2011\u2011 zwar nur einen Aspekt, erscheint aber nicht verfehlt. Jedenfalls ist der Einwand des Kl\u00e4gers deshalb unerheblich, weil der vom Kl\u00e4ger mit seinem Vorbringen sinngem\u00e4\u00df gegebene Hinweis auf die Unentgeltlichkeit der Zuwendungen \u2011\u2011wie oben dargelegt\u2011\u2011 der Annahme eines betrieblichen Zusammenhangs nicht entgegensteht.<\/li><li>(3) Die vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten Artikel&nbsp;12 und 17 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-Musterabkommen) betreffend die Zuweisung des Besteuerungsrechts weisen keinerlei Bezug zum Streitfall auf.<\/li><li>(4) Sollten \u2011\u2011wie vom Kl\u00e4ger vorgetragen\u2011\u2011 bei vergleichbarem Sachverhalt die Zuwendungen der S in anderen Bundesl\u00e4ndern nicht als Teil der gewerblichen Eink\u00fcnfte behandelt werden, k\u00f6nnte sich der Kl\u00e4ger darauf nicht mit Erfolg berufen. L\u00e4ge tats\u00e4chlich ein vergleichbarer Sachverhalt vor, beruhte eine solche Verwaltungsauffassung auf einer unzutreffenden Gesetzesauslegung; es best\u00fcnde kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. Senatsurteil vom 23.01.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;43\/09, BFHE 240, 147, BStBl II 2013, 608, Rz&nbsp;38).<\/li><li>3. Ein Ansatz von (pauschalen) Betriebsausgaben f\u00fcr sportbedingte Aufwendungen in H\u00f6he der Zahlungen der S ist nicht vorzunehmen.<\/li><li>a) Bei einem Gewerbetreibenden sind tats\u00e4chliche Aufwendungen nach den allgemeinen f\u00fcr Betriebsausgaben geltenden Regeln anzusetzen. Der durch die sportliche Bet\u00e4tigung bedingte Nahrungsmittelmehrbedarf ist einkommensteuerrechtlich nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig (so schon Senatsurteil vom 09.04.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;40\/11, BFH\/NV 2014, 1359, Rz&nbsp;17, 33).<\/li><li>b) Im Streitfall ist das FG rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, der Kl\u00e4ger habe die (abzugsf\u00e4higen) sportbedingten Aufwendungen konkret im Rahmen seiner gewerblichen T\u00e4tigkeit bereits als Betriebsausgaben geltend gemacht, so dass daneben eine Ber\u00fccksichtigung in pauschaler Form ausscheidet.<\/li><li>aa) Die Verf\u00fcgung der OFD Frankfurt am Main vom 21.05.1969&nbsp;&#8211; S&nbsp;2120&nbsp;A-1-St&nbsp;I&nbsp;10 (basierend auf dem Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 12.05.1969&nbsp;&#8211; S&nbsp;2120&nbsp;A-95-II&nbsp;A&nbsp;21) zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an Leistungssportler durch die S steht dieser Wertung nicht entgegen. Danach sind die Zuwendungen der S grunds\u00e4tzlich als wiederkehrende Bez\u00fcge i.S. des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 EStG anzusehen. Bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte sei davon auszugehen, dass den Zusch\u00fcssen in der Regel in gleicher H\u00f6he Werbungskosten gegen\u00fcberst\u00fcnden, sofern nicht in besonderen Einzelf\u00e4llen eine andere Beurteilung erforderlich werden sollte.<\/li><li>Unabh\u00e4ngig davon, ob die dieser Verwaltungsanweisung zugrundeliegende Auffassung geteilt werden k\u00f6nnte, liegt im Streitfall ein &#8222;besonderer Einzelfall&#8220; vor, der eine andere Beurteilung erforderlich macht. Die Zuwendungen, die der Kl\u00e4ger von S erhalten hat, unterfallen nicht \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG. Sie bilden vielmehr lediglich einen Teil der Einnahmen des Gewerbebetriebs des Kl\u00e4gers als Sportler, in dessen Rahmen die sportbedingten Aufwendungen bereits weitestgehend steuerlich ber\u00fccksichtigt worden sind.<\/li><li>bb) Ebenso wenig kann sich der Kl\u00e4ger f\u00fcr seine Auffassung auf den Anwendungserlass zur Abgabenordnung in der f\u00fcr das Streitjahr g\u00fcltig gewesenen Fassung (AEAO) berufen.<\/li><li>(1) Nach Nr.&nbsp;32 AEAO zu \u00a7&nbsp;67a (Sportliche Veranstaltungen) sind Zahlungen an einen Sportler des Vereins bis zu insgesamt 400&nbsp;\u20ac je Monat im Jahresdurchschnitt f\u00fcr die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft der sportlichen Veranstaltungen \u2011\u2011nicht aber bei der Besteuerung des Sportlers\u2011\u2011 ohne Einzelnachweis als Aufwandsentsch\u00e4digung anzusehen. Nr.&nbsp;34 AEAO zu \u00a7&nbsp;67a regelt, dass Zuwendungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe, Frankfurt am Main, und vergleichbarer Einrichtungen der Sporthilfe an Spitzensportler in der Regel als Ersatz von besonderen Aufwendungen der Spitzensportler f\u00fcr ihren Sport anzusehen sind. Sie sind deshalb nicht auf die zul\u00e4ssige Aufwandspauschale von 400&nbsp;\u20ac je Monat im Jahresdurchschnitt anzurechnen.<\/li><li>(2) Der vorstehend genannten Verwaltungsauffassung ist f\u00fcr die Einkommensbesteuerung der Zuwendungen der S beim Kl\u00e4ger nichts zu entnehmen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Vorschrift des \u00a7&nbsp;67a der Abgabenordnung lediglich regelt, unter welchen Voraussetzungen sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins einen (steuerbeg\u00fcnstigten) Zweckbetrieb darstellen. Die Gesetzesnorm weist jedoch keinerlei Bezug zur Einkommensbesteuerung des Sportlers auf. Dementsprechend bestimmt auch Nr.&nbsp;32 AEAO zu \u00a7&nbsp;67a ausdr\u00fccklich, dass die Wertung von Zahlungen als Aufwandspauschale nicht bei der Besteuerung des Sportlers gilt. Nichts anderes kann f\u00fcr die Anweisung Nr.&nbsp;34 betreffend die Zuwendungen der S gelten (a.A. wohl Fischer, jurisPR-SteuerR 45\/2019 Anm.&nbsp;2, unter C.III.).<\/li><li>4. Sofern der Kl\u00e4ger mit dem in der Revisionsbegr\u00fcndung enthaltenen Einwand, er habe Bedenken dagegen, dass das FG Ausz\u00fcge aus dem \u00fcber ihn erstellten &#8222;Wikipedia&#8220;-Eintrag verwendet habe, eine Verfahrensr\u00fcge erheben wollte, entspr\u00e4che diese nicht den Darlegungsanforderungen des \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b FGO, da weder die Tatsachen (genau) bezeichnet werden, aus denen sich der behauptete \u2011\u2011hier nicht n\u00e4her bezeichnete\u2011\u2011 Verfahrensversto\u00df ergeben soll, noch dargelegt wird, inwieweit das angefochtene Urteil \u2011\u2011ausgehend von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG\u2011\u2011 auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;120 Rz&nbsp;66, 68).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2021:U.151221.XR19.19.0 BFH X. Senat EStG \u00a7 12 Nr 1, EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 15 Abs 2 S 1, EStG \u00a7 22 Nr 1 S 1, EStG VZ 2014 , AO \u00a7 67a, AEAO \u00a7 67a Nr 32, AEAO \u00a7 67a Nr 34, EStG \u00a7 4 Abs 4 vorgehend &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gewerbliche-taetigkeit-eines-sportlers-und-zurechnung-von-zahlungen-der-sportfoerderung-bfh-urteil-vom-15-dezember-2021-x-r-19-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Gewerbliche T\u00e4tigkeit eines Sportlers und Zurechnung von Zahlungen der Sportf\u00f6rderung &#8211; BFH-Urteil vom 15. 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