{"id":75134,"date":"2022-09-11T09:34:14","date_gmt":"2022-09-11T07:34:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75134"},"modified":"2022-09-11T09:34:14","modified_gmt":"2022-09-11T07:34:14","slug":"kein-steuerlich-wirksamer-rueckwirkender-formwechsel-wenn-bei-beschlussfassung-die-einbringungsvoraussetzungen-nicht-vorliegen-bfh-urteil-vom-21-februar-2022-i-r-13-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kein-steuerlich-wirksamer-rueckwirkender-formwechsel-wenn-bei-beschlussfassung-die-einbringungsvoraussetzungen-nicht-vorliegen-bfh-urteil-vom-21-februar-2022-i-r-13-19\/","title":{"rendered":"Kein steuerlich wirksamer r\u00fcckwirkender Formwechsel, wenn bei Beschlussfassung die Einbringungsvoraussetzungen nicht vorliegen &#8211; BFH-Urteil vom 21. Februar 2022, I R 13\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.210222.IR13.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 179 Abs 1, AO \u00a7 182 Abs 1, EStG \u00a7 16 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 5a Abs 4 S 3 Nr 3, UmwStG 2006 \u00a7 25 S 1, UmwStG 2006 \u00a7 20, UmwStG 2006 \u00a7 21, EStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 29. Januar 2019, Az: 8 K 163\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ein nach einem Formwechsel einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft an die \u00dcbernehmerin gerichteter K\u00f6rperschaftsteuerbescheid ist wegen fehlender gesetzlicher Anordnung i.S. des \u00a7 179 Abs. 1 AO kein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung f\u00fcr einen an die Gesellschafter der \u00dcbertr\u00e4gerin ergangenen Feststellungsbescheid.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Gegenstand der \u00dcbertragung beim vorgenannten Formwechsel sind die jeweiligen Mitunternehmeranteile der Einbringenden (vgl. Senatsurteil vom 11.07.2019 &#8211; I R 26\/18, BFHE 266, 277, BStBl II 2022, 93).<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Jedenfalls im Zeitpunkt der tats\u00e4chlichen Einbringung der Mitunternehmeranteile (hier: in Form des Beschlusses des Formwechsels) m\u00fcssen die Tatbestandsvoraussetzungen der \u00a7\u00a7 25 Satz 1, 20, 21 UmwStG 2006 vorliegen. Daran fehlt es, wenn die \u00dcbertr\u00e4gerin zuvor ihren ganzen Gewerbebetrieb i.S. des \u00a7 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 EStG ver\u00e4u\u00dfert hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 29.01.2019 &#8211; 8 K 163\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die &#8230;&nbsp;GmbH und Co. KG (Beigeladene zu&nbsp;1.) wurde durch Gesellschaftsvertrag vom &#8230;1999 gegr\u00fcndet. Gegenstand ihres Unternehmens war der Erwerb, der Betrieb und die Ver\u00e4u\u00dferung von Seeschiffen. Im Jahr 2001 erwarb sie ein Schiff. Ebenfalls im Jahr 2001 beteiligten sich die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) als Gesellschafter der &#8230;&nbsp;GbR (GbR) \u00fcber diese an der Beigeladenen zu&nbsp;1.; das Halten der Kommanditbeteiligung war die einzige T\u00e4tigkeit der GbR. Ab dem Jahr 2004 ermittelte die Beigeladene zu&nbsp;1. ihren Gewinn nach \u00a7&nbsp;5a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zum 31.12.2003 stellte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) einen Unterschiedsbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 EStG in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac fest. Davon entfiel auf die GbR ein Anteil von &#8230;&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Am 17.12.2012 wurde die GbR als &#8230;&nbsp;OHG (OHG) beim Amtsgericht Z in das Handelsregister eingetragen. Die Gesellschafter der OHG waren identisch mit den Gesellschaftern der GbR. Mit undatiertem Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag wurde noch unter der Bezeichnung &#8222;GbR&#8220; der Kommanditanteil an der Beigeladenen zu&nbsp;1. mit schuldrechtlicher Wirkung zum 02.01.2013 an die A&nbsp;GmbH f\u00fcr einen Kaufpreis von &#8230;&nbsp;\u20ac ver\u00e4u\u00dfert. Das Ausscheiden der GbR als Gesellschafterin der Beigeladenen zu&nbsp;1. wurde am 06.05.2013 im Handelsregister eingetragen.<\/li><li>Im Rahmen einer Gesellschafterversammlung trafen die Gesellschafter der OHG am 25.01.2013 den Beschluss, die OHG r\u00fcckwirkend zum 18.12.2012 in die &#8230;&nbsp;GmbH (Beigeladene zu&nbsp;2.) umzuwandeln, welche sie am gleichen Tag gegr\u00fcndet hatten. Das Stammkapital wurde durch Umwandlung der OHG im Wege eines Formwechsels nach \u00a7\u00a7&nbsp;190&nbsp;ff. des Umwandlungsgesetzes erbracht.<\/li><li>In der Feststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2012 (Streitjahr) erkl\u00e4rte die Beigeladene zu&nbsp;1. f\u00fcr die GbR einen Anteil am sog. Tonnagegewinn nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac sowie Sonderbetriebseinnahmen in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac. Das FA erlie\u00df einen insoweit erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00dfen Feststellungsbescheid.<\/li><li>Mit Schreiben vom 08.12.2014 beantragte die Beigeladene zu&nbsp;1. die \u00c4nderung des Feststellungsbescheides und teilte mit, dass die GbR am 17.12.2012 als OHG in das Handelsregister eingetragen worden sei. In einem zweiten Schritt sei sie r\u00fcckwirkend auf den 18.12.2012 im Wege des Formwechsels in die Beigeladene zu&nbsp;2. umgewandelt worden.<\/li><li>Das FA erlie\u00df daraufhin am 21.01.2015 einen ge\u00e4nderten Feststellungsbescheid f\u00fcr das Streitjahr. Darin rechnete es den Tonnagegewinn nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG zeitanteilig der GbR bis zum 17.12.2012 in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac zu. F\u00fcr den Zeitraum ab dem 18.12.2012 rechnete es den anteiligen Tonnagegewinn der Beigeladenen zu&nbsp;2. in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac zu. Die Sonderbetriebseinnahmen erfasste das FA weiterhin in voller H\u00f6he bei der GbR. Zudem rechnete es der GbR den f\u00fcr sie festgestellten anteiligen Unterschiedsbetrag in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac dem Gewinn hinzu. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, dass der auf die GbR entfallende Unterschiedsbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG aufzul\u00f6sen sei, weil die GbR als Gesellschafterin der Beigeladenen zu&nbsp;1. ausgeschieden sei. Aufgrund der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft sei eine sp\u00e4tere Versteuerung des Unterschiedsbetrages nicht mehr gesichert. Daher sei dieser im Zeitpunkt der formwechselnden Umwandlung gewinnerh\u00f6hend aufzul\u00f6sen.<\/li><li>Im Rahmen der dagegen eingelegten Einspr\u00fcche der Beigeladenen zu&nbsp;1., der GbR und der Beigeladenen zu&nbsp;2. f\u00fchrten diese aus, die Beigeladene zu&nbsp;2. sei als Rechtsnachfolgerin in die steuerrechtliche Position der Rechtsvorg\u00e4ngerin umfassend einger\u00fcckt. Es liege kein Ausscheiden eines Gesellschafters, sondern ein identit\u00e4tswahrender Rechtsformwechsel vor. Au\u00dferdem sei \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG in den F\u00e4llen der \u00dcbertragung oder Einbringung zu Buchwerten nicht anzuwenden. Im Laufe des Einspruchsverfahrens stellte die Beigeladene zu&nbsp;2. bei dem f\u00fcr sie zust\u00e4ndigen Finanzamt einen Antrag auf Buchwertfortf\u00fchrung i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 (UmwStG 2006).<\/li><li>Am 07.07.2016 erlie\u00df das FA ge\u00e4nderte Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr das Streitjahr und gab diese im Wege der Einzelbekanntgabe an die Kl\u00e4ger bekannt. Die Bescheide enthielten unter dem Anschriftenfeld die Zeilen &#8222;f\u00fcr Fa. &#8230;&nbsp;GmbH &amp; Co. KG&#8220;. Als Beteiligte unter der lfd. Nr.&nbsp;14 mit zugerechneten Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac waren die Kl\u00e4ger als ehemalige Gesellschafter der OHG aufgef\u00fchrt. In den Eink\u00fcnften war ein hinzuzurechnender Unterschiedsbetrag i.S. des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 EStG in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac enthalten.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruch haben die Kl\u00e4ger Klage vor dem Nieders\u00e4chsischen Finanzgericht (FG) erhoben, der mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 628 ver\u00f6ffentlichtem Urteil vom 29.01.2019&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;163\/17 \u00fcberwiegend stattgegeben wurde.<\/li><li>Dagegen wehrt sich das FA mit seiner Revision, die es auf die Verletzung von Bundesrecht st\u00fctzt.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten (\u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011); es stellt keinen eigenen Antrag.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass das FA den nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 und 2 EStG festgestellten Unterschiedsbetrag f\u00fcr die Kl\u00e4ger nicht anteilig im Streitjahr aufl\u00f6sen und dem Gewinn hinzurechnen durfte.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG ist zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des Absatzes&nbsp;1 vorangeht (\u00dcbergangsjahr), f\u00fcr jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag ist dabei nach Satz&nbsp;2 der Vorschrift gesondert und bei Gesellschaften i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG einheitlich festzustellen. Dies ist nach den den Senat nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG zum 31.12.2003 geschehen, indem das FA f\u00fcr die Beigeladene zu&nbsp;1. einen Unterschiedsbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 EStG in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac festgestellt hat, der in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac auf die GbR entfiel.<\/li><li>2. Nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG ist der Unterschiedsbetrag nach Satz&nbsp;1 dem Gewinn in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils hinzuzurechnen. Der Begriff des Ausscheidens in \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG umfasst dabei nach der j\u00fcngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabh\u00e4ngig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet (BFH-Urteil vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/19, BFHE 266, 305). Das FA ist insoweit bezogen auf das Streitjahr in seinem am 21.01.2015 erlassenen ge\u00e4nderten Feststellungsbescheid davon ausgegangen, dass der f\u00fcr die GbR festgestellte anteilige Unterschiedsbetrag in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac dem Gewinn hinzuzurechnen ist, da die GbR\/OHG durch die auf das Streitjahr zur\u00fcckbezogene formwechselnde Umwandlung als Gesellschafterin der Beigeladenen zu&nbsp;1. ausgeschieden sei.<\/li><li>3. Der Senat muss der vom BFH bislang noch nicht entschiedenen und von den Beteiligten in den Vordergrund des Rechtsstreits gestellten Rechtsfrage, ob auch eine formwechselnde Umwandlung einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft den Tatbestand des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG ausl\u00f6st, nicht nachgehen. Denn eine Erfassung des genannten Unterschiedsbetrages im Streitjahr k\u00e4me auch bei Bejahung dieser Frage nur dann in Betracht, wenn der vollzogene Formwechsel steuerlich wirksam geworden w\u00e4re. Daran fehlt es aber.<\/li><li>a) Zun\u00e4chst ist die im Rahmen einer Gesellschafterversammlung der nunmehrigen OHG (vormals GbR) am 25.01.2013 beschlossene und aus Sicht der Gesellschafter mit R\u00fcckwirkung auf den 18.12.2012 versehene formwechselnde Umwandlung der OHG in die ebenfalls am 25.01.2013 gegr\u00fcndete Beigeladene zu&nbsp;2. nicht bereits deshalb im hiesigen Verfahren anzuerkennen, weil gegen die Beigeladene zu&nbsp;2. ein das Streitjahr betreffender K\u00f6rperschaftsteuerbescheid ergangen sein soll. Abgesehen davon, dass dieser Umstand vom FG nicht festgestellt worden und deshalb auch unklar ist, ob ein solcher Bescheid bereits bestandskr\u00e4ftig bzw. noch \u00e4nderbar ist, ist es \u2011\u2011entgegen der Auffassung des BMF\u2011\u2011 nicht so, dass ein solcher Bescheid hinsichtlich der Frage, ob und zu welchem steuerlichen Stichtag ein Formwechsel stattgefunden hat, als Grundlagenbescheid f\u00fcr den hier streitbefangenen Feststellungsbescheid angesehen werden k\u00f6nnte. Dies folgt bereits aus \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO), der eine ausdr\u00fcckliche gesetzliche Anordnung daf\u00fcr verlangt, dass ein Bescheid f\u00fcr einen anderen Bescheid mit Bindungswirkung i.S. des \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;1 AO Besteuerungsgrundlagen feststellt. Soweit das BMF zur Begr\u00fcndung lediglich auf eine einzelne Kommentarstelle (S\u00f6hn in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;179 AO Rz&nbsp;80) verweist, \u00fcbersieht es, dass dort zwar ausgef\u00fchrt wird, unter Umst\u00e4nden k\u00f6nne &#8222;auch ein Steuerfestsetzungsbescheid Grundlagenbescheid f\u00fcr einen Feststellungsbescheid und Letzterer insoweit Folgebescheid sein&#8220;, dass aber sodann bezogen auf das einzige angesprochene Beispiel (zu \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes 1977 a.F.) klargestellt wird, dort sei dieses Verh\u00e4ltnis &#8222;gesetzlich vorgesehen&#8220; gewesen. An einer solchen gesetzlichen Anordnung fehlt es aber f\u00fcr das hier streitbefangene Verh\u00e4ltnis zwischen einem ggf. an die Beigeladene zu&nbsp;2. als \u00dcbernehmerin ergangenen K\u00f6rperschaftsteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr zu dem an die Kl\u00e4ger als ehemalige Beteiligte der Beigeladenen zu&nbsp;1. (damit nicht an die OHG als \u00dcbertr\u00e4gerin) ergangenen Feststellungsbescheid f\u00fcr das Streitjahr.<\/li><li>b) Eine R\u00fcckwirkung des am 25.01.2013 beschlossenen Formwechsels der OHG in die Beigeladene zu&nbsp;2. auf den 18.12.2012 scheidet schon deshalb aus, weil am 25.01.2013 die Tatbestandsvoraussetzungen f\u00fcr einen steuerlich wirksamen Formwechsel nicht vorlagen.<\/li><li>aa) An einer formwechselnden Umwandlung ist nur ein Rechtstr\u00e4ger beteiligt, sodass es weder zu einer Gesamtrechtsnachfolge eines Rechtstr\u00e4gers in das Verm\u00f6gen eines anderen Rechtstr\u00e4gers kommt noch es der \u00dcbertragung einzelner Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde bedarf. Obwohl bei dieser Umwandlung handelsrechtlich die Identit\u00e4t des Rechtstr\u00e4gers erhalten bleibt, wird steuerrechtlich durch den Verweis in \u00a7&nbsp;25 Satz&nbsp;1 UmwStG 2006 auf die \u00a7\u00a7&nbsp;20 bis 23 UmwStG 2006 eine Verm\u00f6gens\u00fcbertragung fingiert (vgl. Senatsurteile vom 19.10.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;38\/04, BFHE 211, 472, BStBl II 2006, 568; vom 25.11.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;78\/12, BFH\/NV 2015, 523). Bei dem in \u00a7&nbsp;25 Satz&nbsp;1 UmwStG 2006 enthaltenen Verweis handelt es sich dabei nicht um einen Rechtsfolgen-, sondern um einen Rechtsgrundverweis (Senatsbeschluss vom 08.06.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;15\/11, BFH\/NV 2011, 1748, m.w.N.), sodass die formwechselnde Umwandlung nur steuerneutral m\u00f6glich ist, wenn die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7&nbsp;20, 21 UmwStG 2006 erf\u00fcllt sind (Schmitt in Schmitt\/H\u00f6rtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;25 UmwStG Rz&nbsp;4; Patt in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;25 UmwStG Rz&nbsp;26).<\/li><li>bb) Gegenstand der \u00dcbertragung sind \u2011\u2011abweichend von der Sichtweise des FG\u2011\u2011 die jeweiligen Mitunternehmeranteile der Einbringenden (Senatsurteil vom 11.07.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;26\/18, BFHE 266, 277, BStBl II 2022, 93). Dies folgt nicht nur daraus, dass die Personengesellschaft im Rahmen des Formwechsels erlischt und deshalb schwerlich Einbringende sein kann, sondern vor allem daraus, dass das dem Formwechsel zugrunde liegende Rechtsgesch\u00e4ft auf den Tausch von Anteilen\/Mitgliedschaften gerichtet ist (z.B. Patt in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, a.a.O., \u00a7&nbsp;25 UmwStG Rz&nbsp;28; Schmitt in Schmitt\/H\u00f6rtnagl, a.a.O., \u00a7&nbsp;25 UmwStG Rz&nbsp;19).<\/li><li>cc) Danach sind aber die Regelungen des Sechsten Teils des UmwStG 2006 als Folge der Verweisung in \u00a7&nbsp;25 Satz&nbsp;1 UmwStG 2006 \u2011\u2011soweit nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;21 UmwStG 2006 vorliegen\u2011\u2011 nur dann einschl\u00e4gig, wenn die formgewechselte inl\u00e4ndische Personengesellschaft Mitunternehmerschaft ist, damit einen gemeinsamen Betrieb i.S. der \u00a7\u00a7&nbsp;13, 15 oder 18 EStG zum Gegenstand hat oder aber i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 EStG gewerblich gepr\u00e4gt ist (z.B. Patt in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, a.a.O., \u00a7&nbsp;25 UmwStG Rz&nbsp;29; Rabback in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/van&nbsp;Lishaut, UmwStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;25 Rz&nbsp;40 und 45; Schmitt in Schmitt\/H\u00f6rtnagl, a.a.O., \u00a7&nbsp;25 UmwStG Rz&nbsp;20).<\/li><li>dd) Auf die vom FG in den Vordergrund gestellte Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der \u00a7\u00a7&nbsp;20, 21 UmwStG 2006 bereits im R\u00fcckwirkungszeitpunkt (hier: 18.12.2012) vorliegen m\u00fcssen, kommt es im Streitfall nicht an; denn es steht au\u00dfer Frage und ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit, dass diese Voraussetzungen jedenfalls im Zeitpunkt der tats\u00e4chlichen Einbringung der Mitunternehmeranteile (hier: in Form des Beschlusses des Formwechsels am 25.01.2013) erf\u00fcllt sein m\u00fcssen (vgl. zur Ma\u00dfgeblichkeit des \u00dcbertragungszeitpunktes die Nachweise bei Rabback in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/van&nbsp;Lishaut, a.a.O., \u00a7&nbsp;25 Rz&nbsp;42).<\/li><li>ee) Indessen war die formgewechselte OHG am insoweit ma\u00dfgeblichen Stichtag (25.01.2013) keine Mitunternehmerschaft mehr. Dies folgt daraus, dass nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG die einzige T\u00e4tigkeit der vormaligen GbR im Halten der Beteiligung an der Beigeladenen zu&nbsp;1. bestanden hatte, die GbR aber diese Beteiligung mit undatiertem Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag (noch unter der Bezeichnung als GbR) mit schuldrechtlicher Wirkung bereits zum 02.01.2013 an die A&nbsp;GmbH f\u00fcr einen Kaufpreis von &#8230;&nbsp;\u20ac ver\u00e4u\u00dfert (Ziff.&nbsp;2.1. des Vertrages) und die Beteiligung ab dem genannten Datum bis zur dinglichen Wirksamkeit der \u00dcbertragung nur noch treuh\u00e4nderisch f\u00fcr die K\u00e4uferin gehalten hatte (Ziff.&nbsp;2.2. des Vertrages). Danach hatte die vormalige GbR ihren ganzen Gewerbebetrieb bereits zum 02.01.2013 i.S. des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 EStG ver\u00e4u\u00dfert.<\/li><li>aaa) Eine Betriebsver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 EStG liegt vor, wenn der gewerbliche Betrieb als selbst\u00e4ndiger Organismus des Wirtschaftslebens in der Form \u00fcbergeht, dass das wirtschaftliche Eigentum an allen wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf einen Erwerber entgeltlich \u00fcbertragen und die bisher in diesem Betrieb entfaltete gewerbliche Bet\u00e4tigung des Ver\u00e4u\u00dferers beendet wird (etwa BFH-Urteil vom 09.08.1989&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;62\/87, BFHE 158, 48, BStBl II 1989, 973). Ma\u00dfgebender Zeitpunkt f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob ein ganzer Gewerbebetrieb ver\u00e4u\u00dfert wird, ist der Zeitpunkt der \u00dcbertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen dieses Betriebes (vgl. BFH-Urteil vom 13.02.1996&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;39\/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409).<\/li><li>bbb) Nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG bestand die einzige T\u00e4tigkeit der vormaligen GbR im Halten der Beteiligung an der Beigeladenen zu&nbsp;1.; diese Beteiligung stellte die einzige wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebes der GbR dar.<\/li><li>ccc) Das wirtschaftliche Eigentum an dieser wesentlichen Betriebsgrundlage ist aber bereits am 02.01.2013 von der GbR auf die A&nbsp;GmbH \u00fcbergegangen, indem die GbR die Beteiligung an der Beigeladenen zu&nbsp;1. ab diesem Datum bis zur dinglichen Wirksamkeit der \u00dcbertragung nur noch treuh\u00e4nderisch f\u00fcr die K\u00e4uferin gehalten hat. Bei Treuhandverh\u00e4ltnissen sind nach \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 AO die Wirtschaftsg\u00fcter dem Treugeber zuzurechnen. Auch die sog. Vereinbarungstreuhand kann insoweit wirtschaftliches Eigentum i.S. des \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO begr\u00fcnden. Bei der Vereinbarungstreuhand vereinbart der Eigent\u00fcmer des Wirtschaftsguts mit einem anderen, dass er \u2011\u2011entsprechend dem Streitfall\u2011\u2011 die Sache nunmehr (nur noch) als Treuh\u00e4nder f\u00fcr den anderen Vertragsteil besitzt (vgl. z.B. Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;39 AO Rz&nbsp;42). Das gilt auch f\u00fcr einen Gesellschaftsanteil (BFH-Urteile vom 11.10.1984&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;179\/82, BFHE 142, 437, BStBl II 1985, 247; vom 01.10.1992&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;130\/90, BFHE 170, 36, BStBl II 1993, 574). Folglich sind ab dem Zeitpunkt der entsprechenden Vereinbarung die betroffenen Wirtschaftsg\u00fcter dem nunmehrigen Treugeber (hier: der A&nbsp;GmbH) zuzurechnen.<\/li><li>ddd) Da im Zeitpunkt des \u00dcbergangs des wirtschaftlichen Eigentums an der Beteiligung an der Beigeladenen zu&nbsp;1. (hier: am 02.01.2013) die einzige T\u00e4tigkeit der vormaligen GbR im Halten eben dieser Beteiligung bestanden hatte, hat jene ihren Gewerbebetrieb als Ganzen durch die entgeltliche \u00dcbertragung ihrer einzigen wesentlichen Betriebsgrundlage auf die A&nbsp;GmbH ver\u00e4u\u00dfert. Zugleich hat sie damit ihre einzige betriebliche T\u00e4tigkeit eingestellt.<\/li><li>eee) Eine nur (noch) verm\u00f6gensverwaltende Personengesellschaft (hier: in Form der GbR ohne die Beteiligung an der Beigeladenen zu&nbsp;1.) erf\u00fcllt aber wegen fehlender Mitunternehmereigenschaft nicht die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 UmwStG 2006 (s. z.B. Patt in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, a.a.O., \u00a7&nbsp;25 UmwStG Rz&nbsp;30).<\/li><li>ff) Im Streitfall liegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;21 UmwStG 2006 erkennbar nicht vor, da die GbR\/OHG nicht an einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft beteiligt war, deren Anteile sie gegen Gew\u00e4hrung neuer Anteile in die \u00dcbernehmerin h\u00e4tte einbringen k\u00f6nnen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.210222.IR13.19.0 BFH I. Senat AO \u00a7 179 Abs 1, AO \u00a7 182 Abs 1, EStG \u00a7 16 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 5a Abs 4 S 3 Nr 3, UmwStG 2006 \u00a7 25 S 1, UmwStG 2006 \u00a7 20, UmwStG 2006 \u00a7 21, EStG VZ 2012 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 29. 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