{"id":75138,"date":"2022-09-11T09:35:19","date_gmt":"2022-09-11T07:35:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75138"},"modified":"2022-09-11T09:35:19","modified_gmt":"2022-09-11T07:35:19","slug":"kindergeldrechtliche-einordnung-von-im-rahmen-eines-praxisjahres-eingegangenen-beschaeftigungsverhaeltnissen-als-ausbildungsmassnahmen-oder-arbeitsverhaeltnisse-bfh-urteil-vom-23-maerz-2022-iii-r","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kindergeldrechtliche-einordnung-von-im-rahmen-eines-praxisjahres-eingegangenen-beschaeftigungsverhaeltnissen-als-ausbildungsmassnahmen-oder-arbeitsverhaeltnisse-bfh-urteil-vom-23-maerz-2022-iii-r\/","title":{"rendered":"Kindergeldrechtliche Einordnung von im Rahmen eines Praxisjahres eingegangenen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen als Ausbildungsma\u00dfnahmen oder Arbeitsverh\u00e4ltnisse &#8211; BFH-Urteil vom 23. M\u00e4rz 2022, III R 41\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.230322.IIIR41.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG \u00a7 32 Abs 4 S 2, EStG \u00a7 62 Abs 1, EStG \u00a7 63 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 08. August 2019, Az: 4 K 3925\/17 Kg<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ob eine innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit als Berufsausbildung anzusehen ist, h\u00e4ngt davon ab, ob die Erlangung beruflicher Qualifikationen oder die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht (vgl. BFH-Urteil vom 22.02.2017 &#8211; III R 20\/15, BFHE 257, 274, BStBl II 2017, 913).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Sofern bei der Pr\u00fcfung des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG eine einheitliche, aus mehreren Ausbildungsabschnitten bestehende Erstausbildung mit daneben ausge\u00fcbter Erwerbst\u00e4tigkeit von einer berufsbegleitend durchgef\u00fchrten Weiterbildung (Zweitausbildung) abgegrenzt werden muss, ist anhand einer Gesamtbetrachtung der Verh\u00e4ltnisse zu entscheiden, ob die nach Erlangung des (ersten) Abschlusses aufgenommene Berufst\u00e4tigkeit die Hauptsache und die weitere Ausbildungsma\u00dfnahme eine auf Weiterbildung und\/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellt. Dabei ist u.a. die zeitliche Verteilung von Arbeitst\u00e4tigkeiten und Ausbildungsma\u00dfnahmen in den Blick zu nehmen und zu pr\u00fcfen, ob die Besch\u00e4ftigung nach ihrem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild &#8222;neben der Ausbildung&#8220; durchgef\u00fchrt wird (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2018 &#8211; III R 26\/18, BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765). Insoweit ist die Abgrenzung von Hauptsache und Nebensache auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt bezogen und nicht abschnitts\u00fcbergreifend vorzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 08.08.2019 &#8211; 4 K 3925\/17 Kg aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob ein Kindergeldanspruch f\u00fcr ein vollj\u00e4hriges Kind besteht, welches nach dem Abschluss einer Lehre und vor der Aufnahme in eine Fachschule im Rahmen eines Praxisjahres in verschiedenen Betrieben t\u00e4tig ist.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist Mutter eines im November 1996 geborenen Sohnes (C), f\u00fcr den sie bis Juli 2017 Kindergeld bezog.<\/li><li>C hatte die Schule im Juni 2015 mit dem Abitur beendet und im Juli 2017 eine Berufsausbildung zum Landwirt abgeschlossen. Als Berufsziel strebte er den Abschluss eines staatlich gepr\u00fcften Agrarbetriebswirts an. Hierzu hatte er sich im Juni 2017 bei dem Berufskolleg der Landwirtschaftskammer A im Bildungsgang Fachschule f\u00fcr Agrarwirtschaft &#8211; Fachrichtung Landwirtschaft (Fachschule) angemeldet. Zur Abschlusspr\u00fcfung der Fachschule wird nur zugelassen, wer nach der Ausbildung ein Praxisjahr nachweisen kann. Die Tr\u00e4gerin der Fachschule empfiehlt, das Praxisjahr vor dem Beginn der Fachschulausbildung zu absolvieren. Im M\u00e4rz 2018 erhielt C unter Vorbehalt die Zulassung zum Besuch der Fachschule im Schuljahr 2018\/2019, weil er die geforderte Berufspraxis noch nicht (vollst\u00e4ndig) nachgewiesen hatte. Die Tr\u00e4gerin der Fachschule bescheinigte C im August 2018, dass der Besuch der Schule ein einj\u00e4hriges Praxisjahr voraussetze.<\/li><li>C war von August bis Dezember 2017 (Streitzeitraum) in zwei verschiedenen Betrieben t\u00e4tig. Vom &#8230;08.2017 bis zum &#8230;10.2017 war er im Ackerbaubetrieb der B-GbR mit &#8230; befasst (Zeugnis vom &#8230;11.2017). Anschlie\u00dfend war C vom &#8230;11.2017 bis &#8230;02.2018 aufgrund eines Praktikantenvertrages, der u.a. eine regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Arbeitszeit von 40&nbsp;Stunden und eine Verg\u00fctung von 450&nbsp;\u20ac vorsah, bei der C-GmbH &amp; Co. KG besch\u00e4ftigt und erhielt dabei Einblicke in die Bewirtschaftung eines &#8230; (Arbeitszeugnis vom &#8230;02.2018).<\/li><li>Nach dem Streitzeitraum war C vom &#8230;04.2018 bis zum &#8230;07.2018 auf einer Farm im Ausland t\u00e4tig (Praktikumsbescheinigung vom &#8230;07.2018).<\/li><li>Die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Familienkasse) lehnte einen Antrag der Kl\u00e4gerin auf Festsetzung von Kindergeld ab August 2017 mit Bescheid vom 06.09.2017 ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die hiergegen gerichtete Klage der Kl\u00e4gerin verpflichtete das Finanzgericht (FG) die Familienkasse unter Aufhebung des Bescheides vom 06.09.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.12.2017, zugunsten der Kl\u00e4gerin f\u00fcr C Kindergeld f\u00fcr August bis Dezember 2017 festzusetzen.<\/li><li>Die Familienkasse r\u00fcgt die Verletzung materiellen Rechts sowie Verfahrensfehler.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnster vom 08.08.2019&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;3925\/17&nbsp;Kg aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der erkennende Senat nicht abschlie\u00dfend beurteilen, ob das FG zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kl\u00e4gerin im Streitzeitraum ein Kindergeldanspruch f\u00fcr C zusteht.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird f\u00fcr ein Kind, welches das 18., aber noch nicht das 25.&nbsp;Lebensjahr vollendet hat, Kindergeld u.a. dann gew\u00e4hrt, wenn es f\u00fcr einen Beruf ausgebildet wird (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG).<\/li><li>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist unter Berufsausbildung i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG die Ausbildung zu einem k\u00fcnftigen Beruf zu verstehen (vgl. Senatsurteil vom 22.02.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;20\/15, BFHE 257, 274, BStBl II 2017, 913, Rz&nbsp;12, m.w.N.).<\/li><li>a) In Berufsausbildung i.S. von \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Ma\u00dfnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, F\u00e4higkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen f\u00fcr die Aus\u00fcbung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob die Ausbildungsma\u00dfnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind (Senatsurteil in BFHE 257, 274, BStBl II 2017, 913, Rz&nbsp;12, m.w.N.).<\/li><li>aa) Ob es sich bei einer T\u00e4tigkeit als Volont\u00e4r, als Trainee oder als bezahlter Praktikant um eine Berufsausbildung i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG oder um ein Arbeitsverh\u00e4ltnis handelt, h\u00e4ngt nicht von der Bezeichnung der Ma\u00dfnahme ab (Senatsurteil vom 26.08.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;88\/08, BFH\/NV 2011, 26, Rz&nbsp;13). Entscheidend ist vielmehr, ob die Erlangung beruflicher Qualifikationen oder die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht (BFH-Urteil vom 09.06.1999&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;50\/98, BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706, unter&nbsp;2.; Senatsurteile vom 21.01.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;17\/07, BFH\/NV 2010, 1423, Rz&nbsp;18, und in BFH\/NV 2011, 26, Rz&nbsp;13). Gleiches gilt f\u00fcr eine innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses stattfindende Ausbildung. Dabei ist das Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnis trotz des Monatsprinzips des \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;2 EStG als Einheit zu betrachten und daraufhin zu untersuchen, ob &#8222;insgesamt&#8220; der Ausbildungscharakter oder der Erwerbscharakter \u00fcberwiegt (Senatsurteile in BFHE 257, 274, BStBl II 2017, 913, Rz&nbsp;13, m.w.N., und vom 07.07.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;24\/19, BFH\/NV 2021, 1486, Rz&nbsp;23). Kriterien, die im Rahmen einer Gesamtw\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde f\u00fcr einen im Vordergrund stehenden Ausbildungscharakter sprechen k\u00f6nnen, sind etwa das Vorhandensein eines Ausbildungsplans, die Unterweisung in T\u00e4tigkeiten, welche qualifizierte Kenntnisse und\/oder Fertigkeiten erfordern, die Erlangung eines die angestrebte Berufst\u00e4tigkeit erm\u00f6glichenden Abschlusses und ein gegen\u00fcber einem normalen Arbeitsverh\u00e4ltnis geringeres Entgelt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706, unter 2. und 3.; Senatsurteile vom 16.09.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;6\/15, BFHE 251, 31, BStBl II 2016, 281, Rz&nbsp;12, und vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;37\/18, BFH\/NV 2019, 1103, Rz&nbsp;12; s.a. Kapitel&nbsp;A 15.2 Satz&nbsp;2 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, Stand 2021 \u2011\u2011DA-KG\u2011\u2011, BStBl I 2021, 1599, zur Ber\u00fccksichtigung eines Anlernverh\u00e4ltnisses als Ausbildung).<\/li><li>bb) Der Ausbildungscharakter steht auch stets dann im Vordergrund, wenn die Voraussetzungen eines Ausbildungsdienstverh\u00e4ltnisses vorliegen (Senatsurteile in BFHE 257, 274, BStBl II 2017, 913, Rz&nbsp;14, und in BFH\/NV 2019, 1103, Rz&nbsp;14). Ein Ausbildungsdienstverh\u00e4ltnis setzt nicht nur ein Dienstverh\u00e4ltnis besonderer Art voraus, das durch den Ausbildungszweck gepr\u00e4gt ist. Hinzukommen muss, dass die Ausbildungsma\u00dfnahme selbst Gegenstand und Ziel des Dienstverh\u00e4ltnisses ist. Die vom Dienstverpflichteten geschuldete Leistung, f\u00fcr die der Dienstherr bezahlt, muss in der Teilnahme an der Berufsausbildungsma\u00dfnahme bestehen (Senatsurteile in BFHE 251, 31, BStBl II 2016, 281, Rz&nbsp;22, m.w.N., und in BFH\/NV 2019, 1103, Rz&nbsp;14).<\/li><li>b) Nach Ma\u00dfgabe der vorgenannten Grunds\u00e4tze kann der Senat auf der Grundlage der vom FG bisher getroffenen Feststellungen nicht entscheiden, ob die ganz oder teilweise im Streitzeitraum liegenden Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse des C bei der B-GbR und bei der C-GmbH &amp; Co. KG jeweils Berufsausbildungsma\u00dfnahmen darstellen, weil die Erlangung beruflicher Qualifikationen im Vordergrund stand. Das FG hat f\u00fcr die Gesamtw\u00fcrdigung dieser Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse wesentliche Umst\u00e4nde nicht festgestellt bzw. unber\u00fccksichtigt gelassen, sodass es an einer tragf\u00e4higen Tatsachengrundlage f\u00fcr die Einordnung als Berufsausbildung fehlt.<\/li><li>aa) Das FG ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Berufsausbildung i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG vorliege, weil C zur Erlangung seines Berufsziels (staatlich gepr\u00fcfter Agrarbetriebswirt) in verschiedenen Betrieben eingesetzt worden sei und dort ausweislich der jeweiligen Praktikumsbescheinigungen daf\u00fcr notwendige Kenntnisse, F\u00e4higkeiten und Erfahrungen erworben habe. Es handele sich auch nicht um eine sch\u00e4dliche Erwerbst\u00e4tigkeit nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG, denn es l\u00e4gen mehrere Ausbildungsabschnitte vor. Die Praktikantent\u00e4tigkeit sei insbesondere angesichts des Zeitpunkts ihrer Ableistung, ihrer zeitlichen Befristung sowie ihres zeitlichen Umfangs von insgesamt einem Jahr im Verh\u00e4ltnis zu den Ausbildungsma\u00dfnahmen des n\u00e4chsten Ausbildungsabschnitts (zwei Jahre Fachschule) als untergeordnete T\u00e4tigkeit anzusehen. Zudem sei die geforderte Berufspraxis als vorgeschriebenes Praktikum i.S. von Kapitel&nbsp;A 15.8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 DA-KG anzusehen.<\/li><li>bb) Damit hat das FG zwar festgestellt, dass C im Streitzeitraum im Hinblick auf die f\u00fcr den Berufsabschluss &#8222;staatlich gepr\u00fcfter Agrarbetriebswirt&#8220; n\u00f6tige praktische T\u00e4tigkeit in einem Agrar- und einem Forstbetrieb besch\u00e4ftigt war und dabei Kenntnisse, F\u00e4higkeiten und Erfahrungen gewonnen hat. Aber zu den au\u00dferdem ma\u00dfgeblichen und in die Gesamtw\u00fcrdigung einzustellenden Tatsachen, ob C jeweils in T\u00e4tigkeiten unterwiesen wurde, die qualifizierte Kenntnisse und\/oder Fertigkeiten erfordern, ob jeweils ein Ausbildungsplan vorhanden war und in welcher H\u00f6he C ein Entgelt erhielt, verhalten sich die Entscheidungsgr\u00fcnde \u2011\u2011auch unter Ber\u00fccksichtigung der darin unter Ziffer&nbsp;4.b in Bezug genommenen Bescheinigungen\u2011\u2011 nicht.<\/li><li>(1) Dem Zeugnis der B-GbR vom &#8230;11.2017 ist der Zeitraum zu entnehmen, in dem C in dem Betrieb gearbeitet hat. Au\u00dferdem wird die Art der T\u00e4tigkeit beschrieben und ausgef\u00fchrt, welchen Nutzen die vorhandenen Kenntnisse und F\u00e4higkeiten des C f\u00fcr den Betrieb hatten. Hinweise auf Ausbildungselemente finden sich nicht.<\/li><li>Auch das Arbeitszeugnis der C-GmbH &amp; Co. KG vom &#8230;02.2018 gibt Auskunft \u00fcber den T\u00e4tigkeitszeitraum und die Arbeitsschwerpunkte. C wird darin u.a. eine hohe Lern- und Arbeitsbereitschaft bescheinigt. Konkrete Ausbildungsma\u00dfnahmen werden jedoch nicht angesprochen. Vielmehr wird ausgef\u00fchrt, dass sich C selbstst\u00e4ndig in die ihm \u00fcbertragenen Arbeitsbereiche und Themenstellungen der Forstwirtschaft eingearbeitet habe.<\/li><li>Die Praktikumsbescheinigung vom &#8230;07.2018 betrifft ein weiteres Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis des C, welches jedoch au\u00dferhalb des Streitzeitraums bestand.<\/li><li>(2) Das FG hat die notwendige Gesamtw\u00fcrdigung des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses des C mit der C-GmbH &amp; Co. KG nicht im Rahmen der Pr\u00fcfung einer sch\u00e4dlichen Erwerbst\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG vorgenommen.<\/li><li>Soweit das FG dabei auf die praktische T\u00e4tigkeit abgestellt hat, hat es die Befristung, den Zeitpunkt und den zeitlichen Aufwand in den Blick genommen und diese Umst\u00e4nde in Beziehung zur Ausbildung an der Fachschule gesetzt. Es hat damit aber keine Ausbildungselemente bezeichnet oder gewichtet. Soweit das FG den Praktikantenvertrag herangezogen hat, fehlen Feststellungen dazu, wie z.B. die in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Praktikantenvertrages geregelte Pflicht des Betriebs umgesetzt wurde, C im Betrieb so einzusetzen, dass der Erwerb von Erfahrungen und Kenntnissen i.S. der Ausbildungsordnung erm\u00f6glicht wird. So ist insbesondere offen geblieben, ob fachkundige Mitarbeiter des Betriebs dem C das entsprechende Wissen aufgrund eines Ausbildungsplans vermittelt haben oder ob C vielmehr seine Erfahrungen bei der t\u00e4glichen Arbeit ohne eine solche Anleitung gesammelt hat.<\/li><li>Sofern bei der Pr\u00fcfung des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz 2 EStG eine einheitliche, aus mehreren Ausbildungsabschnitten bestehende Erstausbildung mit daneben ausge\u00fcbter Erwerbst\u00e4tigkeit von einer berufsbegleitend durchgef\u00fchrten Weiterbildung (Zweitausbildung) abgegrenzt werden muss, ist anhand einer Gesamtbetrachtung der Verh\u00e4ltnisse zu entscheiden, ob die nach Erlangung des (ersten) Abschlusses aufgenommene Berufst\u00e4tigkeit die Hauptsache und die weitere Ausbildungsma\u00dfnahme eine auf Weiterbildung und\/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellt. In diese Gesamtbetrachtung ist u.a. die zeitliche Verteilung von Arbeitst\u00e4tigkeit und Ausbildungsma\u00dfnahmen einzubeziehen, mithin zu pr\u00fcfen, ob die Besch\u00e4ftigung nach ihrem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild &#8222;neben der Ausbildung&#8220; durchgef\u00fchrt wird (Senatsurteil vom 11.12.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;26\/18, BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz&nbsp;17 bis 19). Insoweit ist die Abgrenzung von Hauptsache und Nebensache auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt bezogen und nicht abschnitts\u00fcbergreifend vorzunehmen.<\/li><li>Im Streitfall sind daher die jeweils auf die Arbeitst\u00e4tigkeit und auf die Ausbildungsma\u00dfnahmen entfallenden Zeitanteile der Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse gegen\u00fcberzustellen. Entgegen der vom FG vertretenen Auffassung kommt es dabei auf die Dauer des Praxisjahres im Verh\u00e4ltnis zur Dauer der Fachschulausbildung nicht an.<\/li><li>(3) Solange ein im Vordergrund stehender Ausbildungscharakter nicht feststeht, kann die T\u00e4tigkeit des C in den land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieben ungeachtet der von den Vertragsparteien gew\u00e4hlten Bezeichnung nicht als Praktikum (vgl. \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns) eingeordnet werden.<\/li><li>2. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird im zweiten Rechtsgang insbesondere zu pr\u00fcfen haben, ob bei den von C bei der B-GbR und bei der C-GmbH &amp; Co. KG ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten jeweils die Erlangung beruflicher Qualifikationen (Ausbildungscharakter) oder die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen (Erwerbscharakter) im Vordergrund stand. Es wird f\u00fcr die dabei \u2011\u2011bezogen auf die beiden Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse jeweils getrennt\u2011\u2011 vorzunehmende Gesamtw\u00fcrdigung namentlich Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung der T\u00e4tigkeit des C im jeweiligen Betrieb, zu etwaigen Ausbildungselementen sowie zu dem von C bei der B-GbR erzielten Entgelt treffen m\u00fcssen.<\/li><li>3. Da die Revision bereits mit der Sachr\u00fcge Erfolg hat, kommt es auf die erhobenen Verfahrensr\u00fcgen nicht mehr an (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.10.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;65\/09, BFHE 235, 304, BStBl II 2012, 345, Rz&nbsp;50; Senatsurteil vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;44\/14, BFH\/NV 2017, 735, Rz&nbsp;14).<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.230322.IIIR41.20.0 BFH III. Senat EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG \u00a7 32 Abs 4 S 2, EStG \u00a7 62 Abs 1, EStG \u00a7 63 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG VZ 2017 vorgehend FG M\u00fcnster, 08. August 2019, Az: 4 K 3925\/17 Kg Leits\u00e4tze 1. NV: Ob eine &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kindergeldrechtliche-einordnung-von-im-rahmen-eines-praxisjahres-eingegangenen-beschaeftigungsverhaeltnissen-als-ausbildungsmassnahmen-oder-arbeitsverhaeltnisse-bfh-urteil-vom-23-maerz-2022-iii-r\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kindergeldrechtliche Einordnung von im Rahmen eines Praxisjahres eingegangenen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen als Ausbildungsma\u00dfnahmen oder Arbeitsverh\u00e4ltnisse &#8211; BFH-Urteil vom 23. 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