{"id":75144,"date":"2022-09-11T09:37:20","date_gmt":"2022-09-11T07:37:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75144"},"modified":"2022-09-11T09:37:20","modified_gmt":"2022-09-11T07:37:20","slug":"erlass-der-kindergeldrueckforderung-bei-nichtanzeige-des-haushaltswechsels-des-kindes-bfh-urteil-vom-19-mai-2022-iii-r-16-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erlass-der-kindergeldrueckforderung-bei-nichtanzeige-des-haushaltswechsels-des-kindes-bfh-urteil-vom-19-mai-2022-iii-r-16-20\/","title":{"rendered":"Erlass der Kindergeldr\u00fcckforderung bei Nichtanzeige des Haushaltswechsels des Kindes &#8211; BFH-Urteil vom 19. Mai 2022, III R 16\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.190522.IIIR16.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 227, AO \u00a7 169 Abs 2 S 1 Nr 2, AO \u00a7 169 Abs 2 S 2, FGO \u00a7 102 S 2, AO \u00a7 47, DA-KG 2018 Abschn V36, EStG \u00a7 68, FGO \u00a7 101 S 2, FGO \u00a7 126 Abs 3 S 1 Nr 1, EStG VZ 2005 , EStG VZ 2006 , EStG VZ 2007 , EStG VZ 2008 , EStG VZ 2009<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 11. Januar 2019, Az: 15 K 2506\/18 AO<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Unterl\u00e4sst es der zun\u00e4chst kindergeldberechtigte Elternteil, der Familienkasse rechtzeitig mitzuteilen, dass er das Kind nicht mehr in seinem Haushalt aufgenommen hat, ist die gegen ihn gerichtete Kindergeldr\u00fcckforderung nicht zwingend bereits deshalb in vollem Umfang zu erlassen, weil das Kindergeld gem\u00e4\u00df einer notariellen Unterhaltsvereinbarung an den dann vorrangig kindergeldberechtigten Elternteil weitergeleitet worden ist, wenn dessen Anspruch m\u00f6glicherweise wegen fehlender Antragstellung bereits festsetzungsverj\u00e4hrt ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 11.01.2019 &#8211; 15 K 2506\/18 AO hinsichtlich der Kostenentscheidung in vollem Umfang und im \u00dcbrigen insoweit aufgehoben, als das Finanzgericht die Beklagte verpflichtet hat, dem Kl\u00e4ger im Wege der Billigkeit einen Betrag in H\u00f6he von 25.380 \u20ac zu zahlen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kl\u00e4ger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Kl\u00e4ger und die Familienkasse jeweils zur H\u00e4lfte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob eine Kindergeldr\u00fcckforderung aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden erlassen werden kann oder muss.<\/li><li>Mit Bescheid vom 21.06.2016, ge\u00e4ndert durch Bescheid vom 27.06.2018, wurde die zugunsten des Kl\u00e4gers und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) f\u00fcr seine drei Kinder erfolgte Kindergeldfestsetzung f\u00fcr den Zeitraum 01.07.2005 bis 31.12.2009 von dem zun\u00e4chst als Familienkasse zust\u00e4ndigen Landesamt f\u00fcr Besoldung und Versorgung (LBV) aufgehoben und ein Betrag (zzgl. Nebenleistungen) von insgesamt 25.380&nbsp;\u20ac vom Kl\u00e4ger zur\u00fcckgefordert. Die dagegen gerichtete Klage wurde rechtskr\u00e4ftig abgewiesen. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte in seinem Urteil u.a. aus, dass der Kl\u00e4ger \u2011\u2011mangels wahrer Angaben zu einer fortdauernden Haushaltszugeh\u00f6rigkeit seiner Kinder\u2011\u2011 sowohl eine Steuerhinterziehung als auch eine leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung begangen habe; ob auf die R\u00fcckforderung im Hinblick auf die Weiterleitungserkl\u00e4rungen der Kindesmutter im Billigkeitswege verzichtet werden k\u00f6nne, m\u00fcsse die Beklagte in einem gesonderten Verfahren entscheiden.<\/li><li>Im Strafverfahren gegen den Kl\u00e4ger war schon zuvor, am 21.12.2016, eine Geldbu\u00dfe von 300&nbsp;\u20ac wegen (blo\u00dfer) Leichtfertigkeit festgesetzt worden; einen Vorsatz verneinte die Beh\u00f6rde im Hinblick auf die notariell verpflichtende und auch erf\u00fcllte Weiterleitung des Kindergeldes an die Kindesmutter.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hatte schon am 26.07.2016 mit Begr\u00fcndung des Einspruchs gegen den Aufhebungs- und R\u00fcckforderungsbescheid einen Antrag auf Erlass der R\u00fcckforderung aus Billigkeitsgr\u00fcnden gestellt. Dabei hatte er darauf verwiesen, sich mit notarieller Urkunde vom &#8230;10.2003 \u2011\u2011also noch vor Aufgabe des gemeinsamen Haushalts mit den Kindern (bis 2005 getrenntes Wohnen der Eltern im selben Haus in A mit jeweils gleichberechtigtem Kontakt zu den Kindern)\u2011\u2011 der Kindesmutter gegen\u00fcber verpflichtet zu haben, das an ihn gezahlte Kindergeld an sie weiterzuleiten, nebst den sonstigen Unterhaltszahlungen. Dies habe er stets erf\u00fcllt, wie seine damalige Ehefrau mit der umfassenden Weiterleitungserkl\u00e4rung best\u00e4tigt habe; diese sehe ihre s\u00e4mtlichen Anspr\u00fcche als erf\u00fcllt an. Zudem habe das LBV das Auftreten der Verj\u00e4hrungsproblematik mitverschuldet. Obwohl er diesem am 06.05.2011 mitgeteilt habe, seine inl\u00e4ndische Wohnung in B aufgegeben zu haben und ins Ausland umgezogen zu sein, habe das LBV weder Fragen zu einem Wohnort in B gestellt (vorheriger Haushalt war in A) noch die laufende Kindergeldzahlung eingestellt. Mangels Entscheidung \u00fcber den Erlassantrag legte der Kl\u00e4ger am 04.07.2018 einen Unt\u00e4tigkeitseinspruch ein. Daraufhin erlie\u00df das LBV am 24.08.2018 eine Einspruchsentscheidung, mit der es den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckwies. Sachliche Billigkeitsgr\u00fcnde seien zu verneinen; die vom Kl\u00e4ger ger\u00fcgte Nichtreaktion des LBV betreffe nicht den hier streitigen Zeitraum (bis 31.12.2009). Auch pers\u00f6nliche Billigkeitsgr\u00fcnde l\u00e4gen nicht vor, weil eine wirtschaftliche Existenzgef\u00e4hrdung schon angesichts der zeitnahen R\u00fcckzahlung der Forderung \u2011\u2011die der Kl\u00e4ger unstreitig in H\u00f6he der Klagesumme von 25.380&nbsp;\u20ac vorgenommen hat\u2011\u2011 zu verneinen sei.<\/li><li>Mit der dagegen gerichteten Klage begehrte der Kl\u00e4ger, das LBV unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 24.08.2018 zu verpflichten, dem Kl\u00e4ger einen Betrag von 25.380&nbsp;\u20ac nebst Prozesszinsen ab Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen, hilfsweise, das LBV zur Neubescheidung des Billigkeitsantrags vom 26.07.2018 zu verpflichten.<\/li><li>Das FG hielt die Klage f\u00fcr unzul\u00e4ssig, soweit der Kl\u00e4ger Prozesszinsen begehrte. Im \u00dcbrigen gab es der Klage im Hauptantrag statt und verpflichtete das LBV, dem Kl\u00e4ger im Wege der Billigkeit einen Betrag von 25.380&nbsp;\u20ac zu zahlen.<\/li><li>Im Laufe des hiergegen gerichteten Revisionsverfahrens hat das f\u00fcr den Kl\u00e4ger zust\u00e4ndige LBV von der ihm durch das Gesetz zur Beendigung der Sonderzust\u00e4ndigkeit der Familienkassen des \u00f6ffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom 08.12.2016 (BGBl I 2016, 2835, BStBl I 2016, 1419) in \u00a7&nbsp;72 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einger\u00e4umten M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht, auf seine Zust\u00e4ndigkeit als Familienkasse des \u00f6ffentlichen Dienstes zu verzichten. Hierdurch wurde zum 01.03.2021 die \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Familienkasse der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit, Familienkasse C, die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Familienkasse), f\u00fcr die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes im Fall des Kl\u00e4gers zust\u00e4ndig.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das FG der Klage stattgegeben hat, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Familienkasse der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit, Familienkasse C ist aufgrund eines Organisationsaktes im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung des LBV eingetreten (vgl. Senatsurteil vom 15.06.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;67\/13, BFH\/NV 2016, 1712, Rz&nbsp;9, m.w.N.).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Familienkasse ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt insoweit zur Aufhebung der Vorentscheidung, als das FG die Ermessensentscheidung der Familienkasse nicht nur aufgehoben, sondern die Familienkasse dar\u00fcber hinaus auch zur Erstattung des vom Kl\u00e4ger zur\u00fcckgezahlten Kindergeldes in H\u00f6he von 25.380&nbsp;\u20ac verpflichtet hat (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Familienkasse wird verpflichtet, den Kl\u00e4ger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden (\u00a7&nbsp;101 Satz&nbsp;2 FGO). Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist ermessensfehlerhaft.<\/li><li>Das FG hat zu Unrecht der Klage auf Erstattung des vom Kl\u00e4ger zur\u00fcckgezahlten Kindergeldes in H\u00f6he von 25.380&nbsp;\u20ac stattgegeben, da die Voraussetzungen f\u00fcr eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorlagen.<\/li><li>1. Die Entscheidung \u00fcber den Erlass ist eine Ermessensentscheidung der Beh\u00f6rde (grundlegend: Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes vom 19.10.1971&nbsp;&#8211; GmS-OGB&nbsp;3\/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603). Dem folgt die st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu \u00a7&nbsp;227 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011 (z.B. Senatsurteil vom 13.09.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;19\/17, BFHE 262, 483, BStBl II 2019, 187, Rz&nbsp;13, m.w.N.). Im finanzgerichtlichen Verfahren kann die beh\u00f6rdliche Ermessensentscheidung nach \u00a7&nbsp;102 FGO nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob die Grenzen der Ermessensaus\u00fcbung eingehalten worden sind (BFH-Urteil vom 16.11.2005&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;3\/04, BFHE 211, 30, BStBl II 2006, 155; Senatsurteile vom 13.09.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;48\/17, BFHE 262, 488, BStBl II 2019, 189, Rz&nbsp;12, und in BFHE 262, 483, BStBl II 2019, 187, Rz&nbsp;13).<\/li><li>2. Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gr\u00fcnden i.S. des \u00a7&nbsp;227 AO, die hier allein in Betracht kommt, ist anzunehmen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist oder dessen Wertungen zuwiderl\u00e4uft (sog. Gesetzes\u00fcberhang, vgl. Senatsurteile in BFHE 262, 483, BStBl II 2019, 187, Rz&nbsp;14, und in BFHE 262, 488, BStBl II 2019, 189, Rz&nbsp;13, jeweils m.w.N.).<\/li><li>3. Das FG ist im vorliegenden Fall zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Erlassablehnung ermessensfehlerhaft war. Es hat jedoch zu Unrecht einen Anspruch auf Billigkeitserlass bejaht. Es bestand im Streitfall keine Ermessensreduktion auf Null dahingehend, dass nur ein vollst\u00e4ndiger Erlass das einzig m\u00f6gliche Ergebnis der Ermessensaus\u00fcbung sein konnte. Daher ist die Vorentscheidung insoweit aufzuheben.<\/li><li>a) Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die Ermessensentscheidung der Familienkasse fehlerhaft ist, da die Familienkasse sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt hat, dass das Kindergeld an die Kindesmutter weitergeleitet wurde.<\/li><li>Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur \u00dcberpr\u00fcfung beh\u00f6rdlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum f\u00fcr eigene Ermessenserw\u00e4gungen lassen (\u00a7&nbsp;102 Satz&nbsp;1 FGO), muss die Ermessensentscheidung der Verwaltung im Bescheid begr\u00fcndet werden (vgl. \u00a7&nbsp;121 Abs.&nbsp;1 AO). Dabei m\u00fcssen die bei der Aus\u00fcbung des Verwaltungsermessens angestellten Erw\u00e4gungen erkennbar sein. Die f\u00fcr die Familienkassen geltenden Verwaltungsanweisungen sehen im Falle der Erhebung des Weiterleitungseinwandes explizit die M\u00f6glichkeit einer Billigkeitsma\u00dfnahme vor (s. die im Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung vom 24.08.2018 geltende Regelung des V&nbsp;36 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 der Dienstanweisung zum Kindergeld \u2011\u2011DA-KG 2018\u2011\u2011 nach dem Einkommensteuergesetz vom 10.07.2018, BStBl I 2018, 822). Die Familienkasse hat sich indes in der Begr\u00fcndung der Einspruchsentscheidung hinsichtlich der Frage des Vorliegens sachlicher Billigkeitsgr\u00fcnde nur mit einer hier nicht gegebenen Fallkonstellation (Anrechnung von sp\u00e4ter zur\u00fcckgefordertem Kindergeld auf Sozialleistungen) sowie mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit eine zeitliche Verz\u00f6gerung der Bearbeitung bei der Familienkasse von der Familienkasse und\/oder \u2011\u2011wegen der versp\u00e4teten Mitteilung des Wegzugs\u2011\u2011 vom Kl\u00e4ger zu vertreten ist. Hierin liegt zumindest eine Ermessensunterschreitung.<\/li><li>b) Zu Recht ist das FG weiter davon ausgegangen, dass die Familienkasse die unterlassenen Ermessenserw\u00e4gungen auch nicht wirksam im finanzgerichtlichen Verfahren nachgeholt hat.<\/li><li>Zwar kann die Finanzbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;102 Satz&nbsp;2 FGO ihre Ermessenserw\u00e4gungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens erg\u00e4nzen. \u00a7&nbsp;102 Satz&nbsp;2 FGO gestattet es der Finanzbeh\u00f6rde aber nur, bereits an- oder dargestellte Ermessenserw\u00e4gungen zu vertiefen, zu verbreitern oder zu verdeutlichen. Die Beh\u00f6rde ist dagegen nicht befugt, Ermessenserw\u00e4gungen im finanzgerichtlichen Verfahren erstmals anzustellen, die Ermessensgr\u00fcnde auszuwechseln oder vollst\u00e4ndig nachzuholen. Eine Heilung der beh\u00f6rdlichen Entscheidung bei fehlerhaftem Entschlie\u00dfungs- oder Auswahlermessen, \u00dcber- oder Unterschreitung des Ermessens sowie bei erheblichen M\u00e4ngeln in der Sachverhaltsermittlung ist im Wege einer Erg\u00e4nzung nach \u00a7&nbsp;102 Satz&nbsp;2 FGO nicht m\u00f6glich (BFH-Urteile vom 01.07.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;2\/07, BFHE 222, 68, BStBl II 2008, 897, unter II.2., und vom 24.04.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;25\/11, BFHE 245, 499, BStBl II 2014, 819, Rz&nbsp;49).<\/li><li>c) Zu Unrecht ist das FG dagegen von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen.<\/li><li>aa) Stellt das Gericht einen Ermessensfehler fest, ist es grunds\u00e4tzlich auf die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung beschr\u00e4nkt. Nur in den F\u00e4llen der sog. Ermessensreduzierung auf Null ist es befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbeh\u00f6rde zu setzen (BFH-Urteil vom 11.12.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;22\/11, BFHE 244, 209, BStBl II 2014, 332, Rz&nbsp;30).<\/li><li>bb) Im Streitfall hat das FG eine Gesamtw\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde vorgenommen und die Ermessensreduzierung auf Null auf eigene Ermessenserw\u00e4gungen (Erreichung des gesetzlichen Ziels des Familienleistungsausgleichs, kein Risiko einer doppelten Inanspruchnahme der Familienkasse, fehlende wirtschaftliche Belastung der Familienkasse) sowie auf eine sich aus V&nbsp;36 DA-KG ergebende Selbstbindung der Verwaltung gest\u00fctzt.<\/li><li>(1) Insoweit tr\u00e4gt das in die Gesamtw\u00fcrdigung eingestellte Argument der Selbstbindung der Verwaltung die Annahme der Ermessensreduzierung auf Null nicht.<\/li><li>Die Steuergerichte, die nach Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 des Grundgesetzes nur an Gesetz und Recht gebunden sind, k\u00f6nnen die Finanzbeh\u00f6rden nicht zwingen, Vereinfachungsregelungen, die durch allgemeine Verwaltungsanweisungen angeordnet werden, auch auf einen Fall anzuwenden, der nach Auffassung der Verwaltung nicht von der Verwaltungsanweisung gedeckt ist. Vielmehr sind solche im Gesetz nicht selbst angeordneten Vereinfachungsregeln \u2011\u2011wie das sog. Weiterleitungsverfahren\u2011\u2011 so auszulegen, wie sie die Verwaltung verstanden wissen will (Senatsurteil vom 22.09.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;82\/08, BFHE 235, 336, BStBl II 2012, 734, Rz&nbsp;21, m.w.N.).<\/li><li>Es ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Verwaltungsanweisungen die Anerkennung des Weiterleitungseinwandes u.a. davon abh\u00e4ngig machen, dass dem nunmehr Berechtigten (im Streitfall der Kindesmutter) ein Kindergeldanspruch zusteht (s. V&nbsp;36 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3, Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;2 und 7 DA-KG 2018: &#8222;Zur Erf\u00fcllung des Erstattungsanspruchs durch Weiterleitung muss der Kindergeldanspruch des nunmehr Berechtigten bereits materiell gepr\u00fcft worden sein und zweifelsfrei feststehen.&#8220;), sofern nicht die Anwendung des \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 EStG im Raum steht (V&nbsp;36 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 DA-KG 2018). Im Streitfall kommt jedoch in Betracht, dass der Kindergeldanspruch der Kindesmutter bereits durch unterbliebene oder versp\u00e4tete Antragstellung verj\u00e4hrt und damit erloschen ist (\u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;47 AO). Dabei w\u00e4re auch zu beachten, dass f\u00fcr die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung beim Kl\u00e4ger wegen \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO die verl\u00e4ngerte Verj\u00e4hrungsfrist gilt, w\u00e4hrend f\u00fcr die Kindergeldfestsetzung bei der Kindesmutter die normale vierj\u00e4hrige Festsetzungsfrist des \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO eingreift. Entsprechend kann es aus diesem Grund an der vom FG angenommenen Deckungsgleichheit des Nachforderungsanspruchs der Kindesmutter mit dem R\u00fcckforderungsanspruch gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger fehlen.<\/li><li>(2) Die Annahme des FG, dass die Familienkasse durch eine Erstattung an den Kl\u00e4ger wirtschaftlich nicht belastet sei, trifft zwar mit Blick auf den materiellen Kindergeldanspruch zu. Aufgrund der verfahrensrechtlichen Regelungen kommt jedoch in Betracht, dass die Familienkasse weder dem Kl\u00e4ger (mangels Haushaltsaufnahme der Kinder) noch der Kindesmutter (mangels rechtzeitiger Antragstellung) Kindergeld zu zahlen hat. Das Argument der fehlenden wirtschaftlichen Belastung verliert dadurch an Gewicht.<\/li><li>(3) Nicht gefolgt werden kann auch den weiteren \u00dcberlegungen des FG, wonach die DA-KG hinsichtlich der von der Familienkasse zu treffenden Billigkeitsentscheidung nicht auf die Differenzierung zwischen der normalen und der verl\u00e4ngerten Verj\u00e4hrungsfrist, die Verletzung der Mitwirkungspflicht und das strafrechtlich vorwerfbare Verhalten abstelle. V&nbsp;36 DA-KG 2018 behandelt nur den Weiterleitungseinwand und damit einen speziellen Fall der Billigkeitsentscheidung, mit dem zur Verwaltungsvereinfachung eine R\u00fcckforderung vom bisherigen Berechtigten und eine Auszahlung an den nunmehr Berechtigten vermieden werden sollen. Die Verj\u00e4hrungsregelungen kommen insoweit bereits im Vorfeld hinsichtlich der Frage zur Anwendung, inwieweit ein R\u00fcckforderungsanspruch gegen den bisher Berechtigten und ein Nachforderungsanspruch des nunmehr Berechtigten besteht.<\/li><li>Die Erlassentscheidung nach \u00a7&nbsp;227 AO erfasst dar\u00fcber hinaus aber auch andere F\u00e4lle der sachlichen Unbilligkeit. Insofern ist auch die Frage der Verletzung der Mitwirkungspflicht (und ggf. auch deren strafrechtliche Relevanz) im Rahmen der Ermessensentscheidung zu ber\u00fccksichtigen (s. die neuere Senatsrechtsprechung z.B. Urteile in BFHE 262, 488, BStBl II 2019, 189, Rz&nbsp;16&nbsp;ff.; in BFHE 262, 483, BStBl II 2019, 187, Rz&nbsp;21&nbsp;ff., und vom 27.05.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;45\/19, BFH\/NV 2020, 1283, Rz&nbsp;24&nbsp;ff.). Von diesen F\u00e4llen unterscheidet sich der Streitfall indessen dadurch, dass f\u00fcr das Kind an sich ein Kindergeldanspruch bestand und die Mitwirkungspflichtverletzung lediglich zur Folge hatte, dass der Wechsel der Kindergeldberechtigung vom Kl\u00e4ger auf die Kindesmutter nicht zeitnah ber\u00fccksichtigt werden konnte. Zudem k\u00f6nnte die Mitwirkungspflichtverletzung durch die auch die Weiterleitung des Kindergeldes betreffende notarielle Urkunde in milderem Licht erscheinen.<\/li><li>cc) Da somit die Voraussetzungen f\u00fcr eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorlagen, ist das FG-Urteil hinsichtlich der Erlassentscheidung nur insoweit aufrechtzuerhalten, als der Ablehnungsbescheid aufgehoben wurde. Die Sache war nicht an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Vielmehr wird die Familienkasse erneut \u00fcber den Erlassantrag des Kl\u00e4gers zu entscheiden haben.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO. Bei der Teilung der Kosten war zu ber\u00fccksichtigen, dass die Familienkasse mit der Revision zwar die teilweise Aufhebung des FG-Urteils, nicht aber die Best\u00e4tigung der Verwaltungsentscheidung erreicht hat. Andererseits hat der Kl\u00e4ger nur zum Teil obsiegt, da die Verwaltungsentscheidung zwar aufgehoben, die Familienkasse aber nicht zum Ausspruch des begehrten Erlasses verpflichtet worden ist, sondern nur zur erneuten Bescheidung des Kl\u00e4gers im Rahmen des pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessens. Die Beteiligten sind damit etwa in gleichem Ma\u00dfe unterlegen. Daraus folgt eine Kostenverteilung zu je 1\/2. Aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung hatte der Senat \u00fcber die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.190522.IIIR16.20.0 BFH III. 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