{"id":75148,"date":"2022-09-11T09:38:45","date_gmt":"2022-09-11T07:38:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75148"},"modified":"2022-09-11T09:38:45","modified_gmt":"2022-09-11T07:38:45","slug":"zulaessigkeit-einer-pruefungsanordnung-gemaess-%c2%a7-193-abs-1-ao-gegenueber-den-erben-des-verstorbenen-unternehmers-bfh-beschluss-vom-15-juni-2022-x-b-87-21-adv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zulaessigkeit-einer-pruefungsanordnung-gemaess-%c2%a7-193-abs-1-ao-gegenueber-den-erben-des-verstorbenen-unternehmers-bfh-beschluss-vom-15-juni-2022-x-b-87-21-adv\/","title":{"rendered":"Zul\u00e4ssigkeit einer Pr\u00fcfungsanordnung gem\u00e4\u00df \u00a7 193 Abs. 1 AO gegen\u00fcber den Erben des verstorbenen Unternehmers &#8211; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2022, X B 87\/21 (AdV)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:BA.150622.XB87.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 69 Abs 2 S 2, FGO \u00a7 69 Abs 3, FGO \u00a7 128 Abs 3, AO \u00a7 45 Abs 1, AO \u00a7 193 Abs 1, AO \u00a7 200, AO \u00a7 5<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 08. Juni 2021, Az: 8 V 229\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Nach dem Zweck des \u00a7 193 Abs. 1 AO muss es die M\u00f6glichkeit geben, die steuerlichen Verh\u00e4ltnisse fr\u00fcherer Unternehmer auch dann zu pr\u00fcfen, wenn sie ihren Betrieb ver\u00e4u\u00dfert oder aufgegeben haben; Gleiches gilt beim Tod des Unternehmers.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Au\u00dfenpr\u00fcfung bei den Gesamtrechtsnachfolgern ist nicht davon abh\u00e4ngig, ob und gegebenenfalls in welcher H\u00f6he Steuernachforderungen aus einer fr\u00fcheren Au\u00dfenpr\u00fcfung streitig sind.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Die Zul\u00e4ssigkeit einer Au\u00dfenpr\u00fcfung bei den Erben h\u00e4ngt nicht von dem Gegenstand sowie der (voraussichtlichen) Intensit\u00e4t und Komplexit\u00e4t der Pr\u00fcfung ab.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 08.06.2021 &#8211; 8 V 229\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Antragsteller und Beschwerdef\u00fchrer (Antragsteller) sind zu je \u00bd&nbsp;Erben ihres im Dezember 2016 verstorbenen Vaters (V), der bis zu seinem Tod als Einzelunternehmer ein Bauunternehmen betrieb und hieraus Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Aufgrund einer f\u00fcr die Jahre 2010 bis 2012 durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung erlie\u00df der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ge\u00e4nderte Steuerbescheide, die zu Nachforderungen f\u00fchrten und deretwegen beim Finanzgericht (FG) noch ein Klageverfahren anh\u00e4ngig ist.<\/li><li>Mit Bescheid vom 22.01.2019 erlie\u00df das FA eine die steuerlichen Verh\u00e4ltnisse des V (mehrere Steuerarten und Feststellungen) betreffende Pr\u00fcfungsanordnung f\u00fcr die Streitjahre 2014 bis 2016, die es an den Antragsteller zu&nbsp;1. als Vertreter der Erben nach V mit Wirkung f\u00fcr alle Miterben und Gesamtrechtsnachfolger nach V richtete.<\/li><li>Den Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Pr\u00fcfungsanordnung f\u00fcr die Jahre 2014 bis 2016 hat das FG mit Beschluss vom 08.06.2021 abgelehnt.<\/li><li>Mit ihrer vom FG zugelassenen Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, verfolgen die Antragsteller ihr AdV-Begehren ohne R\u00fcge von Verfahrensfehlern lediglich mit der Begr\u00fcndung weiter, die Pr\u00fcfungsanordnung sei aus mehreren Gr\u00fcnden (offensichtlich) rechtswidrig. Au\u00dferdem stelle die Vollziehung eine unbillige H\u00e4rte dar, da eine einmal \u2011\u2011rechtswidrig durchgef\u00fchrte\u2011\u2011 Au\u00dfenpr\u00fcfung nicht mehr r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nne.<\/li><li>Die Antragsteller beantragen,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Vollziehung der Pr\u00fcfungsanordnung f\u00fcr die Jahre 2014 bis 2016 vom 22.01.2019 auszusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es h\u00e4lt den angefochtenen Beschluss des FG vom 08.06.2021 in verfahrens- und materiell-rechtlicher Hinsicht f\u00fcr zutreffend.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.<\/li><li>1. Die im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2007&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;782\/07 (BVerfGE 119, 292) zugelassene Beschwerde ist unbegr\u00fcndet und daher durch Beschluss zur\u00fcckzuweisen (vgl. \u00a7&nbsp;132 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen.<\/li><li>a) Ernstliche Zweifel i.S. von \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO liegen dann vor, wenn bei summarischer Pr\u00fcfung des angefochtenen Bescheids neben f\u00fcr seine Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (vgl. dazu z.B. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 11.07.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;41\/13, BFH\/NV 2013, 1647, Rz&nbsp;16; vom 02.07.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;S&nbsp;8\/14, BFH\/NV 2014, 1601, Rz&nbsp;24). Die Entscheidung hier\u00fcber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Pr\u00fcfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. dazu BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2013, 1647, Rz&nbsp;16; in BFH\/NV 2014, 1601, Rz&nbsp;24). Zur Gew\u00e4hrung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die f\u00fcr die Rechtswidrigkeit sprechenden Gr\u00fcnde im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit \u00fcberwiegen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 20.07.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;82\/11, BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809, Rz&nbsp;9; vom 03.04.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;125\/12, BFHE 240, 447, BStBl II 2013, 973, Rz&nbsp;12; in BFH\/NV 2013, 1647, Rz&nbsp;16).<\/li><li>b) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Pr\u00fcfungsanordnung f\u00fcr die Jahre 2014 bis 2016 vom 22.01.2019.<\/li><li>aa) Die streitige Pr\u00fcfungsanordnung durfte gegen\u00fcber den Antragstellern als Gesamtrechtsnachfolgern des V ergehen.<\/li><li>(1) Nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung kann nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) die Au\u00dfenpr\u00fcfung zwar nur bei Steuerpflichtigen durchgef\u00fchrt werden, die noch im Zeitpunkt der Pr\u00fcfung einen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich t\u00e4tig sind. Das entspricht aber nicht dem Zweck der Vorschrift, die die steuerlichen Verh\u00e4ltnisse von Unternehmern f\u00fcr besonders pr\u00fcfungsbed\u00fcrftig h\u00e4lt.<\/li><li>Deshalb muss es die M\u00f6glichkeit geben, die steuerlichen Verh\u00e4ltnisse fr\u00fcherer Unternehmer auch dann nach \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;1 AO zu pr\u00fcfen, wenn sie ihren Betrieb ver\u00e4u\u00dfert oder aufgegeben haben. Gleiches gilt beim Tod des Unternehmers f\u00fcr dessen Erben. Auf diesen geht als Gesamtrechtsnachfolger die Steuerschuld des Erblassers und damit auch die Verpflichtung aus Steuernachforderungen \u00fcber (\u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 AO); soweit die Steuerschuld auf der unternehmerischen Bet\u00e4tigung des Erblassers beruht, kann bei ihm auch eine Au\u00dfenpr\u00fcfung nach \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;1 AO stattfinden. Dies hat \u2011\u2011wie das FG zutreffend erkannt hat (vgl. S.&nbsp;20 des angefochtenen Beschlusses)\u2011\u2011 bereits der BFH in seinem Urteil vom 09.05.1978&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;96\/75 (BFHE 125, 144, BStBl II 1978, 501) mit dem Hinweis entschieden, dass der Erbe Steuerschuldner geworden sei und die aus dieser Stellung erwachsenen Pflichten erf\u00fcllen m\u00fcsse; hierzu geh\u00f6re auch die Duldung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung. Die Entscheidung ist zwar zum Rechtszustand unter der Reichsabgabenordnung und dem Steueranpassungsgesetz ergangen; durch das Inkrafttreten der AO 1977 hat sich daran aber nichts ge\u00e4ndert (vgl. BFH-Urteil vom 24.08.1989&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;65\/88, BFHE 158, 114, BStBl II 1990, 2, unter 2.; BFH-Beschluss vom 14.03.2005&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;84\/03, BFH\/NV 2005, 1477, unter 2.).<\/li><li>(2) Die BFH-Rechtsprechung entspricht der herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. Gosch in Gosch, AO \u00a7&nbsp;193 Rz&nbsp;53; Schallmoser in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;193 AO Rz&nbsp;34; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;196 AO Rz&nbsp;22; Klein\/R\u00fcsken, AO, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;193 Rz&nbsp;38; Koenig\/Intemann, Abgabenordnung, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;193 Rz&nbsp;25 und \u00a7&nbsp;196 Rz&nbsp;31; BeckOK AO\/Hannig, 19.&nbsp;Ed. [01.01.2022], AO \u00a7&nbsp;196 Rz&nbsp;38; Grammes in eKomm, \u00a7&nbsp;197 AO, Bekanntgabe der Pr\u00fcfungsanordnung (Fassung vom 01.01.2015), Rz&nbsp;18).<\/li><li>(3) Die oben dargestellten Rechtsgrunds\u00e4tze gelten auch allgemein. Den zitierten BFH-Urteilen in BFHE 125, 144, BStBl II 1978, 501 und in BFHE 158, 114, BStBl II 1990, 2 liegen keine besonderen Sachverhaltsumst\u00e4nde zugrunde, die einer \u00dcbertragbarkeit auf den vorstehenden Fall entgegenstehen w\u00fcrden.<\/li><li>Soweit die Antragsteller diesen Entscheidungen die Voraussetzung entnehmen wollen, dass eine Pr\u00fcfung bei den Erben nur dann m\u00f6glich sei, wenn bei einer vorangegangenen Pr\u00fcfung erhebliche Steuernachforderungen rechtskr\u00e4ftig festgestellt worden seien, trifft dies nicht zu. Insoweit kann \u2011\u2011zur Vermeidung von Wiederholungen\u2011\u2011 auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des FG auf S.&nbsp;22&nbsp;f. des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden, in welchen zu Recht u.a. darauf hingewiesen wird, dass in dem BFH-Urteil in BFHE 125, 144, BStBl II 1978, 501 von einer vorangegangenen Pr\u00fcfung, aus welcher rechtskr\u00e4ftige Steuernachforderungen h\u00e4tten resultieren k\u00f6nnen, nicht einmal die Rede ist.<\/li><li>(4) Da es bei der Frage der Zul\u00e4ssigkeit einer Au\u00dfenpr\u00fcfung bei den Gesamtrechtsnachfolgern auf die steuerlichen Ergebnisse einer vorangegangenen Au\u00dfenpr\u00fcfung nicht ankommt, ist es vorliegend in rechtlicher Hinsicht unerheblich, ob und gegebenenfalls in welcher H\u00f6he die Steuernachforderungen aus der fr\u00fcheren Au\u00dfenpr\u00fcfung bei V f\u00fcr die Jahre 2010 bis 2012 einer finanzgerichtlichen Pr\u00fcfung standhalten werden. Die Ausf\u00fchrungen der Antragsteller dazu, aus welchen Gr\u00fcnden es bei dieser Vorpr\u00fcfung keine (haltbaren) Beanstandungen gebe, sind daher nicht entscheidungserheblich.<\/li><li>bb) Soweit die Antragsteller die Zul\u00e4ssigkeit einer Au\u00dfenpr\u00fcfung bei den Erben von dem Gegenstand, sowie der (voraussichtlichen) Intensit\u00e4t und Komplexit\u00e4t der Pr\u00fcfung abh\u00e4ngig machen wollen, kann dem nicht gefolgt werden.<\/li><li>(1) Diesbez\u00fcglich hat bereits das FG mit zutreffender Begr\u00fcndung darauf hingewiesen (vgl. S.&nbsp;23 des angefochtenen Beschlusses), dass eine solche Unterscheidung dem Sinn und Zweck einer steuerlichen Au\u00dfenpr\u00fcfung \u2011\u2011der umfassenden Ermittlung der steuerlichen Verh\u00e4ltnisse beim (ehemaligen) Gewinnermittler\u2011\u2011 zuwiderlaufen w\u00fcrde.<\/li><li>(2) Auch nach Inkrafttreten der AO 1977 richtet sich die Abgrenzung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung (\u00a7\u00a7&nbsp;193&nbsp;ff. AO) von sonstigen Ermittlungsma\u00dfnahmen (\u00a7\u00a7&nbsp;88&nbsp;ff. AO) der Finanzbeh\u00f6rde nach der Intensit\u00e4t und dem Umfang der Ermittlungen. Wie sich aus den \u00a7\u00a7&nbsp;194 Abs.&nbsp;1, 199 Abs.&nbsp;1 AO ergibt, ist die Au\u00dfenpr\u00fcfung grunds\u00e4tzlich auf eine umfassende und zusammenh\u00e4ngende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen angelegt (vgl. BFH-Urteil vom 05.04.1984&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;244\/83, BFHE 140, 518, BStBl II 1984, 709, unter 2.a), soweit die Au\u00dfenpr\u00fcfung nicht nach \u00a7&nbsp;194 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO auf bestimmte Steuerarten, Besteuerungszeitr\u00e4ume und Sachverhalte beschr\u00e4nkt wird.<\/li><li>Ausgehend von dem in \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;1 AO verankerten gesetzlichen Leitbild der Au\u00dfenpr\u00fcfung als Vollpr\u00fcfung erstreckt sich eine Pr\u00fcfung der betrieblichen Verh\u00e4ltnisse eines Steuerpflichtigen grunds\u00e4tzlich auf alle steuerlich relevanten Sachverhalte der insoweit in Betracht kommenden Steuerarten (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 04.11.2010&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;65\/10, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2011, 774, Rz&nbsp;139; Schallmoser in HHSp, \u00a7&nbsp;194 AO Rz&nbsp;35; Gosch in Gosch, AO \u00a7&nbsp;194 Rz&nbsp;30).<\/li><li>cc) Der Anordnung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung steht auch nicht von Vornherein entgegen, dass die Antragsteller \u2011\u2011wie sie vortragen\u2011\u2011 nicht \u00fcber das Wissen und die Kenntnisse des verstorbenen V verf\u00fcgten und \u00fcber das blo\u00dfe Ordnen, Sortieren und die Vorlage von Unterlagen hinaus nicht zur Mitwirkung bei der Aufkl\u00e4rung der steuerlichen Verh\u00e4ltnisse des V herangezogen werden k\u00f6nnten.<\/li><li>(1) Soweit die Antragsteller zun\u00e4chst allgemein in Zweifel ziehen, dass sie selbst bei der Au\u00dfenpr\u00fcfung umfassend mitzuwirken h\u00e4tten, trifft dies nicht zu.<\/li><li>Ist bei Gesamtrechtsnachfolge der Erbe Steuerschuldner geworden und muss er die aus dieser Stellung erwachsenen Pflichten erf\u00fcllen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 158, 114, BStBl II 1990, 2, unter 2.), so obliegt ihm auch die Erf\u00fcllung der auf ihn \u00fcbergegangenen Mitwirkungspflichten i.S. des \u00a7&nbsp;200 AO (vgl. Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;200 AO Rz&nbsp;16).<\/li><li>(2) Soweit die Antragsteller sich darauf berufen, es versto\u00dfe gegen das \u00dcberma\u00df-, Willk\u00fcr- und Schikaneverbot, wenn sie sich in viele hunderte Aktenordner einarbeiten m\u00fcssten, ist festzustellen, dass mit der an sie gerichteten Pr\u00fcfungsanordnung lediglich eine allgemeine Duldungspflicht ausgesprochen wird.<\/li><li>Erst wenn das \u2011\u2011nachfolgende\u2011\u2011 einzelne Mitwirkungsverlangen insbesondere zu einer im Verh\u00e4ltnis zum Aufkl\u00e4rungsbed\u00fcrfnis bzw. dem voraussichtlichen Aufkl\u00e4rungserfolg nicht mehr angemessenen Belastung des Mitwirkungspflichtigen f\u00fchrt oder etwas Unm\u00f6gliches von ihm verlangt, greift das von den Antragstellern angesprochene \u00dcberma\u00dfverbot als Auspr\u00e4gung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes ein. So kann selbstredend von den Gesamtrechtsnachfolgern nichts gefordert und gegebenenfalls mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, was au\u00dferhalb ihres Wissens- oder Einflussbereichs liegt.<\/li><li>Allein ein zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass der verstorbene Steuerpflichtige Angaben oder Ausk\u00fcnfte leichter h\u00e4tte erteilen k\u00f6nnen als seine Erben, die gegebenenfalls hierf\u00fcr einen Steuerberater zu Rate ziehen m\u00fcssen, macht eine ermessensgerecht eingeforderte Mitwirkungsma\u00dfnahme aber noch nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/li><li>Im \u00dcbrigen ist ein konkretes Mitwirkungsverlangen nicht Gegenstand des Rechtsstreits.<\/li><li>dd) Nach Aktenlage und unter Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens der Antragsteller ist die angefochtene Pr\u00fcfungsanordnung auch ansonsten rechtm\u00e4\u00dfig.<\/li><li>Ob und in welchem Umfang bei einem Steuerpflichtigen nach \u00a7&nbsp;193 AO eine Au\u00dfenpr\u00fcfung angeordnet wird, ist eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht nach \u00a7&nbsp;102 FGO nur darauf zu pr\u00fcfen ist, ob die gesetzlichen Grenzen der Ermessensvorschrift eingehalten wurden und ob die Beh\u00f6rde das ihr einger\u00e4umte Ermessen unter Beachtung des Gesetzeszwecks (\u00a7&nbsp;5 AO) fehlerfrei ausge\u00fcbt hat (BFH-Urteil vom 28.09.2011&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;8\/09, BFHE 235, 298, BStBl II 2012, 395, Rz&nbsp;20).<\/li><li>Die Pr\u00fcfungsanordnung vom 22.01.2019 entspricht diesen Vorgaben. Das FA hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet und frei von Ermessensfehlern entschieden.<\/li><li>(1) Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind nicht \u00fcberschritten.<\/li><li>Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Zul\u00e4ssigkeit einer Au\u00dfenpr\u00fcfung bei den Erben nicht davon abh\u00e4ngig, dass ein &#8222;ganz besonderer Anlass&#8220; vorliegt, indem beispielsweise mit erheblichen Steuernachforderungen gerechnet werden kann.<\/li><li>Eine Au\u00dfenpr\u00fcfung ist nach \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;1 AO u.a. zul\u00e4ssig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen Betrieb unterhalten, bzw. \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 bei dessen Gesamtrechtsnachfolgern (vgl. \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 AO). Weitere Anforderungen enth\u00e4lt die Norm nicht; es handelt sich um eine tatbestandlich voraussetzungslose Pr\u00fcfungserm\u00e4chtigung. Im Rahmen des \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;1 AO sind daher Au\u00dfenpr\u00fcfungen in den Grenzen des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzips und des Willk\u00fcrverbots grunds\u00e4tzlich unbeschr\u00e4nkt zul\u00e4ssig. Weder der AO noch der Betriebspr\u00fcfungsordnung 2000 \u2011\u2011BpO\u2011\u2011 (BStBl I 2000, 368, zuletzt ge\u00e4ndert BStBl I 2011, 710) ist zu entnehmen, dass Au\u00dfenpr\u00fcfungen nur in einem bestimmten Turnus oder mit zeitlichen Abst\u00e4nden erfolgen d\u00fcrfen (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;8\/15, BFHE 254, 203, BStBl II 2017, 25, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>(2) Es ist nicht erkennbar, dass das FA vorliegend von seinem Ermessen in einer nicht dem Zweck der Erm\u00e4chtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht h\u00e4tte.<\/li><li>(a) Die Anordnung der zweiten Au\u00dfenpr\u00fcfung verst\u00f6\u00dft nicht gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung.<\/li><li>(aa) Die BpO bewirkt eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Selbstbindung der Finanzverwaltung bei der Anordnung von Au\u00dfenpr\u00fcfungen. Es handelt sich um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, so dass ihre Auslegung sich nicht nach den f\u00fcr die Auslegung von Gesetzen geltenden Ma\u00dfst\u00e4ben richtet, sondern danach, wie die Verwaltung sie versteht und verstanden wissen will. Die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung beschr\u00e4nkt sich darauf, ob die Auslegung durch die Beh\u00f6rde m\u00f6glich ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 254, 203, BStBl II 2017, 25, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>Nach der BpO bestimmt die Finanzbeh\u00f6rde den Umfang der Au\u00dfenpr\u00fcfung nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 BpO). Bei Gro\u00dfbetrieben und bestimmten anderen Unternehmen soll der Pr\u00fcfungszeitraum an den vorhergehenden Pr\u00fcfungszeitraum anschlie\u00dfen (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BpO). Bei anderen Betrieben soll der Pr\u00fcfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenh\u00e4ngende Besteuerungszeitr\u00e4ume umfassen. Der Pr\u00fcfungszeitraum kann insbesondere dann drei Besteuerungszeitr\u00e4ume \u00fcbersteigen, wenn mit nicht unerheblichen \u00c4nderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht; Anschlusspr\u00fcfungen sind zul\u00e4ssig (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 BpO).<\/li><li>(bb) Im Streitfall war der Betrieb des V \u2011\u2011nach dem Vortrag der Antragsteller\u2011\u2011 als Mittelbetrieb eingestuft. Die BpO l\u00e4sst sogar Anschlusspr\u00fcfungen bei Mittelbetrieben ausdr\u00fccklich zu und macht sie nicht von besonderen Voraussetzungen abh\u00e4ngig (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 BpO). Dies gilt gleicherma\u00dfen f\u00fcr Klein- und Kleinstbetriebe. Im \u00dcbrigen ist auf die Bedeutung der Unvorhersehbarkeit der Au\u00dfenpr\u00fcfung hinzuweisen, die gegen eine Bindung von Au\u00dfenpr\u00fcfungen an einen bestimmten Turnus oder einen Anspruch auf pr\u00fcfungsfreie Jahre spricht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 254, 203, BStBl II 2017, 25, Rz&nbsp;25). Vorliegend lag \u00fcberdies zwischen den beiden Au\u00dfenpr\u00fcfungen (2010 bis 2012 und 2014 bis 2016) ein pr\u00fcfungsfreies Jahr.<\/li><li>(b) Auch andere Ermessensfehler sind nicht erkennbar.<\/li><li>(aa) Die Finanzbeh\u00f6rden sind verpflichtet, f\u00fcr eine steuerliche Belastungsgleichheit zu sorgen und diese auch hinsichtlich des tats\u00e4chlichen Erfolges zu gew\u00e4hrleisten. Die Herstellung der steuerlichen Lastengleichheit spricht f\u00fcr eine m\u00f6glichst l\u00fcckenlose Pr\u00fcfung; die Verwaltung kann daher grunds\u00e4tzlich alle Veranlagungszeitr\u00e4ume durch eine Au\u00dfenpr\u00fcfung kontrollieren. Da eine umfassende Pr\u00fcfung der unter \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;1 AO fallenden Steuerpflichtigen nicht realisierbar ist, kann sich die Finanzbeh\u00f6rde zumindest die prophylaktische Wirkung nutzbar machen, die in der Unberechenbarkeit eines pr\u00fcfungsfreien Zeitraums zwischen den turnusm\u00e4\u00dfigen Pr\u00fcfungen liegt. Daher ist bei der Ermessensaus\u00fcbung nach \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;1 AO f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung eines Individualinteresses auf Verschonung von den durch eine Au\u00dfenpr\u00fcfung ausgel\u00f6sten Belastungen vorbehaltlich des \u00dcberma\u00df- sowie des Willk\u00fcr- und Schikaneverbots grunds\u00e4tzlich kein Raum (vgl. BFH-Urteil in BFHE 254, 203, BStBl II 2017, 25, Rz&nbsp;27).<\/li><li>(bb) Im Streitfall sind \u2011\u2011wie schon das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat (vgl. S.&nbsp;31 des angegriffenen Beschlusses)\u2011\u2011 keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine willk\u00fcrliche oder schikan\u00f6se Belastung der Antragsteller durch das FA ersichtlich.<\/li><li>(cc) Die Antragsteller sind durch die Anordnung einer zweiten Au\u00dfenpr\u00fcfung auch nicht in ermessensfehlerhafter Weise \u00fcberm\u00e4\u00dfig belastet.<\/li><li>Ob ein Ermessensfehler gegeben ist, beurteilt sich grunds\u00e4tzlich nach der Begr\u00fcndung der Pr\u00fcfungsanordnung durch das FA. Da die Anordnung einer Pr\u00fcfung grunds\u00e4tzlich ermessensgerecht ist, wenn sie nicht gegen das \u00dcberma\u00df-, das Willk\u00fcr- oder das Schikaneverbot verst\u00f6\u00dft, bedarf sie indessen regelm\u00e4\u00dfig keiner \u00fcber die Angabe der gesetzlichen Grundlage \u2011\u2011hier \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;1 AO\u2011\u2011 hinausgehenden Begr\u00fcndung. Dies gilt nicht nur f\u00fcr die erste Anschlusspr\u00fcfung bei einem Mittelbetrieb (vgl. BFH-Beschluss vom 19.11.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;62\/09, BFH\/NV 2010, 595, unter II.1.b&nbsp;cc), sondern auch f\u00fcr die zweite Anschlusspr\u00fcfung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 254, 203, BStBl II 2017, 25, Rz&nbsp;30).<\/li><li>Nach dem Vorstehenden bedurfte es f\u00fcr den Erlass der streitgegenst\u00e4ndlichen Pr\u00fcfungsanordnung keiner \u00fcber den Hinweis auf die gesetzliche Grundlage hinausgehenden Begr\u00fcndung. Vor diesem Hintergrund wird mit dem Einwand der Antragsteller, das FA habe keine Pr\u00fcfungsgr\u00fcnde dargelegt bzw. habe die Gesichtspunkte f\u00fcr seine Ermessensentscheidung nicht vorgetragen, kein Ermessensfehler aufgezeigt. Erg\u00e4nzend ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es im Streitfall nicht einmal um eine (erste) Anschlusspr\u00fcfung geht, vielmehr zwischen dem letzten und dem nunmehr vorgesehenen Pr\u00fcfungszeitraum zumindest ein Jahr &#8222;Pause&#8220; lag.<\/li><li>(dd) Soweit die Antragsteller sich auf das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 27.03.2014&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;2166\/13 (EFG 2015, 879) berufen, nach welchem eine erneute Betriebspr\u00fcfung bei Mittelbetrieben ohne Beanstandungen wegen Versto\u00dfes gegen den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit unzul\u00e4ssig sei, lassen sie \u2011\u2011trotz des entsprechenden Hinweises im angegriffenen Beschluss (S.&nbsp;30&nbsp;f.)\u2011\u2011 au\u00dfer Betracht, dass das Urteil in EFG 2015, 879 im Rechtsmittelverfahren durch das o.g. BFH-Urteil in BFHE 254, 203, BStBl II 2017, 25 gerade wegen des fehlerhaften rechtlichen Ansatzes aufgehoben worden ist. Im \u00dcbrigen ist der jenem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt \u2011\u2011streitig war die Anordnung einer zweiten Anschlusspr\u00fcfung\u2011\u2011 mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbar.<\/li><li>(ee) Schlie\u00dflich ist \u2011\u2011wie oben dargelegt\u2011\u2011 die streitige Pr\u00fcfungsanordnung auch nicht schon deshalb unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, wenn die Sachverhaltsaufkl\u00e4rung \u2011\u2011im Verh\u00e4ltnis zu derjenigen durch den verstorbenen Betriebsinhaber\u2011\u2011 mit einem h\u00f6heren Zeit- und Kostenaufwand verbunden sein sollte.<\/li><li>c) Die Vollziehung ist auch nicht wegen unbilliger H\u00e4rte auszusetzen. Sind Rechtm\u00e4\u00dfigkeitszweifel fast ausgeschlossen, ist die AdV selbst dann zu versagen, wenn die Vollziehung eine unbillige H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte (vgl. BFH-Beschluss vom 09.11.2010&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;S&nbsp;8\/10, BFH\/NV 2011, 297, Rz&nbsp;22).<\/li><li>aa) Soweit sich die Antragsteller auf einen Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 16.11.1971&nbsp;&#8211; I&nbsp;7a\/71 (EFG 1972, 218) berufen, ist festzustellen, dass nach dem zweiten Orientierungssatz die Vollziehung einer Betriebspr\u00fcfungsanordnung unter dem Gesichtspunkt der unbilligen H\u00e4rte in aller Regel auszusetzen ist, weil eine einmal -wenn auch rechtswidrig- durchgef\u00fchrte Betriebspr\u00fcfung nicht mehr r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden kann; dies gilt nur dann nicht, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Da nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen im Streitfall der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich erfolglos sein d\u00fcrfte, kommt eine AdV wegen unbilliger H\u00e4rte bereits deshalb nicht in Betracht. Daher kann der Senat die Frage unbeantwortet lassen, inwieweit der Beschluss des FG Rheinland-Pfalz durch den Beschluss des BFH in BFH\/NV 2011, 297 \u00fcberholt ist.<\/li><li>bb) Nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung ist von einer unbilligen H\u00e4rte nur auszugehen, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung nicht oder nur schwer wiedergutzumachende wirtschaftliche Nachteile drohen oder wenn die Vollziehung zu einer Gef\u00e4hrdung seiner wirtschaftlichen Existenz f\u00fchren w\u00fcrde. Sollte ein sp\u00e4teres Hauptsacheverfahren gegen eine \u2011\u2011bereits vollzogene\u2011\u2011 Pr\u00fcfungsanordnung Erfolg haben, h\u00e4tte dies aber nicht derartig schwerwiegende Nachteile zur Folge, weil das FA die durch die Betriebspr\u00fcfung gewonnenen Erkenntnisse nicht verwerten k\u00f6nnte. Die mit der sofortigen Vollziehung einer rechtm\u00e4\u00dfigen Pr\u00fcfungsanordnung verbundenen sonstigen Belastungen muss der Steuerpflichtige regelm\u00e4\u00dfig in Kauf nehmen (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2011, 297, Rz&nbsp;23).<\/li><li>d) Im \u00dcbrigen verweist der Senat \u2011\u2011zur Vermeidung von Wiederholungen\u2011\u2011 auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des FG im angegriffenen Beschluss.<\/li><li>2. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:BA.150622.XB87.21.0 BFH X. Senat FGO \u00a7 69 Abs 2 S 2, FGO \u00a7 69 Abs 3, FGO \u00a7 128 Abs 3, AO \u00a7 45 Abs 1, AO \u00a7 193 Abs 1, AO \u00a7 200, AO \u00a7 5 vorgehend Hessisches Finanzgericht , 08. Juni 2021, Az: 8 V 229\/21 Leits\u00e4tze 1. 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