{"id":75156,"date":"2022-09-15T11:43:21","date_gmt":"2022-09-15T09:43:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75156"},"modified":"2022-09-15T11:43:21","modified_gmt":"2022-09-15T09:43:21","slug":"bauabzugsteuer-betriebsausgabenabzug-des-leistungsempfaengers-bei-zahlungen-an-eine-inaktive-auslaendische-domizilgesellschaft-bfh-urteil-vom-09-juni-2022-iv-r-4-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bauabzugsteuer-betriebsausgabenabzug-des-leistungsempfaengers-bei-zahlungen-an-eine-inaktive-auslaendische-domizilgesellschaft-bfh-urteil-vom-09-juni-2022-iv-r-4-20\/","title":{"rendered":"Bauabzugsteuer &#8211; Betriebsausgabenabzug des Leistungsempf\u00e4ngers bei Zahlungen an eine inaktive ausl\u00e4ndische Domizilgesellschaft &#8211; BFH-Urteil vom 09. Juni 2022, IV R 4\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.090622.IVR4.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 48 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 48 Abs 1 S 4, EStG \u00a7 48 Abs 4 Nr 1, AO \u00a7 160 Abs 1 S 1, AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, GG Art 3 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 05. Februar 2020, Az: 9 K 95\/13<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Sperrwirkung des \u00a7 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG greift auch dann ein, wenn der Leistungsempf\u00e4nger i.S. des \u00a7 48 Abs. 1 Satz 1 EStG die Zahlungen an eine inaktive ausl\u00e4ndische Domizilgesellschaft erbringt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die durch \u00a7 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG ausgel\u00f6ste Ungleichbehandlung zwischen Bauleistungsempf\u00e4ngern und Auftraggebern von Leistungen aus anderen Dienstleistungssektoren verst\u00f6\u00dft nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 05.02.2020 &#8211; 9 K 95\/13 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen f\u00fcr das Revisionsverfahren sind erstattungsf\u00e4hig und vom Beklagten zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Im zweiten Rechtsgang ist streitig, ob die von der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) \u2011\u2011der E&nbsp;GmbH &amp; Co. KG i.L.\u2011\u2011 an britische Subunternehmer geleisteten Zahlungen in voller H\u00f6he als Betriebsausgaben abziehbar oder diese gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) wegen unterlassener Empf\u00e4ngerbenennung in H\u00f6he von 70&nbsp;% zu k\u00fcrzen sind.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erzielte aus der Vorbereitung und Durchf\u00fchrung von Bauvorhaben aller Art gewerbliche Eink\u00fcnfte. Im Jahr 2002 (Streitjahr) war K alleiniger Kommanditist der Kl\u00e4gerin. Er war am Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin zu 100&nbsp;%, an deren Gewinn zu 60&nbsp;% beteiligt. Komplement\u00e4rin ohne Verm\u00f6gensbeteiligung, aber mit einer Gewinnbeteiligung in H\u00f6he von 40&nbsp;%, war im Streitjahr die \u2011\u2011sich zwischenzeitlich in Nachtragsliquidation befindende\u2011\u2011 E&nbsp;GmbH.<\/li><li>K ist im April 2007 verstorben. In die Kommanditistenstellung des K sind im Wege der Sondererbfolge jeweils zu \u00bd A (Ehefrau des K) und M (Sohn des K) eingetreten. A ist sodann als Kommanditistin ausgeschieden und ihr Kommanditanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf M \u00fcbergegangen, der seitdem alleiniger Kommanditist der Kl\u00e4gerin ist. Die E&nbsp;GmbH ist im Jahr 2011 aus der Kl\u00e4gerin ausgeschieden, die N&nbsp;GmbH als Komplement\u00e4rin eingetreten.<\/li><li>F\u00fcr die Realisierung diverser Gro\u00dfobjekte bediente sich die Kl\u00e4gerin britischer Subunternehmer und ber\u00fccksichtigte im Jahresabschluss f\u00fcr das Streitjahr Zahlungen an diese in H\u00f6he von 950.110&nbsp;\u20ac als Betriebsausgaben. Nach den Feststellungen und Ausk\u00fcnften der Informationszentrale f\u00fcr steuerliche Auslandsbeziehungen des Bundeszentralamts f\u00fcr Steuern (IZA) handelte es sich bei s\u00e4mtlichen britischen Firmen um wirtschaftlich inaktive Briefkastengesellschaften\/Domizilgesellschaften. Nicht im Streit stehen zwischen den Beteiligten die Gesamth\u00f6he dieser Betriebsausgaben sowie die Umst\u00e4nde, dass diese Zahlungen als Gegenleistung f\u00fcr &#8222;Bauleistungen&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;48 des Einkommensteuergesetzes (EStG) get\u00e4tigt worden sind und die Kl\u00e4gerin im Jahr 2003 hierf\u00fcr Bauabzugsteuer f\u00fcr die britischen Subunternehmer in gesetzlicher H\u00f6he angemeldet und abgef\u00fchrt hat.<\/li><li>Der vom Finanzamt Z erlassene Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) f\u00fcr 2002 vom 16.11.2004, ge\u00e4ndert durch Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 2002 vom 25.11.2004, erging zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df.<\/li><li>Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung stellte der Pr\u00fcfer fest, dass die Zahlungen an die britischen Firmen auf wechselnde, in den Rechnungen angegebene inl\u00e4ndische Konten erfolgt waren, bei denen es sich, ausweislich entsprechender Bankausk\u00fcnfte, nicht um Gesch\u00e4ftskonten handelte. Ein an die Kl\u00e4gerin gerichtetes Benennungsverlangen zur Feststellung der aus den Zahlungen tats\u00e4chlich beg\u00fcnstigten Personen f\u00fchrte zu keinem Ergebnis. Vor diesem Hintergrund vertrat das zwischenzeitlich zust\u00e4ndig gewordene Finanzamt W dem Au\u00dfenpr\u00fcfer folgend die Auffassung, dass die im Streitjahr get\u00e4tigten Zahlungen an die Subunternehmer in H\u00f6he von 70&nbsp;% (=&nbsp;665.077&nbsp;\u20ac) nicht als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig seien, und erlie\u00df unter dem 08.05.2009 einen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 2002. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der nunmehr zust\u00e4ndige Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt X \u2011\u2011FA\u2011\u2011) als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck (Einspruchsentscheidung vom 16.03.2013).<\/li><li>Mit der dagegen erhobenen Klage machte die Kl\u00e4gerin geltend, dass die Zahlungen an die britischen Subunternehmer in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig seien.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 13.01.2016&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;95\/13 vollumf\u00e4nglich statt.<\/li><li>Auf die Revision des FA hob der Bundesfinanzhof (BFH) die Vorentscheidung mit Urteil vom 07.06.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;11\/16 wegen Verfahrensfehlern auf und verwies die Sache an das FG zur\u00fcck.<\/li><li>Im zweiten Rechtsgang hielten die Beteiligten an ihren Rechtsauffassungen fest. Nach Beiladung der E&nbsp;GmbH i.L. und der A gab das FG der Klage mit Urteil vom 05.02.2020&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;95\/13 erneut in vollem Umfang statt. Das FG vertrat in der Sache \u2011\u2011wie schon im ersten Rechtsgang\u2011\u2011 die Auffassung, dass gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 EStG die Vorschrift des \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO selbst dann nicht anwendbar sei, wenn es sich bei den britischen Subunternehmern um inaktive Domizilgesellschaften handeln sollte. Im Grundsatz vollziehe sich nach der Rechtsprechung des BFH das gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO auszu\u00fcbende Ermessen auf zwei Stufen. Bei Mitunternehmerschaften seien diese Ermessensentscheidungen unselbst\u00e4ndige Bestandteile des Feststellungsverfahrens und k\u00f6nnten nur mit Rechtsbehelfen gegen die Gewinnfeststellungsbescheide angegriffen werden. Bei ausl\u00e4ndischen Domizilgesellschaften sei der Zweck des \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO erst erreicht, wenn sichergestellt sei, dass der wirkliche Empf\u00e4nger der Zahlungen entweder im Inland nicht steuerpflichtig sei oder im Inland seine steuerlichen Pflichten erf\u00fcllt habe. Im Streitfall greife jedoch \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 EStG ein, weil die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011was nicht streitig sei\u2011\u2011 ihre Pflichten nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 EStG erf\u00fcllt und die sog. Bauabzugsteuer angemeldet und an das zust\u00e4ndige Finanzamt abgef\u00fchrt habe. Dies gelte \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FA\u2011\u2011 selbst dann, wenn die Zahlungen an inaktive Firmen wie Domizilgesellschaften oder Briefkastenfirmen erfolgt seien. Hierf\u00fcr spr\u00e4chen sowohl der Wortlaut des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4, Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 EStG als auch der Sinn und Zweck dieser Regelung. Mit der Einf\u00fchrung des Steuerabzugs an der Quelle, den der Leistungsempf\u00e4nger (Auftraggeber) durchzuf\u00fchren habe, sei dem Sicherungsbed\u00fcrfnis des Fiskus entsprochen worden. Als Pendant gew\u00e4hre der Gesetzgeber dem Auftraggeber hinsichtlich seines Betriebsausgabenabzugs Vertrauensschutz ohne R\u00fccksicht darauf, ob die Zahlung an ein inl\u00e4ndisches oder ausl\u00e4ndisches, ein aktives oder ein inaktives Unternehmen erfolge. Eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut \u2011\u2011insbesondere zum Nachteil des Steuerpflichtigen\u2011\u2011 komme nicht in Betracht. Schlie\u00dflich liege auch kein Versto\u00df gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes \u2011\u2011GG\u2011\u2011) vor, weil die Beschr\u00e4nkung der \u00a7\u00a7&nbsp;48 bis 48d EStG \u2011\u2011darunter auch der Ausschluss des \u00a7&nbsp;160 AO \u00fcber \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 EStG\u2011\u2011 auf Bauleistungsempf\u00e4nger sachlich gerechtfertigt sei.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision des FA, mit der es insbesondere eine Verletzung des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 EStG r\u00fcgt. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt es im Wesentlichen Folgendes vor:<\/li><li>Die Rechtsauffassung des FG f\u00fchre zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Bauleistungsempf\u00e4ngern und Auftraggebern au\u00dferhalb des Baugewerbes. W\u00e4hrend bei Erstgenannten Zahlungen an Domizilgesellschaften bzw. Briefkastenfirmen abzugsf\u00e4hig seien, greife bei Zweitgenannten \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ein. Dies k\u00f6nne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Im Streitfall habe die Kl\u00e4gerin die Zahlungen an wirtschaftlich inaktive Briefkastenfirmen bzw. Domizilgesellschaften erbracht. Diese seien zu keiner Zeit wirtschaftlicher Empf\u00e4nger der Zahlungen gewesen. Zudem unterlaufe \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4, Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 EStG, der sich mit dem formal Abrechnenden als Leistendem begn\u00fcge, die Rechtsprechung zu Domizilgesellschaften. Es sei nicht ausgeschlossen, dass diese Situation rechtsmissbr\u00e4uchlich genutzt werde, um den uneingeschr\u00e4nkten Betriebsausgabenabzug zu sichern. Der sehr weit gefasste Wortlaut dieser Vorschrift stehe daher nicht mit dem Willen des Gesetzgebers im Einklang. Dar\u00fcber hinaus f\u00fchrten Verdachtshinweise \u00fcber die IZA auf das Vorliegen einer Domizilgesellschaft bzw. Briefkastenfirma zu keinem nennenswerten Nutzen mehr f\u00fcr die Besteuerung in F\u00e4llen des Baugewerbes. Liege dem FA ein Verdacht auf Bestehen einer Domizilgesellschaft bzw. Briefkastenfirma vor, sei von der Erteilung der antragsgebundenen Freistellungsbescheinigung i.S. des \u00a7&nbsp;48b EStG abzusehen. Der Bauleistungsempf\u00e4nger habe die Bauabzugsteuer an das Finanzamt des Bauleistenden abzuf\u00fchren und im Besteuerungsverfahren sei ihm der ungek\u00fcrzte Betriebsausgabenabzug ohne Blick auf den vorher als steuerlich unzuverl\u00e4ssig eingestuften Bauleistenden zu gew\u00e4hren. Damit w\u00e4re die Pr\u00fcfung im Freistellungsverfahren \u00fcberfl\u00fcssig. Au\u00dferdem unterliege bei Bauleistungsempf\u00e4ngern, denen eine g\u00fcltige Freistellungsbescheinigung vorgelegt werde, der Betriebsausgabenabzug \u2011\u2011anders als bei Bauleistungsempf\u00e4ngern, denen eine solche nicht vorgelegt werde\u2011\u2011 nicht dem Schutz des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 EStG. Diese Ungleichbehandlung sei nicht hinnehmbar.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie tr\u00e4gt vor, dass \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 EStG die Anwendung des \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ausschlie\u00dfe. Sie \u2011\u2011die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 bestreite weiterhin, dass es sich bei den eingesetzten englischen Subunternehmern um inaktive Domizilgesellschaften gehandelt habe. Darauf komme es jedoch nicht an. Der Gesetzgeber habe bei Schaffung des \u00a7&nbsp;48 EStG die vom FA als nicht sachgerecht empfundene Rechtsfolge, ausl\u00e4ndische Domizilgesellschaften rechtsmissbr\u00e4uchlich einsetzen zu k\u00f6nnen, gesehen, diese aber f\u00fcr das Baugewerbe zugunsten einer Quellensteuer in Kauf genommen. Damit habe der Gesetzgeber den Anmeldenden aus der &#8222;Gef\u00e4hrdungshaftung&#8220; des \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO entlassen. Im \u00dcbrigen habe die Kl\u00e4gerin alle Pflichten erf\u00fcllt, die im Verfahren der Bauabzugsteuer zu beachten gewesen seien. Sie \u2011\u2011die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 gleichwohl Jahre sp\u00e4ter f\u00fcr etwas in Anspruch zu nehmen, das vom Wortlaut des Gesetzes nicht mehr gedeckt sei, sei nicht gerechtfertigt. Als Regulativ zu dem Ausschluss des \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO durch \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 EStG st\u00fcnden der Finanzbeh\u00f6rde das Strafrecht und \u00a7&nbsp;42 AO zur Seite. Die Kl\u00e4gerin habe sich aber weder strafbar gemacht noch eine rechtsmissbr\u00e4uchliche Gestaltung gew\u00e4hlt.<\/li><li>Die Beigeladenen haben sich zwar im Revisionsverfahren weder in der Sache ge\u00e4u\u00dfert noch Antr\u00e4ge gestellt. Sie haben jedoch ihr Einverst\u00e4ndnis mit einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung erkl\u00e4rt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kl\u00e4gerin im Rahmen des gesonderten Feststellungsverfahrens 2002 (dazu 1.) der Betriebsausgabenabzug gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 EStG auch dann nicht nach \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO versagt werden darf, wenn die Zahlungen f\u00fcr Bauleistungen an inaktive ausl\u00e4ndische Domizilgesellschaften erfolgt sind (dazu 2.). Anhaltspunkte f\u00fcr einen Gestaltungsmissbrauch nach \u00a7&nbsp;42 AO hat das FG nicht festgestellt (dazu 3.). Ebenso ist der erkennende Senat nicht davon \u00fcberzeugt, dass das Auslegungsergebnis zu \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG verst\u00f6\u00dft (dazu 4.). Die vom FA vorgetragenen Einw\u00e4nde greifen nicht durch (dazu 5.).<\/li><li>1. Zu Recht haben das FA und das FG die Sperrwirkung des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 EStG im Rahmen des Gewinnfeststellungsverfahrens 2002 gepr\u00fcft.<\/li><li>Die Pr\u00fcfung des Benennungsverlangens nach \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ist bei Mitunternehmerschaften ein unselbst\u00e4ndiger Bestandteil des gesonderten Feststellungsverfahrens nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO (BFH-Urteile vom 12.09.1985&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;371\/83, BFHE 146, 99, BStBl II 1986, 537, unter II.1.; vom 20.04.1988&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;67\/84, BFHE 154, 5, BStBl II 1988, 927, unter II.2.). Damit ist auch die Frage, ob und inwieweit \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 EStG die Anwendung des \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO sperrt, im Rahmen des gesonderten Feststellungsverfahrens zu pr\u00fcfen.<\/li><li>2. Das FG hat \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO infolge der in \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 EStG angeordneten Sperrwirkung zutreffend f\u00fcr nicht anwendbar erachtet.<\/li><li>Ausgehend von den im Streitfall zu pr\u00fcfenden gesetzlichen Vorschriften (dazu a) ist \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO auch dann nicht anwendbar, wenn die Leistungsempf\u00e4ngerin \u2011\u2011vorbehaltlich der Anmeldung und Abf\u00fchrung des Steuerabzugsbetrags nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 EStG\u2011\u2011 Zahlungen an eine inaktive ausl\u00e4ndische Domizilgesellschaft erbringt (dazu b).<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO sind Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben steuerlich regelm\u00e4\u00dfig nicht zu ber\u00fccksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbeh\u00f6rde nicht nachkommt, die Gl\u00e4ubiger oder Empf\u00e4nger genau zu benennen.<\/li><li>Allerdings ist \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 EStG nicht anzuwenden, wenn der Leistungsempf\u00e4nger den Steuerabzug angemeldet und abgef\u00fchrt hat. Hiermit ist der Steuerabzug nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG gemeint, wonach der Leistungsempf\u00e4nger verpflichtet ist, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in H\u00f6he von 15&nbsp;% f\u00fcr Rechnung des Leistenden vorzunehmen, wenn jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer i.S. des \u00a7&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts (Leistungsempf\u00e4nger) erbringt. Als Leistender gilt auch derjenige, der \u00fcber eine Leistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben (\u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG). Die Anmeldung und Abf\u00fchrung des Steuerabzugs (Bauabzugsteuer) durch den Leistungsempf\u00e4nger regelt \u00a7&nbsp;48a EStG.<\/li><li>b) Die Sperrwirkung des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 EStG greift \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FA\u2011\u2011 auch bei Zahlungen an eine inaktive ausl\u00e4ndische Domizilgesellschaft ein (gleicher Ansicht Fuhrmann in Korn, \u00a7&nbsp;48 EStG Rz&nbsp;9, 48.1; Apitz in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;48 EStG Rz&nbsp;22; Wienbergen in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7&nbsp;48 Rz&nbsp;212; Weiland, in Frotscher\/Geurts, EStG, \u00a7&nbsp;48 Rz&nbsp;48; BeckOK EStG\/Fissenewert, 12.&nbsp;Ed. [01.03.2022], EStG \u00a7&nbsp;48 Rz&nbsp;158; Oellerich in Gosch, AO \u00a7&nbsp;160 Rz&nbsp;31; Gosch in Kirchhof\/Seer, EStG, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;48 Rz&nbsp;8, 15; Stickan\/Martin, Der Betrieb \u2011\u2011DB\u2011\u2011 2001, 1441, 1447; Bruschke, Der Steuerberater 2002, 130, 139; so wohl auch Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;160 AO Rz&nbsp;25a; anderer Ansicht Fischer, jurisPR-SteuerR 19\/2020 Anm.&nbsp;1; so auch fr\u00fcher Pelz, jurisPR-Compl 3\/2016 Anm.&nbsp;6; jetzt derselbe anders in jurisPR-Compl 2\/2020 Anm.&nbsp;5). Weder der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte noch der Gesetzeszweck lassen die vom FA vertretene einschr\u00e4nkende Auslegung des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 EStG zu.<\/li><li>aa) Im Streitfall sind bei wortgetreuer Auslegung die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG gegeben, so dass \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO nicht anwendbar ist.<\/li><li>(1) Es ist zwischen den Beteiligten im Grundsatz nicht streitig, dass die Kl\u00e4gerin die Anmeldung und Abf\u00fchrung (vgl. dazu \u00a7&nbsp;48a Abs.&nbsp;1 EStG) der Steuer i.S. des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 EStG vorgenommen hat. Der Senat sieht daher insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>(2) Leistender i.S. des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 EStG kann nicht nur derjenige sein, der \u2011\u2011wie Satz&nbsp;1 bestimmt\u2011\u2011 die Bauleistung erbringt. Vielmehr &#8222;gilt&#8220; nach der Fiktion in \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG als Leistender auch derjenige, der \u00fcber eine Leistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben. Damit wird derjenige, der die Rechnung erstellt, unabh\u00e4ngig von der Erbringung der Bauleistung zum Leistenden (fiktiv wirtschaftlich Leistender). Danach sind auch inaktive ausl\u00e4ndische Domizilgesellschaften und Briefkastenfirmen, welche die Bauleistung nicht selbst erbringen, vom Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 EStG erfasst (gleicher Ansicht Gosch in Kirchhof\/Seer, a.a.O., \u00a7&nbsp;48 Rz&nbsp;8; HHR\/Apitz, \u00a7&nbsp;48 EStG Rz&nbsp;15; Brandis\/Heuermann\/Ebling, \u00a7&nbsp;48 EStG Rz&nbsp;105; BeckOK EStG\/Fissenewert, 12.&nbsp;Ed. [01.03.2022], EStG \u00a7&nbsp;48 Rz&nbsp;158; Stickan\/Martin, DB 2001, 1441, 1444). Weiter ordnet der Wortlaut des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 EStG \u2011\u2011vorbehaltlos\u2011\u2011 als Rechtsfolge an, dass \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO nicht anzuwenden ist. Er enth\u00e4lt keine Einschr\u00e4nkung, wonach \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO nur bei Zahlungen an einen n\u00e4her bestimmten Personenkreis keine Anwendung finden soll.<\/li><li>bb) Dieses Wortlautergebnis wird durch die historische und teleologische Auslegung des \u00a7&nbsp;48 EStG best\u00e4tigt. Die Gesetzesmaterialien zu den durch das Gesetz zur Eind\u00e4mmung illegaler Bet\u00e4tigung im Baugewerbe vom 30.08.2001 (BGBl I 2001, 2267, BStBl I 2001, 602) eingef\u00fcgten \u00a7\u00a7&nbsp;48&nbsp;ff. EStG zeigen, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers und dem Zweck des Steuerabzugs auch Zahlungen an inaktive ausl\u00e4ndische Domizilgesellschaften die Rechtsfolge des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 EStG ausl\u00f6sen sollen.<\/li><li>In der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs des Bundesrates vom 16.11.2000 wird ausgef\u00fchrt, dass in der Praxis \u2011\u2011nachdem der Steuerabzug nach \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;7 EStG a.F. aufgehoben worden sei\u2011\u2011 weiterhin Regelungsbedarf bestehe, nicht zuletzt aufgrund verfeinerter Verschleierungs- und Umgehungsmethoden, dem durch weitere gesetzgeberische Ma\u00dfnahmen Rechnung getragen werden m\u00fcsse (BTDrucks 14\/4658, S.&nbsp;1). Im allgemeinen Teil der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs werden als Verschleierungstaktiken beispielhaft die Einschaltung von Scheinunternehmen und Domizilgesellschaften genannt (BTDrucks 14\/4658, S.&nbsp;8). Weiter hei\u00dft es, die Ergebnisse einer in Hessen gro\u00df angelegten Steuerfahndungsaktion belegten, dass die durch Sub- bzw. Werkvertragsunternehmer verursachten Missst\u00e4nde in der Baubranche besonders gravierend seien und die in \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;7 EStG normierte Abzugsverpflichtung prinzipiell der richtige Ansatz f\u00fcr eine effiziente Bek\u00e4mpfung der Schattenwirtschaft gewesen sei (BTDrucks 14\/4658, S.&nbsp;9). Der Auftraggeber habe \u2011\u2011so der Gesetzentwurf\u2011\u2011 einen Steuerabzug in H\u00f6he von 15&nbsp;% f\u00fcr Rechnung des Leistenden einzubehalten und an das Finanzamt abzuf\u00fchren. Soweit der Steuerabzug vorgenommen werde, k\u00f6nne der Betriebsausgabenabzug nicht mehr versagt werden (BTDrucks 14\/4658, S.&nbsp;9). Im besonderen Teil der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs hei\u00dft es zu \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 EStG insbesondere erl\u00e4uternd, dass dem Leistungsempf\u00e4nger, der seiner Verpflichtung zum Steuerabzug in H\u00f6he von 15&nbsp;% nachkomme, steuerlich Rechtssicherheit gew\u00e4hrt werde; insoweit werde der Betriebsausgabenabzug gew\u00e4hrleistet (BTDrucks 14\/4658, S.&nbsp;11). Im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens ist die in \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 EStG zun\u00e4chst am Satzanfang verwendete Konjunktion &#8222;Soweit&#8220; durch die Konjunktion &#8222;Wenn&#8220; ersetzt worden (BTDrucks 14\/6071, S.&nbsp;7). Hiermit wurde zum Ausdruck gebracht, dass der Leistungsempf\u00e4nger nach Anmeldung und Abf\u00fchrung des Steuerabzugsbetrags die durch die Bauleistung verursachten Aufwendungen in vollem Umfang und nicht nur anteilig abziehen kann (BTDrucks 14\/6071, S.&nbsp;15; vgl. auch Brandis\/Heuermann\/Ebling, \u00a7&nbsp;48 EStG Rz&nbsp;207).<\/li><li>Diese Ausf\u00fchrungen lassen deutlich erkennen, dass dem Gesetzgeber die Gefahr von Steuerausf\u00e4llen bei Einschaltung ausl\u00e4ndischer Domizilgesellschaften und die hierdurch beim Auftraggeber entstehende Problematik der Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO bekannt gewesen ist (vgl. dazu auch Plenarprotokoll des Deutschen Bundestags 14\/171, S.&nbsp;16811, 16813; Schwenke, Betriebs-Berater 2001, 1553, 1554; Stickan\/Martin, DB 2001, 1441, 1447). Der Gesetzgeber wollte daher mit dem durch den Leistungsempf\u00e4nger vorzunehmenden Steuerabzug gerade auch gegen inaktive ausl\u00e4ndische Domizilgesellschaften und Scheinfirmen vorgehen, zugleich den Leistungsempf\u00e4nger aber aus der &#8222;Gef\u00e4hrdungshaftung&#8220; des \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO entlassen und seinen Betriebsausgabenabzug sicherstellen. Die Bauabzugsteuer bezweckt daher einerseits, durch den Steuerabzug an der Quelle dem Sicherungsbed\u00fcrfnis des Fiskus (Sicherung der Einkommen- bzw. K\u00f6rperschaftsteuer des Leistenden sowie der Besteuerung des Arbeitslohns der bei der Bauleistung eingesetzten Arbeitnehmer) zu entsprechen, andererseits dem Auftraggeber aber auch hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs Rechtssicherheit zu gew\u00e4hren, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob die Zahlungen an den wirtschaftlich Leistenden oder an eine inaktive ausl\u00e4ndische Domizilgesellschaft als fiktiv Leistenden erfolgen.<\/li><li>Danach l\u00e4sst sich den Gesetzesmaterialien keine dahingehende Einschr\u00e4nkung entnehmen, dass mit dem Leistenden i.S. des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG nur Generalunternehmen oder Inkassofirmen gemeint sein k\u00f6nnten. Der erkennende Senat kann sich daher nicht der Auffassung anschlie\u00dfen, dass &#8222;Leistender&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG nur sei, wer eine Struktur unterhalte, die es von der personellen und technischen Ausstattung erlaube, die betreffende Lieferung von Gegenst\u00e4nden oder Erbringung von Dienstleistungen auszuf\u00fchren (so aber Fischer, jurisPR-SteuerR 19\/2020 Anm.&nbsp;1).<\/li><li>cc) Hiervon ausgehend besteht auch keine M\u00f6glichkeit, den Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 EStG einschr\u00e4nkend im Sinne der Rechtsansicht des FA teleologisch zu reduzieren.<\/li><li>Eine den Wortlaut korrigierende Auslegung im Wege der teleologischen Reduktion wird dann zugelassen, wenn eine allein wortlautgem\u00e4\u00dfe Auslegung zu sinnwidrigen Ergebnissen f\u00fchrt und der Schluss gerechtfertigt ist, dass der gesetzgeberische Wille planwidrig umgesetzt wurde. Hingegen kommt eine teleologische Reduktion grunds\u00e4tzlich nicht in Betracht, wenn der weite Wortlaut der Vorschrift Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers ist (z.B. BFH-Urteil vom 15.07.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;36\/18, BFHE 274, 55, Rz&nbsp;36, m.w.N.). Im Streitfall deuten die Gesetzesmaterialien darauf hin, dass der Gesetzgeber bewusst einen derart weiten Wortlaut des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG gew\u00e4hlt hat. Den Steuergerichten ist es verwehrt, korrigierend in eine solche Entscheidung des Gesetzgebers einzugreifen.<\/li><li>3. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit \u00a7&nbsp;42 AO neben \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 EStG anwendbar ist.<\/li><li>Im Fachschrifttum findet sich zwar die Auffassung, dass die Anwendung des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 EStG unter dem Gesichtspunkt des Gestaltungsmissbrauchs (\u00a7&nbsp;42 AO) bedenklich sei, wenn der Bauleistungsempf\u00e4nger \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 EStG instrumentalisiere und sich den Abzug entgegen \u00a7&nbsp;160 AO im Zusammenwirken mit einer formal als Subunternehmer eingeschalteten Domizilgesellschaft in rechtsmissbr\u00e4uchlicher Weise erschleiche (Gosch in Kirchhof\/Seer, a.a.O., \u00a7&nbsp;48 Rz&nbsp;8, 15; HHR\/Apitz, \u00a7&nbsp;48 EStG Rz&nbsp;22; Stickan\/Martin, DB 2001, 1441, 1447). Das FG hat aber in tats\u00e4chlicher Hinsicht keine Feststellungen getroffen, die Anhaltspunkte f\u00fcr einen Gestaltungsmissbrauch liefern k\u00f6nnten. Im Gegenteil hat es ausgef\u00fchrt, es l\u00e4gen keine Umst\u00e4nde vor, wonach die Kl\u00e4gerin als Leistungsempf\u00e4ngerin \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 EStG &#8222;instrumentalisiert&#8220; und sich den Abzug entgegen \u00a7&nbsp;160 AO im Zusammenwirken mit einer formal als Subunternehmer eingeschalteten Domizilgesellschaft in rechtsmissbr\u00e4uchlicher Weise erschlichen habe.<\/li><li>4. Der erkennende Senat ist nicht davon \u00fcberzeugt, dass die hier vertretene Auslegung zu \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 EStG gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG verst\u00f6\u00dft. Die Privilegierung der Auftraggeber von Bauleistungen gegen\u00fcber den Auftraggebern von Leistungen aus anderen Dienstleistungssektoren, die bei Zahlungen an inaktive Domizilgesellschaften mit einer Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO zu rechnen haben, verletzt nicht den Gleichheitssatz.<\/li><li>a) Der Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt f\u00fcr ungleiche Belastungen wie auch f\u00fcr ungleiche Beg\u00fcnstigungen.<\/li><li>aa) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen f\u00fcr den Gesetzgeber, die vom blo\u00dfen Willk\u00fcrverbot bis zu einer strengen Bindung an Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitserfordernisse reichen. Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstands und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Die grunds\u00e4tzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen kn\u00fcpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast an der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit. Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsf\u00e4higkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), w\u00e4hrend (in vertikaler Richtung) die Besteuerung h\u00f6herer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen angemessen sein muss. Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bed\u00fcrfen eines besonderen sachlichen Grundes (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 06.07.2010&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;13\/09, BVerfGE 126, 268, Rz&nbsp;36, m.w.N.).<\/li><li>bb) Als besondere sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen hat das BVerfG in seiner bisherigen Rechtsprechung vor allem au\u00dferfiskalische F\u00f6rderungs- und Lenkungszwecke sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse anerkannt, nicht jedoch den rein fiskalischen Zweck staatlicher Einnahmenerh\u00f6hung. F\u00f6rderungs- und Lenkungszwecke sind jedoch nur dann geeignet, rechtfertigende Gr\u00fcnde f\u00fcr steuerliche Belastungen oder Entlastungen zu liefern, wenn sie von erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidungen getragen werden. Weiterhin muss der F\u00f6rderungs- und Lenkungszweck gleichheitsgerecht ausgestaltet sein und auch Verg\u00fcnstigungstatbest\u00e4nde m\u00fcssen jedenfalls ein Mindestma\u00df an zweckgerechter Ausgestaltung aufweisen (vgl. z.B. BVerfG-Urteil vom 09.12.2008&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/07, 2&nbsp;BvL&nbsp;2\/07, 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/08, 2&nbsp;BvL&nbsp;2\/08, BVerfGE 122, 210, Rz&nbsp;58&nbsp;ff.).<\/li><li>b) Im Streitfall ist die bezeichnete Ungleichbehandlung durch den mit \u00a7&nbsp;48 EStG verfolgten Lenkungszweck sowie damit einhergehende Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse sachlich gerechtfertigt.<\/li><li>\u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 EStG kn\u00fcpft an den Steuerabzug nach Abs.&nbsp;1 an, der \u2011\u2011ausweislich der Gesetzesmaterialien\u2011\u2011 einen Lenkungszweck verfolgt. So hei\u00dft es in der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs des Bundesrates vom 16.11.2000, dass vor allem der Einsatz von Werkvertragsunternehmen mit tats\u00e4chlichem oder vorgeblichem Auslandssitz sowie die Einschaltung von unseri\u00f6s operierenden Subunternehmen oder Scheinfirmen zu Wettbewerbsverzerrungen, der Verdr\u00e4ngung von seri\u00f6sen Anbietern und in letzter Konsequenz der Vernichtung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitspl\u00e4tzen und zur Gef\u00e4hrdung der sozialen Sicherheit f\u00fchre; die illegale Besch\u00e4ftigung nehme in allen Bereichen zu (BTDrucks 14\/4658, S.&nbsp;1). Dabei bestand nach Auffassung des Gesetzgebers der dringendste Handlungsbedarf im Baugewerbe, weil dort \u2011\u2011wie bereits ausgef\u00fchrt (dazu oben II.2.b&nbsp;bb)\u2011\u2011 die Missst\u00e4nde besonders gravierend gewesen seien (BTDrucks 14\/4658, S.&nbsp;9).<\/li><li>Das Steuerabzugsverfahren soll daher die illegale Bet\u00e4tigung im Baugewerbe eind\u00e4mmen. Der Gesetzgeber entsprach mit der Einf\u00fchrung des Steuerabzugsverfahrens nach \u00a7&nbsp;48&nbsp;ff. EStG dem Sicherungsbed\u00fcrfnis des Fiskus; es sollte eine Mindestbesteuerung des Gewinns des leistenden Unternehmers und der Arbeitsl\u00f6hne sichergestellt werden. Die Beschr\u00e4nkung dieses Steuerabzugsverfahrens auf das Baugewerbe ist nicht zu beanstanden. Eine Sonderregelung f\u00fcr diesen Sektor war infolge der dort festgestellten besonders gravierenden Missst\u00e4nde (vgl. BTDrucks 14\/4658, S.&nbsp;9) gerechtfertigt. Der erkennende Senat erachtet es daher als sachgerecht, wenn der Gesetzgeber durch die Beschr\u00e4nkung auf das Baugewerbe die Zielgenauigkeit der Regelung erh\u00f6hen und den Vorgaben der Kommission der Europ\u00e4ischen Union entsprechen wollte (BTDrucks 14\/4658, S.&nbsp;9). Im \u00dcbrigen orientiert sich die Ausgestaltung des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 EStG an diesem Zweck. Nur die Empf\u00e4nger von Bauleistungen werden mit dem Steuerabzug in H\u00f6he von 15&nbsp;% der Gegenleistung \u2011\u2011ein Steuersatz, der mit Blick auf Vereinfachungs- und Typisierungserfordernisse aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist (dazu BFH-Urteil vom 07.11.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;46\/17, BFHE 267, 323, BStBl II 2020, 552, Rz&nbsp;55)\u2011\u2011 belastet. Dieser Steuerabzug tritt nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 EStG an die Stelle der anderenfalls bestehenden gesetzlichen Wege zur Sicherstellung des Steueranspruchs, n\u00e4mlich an die Stelle des \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO (\u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 EStG) und an die Stelle des \u00a7&nbsp;42d Abs.&nbsp;6 und Abs.&nbsp;8 sowie des \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;7 EStG (\u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;2 EStG). Vor diesem Hintergrund ist es gleichheitsgerecht, die Beg\u00fcnstigung des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 EStG nur den Bauleistungsempf\u00e4ngern zugutekommen zu lassen. Denn nur diese \u2011\u2011nicht auch die Auftraggeber von Leistungen aus anderen Dienstleistungssektoren\u2011\u2011 m\u00fcssen sich f\u00fcr die Steuererhebung in die Pflicht nehmen lassen; es ist daher sachgerecht, diesem Personenkreis nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 EStG Rechtssicherheit hinsichtlich des Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzugs zu gew\u00e4hren.<\/li><li>5. Schlie\u00dflich f\u00fchren auch die vom FA vorgetragenen Einw\u00e4nde zu keinem anderen Ergebnis.<\/li><li>a) F\u00fcr die Aussage des FA, wonach der sehr weit gefasste Wortlaut des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG nicht mit dem Willen des Gesetzgebers im Einklang stehe, lassen sich keine Belege finden. Im Gegenteil l\u00e4sst sich \u2011\u2011wie vorstehend unter II.2.b&nbsp;bb ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 den Gesetzesmaterialien entnehmen, dass der Gesetzgeber auch Zahlungen an ausl\u00e4ndische Domizilgesellschaften dem Regelungsbereich des \u00a7&nbsp;48 EStG unterwerfen wollte.<\/li><li>b) Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass mit dem Steuerabzugsverfahren nach den \u00a7\u00a7&nbsp;48&nbsp;ff. EStG f\u00fcr das Baugewerbe eine Sonderregelung geschaffen wurde, bei der Verdachtshinweise auf Domizilgesellschaften nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 EStG nicht zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs f\u00fchren. Entgegen der Auffassung des FA f\u00fchrt dies nicht zur Bedeutungslosigkeit der Pr\u00fcfung im Freistellungsverfahren nach \u00a7&nbsp;48b EStG. F\u00e4llt diese Pr\u00fcfung n\u00e4mlich negativ aus, hat der Leistungsempf\u00e4nger den Steuerabzug vorzunehmen. Mit diesem Steuerabzug wird dem Sicherungsbed\u00fcrfnis des Fiskus entsprochen und im Gegenzug der Leistungsempf\u00e4nger aus der &#8222;Gef\u00e4hrdungshaftung&#8220; nach \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO entlassen. Wird dem Leistungsempf\u00e4nger eine Freistellungsbescheinigung nach \u00a7&nbsp;48b EStG durch den Leistenden vorgelegt, genie\u00dft er \u2011\u2011anders als das FA meint\u2011\u2011 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;48b Abs.&nbsp;5 EStG ebenfalls den Schutz des \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 EStG (vgl. dazu auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.12.2002&nbsp;&#8211; IV&nbsp;A&nbsp;5-S&nbsp;2272-1\/02, BStBl I 2002, 1399, Rz&nbsp;96). Er muss jedoch keinen Steuerabzug vornehmen (\u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 EStG). Der Freistellungsbescheinigung kommt daher sehr wohl eine Bedeutung zu. Dass im Fall einer erteilten Freistellungsbescheinigung \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ebenfalls nicht anwendbar ist, ist auch sachgerecht. Denn dem Sicherungsbed\u00fcrfnis des Fiskus wird durch die Pr\u00fcfung im Freistellungsverfahren entsprochen.<\/li><li>c) Ebenso steht die M\u00f6glichkeit, dass die Regelung des \u00a7&nbsp;48 EStG rechtsmissbr\u00e4uchlich genutzt werden kann, der Einbeziehung von ausl\u00e4ndischen Domizilgesellschaften in deren Anwendungsbereich nicht von vornherein entgegen. F\u00fcr diesen Fall stellt sich vielmehr die Frage, ob und inwieweit \u00a7&nbsp;42 AO eingreift.<\/li><li>d) Die vom FA mit Blick auf die Anwendung des \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO monierte nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Bauleistungsempf\u00e4ngern und Auftraggebern von Leistungen aus anderen Dienstleistungssektoren liegt \u2011\u2011wie unter II.4. ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 nicht vor.<\/li><li>6. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO erstattungsf\u00e4hig, weil diese das Verfahren durch Erkl\u00e4rung des Einverst\u00e4ndnisses mit einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung gef\u00f6rdert haben (z.B. BFH-Urteil vom 01.07.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;76\/08, BFHE 225, 566, BStBl II 2010, 1061, unter III.3., m.w.N.; zur unterschiedlichen Beurteilung der Erstattungsf\u00e4higkeit der au\u00dfergerichtlichen Kosten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO im Klage- und Revisionsverfahren vgl. BFH-Beschluss vom 20.07.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;21\/18).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.090622.IVR4.20.0 BFH IV. 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