{"id":75158,"date":"2022-09-15T11:44:42","date_gmt":"2022-09-15T09:44:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75158"},"modified":"2022-09-15T11:44:42","modified_gmt":"2022-09-15T09:44:42","slug":"restschuldbefreiung-und-steuerstraftaten-bfh-urteil-vom-28-juni-2022-vii-r-23-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/restschuldbefreiung-und-steuerstraftaten-bfh-urteil-vom-28-juni-2022-vii-r-23-21\/","title":{"rendered":"Restschuldbefreiung und Steuerstraftaten &#8211; BFH-Urteil vom 28. Juni 2022, VII R 23\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.280622.VIIR23.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 251 Abs 3, AO \u00a7 370, InsO \u00a7 174, InsO \u00a7 175, InsO \u00a7 177, InsO \u00a7 184, InsO \u00a7 302, AO \u00a7 3 Abs 4<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 05. Juli 2021, Az: 16 K 11072\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Tatsachen, aus denen sich nach Einsch\u00e4tzung des Gl\u00e4ubigers ergibt, dass der bereits zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung eine Steuerstraftat des Schuldners zugrunde liegt, k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df \u00a7 177 Abs. 1 InsO nachtr\u00e4glich angemeldet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Das FA darf durch Feststellungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 251 Abs. 3 AO feststellen, dass ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverh\u00e4ltnis wegen einer Steuerstraftat rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden ist, wenn der Schuldner diesem Umstand isoliert widersprochen hat (Best\u00e4tigung von Senatsurteil vom 07.08.2018 &#8211; VII R 24, 25\/17, BFHE 262, 208, BStBl II 2019, 19, Rz 16).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.07.2021 &#8211; 16 K 11072\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>\u00dcber das Verm\u00f6gen des Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers (Kl\u00e4ger) wurde am xx.07.2015 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Dem lag ein Eigenantrag des Kl\u00e4gers zugrunde, der mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden war. Der Pr\u00fcfungstermin wurde auf den xx.10.2015 anberaumt.<\/li><li>Vor dem Pr\u00fcfungstermin meldete der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) Abgabenforderungen in H\u00f6he von 116.642,65&nbsp;\u20ac an, ohne auf einen Zusammenhang mit einer Steuerstraftat hinzuweisen. Den Abgabenforderungen lagen u.a. Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 2007 und 2009 bis 2011 zugrunde.<\/li><li>Letztlich wurden die Forderungen, ohne dass der Kl\u00e4ger als Schuldner widersprochen hatte, am 05.11.2015 im Wesentlichen wie angemeldet zur Insolvenztabelle festgestellt (lfd.&nbsp;Nr.&nbsp;4).<\/li><li>Mit Strafbefehl vom 06.04.2016 wurde der Kl\u00e4ger rechtskr\u00e4ftig wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Dabei ging es um einen Betrag in H\u00f6he von insgesamt 65.178&nbsp;\u20ac aus Einkommensteuer 2007 und 2009 bis 2011 und Umsatzsteuer 2009 bis 2011.<\/li><li>Im Anschluss beantragte das FA, die Insolvenztabelle dahingehend zu erg\u00e4nzen, dass es sich bei den Abgabenforderungen zur laufenden Nr.&nbsp;4 in H\u00f6he eines Teilbetrags von 68.472,95&nbsp;\u20ac um Forderungen aus einer Steuerstraftat nach \u00a7&nbsp;370 der Abgabenordnung (AO) handele, f\u00fcr die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;302 Nr.&nbsp;1 der Insolvenzordnung (InsO) die Restschuldbefreiung ausgeschlossen sei (Attribut). Der Kl\u00e4ger legte nach einem Hinweis des Insolvenzgerichts auf die Widerspruchsm\u00f6glichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;2 InsO Widerspruch gegen die Anmeldung des Attributs ein. Im Pr\u00fcfungstermin im schriftlichen Verfahren wurde sein Widerspruch in die Tabelle eingetragen.<\/li><li>Nachdem ein entsprechender Tabellenauszug beim FA eingegangen war, erlie\u00df dieses am 10.01.2019 den streitgegenst\u00e4ndlichen Feststellungsbescheid nach \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;3 AO. Darin hei\u00dft es u.a., der Kl\u00e4ger habe gegen den Rechtsgrund im Einzelnen aufgef\u00fchrter Abgabenforderungen im Pr\u00fcfungstermin Widerspruch erhoben, und gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;3 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 InsO w\u00fcrden hiermit die Forderungen in der im Einzelnen spezifizierten H\u00f6he &#8222;als von der Restschuldbefreiung ausgenommene Insolvenzforderungen festgestellt&#8220;. In den Gr\u00fcnden f\u00fchrte das FA aus, der Kl\u00e4ger sei mit rechtskr\u00e4ftigem Strafbefehl vom 06.04.2016 wegen Hinterziehung der Einkommensteuer 2007 und 2009 bis 2011 und der Umsatzsteuer 2009 bis 2011 verurteilt worden.<\/li><li>Im Juni 2019 fand der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren statt; im Juli 2019 wurde das Insolvenzverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;200 InsO aufgehoben.<\/li><li>Der Einspruch gegen den Feststellungsbescheid blieb erfolglos.<\/li><li>Im anschlie\u00dfenden Klageverfahren \u00e4nderte das FA am 27.06.2019 den Feststellungsbescheid und formulierte nunmehr: &#8222;Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;3 AO in Verbindung mit \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 Insolvenzordnung (InsO) werden hiermit die Forderungen aus einem Steuerschuldverh\u00e4ltnis, wegen dem Sie gem. \u00a7&nbsp;370 AO wegen einer Steuerstraftat rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden sind, in nachstehender H\u00f6he als Insolvenzforderungen festgestellt: &#8230;&#8220;. Der H\u00f6he nach ergaben sich keine \u00c4nderungen.<\/li><li>Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah den Finanzrechtsweg als gegeben an (\u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) und sah von einer Vorabfeststellung durch Beschluss (\u00a7&nbsp;17a Abs.&nbsp;3 des Gerichtsverfassungsgesetzes \u2011\u2011GVG\u2011\u2011) ab. Die rechtskr\u00e4ftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat nach den \u00a7\u00a7&nbsp;370, 373 oder \u00a7&nbsp;374 AO m\u00fcsse noch nicht zum Zeitpunkt der urspr\u00fcnglichen Forderungsanmeldung vorgelegen haben, und bei der Anmeldung der Forderung zur Tabelle m\u00fcssten keine Umst\u00e4nde angegeben werden, aus denen sich die Steuerstraftat ergebe. Das Attribut erfasse auch steuerliche Nebenleistungen (insbesondere Zinsen und S\u00e4umniszuschl\u00e4ge), auf die sich die strafrechtliche Verurteilung nicht erstrecke. Der nach Widerspruch des Kl\u00e4gers gegen das Attribut ergangene streitgegenst\u00e4ndliche Feststellungsbescheid sei trotz Mehrdeutigkeit nicht wegen Unbestimmtheit nichtig (\u00a7&nbsp;125 Abs.&nbsp;1 AO), weil sein Regelungsinhalt durch Auslegung (\u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs) eindeutig zu ermitteln sei. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1871 abgedruckt.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision des Kl\u00e4gers, mit welcher er sowohl mangelnde Sachaufkl\u00e4rung durch das FG als auch die Verletzung materiellen Bundesrechts r\u00fcgt.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt er vor, weil er zum Zeitpunkt der erstmaligen Forderungsanmeldung noch nicht rechtskr\u00e4ftig verurteilt gewesen sei, sperre \u00a7&nbsp;302 Nr.&nbsp;1 letzter Halbsatz i.V.m. \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;2 InsO die M\u00f6glichkeit, die rechtskr\u00e4ftige strafrechtliche Verurteilung durch eine blo\u00dfe Berichtigung bzw. Bemerkung nachtragen zu lassen. Das FA h\u00e4tte die Forderungen deshalb vollst\u00e4ndig neu anmelden m\u00fcssen.<\/li><li>Zudem fehle dem FA das nach \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;3 AO erforderliche Feststellungsinteresse, weil die den Steuerforderungen zugrunde liegenden Bescheide bereits bestandskr\u00e4ftig gewesen seien. Das FG habe seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht verletzt, weil es nicht ermittelt habe, ob die Steuerbescheide bestandskr\u00e4ftig gewesen seien.<\/li><li>Schlie\u00dflich sei der Inhalt des Bescheids von der Feststellungsbefugnis nach \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;3 AO nicht gedeckt, denn die Norm enthalte keine Rechtsgrundlage f\u00fcr die isolierte Feststellung des Attributs nach \u00a7&nbsp;302 Nr.&nbsp;1 InsO. \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;3 AO er\u00f6ffne dem FA nach Sinn und Zweck der Vorschrift allein die M\u00f6glichkeit, solche Steuerforderungen als Insolvenzforderungen festzustellen, die zum Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens entweder gerade noch nicht bestandskr\u00e4ftig festgesetzt gewesen oder im Verlauf des Insolvenzverfahrens dem Grunde und\/oder der H\u00f6he nach bestritten worden seien. Das Attribut sei insolvenzrechtlicher und damit zivilrechtlicher Natur, deshalb h\u00e4tte das FA den Zivilrechtsweg beschreiten m\u00fcssen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>unter Aufhebung der Vorentscheidung den Feststellungsbescheid vom 10.01.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.02.2019, weiter ge\u00e4ndert mit Bescheid vom 27.06.2019, aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA f\u00fchrt aus, seinem Feststellungsinteresse nach \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;3 AO stehe nicht entgegen, dass die Steuerbescheide bereits bestandskr\u00e4ftig gewesen seien, weil das Attribut &#8222;Zusammenhang mit einer Steuerstraftat&#8220; gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;302 Nr.&nbsp;1 InsO nachtr\u00e4glich habe festgestellt werden d\u00fcrfen. Das Erfordernis dieser Feststellung ergebe sich bereits aus der M\u00f6glichkeit eines isolierten Widerspruchs (\u00a7&nbsp;184 InsO) gegen das Attribut. Der Ausschluss von der Restschuldbefreiung verbessere die Werthaltigkeit der Anspr\u00fcche wesentlich. Das Attribut sei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;177 Abs.&nbsp;1 InsO nachtr\u00e4glich zur Tabelle angemeldet worden, was ein Weniger zur nachtr\u00e4glichen Anmeldung einer Forderung darstelle und daher ebenfalls von der M\u00f6glichkeit zur nachtr\u00e4glichen Anmeldung umfasst sei. Verneine man die M\u00f6glichkeit einer nachtr\u00e4glichen Anmeldung des Attributs, so h\u00e4nge die Feststellung von der Geschwindigkeit und Arbeitsbelastung der Strafgerichte ab.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der streitgegenst\u00e4ndliche Feststellungsbescheid in der Fassung des \u00c4nderungsbescheids vom 27.06.2019 (\u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO) rechtm\u00e4\u00dfig ist.<\/li><li>Das FA war berechtigt, auf den gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;1 InsO isoliert erhobenen Widerspruch des Kl\u00e4gers gegen die Anmeldung der Einkommen- und Umsatzsteuerforderungen (einschlie\u00dflich Nebenleistungen) zur Insolvenztabelle hin nach \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;3 AO festzustellen, dass es sich dabei um Forderungen i.S. des \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;302 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;3 InsO handelt.<\/li><li>1. Der Senat hat nicht zu pr\u00fcfen, ob der beschrittene Rechtsweg zul\u00e4ssig ist (\u00a7&nbsp;17a Abs.&nbsp;5 GVG).<\/li><li>2. Die Finanzbeh\u00f6rde stellt nach \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;3 AO Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis, die sie im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung geltend macht, erforderlichenfalls durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.<\/li><li>a) Anspr\u00fcche aus dem Steuerverh\u00e4ltnis sind nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 AO der Steueranspruch, der Steuerverg\u00fctungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 AO), der Erstattungsanspruch nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsanspr\u00fcche.<\/li><li>b) Ob eine Insolvenzforderung vorliegt, richtet sich danach, wann der Rechtsgrund f\u00fcr den streitigen Anspruch gelegt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 19.01.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;38\/19, BFH\/NV 2021, 1057, Rz&nbsp;26). Der Rechtsgrund f\u00fcr Steueranspr\u00fcche ist gelegt, wenn der gesetzliche (Besteuerungs-)Tatbestand verwirklicht wird (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 16.05.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;23\/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, Rz&nbsp;19).<\/li><li>c) Das FA macht eine Insolvenzforderung geltend, indem es diese nach \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;1 InsO zur Tabelle anmeldet. Bei der Anmeldung sind nach \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einsch\u00e4tzung des Gl\u00e4ubigers ergibt, dass ihr eine vors\u00e4tzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vors\u00e4tzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den \u00a7\u00a7&nbsp;370, 373 oder \u00a7&nbsp;374 AO zugrunde liegt.<\/li><li>aa) Nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;2 InsO ist nicht die Tatsache der rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung wegen einer Steuerstraftat anzumelden, sondern jene Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Forderung nach Einsch\u00e4tzung des Gl\u00e4ubigers eine Steuerstraftat zugrunde liegt. Insoweit unterscheiden sich die Regelungen in \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;302 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;3 InsO, der Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverh\u00e4ltnis von der Restschuldbefreiung ausnimmt, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den \u00a7\u00a7&nbsp;370, 373 oder \u00a7&nbsp;374 AO rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden ist. Nach der Begr\u00fcndung des Gesetzes zur Verk\u00fcrzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur St\u00e4rkung der Gl\u00e4ubigerrechte (BTDrucks 17\/11268, S.&nbsp;32) soll n\u00e4mlich bei der Anmeldung zur Tabelle unbeachtlich sein, wann die Verurteilung tats\u00e4chlich erfolgt.<\/li><li>bb) Forderungen k\u00f6nnen nach \u00a7&nbsp;177 Abs.&nbsp;1 InsO auch nachtr\u00e4glich, d.h. nach Ablauf der Anmeldefrist, angemeldet werden. Die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 InsO im Er\u00f6ffnungsbeschluss zu bestimmende Anmeldefrist stellt keine Ausschlussfrist dar. Deshalb sind Forderungsanmeldungen (\u00a7&nbsp;177 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InsO) und \u00c4nderungsmeldungen (\u00a7&nbsp;177 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 InsO) bis zum Schlusstermin m\u00f6glich (Urteile des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 19.01.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;4\/11, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht \u2011\u2011ZIP\u2011\u2011 2012, 537, Rz&nbsp;10, und vom 19.12.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;53\/18, ZIP 2020, 327).<\/li><li>cc) Aus \u00a7&nbsp;177 Abs.&nbsp;1 InsO ergibt sich, dass auch eine nachtr\u00e4gliche Anmeldung des Attributs i.S. des \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;2 InsO m\u00f6glich ist. Dabei handelt es sich um eine nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung i.S. des \u00a7&nbsp;177 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 InsO.<\/li><li>(1) Durch die Rechtsprechung des BGH ist bereits gekl\u00e4rt, dass der Insolvenzverwalter verpflichtet ist, auch f\u00fcr eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung nachtr\u00e4glich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach Einsch\u00e4tzung des Gl\u00e4ubigers ergibt, dass der Forderung eine vors\u00e4tzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen (BGH-Urteile vom 17.01.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;220\/06, ZIP 2008, 566, unter II.2.a [Rz&nbsp;13]; vom 12.06.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;100\/07, Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 2008, 3285, unter I.2.a [Rz&nbsp;7]; vgl. auch Graf-Schlicker in: Graf-Schlicker, InsO, \u00a7&nbsp;174 Rz&nbsp;17).<\/li><li>(2) Es sind keine Gr\u00fcnde ersichtlich, weshalb das f\u00fcr Forderungen aus Steuerstraftaten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;302 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;3 InsO nicht gelten sollte.<\/li><li>Auch in diesem Fall kann sich nachtr\u00e4glich herausstellen, dass der Forderung eine Steuerstraftat zugrunde liegt. Eine Nachmeldung muss auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung m\u00f6glich sein. Denn wenn diese Feststellung in der Tabelle fehlt, kann sich der Gl\u00e4ubiger auf einen Ausschluss seiner Forderung von der Restschuldbefreiung nicht mehr berufen (BTDrucks 14\/5680, S.&nbsp;28; Uhlenbruck\/Sinz, Insolvenzordnung, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;184 Rz&nbsp;20; vgl. auch BGH-Urteil vom 18.05.2006&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;187\/04, NJW 2006, 2922).<\/li><li>d) Schlie\u00dflich muss die Feststellung nach \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;3 AO erforderlich (&#8222;erforderlichenfalls&#8220;) sein.<\/li><li>aa) Der Widerspruch des Schuldners gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;1 InsO kann sich auf das angemeldete Attribut beschr\u00e4nken (vgl. BGH-Urteil vom 01.10.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;199\/19, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung \u2011\u2011HFR\u2011\u2011 2021, 99, Rz&nbsp;11).<\/li><li>(1) Der Senat hat bereits entschieden, dass das FA bei einem isolierten Widerspruch des Schuldners gegen das Attribut i.S. von \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;302 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;3 InsO berechtigt ist, einen Feststellungsbescheid nach \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;3 AO zu erlassen (Senatsurteil vom 07.08.2018&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;24, 25\/17, BFHE 262, 208, BStBl II 2019, 19, Rz&nbsp;15&nbsp;f.).<\/li><li>Das FA muss keine Klage vor den Zivilgerichten erheben. Der Senat hat dies insbesondere damit begr\u00fcndet, dass es im Rahmen von \u00a7&nbsp;302 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;3 InsO nicht um die Feststellung einer Steuerstraftat geht, sondern um die Feststellung einer rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung wegen dieser Steuerstraftat. Der Gesetzgeber hat ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung auf eine rechtskr\u00e4ftige Verurteilung abgestellt, um dem Gericht zu ersparen, selbst die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Straftat feststellen zu m\u00fcssen (BTDrucks 17\/11268, S.&nbsp;32).<\/li><li>(2) Mit seinem Argument, der Umstand, dass eine rechtskr\u00e4ftige Verurteilung vorliegt, k\u00f6nne nicht Gegenstand eines Verwaltungsakts nach \u00a7&nbsp;118 AO sein, dringt der Kl\u00e4ger nicht durch. Nach \u00a7&nbsp;118 Satz&nbsp;1 AO ist ein Verwaltungsakt jede Verf\u00fcgung, Entscheidung oder andere hoheitliche Ma\u00dfnahme, die eine Beh\u00f6rde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des \u00f6ffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach au\u00dfen gerichtet ist. Will das FA den lediglich gegen das Attribut gerichteten Widerspruch eines Schuldners beseitigen, so enth\u00e4lt der entsprechende Feststellungsbescheid nicht nur eine Aussage \u00fcber die rechtskr\u00e4ftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat, sondern zugleich \u2011\u2011als Annex\u2011\u2011 die vom Bestand der Steuerforderung als Insolvenzforderung untrennbare Feststellung, dass der Steuerforderung gerade diese Steuerstraftat zugrunde liegt. Weil damit der Widerspruch des Schuldners beseitigt wird, liegt auch eine Regelung im Einzelfall vor.<\/li><li>bb) Das Feststellungsinteresse des FA entf\u00e4llt nicht wegen \u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;2 InsO in den F\u00e4llen, in denen die Steuerforderungen bestandskr\u00e4ftig festgesetzt sind und sich der Widerspruch des Schuldners isoliert gegen das Attribut richtet.<\/li><li>Will sich der Schuldner gegen einen bestandskr\u00e4ftigen Steuerbescheid wenden, muss er eine negative Feststellungsklage erheben. Denn in diesem Fall liegt f\u00fcr die bestrittene Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel vor, dessen Beseitigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;2 InsO dem Schuldner obliegt, der binnen einer Frist von einem Monat seinen Widerspruch zu verfolgen hat (\u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 InsO).<\/li><li>\u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;2 InsO ist entsprechend anwendbar auf die Verfolgung eines isolierten Widerspruchs gegen den behaupteten Anspruchsgrund der vors\u00e4tzlichen unerlaubten Handlung oder vors\u00e4tzlichen pflichtwidrigen Nichtgew\u00e4hrung von Unterhalt (\u00a7\u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;2, 175 Abs.&nbsp;2, 302 Nr.&nbsp;1 InsO), wenn sowohl die Forderung als auch der Deliktsgrund durch Feststellungsurteil, Vergleich, notarielles Schuldanerkenntnis oder vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle eines fr\u00fcheren Insolvenzverfahrens tituliert sind (M\u00fcKoInsO\/Schumacher, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;184 Rz&nbsp;8c). Das muss entsprechend f\u00fcr die Alternative&nbsp;3 in \u00a7&nbsp;302 Nr.&nbsp;1 InsO gelten, wenn eine rechtskr\u00e4ftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat vorliegt.<\/li><li>Dadurch entf\u00e4llt jedoch nicht das Interesse des FA an einer Feststellung nach \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;3 AO. F\u00fcr die Klage eines Gl\u00e4ubigers, der \u00fcber einen vollstreckbaren Schuldtitel verf\u00fcgt, auf Feststellung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung hat der BGH bereits ausdr\u00fccklich entschieden, dass dieser nach dem auf den Rechtsgrund beschr\u00e4nkten Widerspruch des Schuldners das rechtlich gesch\u00fctzte Interesse nicht fehlt; denn die Rechtskraft eines Leistungsurteils erstrecke sich nicht auf die Feststellung, dass der Anspruch aus einer vors\u00e4tzlich begangenen unerlaubten Handlung stamme (vgl. BGH-Urteil vom 02.12.2010&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;41\/10, ZIP 2011, 39). Das gilt ebenso bei einem bestandskr\u00e4ftigen Steuerbescheid, in dem kein Hinweis auf eine rechtskr\u00e4ftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat enthalten ist. Zudem bleibt auch bei einem Strafurteil bzw. Strafbefehl, aus dem sich der Umfang der Steuerstraftat ergibt, noch zu kl\u00e4ren, ob die als Insolvenzforderungen geltend gemachten Steuerforderungen vollumf\u00e4nglich von dem Strafurteil bzw. Strafbefehl umfasst sind.<\/li><li>3. a) Inhaltlich hat sich der Feststellungsbescheid an den Erfordernissen eines Feststellungsurteils zu orientieren (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.1989&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;139\/85, BFH\/NV 1991, 497, unter II.1.a [Rz&nbsp;16]; Jatzke in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;251 AO Rz&nbsp;463). Gegenstand der Feststellung ist die Geltendmachung einer Steuerforderung als Insolvenzforderung mit dem Ziel ihrer Ber\u00fccksichtigung bei der Verteilung der Insolvenzmasse (Jatzke in HHSp, \u00a7&nbsp;251 AO Rz&nbsp;463; vgl. Senatsurteil vom 23.02.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;48\/07, BFHE 228, 134, BStBl II 2010, 562, Rz&nbsp;15). Deshalb muss die Insolvenzforderung nach Steuerart, Besteuerungszeitraum und H\u00f6he des jeweiligen Abgabenbetrags genau bezeichnet werden. Das ergibt sich auch aus \u00a7&nbsp;119 Abs.&nbsp;1 AO, nach dem ein schriftlicher Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Fehlt eine wesentliche Angabe, ist der Bescheid nach \u00a7&nbsp;125 Abs.&nbsp;1 AO nichtig.<\/li><li>b) Ergeht der Feststellungsbescheid i.S. von \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;3 AO nach einem isolierten Widerspruch des Schuldners gegen das Attribut gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;302 Nr.&nbsp;1 Alternative&nbsp;3 InsO, so muss sich aus dem Bescheid ergeben, dass der Schuldner im Zusammenhang mit der Forderung wegen einer Steuerstraftat nach \u00a7\u00a7&nbsp;370, 373 oder \u00a7&nbsp;374 AO rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden ist.<\/li><li>4. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist der streitgegenst\u00e4ndliche Feststellungsbescheid in der Fassung des \u00c4nderungsbescheids vom 27.06.2019 rechtm\u00e4\u00dfig.<\/li><li>a) Der Bescheid betrifft Steueranspr\u00fcche (Einkommensteuer 2007 und 2009 bis 2011 und Umsatzsteuer 2009 bis 2011 und Nebenleistungen), bei denen es sich unstreitig um Insolvenzforderungen (\u00a7&nbsp;38 InsO) handelt.<\/li><li>b) Das FA hat diese Steueranspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;2, 177 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 InsO auch wirksam geltend gemacht. Das FA musste die Forderungen nicht erneut vollst\u00e4ndig anmelden, wie der Kl\u00e4ger meint. Zudem war der Kl\u00e4ger im Zeitpunkt der zul\u00e4ssigen Nachmeldung des Attributs rechtskr\u00e4ftig wegen einer Steuerstraftat verurteilt; der Strafbefehl, gegen den der Kl\u00e4ger keinen Einspruch eingelegt hat, steht einem Urteil gleich (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 262, 208, BStBl II 2019, 19, Rz&nbsp;20).<\/li><li>c) Der Feststellungsbescheid war ferner erforderlich.<\/li><li>Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob die den Forderungen zugrunde liegenden Steuerbescheide bereits vor Insolvenzer\u00f6ffnung bestandskr\u00e4ftig waren, wozu Feststellungen des FG fehlen. Auch bei Bestandskraft der Bescheide h\u00e4tte das FA einen Feststellungsbescheid nach \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;3 AO erlassen k\u00f6nnen, wenn es nur die Feststellung des Attributs der Steuerstraftat zur Tabelle erreichen will und der Steuerpflichtige dem isoliert widersprochen hat (Senatsurteil in BFHE 262, 208, BStBl II 2019, 19, Rz&nbsp;13). Denn der isolierte Widerspruch des Schuldners musste vom FA beseitigt werden, damit die angemeldeten Forderungen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden.<\/li><li>d) Der streitgegenst\u00e4ndliche Feststellungsbescheid enth\u00e4lt auch keine Feststellungen, die von der Erm\u00e4chtigung in \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;3 AO nicht gedeckt sind (s.o.). Das FA hat zutreffend festgestellt, dass die im Einzelnen aufgef\u00fchrten Steuerforderungen Insolvenzforderungen sind und dass der Kl\u00e4ger wegen dieser Forderungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;370 AO wegen einer Steuerstraftat rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden ist.<\/li><li>Dass die angemeldete Forderung h\u00f6her ist als der im Strafbefehl ausgewiesene Betrag, macht den Feststellungsbescheid nicht rechtswidrig. Denn auch steuerliche Nebenleistungen nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 AO, die nicht im Strafbefehl bzw. im Urteil enthalten sind, werden von \u00a7&nbsp;302 Nr.&nbsp;1 InsO erfasst (vgl. Senatsurteil in BFHE 262, 208, BStBl II 2019, 19, Rz&nbsp;28; BGH-Urteil in HFR 2021, 99, Rz&nbsp;33; anderer Ansicht Pape, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht \u2011\u2011ZInsO\u2011\u2011 2021, 221, 230; Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14.12.2018&nbsp;&#8211; 7&nbsp;U&nbsp;58\/17, ZInsO 2019, 797).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.280622.VIIR23.21.0 BFH VII. Senat AO \u00a7 251 Abs 3, AO \u00a7 370, InsO \u00a7 174, InsO \u00a7 175, InsO \u00a7 177, InsO \u00a7 184, InsO \u00a7 302, AO \u00a7 3 Abs 4 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 05. Juli 2021, Az: 16 K 11072\/19 Leits\u00e4tze 1. Die Tatsachen, aus denen sich nach Einsch\u00e4tzung des Gl\u00e4ubigers ergibt, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/restschuldbefreiung-und-steuerstraftaten-bfh-urteil-vom-28-juni-2022-vii-r-23-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Restschuldbefreiung und Steuerstraftaten &#8211; BFH-Urteil vom 28. Juni 2022, VII R 23\/21<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-75158","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75158","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=75158"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75158\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=75158"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=75158"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=75158"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}