{"id":75163,"date":"2022-09-23T12:32:20","date_gmt":"2022-09-23T10:32:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75163"},"modified":"2022-09-23T12:32:20","modified_gmt":"2022-09-23T10:32:20","slug":"organschaft-bei-gmbh-co-kg-bfh-urteil-vom-01-februar-2022-v-r-23-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/organschaft-bei-gmbh-co-kg-bfh-urteil-vom-01-februar-2022-v-r-23-21\/","title":{"rendered":"Organschaft bei GmbH &#038; Co. KG &#8211; BFH-Urteil vom 01. Februar 2022, V R 23\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.010222.VR23.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 2 Abs 2 Nr 2, EGRL 112\/2006 Art 11, UStG VZ 2013 , UStG VZ 2014 , UStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 20. November 2020, Az: 1 K 347\/19 U<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. F\u00fcr die wirtschaftliche Eingliederung i.S. von \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG m\u00fcssen die Unternehmensbereiche von Organtr\u00e4ger und Organgesellschaft miteinander verflochten sein. Dabei kann die wirtschaftliche Eingliederung auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen zweier Organgesellschaften beruhen. Es m\u00fcssen aber mehr als nur unerhebliche Beziehungen zwischen den Unternehmensbereichen bestehen. Hieran fehlt es bei der Vermietung von ohne weiteres austauschbaren B\u00fcror\u00e4umen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG kann im Verh\u00e4ltnis zwischen zwei Schwestergesellschaften nicht bestimmt werden, welche Schwestergesellschaft Organtr\u00e4ger und welche Organgesellschaft ist, so dass ohne Einbeziehung des gemeinsamen Gesellschafters keine Organschaft zwischen den beiden Schwestergesellschaften besteht (Festhalten an BFH-Urteil vom 01.12.2010 &#8211; XI R 43\/08, BFHE 232, 550, BStBl II 2011, 600).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 20.11.2020 &#8211; 1 K 347\/19 U aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens haben die Kl\u00e4gerin zu 80% und der Beklagte zu 20% zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Alleingesellschafter und einziger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), einer GmbH, ist Z. Z schloss mit der Kl\u00e4gerin einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag, nach dem er mit einem festen Monatsgehalt und unter Zusage eines Urlaubsanspruchs von 30&nbsp;Tagen sowie mit Verg\u00fctungsfortzahlung im Krankheitsfall verg\u00fctet wurde.<\/li><li>Gegenstand des Unternehmens der Kl\u00e4gerin war insbesondere die \u00dcbernahme der pers\u00f6nlichen Haftung und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der A-KG (KG), deren einzige Komplement\u00e4rin die Kl\u00e4gerin war. Die Kl\u00e4gerin war am Gesellschaftsverm\u00f6gen der KG nicht beteiligt und nahm auch nicht am Gewinn und Verlust der KG teil. Einziger Kommanditist der KG war Z. Unternehmensgegenstand der KG war die Finanz- und Versicherungsmaklert\u00e4tigkeit.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hatte gegen\u00fcber der KG Anspruch auf Ersatz aller ihr durch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung erwachsenden Aufwendungen. Im Jahr 2013 (Streitjahr) zahlte die KG an die Kl\u00e4gerin hierf\u00fcr 24.000&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Aufgrund eines mit Wirkung zum Jahresanfang 2014 abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages stand der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der KG f\u00fcr ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit ein monatlicher Verg\u00fctungsanspruch von 5.000&nbsp;\u20ac (ab 01.07.2015: 6.750&nbsp;\u20ac) zu. Zahlungen erfolgten nur in einem geringeren Umfang.<\/li><li>Gesch\u00e4ftsanschrift der Kl\u00e4gerin und der KG war seit Anfang 2013 A-Stra\u00dfe&nbsp;1 in A-Stadt. Die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume mit einer Gr\u00f6\u00dfe von 123&nbsp;qm vermieteten Z und seine Ehefrau an die KG f\u00fcr eine Monatsmiete von 1.070&nbsp;\u20ac. Der Mietgegenstand geh\u00f6rte den Ehegatten je zur H\u00e4lfte.<\/li><li>Im Laufe des Jahres 2014 \u00fcbernahm die Kl\u00e4gerin aus betrieblichen Organisationsgr\u00fcnden die zuvor von der KG erbrachten umsatzsteuerpflichtigen Beratungsleistungen an Dritte als eigenen Gesch\u00e4ftsbetrieb. Mehrere Fahrzeuge wurden nicht mehr von der KG, sondern von der Kl\u00e4gerin geleast.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) gestattete der Kl\u00e4gerin, die Umsatzsteuer ab 01.01.2014 nach vereinnahmten Entgelten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu berechnen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin reichte f\u00fcr 2013 keine Umsatzsteuererkl\u00e4rung ein. Die Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2014 ging am 20.08.2015 und die Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2015 am 26.01.2017 beim FA ein. Die Umsatzsteuer wurde erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df auf &#8230;&nbsp;\u20ac (2014) und mit Zustimmung des FA auf .\/.&nbsp;&#8230;&nbsp;\u20ac (2015) festgesetzt.<\/li><li>Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung ging das FA davon aus, dass die Kl\u00e4gerin steuerpflichtige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsleistungen an die KG erbracht habe und erlie\u00df am 05.04.2018 f\u00fcr 2013 einen erstmaligen Umsatzsteuerjahresbescheid, in dem es die Umsatzsteuer 2013 auf &#8230;&nbsp;\u20ac festsetzte.<\/li><li>F\u00fcr 2014 und 2015 erlie\u00df das FA ebenfalls am 05.04.2018 nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung ge\u00e4nderte Umsatzsteuerfestsetzungen. Die Umsatzsteuer wurde auf &#8230;&nbsp;\u20ac (2014) und &#8230;&nbsp;\u20ac (2015) festgesetzt. Der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung wurde aufgehoben. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nur in geringem Umfang statt. Der Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 2014 sei nur insoweit rechtswidrig, als das FA einen am 15.06.2015 gebuchten Betrag in H\u00f6he von 30.000&nbsp;\u20ac in 2014 der Umsatzsteuer unterworfen habe, obwohl dieser Betrag von der Kl\u00e4gerin nicht in 2014 vereinnahmt worden sei. Im \u00dcbrigen habe das FA aber die Zahlungen der KG an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin an die KG erbrachten Leistungen in H\u00f6he von 24.000&nbsp;\u20ac (2013), 10.000&nbsp;\u20ac (2014) und 70.500&nbsp;\u20ac (2015) zu Recht als Entgelt f\u00fcr umsatzsteuerpflichtige Leistungen angesehen. Es habe sich nicht um nichtsteuerbare Innenums\u00e4tze im Rahmen einer umsatzsatzsteuerlichen Organschaft gehandelt. Die Kl\u00e4gerin und die KG seien nicht Teil einer Organschaft gewesen. So sei die Kl\u00e4gerin nicht in das Unternehmen des Z wirtschaftlich eingegliedert gewesen. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage durch Z habe in keinem Zusammenhang zur T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin gestanden. Als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin habe Z seine Leistungen unselbst\u00e4ndig erbracht. Die von Z und seiner Ehefrau der Kl\u00e4gerin \u00fcberlassenen R\u00e4umlichkeiten habe diese unentgeltlich genutzt. Einen Mietzins habe nur die KG gezahlt. Es bestehe auch keine Organschaft zwischen Z als Organtr\u00e4ger und der KG als Organgesellschaft. Zwar k\u00f6nne eine KG nach der ge\u00e4nderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Organgesellschaft sein, es fehle aber an der wirtschaftlichen Eingliederung. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage durch Z habe in keinem Zusammenhang zur T\u00e4tigkeit der KG gestanden. Eine wirtschaftliche Eingliederung ergebe sich auch nicht aus der Vermietung, da diese durch eine GbR und damit durch einen eigenst\u00e4ndigen Unternehmer, nicht aber durch Z erfolgt sei. Das Bruchteilseigentum \u00e4ndere hieran nichts. Zudem verneinte das FG die Organschaft auch f\u00fcr den Fall einer Vermietung durch Z als Bruchteilseigent\u00fcmer. Zwar h\u00e4tte dann eine Organschaft zwischen Z und der KG bestanden. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte dieser Organschaft aber nicht angeh\u00f6rt, da sie nicht wirtschaftlich in das Unternehmen des Z eingegliedert gewesen sei.<\/li><li>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Revision. Die Kl\u00e4gerin sei in das Unternehmen des Z eingegliedert gewesen. In wirtschaftlicher Hinsicht ergebe sich dies daraus, dass sie Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der KG gewesen sei. Z habe die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume vermietet, in denen auch die Kl\u00e4gerin ihren Sitz gehabt habe. Z habe als Bruchteilseigent\u00fcmer pers\u00f6nlich vermietet. Es habe auch eine Organschaft zwischen Z und der KG bestanden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG und die Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2015 vom 05.04.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.02.2019, ge\u00e4ndert durch die Umsatzsteuerbescheide 2014 und 2015 vom 29.12.2020, aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Nur Z komme als Organtr\u00e4ger in Betracht, da es keine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften gebe. Es fehle aber an einer wirtschaftlichen Eingliederung der KG in das Unternehmen des Z, da nicht er vermietet habe, sondern eine gemeinsame Vermietung mit seiner Ehefrau vorliege. Da beide den Mietvertrag unterzeichnet h\u00e4tten, sei keine Bruchteilsbetrachtung vorzunehmen. Es habe eine GbR gehandelt.<\/li><li>Nach Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision \u00e4nderte das FA am 29.12.2020 die Umsatzsteuerbescheide 2014 und 2015 entsprechend dem Urteil des FG.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das Urteil des FG ist hinsichtlich der Umsatzsteuer 2014 und 2015 aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben, da sich nach dem FG-Urteil der Verfahrensgegenstand, \u00fcber dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit das FG zu entscheiden hatte, ge\u00e4ndert hat (\u00a7&nbsp;127 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. An die Stelle der Umsatzsteuerbescheide 2014 und 2015 vom 05.04.2018, \u00fcber die das FG entschieden hat, sind die Bescheide vom 29.12.2020 getreten und entsprechend \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos und aufzuheben (BFH-Urteile vom 02.03.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;5\/09, BFH\/NV 2011, 1147; vom 03.06.2014&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;45\/12, BFHE 245, 374, BStBl II 2014, 806; vom 22.07.2015&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;15\/14, BFH\/NV 2015, 1584, und vom 15.03.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;10\/15, BFH\/NV 2017, 1153; zur entsprechenden Anwendung im Zeitraum zwischen Urteilszustellung und Revisionseinlegung vgl. BFH-Urteil vom 24.06.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;21\/19, BFHE 270, 202, Rz&nbsp;12; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;127 Rz&nbsp;1).<\/li><li>2. Einer Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG nach \u00a7&nbsp;127 FGO bedarf es jedoch nicht, da sich aufgrund des \u00c4nderungsbescheids an den zwischen den Beteiligten streitigen Punkten (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Urteile vom 12.01.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;30\/09, BFH\/NV 2011, 755; in BFHE 245, 374, BStBl II 2014, 806, und in BFH\/NV 2015, 1584) nichts ge\u00e4ndert hat.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Leistungen der Kl\u00e4gerin an die KG mangels Organschaft steuerbar und steuerpflichtig sind. Es bestand keine Organschaft zwischen der Kl\u00e4gerin und Z als Organtr\u00e4ger. Ebenso liegt keine Organschaft zwischen der Kl\u00e4gerin und der KG als Schwestergesellschaften vor. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht.<\/li><li>1. Die Leistungen der Kl\u00e4gerin an die KG sind nicht aufgrund einer zwischen diesen als Organgesellschaften und Z als Organtr\u00e4ger bestehenden Organschaft nichtsteuerbar.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG wird die gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit nicht selbst\u00e4ndig ausge\u00fcbt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines anderen Unternehmers eingegliedert ist (Organschaft). Unionsrechtlich beruht dies auf Art.&nbsp;11 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wonach &#8222;jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet ans\u00e4ssige Personen, die zwar rechtlich unabh\u00e4ngig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln&#8220; kann.<\/li><li>b) F\u00fcr die wirtschaftliche Eingliederung i.S. von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG m\u00fcssen nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH die Unternehmensbereiche von Organtr\u00e4ger und Organgesellschaft miteinander verflochten sein (BFH-Urteile vom 07.07.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;53\/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218, Rz&nbsp;21; vom 20.08.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;30\/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863, unter II.2.c&nbsp;aa). F\u00fcr den Organtr\u00e4ger beruht dies darauf, dass die Organschaft die Eingliederung in sein Unternehmen und damit seine Unternehmereigenschaft voraussetzt. Ob dies als unionsrechtskonform anzusehen ist, ist ohne Bedeutung, da im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des nationalen Rechts eine hiervon abweichende richtlinienkonforme Auslegung nicht in Betracht kommt. Der Senat verweist hierzu auf die bisherige BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 12.10.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;30\/14, BFHE 255, 467, BStBl II 2017, 597, Rz&nbsp;41). Dasselbe gilt f\u00fcr die Organgesellschaft im Hinblick darauf, dass es sich bei \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG um eine Vorschrift zur Unselbst\u00e4ndigkeit einer gewerblichen oder beruflichen T\u00e4tigkeit der Organgesellschaft handelt.<\/li><li>c) Danach liegt im Streitfall keine die Kl\u00e4gerin, die KG und Z umfassende Organschaft vor.<\/li><li>aa) Es besteht keine unmittelbare wirtschaftliche Eingliederung der Kl\u00e4gerin in Z als Organtr\u00e4ger. Diese wird nicht durch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit des Z bei der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet, da Z insoweit nichtselbst\u00e4ndig und damit nicht als Unternehmer t\u00e4tig war.<\/li><li>Auch die Vermietung der B\u00fcror\u00e4ume begr\u00fcndet keine unmittelbare wirtschaftliche Eingliederung, da Z an die KG, nicht aber an die Kl\u00e4gerin vermietet hat.<\/li><li>bb) Es liegt auch keine mittelbare wirtschaftliche Eingliederung der Kl\u00e4gerin in das Unternehmen des Z aufgrund einer Verflechtung mit dem Unternehmensbereich der KG vor. Zwar muss die wirtschaftliche Eingliederung nicht aufgrund unmittelbarer Beziehungen zum Organtr\u00e4ger bestehen, sondern kann auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen zweier Organgesellschaften beruhen (BFH-Urteil in BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863, unter II.2.c&nbsp;ee(1)), wie sie sich vorliegend aus den entgeltlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsleistungen der Kl\u00e4gerin an die KG ergeben kann, zumal diese unter bestimmten Voraussetzungen als Organgesellschaft anzusehen sein kann (BFH-Urteile vom 02.12.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;25\/13, BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547; vom 19.01.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;38\/12, BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567, und vom 01.06.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;17\/11, BFHE 254, 164, BStBl II 2017, 581). Dies setzt indes voraus, dass die KG in das Unternehmen des Z eingegliedert ist, was im Streitfall im Hinblick auf das Erfordernis der wirtschaftlichen Eingliederung zu verneinen ist.<\/li><li>Zwar ist es bei einer deutlichen Auspr\u00e4gung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 unsch\u00e4dlich, wenn die wirtschaftliche Eingliederung weniger deutlich zu Tage tritt (vgl. BFH-Urteil vom 03.04.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;76\/05, BFHE 221, 443, BStBl II 2008, 905, unter II.3.a). Gleichwohl muss auch f\u00fcr die wirtschaftliche Eingliederung ein vern\u00fcnftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen vorhanden sein. Die T\u00e4tigkeiten in diesen Bereichen m\u00fcssen zumindest aufeinander abgestimmt sein und sich dabei f\u00f6rdern und erg\u00e4nzen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25.06.1998&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;76\/97, BFH\/NV 1998, 1534, unter II.2.a; vom 03.04.2003&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;63\/01, BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434, unter II.1.c). Dabei braucht die Organgesellschaft nicht wirtschaftlich vom Organtr\u00e4ger abh\u00e4ngig zu sein. Es m\u00fcssen aber mehr als nur unerhebliche Beziehungen zwischen den Unternehmensbereichen bestehen (BFH-Urteil vom 29.10.2008&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;74\/07, BFHE 223, 498, BStBl II 2009, 256, unter II.1.b&nbsp;cc). Die Vermietung eines Betriebsgrundst\u00fccks mit einer Gr\u00f6\u00dfe von 2&nbsp;982&nbsp;qm, dem f\u00fcr die Unternehmenst\u00e4tigkeit &#8222;besonderes Gewicht&#8220; zukommt (BFH-Urteil vom 16.08.2001&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;34\/01, BFH\/NV 2002, 223, unter II.2.), oder einer Halle mit 967 qm und einem B\u00fcrotrakt bestehend aus sieben R\u00e4umen mit 273&nbsp;qm (BFH-Urteil vom 29.01.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;67\/07, BFHE 225, 172, BStBl II 2009, 1029) reicht hierf\u00fcr aus. Dies trifft demgegen\u00fcber auf die im Streitfall vorliegende Vermietung von nicht eigens f\u00fcr die Unternehmenst\u00e4tigkeit in besonderer Weise ausgestatteten und daher ohne weiteres austauschbaren B\u00fcror\u00e4umen nicht zu, da ihr eine nur geringe Bedeutung zukommt (BFH-Urteil in BFHE 225, 172, BStBl II 2009, 1029, unter II.3.c&nbsp;bb). Dies gen\u00fcgt ebenso wie die blo\u00dfe \u00dcbernahme von Verwaltungsaufgaben in den Bereichen Buchf\u00fchrung und laufende Personalverwaltung (BFH-Urteil in BFH\/NV 1998, 1534, unter II.2.c) nicht.<\/li><li>2. Die Kl\u00e4gerin ist auch nicht i.S. von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG mit der KG als Schwestergesellschaft organschaftlich verbunden.<\/li><li>a) Nach der Rechtsprechung des BFH reicht es f\u00fcr die finanzielle Eingliederung einer GmbH in eine Personengesellschaft nicht aus, dass letztere nicht selbst, sondern nur ihr Gesellschafter mit Stimmenmehrheit an der GmbH beteiligt ist (BFH-Urteil vom 01.12.2010&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;43\/08, BFHE 232, 550, BStBl II 2011, 600, Leitsatz&nbsp;1). Hierf\u00fcr spricht bereits, dass nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG im Verh\u00e4ltnis zwischen zwei Schwestergesellschaften nicht bestimmt werden kann, welche Schwestergesellschaft Organtr\u00e4ger und welche Organgesellschaft ist. Ob sich anderes aus Art.&nbsp;11 MwStSystRL und einer aus dieser Bestimmung ableitbaren Mehrwertsteuergruppe ergeben kann, ist f\u00fcr die Anwendung von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG, der auch insoweit nicht im Sinne eines Verzichts auf die besondere Stellung des Organtr\u00e4gers richtlinienkonform auslegbar ist (s. oben III.1.b), ohne Bedeutung.<\/li><li>b) Eine organschaftliche Verbindung zwischen zwei Schwestergesellschaften, die zu einer Nichtsteuerbarkeit der zwischen ihnen erbrachten Leistungen f\u00fchrt, ist auch nicht aus Art.&nbsp;11 MwStSystRL ableitbar. Hiergegen spricht bereits, dass dieser Bestimmung keine unmittelbare Wirkung im Sinne eines Berufungsrechts zukommt (Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union Larentia&nbsp;+ Minerva vom 16.07.2015&nbsp;&#8211; C-108\/14 und C-109\/14, EU:C:2015:496, Rz&nbsp;52).<\/li><li>3. Die Sache ist spruchreif. Auf weitergehende Fragen zur Anwendung des Unionsrechts, insbesondere zu Art.&nbsp;11 MwStSystRL (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 11.12.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;16\/18, BFHE 268, 240, und vom 07.05.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;40\/19, BFHE 270, 166) kommt es vorliegend nicht an. So stellt sich vorliegend mangels Organschaft nicht die Frage, ob entgegen einer bestehenden Organschaft aus der Richtlinie abzuleiten ist, dass der Organtr\u00e4ger kein Steuerschuldner ist (BFH-Beschluss in BFHE 270, 166). Ebenso stellt sich nicht die Frage, ob anstelle eines Organtr\u00e4gers eine Mehrwertsteuergruppe als Steuerschuldner zu bestimmen ist oder ob es f\u00fcr die Organschaft auf eine Willensdurchsetzung ankommt (BFH-Beschluss in BFHE 268, 240).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO. Die Kosten des FG-Verfahrens tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin entsprechend der Kostenentscheidung des FG nach \u00a7&nbsp;137 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.010222.VR23.21.0 BFH V. Senat UStG \u00a7 2 Abs 2 Nr 2, EGRL 112\/2006 Art 11, UStG VZ 2013 , UStG VZ 2014 , UStG VZ 2015 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 20. November 2020, Az: 1 K 347\/19 U Leits\u00e4tze 1. F\u00fcr die wirtschaftliche Eingliederung i.S. von \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG m\u00fcssen die Unternehmensbereiche &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/organschaft-bei-gmbh-co-kg-bfh-urteil-vom-01-februar-2022-v-r-23-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Organschaft bei GmbH &#038; Co. KG &#8211; BFH-Urteil vom 01. 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