{"id":75165,"date":"2022-09-23T12:33:01","date_gmt":"2022-09-23T10:33:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75165"},"modified":"2024-08-04T12:28:01","modified_gmt":"2024-08-04T10:28:01","slug":"afa-berechtigung-des-erwerbers-nach-entgeltlichem-erwerb-eines-anteils-an-einer-vermoegensverwaltenden-personengesellschaft-bfh-urteil-vom-03-mai-2022-ix-r-22-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/afa-berechtigung-des-erwerbers-nach-entgeltlichem-erwerb-eines-anteils-an-einer-vermoegensverwaltenden-personengesellschaft-bfh-urteil-vom-03-mai-2022-ix-r-22-19\/","title":{"rendered":"AfA-Berechtigung des Erwerbers nach entgeltlichem Erwerb eines Anteils an einer verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft &#8211; BFH-Urteil vom 03. Mai 2022, IX R 22\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.030522.IXR22.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 48 Abs 1 Nr 5, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 7, EStG \u00a7 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG VZ 2012 , FGO \u00a7 60, HGB \u00a7 255 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 10. Oktober 2018, Az: 9 K 3049\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ist nach dem entgeltlichen Erwerb eines Anteils an einer verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft streitig, in welcher H\u00f6he dem Erwerber auf die (anteilig miterworbenen) abnutzbaren Wirtschaftsg\u00fcter des Gesamthandsverm\u00f6gens <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/AfA.html\">AfA<\/a> zusteht und in welchem Umfang der auf der Gesellschaftsebene ermittelte und ihm zugerechnete Ergebnisanteil deshalb korrigiert werden muss, ist der Erwerber zum Klageverfahren der Gesellschaft gegen den Feststellungsbescheid notwendig beizuladen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Hat der Gesellschafter einer verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft seinen Anteil entgeltlich erworben, kann er AfA auf die anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsg\u00fcter des Gesamthandsverm\u00f6gens nur nach Ma\u00dfgabe seiner Anschaffungskosten und der Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs beanspruchen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Bei der Ermittlung der AfA-Berechtigung des Erwerbers nach entgeltlichem Anteilserwerb erh\u00f6hen die dem Anteil entsprechenden Gesellschaftsschulden die Anschaffungskosten des Erwerbers, soweit sie den anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsg\u00fctern des Gesamthandsverm\u00f6gens direkt zugeordnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Anschaffungskosten des Anteilserwerbers sind, soweit sie den Buchwert der erworbenen Beteiligung \u00fcbersteigen, den anteilig miterworbenen Wirtschaftsg\u00fctern des Gesamthandsverm\u00f6gens nach dem Verh\u00e4ltnis der in ihnen ruhenden stillen Reserven einzeln zuzuordnen.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Beim anteiligen Miterwerb von bebauten Grundst\u00fccken des Gesamthandsverm\u00f6gens ist \u2011\u2011soweit es um die AfA des Anteilserwerbers geht\u2011\u2011 eine erneute Aufteilung der anteiligen Anschaffungskosten auf Grund und Boden einerseits und Geb\u00e4ude andererseits erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 10.10.2018 &#8211; 9 K 3049\/15 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht K\u00f6ln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die Berechtigung zum Abzug von Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) des Erwerbers nach entgeltlichem Erwerb eines Anteils an einer verm\u00f6gensverwaltenden GbR.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GbR, verwaltet eigenes Grundverm\u00f6gen. Sie ist Eigent\u00fcmerin mehrerer bebauter Grundst\u00fccke, die sie vermietet. Ihre Eink\u00fcnfte ermittelt sie durch <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/einnahmenueberschussrechnung.html\">Einnahmen\u00fcberschussrechnung<\/a>.<\/li><li>An der GbR waren urspr\u00fcnglich die Br\u00fcder \u2026 (A) und \u2026 (B) zu je 50&nbsp;% beteiligt. Mit privatschriftlichem Vertrag vom 21.07.2011 ver\u00e4u\u00dferte und \u00fcbertrug A 16&nbsp;% der Anteile an der GbR auf seinen Bruder B und 34&nbsp;% der Anteile an der GbR auf dessen Ehefrau \u2026 (C). An der GbR waren danach B mit 66&nbsp;% und C mit 34&nbsp;% beteiligt. Gegenstand der \u00dcbertragung waren die Anteile mit allen damit verbundenen Gewinnbezugs- und sonstigen Nebenrechten einschlie\u00dflich s\u00e4mtlicher sich zum \u00dcbergangsstichtag ergebender Guthaben und Negativsalden auf den sonstigen Gesellschafterkonten (Verlustvortrags-, Darlehens- und Privatkonto). Stichtag war der 31.08.2011. Gesellschafterkonten waren gesellschaftsvertraglich nicht vorgesehen und wurden auch nicht gef\u00fchrt. Zum Gesellschaftsverm\u00f6gen geh\u00f6rten neben dem Grundbesitz Bankguthaben (Stand per 31.08.2011: 159.251,22&nbsp;\u20ac) sowie Verbindlichkeiten aus Bankdarlehen (Stand per 31.08.2011: 2.045.362,96&nbsp;\u20ac), welche die GbR im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit aufgenommen, mit dem eigenen Grundbesitz besichert und in der Vergangenheit aus den erzielten Mieteinnahmen auch bedient hatte. Die Parteien waren sich einig, dass mit der Zahlung des Kaufpreises alle Anspr\u00fcche des Verk\u00e4ufers im Zusammenhang mit der Beteiligung abgegolten waren und Nachschusspflichten des Verk\u00e4ufers nicht bestanden. Der Kaufpreis betrug f\u00fcr B 515.520&nbsp;\u20ac und f\u00fcr C 1.095.480&nbsp;\u20ac. Au\u00dferdem fielen Anschaffungsnebenkosten in H\u00f6he von 3.936,34&nbsp;\u20ac an.<\/li><li>In ihrer Feststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr (2012) ermittelte die Kl\u00e4gerin einen Gesamt\u00fcberschuss der Einnahmen \u00fcber die Ausgaben aus ihrer vermietenden T\u00e4tigkeit in H\u00f6he von 116.812&nbsp;\u20ac. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) wich davon ab und ermittelte einen Gesamt\u00fcberschuss von 161.104&nbsp;\u20ac (Feststellungsbescheid vom 02.07.2014).<\/li><li>Streitig ist, in welcher H\u00f6he AfA auf die entgeltlich (hinzu) erworbenen Anteile zu ber\u00fccksichtigen sind. Nach Ansicht der Kl\u00e4gerin geh\u00f6ren zu den Anschaffungskosten f\u00fcr die entgeltlich erworbenen Anteile an der GbR nicht nur die gezahlten Kaufpreise und die Anschaffungsnebenkosten, sondern erh\u00f6hend auch die gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten aus Bankdarlehen und verringernd die gemeinschaftlichen Bankguthaben, jeweils zum Stichtag. Die Kl\u00e4gerin ermittelt auf diese Weise \u2011\u2011im Einzelnen unstreitig\u2011\u2011 Anschaffungskosten von 2.557.992,20&nbsp;\u20ac. Nach Auffassung des FA sind dagegen nur Anschaffungskosten in H\u00f6he von 1.614.936,34&nbsp;\u20ac entstanden (Kaufpreise und Anschaffungsnebenkosten).<\/li><li>Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, wie die Anschaffungskosten bezogen auf die einzelnen Objekte auf Geb\u00e4ude bzw. Grund und Boden aufzuteilen sind. Die Kl\u00e4gerin ermittelte und erkl\u00e4rte danach im Streitjahr AfA auf die mittelbar erworbenen Geb\u00e4udeanteile in H\u00f6he von insgesamt 32.355&nbsp;\u20ac. Daneben erkl\u00e4rte sie jeweils AfA &#8222;wie 2011&#8220; in H\u00f6he von insgesamt 64.764&nbsp;\u20ac. Die geltend gemachte AfA belief sich danach in Summe auf 97.119&nbsp;\u20ac. Das FA ber\u00fccksichtigte davon abweichend AfA &#8222;wie 2011&#8220; nur in H\u00f6he von 50&nbsp;% mit 32.385&nbsp;\u20ac und AfA auf die erworbenen Geb\u00e4udeanteile in H\u00f6he von insgesamt 20.442&nbsp;\u20ac, in Summe mithin AfA von 52.827&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 30.10.2015) hat die Kl\u00e4gerin Klage erhoben, die das Finanzgericht (FG) abgewiesen hat. Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung von Bundesrecht (\u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 der Abgabenordnung, \u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;1 des Handelsgesetzbuchs \u2011\u2011HGB\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt zuletzt nur noch,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und den Feststellungsbescheid vom 02.07.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.10.2015 mit der Ma\u00dfgabe zu \u00e4ndern, dass Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung in H\u00f6he von 149.191&nbsp;\u20ac festgestellt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Das FG hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Gesellschafter B und C zum Verfahren notwendig beizuladen (1.). Es hat au\u00dferdem die den Gesellschaftern B und C f\u00fcr ihre entgeltlich (hinzu) erworbenen Gesellschaftsanteile zustehende AfA nicht richtig bestimmt (2.).<\/li><li>1. Die Revision ist schon deshalb begr\u00fcndet, weil es das FG unterlassen hat, die Gesellschafter B und C zum Verfahren notwendig beizuladen. Die unterbliebene notwendige Beiladung ist ein von Amts wegen zu beachtender Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 13.04.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;25\/15, BFH\/NV 2017, 1182, Rz&nbsp;7&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>a) Sind an dem streitigen Rechtsverh\u00e4ltnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegen\u00fcber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie notwendig beizuladen. Das gilt nicht f\u00fcr Mitberechtigte, die nach \u00a7&nbsp;48 FGO nicht klagebefugt sind (\u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 und 2 FGO).<\/li><li>b) Ist nach dem entgeltlichen Erwerb eines Anteils an einer verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft streitig, in welcher H\u00f6he dem Erwerber auf die (anteilig miterworbenen) abnutzbaren Wirtschaftsg\u00fcter des Gesamthandsverm\u00f6gens AfA zustehen und in welchem Umfang der auf der Gesellschaftsebene ermittelte und ihm zugerechnete Ergebnisanteil deshalb korrigiert werden muss, geht es verfahrensrechtlich um die Feststellung eines Korrekturbetrags im Erg\u00e4nzungsbereich, der eine selbst\u00e4ndig anfechtbare Feststellung bildet (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;7\/19, BFHE 275, 179, Rz&nbsp;26) und auch vorliegend von der Anfechtungsklage mit umfasst ist. Es handelt sich um eine Frage, die den Feststellungsbeteiligten pers\u00f6nlich angeht, denn der Korrekturbetrag bildet die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des Gesellschafters ab (Anschaffungskosten) und ber\u00fchrt den Bereich der gemeinschaftlichen Eink\u00fcnfteerzielung nicht, auch wenn er ihn korrigiert. Der Erwerber des Gesellschaftsanteils ist insoweit nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 FGO klagebefugt (vgl. Senatsurteil vom 29.10.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;38\/17, BFHE 267, 18, BStBl II 2021, 202, Rz&nbsp;23). Zugleich kann die Entscheidung nur einheitlich ergehen, da sie notwendiger Gegenstand der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ist (\u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>c) Ob der BFH eine unterbliebene notwendige Beiladung selbst nachholt, steht in seinem Ermessen (\u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO; Senatsurteil vom 04.12.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;13\/17, BFH\/NV 2019, 397). Der Senat hat sein Ermessen dahin ausge\u00fcbt, die Beiladung nicht selbst vorzunehmen, weil die Sache aus anderen Gr\u00fcnden an das FG zur\u00fcckverwiesen werden muss.<\/li><li>2. Das FG hat auch die AfA-Berechtigung des Erwerbers nach einem entgeltlichen Anteilserwerb fehlerhaft bestimmt. Sie bemisst sich nach seinen Anschaffungskosten und der Restnutzungsdauer der anteilig miterworbenen Wirtschaftsg\u00fcter im Zeitpunkt des Anteilserwerbs. Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft erh\u00f6hen anteilig die Anschaffungskosten des Erwerbers, soweit sie den mittelbar erworbenen abnutzbaren Wirtschaftsg\u00fctern des Gesamthandsverm\u00f6gens einzeln zuzuordnen sind.<\/li><li>a) Zu den Werbungskosten, die bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung i.S. des \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG abgezogen werden, geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 EStG auch die AfA auf die zur Erzielung der Eink\u00fcnfte eingesetzten abnutzbaren Wirtschaftsg\u00fcter, insbesondere das vermietete Geb\u00e4ude. Bemessungsgrundlage sind insoweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 und 5 EStG), soweit sie anteilig auf das entgeltlich zur Nutzung \u00fcberlassene Geb\u00e4ude entfallen.<\/li><li>b) Erwirbt eine GbR ein bebautes Grundst\u00fcck zu Vermietungszwecken, bemisst sich die bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung auf der Gesellschaftsebene zu ber\u00fccksichtigende AfA f\u00fcr das Geb\u00e4ude nach den hierauf entfallenden Anschaffungskosten der Gesellschaft. Daran \u00e4ndert sich nichts, wenn nachtr\u00e4glich ein Gesellschaftsanteil \u00fcbertragen wird. Auf der Gesellschaftsebene, d.h. bei der Ermittlung der gemeinschaftlich erzielten Eink\u00fcnfte, werden unver\u00e4ndert AfA in bisheriger H\u00f6he erfolgswirksam abgezogen. Das gilt jedenfalls, soweit die Gesellschaft weiterhin die Anschaffungskosten tr\u00e4gt und insbesondere die zur Finanzierung von Anschaffungskosten aufgenommenen Darlehen bedient. Nur das um diese AfA geminderte Gesamtergebnis wird den Gesellschaftern nach Ma\u00dfgabe ihrer Beteiligung anteilig zugerechnet, den bisherigen, wie auch dem Anteilserwerber.<\/li><li>c) Hat ein Gesellschafter seinen Anteil entgeltlich erworben, kann er AfA auf die anteilig (&#8222;mittelbar&#8220;) miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsg\u00fcter des Gesamthandsverm\u00f6gens nur nach Ma\u00dfgabe seiner Anschaffungskosten und der Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs beanspruchen.<\/li><li>aa) Bei einer an der pers\u00f6nlichen Leistungsf\u00e4higkeit ausgerichteten Besteuerung kann der Steuerpflichtige nur die Anschaffungskosten geltend machen, die er auch getragen hat. Bei einem Gr\u00fcndungsgesellschafter ist anzunehmen, dass er die anteilig auf ihn entfallenden Anschaffungskosten der Gesellschaft letztlich tragen wird, da sie bis zu ihrer vollst\u00e4ndigen Abschreibung seinen Gewinnanteil mindern. Beim derivativen Anteilserwerb ist die Situation anders. Zwar muss auch der Anteilsk\u00e4ufer die von der Gesellschaft noch nicht getilgten Darlehen &#8222;bezahlen&#8220;. Seine Anschaffungskosten werden aber in der Regel von denjenigen des Gr\u00fcndungsgesellschafters abweichen. Auf die urspr\u00fcnglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gesellschaft kommt es dann nicht mehr an. Der derivative, entgeltliche Anteilserwerb \u00fcberlagert den in der Gesellschaftsbilanz abgebildeten Vorgang und bildet eine Z\u00e4sur (zutreffend Tiede in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;15 EStG Rz&nbsp;505).<\/li><li>bb) Selbst wenn der entgeltliche Anteilserwerber genau die Anschaffungskosten des Gr\u00fcndungsgesellschafters aufwendet, kann er dessen AfA nicht einfach fortsetzen, denn f\u00fcr ihn beginnt mit dem entgeltlichen Erwerb eine neue AfA-Reihe, die sich nach der Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs bemisst (BFH-Urteil vom 20.11.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/11, BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34, zum Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft). Das ergibt sich daraus, dass der Anteilserwerber soweit wie m\u00f6glich dem Erwerber eines Einzelunternehmens bzw. einem Direkterwerber gleich zu stellen ist (a.A. Blischke\/Desens in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff \u2011\u2011KSM\u2011\u2011, EStG, \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;F&nbsp;239). Der Senat schlie\u00dft sich insoweit den Ausf\u00fchrungen des IV.&nbsp;Senats an (BFH-Urteil in BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34). Zwar leitet der IV.&nbsp;Senat seine Auffassung ma\u00dfgeblich aus der Gleichstellung des Mitunternehmers mit dem Einzelunternehmer und mithin aus \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG ab. Der Senat hat aber bereits entschieden, dass die f\u00fcr die Gewinnermittlung einer Mitunternehmerschaft geltenden Grunds\u00e4tze beim entgeltlichen Erwerb eines Anteils an einer verm\u00f6gensverwaltend t\u00e4tigen Personengesellschaft entsprechend anzuwenden sind (Senatsurteil in BFHE 267, 18, BStBl II 2021, 202, Rz&nbsp;30&nbsp;ff.). Nichts anderes gilt f\u00fcr die diese Rechtsprechung tragenden Erw\u00e4gungen. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die AfA-Berechtigung nach entgeltlichem Erwerb eines Anteils an einer verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft anders ermittelt werden sollte als nach dem Erwerb eines Mitunternehmeranteils.<\/li><li>cc) F\u00fcr die Ermittlung der AfA-Berechtigung des Erwerbers nach entgeltlichem Anteilserwerb muss folglich auf die anteilig miterworbenen Wirtschaftsg\u00fcter des Gesamthandsverm\u00f6gens abgestellt werden. Zwar vermittelt der Gesellschaftsanteil kein Bruchteilseigentum an den Wirtschaftsg\u00fctern des Gesamthandsverm\u00f6gens. Eine Bruchteilsbetrachtung ist aber schon deshalb erforderlich, weil der (erworbene) Gesellschaftsanteil nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH kein Wirtschaftsgut ist (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.02.1991&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;7\/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691; BFH-Urteil vom 06.05.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;52\/08, BFHE 229, 279, BStBl II 2011, 261; BFH-Beschluss vom 26.07.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;208\/10, BFH\/NV 2011, 1868).<\/li><li>dd) Der Anteilsk\u00e4ufer kann danach regelm\u00e4\u00dfig die in seinem Ergebnisanteil quotal enthaltene AfA auf die Wirtschaftsg\u00fcter des Gesamthandsverm\u00f6gens ertragsteuerlich nicht beanspruchen. Er muss vielmehr seinen Ergebnisanteil insoweit korrigieren, als die darin enthaltene AfA von der ihm zustehenden AfA abweicht. Das ist die AfA, die er geltend machen k\u00f6nnte, wenn er die Wirtschaftsg\u00fcter direkt erworben h\u00e4tte.<\/li><li>ee) Die Fortsetzung der AfA des Rechtsvorg\u00e4ngers kann ein neuer Gesellschafter allerdings beanspruchen, wenn er den Anteil unentgeltlich erworben hat. Dann bedarf es keiner Ergebniskorrektur. Im Fall eines unentgeltlichen Direkterwerbs hat der Rechtsnachfolger die Rechtsvorg\u00e4nger-AfA fortzuf\u00fchren (\u00a7&nbsp;11d Abs.&nbsp;1 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung). Entsprechendes muss aus Gr\u00fcnden der Gleichbehandlung auch gelten, wenn der Steuerpflichtige einen Gesellschaftsanteil und mittelbar zu Vermietungszwecken genutzte Wirtschaftsg\u00fcter unentgeltlich erwirbt. Dem entspricht die Rechtslage bei \u00a7&nbsp;23 EStG. Nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG wird dem unentgeltlichen Rechtsnachfolger die Anschaffung des Rechtsvorg\u00e4ngers zugerechnet. Nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG gilt der (entgeltliche) Erwerb eines Gesellschaftsanteils f\u00fcr Zwecke der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnbesteuerung als Anschaffung der anteiligen Wirtschaftsg\u00fcter. Beim unentgeltlichen Erwerb einer Beteiligung wird dem Rechtsnachfolger die Anschaffung der anteiligen Wirtschaftsg\u00fcter durch den Rechtsvorg\u00e4nger zugerechnet.<\/li><li>ff) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Rechtsprechung die individuelle AfA-Berechtigung des Gesellschafters nach entgeltlichem Anteilserwerb bisher \u2011\u2011soweit ersichtlich\u2011\u2011 nur unter dem Gesichtspunkt der Aufl\u00f6sung oder Fortschreibung von Erg\u00e4nzungsbilanzen und -rechnungen thematisiert hat (vgl. insbesondere BFH-Urteil in BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34; Senatsurteil in BFHE 267, 18, BStBl II 2021, 202, Rz&nbsp;29&nbsp;ff.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2018&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;1280\/18, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2019, 358). Der Senat weicht insbesondere nicht von dem Urteil des IV.&nbsp;Senats in BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34 ab.<\/li><li>aaa) Der IV.&nbsp;Senat hat nicht entschieden, ob sich die von der Handhabung in der Gesamthandsbilanz (z.B. hinsichtlich der Restnutzungsdauer) abweichende Aufl\u00f6sung oder Fortschreibung von Mehr- oder Minderanschaffungskosten nur auf den in der Erg\u00e4nzungsbilanz ausgewiesenen Mehrbetrag (vgl. Blischke\/Desens in KSM, EStG, \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;F&nbsp;239; Krumm in Kirchhof\/Seer, EStG, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;251) oder auf die gesamten Anschaffungskosten des Erwerbers bezieht (vgl. HHR\/Tiede, \u00a7&nbsp;15 EStG Rz&nbsp;505; Schmidt\/Wacker, EStG, 40.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;465; Bolk, Deutsche Steuer-Zeitung \u2011\u2011DStZ\u2011\u2011 2015, 472, 474; Freikamp, Der Betrieb 2015, 1063; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.12.2016, BStBl I 2017, 34, &#8222;Beispiel&nbsp;1&#8220;, zur Erg\u00e4nzungsbilanz bei einer gewerblich t\u00e4tigen Mitunternehmerschaft.<\/li><li>bbb) Zu dieser Frage hat indes der erkennende Senat bereits entschieden, dass die gesamten Anschaffungskosten des Erwerbers nach individuellen Merkmalen abgeschrieben werden m\u00fcssen und nicht nur das in der Erg\u00e4nzungsrechnung ausgewiesene Mehr- oder Minderkapital (Senatsurteil in BFHE 267, 18, BStBl II 2021, 202, Rz&nbsp;36).<\/li><li>ccc) Dies zugrunde gelegt, ergibt sich nichts anderes, wenn man bei der Ermittlung der AfA-Berechtigung des Erwerbers vom Buchwert des anteilig miterworbenen Wirtschaftsguts ausgeht und die in der Erg\u00e4nzungsbilanz oder -rechnung ausgewiesenen Mehr- oder Minder-Anschaffungskosten hinzuaddiert (vgl. Bolk, DStZ 2015, 472, 474). Auch auf diesem Weg werden s\u00e4mtliche anteiligen Anschaffungskosten der Ermittlung der AfA-Berechtigung zugrunde gelegt.<\/li><li>d) Bei der Ermittlung der AfA-Berechtigung des Erwerbers nach entgeltlichem Anteilserwerb erh\u00f6hen die dem Anteil entsprechenden Gesellschaftsschulden die Anschaffungskosten des Erwerbers, soweit sie den anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsg\u00fctern des Gesamthandsverm\u00f6gens direkt zugeordnet werden k\u00f6nnen.<\/li><li>aa) Welche Aufwendungen zu den Anschaffungskosten z\u00e4hlen, bestimmt sich allgemein und mithin auch f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung nach \u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;1 HGB (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 04.07.1990&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830). Danach sind Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Verm\u00f6gensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, ferner die Anschaffungsnebenkosten und nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten.<\/li><li>bb) Wegen der Verweisung in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 EStG auf die Gewinnermittlungsvorschrift des \u00a7&nbsp;7 EStG, sind auch bei der Ermittlung der \u00dcberschusseink\u00fcnfte f\u00fcr den Abzug der AfA bilanzsteuerrechtliche Grunds\u00e4tze ma\u00dfgebend (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 26.11.1973&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;5\/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132). F\u00fcr den Bilanzansatz eines erworbenen Wirtschaftsguts mit den Anschaffungskosten ist es aber unerheblich, ob die Anschaffungskosten bezahlt sind. Dementsprechend kommt es auch f\u00fcr die AfA-Berechtigung nicht darauf an, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Zeitpunkt der Vornahme von AfA bereits bezahlt sind (Senatsurteil vom 16.04.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;53\/98, BFH\/NV 2002, 1152, m.w.N.). Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die zur Finanzierung der Anschaffungskosten aufgenommenen Darlehen bereits zur\u00fcckgezahlt worden sind.<\/li><li>cc) Anschaffungskosten k\u00f6nnen auch vorliegen, soweit der Erwerber Verbindlichkeiten des Ver\u00e4u\u00dferers \u00fcbernimmt. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Anteilserwerber den Ver\u00e4u\u00dferer von privaten Schulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis freistellt (vgl. BFH-Urteil vom 22.09.1994&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;61\/93, BFHE 176, 350, BStBl II 1995, 367: \u00dcbernahme au\u00dferbetrieblicher Verbindlichkeiten des \u00dcbergebers aus Anlass einer ansonsten unentgeltlichen Betriebs\u00fcbertragung). Ob das auch f\u00fcr die \u00dcbernahme von Gesellschaftsschulden oder den Eintritt in die pers\u00f6nliche Haftung f\u00fcr bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft gilt, ist nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt.<\/li><li>aaa) F\u00fcr die Entgeltlichkeit des Anteilserwerbs kommt es darauf an, ob die &#8222;\u00fcbernommene&#8220; Verbindlichkeit Teil der geschuldeten Gegenleistung ist (vgl. nur Schmidt\/Wacker, a.a.O., \u00a7&nbsp;16 Rz&nbsp;272&nbsp;ff.). Welche Voraussetzungen daf\u00fcr erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, bedarf hier keiner Entscheidung. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Gesellschafter B und C die von A \u00fcbernommenen Teilanteile entgeltlich erworben haben. Das ergibt sich bereits daraus, dass sie im Zuge der Anteils\u00fcbertragung nicht nur in die pers\u00f6nliche Haftung f\u00fcr die Verbindlichkeiten der Gesellschaft eingetreten sind, sondern dar\u00fcber hinaus auch Barzahlungen geleistet haben. Der Senat hat insofern keinen Zweifel an der Entgeltlichkeit der Anteilserwerbe.<\/li><li>bbb) F\u00fcr die AfA-Berechtigung des eintretenden Gesellschafters kommt es hingegen darauf an, ob die Gesellschaftsschulden (teilweise) den abnutzbaren Wirtschaftsg\u00fctern einzeln zugeordnet werden k\u00f6nnen. Soweit es sich auf Gesellschaftsebene um Anschaffungskosten der GbR f\u00fcr bestimmte abnutzbare Wirtschaftsg\u00fcter handelt, erh\u00f6ht die noch bestehende Verbindlichkeit der GbR bei der Ermittlung der AfA-Berechtigung des eintretenden Gesellschafters auch dessen Anschaffungskosten. Wirtschaftlich finanziert der eintretende Gesellschafter dann (wie auch der Gr\u00fcndungsgesellschafter) einen Teil der Anschaffungskosten f\u00fcr die anteilig miterworbenen Wirtschaftsg\u00fcter &#8222;\u00fcber die Gesellschaft&#8220;. Beim Erwerb eines Einzelunternehmens oder -wirtschaftsguts macht es keinen Unterschied, ob der Erwerber die bestehenden Verpflichtungen \u00fcbernimmt oder dem Ver\u00e4u\u00dferer die zur R\u00fcckf\u00fchrung der Schulden erforderlichen Mittel zus\u00e4tzlich entgilt (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 05.07.1990&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4-6\/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C.II.3.; st\u00e4ndige Rechtsprechung vgl. nur Senatsurteil vom 06.09.2006&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;25\/06, BFHE 215, 465, BStBl II 2007, 265). Nichts anderes kann aus Gleichbehandlungsgr\u00fcnden f\u00fcr die Ermittlung der AfA-Berechtigung nach einem entgeltlichem Anteilserwerb gelten.<\/li><li>Im Streitfall steht fest, dass die von der GbR aufgenommenen Darlehen tats\u00e4chlich dazu verwendet worden sind, um die Anschaffungskosten der im Gesamthandsverm\u00f6gen liegenden bebauten Grundst\u00fccke zu bezahlen. Die Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft sind danach den Grundst\u00fcckserwerben zuzuordnen. Einer weitergehenden Aufteilung bedarf es insoweit nicht.<\/li><li>ccc) Zu Unrecht verweist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die sog. Nettobetrachtung. Eine Gleichstellung &#8222;verm\u00f6gensverwaltender Einheiten&#8220; mit betrieblichen Einheiten (Betriebe, Teilbetriebe bzw. Mitunternehmeranteile) ist schon deshalb nicht geboten, weil es im Hinblick auf Anteile an einer verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft an einer \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG vergleichbaren Rechtsgrundlage fehlt.<\/li><li>e) Die Anschaffungskosten des Anteilserwerbers sind, soweit sie den Buchwert der erworbenen Beteiligung \u00fcbersteigen, den anteilig miterworbenen Wirtschaftsg\u00fctern des Gesamthandsverm\u00f6gens nach dem Verh\u00e4ltnis der in ihnen ruhenden stillen Reserven einzeln zuzuordnen.<\/li><li>aa) Nach der Rechtsprechung besteht eine tats\u00e4chliche Vermutung daf\u00fcr, dass der Anteilserwerber einen \u00fcber dem Kapitalanteil liegenden Kaufpreis nur akzeptieren wird, wenn stille Reserven u.a. vorhanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 18.02.1993&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;40\/92, BFHE 171, 422, BStBl II 1994, 224). Dies rechtfertigt es, die Mehranschaffungskosten des Anteilserwerbers den stillen Reserven der anteilig miterworbenen Wirtschaftsg\u00fcter direkt zuzuordnen.<\/li><li>bb) Danach sind die Anschaffungskosten den anteilig miterworbenen Wirtschaftsg\u00fctern des Gesamthandsverm\u00f6gens in einem ersten Schritt nach dem Verh\u00e4ltnis ihrer Buchwerte zuzuordnen. Verbleiben danach keine weiteren Anschaffungskosten, hat der Erwerber also zum Buchwert oder darunter erworben, ist die AfA-Berechtigung des Erwerbers nach Ma\u00dfgabe dieser Aufteilung der Anschaffungskosten auf die abnutzbaren Wirtschaftsg\u00fcter und der jeweils anzusetzenden Restnutzungsdauer(n) zu bestimmen.<\/li><li>cc) \u00dcbersteigen die Anschaffungskosten des Erwerbers die anteilig erworbenen Buchwerte des Gesamthandsverm\u00f6gens (Mehranschaffungskosten), sind sie (nur noch) auf diejenigen Wirtschaftsg\u00fcter zu verteilen, in denen stille Reserven ruhen. Ma\u00dfstab ist insoweit das Verh\u00e4ltnis der stillen Reserven zueinander. Die stillen Reserven ergeben sich als Differenz zwischen dem Verkehrswert des Wirtschaftsguts und seinem Buchwert im Zeitpunkt des Anteilserwerbs. Die Aufteilung erfordert eine Einzelbewertung jedes in Betracht kommenden Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs. Welche stillen Reserven bestehen, kann nur im Einzelfall nach entsprechender Sachaufkl\u00e4rung beurteilt werden.<\/li><li>dd) Eine (einheitliche) Aufteilung nach dem Verh\u00e4ltnis der Buchwerte w\u00fcrde der Vermutung nicht gerecht, wonach die Mehranschaffungskosten auf die stillen Reserven geleistet werden. Auch eine einheitliche Aufteilung nach dem Verh\u00e4ltnis der Verkehrswerte kommt deshalb nicht in Betracht. Sie w\u00fcrde zudem unterstellen, dass der Erwerber seine gesamten Anschaffungskosten f\u00fcr die Wirtschaftsg\u00fcter aufwendet, in denen stille Reserven ruhen, und entspr\u00e4che ersichtlich nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten.<\/li><li>Die f\u00fcr die AfA-Berechtigung des Erwerbers ma\u00dfgeblichen anteiligen Anschaffungskosten des einzelnen miterworbenen Wirtschaftsguts ergeben sich danach als Summe aus dem anteiligen Buchwert des Wirtschaftsguts zuz\u00fcglich der dem Wirtschaftsgut einzeln zuzuordnenden Mehranschaffungskosten.<\/li><li>ee) Beim anteiligen Miterwerb von bebauten Grundst\u00fccken des Gesamthandsverm\u00f6gens ist \u2011\u2011soweit es um die AfA des Anteilserwerbers geht\u2011\u2011 eine erneute Aufteilung der anteiligen Anschaffungskosten auf Grund und Boden einerseits und Geb\u00e4ude andererseits erforderlich. Die urspr\u00fcngliche Aufteilung, die der AfA-Ermittlung auf Gesellschaftsebene zugrunde liegt, kann vom Anteilserwerber nicht \u00fcbernommen werden. In die neue Aufteilung gehen die aktuellen Bodenrichtwerte ein. Damit wird sichergestellt, dass eventuell im nicht abnutzbaren Wirtschaftsgut Grund und Boden durch Wertsteigerung entstandene stille Reserven zutreffend erfasst werden.<\/li><li>Im Streitfall kann die von den Beteiligten nicht streitig gestellte Aufteilung der Anschaffungskosten auf Geb\u00e4ude und Grund und Boden aus diesem Grund nicht akzeptiert werden.<\/li><li>ff) Hinsichtlich des anteilig miterworbenen Geb\u00e4udes ist die verbleibende Restnutzungsdauer grunds\u00e4tzlich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 EStG zu bestimmen (ebenso Urteil des FG Rheinland-Pfalz in EFG 2019, 358). Das ergibt sich aus der gebotenen Gleichstellung des Anteilsk\u00e4ufers mit einem Direkterwerber. Eine geringere Restnutzungsdauer kann nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG aber im Einzelfall geltend gemacht werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 28.07.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;25\/19, BFH\/NV 2022, 108).<\/li><li>3. Das FG ist von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen. Sein Urteil kann auch deshalb keinen Bestand haben.<\/li><li>4. Die Sache ist nicht spruchreif. Zwar hat das FG die Anschaffungskosten, die B und C f\u00fcr die erworbenen Teilanteile aufgewendet haben, festgestellt. Es hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, wie diese auf die Wirtschaftsg\u00fcter des Gesamthandsverm\u00f6gens zu verteilen sind. Dies wird es unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO) im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.030522.IXR22.19.0 BFH IX. 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