{"id":75175,"date":"2022-09-23T12:39:20","date_gmt":"2022-09-23T10:39:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75175"},"modified":"2022-09-23T12:39:20","modified_gmt":"2022-09-23T10:39:20","slug":"keine-verletzung-des-rechtlichen-gehoers-bei-der-zurueckweisung-praekludierten-vorbringens-bfh-beschluss-vom-02-september-2022-vi-b-5-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-verletzung-des-rechtlichen-gehoers-bei-der-zurueckweisung-praekludierten-vorbringens-bfh-beschluss-vom-02-september-2022-vi-b-5-22\/","title":{"rendered":"Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs bei der Zur\u00fcckweisung pr\u00e4kludierten Vorbringens &#8211; BFH-Beschluss vom 02. September 2022, VI B 5\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.020922.VIB5.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 121, AO \u00a7 193 Abs 1, AO \u00a7 196, EStG \u00a7 42f, FGO \u00a7 6, FGO \u00a7 52 Abs 1, FGO \u00a7 53 Abs 2, FGO \u00a7 56, FGO \u00a7 76 Abs 1, FGO \u00a7 76 Abs 2, FGO \u00a7 79b, FGO \u00a7 91a, FGO \u00a7 93 Abs 3, FGO \u00a7 94, FGO \u00a7 96, FGO \u00a7 105 Abs 2 Nr 5, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 119 Nr 1, FGO \u00a7 119 Nr 3, GG Art 103 Abs 1, GVG \u00a7 173 Abs 1, ZPO \u00a7 165 S 1, ZPO \u00a7 165 S 2, ZPO \u00a7 182 Abs 1 S 2, ZPO \u00a7 312 Abs 1, ZPO \u00a7 418, EStG VZ 2017 , EStG VZ 2018 , EStG VZ 2019 , EStG VZ 2020<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 01. Dezember 2021, Az: 9 K 534\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten in \u00dcbereinstimmung mit dem Verfahrensrecht ganz oder teilweise au\u00dfer Betracht lassen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Das FG ist nicht verpflichtet, nach einer im Wege der Videokonferenz durchgef\u00fchrten m\u00fcndlichen Verhandlung auch f\u00fcr die Urteilsverk\u00fcndung eine Videokonferenz anzuberaumen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 01.12.2021 &#8211; 9 K 534\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) ist unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>1. Die Revision ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Verfahrensm\u00e4ngel zuzulassen.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt, das Finanzgericht (FG) habe \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;3 FGO unter verschiedenen Gesichtspunkten fehlerhaft angewendet und infolge dessen auch gegen \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 FGO, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO, \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 und Nr.&nbsp;6 FGO sowie Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) versto\u00dfen. Diese Verfahrensr\u00fcgen greifen jedoch nicht durch. Denn die Vorinstanz hat den Tatsachenvortrag der Kl\u00e4gerin und deren Beweisantritte in dem Klagebegr\u00fcndungsschriftsatz vom 30.11.2021 zu Recht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;3 FGO zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>aa) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO) gew\u00e4hrt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus materiell-rechtlichen oder \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 formellen Gr\u00fcnden ganz oder teilweise zu Recht au\u00dfer Betracht lassen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 27.09.2006&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;59\/06, BFH\/NV 2007, 88, m.w.N.). In einem solchen Fall verst\u00f6\u00dft das FG auch nicht gegen seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO (Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 14.12.2006&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;23\/06, BFH\/NV 2007, 495, m.w.N.) oder die Pflichten aus \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO. Zu Recht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;3 FGO zur\u00fcckgewiesenes Vorbringen muss das FG im Rahmen seiner \u00dcberzeugungsbildung (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) nicht ber\u00fccksichtigen. Es muss sich auch in den Gr\u00fcnden seiner Entscheidung mit solchem Vorbringen nicht auseinander setzen, ohne gegen \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO zu versto\u00dfen.<\/li><li>bb) Nach \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter dem Kl\u00e4ger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Ber\u00fccksichtigung oder Nichtber\u00fccksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert f\u00fchlt.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO kann das Gericht Erkl\u00e4rungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 FGO gesetzten Frist vorgebracht werden, zur\u00fcckweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn (1.) ihre Zulassung nach der freien \u00dcberzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verz\u00f6gern w\u00fcrde, (2.) der Beteiligte die Versp\u00e4tung nicht gen\u00fcgend entschuldigt und (3.) der Beteiligte \u00fcber die Folgen einer Fristvers\u00e4umung belehrt worden ist.<\/li><li>cc) Im Streitfall war die Kl\u00e4gerin durch die Verf\u00fcgung des Berichterstatters vom 30.08.2021 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO wirksam aufgefordert worden, bis zum 30.09.2021 die Tatsachen anzugeben, durch deren Ber\u00fccksichtigung oder Nichtber\u00fccksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert f\u00fchlt.<\/li><li>Die Fristsetzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO entsprach dem Zweck dieser Vorschrift, den \u00e4u\u00dferen Rahmen des Streitgegenstands in tats\u00e4chlicher Hinsicht abzustecken und die Kl\u00e4gerin zur Substantiierung der Beschwer zu veranlassen (s. dazu BFH-Urteile vom 23.01.1997&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;84\/95, BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462, und vom 23.04.2003&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;22\/00, BFH\/NV 2003, 1198). Der Klageschrift waren ausreichende Angaben der Kl\u00e4gerin zur Substantiierung ihrer Beschwer nicht zu entnehmen. Aus ihr ergab sich lediglich, dass sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage gegen den der Klageschrift als Anlage beigef\u00fcgten Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) vom 15.12.2020 \u00fcber die Anordnung einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung in der Gestalt der ebenfalls beigef\u00fcgten Einspruchsentscheidung vom 17.03.2021 wandte und die Aufhebung dieser Bescheide begehrte. Im \u00dcbrigen beantragte die Kl\u00e4gerin Akteneinsicht und k\u00fcndigte an, die Klage nach erfolgter Akteneinsicht zu begr\u00fcnden, wobei sie bat, die Frist &#8222;um mindestens 2&nbsp;Monate nach erfolgter Akteneinsicht zu erstrecken&#8220;.<\/li><li>Mit den sich aus der Klageschrift ergebenden Angaben war der \u00e4u\u00dfere Rahmen des Streitprogramms in tats\u00e4chlicher Hinsicht noch nicht hinreichend abgesteckt. Insoweit bedurfte es, zumal die Kl\u00e4gerin ihren Einspruch gegen die Pr\u00fcfungsanordnung nicht begr\u00fcndet hatte, einer weiteren Substantiierung des Klagebegehrens im Hinblick auf diejenigen Tatsachen, durch deren Ber\u00fccksichtigung oder Nichtber\u00fccksichtigung im Verwaltungsverfahren sich die Kl\u00e4gerin beschwert f\u00fchlte. Bei dieser Sachlage war die Entscheidung des Berichterstatters, der Kl\u00e4gerin eine Frist nach \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO zu setzen, nicht ermessensfehlerhaft.<\/li><li>dd) Die Verf\u00fcgung des Berichterstatters vom 30.08.2021 wurde dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin durch Zustellungsurkunde am 02.09.2021, einem Donnerstag, wirksam zugestellt.<\/li><li>Der Zusteller der Deutsche Post AG hat in der Zustellungsurkunde beurkundet, er habe die beglaubigte Abschrift des Schreibens des FG vom 30.08.2021 am 02.09.2021 durch Einlegen in den zum Gesch\u00e4ftsraum geh\u00f6renden Briefkasten zugestellt, weil die \u00dcbergabe des Schriftst\u00fccks in dem Gesch\u00e4ftsraum nicht m\u00f6glich gewesen sei. Die Zustellungsurkunde begr\u00fcndet gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;53 Abs.&nbsp;2 FGO, \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;418 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.<\/li><li>Allerdings ist der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zul\u00e4ssig (\u00a7&nbsp;418 Abs.&nbsp;2 ZPO). An diesen Beweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Beweiswirkung muss vollst\u00e4ndig entkr\u00e4ftet und jede M\u00f6glichkeit ausgeschlossen sein, dass die Angaben der Zustellungsurkunde richtig sein k\u00f6nnen (BFH-Urteil vom 17.11.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;3\/14, Rz&nbsp;13, m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.<\/li><li>(1) Der Gegenbeweis wird nicht durch das (blo\u00dfe) Bestreiten des Zugangs gef\u00fchrt. Ebenso wenig reicht der (anwaltlich versicherte) Vortrag aus, dass die Sekret\u00e4rin des Prozessbevollm\u00e4chtigten den Briefkasten t\u00e4glich leere, das Schreiben des FG vom 30.08.2021 nicht bei der Post gewesen und dem Prozessbevollm\u00e4chtigten nicht zugegangen sei. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Vortrags, es habe (wegen h\u00e4ufiger Wechsel der Zusteller) in dem Zustellbezirk, in dem sich die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume des Prozessbevollm\u00e4chtigten bef\u00e4nden, erhebliche Schwierigkeiten mit der Postzustellung gegeben, die dazu gef\u00fchrt h\u00e4tten, dass mehrfach Schriftst\u00fccke dem Prozessbevollm\u00e4chtigten, aber auch anderen Adressaten im Zustellbezirk, darunter auch weiteren Steuerberatern, nicht zugegangen seien und der Prozessbevollm\u00e4chtigte deswegen zahlreiche Beschwerden an die Deutsche Post AG gerichtet und Strafanzeigen gestellt habe. Zwei weitere, angeblich ebenfalls per Zustellungsurkunde zugestellte Schreiben h\u00e4tten den Prozessbevollm\u00e4chtigten auch nicht erreicht.<\/li><li>(2) Die Beweiswirkung der in der Zustellungsurkunde enthaltenen Angaben wird ferner nicht durch den Vortrag entkr\u00e4ftet, dass die Sekret\u00e4rin des Prozessbevollm\u00e4chtigten am 02.09.2021 von 9:00&nbsp;Uhr bis mindestens 18:00&nbsp;Uhr im B\u00fcro anwesend gewesen sei, so dass der Zusteller ihr das Schreiben des FG vom 30.08.2021 h\u00e4tte \u00fcbergeben k\u00f6nnen. So ist es z.B. nicht ausgeschlossen, dass die Sekret\u00e4rin das Klingeln des Zustellers bei dem beurkundeten \u00dcbergabeversuch \u00fcberh\u00f6rt hat oder den Zusteller wegen eines Telefonats, eines Toilettengangs oder aus anderen Gr\u00fcnden nicht eingelassen hat. Die Anwesenheit der Sekret\u00e4rin im B\u00fcro am 02.09.2021 entkr\u00e4ftet mithin weder den Beweis des beurkundeten \u00dcbergabeversuchs noch des Einlegens des Schriftst\u00fccks in den Briefkasten des Prozessbevollm\u00e4chtigten.<\/li><li>(3) Des Weiteren reicht auch der Umstand, dass der Name des Zustellers \u00fcber dessen (noch) individualisierbarer Unterschrift auf der Zustellungsurkunde aufgestempelt ist, zur Entkr\u00e4ftung der Beweiskraft nicht aus. Es ist ohne weiteres zul\u00e4ssig, dass der Zusteller seinen Namensstempel auf den Vordruck der Zustellungsurkunde setzt, bevor er die Urkunde im \u00dcbrigen ausf\u00fcllt und unterschreibt. Den Namensstempel kann der Zusteller z.B. schon in seiner Dienststelle aufbringen, ohne dass dies die Beweiskraft der beurkundeten Zustellung beeintr\u00e4chtigt. Der Namensstempel muss nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beurkundung der Zustellung aufgebracht werden. Aus dem Vorhandensein des Namensstempels kann deshalb nicht darauf geschlossen werden, dass die beurkundete Zustellung nicht stattgefunden habe.<\/li><li>ee) Das FG hat das tats\u00e4chliche Vorbringen der Kl\u00e4gerin und die Beweisantritte in der Klagebegr\u00fcndung vom 30.11.2021 nach \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO verfahrensfehlerfrei zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>(1) Die Annahme des FG, dass die Ber\u00fccksichtigung der mit der Klagebegr\u00fcndung versp\u00e4tet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel zu einer Verz\u00f6gerung in der Erledigung des Rechtsstreits gef\u00fchrt h\u00e4tte, ist nicht zu beanstanden. Das FG hat in \u00dcbereinstimmung mit der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 03.06.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;295\/03, BFH\/NV 2004, 1415) zutreffend darauf abgestellt, dass eine Verz\u00f6gerung des Rechtsstreits bei Ber\u00fccksichtigung des versp\u00e4teten Vorbringens schon deshalb eingetreten w\u00e4re, weil es dem FA nicht zuzumuten gewesen w\u00e4re, innerhalb weniger Stunden zu dem umfangreichen Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 30.11.2021 mit seinen (zahlreichen) Beweisantr\u00e4gen Stellung zu nehmen. Der Rechtsstreit h\u00e4tte dann nicht auf der Grundlage der auf den 01.12.2021 terminierten und durchgef\u00fchrten m\u00fcndlichen Verhandlung erledigt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>(2) Die Kl\u00e4gerin hat die Versp\u00e4tung auch nicht gen\u00fcgend entschuldigt. Die Kl\u00e4gerin hat sich insoweit (lediglich) darauf berufen, sie habe von der ihr gesetzten Frist nach \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO wegen des fehlenden Zugangs des Schreibens des FG vom 30.08.2021 schuldlos keine Kenntnis gehabt. Eine gen\u00fcgende Entschuldigung liegt in diesem Vortrag schon deshalb nicht, weil aufgrund der Beweiskraft der Zustellungsurkunde die Zustellung der Fristsetzung am 02.09.2021 feststand. Das FG war \u2011\u2011anders als die Kl\u00e4gerin meint\u2011\u2011 nicht verpflichtet, sie zur Wahrung rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO) oder nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO auf die unzureichende Entschuldigung hinzuweisen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls war die Frage, ob die Kl\u00e4gerin die Fristvers\u00e4umung gen\u00fcgend entschuldigt hatte, Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung. Die fachkundig vertretene Kl\u00e4gerin musste bei dieser Sachlage auch ohne besonderen Hinweis des FG damit rechnen und ihr Vorbringen darauf einstellen, dass die Vorinstanz eine gen\u00fcgende Entschuldigung verneinen w\u00fcrde und die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nicht durch einen Gegenbeweis als entkr\u00e4ftet ansah.<\/li><li>(3) Die Kl\u00e4gerin war \u00fcber die Folgen der Fristvers\u00e4umnis in dem Schreiben des FG vom 30.08.2021 belehrt worden. Eine weitergehende Hinweispflicht des FG auf die Fristvers\u00e4umnis und die M\u00f6glichkeit einer Entschuldigung bestand demgegen\u00fcber nicht (s. BFH-Beschluss vom 08.03.1995&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;243,&nbsp;244\/94, BFHE 177, 201, BStBl II 1995, 417). Der von der Kl\u00e4gerin insoweit ger\u00fcgte Versto\u00df des FG gegen seine Hinweis- und F\u00fcrsorgepflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO) und das Recht auf Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO) liegt folglich nicht vor.<\/li><li>ff) Die Pr\u00e4klusion versp\u00e4teten Vorbringens steht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;3 FGO \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 erf\u00fcllt sind, im Ermessen des FG (BFH-Beschluss vom 16.06.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;110\/15, Rz&nbsp;12). Die Zur\u00fcckweisung des versp\u00e4teten Vorbringens ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis Nr.&nbsp;3 FGO in der Regel \u2011\u2011und so auch im Streitfall\u2011\u2011 aber nicht ermessensfehlerhaft (s. Gr\u00e4ber\/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;79b Rz&nbsp;50; Stalbold in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;79b Rz&nbsp;90; Th\u00fcrmer in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;79b FGO Rz&nbsp;146). Gr\u00fcnde, die die Zur\u00fcckweisung des versp\u00e4teten Vorbringens (ausnahmsweise) als nicht ermessensgerecht erscheinen lassen k\u00f6nnen, z.B. weil der Prozess f\u00fcr den s\u00e4umigen Beteiligten eine existenzielle Bedeutung hat und die Frist unvermittelt gesetzt und\/oder nur geringf\u00fcgig \u00fcberschritten wurde oder die Gefahr der Verz\u00f6gerung des Rechtsstreits in gleicher Weise auf das Verhalten des Gerichts wie auf dasjenige des s\u00e4umigen Beteiligten zur\u00fcckging, sind von der Kl\u00e4gerin in der Vorinstanz weder dargelegt worden noch waren solche Gr\u00fcnde f\u00fcr das FG sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage war das FG nicht verpflichtet, seine Entscheidung, das versp\u00e4tete Vorbringen der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen, im Einzelnen n\u00e4her zu begr\u00fcnden.<\/li><li>Es kann im Streitfall entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin auch nicht davon ausgegangen werden, dass das FG rechtsirrig angenommen habe, es handele sich bei der Zur\u00fcckweisung des versp\u00e4teten Vorbringens nach \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;3 FGO nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung, so dass ein Ermessensausfall zu beklagen w\u00e4re. Denn der Vorsitzende des FG-Senats, der gleichzeitig auch Berichterstatter des Verfahrens war, hatte bereits in seinem Schreiben vom 30.08.2021 darauf hingewiesen, dass es sich bei der Zur\u00fcckweisung versp\u00e4teten Vorbringens um eine Ermessensentscheidung handelt, da das FG versp\u00e4tetes Vorbringen ausweislich des Schreibens vom 30.08.2021 (lediglich) zur\u00fcckweisen &#8222;kann&#8220;, also nicht muss. Das FG hat auch in seinem Urteil nicht darauf abgestellt, dass das versp\u00e4tete Vorbringen der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen ist oder zur\u00fcckgewiesen werden muss, sondern nach \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;3 FGO zur\u00fcckgewiesen &#8222;wird&#8220;.<\/li><li>gg) Soweit die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt, das FG habe ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers\u00e4umung der Frist des \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO verfahrensfehlerhaft \u00fcbergangen, \u00fcbersieht sie, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lediglich bei der Vers\u00e4umung gesetzlicher Fristen in Betracht kommt (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO). \u00a7&nbsp;56 FGO gilt f\u00fcr richterliche Fristen nur, soweit seine sinngem\u00e4\u00dfe Anwendung angeordnet ist (so in \u00a7&nbsp;60a Satz 8 FGO und in \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO). Die Versp\u00e4tung bei einer Fristsetzung nach \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO kann hingegen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO &#8222;gen\u00fcgend entschuldigt&#8220; werden. Entschuldigungsgr\u00fcnde k\u00f6nnen ohne eine Fristbegrenzung nach Art des \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO noch bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung geltend gemacht werden (s. BFH-Beschluss in BFHE 177, 201, BStBl II 1995, 417).<\/li><li>hh) Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin hat das FG auch den Umfang der auf Tatsachenvortrag und Beweisangebote beschr\u00e4nkten Pr\u00e4klusionswirkung des \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO nicht verkannt (s. dazu BFH-Beschluss vom 15.09.2005&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;147\/04, BFH\/NV 2006, 106). Vielmehr hat es die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Pr\u00fcfungsanordnung gepr\u00fcft und sich mit den zentralen materiell-rechtlichen Einwendungen der Kl\u00e4gerin gegen die Pr\u00fcfungsanordnung unter Berufung auf die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung \u2011\u2011wenn auch kurz\u2011\u2011 auseinandergesetzt. Das Urteil der Vorinstanz ist daher hinreichend mit Entscheidungsgr\u00fcnden versehen (\u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;5 FGO), so dass insoweit weder ein Verfahrensmangel nach \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO noch ein Versto\u00df gegen den Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Geh\u00f6r oder \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO zu beklagen ist.<\/li><li>Soweit sich die Einwendungen der Kl\u00e4gerin gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Pr\u00fcfungsanordnung auf deren tats\u00e4chliches Vorbringen st\u00fctzten, z.B. auf die (angeblich) fehlerhafte Adressierung und die fehlende Bevollm\u00e4chtigung des Bekanntgabeadressaten, beim Bundesministerium der Finanzen einzuholende Ausk\u00fcnfte, (angebliche) durch eine (Lohnsteuer-)Au\u00dfenpr\u00fcfung entstehende Kosten, mit der Pr\u00fcfung einhergehenden Zeitaufwand und auf die &#8222;Beiziehung s\u00e4mtlicher Pr\u00fcfungsakten s\u00e4mtlicher vergleichbarer Betriebe im Umkreis von 100&nbsp;km der Kl\u00e4gerin&#8220;, konnte das FG das Vorbringen der Kl\u00e4gerin \u2011\u2011wie geschehen\u2011\u2011 nach \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO unber\u00fccksichtigt lassen.<\/li><li>b) Die \u00dcbertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter stellt ebenfalls keinen Verfahrensmangel i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO dar. Der von der Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang ger\u00fcgte Versto\u00df gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG, \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO) liegt nicht vor.<\/li><li>aa) Das FG hat im Streitfall von der ihm nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 FGO gegebenen M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht, den Rechtsstreit durch Beschluss des Senats vom 04.10.2021 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung zu \u00fcbertragen. Dieser Beschluss ist nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 FGO unanfechtbar. Eine fehlerhafte Anwendung des \u00a7&nbsp;6 FGO kann deshalb regelm\u00e4\u00dfig nicht mit der Revision (\u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;2 FGO) und somit auch nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde ger\u00fcgt werden (BFH-Beschl\u00fcsse vom 12.10.2006&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;326\/05, BFH\/NV 2007, 519, und vom 01.09.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;26\/16, Rz&nbsp;4). Die in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Nr.&nbsp;2 FGO f\u00fcr eine \u00dcbertragung des Rechtsstreits aufgef\u00fchrten materiellen Voraussetzungen, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat, sind dabei nicht als tatbestandliche Voraussetzungen f\u00fcr das \u00dcbertragungsermessen des FG, sondern lediglich als der \u00dcberpr\u00fcfung durch das Rechtsmittelgericht entzogene Leitlinien eines dem FG einger\u00e4umten Ermessens zu verstehen (BFH-Beschl\u00fcsse vom 21.10.1999&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;15\/99, BFHE 190, 47, BStBl II 2000, 88, und vom 21.11.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;78\/12, BFHE 238, 546, BStBl II 2013, 173).<\/li><li>Eine Besetzungsr\u00fcge mit der Begr\u00fcndung, die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 FGO f\u00fcr eine \u00dcbertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter h\u00e4tten nicht vorgelegen, kann deshalb nur ausnahmsweise Erfolg haben, so etwa dann, wenn sich die \u00dcbertragung auf den Einzelrichter als &#8222;greifbar gesetzeswidrig&#8220; erweist. Dies ist eine Entscheidung aber nur dann, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (s. BFH-Beschl\u00fcsse vom 28.01.2003&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;75\/02, BFH\/NV 2003, 926; vom 21.12.2004&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;13\/04, BFH\/NV 2005, 897; vom 10.03.2005&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;166\/04, BFH\/NV 2005, 1089; vom 11.01.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;60\/10, Rz&nbsp;13, und vom 12.12.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;55\/12, Rz&nbsp;21).<\/li><li>bb) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Kl\u00e4gerin vertritt zwar die Ansicht, der Streitfall sei von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung. Ihr Vortrag verdeutlicht jedoch nicht, dass die \u00dcbertragung auf den Einzelrichter offensichtlich gesetzwidrig bzw. willk\u00fcrlich gewesen w\u00e4re. Im \u00dcbrigen kommt dem Streitfall auch keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung zu (s. dazu unter 2.).<\/li><li>c) Das FG hat bei der Urteilsverk\u00fcndung weder gegen den Grundsatz der \u00d6ffentlichkeit versto\u00dfen (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 des Gerichtsverfassungsgesetzes \u2011\u2011GVG\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;5 FGO) noch lag ein Mangel der Vertretung vor (\u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;4 FGO).<\/li><li>aa) Ausweislich des Sitzungsprotokolls, dem nach \u00a7&nbsp;94 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;165 Satz&nbsp;1 ZPO Beweiskraft f\u00fcr die F\u00f6rmlichkeiten des Verfahrens einschlie\u00dflich der Einhaltung des Grundsatzes der \u00d6ffentlichkeit zukommt, hat das FG sein Urteil erst verk\u00fcndet, nachdem es die Sache nach der m\u00fcndlichen Verhandlung erneut aufgerufen hatte und die \u00d6ffentlichkeit wiederhergestellt war. Dass eine F\u00e4lschung des Protokolls vorliegt (\u00a7&nbsp;94 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;165 Satz&nbsp;2 ZPO), ist weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/li><li>bb) Das FG hatte der Kl\u00e4gerin und ihrem Prozessbevollm\u00e4chtigten auf deren Antrag hin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;91a FGO gestattet, sich w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung im Finanzamt X aufzuhalten, dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen und an der m\u00fcndlichen Verhandlung durch Video\u00fcbertragung teilzunehmen. Die Verk\u00fcndung des Urteils, die ausweislich des Sitzungsprotokolls nach Schlie\u00dfung der m\u00fcndlichen Verhandlung erfolgte, musste das FG nicht (ebenfalls) per Video \u00fcbertragen.<\/li><li>Der Senat kann offenlassen, ob das Gericht den Beteiligten und ihren Bevollm\u00e4chtigten analog \u00a7&nbsp;91a FGO gestatten kann, auch an der Urteilsverk\u00fcndung durch Video\u00fcbertragung teilzunehmen (bejahend z.B. Gr\u00e4ber\/Herbert, a.a.O., \u00a7&nbsp;91a Rz&nbsp;15; Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;91a FGO Rz&nbsp;10; Schmieszek in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;91a Rz&nbsp;7). Denn im Streitfall wurde dies weder beantragt noch vom FG gestattet. Bei dieser Sachlage war das FG nicht verpflichtet, nach der im Wege der Videokonferenz durchgef\u00fchrten m\u00fcndlichen Verhandlung auch f\u00fcr die Urteilsverk\u00fcndung eine Videokonferenz anzuberaumen. Die Verk\u00fcndung der aufgrund einer m\u00fcndlichen Verhandlung ergehenden Entscheidung ist zwar \u00f6ffentlich (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 GVG). Sie ist aber \u2011\u2011anders als die Kl\u00e4gerin meint\u2011\u2011 nicht Teil der m\u00fcndlichen Verhandlung, sondern sie erfolgt vielmehr \u2011\u2011wie es das FG nach dem Sitzungsprotokoll im Streitfall zutreffend gehandhabt hat\u2011\u2011 erst nach Schlie\u00dfung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7&nbsp;93 Abs.&nbsp;3 FGO). Die Urteilsverk\u00fcndung ist im \u00dcbrigen auch wirksam, wenn keine Beteiligten anwesend sind (\u00a7&nbsp;155 Abs.&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;312 Abs.&nbsp;1 ZPO). Eine Vertretung der Beteiligten bei der Urteilsverk\u00fcndung ist daher nicht erforderlich, so dass auch die fehlende Vertretung keinen Verfahrensmangel darstellt.<\/li><li>2. Die Revision ist des Weiteren nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung.<\/li><li>a) Eine Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Dabei muss die Rechtsfrage kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschl\u00fcsse vom 24.05.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;120\/11, Rz&nbsp;5, und vom 15.01.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;77\/17, Rz&nbsp;3).<\/li><li>b) Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt die Rechtsfragen f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam, &#8222;ob und wie eine Pr\u00fcfungsanordnung im Hinblick auf das Vollzugsdefizit und die Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen zu begr\u00fcnden ist&#8220; und &#8222;ob hierbei &#8230; gegebenenfalls bei Anlasspr\u00fcfungen und Zufallspr\u00fcfungen in der Tiefe der Begr\u00fcndung zu differenzieren ist&#8220;. Diesen Rechtsfragen kommt jedoch keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung zu, da sie in der Rechtsprechung des BFH bereits gekl\u00e4rt sind.<\/li><li>aa) Eine Pr\u00fcfungsanordnung (\u00a7&nbsp;196 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011) ist ein schriftlicher Verwaltungsakt, der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;121 AO zu begr\u00fcnden ist, soweit dies zu seinem Verst\u00e4ndnis erforderlich ist (z.B. BFH-Urteile vom 16.12.1987&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;238\/83, BFHE 152, 32, BStBl II 1988, 233; vom 10.02.1983&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;104\/79, BFHE 137, 404, BStBl II 1983, 286, und BFH-Beschluss vom 12.08.2002&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;210\/01, BFH\/NV 2003, 3). Die Anordnung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung ist zwar eine Ermessensentscheidung, gleichwohl gen\u00fcgt f\u00fcr die Anordnung einer routinem\u00e4\u00dfigen Au\u00dfenpr\u00fcfung, die unter \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;1 AO f\u00e4llt, die Angabe der Rechtsgrundlage. Nichts anderes gilt f\u00fcr die Anordnung einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42f des Einkommensteuergesetzes, eine Anschlusspr\u00fcfung sowie in F\u00e4llen, in denen die Finanzverwaltung z.B. aufgrund vorliegenden Kontrollmaterials Anlass f\u00fcr eine Au\u00dfenpr\u00fcfung (Anschlusspr\u00fcfung) sieht (BFH-Urteil vom 15.06.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;8\/15, BFHE 254, 203, BStBl II 2017, 25, Rz&nbsp;30, m.w.N.). Eine Pr\u00fcfungsbed\u00fcrftigkeit wird in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;1 AO grunds\u00e4tzlich unterstellt (BFH-Beschluss vom 15.07.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;25\/05, BFH\/NV 2005, 1967).<\/li><li>bb) Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt die vorgenannte BFH-Rechtsprechung zwar f\u00fcr unzutreffend, was sie umfangreich ausf\u00fchrt. Sie legt aber keine neuen, vom BFH bisher nicht ber\u00fccksichtigten, entscheidungserheblichen Umst\u00e4nde dar, die ein weiteres h\u00f6chstrichterliches Urteil zu den Begr\u00fcndungsanforderungen einer Pr\u00fcfungsanordnung erfordern w\u00fcrden. Eine neuerliche h\u00f6chstrichterliche Entscheidung ist insbesondere nicht deshalb erforderlich, weil der BFH \u2011\u2011wie die Kl\u00e4gerin meint\u2011\u2011 in seiner bisherigen Rechtsprechung zwei in der Beschwerdebegr\u00fcndung n\u00e4her bezeichnete &#8222;Literaturmeinungen nicht verarbeitet&#8220; habe.<\/li><li>3. Bei dem von der Kl\u00e4gerin angesprochenen Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) handelt es sich um einen Spezialtatbestand der Revisionszulassung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung. Beide Zulassungsgr\u00fcnde setzen deshalb unter anderem das Vorliegen einer kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigen Rechtsfrage voraus (z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 19.04.2007&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;36\/06, BFH\/NV 2007, 1518, und vom 05.12.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;37\/16, Rz&nbsp;5). Wie zuvor ausgef\u00fchrt wurde, fehlt es daran im Streitfall.<\/li><li>4. Die Revision ist auch nicht zuzulassen, soweit sich die Kl\u00e4gerin auf (angebliche) offensichtliche Rechtsfehler der finanzgerichtlichen Entscheidung beruft.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO ist die Revision zur Sicherung der Rechtseinheit zwar auch dann zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung des FG in einem Ma\u00dfe fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine h\u00f6chstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden k\u00f6nnte (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 17.03.2010&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;118\/09, Rz&nbsp;2, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist erf\u00fcllt bei einem offensichtlichen materiellen und formellen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht, der die Entscheidung der Vorinstanz als willk\u00fcrlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen l\u00e4sst. Vorliegen kann dies etwa, wenn das FG eine offensichtlich einschl\u00e4gige entscheidungserhebliche Vorschrift \u00fcbersehen hat, das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht (BFH-Beschluss vom 06.03.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;159\/13, Rz&nbsp;3).<\/li><li>b) Das FG-Urteil enth\u00e4lt solche gravierenden Rechtsfehler entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht.<\/li><li>aa) Wie oben bereits dargelegt wurde, hat die Vorinstanz insbesondere das tats\u00e4chliche Vorbringen der Kl\u00e4gerin und ihre Beweisantritte in der Klagebegr\u00fcndung vom 30.11.2021 zu Recht nach \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>bb) Soweit die Kl\u00e4gerin meint, die angefochtene Pr\u00fcfungsanordnung des FA sei rechtswidrig, sie versto\u00dfe unter anderem gegen das Bestimmtheitsgebot, kann die Revisionszulassung mit diesem Vorbringen ebenfalls nicht erreicht werden. Die Entscheidung des FG, die die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Pr\u00fcfungsanordnung bejaht hat, weist vielmehr auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen offensichtlichen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht auf, der die Entscheidung der Vorinstanz als willk\u00fcrlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen l\u00e4sst.<\/li><li>5. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begr\u00fcndung wird abgesehen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.020922.VIB5.22.0 BFH VI. 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