{"id":75177,"date":"2022-09-30T11:36:39","date_gmt":"2022-09-30T09:36:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75177"},"modified":"2022-09-30T11:36:39","modified_gmt":"2022-09-30T09:36:39","slug":"keine-doppelte-besteuerung-bei-unterbliebener-steuerlicher-geltendmachung-von-altersvorsorgeaufwendungen-bfh-urteil-vom-06-april-2022-x-r-27-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-doppelte-besteuerung-bei-unterbliebener-steuerlicher-geltendmachung-von-altersvorsorgeaufwendungen-bfh-urteil-vom-06-april-2022-x-r-27-20\/","title":{"rendered":"Keine doppelte Besteuerung bei unterbliebener steuerlicher Geltendmachung von Altersvorsorgeaufwendungen &#8211; BFH-Urteil vom 06. April 2022, X R 27\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.060422.XR27.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, EStG \u00a7 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb, GG Art 3 Abs 1, EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 04. November 2019, Az: 11 K 2132\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Eine doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und -bez\u00fcgen kann sich nicht allein daraus ergeben, dass ein Steuerpflichtiger in der Vergangenheit keine Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht hat, obwohl sie einkommensteuerlich abziehbar gewesen w\u00e4ren; in diesem Fall sind die Aufwendungen nicht in die nach den Ma\u00dfst\u00e4ben des Senatsurteils vom 19.05.2021 &#8211; X R 33\/19 (BFHE 273, 266, Rz 33 ff.) anzustellende Vergleichsrechnung einzubeziehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 04.11.2019 &#8211; 11 K 2132\/18 wird in H\u00f6he von 5.813,25 \u20ac als unzul\u00e4ssig verworfen; im \u00dcbrigen wird sie als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) werden f\u00fcr das Streitjahr (2015) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der im Jahr 1955 geborene Kl\u00e4ger leistete ab 1985 Beitr\u00e4ge an das Versorgungswerk der Rechtsanw\u00e4lte (Versorgungswerk). Seine f\u00fcr das Jahr 2005 entrichteten Beitr\u00e4ge in H\u00f6he von 3.650,40&nbsp;\u20ac blieben bei der Einkommensteuerveranlagung f\u00fcr 2005 mangels Geltendmachung als Sonderausgaben steuerlich unber\u00fccksichtigt; einen diesbez\u00fcglich gestellten Antrag auf \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheides f\u00fcr 2005 lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) bestandskr\u00e4ftig ab.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger bezog ab dem 01.12.2015 erstmals eine Altersrente vom Versorgungswerk in H\u00f6he von monatlich 522,50&nbsp;\u20ac. Dieses bescheinigte dem Kl\u00e4ger, dass der der Besteuerung nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;bb des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegende Anteil der Rente rund 52,57&nbsp;% betrage.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragten in der Anlage&nbsp;R zu ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr die Anwendung der \u00d6ffnungsklausel f\u00fcr die vom Versorgungswerk gezahlte Rente. Das FA ber\u00fccksichtigte dies im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2015 vom 29.05.2018 entsprechend. Dabei teilte es den Jahresbetrag der Rente (522&nbsp;\u20ac) in einen der Besteuerung mit dem Ertragsanteil unterliegenden Teilbetrag von 275&nbsp;\u20ac (522&nbsp;\u20ac&nbsp;x 52,57&nbsp;%) und einen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa EStG der Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil unterfallenden Teilbetrag von 247&nbsp;\u20ac (522&nbsp;\u20ac&nbsp;.\/. 275&nbsp;\u20ac) auf und addierte die sich aus dem Ertragsanteil in H\u00f6he von 60&nbsp;\u20ac (275&nbsp;\u20ac&nbsp;x 22&nbsp;%) einerseits und dem Besteuerungsanteil in H\u00f6he von 172&nbsp;\u20ac (247&nbsp;\u20ac&nbsp;x 70&nbsp;%) andererseits ergebenden Rentenbetr\u00e4ge. Den so ermittelten Betrag von 232&nbsp;\u20ac minderte das FA um den Werbungskostenpauschbetrag in H\u00f6he von 102&nbsp;\u20ac, so dass 130&nbsp;\u20ac als sonstige Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers besteuert wurden.<\/li><li>Mit ihrem Begehren, zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung den Rententeilbetrag in H\u00f6he von 247&nbsp;\u20ac im Hinblick auf die endg\u00fcltig nicht als Sonderausgaben abgezogenen Beitr\u00e4ge des Kl\u00e4gers an das Versorgungswerk im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2005 um 27,39&nbsp;\u20ac zu mindern, blieben die Kl\u00e4ger im Einspruchsverfahren erfolglos.<\/li><li>Ihre Klage, jenen Betrag bei der Ermittlung der sonstigen Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers steuerfrei zu belassen, wies das Finanzgericht (FG) ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, das Gesetz sehe die von den Kl\u00e4gern begehrte Rechtsfolge nicht vor. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), nach welcher es &#8222;in keinem Fall&#8220; zu einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und der Altersbez\u00fcge kommen d\u00fcrfe, und die des Bundesfinanzhofs (BFH), dass ein etwaiger Versto\u00df (erst) in der Rentenauszahlungsphase ger\u00fcgt werden k\u00f6nne, betr\u00e4fen anders gelagerte Sachverhalte. Das von den Kl\u00e4gern herangezogene Senatsurteil vom 21.06.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;44\/14 (BFHE 254, 545) sowie die darin in Bezug genommenen weiteren Entscheidungen setzten als Pr\u00e4misse unausgesprochen voraus, dass bei dem betreffenden Rentenberechtigten allein aufgrund der \u2011\u2011seinen Einzelfall nicht erfassenden\u2011\u2011 typisierenden gesetzlichen Regelungen eine steuerliche Doppelbelastung eintrete. Ziel dieser Rechtsprechung sei es dementsprechend, die typisierenden und damit den gesetzlichen Regelfall abbildenden Vorschriften im konkreten Einzelfall zu korrigieren, wenn und soweit deren Anwendung in diesem \u2011\u2011atypischen\u2011\u2011 Fall nicht zu der vom Gesetzgeber intendierten Rechtsfolge f\u00fchre. Demgegen\u00fcber beruhe die bei den Kl\u00e4gern (m\u00f6glicherweise) eintretende Doppelbelastung nicht auf einem Regelungsfehler des Gesetzes bzw. dessen mangelnder Ausdifferenzierung. Urs\u00e4chlich hierf\u00fcr sei vielmehr der Umstand, dass die Kl\u00e4ger die im Gesetz \u2011\u2011zur Vermeidung derartiger Doppelbelastungen\u2011\u2011 vorgesehene M\u00f6glichkeit, die Beitr\u00e4ge des Kl\u00e4gers zum Versorgungswerk in der Beitragsphase als Sonderausgaben in Abzug zu bringen, im Jahr 2005 tats\u00e4chlich nicht in Anspruch genommen h\u00e4tten.<\/li><li>Mit ihrer Revision machen die Kl\u00e4ger im Wesentlichen geltend, nur die von ihnen begehrte &#8222;nachgelagerte Steuerfreistellung&#8220; der im Jahr 2005 nicht vorgelagert steuerfrei gestellten Beitragszahlungen vermeide eine unzul\u00e4ssige doppelte Besteuerung. Die in diesem Jahr geleisteten Beitr\u00e4ge seien im ersten Veranlagungszeitraum der Auszahlungsphase \u2011\u2011also im Streitjahr\u2011\u2011 in vollem Umfang steuerfrei zu stellen. Denn auch bei der vorgelagerten Steuerfreistellung w\u00fcrden s\u00e4mtliche Aufwendungen in einem Veranlagungszeitraum ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus sei im Rahmen der &#8222;nachgelagerten Steuerfreistellung&#8220; zu ber\u00fccksichtigen, dass im Falle eines bereits im Jahr 2005 gew\u00e4hrten Sonderausgabenabzugs ein Steuerentlastungseffekt eingetreten w\u00e4re, der vorliegend bislang nicht ber\u00fccksichtigt worden sei. Daher sei den gesetzlichen Vorgaben der Vollverzinsung nach den \u00a7\u00a7&nbsp;233&nbsp;ff. der Abgabenordnung (AO) Rechnung zu tragen und der im Jahr 2005 geleistete Beitrag in H\u00f6he von 3.650,40&nbsp;\u20ac f\u00fcr den Zeitraum vom 01.04.2007 bis zum 31.03.2017 zu verzinsen (2.190,24&nbsp;\u20ac). Mit der Revision werde der Gesamtbetrag von 5.840,64&nbsp;\u20ac beansprucht.<\/li><li>Entgegen der Auffassung des FG, bei der Frage einer doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und den hieraus resultierenden Altersbez\u00fcgen k\u00f6nnten nur Fehler des Gesetzes bzw. dessen mangelnde Ausdifferenzierung ger\u00fcgt werden, sei allein der objektiv gegebene Sachverhalt entscheidend, ob n\u00e4mlich eine doppelte Besteuerung tats\u00e4chlich festzustellen sei. Zudem enthalte \u00a7&nbsp;169 AO einen gesetzlichen Fehler, weil die in dieser Vorschrift festgelegte Festsetzungsverj\u00e4hrungsfrist keine Differenzierung zwischen unmittelbar im betreffenden Veranlagungszeitraum wirkenden Umst\u00e4nden und solchen vorsehe, deren steuerliche Auswirkungen \u2011\u2011insbesondere nach dem Inkrafttreten des Alterseink\u00fcnftegesetzes (AltEinkG) vom 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427)\u2011\u2011 erst in viel sp\u00e4teren Veranlagungszeitr\u00e4umen eintr\u00e4ten.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus machen die Kl\u00e4ger Verfahrensfehler geltend.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 25.07.2018 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2015 vom 29.05.2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass ein Betrag in H\u00f6he von 5.840,64&nbsp;\u20ac bei der Besteuerung der Eink\u00fcnfte steuerfrei gestellt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der Klage\u00e4nderung bzw. -erweiterung werde widersprochen; sie sei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzul\u00e4ssig.<\/li><li>Ungeachtet des rechtlich ma\u00dfgeblichen Gesichtspunkts, dass vorliegend nicht die typisierenden gesetzlichen Regelungen Grund f\u00fcr die im Raum stehende doppelte Besteuerung der Alterseink\u00fcnfte seien, sei auch bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise anhand der vom Senat im Urteil in BFHE 254, 545 aufgestellten Grunds\u00e4tze eine doppelte Besteuerung der Beitr\u00e4ge des Kl\u00e4gers zum Versorgungswerk nicht gegeben. Denn der insgesamt voraussichtlich steuerfrei belassene Teil der Rente, der sich aus der Multiplikation des steuerfreien Jahresbetrags der Rente (3.480&nbsp;\u20ac) mit der im Zeitpunkt des Renteneintritts ma\u00dfgebenden statistischen Lebenserwartung des Kl\u00e4gers von rund 21&nbsp;Jahren ergebe (73.080&nbsp;\u20ac), liege oberhalb der von ihm aus versteuertem Einkommen an das Versorgungswerk geleisteten Beitr\u00e4ge.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4ger hat keinen Erfolg.<\/li><li>Die Revision ist hinsichtlich eines Betrags von 5.813,25&nbsp;\u20ac unzul\u00e4ssig (unten&nbsp;1.), im \u00dcbrigen ist sie unbegr\u00fcndet (unten&nbsp;2.), so dass \u00fcber sie einheitlich zu entscheiden ist (vgl. Senatsurteil vom 01.06.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;43\/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55, Rz&nbsp;10).<\/li><li>1. Die Revision ist in H\u00f6he von 5.813,25&nbsp;\u20ac unzul\u00e4ssig.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger haben im Revisionsverfahren ausdr\u00fccklich beantragt, einen Betrag in H\u00f6he von 5.840,64&nbsp;\u20ac bei der Besteuerung der Eink\u00fcnfte steuerfrei zu stellen. Demgegen\u00fcber lautete ihr Klageantrag, &#8222;dass ein Betrag i.H. von 27,39&nbsp;\u20ac &#8230;&nbsp;bei der Ermittlung der sonstigen Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers steuerfrei belassen wird&#8220;.<\/li><li>Auf den Hinweis des FA in seiner Revisionserwiderung, es liege insoweit eine unzul\u00e4ssige Klage\u00e4nderung bzw. -erweiterung vor, haben die Kl\u00e4ger in ihrem Schriftsatz vom 29.03.2021 ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, an dem formulierten Revisionsantrag festhalten zu wollen. Von diesem ist daher vorliegend auszugehen.<\/li><li>Eine Erweiterung des Antrags, die \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 darin liegen kann, dass die Kl\u00e4ger im Ergebnis die Festsetzung der Steuer auf einen niedrigeren als durch den Klageantrag erreichbaren Betrag begehren, ist im Revisionsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO ausgeschlossen. Insoweit ist die Revision mangels formeller Beschwer unzul\u00e4ssig (vgl. Senatsurteil in BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55, Rz&nbsp;14).<\/li><li>2. Im \u00dcbrigen kann der Senat offenlassen, ob die Revisionsbegr\u00fcndung den Anforderungen des \u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO gen\u00fcgt, da die Revision jedenfalls unbegr\u00fcndet ist.<\/li><li>Das FG hat zu Recht entschieden, dass die vom Versorgungswerk gew\u00e4hrte Altersrente des Kl\u00e4gers nach Ma\u00dfgabe der gesetzlichen Vorschriften steuerlich als sonstige Eink\u00fcnfte mit einem Betrag von 130&nbsp;\u20ac zu ber\u00fccksichtigen ist (unten&nbsp;a). Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen nicht beanspruchen, dass die Altersrente wegen des im Jahr 2005 unterbliebenen Abzugs der Beitragszahlungen des Kl\u00e4gers als Sonderausgaben \u2011\u2011in dem von ihnen in prozessual zul\u00e4ssiger Weise begehrten Umfang von 27,39&nbsp;\u20ac\u2011\u2011 im Streitjahr niedriger angesetzt wird (unten&nbsp;b). Auch sonst ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die es \u2011\u2011dem Revisionsantrag entsprechend\u2011\u2011 erlaubte, die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4ger geringer zu besteuern (unten&nbsp;c). Verfahrensfehler sind nicht gegeben (unten&nbsp;d).<\/li><li>a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die dem Kl\u00e4ger erstmals im Dezember 2015 zugeflossene Altersrente des Versorgungswerks im angefochtenen Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa und bb EStG mit einem Betrag von 130&nbsp;\u20ac zu versteuern ist. Nach Vorlage der Bescheinigung des Versorgungswerks wurde der Rentenanteil, der infolge der beantragten Anwendung der \u00d6ffnungsklausel lediglich der Besteuerung mit dem Ertragsanteil unterliegt, zutreffend bestimmt (275&nbsp;\u20ac) und nur der verbleibende Rententeilbetrag (247&nbsp;\u20ac) einer Besteuerung mit dem im Jahr des Rentenbeginns geltenden Besteuerungsanteil in H\u00f6he von 70&nbsp;% unterworfen.<\/li><li>Da dies zwischen den Beteiligten nicht (mehr) streitig ist, sieht der Senat von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>b) Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen \u2011\u2011wie das FG ebenfalls richtig erkannt hat\u2011\u2011 nicht beanspruchen, dass die Eink\u00fcnfte aus der Altersrente wegen des im Jahr 2005 unterbliebenen Abzugs der Beitragszahlungen des Kl\u00e4gers als Sonderausgaben \u2011\u2011in dem von ihnen in prozessual zul\u00e4ssiger Weise begehrten Umfang von 27,39&nbsp;\u20ac\u2011\u2011 im Streitjahr niedriger angesetzt werden.<\/li><li>aa) Das EStG sieht die von den Kl\u00e4gern begehrte &#8222;nachgelagerte Steuerfreistellung&#8220; der in der Ansparphase an das Versorgungswerk geleisteten Beitragszahlungen f\u00fcr 2005, deren steuerliche Geltendmachung als Sonderausgaben unterblieben ist, in der Rentenauszahlungsphase nicht vor. Die in Rede stehenden Beitr\u00e4ge des Kl\u00e4gers sind nach Inkrafttreten des AltEinkG geleistet worden. Dieses regelt f\u00fcr Altersvorsorgebeitr\u00e4ge die steuerliche Ber\u00fccksichtigung allein \u00fcber einen Sonderausgabenabzug w\u00e4hrend der Aufbauphase.<\/li><li>bb) Die von den Kl\u00e4gern begehrte &#8222;nachgelagerte Steuerfreistellung&#8220; ist auch nicht verfassungsrechtlich zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung geboten.<\/li><li>(1) Im Hinblick auf das von Verfassungs wegen bestehende Verbot einer doppelten Besteuerung ist gekl\u00e4rt, dass eine solche nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzufl\u00fcsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen (vgl. Senatsurteil vom 19.05.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFHE 273, 266, Rz&nbsp;22, m.w.N.).<\/li><li>Bereits hieraus wird deutlich, dass im Rahmen der verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung einer doppelten Besteuerung ein Vergleich von Summen anzustellen ist, die sich aus den gesamten w\u00e4hrend der Aufbauphase geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen (aus versteuertem Einkommen) einerseits und den gesamten w\u00e4hrend der Auszahlungsphase voraussichtlich gew\u00e4hrten (steuerfreien) Rentenzufl\u00fcsse andererseits zusammensetzen. Nur soweit im Saldo durch die Besteuerung eine doppelte Belastung entsteht, kann dem Steuerpflichtigen aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden ein Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase zustehen (vgl. Senatsurteil in BFHE 273, 266, Rz&nbsp;21).<\/li><li>Mit diesen Vorgaben ist der Ansatz der Kl\u00e4ger, die ihre in einem bestimmten Veranlagungszeitraum der Aufbauphase geleisteten Altersvorsorgebeitr\u00e4ge isoliert mit Blick auf den tats\u00e4chlichen steuerlichen Abzug hin betrachten und im Fall des tats\u00e4chlichen (endg\u00fcltigen) Nichtabzugs zugleich eine in diesem Umfang gegebene doppelte Besteuerung annehmen, nicht vereinbar. Die Kl\u00e4ger setzen zu Unrecht die endg\u00fcltige steuerliche Nichtber\u00fccksichtigung einzelner steuerlich abzugsf\u00e4higer Aufwendungen mit einer verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssigen doppelten Besteuerung in diesem Umfang gleich. Letztere ergibt sich allerdings erst, soweit die <em>gesamte<\/em> voraussichtlich zu erwartende steuerliche Entlastung in der Auszahlungsphase die w\u00e4hrend der Aufbauphase verbliebene steuerliche Belastung der Altersvorsorgebeitr\u00e4ge nicht erreicht.<\/li><li>(2) Das FG hat zutreffend ausgef\u00fchrt, eine (m\u00f6glicherweise eintretende) Doppelbelastung beruhe im Streitfall nicht auf einem Fehler des Gesetzes bzw. dessen mangelnder Ausdifferenzierung, sondern allein darauf, dass die Kl\u00e4ger die gesetzlich vorgesehene M\u00f6glichkeit zum Sonderausgabenabzug der Beitr\u00e4ge f\u00fcr das Jahr 2005 tats\u00e4chlich nicht in Anspruch genommen h\u00e4tten. Damit hat das FG der Argumentation der Kl\u00e4ger, ein an sich m\u00f6glicher, tats\u00e4chlich aber nicht geltend gemachter und daher unterbliebener Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen w\u00e4hrend der Ansparphase k\u00f6nne zu einer doppelten Besteuerung f\u00fchren, bereits im Ausgangspunkt widersprochen.<\/li><li>Der Senat ist ebenfalls der Auffassung, dass bei der verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung einer doppelten Besteuerung solche Umst\u00e4nde au\u00dfer Betracht bleiben m\u00fcssen, die darauf beruhen, dass der fr\u00fchere Sonderausgabenabzug aufgrund eines den Beteiligten des Besteuerungsverfahrens dabei im Einzelfall unterlaufenen Fehlers nicht den gesetzlichen Abzugsm\u00f6glichkeiten entspricht. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Berechnung ist vielmehr die objektive Anwendung der gesetzlichen Regelungen. Eine doppelte Besteuerung kann sich nicht daraus ergeben, dass ein Steuerpflichtiger in der Vergangenheit keine Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht hat, obwohl sie einkommensteuerlich abziehbar gewesen w\u00e4ren (vgl. Kulosa in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;10 EStG Rz&nbsp;342).<\/li><li>(a) Dies folgt aus der im AltEinkG verwirklichten gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung f\u00fcr die nachgelagerte Besteuerung und der darin vorgenommenen gesetzlichen Ausgestaltung der \u00dcbergangsregelungen, die im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt keiner Einzelfallkorrektur bedarf.<\/li><li>Der von den Kl\u00e4gern sinngem\u00e4\u00df geltend gemachte Anspruch einer alternativ zu er\u00f6ffnenden M\u00f6glichkeit der Steuerfreistellung sowohl in der Aufbau- als auch in der Auszahlungsphase, um jede denkbare und \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 rein verfahrensrechtlich bedingte (anteilige) doppelte Besteuerung auszuschlie\u00dfen, besteht verfassungsrechtlich nicht.<\/li><li>Das BVerfG hat insoweit ausgef\u00fchrt, dass das Verbot doppelter Besteuerung entweder durch eine Steuerfreistellung von Altersvorsorgeaufwendungen (in der Aufbauphase) oder durch eine Nichtbesteuerung von Alterseink\u00fcnften, die aus versteuertem Einkommen stammten, (in der Auszahlungsphase) beachtet werden k\u00f6nne (vgl. Nichtannahmebeschluss der 1.&nbsp;Kammer des Zweiten Senats vom 29.09.2015&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;2683\/11, BStBl II 2016, 310, Rz&nbsp;35). Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber sich daf\u00fcr entschieden hat, im Rahmen des Konzepts der nachgelagerten Besteuerung eine steuerliche Ber\u00fccksichtigung von Vorsorgeaufwendungen allein in der Aufbauphase vorzusehen.<\/li><li>(b) Des Weiteren durfte der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem AltEinkG aufgrund seiner bei der Ausgestaltung von \u00dcbergangsregelungen gegebenen Befugnis zu gr\u00f6beren Typisierungen in Einzelf\u00e4llen auftretende denkbare Besonderheiten in weitem Umfang vernachl\u00e4ssigen. Die gesetzlichen Regelungen m\u00fcssen daher insbesondere nicht allein im Verfahren fu\u00dfenden Unzul\u00e4nglichkeiten bei der Geltendmachung einer materiell-rechtlich ausreichenden Ber\u00fccksichtigungsm\u00f6glichkeit Rechnung tragen. Dies gilt insbesondere, wenn in Einzelf\u00e4llen Vorsorgeaufwendungen schon nicht erkl\u00e4rt werden, sie im Veranlagungszeitraum in fehlerhafter Weise unber\u00fccksichtigt bleiben und\/oder in solchen F\u00e4llen ein fristgerechter Einspruch ausbleibt und\/oder wegen eingetretener Festsetzungsverj\u00e4hrung eine Korrektur auch nicht mehr aufgrund von \u00c4nderungsvorschriften erfolgen kann.<\/li><li>Erm\u00f6glichen die materiell-rechtlichen Vorschriften eine ausreichende steuerliche Ber\u00fccksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen und kommt deren entlastende Wirkung lediglich durch eine verfahrensrechtlich bedingte Nichtgeltendmachung nicht zum Tragen, so besteht f\u00fcr ihre Korrektur im Einzelfall von Vornherein keine Veranlassung.<\/li><li>(c) Insoweit unterscheidet sich der Streitfall in ma\u00dfgeblicher Weise auch von den (materiell-rechtlichen) &#8222;Abzugsbeschr\u00e4nkungen w\u00e4hrend der Beitragsphase&#8220;. Daher ist bei der Pr\u00fcfung einer doppelten Besteuerung danach zu unterscheiden, ob Beitr\u00e4ge in der Ansparphase teilweise wegen Begrenzung des Sonderausgabenabzugs auf einen H\u00f6chstbetrag steuerlich nicht ber\u00fccksichtigt werden konnten oder ob deren steuerliche Nichtber\u00fccksichtigung \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 allein auf der fehlenden Geltendmachung des Sonderausgabenabzugs beruht. Im ersten Fall sind die Beitr\u00e4ge insoweit als aus versteuertem Einkommen erbracht anzusehen (vgl. Senatsurteile vom 06.04.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;2\/15, BFHE 253, 370, BStBl II 2016, 733, Rz&nbsp;55; in BFHE 273, 266, Rz&nbsp;104&nbsp;f., jeweils auch zur Rechtslage ab 2005), im anderen Fall k\u00f6nnen die Beitr\u00e4ge nicht in die Vergleichsrechnung einbezogen werden.<\/li><li>c) Auch sonst ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die es \u2011\u2011dem Revisionsantrag entsprechend\u2011\u2011 erlauben k\u00f6nnte, die &#8222;Eink\u00fcnfte&#8220; der Kl\u00e4ger geringer zu besteuern. Insbesondere l\u00e4sst es das Abflussprinzip (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG) nicht zu, die im Jahr 2005 geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen noch im Streitjahr als Sonderausgaben abzuziehen.<\/li><li>d) Die von den Kl\u00e4gern erhobenen Verfahrensr\u00fcgen greifen nicht durch.<\/li><li>aa) Soweit die Kl\u00e4ger beanstanden, das FG habe unter Versto\u00df gegen den Amtsermittlungsgrundsatz und die BFH-Rechtsprechung nicht aufgekl\u00e4rt, ob vorliegend eine Fallgestaltung einer unzul\u00e4ssigen Doppelbesteuerung gegeben sei, ist festzuhalten, dass die Kl\u00e4ger ihr eigenes Verst\u00e4ndnis einer doppelten Besteuerung vorgetragen haben, dem das FG lediglich entgegengetreten ist.<\/li><li>Dass die Kl\u00e4ger eine Pr\u00fcfung des Verbots der doppelten Besteuerung auf der Basis der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung begehrt h\u00e4tten (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 254, 545, Rz&nbsp;25), ist schon nicht ersichtlich. Dar\u00fcber hinaus ist \u2011\u2011ausgehend von der vom FG im angefochtenen Urteil festgestellten Bescheinigung des Versorgungswerks und den darin aufgef\u00fchrten Beitr\u00e4gen des Kl\u00e4gers an das Versorgungswerk im Zeitraum vom 01.01.1985 bis zum 30.11.2015\u2011\u2011 eine doppelte Besteuerung offensichtlich nicht gegeben. Denn nach der \u2011\u2011im Kern\u2011\u2011 zutreffenden Berechnung des FA in seiner Revisionserwiderung, die zugunsten des Kl\u00e4gers von einer auf 21&nbsp;Jahre abgerundeten durchschnittlichen Lebenserwartung ausgeht, \u00fcbersteigt bereits die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzufl\u00fcsse des Kl\u00e4gers allein (73.080&nbsp;\u20ac) \u2011\u2011ohne Ber\u00fccksichtigung der Hinterbliebenenversorgung der Kl\u00e4gerin (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 273, 266, Rz&nbsp;38&nbsp;ff.)\u2011\u2011 die Summe s\u00e4mtlicher von ihm erbrachter Beitr\u00e4ge an das Versorgungswerk (66.532,76&nbsp;\u20ac), und zwar unabh\u00e4ngig davon, in welchem Umfang diese \u00fcberhaupt aus versteuertem Einkommen geleistet wurden.<\/li><li>bb) Eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO, die regelm\u00e4\u00dfig eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Geh\u00f6r bedeutet (vgl. Gr\u00e4ber\/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;76 Rz&nbsp;72), liegt ebenfalls nicht vor.<\/li><li>Das FG brauchte den (fachkundigen) Kl\u00e4ger nicht gesondert darauf hinzuweisen, es beabsichtige \u2011\u2011so die Kl\u00e4ger\u2011\u2011, &#8222;eine Entscheidung auf der Basis des Verschuldensprinzips zu treffen&#8220;. Der hinter diesem Vorbringen stehende Gedanke, die Kl\u00e4ger h\u00e4tten den Sonderausgabenabzug f\u00fcr die an das Versorgungswerk f\u00fcr das Jahr 2005 geleisteten Beitr\u00e4ge tats\u00e4chlich nicht in Anspruch genommen, obwohl es ihnen rechtlich m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, war bereits vom FA in der Einspruchsentscheidung angef\u00fchrt worden. Vor diesem Hintergrund mussten die Kl\u00e4ger ohne Weiteres damit rechnen, dass dieser Umstand auch f\u00fcr die finanzgerichtliche Entscheidung von Bedeutung sein k\u00f6nnte.<\/li><li>In diesem Zusammenhang bestand f\u00fcr das FG auch keine Notwendigkeit, den &#8222;Verursachungsbeitrag&#8220; der Kl\u00e4ger, dass sie eine Ber\u00fccksichtigung der in Rede stehenden Beitr\u00e4ge im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2005 beantragt und darauf nicht verzichtet h\u00e4tten, weiter aufzukl\u00e4ren. Das FG hat hinsichtlich der Frage einer doppelten Besteuerung entscheidend auf den tats\u00e4chlichen Nichtabzug der Beitr\u00e4ge als Sonderausgaben abgestellt. Das weitere Verhalten der Kl\u00e4ger, dass sie sich nachtr\u00e4glich (vergeblich) um eine Korrektur bem\u00fcht hatten, war daher nicht entscheidungserheblich.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.060422.XR27.20.0 BFH X. Senat EStG \u00a7 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, EStG \u00a7 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb, GG Art 3 Abs 1, EStG VZ 2015 vorgehend FG K\u00f6ln, 04. November 2019, Az: 11 K 2132\/18 Leits\u00e4tze NV: Eine doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und -bez\u00fcgen kann sich &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-doppelte-besteuerung-bei-unterbliebener-steuerlicher-geltendmachung-von-altersvorsorgeaufwendungen-bfh-urteil-vom-06-april-2022-x-r-27-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Keine doppelte Besteuerung bei unterbliebener steuerlicher Geltendmachung von Altersvorsorgeaufwendungen &#8211; BFH-Urteil vom 06. 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