{"id":75179,"date":"2022-09-30T11:37:18","date_gmt":"2022-09-30T09:37:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75179"},"modified":"2022-09-30T11:37:18","modified_gmt":"2022-09-30T09:37:18","slug":"schuldzinsenabzug-taggleiche-durchleitung-von-anschaffungskostendarlehen-durch-ein-privat-genutztes-girokonto-bfh-urteil-vom-03-mai-2022-ix-r-34-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/schuldzinsenabzug-taggleiche-durchleitung-von-anschaffungskostendarlehen-durch-ein-privat-genutztes-girokonto-bfh-urteil-vom-03-mai-2022-ix-r-34-19\/","title":{"rendered":"Schuldzinsenabzug &#8211; Taggleiche Durchleitung von Anschaffungskostendarlehen durch ein privat genutztes Girokonto &#8211; BFH-Urteil vom 03. Mai 2022, IX R 34\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.030522.IXR34.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 1, EStG \u00a7 21 Abs 1 S 1 Nr 1, FGO \u00a7 127, EStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 29. Oktober 2018, Az: 10 K 782\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die tats\u00e4chliche Verwendung der Darlehensmittel zur Finanzierung der Anschaffungskosten eines Vermietungsobjekts ist trotz Vermischung mit privaten Geldmitteln nachgewiesen bei taggleicher und betragsidentischer Durchleitung durch ein privates Kontokorrentkonto.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Das gilt auch dann, wenn gleichzeitig mehrere Objekte angeschafft und deshalb mehrere Darlehen taggleich und betragsidentisch durch ein Konto durchgeleitet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Unerheblich ist zudem, wenn der Kaufpreis f\u00fcr ein nur teilweise fremdfinanziertes Objekt in einem Betrag abgeflossen ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 29.10.2018 &#8211; 10 K 782\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2013, zuletzt ge\u00e4ndert durch Bescheid vom 14.02.2019, wird mit der Ma\u00dfgabe ge\u00e4ndert, dass weitere Schuldzinsen in H\u00f6he von 2.582,24 \u20ac bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Beklagte zu 45 % und die Kl\u00e4ger zu 55 %.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, in welcher H\u00f6he Schuldzinsen bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) werden im Streitjahr (2013) als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.<\/li><li>2006 erwarb der Kl\u00e4ger das bebaute Grundst\u00fcck A-Stra\u00dfe 1 in B. In dem Geb\u00e4ude befanden sich vier abgeschlossene Einheiten. Nach dem notariellen Kaufvertrag entfiel der Kaufpreis von insgesamt 353.000&nbsp;\u20ac in H\u00f6he von 58.000&nbsp;\u20ac auf die im Untergeschoss gelegene Gewerbeeinheit, in H\u00f6he von 100.000&nbsp;\u20ac auf die Wohnung im Erdgeschoss, in H\u00f6he von 110.000&nbsp;\u20ac auf die Wohnung im 1.&nbsp;Obergeschoss und in H\u00f6he von 85.000&nbsp;\u20ac auf die Wohnung im Dachgeschoss. Die Wohnung im Erdgeschoss bewohnen die Kl\u00e4ger seit dem Erwerb des Hauses selbst. Die \u00fcbrigen Einheiten vermietete der Kl\u00e4ger. Den Kaufpreis f\u00fcr die selbstgenutzte Wohnung im Erdgeschoss brachte der Kl\u00e4ger aus Eigenmitteln auf. F\u00fcr die im Untergeschoss gelegene Wohnung nahm der Kl\u00e4ger ein Darlehen \u00fcber 35.000&nbsp;\u20ac auf (Darlehen Nr.&nbsp;-410); den Rest von 23.000&nbsp;\u20ac beglich er aus eigenen Mitteln. F\u00fcr die Wohnungen im 1.&nbsp;Obergeschoss und im Dachgeschoss nahm der Kl\u00e4ger jeweils getrennte Darlehen \u00fcber 110.000&nbsp;\u20ac (Darlehen Nr.&nbsp;-440) und 85.000&nbsp;\u20ac (Darlehen Nr.&nbsp;-441) auf.<\/li><li>Die Darlehensmittel wurden s\u00e4mtlich am 27.07.2006 dem Girokonto des Kl\u00e4gers Nr.&nbsp;\u2026606 bei der C-Bank gutgeschrieben. Auf diesem Konto befanden sich auch die f\u00fcr die Finanzierung der Wohnung im Erdgeschoss und die anteilige Finanzierung der Gewerbeeinheit im Untergeschoss vorgesehenen Eigenmittel des Kl\u00e4gers. Von dort wurde am selben Tag der gesamte Kaufpreis f\u00fcr das Objekt in vier Einzel\u00fcberweisungen laut Aufteilung im Kaufvertrag an die Verk\u00e4uferin gezahlt. Im Streitjahr fielen auf die drei Darlehen Schuldzinsen von insgesamt 9.124,24&nbsp;\u20ac an.<\/li><li>2010 nahm der Kl\u00e4ger ein weiteres Darlehen \u00fcber 97.000&nbsp;\u20ac auf (Verwendungszweck: &#8222;zur sonstigen Verwendung&#8220;), besichert durch eine Buchgrundschuld auf dem Grundst\u00fcck A-Stra\u00dfe 1 in B (Darlehen Nr.&nbsp;-411). Daf\u00fcr fielen im Streitjahr Schuldzinsen in H\u00f6he von 3.275,72&nbsp;\u20ac an.<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung 2013 machten die Kl\u00e4ger Schuldzinsen von insgesamt 12.400&nbsp;\u20ac als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) lehnte dies zun\u00e4chst mangels Nachweises ab (Einkommensteuerbescheid vom 30.12.2015). Im Einspruchsverfahren \u00e4nderte das FA den Einkommensteuerbescheid und ber\u00fccksichtigte die Schuldzinsen aus den Darlehen -410, -440 und -441 anteilig nach dem Verh\u00e4ltnis der vermieteten zur selbstgenutzten Fl\u00e4che (70,38&nbsp;%&nbsp;= 6.422&nbsp;\u20ac). Im \u00dcbrigen wies es den Einspruch zur\u00fcck (Einspruchsentscheidung vom 20.02.2017).<\/li><li>Dagegen haben die Kl\u00e4ger Klage erhoben. Die Schuldzinsen seien in voller H\u00f6he abzuziehen. Die Darlehen -410, -440 und -441 seien eindeutig den vermieteten Einheiten zugeordnet worden. Das Darlehen -411 sei zwar f\u00fcr verschiedene Objekte verwendet, jedoch aus Vereinfachungsgr\u00fcnden dem Objekt A-Stra\u00dfe 1 zugeordnet worden.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage nur in geringem Umfang stattgegeben und sie im \u00dcbrigen abgewiesen. F\u00fcr die anteilige Ber\u00fccksichtigung der Schuldzinsen aus den Darlehen -410, -440 und -441 komme es nicht auf die Fl\u00e4chenanteile, sondern auf das Verh\u00e4ltnis der Teilkaufpreise an. Der abziehbare Anteil betrage danach 71,7&nbsp;% oder 120&nbsp;\u20ac mehr als bisher ber\u00fccksichtigt. Die Schuldzinsen aus diesen Darlehen k\u00f6nnten aber nicht in voller H\u00f6he abgezogen werden, weil sie vor Bezahlung der Teilkaufpreise mit Eigenmitteln auf einem privaten Girokonto vermischt worden seien. Diese Vermischung unterbreche den Zuordnungszusammenhang. Daran \u00e4ndere die getrennte \u00dcberweisung der einzelnen Kaufpreise nichts mehr. Hinsichtlich des Darlehens Nr.&nbsp;-411 k\u00f6nne ein Zusammenhang mit den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung nicht festgestellt werden. Das FA \u00e4nderte den angefochtenen Bescheid am 14.02.2019 entsprechend dem Urteilstenor.<\/li><li>Mit der Revision verfolgen die Kl\u00e4ger ihr Begehren weiter. Sie erheben die Sachr\u00fcge und die Aufkl\u00e4rungsr\u00fcge.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und den ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid vom 14.02.2019 dahingehend zu \u00e4ndern, dass weitere Schuldzinsen in H\u00f6he von 5.858&nbsp;\u20ac als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es liege insbesondere keine nach der Rechtsprechung ausnahmsweise unsch\u00e4dliche Durchleitung der Darlehensmittel durch ein privates Girokonto vor, weil der Zahlungsverlauf nicht nachgewiesen sei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Teilstattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Das angefochtene Urteil ist bereits aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben, weil sich der Verfahrensgegenstand, \u00fcber dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit das FG zu entscheiden hatte, ge\u00e4ndert hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.12.1992&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;34\/91, BFHE 170, 149, BStBl II 1994, 158, unter III., und Bergkemper in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;127 FGO Rz&nbsp;3). Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2013 ist nach Erlass des FG-Urteils durch Bescheid vom 14.02.2019 ge\u00e4ndert worden. Das vorinstanzliche Urteil ist damit gegenstandslos geworden; die vom FG getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen sind hierdurch jedoch nicht weggefallen (vgl. BFH-Urteil vom 28.06.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;86\/09, BFHE 238, 68, BStBl II 2013, 855, Rz&nbsp;9, m.w.N., und Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;127 Rz&nbsp;3). Einer Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG bedarf es im Streitfall nicht, da der Streitstoff unver\u00e4ndert geblieben und die Sache aufgrund der fortwirkenden Feststellungen des FG spruchreif ist (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 170, 149, BStBl II 1994, 158, unter III., und Bergkemper in HHSp, \u00a7&nbsp;127 FGO Rz&nbsp;14&nbsp;ff.; Gr\u00e4ber\/Ratschow, a.a.O., \u00a7&nbsp;127 Rz&nbsp;2, m.w.N.). Der Senat entscheidet nach Ma\u00dfgabe der Feststellungen des FG in der Sache selbst (\u00a7\u00a7&nbsp;100, 121 FGO; vgl. Gr\u00e4ber\/Ratschow, a.a.O., \u00a7&nbsp;127 Rz&nbsp;3, m.w.N.).<\/li><li>2. Nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. So verh\u00e4lt es sich, wenn sie f\u00fcr ein Darlehen geleistet worden sind, das tats\u00e4chlich zum Erzielen von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung verwendet worden ist. Der wirtschaftliche Zusammenhang mit einer bestimmten Einkunftsart kann grunds\u00e4tzlich nicht durch einen blo\u00dfen Willensakt des Steuerpflichtigen begr\u00fcndet werden.<\/li><li>a) Dient ein Geb\u00e4ude nicht nur dem Erzielen von Eink\u00fcnften (etwa aus Vermietung und Verpachtung), sondern anteilig auch der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Eink\u00fcnfteerzielung verwandt, so sind die f\u00fcr das Darlehen entrichteten Zinsen grunds\u00e4tzlich nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. nur Senatsurteile vom 12.03.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;2\/18, BFH\/NV 2019, 1073, Rz&nbsp;17, und vom 04.02.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;1\/18, BFHE 268, 192, BStBl II 2020, 311, Rz&nbsp;18).<\/li><li>b) In vollem Umfang sind sie nur dann zu ber\u00fccksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung eindeutig einem bestimmten, zur Eink\u00fcnfteerzielung vorgesehenen Geb\u00e4udeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tats\u00e4chlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Geb\u00e4udeteils konkret zuzurechnen sind.<\/li><li>aa) Die Zuordnung von Darlehensmitteln zu einzelnen Immobilienobjekten erfordert beim Erwerb eines Mehrfamilienhauses regelm\u00e4\u00dfig die Vereinbarung von Einzelkaufpreisen f\u00fcr die steuerrechtlich grunds\u00e4tzlich getrennt zu betrachtenden Wohnungen (vgl. f\u00fcr den Fall der Herstellung Senatsurteil in BFHE 268, 192, BStBl II 2020, 311, Rz&nbsp;22; vgl. auch Spiegelberger\/Schallmoser, Immobilien im Zivil- und Steuerrecht, 3.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;1.535). Erforderlich ist weiter, dass die Darlehensmittel nachvollziehbar tats\u00e4chlich dazu verwendet werden, um die Anschaffungskosten (Teilkaufpreise) f\u00fcr die zur Vermietung bestimmten Wohneinheiten zu bezahlen. Letzteres setzt grunds\u00e4tzlich eine Trennung von Eigen- und Fremdmitteln voraus. Werden dagegen die als Darlehen empfangenen Mittel zusammen mit weiteren Eigenmitteln des Steuerpflichtigen auf einem Bankkonto vorgehalten, tritt eine Vermischung von Darlehensmitteln mit Eigenmitteln des Steuerpflichtigen ein, welche eine gezielte Zuordnung des Darlehens zu dem zur sp\u00e4teren Fremdvermietung bestimmten Geb\u00e4udeteil regelm\u00e4\u00dfig ausschlie\u00dft (vgl. hierzu Senatsurteile vom 07.07.2005&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;20\/04, BFH\/NV 2006, 264, unter II.1.b und c; vom 01.04.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/08, BFHE 224, 533, BStBl II 2009, 663, in BFHE 268, 192, BStBl II 2020, 311, Rz&nbsp;23, und in BFH\/NV 2019, 1073, Rz&nbsp;18&nbsp;f.). Ein Zuordnungszusammenhang wird durch die Vermischung auch dann unterbrochen, wenn vom privaten Kontokorrentkonto nach Eigen- und Fremdmitteln getrennte Bank\u00fcberweisungen vorgenommen werden (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 26.02.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;5\/08, BFH\/NV 2008, 1142).<\/li><li>bb) Nur in Ausnahmef\u00e4llen hat der Senat eine Vermischung von Fremd- und Eigenmitteln, welche auf einem privaten Kontokorrentkonto regelm\u00e4\u00dfig stattfindet, f\u00fcr den Verwendungsnachweis der Darlehensmittel unter engen Voraussetzungen als unsch\u00e4dlich angesehen (vgl. Urteile vom 09.05.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;45\/15, BFH\/NV 2017, 1036, und vom 25.01.2001&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;27\/97, BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573).<\/li><li>(1) Im Urteil in BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573 gen\u00fcgte dem Senat, dass die letzte Teilauszahlung des Darlehens (\u00fcber 55.380&nbsp;DM) erst auf das (gemischt genutzte) Konto geflossen war, nachdem s\u00e4mtliche fr\u00fcheren (privaten und betrieblichen) Darlehensverbindlichkeiten beglichen waren. Au\u00dferdem war die Summe in zwei Teilbetr\u00e4gen am selben Tag (als Geldanlage) wieder abgeflossen. Als unerheblich erachtete der Senat, dass vor der Gutschrift auf dem Konto bereits ein Restsaldo vorhanden war und dass am selben Tag noch Mieteinnahmen auf dem Konto eingingen. Die betragsm\u00e4\u00dfige \u00dcbereinstimmung der auf dem Konto gutgeschriebenen Darlehensmittel mit den dem Konto (in Summe) belasteten Festgeldern und der enge zeitliche Zusammenhang (Gutschrift und Lastschrift am selben Tag) gen\u00fcgten f\u00fcr den Nachweis, dass der Darlehensbetrag lediglich durch das Konto durchgeleitet und tats\u00e4chlich zur Anlage als Festgeld verwendet worden sei.<\/li><li>(2) In seinem Urteil in BFH\/NV 2017, 1036 hat der Senat den tats\u00e4chlichen Zahlungsverlauf in einem Fall als erwiesen angesehen, in dem die Darlehensmittel auf ein privates Girokonto ausgezahlt und nur teilweise am selben Tag zur Bezahlung von Anschaffungskosten f\u00fcr ein Vermietungsobjekt verwendet worden sind. Zur Begr\u00fcndung hat er auf sein Urteil in BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573 Bezug genommen. Danach sei die tats\u00e4chliche Verwendung der Darlehensmittel im Fall einer taggleichen betragsidentischen Durchleitung durch ein privates Kontokorrentkonto des Steuerpflichtigen nachgewiesen. Entsprechendes gelte, wenn nur ein Teilbetrag des Darlehens zur Begleichung von Anschaffungskosten aufgewandt worden sei.<\/li><li>cc) Die Feststellung, wof\u00fcr das Darlehen im Einzelfall tats\u00e4chlich verwendet worden ist, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) f\u00fcr das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer Einkunftsart als Voraussetzung f\u00fcr den steuermindernden Abzug der geltend gemachten Aufwendungen tr\u00e4gt der Steuerpflichtige.<\/li><li>3. Das FG ist teilweise von anderen rechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben ausgegangen. Sein Urteil kann auch deshalb keinen Bestand haben.<\/li><li>a) Ohne Erfolg wendet das FA ein, die h\u00f6chstrichterlich entschiedenen Durchleitungsf\u00e4lle seien tats\u00e4chlich anders gelagert. Die dortigen Grunds\u00e4tze k\u00f6nnten auf den Streitfall nicht \u00fcbertragen werden. Insbesondere sei der Zahlungsverlauf nicht nachgewiesen, da im Streitfall, anders als in den bisher vom BFH entschiedenen F\u00e4llen, mehrere Objekte mit dem &#8222;vermischten&#8220; Geld einzeln bezahlt worden seien.<\/li><li>Diese Einw\u00e4nde verfangen nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats gen\u00fcgt es, wenn die Darlehensmittel am selben Tag dem gemischt genutzten Konto gutgeschrieben werden und von dort auch wieder (zumindest zum Teil) abflie\u00dfen. Unerheblich ist, wenn sich auch andere Geldmittel auf dem Konto befinden (Vermischung) und wenn im selben Zeitraum andere Zahlungsvorg\u00e4nge auf dem Konto stattfinden. Die Rechtsprechung dient ersichtlich der Vereinfachung der Abwicklung von Zahlungsvorg\u00e4ngen bei der Anschaffung von Immobilien. Sie ber\u00fccksichtigt zudem die g\u00e4ngige Praxis der Kreditinstitute bei der Valutierung von Darlehensvertr\u00e4gen. Andernfalls m\u00fcssten f\u00fcr die singul\u00e4ren Zahlungsvorg\u00e4nge mit Darlehensmitteln aus steuerlichen Gr\u00fcnden jeweils eigene Konten er\u00f6ffnet werden. Das erscheint nicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Weitere Anforderungen an den Zahlungsnachweis k\u00f6nnen auch deshalb nicht gestellt werden, da der Steuerpflichtige hierauf regelm\u00e4\u00dfig keinen Einfluss hat. So kann er andere Zahlungsvorg\u00e4nge, die am selben Tag stattfinden und von dem Kreditinstitut zwischen Darlehensein- und -ausgang gebucht werden, im Regelfall nicht beeinflussen oder verhindern. Solche Anforderungen sind der bisherigen Senatsrechtsprechung auch nicht zu entnehmen.<\/li><li>b) Da die Revision bereits aus materiell-rechtlichen Gr\u00fcnden zum Erfolg f\u00fchrt, kommt es auf das Vorliegen der ger\u00fcgten Verfahrensm\u00e4ngel nicht mehr an.<\/li><li>4. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist nur zum Teil begr\u00fcndet; im \u00dcbrigen wird sie abgewiesen.<\/li><li>a) Die Schuldzinsen aus den Darlehen -410, -440, -441 sind in voller H\u00f6he bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar. Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG sind die Valuten aus den Darlehen -410, -440 und -441 dem Girokonto des Kl\u00e4gers am 27.07.2006 gutgeschrieben und am selben Tag zur Bezahlung der im Kaufvertrag einzeln vereinbarten Kaufpreise der f\u00fcr die Vermietung vorgesehenen Objekte (Wohnungen) wieder abgeflossen. Damit ist der Verwendungsnachweis gef\u00fchrt.<\/li><li>Das ergibt sich hinsichtlich der Darlehen -440 und -441 bereits ohne Weiteres aus der bisherigen Senatsrechtsprechung, da sie am Tag der Gutschrift betragsidentisch wieder abgeflossen sind. Unerheblich ist, dass sich auf dem Girokonto auch zur Bezahlung von Anschaffungskosten erforderliche Eigenmittel befanden. Die dadurch bewirkte Vermischung hindert den Zuordnungszusammenhang ausnahmsweise nicht. Eine bestimmte Abfolge von Zahlungseing\u00e4ngen und -abg\u00e4ngen auf dem Girokonto ist f\u00fcr den Zahlungsnachweis nicht erforderlich. Unerheblich ist deshalb auch, dass im Streitfall nicht nur ein Objekt bezahlt worden ist, sondern mehrere, was die taggleiche Durchleitung von mehreren Darlehen durch ein privates Girokonto erforderlich machte. Dies rechtfertigt keine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Gegen die im Kaufvertrag vereinbarten Teilkaufpreise hat das FA keine Einw\u00e4nde erhoben. Bedenken bestehen dagegen auch nach Aktenlage nicht.<\/li><li>F\u00fcr das Darlehen -410 gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar sind die Darlehensmittel von 35.000&nbsp;\u20ac zusammen mit Eigenmitteln von 23.000&nbsp;\u20ac in einem Betrag (58.000&nbsp;\u20ac) zur Bezahlung des Teilkaufpreises f\u00fcr die Gewerbeeinheit im Untergeschoss abgeflossen. F\u00fcr den Nachweis der tats\u00e4chlichen Verwendung (Durchleitung) gen\u00fcgt indes der Abfluss der Darlehensmittel am Tag der Gutschrift. Daran besteht nach den Umst\u00e4nden des Falles kein Zweifel. Die \u00dcberweisung von 58.000&nbsp;\u20ac w\u00e4re ohne die Darlehensmittel nicht m\u00f6glich gewesen. Das Darlehen diente der Bezahlung der Anschaffungskosten. Die Annahme, dass es nicht vertragsgem\u00e4\u00df verwendet worden sein k\u00f6nnte, h\u00e4tte keine tats\u00e4chliche Grundlage. Wenn sogar die Vermischung von Eigen- und Fremdkapital auf dem Girokonto unsch\u00e4dlich ist, dann auch die \u00dcberweisung des Kaufpreises in einem Betrag. Es w\u00e4re eine blo\u00dfe F\u00f6rmelei, insofern auf getrennten \u00dcberweisungen zu bestehen.<\/li><li>Die bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus Vermietung und Verpachtung im Streitjahr abziehbaren Schuldzinsen erh\u00f6hen sich danach um 2.582,24&nbsp;\u20ac (9.124,24&nbsp;\u20ac&nbsp;.\/. bereits ber\u00fccksichtigter 6.542&nbsp;\u20ac). In diesem Umfang ist die Klage begr\u00fcndet. Die Steuerberechnung wird nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO dem FA \u00fcbertragen.<\/li><li>b) Im \u00dcbrigen ist die Klage unbegr\u00fcndet und deshalb abzuweisen. Hinsichtlich des Darlehens Nr.&nbsp;-411 haben die Kl\u00e4ger die tats\u00e4chliche Verwendung der Darlehensmittel nach den insoweit bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) nicht nachgewiesen. In rechtlicher Hinsicht bestehen insoweit gegen das angefochtene Urteil keine durchgreifenden Bedenken.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Alternative FGO. Im Ergebnis haben die Kl\u00e4ger zu etwas mehr als 45&nbsp;% obsiegt. Es erscheint deshalb angemessen, die Kosten des Verfahrens in diesem Umfang dem FA und im \u00dcbrigen den Kl\u00e4gern aufzuerlegen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.030522.IXR34.19.0 BFH IX. Senat EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 1, EStG \u00a7 21 Abs 1 S 1 Nr 1, FGO \u00a7 127, EStG VZ 2013 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 29. Oktober 2018, Az: 10 K 782\/17 Leits\u00e4tze 1. NV: Die tats\u00e4chliche Verwendung der Darlehensmittel zur Finanzierung der Anschaffungskosten eines Vermietungsobjekts &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/schuldzinsenabzug-taggleiche-durchleitung-von-anschaffungskostendarlehen-durch-ein-privat-genutztes-girokonto-bfh-urteil-vom-03-mai-2022-ix-r-34-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Schuldzinsenabzug &#8211; Taggleiche Durchleitung von Anschaffungskostendarlehen durch ein privat genutztes Girokonto &#8211; BFH-Urteil vom 03. 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