{"id":75181,"date":"2022-09-30T11:38:19","date_gmt":"2022-09-30T09:38:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75181"},"modified":"2022-09-30T11:38:19","modified_gmt":"2022-09-30T09:38:19","slug":"zollwertermittlung-grenzueberschreitende-geschaefte-zwischen-verbundenen-unternehmen-vorabverstaendigung-ueber-verrechnungspreise-advance-pricing-agreement-bfh-urteil-vom-17-mai-2022-vii-r-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zollwertermittlung-grenzueberschreitende-geschaefte-zwischen-verbundenen-unternehmen-vorabverstaendigung-ueber-verrechnungspreise-advance-pricing-agreement-bfh-urteil-vom-17-mai-2022-vii-r-2\/","title":{"rendered":"Zollwertermittlung &#8211; Grenz\u00fcberschreitende Gesch\u00e4fte zwischen verbundenen Unternehmen &#8211; Vorabverst\u00e4ndigung \u00fcber Verrechnungspreise (Advance Pricing Agreement) &#8211; BFH-Urteil vom 17. Mai 2022, VII R 2\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.170522.VIIR2.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ZK Art 28, EWGV 2913\/92 Art 28, ZK Art 29, EWGV 2913\/92 Art 29, ZK Art 30, EWGV 2913\/92 Art 30, ZK Art 31, EWGV 2913\/92 Art 31, ZK Art 78 Abs 1, EWGV 2913\/92 Art 78 Abs 1, ZK Art 201, EWGV 2913\/92 Art 201, ZK Art 214 Abs 1, EWGV 2913\/92 Art 214 Abs 1, ZK Art 236 Abs 1 UAbs 1, EWGV 2913\/92 Art 236 Abs 1 UAbs 1, ZKDV Art 143 Abs 1, EWGV 2454\/93 Art 143 Abs 1, ZKDV Art 145 Abs 2, EWGV 2454\/93 Art 145 Abs 2, ZKDV Art 148, EWGV 2454\/93 Art 148, ZKDV Art 878ff, ZKDV Art 878, EWGV 2454\/93 Art 878ff, EWGV 2454\/93 Art 878, GATTAbkArtVIIDV\u00dcbk Art 8 Abs 3, AEUV Art 267<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 15. November 2018, Az: 14 K 2028\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017 &#8211; C-529\/16, EU:C:2017:984, ZfZ 2018, 68) lassen es die Art. 28 bis 31 ZK nicht zu, als Zollwert einen vereinbarten Transaktionswert zugrunde zu legen, der sich teilweise aus einem zun\u00e4chst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und teilweise aus einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt, ohne dass sich sagen l\u00e4sst, ob am Ende des Abrechnungszeitraums diese Berichtigung nach oben oder nach unten erfolgen wird.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Dies gilt auch f\u00fcr die Wertermittlung nach der Schlussmethode gem\u00e4\u00df Art. 31 ZK. Denn steht im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung nicht fest, ob am Ende des Abrechnungszeitraums \u00fcberhaupt eine Berichtigung vorzunehmen sein wird und ob, falls dies der Fall ist, die Berichtigung nach oben oder nach unten zu erfolgen hat, dann ist ein demzufolge erst noch zu ermittelnder Warenwert im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung nicht i.S. von Art. 8 Abs. 3 des \u00dcbereinkommens zur Durchf\u00fchrung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 quantifizierbar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 15.11.2018 &#8211; 14 K 2028\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Erstattung von Zoll und \u00fcber den Zollwert von Waren, die von Oktober 2009 bis September 2010 eingef\u00fchrt wurden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Tochtergesellschaft der H, Japan. Sie geh\u00f6rt zu einem weltweit t\u00e4tigen Konzern.<\/li><li>In dem streitigen Zeitraum vom 17.10.2009 bis zum 30.09.2010 f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin mehr als 1&nbsp;000&nbsp;Sendungen verschiedenster Waren von der H ein, die sie beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigen lie\u00df. Als Zollwert meldete die Kl\u00e4gerin die ihr von der H jeweils in Rechnung gestellten Preise an. Die eingef\u00fchrten Artikel waren teilweise zollfrei; f\u00fcr die nicht zollfreien Artikel setzte das HZA mit Einfuhrabgabenbescheiden zwischen 1,4&nbsp;% und 6,7&nbsp;% Zoll fest.<\/li><li>Im Jahr 2012 beantragte die Kl\u00e4gerin beim HZA die Erstattung von Z\u00f6llen f\u00fcr die im streitigen Zeitraum eingef\u00fchrten Waren in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac. Sie verwies auf ein zwischen ihr und der H geschlossenes sog. Advance Pricing Agreement (APA) f\u00fcr Transaktionen auf steuerlichem Gebiet und teilte mit, dass die aufgrund des APA durchgef\u00fchrten Anpassungen der Verrechnungspreise bei der Anmeldung der Waren zur Verzollung nicht ber\u00fccksichtigt worden seien und dass sie dies hiermit nachhole.<\/li><li>Das APA hatten die Kl\u00e4gerin und die H bereits im Jahr 2009 im Rahmen eines Verst\u00e4ndigungsverfahrens nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern geschlossen. Das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern und das Bayerische Landesamt f\u00fcr Steuern hatten dem APA zugestimmt. Die Zollbeh\u00f6rden waren nicht beteiligt worden. Das APA erfasste den Verkauf von Endprodukten und Bauteilen von der H an die Kl\u00e4gerin sowie sonstige Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle, die mit dem Warenverkehr in Verbindung standen.<\/li><li>Auf der Grundlage des APA wurden Verrechnungspreise f\u00fcr bestimmte Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle festgelegt. Dabei stellte die H der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst jeweils einen bestimmten Betrag f\u00fcr die von ihr gelieferten Waren in Rechnung. Die Summe dieser Betr\u00e4ge wurde nach Abschluss des Gesch\u00e4ftsjahres \u00fcberpr\u00fcft und ggf. zu Gunsten oder zu Lasten der Kl\u00e4gerin korrigiert. Auf diese Weise sollte gew\u00e4hrleistet werden, dass die Verrechnungspreise einem Fremdvergleich standhielten. Daf\u00fcr w\u00e4hlten die beteiligten deutschen und japanischen Beh\u00f6rden auf Antrag der Kl\u00e4gerin und unter Bezugnahme auf Ziff.&nbsp;3.19 der Verrechnungspreisgrunds\u00e4tze der Organisation f\u00fcr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung die sog. Restgewinnaufteilungsmethode (Residual Profit Split Method). Danach wurde der zusammengefasste Gewinn der Kl\u00e4gerin und der H aus den gepr\u00fcften konzerninternen Gesch\u00e4ften in zwei Stufen aufgeteilt. Auf einer ersten Stufe wurde jeder Partei zun\u00e4chst ein ausreichender Gewinn zur Erzielung einer Mindestrendite zugeteilt. Als Ausgangspunkt wurden die von vergleichbaren Unternehmen mit \u00e4hnlichen Betriebsprofilen routinem\u00e4\u00dfig erzielten Umsatzrenditen zugrunde gelegt. Um den zuzuordnenden routinem\u00e4\u00dfigen Gewinn zu berechnen, wurden bei der H der Vollkostenaufschlag und bei der Kl\u00e4gerin die Umsatzrendite als Gewinnindikatoren eingesetzt. Nach Aufteilung des routinem\u00e4\u00dfigen Gewinns wurde in einem zweiten Schritt der verbleibende Restgewinn proportional gem\u00e4\u00df den Gewinnaufteilungsfaktoren aufgeteilt. Nach Feststellung des routinem\u00e4\u00dfigen Gewinns und des Restgewinns wurde die Zielbandbreite der Umsatzrendite (Operating Margin) der Kl\u00e4gerin festgelegt. Lag das von der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich erzielte Ergebnis au\u00dferhalb der Zielbandbreite, wurde das Ergebnis zur oberen bzw. unteren Grenze der Zielbandbreite berichtigt und es erfolgten Gutschriften oder Nachbelastungen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin.<\/li><li>In dem hier streitigen Zeitraum lag die Umsatzrendite der Kl\u00e4gerin unterhalb des im APA festgelegten Zielbereichs. Aus diesem Grund passten die Kl\u00e4gerin und die H nach Ablauf des Abrechnungszeitraums f\u00fcr 2009\/2010 die Verrechnungspreise im Wege einer Gutschrift in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac an. In dem Bericht des Hauptzollamts K\u00f6ln, Bundesstelle Zollwert, auf den das Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Urteil Bezug nimmt, hei\u00dft es dazu, der Betrag sei anhand eines Umlageschl\u00fcssels auf verschiedene Produktgruppen aufgeteilt worden; eine Erl\u00e4uterung der einzelnen Produktgruppen sei nicht erfolgt. Der angewandte Umlageschl\u00fcssel sei von der H vorgegeben worden; auf welcher Grundlage die H diesen Umlageschl\u00fcssel ermittelt habe, sei der Kl\u00e4gerin nicht bekannt.<\/li><li>Den ihrer Ansicht nach zu erstattenden Zoll hatte die Kl\u00e4gerin in der Weise berechnet, dass sie die Summe aller urspr\u00fcnglichen Zollwerte um den Anpassungsbetrag aus dem APA verminderte und anschlie\u00dfend jeweils auf den urspr\u00fcnglichen bzw. den angepassten Zollwert einen durchschnittlichen Zollsatz von aufgerundet 1,02&nbsp;% anwandte. Aus der Differenz der beiden so ermittelten Werte ergab sich der von der Kl\u00e4gerin begehrte Erstattungsbetrag. Eine Aufteilung des Anpassungsbetrags auf die einzelnen eingef\u00fchrten Waren nahm die Kl\u00e4gerin nicht vor.<\/li><li>Das HZA lehnte den Erstattungsantrag mit Bescheid vom 04.06.2014 mit der Begr\u00fcndung ab, dass die von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlte Methode in Form einer globalen Korrektur des Gesamtpreises nicht mit Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 des Zollkodex (ZK) i.V.m. Art.&nbsp;144 der Durchf\u00fchrungsverordnung zum Zollkodex (ZKDVO) vereinbar sei. Aufgrund des Umstands, dass der Anpassungsbetrag nicht produktbezogen aufgeschl\u00fcsselt worden sei, k\u00f6nne letztlich nicht gekl\u00e4rt und nachgewiesen werden, auf welche konkreten Einfuhrwaren sich die Anpassung genau beziehe und in welcher H\u00f6he sie f\u00fcr diese vorzunehmen sei.<\/li><li>Den Einspruch der Kl\u00e4gerin wies das HZA mit Entscheidung vom 02.07.2015 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erhob dagegen Klage. Mit Beschluss vom 15.09.2016&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;1974\/15 (Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern \u2011\u2011ZfZ\u2011\u2011, Beilage 2017, Nr.&nbsp;2, 17) setzte das FG das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus und legte dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung (Art.&nbsp;267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011AEUV\u2011\u2011) vor:&#8220;1. Lassen es die Vorschriften der Art.&nbsp;28&nbsp;ff. der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2913\/92 des Rates vom 12.&nbsp;Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl.&nbsp;L&nbsp;302, S.&nbsp;1) in der durch die Verordnung (EG) Nr.&nbsp;2700\/2000 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16.&nbsp;November 2000 (ABl.&nbsp;L&nbsp;311, S.&nbsp;17) ge\u00e4nderten Fassung zu, einen vereinbarten Verrechnungspreis, der sich aus einem zun\u00e4chst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt, unter Anwendung eines Aufteilungsschl\u00fcssels als Zollwert zu Grunde zu legen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob am Ende des Abrechnungszeitraums eine Nachbelastung oder eine Gutschrift an den Beteiligten erfolgt?2. Wenn ja: Kann der Zollwert anhand vereinfachter Ans\u00e4tze gepr\u00fcft bzw. festgesetzt werden, wenn die Auswirkungen nachtr\u00e4glicher Verrechnungspreisanpassungen (sowohl nach oben als auch nach unten) anzuerkennen sind?&#8220;<\/li><li>In dem Vorlagebeschluss f\u00fchrte das FG aus, dass und warum es seiner Ansicht nach gerechtfertigt sei, einen vereinbarten Verrechnungspreis, der sich aus einem zun\u00e4chst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt, unter Anwendung eines Aufteilungsschl\u00fcssels als Zollwert zugrunde zu legen. Das FG machte insbesondere deutlich, dass es nach seiner Ansicht im Streitfall zwar an einem Transaktionswert mangele, dass aber eine Bestimmung des Zollwerts nach der Schlussmethode des Art.&nbsp;31 ZK m\u00f6glich sei.<\/li><li>Der EuGH verneinte gleichwohl die erste Vorlagefrage mit Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; C-529\/16 (EU:C:2017:984, ZfZ 2018, 68) und stellte dazu im Tenor fest: &#8222;Die Art.&nbsp;28 bis 31 der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2913\/92 des Rates vom 12.&nbsp;Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr.&nbsp;82\/97 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 19.&nbsp;Dezember 1996 ge\u00e4nderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es nicht zulassen, als Zollwert einen vereinbarten Transaktionswert zugrunde zu legen, der sich teilweise aus einem zun\u00e4chst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und teilweise aus einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt, ohne dass sich sagen l\u00e4sst, ob am Ende des Abrechnungszeitraums diese Berichtigung nach oben oder nach unten erfolgen wird.&#8220;<\/li><li>Das FG wies die Klage daraufhin ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, es halte die in seinem Vorabentscheidungsersuchen dargelegten Gr\u00fcnde, warum der im Streitfall unterj\u00e4hrig angemeldete Preis nicht als Zollwert anzuerkennen sei, weiterhin f\u00fcr gewichtig, zumal der EuGH hierzu im Detail nicht Stellung genommen habe; gleichwohl sehe sich das FG durch die Vorabentscheidung an einem zumindest zum Teil stattgebenden Urteil gehindert, weil der EuGH im Ergebnis der dargelegten Auffassung des FG ausdr\u00fccklich nicht gefolgt sei. Das HZA habe daher zu Recht auf der Grundlage des unterj\u00e4hrig angemeldeten Verrechnungspreises nach Art.&nbsp;29 ZK den Zollwert ermittelt und eine anteilige Erstattung des Zolls abgelehnt. Das Urteil ist in ZfZ 2019, 88 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit ihrer Revision macht die Kl\u00e4gerin geltend, das FG habe Art.&nbsp;28 bis 31 ZK falsch angewendet; die nachtr\u00e4glichen Anpassungen der von ihr unterj\u00e4hrig angemeldeten Verrechnungspreise in Form von Gutschriften seien bei der Zollwertermittlung zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung und den ablehnenden Bescheid vom 04.06.2014 sowie die Einspruchsentscheidung vom 02.07.2015 aufzuheben und das HZA zu verpflichten, der Kl\u00e4gerin einen Zollbetrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zu erstatten.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin regt zudem an, da Uneinigkeit dar\u00fcber bestehe, ob durch das Urteil des EuGH die Anwendung der Schlussmethode nach Art.&nbsp;31 ZK ausgeschlossen werde, das Revisionsverfahren auszusetzen und den EuGH erneut gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 AEUV anzurufen.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das HZA verweist zur Begr\u00fcndung auf die Vorabentscheidung des EuGH und erg\u00e4nzt (im Wesentlichen), dass dem Erstattungsbegehren nicht vorrangig rechtliche, sondern tats\u00e4chliche Gr\u00fcnde in Form einer von der Kl\u00e4gerin zu vertretenden Unm\u00f6glichkeit entgegenst\u00fcnden. Der Nachweis der notwendigen Einzelwerte der Waren sei aufgrund des gew\u00e4hlten Anpassungsmechanismus in Form der Restgewinnaufteilungsmethode nicht m\u00f6glich; die Kl\u00e4gerin habe die erforderlichen Daten nicht beigebracht.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen.<\/li><li>Der angefochtene Bescheid, mit dem das HZA die von der Kl\u00e4gerin begehrte Erstattung der Einfuhrabgaben abgelehnt hat, ist rechtm\u00e4\u00dfig (\u00a7&nbsp;101 Satz&nbsp;1 FGO). Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf Erstattung eines Teils des von ihr entrichteten Zolls nach Art.&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 ZK.<\/li><li>1. Einfuhrabgaben sind nach Art.&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 ZK i.V.m. Art.&nbsp;878&nbsp;ff. ZKDVO u.a. dann zu erstatten, wenn nachgewiesen wird, dass der Abgabenbetrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war. Der Begriff der Erstattung schlie\u00dft gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;235 Buchst.&nbsp;a ZK auch die Erstattung eines Teils der entrichteten Einfuhrabgaben mit ein.<\/li><li>Zudem erm\u00f6glicht Art.&nbsp;78 Abs.&nbsp;1 ZK den Zollbeh\u00f6rden, nach der \u00dcberlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine \u00dcberpr\u00fcfung der Anmeldung vorzunehmen.<\/li><li>a) Ein Abgabenbetrag ist i.S. von Art.&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 ZK gesetzlich geschuldet, wenn eine Zollschuld unter den in Titel&nbsp;VII Kap.&nbsp;2 ZK festgelegten Voraussetzungen entstanden ist und der Betrag dieser Abgaben durch Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gem\u00e4\u00df den Vorschriften des Titels&nbsp;II ZK bestimmt werden konnte (EuGH-Urteil Transport Maatschappij Traffic vom 20.10.2005&nbsp;&#8211; C-247\/04, EU:C:2005:628, Rz&nbsp;29, ZfZ 2005, 411; vgl. auch EuGH-Urteil Road Air Logistics Customs vom 13.12.2007&nbsp;&#8211; C-526\/06, EU:C:2007:793, Rz&nbsp;29, ZfZ 2008, 10).<\/li><li>aa) Nach Art.&nbsp;201 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a ZK entsteht die Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr \u00fcbergef\u00fchrt wird. Die Zollschuld entsteht gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;201 Abs.&nbsp;2 ZK in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.<\/li><li>Nach Art.&nbsp;214 Abs.&nbsp;1 ZK wird der Betrag der auf eine Ware zu erhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben grunds\u00e4tzlich anhand der Bemessungsgrundlagen bestimmt, die f\u00fcr die Ware zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld gelten. Zu diesen Bemessungsgrundlagen geh\u00f6ren die Beschaffenheit der Ware, ihre Menge, ihr Zollwert sowie der Zollsatz (Senatsbeschluss vom 02.07.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;104\/11, BFH\/NV 2012, 2033; s.a. Witte\/Witte, Zollkodex, 6.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;214 Rz&nbsp;1; Deimel in Dorsch, Zollrecht, Art.&nbsp;214 ZK Rz&nbsp;7).<\/li><li>Streitig ist im vorliegenden Verfahren allein der Zollwert.<\/li><li>bb) Die Ermittlung des Zollwerts richtet sich nach den in Art.&nbsp;29&nbsp;ff. ZK geregelten Methoden (vgl. Art.&nbsp;28 ZK).<\/li><li>Vorrangig anzuwenden ist danach die Transaktionswertmethode gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;29 ZK. Kann der Zollwert nicht nach der Transaktionswertmethode ermittelt werden, kommen die in Art.&nbsp;30 ZK beschriebenen Folgemethoden (nachrangige Methoden) zur Anwendung. Falls der Zollwert auch danach nicht bestimmt werden kann, ist die Schlussmethode nach Art.&nbsp;31 ZK anzuwenden.<\/li><li>Nach st\u00e4ndiger EuGH-Rechtsprechung soll mit der unionsrechtlichen Zollwertregelung ein gerechtes, einheitliches und neutrales System errichtet werden, das die Anwendung willk\u00fcrlicher oder fiktiver Zollwerte ausschlie\u00dft. Der Zollwert muss daher den tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Wert einer eingef\u00fchrten Ware widerspiegeln und folglich alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, ber\u00fccksichtigen (EuGH-Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland, EU:C:2017:984, Rz&nbsp;24, m.w.N., ZfZ 2018, 68).<\/li><li>(1) Der Zollwert eingef\u00fchrter Waren ist gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 ZK grunds\u00e4tzlich der Transaktionswert, d.h. der f\u00fcr die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tats\u00e4chlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der ggf. durch Hinzurechnungen nach Art.&nbsp;32 ZK und Abzugsposten nach Art.&nbsp;33 ZK zu berichtigen ist.<\/li><li>Dies setzt gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b ZK i.V.m. Art.&nbsp;148 ZKDVO voraus, dass hinsichtlich des Kaufgesch\u00e4fts oder des Preises weder Bedingungen vorliegen noch Leistungen zu erbringen sind, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d i.V.m. Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 ZK ist die Verbundenheit von K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer bei der Feststellung, ob der Transaktionswert i.S. des Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 ZK anerkannt werden kann, allein kein Grund, den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen. Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 ZK sind, falls notwendig, die Begleitumst\u00e4nde des Kaufgesch\u00e4fts zu pr\u00fcfen und ist der Transaktionswert anzuerkennen, wenn die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Ob eine Verbundenheit in diesem Sinne besteht, richtet sich nach Art.&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 ZKDVO.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 ZK schlie\u00dflich ist der tats\u00e4chlich gezahlte oder zu zahlende Preis die vollst\u00e4ndige Zahlung, die der K\u00e4ufer an den Verk\u00e4ufer oder zu dessen Gunsten f\u00fcr die eingef\u00fchrten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schlie\u00dft alle Zahlungen ein, die als Bedingung f\u00fcr das Kaufgesch\u00e4ft \u00fcber die eingef\u00fchrten Waren vom K\u00e4ufer an den Verk\u00e4ufer oder vom K\u00e4ufer an einen Dritten zur Erf\u00fcllung einer Verpflichtung des Verk\u00e4ufers tats\u00e4chlich entrichtet werden oder zu entrichten sind.<\/li><li>(2) Kann der Zollwert nicht nach Art.&nbsp;29 ZK bestimmt werden, kommen die bereits angesprochenen Folgemethoden zur Anwendung (s. EuGH-Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland, EU:C:2017:984, Rz&nbsp;26, m.w.N., ZfZ 2018, 68). Demnach ist der Transaktionswert gleicher oder gleichartiger Waren ma\u00dfgebend oder der Zollwert deduktiv oder nach einem errechneten Wert zu bestimmen (Art.&nbsp;30 ZK).<\/li><li>(3) Sofern der Zollwert auch nach diesen Methoden nicht ermittelt werden kann, ist er gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 ZK auf der Grundlage von in der Union verf\u00fcgbaren Daten durch zweckm\u00e4\u00dfige Methoden zu ermitteln, die mit den Leitlinien und allgemeinen Regeln des \u00dcbereinkommens zur Durchf\u00fchrung des Art.&nbsp;VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994, des Art.&nbsp;VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 sowie der Vorschriften dieses Kapitels (Art.&nbsp;28 bis 36 ZK) \u00fcbereinstimmen.<\/li><li>Als Bewertungsmethoden nach Art.&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 ZK sollen die in Art.&nbsp;29 und Art.&nbsp;30 Abs.&nbsp;2 ZK festgelegten Methoden herangezogen werden; doch steht eine angemessene Flexibilit\u00e4t bei der Anwendung solcher Methoden im Einklang mit den Zielsetzungen und Bestimmungen des Art.&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 ZK (Art.&nbsp;141 Abs.&nbsp;1 ZKDVO i.V.m. Anhang&nbsp;23 zu Art.&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 ZK). Die Anwendung der Schlussmethode hat im Ergebnis die Grundz\u00fcge der Zollwertermittlung gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;29 und Art.&nbsp;30 ZK zu beachten (Senatsurteil vom 23.03.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;24\/19, BFHE 273, 374, Rz&nbsp;25, m.w.N.).<\/li><li>Unzul\u00e4ssig ist gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 ZK eine Bewertung auf der Grundlage von Daten, die nicht in der Union verf\u00fcgbar sind. Zwar ist die Herkunft der Angaben, auf die sich die Ermittlung des Zollwerts st\u00fctzt, f\u00fcr sich gesehen kein Ausschlie\u00dfungsgrund f\u00fcr die Anwendung der Schlussmethode; doch m\u00fcssen die Zollbeh\u00f6rden in der Lage sein, sich von der Richtigkeit oder Genauigkeit dieser Angaben bei der Anwendung der Schlussmethode zu \u00fcberzeugen (12.3 der Advisory Opinions des Technischen Ausschusses f\u00fcr den Zollwert bei Anwendung von Art.&nbsp;7 des \u00dcbereinkommens zur Durchf\u00fchrung des Art.&nbsp;VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994&nbsp;&#8211; deutsche \u00dcbersetzung bei M\u00fcller-Eiselt\/Vonderbank, EU-Zollrecht, Zollwert, Fach&nbsp;3320, A.12.3 Rz&nbsp;2; s.a. Senatsurteil vom 12.07.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;65\/10, ZfZ 2011, 300, Rz&nbsp;14&nbsp;ff.; W\u00e4ger in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011 [Stand: 180.&nbsp;Lfg.], Art.&nbsp;31 ZK Rz&nbsp;10).<\/li><li>Unzul\u00e4ssig ist zudem gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;31 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;g ZK die Bewertung nach willk\u00fcrlichen oder fiktiven Werten. Willk\u00fcrlich sind Werte, die nicht mit der Handelspraxis in Einklang stehen oder die auf sachlich nicht gerechtfertigten Annahmen beruhen (s. W\u00e4ger in HHSp [Stand: 180.&nbsp;Lfg.], Art.&nbsp;31 ZK Rz&nbsp;10; Witte\/Rinnert, Zollkodex, 6. Aufl., Art.&nbsp;31 Rz&nbsp;13).<\/li><li>cc) Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die Bestimmung des Zollwerts ist gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;214 Abs.&nbsp;1 ZK der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld, vorliegend also der Zeitpunkt, in dem die betreffenden Zollanmeldungen angenommen worden sind (Art.&nbsp;67 i.V.m. Art.&nbsp;201 Abs.&nbsp;2 ZK; s.a. Kr\u00fcger in Dorsch, a.a.O., Art.&nbsp;29 ZK Rz&nbsp;43). Die Zollwertermittlung ist demnach eine waren- und stichtagsbezogene Wertermittlung.<\/li><li>(1) Richtet sich die Bestimmung des Zollwerts nach Art.&nbsp;29 ZK, so ist der ma\u00dfgebliche Transaktionswert regelm\u00e4\u00dfig der f\u00fcr die Waren im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung tats\u00e4chlich gezahlte oder zu zahlende Preis (Art.&nbsp;144 Abs.&nbsp;1 ZKDVO; s.a. Senatsbeschluss vom 10.11.2006&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;342\/05, BFH\/NV 2007, 291; W\u00e4ger in HHSp [Stand: 180.&nbsp;Lfg.], Art.&nbsp;29 ZK Rz&nbsp;5). Es geht also um eine punktuelle Bestimmung des Zollwerts, die sich auf eine konkrete Transaktion bezieht (s.a. Roth\/Rinnert, Deutsches Steuerrecht 2018, 2090, 2091).<\/li><li>Das hat zur Folge, dass \u00c4nderungen der tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Verh\u00e4ltnisse, die erst nach Zahlung des Abgabenbetrags eintreten, eine Erstattung nach Art.&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 ZK grunds\u00e4tzlich nicht rechtfertigen k\u00f6nnen (s. Deimel in HHSp [Stand: 217.&nbsp;Lfg.], Art.&nbsp;235-236 ZK Rz&nbsp;46; Schwarz in Schwarz\/Wockenfoth, Zollrecht, 3.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;236 Rz&nbsp;33). Insbesondere ist eine nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung des Kaufpreises nach Art.&nbsp;145 Abs.&nbsp;2 ZKDVO grunds\u00e4tzlich nur dann zu ber\u00fccksichtigen, wenn der Zollbeh\u00f6rde nachgewiesen wird, dass die Waren im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung schadhaft waren (vgl. Senatsurteil vom 15.06.1993&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;69\/90, BFH\/NV 1994, 355, unter II., zu Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;1430\/79 des Rates vom 02.07.1979 \u00fcber die Erstattung oder den Erla\u00df von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften \u2011\u2011ABlEG\u2011\u2011 1979, Nr.&nbsp;L&nbsp;175, 1, hinsichtlich eines bereits vor Lieferung eingetretenen Schadens; s.a. Deimel in HHSp [Stand: 217.&nbsp;Lfg.], Art.&nbsp;235-236 ZK Rz&nbsp;36; Schwarz in Schwarz\/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Aufl., Art.&nbsp;236 Rz&nbsp;8a).<\/li><li>Dementsprechend hat auch der EuGH eine nachtr\u00e4gliche Berichtigung des Transaktionswerts nur in Sonderf\u00e4llen zugelassen, um die Ermittlung eines willk\u00fcrlichen oder fiktiven Zollwerts zu verhindern (s. EuGH-Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland, EU:C:2017:984, Rz&nbsp;30, ZfZ 2018, 68; vgl. auch EuGH-Urteil Mitsui &amp; Co. Deutschland vom 19.03.2009&nbsp;&#8211; C-256\/07, EU:C:2009:167, Rz&nbsp;24&nbsp;ff., m.w.N., ZfZ 2009, 101, unter Hinweis auf Art.&nbsp;145 Abs.&nbsp;2 ZKDVO und auf die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde&nbsp;4 und 5 der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;444\/2002 der Kommission vom 11.03.2002 zur \u00c4nderung der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2454\/93 mit Durchf\u00fchrungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2913\/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sowie der Verordnungen (EG) Nr.&nbsp;2787\/2000 und (EG) Nr.&nbsp;993\/2001, ABlEG 2002, Nr.&nbsp;L&nbsp;68, 11; ebenso EuGH-Urteil X vom 12.10.2017&nbsp;&#8211; C-661\/15, EU:C:2017:753, Rz&nbsp;36, ZfZ 2018, 14).<\/li><li>F\u00fcr den Fall, dass sich der vereinbarte Transaktionswert \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 teilweise aus einem zun\u00e4chst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und teilweise aus einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt, ohne dass sich sagen l\u00e4sst, ob am Ende des Abrechnungszeitraums diese Berichtigung nach oben oder nach unten erfolgt, hat der EuGH eine nachtr\u00e4gliche Berichtigung unter der Geltung des ZK ausdr\u00fccklich ausgeschlossen (EuGH-Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland, EU:C:2017:984, Rz&nbsp;35, ZfZ 2018, 68).<\/li><li>(2) Erfolgt die Bestimmung des Zollwerts nach der Schlussmethode, ist grunds\u00e4tzlich ebenfalls hinsichtlich der heranzuziehenden anderen zweckm\u00e4\u00dfigen Methoden auf den Zeitpunkt der Einfuhr abzustellen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 04.07.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;56\/11, BFHE 242, 472, ZfZ 2013, 271, Rz&nbsp;31; s.a. Schwarz in Schwarz\/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Aufl., Art.&nbsp;31 Rz&nbsp;8).<\/li><li>Zwar soll gem\u00e4\u00df der Ausf\u00fchrungsvorschrift in den Erl\u00e4uternden Anmerkungen zur Ermittlung des Zollwerts Nr.&nbsp;1 zu Art.&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 ZK im Anhang&nbsp;23 der ZKDVO wenn m\u00f6glich auf schon fr\u00fcher ermittelte Zollwerte zur\u00fcckgegriffen werden. Gleichwohl geht es auch insoweit darum, dem &#8222;wirklichen Wert&#8220; der Waren im Zeitpunkt ihrer Einfuhr m\u00f6glichst nahe zu kommen (vgl. Kr\u00fcger in Dorsch, a.a.O., Art.&nbsp;31 ZK Rz&nbsp;5). Das ergibt sich auch aus den Auslegungsvorschriften in den Erl\u00e4uternden Anmerkungen Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a und b zu Art.&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 ZK im Anhang&nbsp;23 der ZKDVO, die jeweils auf gleiche bzw. gleichartige Waren abstellen, die &#8222;im selben oder ann\u00e4hernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren&#8220; ausgef\u00fchrt werden. Diese Auslegungsvorschriften sind f\u00fcr die Anwendung des Art.&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 ZK verbindlich (vgl. Senatsurteil vom 12.12.2002&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;43\/01, BFHE 200, 468, ZfZ 2003, 193, unter 1.a). Demnach ist auch die Zollwertermittlung nach Art.&nbsp;31 ZK immer eine waren- und stichtagsbezogene Wertermittlung.<\/li><li>Zu den allgemeinen Regelungen, die gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 ZK zu ber\u00fccksichtigen sind, geh\u00f6rt im \u00dcbrigen auch Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 des \u00dcbereinkommens zur Durchf\u00fchrung des Art.&nbsp;VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994. Danach d\u00fcrfen Zuschl\u00e4ge zu dem tats\u00e4chlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nur auf der Grundlage objektiver und quantifizierbarer Angaben vorgenommen werden. Auch diese Voraussetzung muss auf den Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld bezogen werden, vorliegend also auf den Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird. Daraus folgt, dass Zuschl\u00e4ge zu dem tats\u00e4chlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nur auf der Grundlage von Angaben vorgenommen werden d\u00fcrfen, die bereits im Zeitpunkt der Zollanmeldung objektivierbar und quantifizierbar sind.<\/li><li>Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 des \u00dcbereinkommens zur Durchf\u00fchrung des Art.&nbsp;VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 ist nach Auffassung des erkennenden Senats entsprechend heranzuziehen, wenn der Zollwert eingef\u00fchrter Waren nicht durch Zuschl\u00e4ge, sondern durch Abschl\u00e4ge von dem tats\u00e4chlich gezahlten oder zu zahlenden Preis korrigiert werden soll. Auch solche Abschl\u00e4ge d\u00fcrfen daher nur auf der Grundlage von Angaben vorgenommen werden, die bereits im Zeitpunkt der Zollanmeldung objektivierbar und quantifizierbar sind.<\/li><li>Daraus folgt, dass das dictum des EuGH, demzufolge es der ZK nicht zul\u00e4sst, als Zollwert einen vereinbarten Transaktionswert zugrunde zu legen, der sich teilweise aus einem zun\u00e4chst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und teilweise aus einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt, ohne dass sich sagen l\u00e4sst, ob am Ende des Abrechnungszeitraums diese Berichtigung nach oben oder nach unten erfolgen wird, jedenfalls im Ergebnis auch f\u00fcr die Zollwertermittlung nach der Schlussmethode gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;31 ZK ma\u00dfgeblich ist. Denn wenn im Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht feststeht, ob am Ende des Abrechnungszeitraums \u00fcberhaupt eine Berichtigung vorzunehmen sein wird und ob, falls dies der Fall ist, diese nach oben oder nach unten zu erfolgen hat, dann ist der auf diese Weise ermittelte \u2011\u2011bzw. nach Ablauf des Abrechnungszeitraums tats\u00e4chlich erst noch zu ermittelnde\u2011\u2011 Warenwert im Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht i.S. von Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 des \u00dcbereinkommens zur Durchf\u00fchrung des Art.&nbsp;VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 quantifizierbar.<\/li><li>dd) Die Nachweispflicht liegt im Fall eines Erstattungsantrags gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 ZK beim Antragsteller (Art.&nbsp;878 ZKDVO). Dieser muss darlegen und ggf. belegen, dass bzw. inwieweit Abgaben unzutreffend gezahlt worden sind, und gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;6 ZK alle ben\u00f6tigten Angaben und Unterlagen f\u00fcr die Entscheidung der Zollbeh\u00f6rden zur Verf\u00fcgung stellen.<\/li><li>Kann dieser Nachweis nicht gef\u00fchrt werden, ist eine Erstattung ausgeschlossen. Unklarheiten, die nicht beseitigt werden k\u00f6nnen, gehen zu Lasten des Antragstellers (s. Deimel in HHSp [Stand: 217.&nbsp;Lfg.], Art.&nbsp;235-236 ZK Rz&nbsp;50; Witte\/Alexander, Zollkodex, 6. Aufl., Art.&nbsp;236 Rz&nbsp;19; vgl. auch Gellert in Dorsch, a.a.O., Art.&nbsp;236 ZK Rz&nbsp;18).<\/li><li>b) Ausgehend von diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen sind im vorliegenden Streitfall die Voraussetzungen einer Erstattung nach Art.&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 ZK nicht erf\u00fcllt. Die Kl\u00e4gerin hat nicht nachgewiesen, dass die von ihr entrichtete Zollschuld im Zeitpunkt der Annahme der jeweiligen Zollanmeldung nicht gesetzlich geschuldet gewesen ist.<\/li><li>aa) Die Beteiligten haben den Zollwert nach den unstreitigen Feststellungen des FG zun\u00e4chst auf der Grundlage der der Kl\u00e4gerin von der H unterj\u00e4hrig in Rechnung gestellten Preise gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;29 ZK nach der Transaktionswertmethode bestimmt. Es bestanden zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldungen, die nicht als unvollst\u00e4ndig abgegeben wurden, keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass diese Preise nicht den tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Wert der eingef\u00fchrten Waren widergespiegelt haben und nicht alle Elemente dieser Waren, die einen wirtschaftlichen Wert gehabt haben, ber\u00fccksichtigt h\u00e4tten. Insbesondere sind die Zollbeh\u00f6rden nach den Feststellungen des FG an der im Rahmen des Verst\u00e4ndigungsverfahrens getroffenen Vereinbarung nicht beteiligt gewesen.<\/li><li>Somit waren bei Annahme der Zollanmeldung weder Bedingungen i.S. von Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b ZK erkennbar, die eine Ermittlung des Zollwerts nach der Transaktionswertmethode ausgeschlossen h\u00e4tten, noch war die Verbundenheit zwischen der Kl\u00e4gerin und H gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d i.V.m. Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 ZK ein Grund, den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen.<\/li><li>bb) Die Kl\u00e4gerin hat nicht nachgewiesen, dass die eingef\u00fchrten Waren im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldungen einen niedrigeren Wert hatten.<\/li><li>(1) Die nachtr\u00e4gliche Anpassung der Verrechnungspreise aufgrund des streitigen APA ist im vorliegenden Streitfall nicht geeignet, einen niedrigeren Transaktionswert nachzuweisen (s. oben, unter II.1.a&nbsp;cc&nbsp;(1)). Zutreffend hat das FG insoweit auf das Urteil des EuGH verwiesen.<\/li><li>(2) Anhaltspunkte f\u00fcr eine Wertermittlung nach Art.&nbsp;30 Abs.&nbsp;2 ZK bestehen nicht. Die Kl\u00e4gerin hat hierzu auch nichts vorgetragen.<\/li><li>(3) Das streitige APA ist schlie\u00dflich auch nicht geeignet, eine nachtr\u00e4gliche Anpassung der Verrechnungspreise nach der Schlussmethode (Art.&nbsp;31 ZK) zu rechtfertigen. Denn im Zeitpunkt der jeweiligen Zollanmeldungen stand nicht fest, ob die angemeldeten Warenwerte auf der Grundlage der nach Ablauf des Abrechnungszeitraums erst noch zu ermittelnden Verrechnungspreise korrigiert werden w\u00fcrden und, falls das der Fall sein sollte, ob eine Korrektur durch Zuschl\u00e4ge nach oben oder aber durch Abschl\u00e4ge nach unten erfolgen w\u00fcrde. Ebenfalls offen war, in welcher H\u00f6he die Korrekturen ggf. zu erfolgen h\u00e4tten. Damit waren aber die \u2011\u2011sich ohnehin nur m\u00f6glicherweise ergebenden\u2011\u2011 Zuschl\u00e4ge oder Abschl\u00e4ge im Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht i.S. von Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 des \u00dcbereinkommens zur Durchf\u00fchrung des Art.&nbsp;VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 quantifizierbar.<\/li><li>(4) Im vorliegenden Streitfall kann somit dahingestellt bleiben, ob die durch die Verrechnungspreisfindung nach den Vorgaben des APA begr\u00fcndete nachtr\u00e4gliche globale Gutschrift der Verk\u00e4uferin auf die urspr\u00fcnglich vereinbarten Produktpreise einen Ausschlussgrund f\u00fcr die Anwendung der vorrangig heranzuziehenden Transaktionswertmethode darstellt. Eine solche Verrechnungspreisanpassung, die als ertragsteuerliches Instrument der Streitvermeidung und der Verminderung von Verrechnungspreisrisiken dient (s. Liebchen in M\u00f6ssner u.a., Steuerrecht international t\u00e4tiger Unternehmen, 5.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;13.50; vgl. auch Dr\u00fcen in Wassermeyer MA Art.&nbsp;25 MK Rz&nbsp;110), bleibt jedenfalls im Rahmen s\u00e4mtlicher Zollwertermittlungsmethoden \u2011\u2011wegen der dargelegten Waren- und Stichtagsbezogenheit der Zollwertermittlung\u2011\u2011 ohne Einfluss auf den ma\u00dfgeblichen Zollwert.<\/li><li>cc) Nur erg\u00e4nzend weist der erkennende Senat auf Folgendes hin: Nach den eingangs (s. oben, S. 4) bereits erw\u00e4hnten und vom FG in Bezug genommenen Feststellungen aus dem Bericht des Hauptzollamts K\u00f6ln, Bundesstelle Zollwert, wurde die Aufteilung der Gutschrift in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac auf verschiedene Produkte anhand eines von der H vorgegebenen Umlageschl\u00fcssels vorgenommen, ohne dass eine Erl\u00e4uterung zu diesen Produktgruppen erfolgt w\u00e4re und ohne dass die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte erkl\u00e4ren k\u00f6nnen, auf welcher Grundlage die H diesen Umlageschl\u00fcssel ermittelt hat. Das wirft die Frage auf, ob die im Streitfall vorgenommenen Abschl\u00e4ge von den bei der Einfuhr angemeldeten Preisen \u00fcberhaupt auf Daten beruhen, die i.S. von Art.&nbsp;31 ZK in der Union verf\u00fcgbar sind und ob das HZA demzufolge in der Lage gewesen w\u00e4re, sich von der Richtigkeit der vorgenommenen Aufteilung zu \u00fcberzeugen. W\u00e4re dies nicht der Fall, so schl\u00f6sse dies ebenfalls \u2011\u2011wie oben unter II.1.a&nbsp;bb&nbsp;(3) dargelegt\u2011\u2011 eine Zollwertermittlung nach der Schlussmethode gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 ZK aus. Doch kommt es f\u00fcr den vorliegenden Streitfall hierauf nicht an.<\/li><li>2. Eine erneute Vorlage an den EuGH ist nach alledem nicht geboten.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.170522.VIIR2.19.0 BFH VII. Senat ZK Art 28, EWGV 2913\/92 Art 28, ZK Art 29, EWGV 2913\/92 Art 29, ZK Art 30, EWGV 2913\/92 Art 30, ZK Art 31, EWGV 2913\/92 Art 31, ZK Art 78 Abs 1, EWGV 2913\/92 Art 78 Abs 1, ZK Art 201, EWGV 2913\/92 Art 201, ZK Art 214 Abs 1, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zollwertermittlung-grenzueberschreitende-geschaefte-zwischen-verbundenen-unternehmen-vorabverstaendigung-ueber-verrechnungspreise-advance-pricing-agreement-bfh-urteil-vom-17-mai-2022-vii-r-2\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zollwertermittlung &#8211; Grenz\u00fcberschreitende Gesch\u00e4fte zwischen verbundenen Unternehmen &#8211; Vorabverst\u00e4ndigung \u00fcber Verrechnungspreise (Advance Pricing Agreement) &#8211; BFH-Urteil vom 17. Mai 2022, VII R 2\/19<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-75181","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75181","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=75181"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75181\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=75181"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=75181"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=75181"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}