{"id":75183,"date":"2022-09-30T11:39:16","date_gmt":"2022-09-30T09:39:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75183"},"modified":"2022-09-30T11:39:16","modified_gmt":"2022-09-30T09:39:16","slug":"fahrzeugueberlassung-an-arbeitnehmer-zu-privaten-zwecken-als-tauschaehnlicher-umsatz-bfh-urteil-vom-30-juni-2022-v-r-25-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/fahrzeugueberlassung-an-arbeitnehmer-zu-privaten-zwecken-als-tauschaehnlicher-umsatz-bfh-urteil-vom-30-juni-2022-v-r-25-21\/","title":{"rendered":"Fahrzeug\u00fcberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tausch\u00e4hnlicher Umsatz -BFH-Urteil vom 30. Juni 2022, V R 25\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.300622.VR25.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EGRL 112\/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, EGRL 112\/2006 Art 56 Abs 2 UAbs 1, UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 S 1, UStG \u00a7 3 Abs 12 S 2, UStG \u00a7 3a Abs 3 Nr 2 S 3, UStG \u00a7 10 Abs 2 S 2, UStG \u00a7 10 Abs 5, UStG VZ 2013 , UStG VZ 2014 , UStAE Abschn 15.23 Abs 9 S 2, UStAE Abschn 15.23 Abs 9 S 3, AEUV Art 267, FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1, EGRL 112\/2006 Art 398<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht des Saarlandes , 18. M\u00e4rz 2019, Az: 1 K 1208\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Der f\u00fcr einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeug\u00fcberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Fahrzeug\u00fcberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tats\u00e4chlich in Anspruch genommen wird (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt Saarbr\u00fccken vom 20.01.2021 &#8211; C-288\/19, EU:C:2021:32).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 29.07.2021 &#8211; 1 K 1034\/21 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Steuerbarkeit der \u00dcberlassung von Fahrzeugen zur privaten Nutzung in den Jahren 2013 und 2014 (Streitjahre).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts mit Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung im Gro\u00dfherzogtum Luxemburg (Luxemburg). Unternehmensgegenstand der Kl\u00e4gerin ist das Halten und Verwalten von Kapitalanlagen. Sie unterhielt in den Streitjahren keine feste Niederlassung im Inland.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin \u00fcberlie\u00df ihren beiden im Inland wohnenden Angestellten PS (in 2013 und 2014) und FL (ab Februar 2014) jeweils ein zum Unternehmensverm\u00f6gen geh\u00f6rendes, von ihr geleastes Firmenfahrzeug, das PS und FL auch f\u00fcr Privatfahrten verwenden konnten. Mit PS vereinbarte die Kl\u00e4gerin eine Eigenbeteiligung von 2.640&nbsp;\u20ac j\u00e4hrlich, die sie aber aufgrund einer vorzeitigen Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht einforderte. Vom Gehalt des FL behielt die Kl\u00e4gerin 5.688&nbsp;\u20ac ein, da die f\u00fcr das Dienstfahrzeug zu zahlende Leasingrate insoweit das mit dem Mitarbeiter f\u00fcr die \u00dcberlassung von Dienstwagen vereinbarte Budget (700&nbsp;\u20ac) \u00fcberschritt. Zudem bestand eine gesonderte Dienstwagenvereinbarung.<\/li><li>In Luxemburg wurde weder die Fahrzeug\u00fcberlassung besteuert noch kam es dort zu einem Vorsteuerabzug.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin reichte beim Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) Umsatzsteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre ein, in denen sie f\u00fcr die beiden Fahrzeug\u00fcberlassungen sonstige Leistungen im Inland ab Juli 2013 mit einer Bemessungsgrundlage von 7.904&nbsp;\u20ac (2013) und von 20.767&nbsp;\u20ac (2014) zum Regelsteuersatz anmeldete. Dies ermittelte die Kl\u00e4gerin nach der einkommensteuerrechtlichen 1&nbsp;%-Regelung f\u00fcr private Fahrten nebst Zuschl\u00e4gen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte\/erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte und f\u00fcr Familienheimfahrten. Gegen die zu Vorbehaltsfestsetzungen f\u00fchrenden Umsatzsteuererkl\u00e4rungen legte die Kl\u00e4gerin erfolglos Einspruch ein.<\/li><li>Im finanzgerichtlichen Verfahren richtete das Finanzgericht (FG) ein in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 986 ver\u00f6ffentlichtes Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) mit folgender Frage:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;Ist Art.&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 MwStSystRL [Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2006, Nr. L&nbsp;347, 1) in der durch die Richtlinie 2008\/8\/EG des Rates vom 12.02.2008 (ABlEU 2008, Nr.&nbsp;L&nbsp;44, 11) ge\u00e4nderten Fassung] dahin auszulegen, dass mit &#8222;Vermietung eines Bef\u00f6rderungsmittels an Nichtsteuerpflichtige&#8220; auch die \u00dcberlassung eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs (Firmenfahrzeug) an sein Personal zu verstehen ist, wenn dieses daf\u00fcr kein Entgelt leistet, das nicht in seiner (teilweisen) Arbeitsleistung besteht, also keine Zahlung erbringt, keinen Teil seiner Barverg\u00fctung daf\u00fcr verwendet und auch nicht nach einer Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach der Anspruch auf Nutzung des Firmenfahrzeugs mit dem Verzicht auf andere Vorteile verbunden ist, zwischen verschiedenen vom Steuerpflichtigen angebotenen Vorteilen w\u00e4hlt?&#8220;<\/li><li>Hierauf antwortete der EuGH mit Urteil Finanzamt Saarbr\u00fccken vom 20.01.2021&nbsp;&#8211; C-288\/19 (EU:C:2021:32) wie folgt:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;Art.&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Unterabs.&nbsp;1 [MwStSystRL] ist dahin auszulegen, dass die \u00dcberlassung eines dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs an dessen Arbeitnehmer nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie f\u00e4llt, wenn dieser Umsatz keine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne ihres Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c darstellt. Art.&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Unterabs.&nbsp;1 [MwStSystRL] findet dagegen auf einen solchen Umsatz Anwendung, wenn es sich um eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne ihres Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c handelt und der Arbeitnehmer gegen Zahlung eines Mietzinses f\u00fcr eine vereinbarte Dauer von mehr als 30&nbsp;Tagen dauerhaft \u00fcber das Recht verf\u00fcgt, das Fahrzeug zu privaten Zwecken zu benutzen und andere davon auszuschlie\u00dfen.&#8220;<\/li><li>Im Anschluss hieran gab das FG mit seinem in EFG 2021, 2099 ver\u00f6ffentlichten Urteil der Klage \u00fcberwiegend statt. Die Kl\u00e4gerin habe das Fahrzeug an PS nicht gegen Entgelt \u00fcberlassen, da PS f\u00fcr die Gebrauchs\u00fcberlassung keine Zahlung geleistet und hierf\u00fcr auch keinen Teil seiner Barverg\u00fctung verwendet habe. PS habe die Fahrzeug\u00fcberlassung zudem nicht unter Verzicht auf andere Vorteile unter mehreren angebotenen Vorteilen ausgew\u00e4hlt. Auch in der (teilweisen) Arbeitsleistung des PS sei kein Entgelt f\u00fcr die Fahrzeug\u00fcberlassung zu sehen. Des Weiteren setze ein Mietzins voraus, dass dieser in Geld entrichtet werde und gen\u00fcge es nicht, dass im Rahmen der Einkommensteuer die private Nutzung als geldwerter Vorteil angesehen werde. Demgem\u00e4\u00df sei auch die Fahrzeug\u00fcberlassung an FL nur in H\u00f6he des Einbehalts in H\u00f6he von 5.688&nbsp;\u20ac brutto im Inland steuerbar. Die sog. Mindestbemessungsgrundlage sei nicht anzuwenden.<\/li><li>Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision. Das Urteil des FG verletze \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Nach der Rechtsprechung des EuGH k\u00f6nne die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers eine Verg\u00fctung f\u00fcr Zuwendungen des Arbeitgebers darstellen. Der EuGH habe sich hierzu in seinem den Streitfall betreffenden Urteil nur aufgrund der Fragestellung des FG nicht ge\u00e4u\u00dfert. Die Fahrzeug\u00fcberlassung zu privaten Zwecken sei als Verg\u00fctungsbestandteil anzusehen, weshalb die anteilige Arbeitsleistung im Rahmen eines tausch\u00e4hnlichen Umsatzes ein Entgelt f\u00fcr die Fahrzeug\u00fcberlassung darstelle. Soweit das FG eine Entgeltlichkeit f\u00fcr die Fahrzeug\u00fcberlassung an FL nur in H\u00f6he der Zuzahlung annehme, sei die Mindestbemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 UStG jedenfalls dann anzuwenden, wenn die Nichtsteuerbarkeit einer unentgeltlichen Fahrzeug\u00fcberlassung \u2011\u2011wie hier nach Auffassung des FG\u2011\u2011 allein auf der Ortsbestimmung beruhe.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>&nbsp;&nbsp;&nbsp;das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>&nbsp;&nbsp;&nbsp;die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Umsatzbesteuerung der Fahrzeug\u00fcberlassung im Inland \u00fcber den Umfang hinaus, der vom FG entschieden wurde, nicht vorl\u00e4gen und verweist insbesondere auf das im Streitfall ergangene EuGH-Urteil. Der EuGH habe f\u00fcr den hier zu entscheidenden Fall insoweit eine Entgeltlichkeit verneint.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat rechtsfehlerhaft einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Fahrzeug\u00fcberlassung und der teilweisen Arbeitsleistung im Rahmen eines tausch\u00e4hnlichen Umsatzes (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 UStG) verneint. Die Sache ist spruchreif. Die Fahrzeug\u00fcberlassung ist als Vermietung eines Bef\u00f6rderungsmittels im Inland gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 UStG steuerbar. Die in den Umsatzsteuererkl\u00e4rungen der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rten Betr\u00e4ge sind als Bemessungsgrundlage anzusetzen.<\/li><li>1. Das FG hat eine &#8222;entgeltliche Vermietung&#8220; rechtsfehlerhaft verneint.<\/li><li>a) Ob der Unternehmer sonstige Leistungen gegen Entgelt erbringt, bestimmt sich nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG unter Ber\u00fccksichtigung von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL.<\/li><li>aa) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH und des Bundesfinanzhofs (BFH) werden sonstige Leistungen nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG gegen Entgelt ausgef\u00fchrt und unterliegen Dienstleistungen, die gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL gegen Entgelt erbracht werden, der Mehrwertsteuer, wenn zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen Leistendem und Leistungsempf\u00e4nger ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Verg\u00fctung den Gegenwert f\u00fcr die dem Leistungsempf\u00e4nger erbrachte bestimmbare Leistung bildet (z.B. EuGH-Urteil MEO&nbsp;&#8211; Servi\u00e7os de Comunica\u00e7\u00f5es e Multim\u00e9dia vom 22.11.2018&nbsp;&#8211; C-295\/17, EU:C:2018:942, Rz&nbsp;39; BFH-Beschluss vom 12.11.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;22\/19, BFHE 271, 279, BStBl II 2021, 544, Rz&nbsp;16).<\/li><li>bb) Nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 UStG handelt es sich auf dieser Grundlage um einen tausch\u00e4hnlichen Umsatz, wenn das Entgelt f\u00fcr eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht, die als tausch\u00e4hnlicher Umsatz mit Baraufgabe auch mit einer Barzahlung verbunden werden k\u00f6nnen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31.07.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;74\/05, BFH\/NV 2009, 226, unter II.2.a).<\/li><li>cc) Obwohl die MwStSystRL keine \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;12 UStG entsprechende Bestimmung enth\u00e4lt, sind Gegenleistungen in Form von Geldzahlungen und in Form von Sachleistungen auch unionsrechtlich nach der Rechtsprechung des EuGH gleich zu behandeln, wobei es gen\u00fcgt, dass die Gegenleistung in Geld ausgedr\u00fcckt werden kann (EuGH-Urteile Goldsmiths vom 03.07.1997&nbsp;&#8211; C-330\/95, EU:C:1997:339, Rz&nbsp;23, und Orfey vom 19.12.2012&nbsp;&#8211; C-549\/11, EU:C:2012:832, Rz&nbsp;35 und 44; vgl. auch EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020&nbsp;&#8211; C-528\/19, EU:C:2020:712, Rz&nbsp;44&nbsp;f.). Dementsprechend kann die Gegenleistung f\u00fcr eine Lieferung in einer Dienstleistung bestehen und Besteuerungsgrundlage der Lieferung sein, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung und der Dienstleistung besteht und wenn der Wert der Dienstleistung in Geld ausgedr\u00fcckt werden kann (EuGH-Urteile Naturally Yours Cosmetics vom 23.11.1988&nbsp;&#8211; C-230\/87, EU:C:1988:508, Rz&nbsp;11, 12 und 16; Empire Stores vom 02.06.1994&nbsp;&#8211; C-33\/93, EU:C:1994:225, Rz&nbsp;12; Bertelsmann vom 03.07.2001&nbsp;&#8211; C-380\/99, EU:C:2001:372, Rz&nbsp;17; A vom 10.01.2019&nbsp;&#8211; C-410\/17, EU:C:2019:12, Rz&nbsp;35&nbsp;f.). Gleiches gilt, wenn eine Dienstleistung gegen eine andere Dienstleistung getauscht wird, sofern genau diese Voraussetzungen erf\u00fcllt sind (EuGH-Urteil Serebryannay vek vom 26.09.2013&nbsp;&#8211; C-283\/12, EU:C:2013:599, Rz&nbsp;38).<\/li><li>b) Dies hat das FG bei seinem Urteil nicht beachtet.<\/li><li>aa) Seine Auffassung, es liege kein tausch\u00e4hnlicher Umsatz vor, begr\u00fcndet das FG unter I.3.1.2.2. seiner Entscheidung letztlich damit, dass der EuGH in dem auf Ersuchen durch das FG ergangenen Urteil, Rz&nbsp;31, eine Entgeltlichkeit nur in drei F\u00e4llen angenommen habe und in Rz&nbsp;43 zudem ausgef\u00fchrt habe, dass es unerheblich sei, ob &#8222;im Rahmen der Einkommensteuer die private Nutzung des dem in Rede stehenden Unternehmen zugeordneten Gegenstands als ein quantifizierbarer geldwerter Vorteil und somit in gewisser Weise als ein Teil der Verg\u00fctung angesehen wird, auf die der Beg\u00fcnstigte als Gegenleistung f\u00fcr die Zurverf\u00fcgungstellung des fraglichen Gegenstands verzichtet hat&#8220;.<\/li><li>bb) Beides entspricht weder formal noch inhaltlich der EuGH-Rechtsprechung, nach der sich ein Entgelt auch aus einer Sachleistung ergeben kann (s. oben II.1.a&nbsp;cc).<\/li><li>Zudem bezieht sich der EuGH in Rz&nbsp;31 seines Urteils lediglich auf die Vorlagefrage des FG, bei der der tausch\u00e4hnliche Umsatz unerw\u00e4hnt blieb. Der Umstand, dass der EuGH die ihm vom FG unterbreitete Fragestellung nicht von sich aus um den Aspekt eines Sachentgelts erweitert hat, deutet aber nicht darauf hin, dass er nunmehr entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entscheidet. Damit ergibt sich der Rechtsfehler des FG daraus, dass es bei seinem Vorabentscheidungsersuchen die Unentgeltlichkeit der Fahrzeug\u00fcberlassung unterstellt (Neeser, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht \u2011\u2011UVR\u2011\u2011 2021, 189, 190), ohne dem EuGH eine Auslegungsfrage zur Arbeitsleistung als Sachentgelt zu unterbreiten, um dann das Stillschweigen des EuGH zu einer nicht gestellten Frage als Antwort und dabei als Ablehnung des Sachentgelts im Rahmen eines tausch\u00e4hnlichen Umsatzes anzusehen (Marzinowski\/M\u00f6ser, Mehrwertsteuerrecht 2022, 93, 97). Eine derartige Ablehnung ergibt sich entgegen der vom FG vertretenen Auffassung auch nicht aus den \u2011\u2011positiv formulierten\u2011\u2011 F\u00e4llen einer Entgeltlichkeit in den Leitlinien des nach Art.&nbsp;398 MwStSystRL eingesetzten Mehrwertsteuerausschusses (101.&nbsp;Sitzung vom 20.10.2014, Dokument&nbsp;H&nbsp;&#8211;&nbsp;taxud.c.1[2015]721834&nbsp;&#8211;&nbsp;832), da diesen nicht zu entnehmen ist, dass es sich um eine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung handeln k\u00f6nnte, die eine Entgeltlichkeit in anderen F\u00e4llen ausschlie\u00dft.<\/li><li>Weiter ergibt sich aus der Unerheblichkeit der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung geldwerter Vorteile nichts f\u00fcr die Frage, ob aufgrund eines umsatzsteuerrechtlich zu w\u00fcrdigenden unmittelbaren Zusammenhangs eine Sachleistung des Empf\u00e4ngers als Entgelt f\u00fcr eine an diesen erbrachte Leistung anzusehen ist.<\/li><li>Daher schlie\u00dft sich der Senat der im Schrifttum vertretenen Auffassung nicht an, dass ein tausch\u00e4hnlicher Umsatz ausgeschlossen sei, wenn nur die Arbeitsleistung als Entgelt f\u00fcr die Fahrzeug\u00fcberlassung in Frage komme (so Montfort, Umsatzsteuer-Rundschau 2021, 150, 152, im Hinblick auf die &#8222;Verneinung der Entgeltlichkeit in Rz.&nbsp;32 [des EuGH-Urteils] i.Z.m. der Vorlagefrage&#8220;; Detmering\/Haack, Deutsches Steuerrecht 2022, 71, 72; Muche\/Trinks, Neue Wirtschafts-Briefe 2021, 540; ebenso wohl Bunjes\/Korn, UStG, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;3a Rz&nbsp;52; vgl. aber differenzierend nach einer konkreten Gehaltsauswirkung Heinrichshofen in W\u00e4ger, UStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;3a Rz&nbsp;146). Gegen die allgemeine Ablehnung eines Sachentgelts spricht auch, dass vom nationalen Gericht zu pr\u00fcfen ist, ob die \u00dcberlassung eines dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs an dessen Arbeitnehmer eine Dienstleistung gegen Entgelt i.S. des Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL ist (EuGH-Urteil Finanzamt Saarbr\u00fccken, EU:C:2021:32, Rz&nbsp;32).<\/li><li>2. Die Sache ist spruchreif im Sinne einer Klageabweisung. Der f\u00fcr einen Umsatz i.S. von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 UStG erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeug\u00fcberlassung und der (teilweisen) Arbeitsleistung besteht. Die Fahrzeug\u00fcberlassung an PS und FL ist im Inland steuerbar. Die in den angefochtenen Umsatzsteuererkl\u00e4rungen erkl\u00e4rte Bemessungsgrundlage f\u00fcr diese Ums\u00e4tze ist nicht zu beanstanden.<\/li><li>a) Im Streitfall ist der f\u00fcr einen Umsatz i.S. von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 UStG erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeug\u00fcberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung zu bejahen.<\/li><li>aa) Der unmittelbare Zusammenhang ergibt sich regelm\u00e4\u00dfig daraus, dass die Nutzungs\u00fcberlassung im Rahmen eines Anstellungsvertrags individuell vereinbart wird (BFH-Urteile vom 18.02.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;23\/15, BFHE 253, 432, BStBl&nbsp;II 2016, 496, Rz&nbsp;24, und vom 06.06.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;18\/18, BFHE 265, 538, BStBl&nbsp;II 2020, 293, Rz&nbsp;14; vgl. auch EuGH-Urteil Medicom und Maison Patrice Alard vom 18.07.2013&nbsp;&#8211; C-210\/11 und C-211\/11, EU:C:2013:479, Rz&nbsp;30, und Neeser, UVR 2021, 189, 190; Oldiges, Der Betrieb 2021, 588, 590, und von&nbsp;Streit, Der EU-Umsatz-Steuer-Berater 2021, 21, 24&nbsp;f.). Demgegen\u00fcber gen\u00fcgt der blo\u00dfe Zusammenhang mit einem Dienstverh\u00e4ltnis nicht. Ebenso ist die einkommensteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung (EuGH-Urteil Finanzamt Saarbr\u00fccken, EU:C:2021:32, Rz&nbsp;43; BFH-Urteil in BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293, Rz&nbsp;14).<\/li><li>bb) Im Streitfall ist danach der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeug\u00fcberlassung und der (teilweisen) Arbeitsleistung zu bejahen, da die Kl\u00e4gerin und der jeweilige Angestellte das Recht zur Privatnutzung des Dienstfahrzeugs individuell arbeitsvertraglich vereinbart hatten und unter Beachtung der wirtschaftlichen Realit\u00e4t davon auszugehen ist, dass von der Zusage dieser Nutzungsm\u00f6glichkeit die Entscheidung des jeweiligen Angestellten abhing, ob er das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis zu den angebotenen oder nur zu anderen Bedingungen einging. Damit besteht kein &#8222;blo\u00dfer&#8220;, sondern ein das Dienstverh\u00e4ltnis mitpr\u00e4gender Zusammenhang, der sich auch nicht lediglich aus einer einkommensteuerrechtlichen Betrachtung ableitet.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin bot PS und FL als Mitgliedern der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung im Rahmen individueller arbeitsvertraglicher Vereinbarungen die Nutzung der Fahrzeuge zu privaten Zwecken aufgrund und f\u00fcr die Dauer der bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisse an und trug die Leasingaufwendungen f\u00fcr diese Fahrzeuge. Mit PS vereinbarte die Kl\u00e4gerin arbeitsvertraglich eine Eigenbeteiligung, die nach den vom FG in Bezug genommenen Unterlagen von dessen Brutto-Tantieme in Abzug gebracht werden sollte. Damit wurde f\u00fcr die Fahrzeug\u00fcberlassung an PS ein teilweiser Gehaltsverzicht vereinbart. Dass der vereinbarte Abzug aufgrund der vorzeitigen Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses unterblieb, \u00e4ndert nichts an der zuvor getroffenen Regelung, die nicht mit R\u00fcckwirkung aufgehoben werden konnte.<\/li><li>Die Verg\u00fctung, die die Kl\u00e4gerin mit FL in seinem Arbeitsvertrag vereinbarte, enthielt unter 4.&nbsp;(1) in Absatz&nbsp;3 ausdr\u00fccklich die \u00dcberlassung eines Dienstwagens, wobei FL das f\u00fcr den Dienstwagen vorgesehene Budget bis zur Lieferung des Fahrzeugs zeitanteilig als Reisekostenzuschuss erhalten sollte. Tats\u00e4chlich behielt die Kl\u00e4gerin vom Gehalt des FL einen Betrag in H\u00f6he des Teils der Leasingraten ein, um den die monatliche Leasingrate, die FL arbeitsvertraglich zustand, \u00fcberschritten wurde.<\/li><li>Unerheblich ist, dass der konkrete Umfang der Arbeitsleistung von PS und FL und der ihnen ausgezahlte Barlohn unabh\u00e4ngig davon war, ob und in welchem Umfang sie die Fahrzeug\u00fcberlassung in Anspruch nahmen. Der Wert der jeweiligen anteiligen Arbeitsleistung kann zudem in Geld ausgedr\u00fcckt werden.<\/li><li>cc) F\u00fcr die Frage, ob die Arbeitsleistung im Rahmen eines tausch\u00e4hnlichen Umsatzes Entgelt f\u00fcr die Fahrzeug\u00fcberlassung zu privaten Zwecken ist, kommt es \u2011\u2011anders als bei der Wertabgabebesteuerung nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1b UStG und \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a Nr.&nbsp;1 UStG\u2011\u2011 nicht darauf an, ob der Kl\u00e4gerin der Vorsteuerabzug aus dem Bezug der Fahrzeuge zustand.<\/li><li>dd) Ob eine entgeltliche Fahrzeug\u00fcberlassung bei einer blo\u00df faktischen betrieblichen \u00dcbung (vgl. Abschn.&nbsp;15.23 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses \u2011\u2011UStAE\u2011\u2011) oder in den F\u00e4llen anzunehmen ist, in denen das Fahrzeug dem Arbeitnehmer faktisch f\u00fcr eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung \u00fcberlassen wird (Abschn.&nbsp;15.23 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 UStAE), ist vorliegend nicht zu entscheiden.<\/li><li>b) Der Ort der entgeltlichen Fahrzeug\u00fcberlassung (als langfristige Vermietung eines Bef\u00f6rderungsmittels) liegt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 UStG in der ab dem 30.06.2013 geltenden Fassung (Art.&nbsp;10 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b, Art.&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften \u2011\u2011Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz\u2011\u2011 vom 26.06.2013, BGBl&nbsp;I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802) im Inland.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin hat die Fahrzeuge nicht nur kurzfristig an PS und FL zu privaten Zwecken \u00fcberlassen. Die M\u00f6glichkeit der Kl\u00e4gerin, &#8222;die Fahrzeugnutzung zu dienstlichen Zwecken vorzugeben&#8220;, steht dabei der Annahme einer Vermietung nicht entgegen, wenn &#8222;das Fahrzeug dem Mitarbeiter dauerhaft auch f\u00fcr seinen privaten Bedarf zur Verf\u00fcgung bleibt&#8220; (EuGH-Urteil Finanzamt Saarbr\u00fccken, EU:C:2021:32, Rz&nbsp;54), wovon auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen und der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebenen Erkl\u00e4rungen auszugehen ist. Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin die Fahrzeuge geleast hatte, ist unerheblich (EuGH-Urteil Finanzamt Saarbr\u00fccken, EU:C:2021:32, Rz&nbsp;51).<\/li><li>bb) Die Zahlung eines Mietzinses ergibt sich in Form einer Sachverg\u00fctung aus der im unmittelbaren Zusammenhang mit der Fahrzeug\u00fcberlassung zu erbringenden Arbeitsleistung. Dem steht das EuGH-Urteil Medicom und Maison Patrice Alard (EU:C:2013:479) nicht entgegen. Zwar ist danach die Zurverf\u00fcgungstellung eines Teils eines einer juristischen Person geh\u00f6renden Geb\u00e4udes f\u00fcr den privaten Bedarf ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, ohne dass vom Beg\u00fcnstigten als Gegenleistung f\u00fcr die Nutzung dieses Geb\u00e4udes ein in Geld zu entrichtender Mietzins verlangt wird, keine von der Steuer befreite Vermietung eines Geb\u00e4udes (EuGH-Urteil Medicom und Maison Patrice Alard, EU:C:2013:479, Rz&nbsp;34). Allerdings verweist der EuGH im Hinblick auf &#8222;die Voraussetzung der Zahlung eines Mietzinses&#8220; auf den &#8222;Begriff der Dienstleistung gegen Entgelt&#8220; und damit darauf, dass &#8222;zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht&#8220;, der die Steuerbarkeit begr\u00fcndet (EuGH-Urteil Medicom und Maison Patrice Alard, EU:C:2013:479, Rz&nbsp;28). Danach kann sich der Mietzins aus dem Entgelt f\u00fcr die Vermietung und damit im Rahmen einer Vermietung, die Teil eines tausch\u00e4hnlichen Umsatzes ist, auch aus einer vom Mieter zu erbringenden Sachleistung ergeben.<\/li><li>c) Die Bemessungsgrundlage richtet sich bei der entgeltlichen Fahrzeug\u00fcberlassung nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UStG. Danach gilt bei tausch\u00e4hnlichen Ums\u00e4tzen (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 UStG) der Wert jedes Umsatzes als Entgelt f\u00fcr den anderen Umsatz.<\/li><li>aa) Der Wert des anderen Umsatzes wird in richtlinienkonformer Auslegung des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UStG \u2011\u2011auch f\u00fcr den Tausch mit Baraufgabe\u2011\u2011 durch den subjektiven Wert f\u00fcr die tats\u00e4chlich erhaltene und in Geld ausdr\u00fcckbare Gegenleistung bestimmt. Er umfasst alle Ausgaben einschlie\u00dflich der Nebenleistungen, die der Empf\u00e4nger der jeweiligen Leistung aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten (EuGH-Urteile Empire Stores, EU:C:1994:225, Rz&nbsp;18&nbsp;f.; Naturally Yours Cosmetics, EU:C:1988:508, Rz&nbsp;16, und Bertelsmann, EU:C:2001:372, Rz&nbsp;24; BFH-Urteil vom 25.04.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;21\/16, BFHE 261, 436, BStBl&nbsp;II 2018, 505, Rz&nbsp;22). Es ist nicht zu beanstanden, wenn insoweit die der Kl\u00e4gerin \u2011\u2011mit oder ohne Vorsteuerabzug\u2011\u2011 entstandenen Kosten angesetzt werden (BFH-Urteile vom 10.06.1999&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;87\/98, BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, unter II.2.a, und in BFH\/NV 2009, 226, unter II.2.e). Soweit der Wert nicht ermittelt werden kann, ist er nach \u00a7&nbsp;162 der Abgabenordnung zu sch\u00e4tzen (BFH-Urteil in BFHE 261, 436, BStBl II 2018, 505, Rz&nbsp;22).<\/li><li>bb) Die Kl\u00e4gerin hat in ihren Umsatzsteuererkl\u00e4rungen, die aufgrund der Erfolglosigkeit der von ihr hiergegen eingelegten Rechtsbehelfe Grundlage der Besteuerung sind, zur Sch\u00e4tzung der Bemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UStG bei Ums\u00e4tzen i.S. des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;12 UStG von einer &#8222;Vereinfachungsregelung&#8220; der Finanzverwaltung Gebrauch gemacht. Anstelle der Ausgaben ist die Kl\u00e4gerin von lohnsteuerrechtlichen Werten ausgegangen und hat aus diesen die Umsatzsteuer herausgerechnet (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.08.2004, BStBl I 2004, 864, Tz.&nbsp;4.2.1.3; ab 05.06.2014 Abschn.&nbsp;15.23 Abs.&nbsp;11 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 UStAE). Dies wird vom BFH im Interesse einer erleichterten Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht beanstandet (BFH-Urteil in BFHE 261, 436, BStBl&nbsp;II 2018, 505, Rz&nbsp;27). Die Kl\u00e4gerin hat zudem in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat trotz eines hierauf bezogenen Hinweises erkl\u00e4rt, dass sie sich nicht \u2011\u2011hilfsweise\u2011\u2011 gegen eine Besteuerung auf dieser Grundlage wendet. Eine weitergehende Sachaufkl\u00e4rung hinsichtlich der der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Nutzungs\u00fcberlassungen entstandenen Kosten ist daher nicht erforderlich.<\/li><li>cc) Die Frage nach einer Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 UStG stellt sich somit nicht.<\/li><li>3. Ein Vorabentscheidungsersuchen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union ist nicht veranlasst (vgl. zu den Voraussetzungen EuGH-Urteil Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi vom 06.10.2021&nbsp;&#8211; C-561\/19, EU:C:2021:799, Tenor, Rz&nbsp;33 und 41).<\/li><li>Ob und unter welchen Umst\u00e4nden die (teilweise) Arbeitsleistung als Entgelt i.S. des Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL f\u00fcr die vereinbarte Fahrzeug\u00fcberlassung an den Arbeitnehmer eines Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken anzusehen ist, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des EuGH danach, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Dienstleistungen besteht und ob der Wert der Dienstleistung in Geld ausgedr\u00fcckt werden kann (s.&nbsp;unter II.1.a&nbsp;cc). Demgem\u00e4\u00df hat das nationale Gericht nach Ma\u00dfgabe der in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Kriterien zu pr\u00fcfen, ob die f\u00fcr eine Entgeltlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (s. unter II.1.b).<\/li><li>Ebenso wenig ist ein Vorabentscheidungsersuchen zu der Frage zu stellen, ob die \u00dcberlassung eines dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs an dessen Arbeitnehmer den Begriff &#8222;Vermietung eines Bef\u00f6rderungsmittels&#8220; i.S. von Art.&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Unterabs.&nbsp;1 MwStSystRL erf\u00fcllt, wenn der zu zahlende Mietzins in der Erbringung von Dienstleistungen in Form der (teilweisen) Arbeitsleistung besteht. Die Gleichstellung von Geldzahlungen und Dienstleistungen als Gegenleistung ist bereits durch die Rechtsprechung des EuGH gekl\u00e4rt (s. unter II.1.a&nbsp;cc).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.300622.VR25.21.0 BFH V. Senat EGRL 112\/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, EGRL 112\/2006 Art 56 Abs 2 UAbs 1, UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 S 1, UStG \u00a7 3 Abs 12 S 2, UStG \u00a7 3a Abs 3 Nr 2 S 3, UStG \u00a7 10 Abs 2 S 2, UStG \u00a7 10 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/fahrzeugueberlassung-an-arbeitnehmer-zu-privaten-zwecken-als-tauschaehnlicher-umsatz-bfh-urteil-vom-30-juni-2022-v-r-25-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Fahrzeug\u00fcberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tausch\u00e4hnlicher Umsatz -BFH-Urteil vom 30. 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