{"id":75187,"date":"2022-09-30T11:43:10","date_gmt":"2022-09-30T09:43:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75187"},"modified":"2022-09-30T11:43:10","modified_gmt":"2022-09-30T09:43:10","slug":"beruecksichtigung-gezahlter-praemien-fuer-glattstellungsgeschaefte-im-zusammenhang-mit-einnahmen-aus-stillhalterpraemien-bei-periodenuebergreifenden-optionsgeschaeften-bfh-urteil-vom-02-august-2022","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beruecksichtigung-gezahlter-praemien-fuer-glattstellungsgeschaefte-im-zusammenhang-mit-einnahmen-aus-stillhalterpraemien-bei-periodenuebergreifenden-optionsgeschaeften-bfh-urteil-vom-02-august-2022\/","title":{"rendered":"Ber\u00fccksichtigung gezahlter Pr\u00e4mien f\u00fcr Glattstellungsgesch\u00e4fte im Zusammenhang mit Einnahmen aus Stillhalterpr\u00e4mien bei perioden\u00fcbergreifenden Optionsgesch\u00e4ften &#8211; BFH-Urteil vom 02. August 2022, VIII R 27\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.020822.VIIIR27.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 11, EStG \u00a7 20 Abs 9, EStG \u00a7 11 Abs 2 S 1, EStG \u00a7 32d Abs 1, AO \u00a7 175 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 28. September 2021, Az: 6 K 1458\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Aufwendungen f\u00fcr die den Stillhalterpr\u00e4mien zugeh\u00f6rigen Glattstellungsgesch\u00e4fte mindern nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG \u2011\u2011in Ausnahme zu \u00a7 11 Abs. 2 Satz 1 EStG (sog. Abflussprinzip)\u2011\u2011 die Einnahmen in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Stillhalterpr\u00e4mien vereinnahmt wurden. Es handelt sich insoweit um ein r\u00fcckwirkendes Ereignis i.S. des \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ergibt sich dabei f\u00fcr das einzelne Stillhalter-\/Glattstellungsgesch\u00e4ft ein Verlust (eine negative Differenz), ist dieser abzugsf\u00e4hig und unterliegt nicht dem Werbungskostenabzugsverbot nach \u00a7 20 Abs. 9 EStG.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin werden das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 28.09.2021 &#8211; 6 K 1458\/19 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15.05.2019 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2013 vom 23.02.2015 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass nicht ausgeglichene Verluste der Kl\u00e4gerin aus Kapitalverm\u00f6gen, die dem gesonderten Tarif gem\u00e4\u00df \u00a7 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unterliegen, in H\u00f6he von 277.251 \u20ac zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Einkommensteuer wird auf &#8230; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, in welchem Veranlagungszeitraum gezahlte Pr\u00e4mien f\u00fcr Glattstellungsgesch\u00e4fte im Zusammenhang mit Einnahmen aus Stillhalterpr\u00e4mien bei perioden\u00fcbergreifenden Optionsgesch\u00e4ften steuerlich zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) t\u00e4tigte diverse Optionsgesch\u00e4fte. Im Streitjahr (2013) t\u00e4tigte sie folgende perioden\u00fcbergreifende Stillhalter- und Glattstellungsgesch\u00e4fte:-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Sie schloss am 06.03.2013 jeweils Glattstellungsgesch\u00e4fte (Glattstellungsgesch\u00e4fte&nbsp;1) ab, die zu Aufwendungen in H\u00f6he von 234.046,55&nbsp;\u20ac und 119.065,83&nbsp;\u20ac f\u00fchrten. Diese betrafen Kauf- (Zufluss der Stillhalterpr\u00e4mien im Jahr 2012 in H\u00f6he von 221.975,42&nbsp;\u20ac) und Verkaufsoptionen (Zufluss der Stillhalterpr\u00e4mien im Jahr 2012 in H\u00f6he von 207.530,41&nbsp;\u20ac) auf den Deutschen Aktienindex mit unterschiedlichen Basispreisen, die sie am 18.12.2012 einger\u00e4umt hatte.-&nbsp;&nbsp;&nbsp;Am 19.12.2013 r\u00e4umte sie Kauf- (Zufluss der Stillhalterpr\u00e4mien im Streitjahr in H\u00f6he von 408.688,50&nbsp;\u20ac) und Verkaufsoptionen (Zufluss der Stillhalterpr\u00e4mien im Streitjahr in H\u00f6he von 496.390,50&nbsp;\u20ac) ein und t\u00e4tigte bez\u00fcglich dieser Kauf- und Verkaufsoptionen am 21.01.2014 jeweils Glattstellungsgesch\u00e4fte (Glattstellungsgesch\u00e4fte&nbsp;2), die zu Aufwendungen in H\u00f6he von 571.490,13&nbsp;\u20ac und 380.427,66&nbsp;\u20ac f\u00fchrten.<\/li><li>Kapitalertragsteuer wurde bei den Stillhaltergesch\u00e4ften nicht einbehalten, da diese bei einem ausl\u00e4ndischen Kreditinstitut get\u00e4tigt wurden.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erfasste im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 23.02.2015 erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df Eink\u00fcnfte aus der Differenz von Stillhalterpr\u00e4mien und gezahlten Pr\u00e4mien aus Glattstellungsgesch\u00e4ften i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in H\u00f6he von 319.647&nbsp;\u20ac. Die Differenz ergab sich aus in dem Veranlagungszeitraum zugeflossenen Stillhalterpr\u00e4mien und abgeflossenen Pr\u00e4mien f\u00fcr Glattstellungsgesch\u00e4fte. Perioden\u00fcbergreifende Glattstellungsgesch\u00e4fte wurden wie folgt ber\u00fccksichtigt: Die im Streitjahr get\u00e4tigten Aufwendungen in H\u00f6he von 234.046,55&nbsp;\u20ac bzw. 119.065,83&nbsp;\u20ac (aus den Glattstellungsgesch\u00e4ften&nbsp;1) waren bei den im Bescheid angesetzten Eink\u00fcnften aus Stillhalterpr\u00e4mien \u2011\u2011mindernd\u2011\u2011 enthalten, nicht aber die Aufwendungen aus dem Jahr 2014 in H\u00f6he von 571.490,13&nbsp;\u20ac bzw. 380.427,66&nbsp;\u20ac (aus den Glattstellungsgesch\u00e4ften&nbsp;2). Au\u00dferdem wurden bei der Steuerfestsetzung Kapitalertr\u00e4ge in H\u00f6he von 1.907&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt, die nicht aus Stillhaltergesch\u00e4ften resultierten. Aufgrund des Antrags der Kl\u00e4gerin zur \u00dcberpr\u00fcfung des Steuereinbehalts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;4 EStG wurden somit im Rahmen der Veranlagung Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in H\u00f6he von 320.753&nbsp;\u20ac nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde gelegt. Daraus errechnete das FA eine Einkommensteuer nach dem gesonderten Tarif des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG in H\u00f6he von 78.615&nbsp;\u20ac. Ferner erzielte die Kl\u00e4gerin Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb und aus selbst\u00e4ndiger Arbeit; diesbez\u00fcglich ermittelte das FA (laut Bescheid vom 23.02.2015) die Einkommensteuer nach dem Grundtarif in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac. Die Einkommensteuer f\u00fcr 2013 setzte es mit 82.112&nbsp;\u20ac fest. Die Kl\u00e4gerin legte am 23.03.2015 Einspruch ein, mit dem sie begehrte, Verluste aus Stillhaltergesch\u00e4ften der Jahre 2014 und 2015 im Streitjahr abzuziehen.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruch erhob sie Klage, mit der sie geltend machte, dass nach der gesetzlichen Regelung des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 EStG die f\u00fcr die Glattstellungsgesch\u00e4fte gezahlten Pr\u00e4mien im Veranlagungsjahr des Bezugs der (jeweiligen) Stillhalterpr\u00e4mien zu ber\u00fccksichtigen seien. Danach seien die im angefochtenen Bescheid angesetzten Eink\u00fcnfte aus Stillhaltergesch\u00e4ften um die im Streitjahr get\u00e4tigten Aufwendungen in den Glattstellungsgesch\u00e4ften&nbsp;1 in H\u00f6he von 234.046,55&nbsp;\u20ac und 119.065,83&nbsp;\u20ac zu erh\u00f6hen, da die diesbez\u00fcglichen Stillhalterpr\u00e4mien bereits im Jahr 2012 vereinnahmt worden seien, und Aufwendungen f\u00fcr die Glattstellungsgesch\u00e4fte&nbsp;2 in H\u00f6he von 571.490,13&nbsp;\u20ac und 380.427,66&nbsp;\u20ac zu ber\u00fccksichtigen, die zwar erst im Jahr 2014 gezahlt worden seien, jedoch im Zusammenhang mit den im Streitjahr vereinnahmten Stillhalterpr\u00e4mien stehen w\u00fcrden.<\/li><li>Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 2060 mitgeteilten Gr\u00fcnden keinen Erfolg.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgt. Das Finanzgericht (FG) habe \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Halbsatz&nbsp;2 EStG unzutreffend ausgelegt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil der Vorinstanz und die Einspruchsentscheidung vom 15.05.2019 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2013 vom 23.02.2015 dahingehend zu \u00e4ndern, dass negative Eink\u00fcnfte aus Stillhaltergesch\u00e4ften in H\u00f6he von 279.158&nbsp;\u20ac als Kapitaleink\u00fcnfte der Besteuerung zugrunde gelegt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Aufwendungen f\u00fcr Glattstellungsgesch\u00e4fte seien \u2011\u2011so zu Recht das FG\u2011\u2011 nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 EStG im Jahr des Abflusses zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das Urteil des FG verletzt \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Halbsatz&nbsp;2 EStG. Schlie\u00dft der Stillhalter ein Glattstellungsgesch\u00e4ft ab, mindern sich die jeweiligen Einnahmen aus Stillhalterpr\u00e4mien \u2011\u2011r\u00fcckwirkend im Jahr deren Bezugs\u2011\u2011 um die im Glattstellungsgesch\u00e4ft gezahlten Pr\u00e4mien (unter II.1.). Danach sind im Streitjahr negative Eink\u00fcnfte aus Stillhaltergesch\u00e4ften in H\u00f6he von 279.158&nbsp;\u20ac der Besteuerung zugrunde zu legen; es ergeben sich nicht ausgeglichene Verluste i.S. des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG in H\u00f6he von 277.251&nbsp;\u20ac, die nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 EStG festzustellen sind (unter II.2.). Die Einkommensteuer wird auf &#8230;&nbsp;\u20ac festgesetzt (unter II.3.).<\/li><li>1. Mit Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 hat der Gesetzgeber die Besteuerung der Stillhalter- und Glattstellungsgesch\u00e4fte in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 EStG erstmals gesondert geregelt. Zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen geh\u00f6ren nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 EStG Stillhalterpr\u00e4mien, die f\u00fcr die Einr\u00e4umung von Optionen vereinnahmt werden; schlie\u00dft der Stillhalter ein Glattstellungsgesch\u00e4ft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterpr\u00e4mien um die im Glattstellungsgesch\u00e4ft gezahlten Pr\u00e4mien. Es handelt sich um einen steuerlichen Einmaltatbestand, weshalb die Aufwendungen f\u00fcr die den Stillhalterpr\u00e4mien zugeh\u00f6rigen Glattstellungsgesch\u00e4fte dem Veranlagungszeitraum zuzuordnen sind, in dem die Stillhalterpr\u00e4mie vereinnahmt wurde. Dies gilt auch dann, wenn das Glattstellungsgesch\u00e4ft in einem anderen Veranlagungszeitraum get\u00e4tigt wird als das Stillhaltergesch\u00e4ft (im Ergebnis ebenso Schmidt\/Levedag, EStG, 41.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;142; Bleschick in Kirchhof\/Seer, EStG, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;116; Haisch, Deutsche Steuer-Zeitung 2007, 762, 764; Haisch\/Krampe, Finanz-Rundschau 2010, 311, 314; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 18.08.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;38\/12, BFH\/NV 2016, 378, Rz&nbsp;22&nbsp;ff., zur Rechtslage vor Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer; anderer Ansicht Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 18.01.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;1-S&nbsp;2252\/08\/10004:017, BStBl I 2016, 85, Rz&nbsp;25; Buge in Hermann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;20 EStG Rz&nbsp;401; BeckOK EStG\/Schmidt, 13.&nbsp;Ed. [01.07.2022], EStG \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;1139.3; Ronig, Der Betrieb 2010, 128, 129).<\/li><li>a) Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass die f\u00fcr das Glattstellungsgesch\u00e4ft gezahlten Pr\u00e4mien zu einer Einnahmeminderung f\u00fchren. Denn nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Halbsatz&nbsp;2 EStG &#8222;mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterpr\u00e4mien um die im Glattstellungsgesch\u00e4ft gezahlten Pr\u00e4mien&#8220;. Der Gesetzgeber hat danach im gesetzlichen Tatbestand die im Glattstellungsgesch\u00e4ft gezahlten Pr\u00e4mien mit den vereinnahmten Stillhalterpr\u00e4mien verkn\u00fcpft. Er hat \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 EStG als punktuellen Besteuerungstatbestand normiert, der erst abgeschlossen ist, wenn endg\u00fcltig feststeht, in welcher H\u00f6he der Steuerpflichtige einen \u00dcberschuss aus dem Stillhaltergesch\u00e4ft erzielt hat. Dieser in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Halbsatz&nbsp;2 EStG zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Wille erfordert eine punktuelle \u00dcberschussermittlung. Aus Sicht des Senats ist es daher folgerichtig, wenn die H\u00f6he der urspr\u00fcnglich erzielten Stillhalterpr\u00e4mien auch bei perioden\u00fcbergreifenden Glattstellungsgesch\u00e4ften um die im Glattstellungsgesch\u00e4ft gezahlten Pr\u00e4mien gemindert werden. Allein dies tr\u00e4gt der Wirkungsweise des Glattstellungsgesch\u00e4fts Rechnung. Mit diesem soll das Risiko, das der Stillhalter mit dem Stillhaltergesch\u00e4ft eingegangen ist, Verm\u00f6genseinbu\u00dfen durch ein Ausf\u00fchrungsgesch\u00e4ft zu erleiden, vermindert werden.<\/li><li>Bei den laufend veranlagten Steuern wie der Einkommensteuer sind zwar die aufgrund des Eintritts neuer Ereignisse materiell-rechtlich erforderlichen steuerlichen Anpassungen regelm\u00e4\u00dfig nicht r\u00fcckwirkend, sondern in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem sich der ma\u00dfgebliche Sachverhalt \u00e4ndert; dieser Grundsatz ist jedoch nur insoweit ma\u00dfgebend, als die einschl\u00e4gigen steuerrechtlichen Regelungen nicht bestimmen, dass eine \u00c4nderung des nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalts zu einer r\u00fcckwirkenden \u00c4nderung steuerlicher Rechtsfolgen f\u00fchrt (so z.B. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 19.07.1993&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.d; zur R\u00fcckwirkung bei einer &#8222;zeitlich gestreckten Tatbestandsverwirklichung&#8220; BFH-Urteil vom 13.09.2000&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;148\/97, BFHE 193, 129, BStBl II 2001, 641, unter II.3.). Dies setzt eine dementsprechende materiell-rechtliche Anordnung des Gesetzgebers voraus, wie sie \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Halbsatz&nbsp;2 EStG vorsieht. Flankiert wird diese materiell-rechtliche Regelung durch \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO), nach dem ein Steuerbescheid bei Eintritt eines Ereignisses zu \u00e4ndern ist, das steuerliche Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit hat. Das r\u00fcckwirkende Ereignis liegt darin, dass die endg\u00fcltige H\u00f6he der Netto-Einnahmen aus den Stillhalterpr\u00e4mien nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Halbsatz&nbsp;2 EStG erst dann feststeht, wenn die Pr\u00e4mien aus dem dazugeh\u00f6rigen Glattstellungsgesch\u00e4ft von diesen abgezogen werden; das Stillhalter- und das jeweilige Glattstellungsgesch\u00e4ft stehen insoweit in einem wirtschaftlichen Zusammenhang (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28.02.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;53\/14, BFHE 261, 223, BStBl II 2018, 687, Rz&nbsp;31).<\/li><li>b) Dass der Gesetzgeber eine R\u00fcckwirkung beabsichtigt hat, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegr\u00fcndung (BTDrucks 16\/4841, S.&nbsp;54). Nach dieser soll nur der beim Stillhalter nach Abschluss eines Gegengesch\u00e4fts (Glattstellung) verbliebene Verm\u00f6genszuwachs der Besteuerung unterworfen werden (Nettoprinzip). Der Gesetzgeber ist somit der zur Rechtslage vor dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG 2008) vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) ergangenen Rechtsprechung zur Besteuerung von Stillhalterpr\u00e4mien gefolgt. Nach dieser war der Aufwand f\u00fcr das Glattstellungsgesch\u00e4ft im Jahr des Einnahmezuflusses der Stillhalterpr\u00e4mie und nicht nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 EStG 1990 im Jahr des Abflusses abzuziehen, da das Stillhaltergesch\u00e4ft als einmalige sonstige Leistung anzusehen gewesen ist, das erst abgeschlossen war, wenn endg\u00fcltig feststand, dass und in welcher H\u00f6he der Steuerpflichtige den Erl\u00f6s behalten durfte (BFH-Urteil in BFH\/NV 2016, 378).<\/li><li>c) Auch der Sinn und Zweck der Regelung spricht daf\u00fcr, dass die f\u00fcr das Glattstellungsgesch\u00e4ft gezahlten Pr\u00e4mien von den Stillhalterpr\u00e4mien \u2011\u2011unabh\u00e4ngig von dem in \u00a7&nbsp;11 EStG normierten Zu- und Abflussprinzip\u2011\u2011 abziehbar sind. Ohne R\u00fcckwirkung w\u00e4re es beispielsweise denkbar, dass Einnahmen aus Stillhalterpr\u00e4mien im Veranlagungszeitraum&nbsp;01 voll besteuert werden, obgleich im Veranlagungszeitraum&nbsp;02 in derselben H\u00f6he im Glattstellungsgesch\u00e4ft gezahlte Pr\u00e4mien anfallen, um das Stillhaltergesch\u00e4ft wieder zu schlie\u00dfen, und diese Pr\u00e4mien \u2011\u2011mangels entsprechender Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen\u2011\u2011 wegen des Verlustverrechnungsverbots nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG nicht mit Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden d\u00fcrfen und somit unber\u00fccksichtigt blieben. Dies w\u00fcrde dem Gebot der Folgerichtigkeit und Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes widersprechen, denn die Leistungsf\u00e4higkeit des Stillhalters ist um die gezahlten Pr\u00e4mien gemindert (vgl. hierzu ausf\u00fchrlich BFH-Urteil vom 20.10.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;55\/13, BFHE 256, 56, BStBl II 2017, 264, Rz&nbsp;20, m.w.N.). Daher ist die steuerliche Erfassung der Aufwendungen f\u00fcr das Glattstellungsgesch\u00e4ft im Veranlagungszeitraum, in dem die Stillhalterpr\u00e4mie vereinnahmt wurde, auch verfassungsrechtlich geboten.<\/li><li>d) Danach sind die im Glattstellungsgesch\u00e4ft gezahlten Pr\u00e4mien seit der Neuregelung der Besteuerung von Stillhaltergesch\u00e4ften in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 EStG nicht mehr als Werbungskosten i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;9 EStG bei den Eink\u00fcnften als Stillhalter zu ber\u00fccksichtigen (so noch die Rechtslage vor dem UntStRefG 2008, z.B. BFH-Urteile vom 10.02.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;8\/14, BFH\/NV 2015, 830; vom 17.04.2007&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;23\/06, BFHE 217, 562, BStBl II 2007, 606), so dass das Abflussprinzip des \u00a7&nbsp;11 EStG entgegen der Auffassung des FG keine Anwendung findet.<\/li><li>e) Dieser Auslegung steht \u2011\u2011entgegen den Ausf\u00fchrungen des FG\u2011\u2011 das BFH-Urteil in BFHE 256, 56, BStBl II 2017, 264 nicht entgegen. Dieses hatte die Frage zum Gegenstand, inwieweit nach der Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer der Barausgleich als Verlust steuerlich zu ber\u00fccksichtigen ist, und enth\u00e4lt keine Ausf\u00fchrungen zur Besteuerung von Stillhalter- und Glattstellungsgesch\u00e4ften im Sinne eines einheitlichen, in sich geschlossenen Tatbestands i.S. des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 EStG, der eine den Veranlagungszeitraum \u00fcberschreitende Ber\u00fccksichtigung der Aufwendungen f\u00fcr das Glattstellungsgesch\u00e4ft anordnet.<\/li><li>f) Inwiefern die im BMF-Schreiben vom 19.05.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;C&nbsp;1-S&nbsp;2252\/19\/10003:009 (BStBl I 2022, 742, Rz&nbsp;25) f\u00fcr den Abzug der Kapitalertragsteuer beschriebene Vorgehensweise mit dieser materiell-rechtlichen Anordnung des Gesetzgebers vereinbar ist, braucht der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, da f\u00fcr die im Ausland get\u00e4tigten Stillhaltergesch\u00e4fte der Kl\u00e4gerin keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Die in dem BMF-Schreiben in BStBl I 2022, 742 vorgesehene Aufteilung der Stillhalter-\/Glattstellungsgesch\u00e4fte in einen Zu- und Abflusstatbestand i.S. des \u00a7&nbsp;11 EStG widerspricht jedoch der vom Senat dargelegten L\u00f6sung auch f\u00fcr F\u00e4lle, in denen Kapitalertragsteuer im Inland einzubehalten w\u00e4re.<\/li><li>2. Die Sache ist spruchreif. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO kann der BFH in der Sache selbst entscheiden und gibt der Klage statt. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 Halbsatz&nbsp;2 EStG sind die von der Kl\u00e4gerin im Streitjahr get\u00e4tigten Aufwendungen in H\u00f6he von 234.046,55&nbsp;\u20ac und 119.065,83&nbsp;\u20ac aus den Glattstellungsgesch\u00e4ften&nbsp;1 entgegen der Festsetzung im angefochtenen Einkommensteuerbescheid nicht im Streitjahr anzusetzen, da die jeweiligen Stillhalterpr\u00e4mien bereits im Jahr 2012 bezogen wurden und die betreffenden Aufwendungen dementsprechend ebenfalls im Jahr 2012 abzuziehen sind. Dagegen sind nach dieser Vorschrift die von der Kl\u00e4gerin im Jahr 2014 get\u00e4tigten Aufwendungen in H\u00f6he von 571.490,13&nbsp;\u20ac und 380.427,66&nbsp;\u20ac aus den Glattstellungsgesch\u00e4ften&nbsp;2 von den im Streitjahr bezogenen Einnahmen aus Stillhalterpr\u00e4mien abzuziehen. Die sich danach im Streitjahr ergebenden negativen Eink\u00fcnfte aus Stillhalterpr\u00e4mien in H\u00f6he von 279.158&nbsp;\u20ac sind mit den (weiteren) positiven Kapitalertr\u00e4gen der Kl\u00e4gerin von 1.907&nbsp;\u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG zu verrechnen. Somit ergeben sich im Streitjahr nicht ausgeglichene Verluste der Kl\u00e4gerin aus Kapitalverm\u00f6gen, die dem gesonderten Tarif gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterliegen, in H\u00f6he von 277.251&nbsp;\u20ac. Diese sind nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 EStG gesondert festzustellen und mindern nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 EStG die Kapitaleink\u00fcnfte, die die Kl\u00e4gerin in den folgenden Veranlagungszeitr\u00e4umen aus Kapitalverm\u00f6gen erzielt.<\/li><li>3. Da Verluste aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG nicht mit Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden d\u00fcrfen, wird die Einkommensteuer auf den vom FA hinsichtlich der Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb und aus selbst\u00e4ndiger Arbeit ermittelten Betrag in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac festgesetzt.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.020822.VIIIR27.21.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 11, EStG \u00a7 20 Abs 9, EStG \u00a7 11 Abs 2 S 1, EStG \u00a7 32d Abs 1, AO \u00a7 175 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG VZ 2013 vorgehend FG M\u00fcnchen, 28. September 2021, Az: 6 K 1458\/19 Leits\u00e4tze 1. 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