{"id":75189,"date":"2022-09-30T11:44:16","date_gmt":"2022-09-30T09:44:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75189"},"modified":"2022-09-30T11:44:16","modified_gmt":"2022-09-30T09:44:16","slug":"kein-werbungskostenabzug-fuer-familienheimfahrten-bei-zuzahlungen-an-den-arbeitgeber-fuer-die-nutzungsueberlassung-eines-dienstwagens-bfh-urteil-vom-04-august-2022-vi-r-35-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kein-werbungskostenabzug-fuer-familienheimfahrten-bei-zuzahlungen-an-den-arbeitgeber-fuer-die-nutzungsueberlassung-eines-dienstwagens-bfh-urteil-vom-04-august-2022-vi-r-35-20\/","title":{"rendered":"Kein Werbungskostenabzug f\u00fcr Familienheimfahrten bei Zuzahlungen an den Arbeitgeber f\u00fcr die Nutzungs\u00fcberlassung eines Dienstwagens &#8211; BFH-Urteil vom 04. August 2022, VI R 35\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.040822.VIR35.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 8 Abs 2 S 5 Halbs 2, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 1, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 5, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 6, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 8, EStG \u00a7 19, EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 08. Juli 2020, Az: 9 K 78\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Nutzt der Arbeitnehmer ein ihm von seinem Arbeitgeber auch zur au\u00dferdienstlichen Nutzung \u00fcberlassenes Kfz f\u00fcr Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung, so scheidet ein Werbungskostenabzug auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer hierf\u00fcr ein Nutzungsentgelt leisten muss oder individuelle Kfz-Kosten zu tragen hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 08.07.2020 &#8211; 9 K 78\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erzielte im Streitjahr (2016) u.a. Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Seinen Lebensmittelpunkt hatte er in A. Aus beruflichen Gr\u00fcnden unterhielt er in B bzw. in C einen zweiten Haushalt am Besch\u00e4ftigungsort.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger verf\u00fcgte auch f\u00fcr private Fahrten, f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte sowie f\u00fcr Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung (au\u00dferdienstliche Fahrten) \u00fcber ein Fahrzeug (Kfz) seines Arbeitgebers, f\u00fcr das er pauschale (0,5&nbsp;% der unverbindlichen Kaufpreisempfehlung) und kilometerabh\u00e4ngige Zuzahlungen an diesen zu leisten hatte. In diesem Zusammenhang stand dem Kl\u00e4ger eine Tankkarte des Arbeitgebers zur Verf\u00fcgung. F\u00fcr die Nutzung der Tankkarte f\u00fcr au\u00dferdienstliche Fahrten zahlte der Kl\u00e4ger 0,10&nbsp;\u20ac (bis Mai 2016) bzw. 0,09&nbsp;\u20ac (ab Juni 2016) pro gefahrenen Kilometer an seinen Arbeitgeber.<\/li><li>Im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnungen brachte der Arbeitgeber die pauschale Zuzahlung in H\u00f6he von 0,5&nbsp;% sowie die monatlich einbehaltene Pauschale f\u00fcr die au\u00dferdienstliche Nutzung der Tankkarte (auf Grundlage von prognostizierten 3.750&nbsp;km&nbsp;= 375&nbsp;\u20ac bzw. ab Juni 2016&nbsp; 337,50&nbsp;\u20ac) vom ermittelten geldwerten Vorteil f\u00fcr die Kfz-Nutzung (1&nbsp;% des Bruttolistenpreises zuz\u00fcglich Zuschlag f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte) in Abzug. Im Januar 2016 erfolgte zudem eine Kilometerabrechnung der tats\u00e4chlich au\u00dferdienstlich gefahrenen Kilometer f\u00fcr das Vorjahr und daraufhin eine Nacherhebung f\u00fcr die Nutzung der Tankkarte in H\u00f6he von 558,30&nbsp;\u20ac. Dieser Betrag wurde bei der Berechnung des zu versteuernden geldwerten Vorteils im Januar 2016 mindernd in Abzug gebracht. Zuzahlungs\u00fcberh\u00e4nge in einzelnen Monaten wurden aus technischen Gr\u00fcnden nicht auf Folgemonate \u00fcbertragen.<\/li><li>Danach stellten sich die Versteuerung des Nutzungswerts und die Behandlung der Zuzahlungen im Streitjahr wie folgt dar:<strong>bis 30.04.2016<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Bruttolistenpreis&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;42.600,00&nbsp;\u20acEntfernung Zweitwohnung \u2013 erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte28&nbsp;km&nbsp;geldwerter Vorteil f\u00fcr Privatnutzung426,00&nbsp;\u20acgeldwerter Vorteil f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte357,84&nbsp;\u20acgeldwerter Vorteil gesamt783,84&nbsp;\u20acabzgl. tarifliche Zuzahlung213,00&nbsp;\u20acabzgl. prognostizierte Tankkosten\/Monat375,00&nbsp;\u20acverbleibender geldwerter Vorteil195,84&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;Der verbleibende geldwerte Vorteil von 195,84&nbsp;\u20ac im Januar 2016 wurde durch die in diesem Monat<br \/>geleistete Nachzahlung von 558,30&nbsp;\u20ac auf 0&nbsp;\u20ac gemindert.&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>Mai 2016<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Bruttolistenpreis42.600,00&nbsp;\u20acEntfernung Zweitwohnung \u2013 erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte2&nbsp;km&nbsp;&nbsp;&nbsp;geldwerter Vorteil f\u00fcr Privatnutzung426,00&nbsp;\u20acgeldwerter Vorteil f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;25,56&nbsp;\u20acgeldwerter Vorteil gesamt451,56&nbsp;\u20acabzgl. tarifliche Zuzahlung213,00&nbsp;\u20acabzgl. prognostizierte Tankkosten\/Monat&nbsp;&nbsp;&nbsp;375,00&nbsp;\u20acverbleibender geldwerter Vorteil\/&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>ab Juni 2016<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Bruttolistenpreis42.300,00&nbsp;\u20acEntfernung Zweitwohnung \u2013 erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte2&nbsp;km&nbsp;&nbsp;&nbsp;geldwerter Vorteil f\u00fcr Privatnutzung423,00&nbsp;\u20acgeldwerter Vorteil f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;25,38&nbsp;\u20acgeldwerter Vorteil gesamt448,38&nbsp;\u20acabzgl. tarifliche Zuzahlung211,50&nbsp;\u20acabzgl. prognostizierte Tankkosten\/Monat&nbsp;&nbsp;&nbsp;337,50&nbsp;\u20acverbleibender geldwerter Vorteil\/<\/li><li>Mit der Einkommensteuererkl\u00e4rung 2016 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger im Zusammenhang mit den Aufwendungen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung u.a. Familienheimfahrten wie folgt als Werbungskosten:Fahrtkosten bis 31.05.2016&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;16&nbsp;Fahrten&nbsp;x 382&nbsp;km&nbsp;x 0,10&nbsp;\u20ac&nbsp;x 2&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1.222,40&nbsp;\u20acFahrtkosten ab 01.06.2016&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;15&nbsp;Fahrten&nbsp;x 382&nbsp;km&nbsp;x 0,09&nbsp;\u20ac&nbsp;x 21.031,40&nbsp;\u20acInsgesamt2.253,80&nbsp;\u20ac<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erkannte die Aufwendungen auch im Einspruchsverfahren nicht an.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt. Der vom FA angesetzte Arbeitslohn sei insoweit zu mindern, als dort ein verbleibender geldwerter Vorteil aus der au\u00dferdienstlichen Nutzung des \u00fcberlassenen Dienstwagens in H\u00f6he von 587,52&nbsp;\u20ac (je 195,84&nbsp;\u20ac in den Monaten Februar bis April 2016) als Arbeitslohn erfasst worden sei. Im \u00dcbrigen wies es die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1416 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Er beantragt,<br \/>den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 05.07.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.02.2019 dahingehend zu \u00e4ndern, dass bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit weitere Werbungskosten in H\u00f6he von 2.253,80&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Rechtsstreit beigetreten. Einen Antrag hat es nicht gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat den geltend gemachten Werbungskostenabzug f\u00fcr die Familienheimfahrten des Kl\u00e4gers zu Recht verneint.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsf\u00fchrung entstehen, Werbungskosten. Aufwendungen f\u00fcr die Wege vom Ort der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zum Ort des eigenen Hausstandes und zur\u00fcck (Familienheimfahrt) k\u00f6nnen jeweils nur f\u00fcr eine Familienheimfahrt w\u00f6chentlich abgezogen werden (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;5 EStG). Zur Abgeltung der Aufwendungen f\u00fcr eine Familienheimfahrt ist nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;6 EStG eine Entfernungspauschale von 0,30&nbsp;\u20ac f\u00fcr jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte anzusetzen. Aufwendungen f\u00fcr Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart \u00fcberlassenen Kfz werden gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;8 EStG nicht ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>Korrespondierend zu dem in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;8 EStG normierten Ausschluss des Werbungskostenabzugs im Fall eines dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart \u00fcberlassenen Kfz (s. hierzu Senatsurteil vom 28.02.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;33\/11, BFHE 240, 342, BStBl II 2013, 629, Rz&nbsp;13) verzichtet der Gesetzgeber gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 Halbsatz&nbsp;2 EStG auf den Ansatz eines geldwerten Vorteils in Gestalt eines Zuschlags f\u00fcr eine w\u00f6chentliche Familienheimfahrt in H\u00f6he von 0,002&nbsp;% des Listenpreises zur 1&nbsp;%-Regelung (s. hierzu Senatsurteil vom 04.04.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;85\/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887, unter II.2.b).<\/li><li>Das &#8222;Abzugsverbot&#8220; rechtfertigt sich demnach aus dem Umstand, dass \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;8 EStG und \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 Halbsatz&nbsp;2 EStG in einem korrespondierenden Verh\u00e4ltnis zueinander stehen (BTDrucks 13\/1686, S.&nbsp;9 zu \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG a.F.), indem \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 Halbsatz&nbsp;2 EStG keinen Vorteil in H\u00f6he von 0,002&nbsp;% des Listenpreises pro Entfernungskilometer f\u00fcr solche Familienheimfahrten ansetzt, f\u00fcr die ein Abzug von Werbungskosten nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;5 EStG in Betracht kommt. Damit soll eine &#8222;Doppelbeg\u00fcnstigung&#8220; verhindert werden (Geserich in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;G&nbsp;170).<\/li><li>2. Das FG hat hiernach zutreffend entschieden, dass der vom Kl\u00e4ger geltend gemachte Abzug f\u00fcr seine Familienheimfahrten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;8 EStG ausscheidet.<\/li><li>a) Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) hat der Arbeitgeber des Kl\u00e4gers diesem im Streitjahr ein Kfz \u00fcberlassen, das dieser sowohl f\u00fcr private Fahrten als auch f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte sowie f\u00fcr seine Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung nutzen durfte. Im Gegenzug musste der Kl\u00e4ger eine pauschale Zuzahlung in H\u00f6he von 0,5&nbsp;% der unverbindlichen Kaufpreisempfehlung leisten und f\u00fcr die ihm von seinem Arbeitgeber \u00fcberlassene Tankkarte pro gefahrenem Kilometer f\u00fcr einen der vorgenannten Zwecke 0,10&nbsp;\u20ac (bis Mai 2016) bzw. 0,09&nbsp;\u20ac (ab Juni 2016) entrichten.<\/li><li>b) Bei dieser Sachlage scheidet ein Werbungskostenabzug f\u00fcr die w\u00f6chentlichen Familienheimfahrten des Kl\u00e4gers nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes aus.<\/li><li>\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;8 EStG ordnet den Ausschluss des Werbungskostenabzugs pauschal f\u00fcr jedwede \u00dcberlassung eines Kfz im Rahmen einer Einkunftsart an. Ob der Arbeitnehmer f\u00fcr die Nutzung des ihm von seinem Arbeitgeber (auch) f\u00fcr die (w\u00f6chentlichen) Familienheimfahrten im Rahmen einer Einkunftsart \u00fcberlassenen Kfz ein Entgelt entrichten muss, ist insoweit ohne Bedeutung. Die Vorschrift begrenzt allgemein den Werbungskostenabzug, soweit der Steuerpflichtige f\u00fcr seine Familienheimfahrten ein vom Arbeitgeber \u00fcberlassenes Kfz nutzt und bei ihm daf\u00fcr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 Halbsatz&nbsp;2 EStG kein geldwerter Vorteil und somit auch keine Einnahmen anzusetzen sind.<\/li><li>3. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats zur steuerlichen Ber\u00fccksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen Nutzungsentgelts (Urteil vom 30.11.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;49\/14, BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 1011) sowie der von diesem getragenen individuellen Fahrzeugkosten (wie beispielsweise Kraftstoffkosten, Urteil vom 30.11.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;2\/15, BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014).<\/li><li>a) Die \u00dcberlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer f\u00fcr dessen Privatnutzung, f\u00fcr die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte sowie f\u00fcr Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung f\u00fchrt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn i.S. von \u00a7&nbsp;19 EStG (z.B. Senatsurteil in BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 1011, Rz&nbsp;16, m.w.N.). Steht der Vorteil dem Grunde nach fest, ist dieser nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 S\u00e4tze&nbsp;2 bis 5 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG entweder nach der 1&nbsp;%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten (Senatsurteil in BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014, Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><li>b) Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber f\u00fcr die Nutzung zu privaten Fahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte sowie zu Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungs\u00fcberlassung. Denn insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung f\u00fcr das Vorliegen von Arbeitslohn i.S. des \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG. In H\u00f6he des Nutzungsentgelts wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Vorteil zu; der Arbeitnehmer wird durch die Zahlung des Nutzungsentgelts nicht bereichert, sondern vielmehr endg\u00fcltig belastet (Senatsurteil in BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 1011, Rz&nbsp;26, m.w.N.). Das gilt gleicherma\u00dfen, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der vorgenannten au\u00dferdienstlichen Nutzungen einzelne (individuelle) Kosten \u2011\u2011wie z.B. Kraftstoffkosten\u2011\u2011 des betrieblichen PKW tr\u00e4gt (s. Senatsurteil in BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014, Rz&nbsp;14&nbsp;ff.).<\/li><li>c) Das Nutzungsentgelt sowie vom Arbeitnehmer getragene individuelle Kfz-Kosten mindern folglich bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der \u00dcberlassung des Dienstwagens zu privaten Fahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte sowie f\u00fcr die Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung, soweit letzterer nicht ohnehin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 Halbsatz&nbsp;2 EStG au\u00dfer Ansatz bleibt. Der steuerbare Vorteil des Arbeitnehmers, den ihm der Arbeitgeber mit der \u00dcberlassung des Dienstwagens einr\u00e4umt, besteht lediglich in der Differenz zwischen dem Wert der Nutzungs\u00fcberlassung und den vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen (s. Senatsurteil in BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014, Rz&nbsp;13).<\/li><li>d) \u00dcbersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den Nutzungsvorteil, f\u00fchrt der \u00fcbersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten (Senatsurteile in BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014, Rz&nbsp;19, und ausf\u00fchrlich in BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 1011, Rz&nbsp;28&nbsp;ff.).<\/li><li>4. Bei Familienheimfahrten mit einem im Rahmen einer Einkunftsart \u00fcberlassenen Kfz verzichtet der Gesetzgeber unter den Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 Halbsatz&nbsp;2 EStG nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen von vornherein auf den Ansatz eines (weiteren) geldwerten Vorteils und schlie\u00dft korrespondierend damit den Werbungskostenabzug gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;8 EStG aus. Gleichwohl ist der geldwerte Vorteil f\u00fcr die \u00dcberlassung des Kfz zu Privatfahrten sowie zu Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte um die von dem Steuerpflichtigen get\u00e4tigten Zuzahlungen auch insoweit zu mindern, als diese auf die Familienheimfahrten entfallen.<\/li><li>a) Das FG hat demzufolge zu Recht entschieden, dass der Vorteil des Kl\u00e4gers aus der \u00dcberlassung des betrieblichen Kfz durch den Arbeitgeber f\u00fcr private Fahrten sowie f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte im Streitfall nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 Halbsatz&nbsp;2 EStG nicht um einen Vorteil f\u00fcr die w\u00f6chentlichen Familienheimfahrten zu erh\u00f6hen ist. Denn entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers gelten der korrespondierende Verzicht auf den Ansatz eines geldwerten Vorteils und der Ausschluss vom Werbungskostenabzug nicht nur im Fall der unentgeltlichen Dienstwagen\u00fcberlassung, sondern auch bei (teil-)entgeltlicher \u00dcberlassung (ebenso Schmidt\/Kr\u00fcger, EStG, 41.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;250; Brandis\/Heuermann\/Th\u00fcrmer, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;396; a.A. Hillmoth in Lippross\/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand [106.&nbsp;Lfg. 02.2018] \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;483; Wagner, Lohnsteuer, G&nbsp;Rz&nbsp;1087; Zieglmaier, Neue Wirtschafts-Briefe 2020, 2792).<\/li><li>b) Das FG hat zudem zutreffend darauf erkannt, dass der \u2011\u2011nach der 1&nbsp;%-Regelung zuz\u00fcglich des Zuschlags von 0,03&nbsp;% f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte bewertete\u2011\u2011 (verbliebene) Vorteil (Monate Februar bis April 2016) aus der Kfz-\u00dcberlassung auf der Einnahmeseite um die im Lohnsteuerabzugsverfahren (teilweise) noch nicht ber\u00fccksichtigten Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr die in den Monaten Januar und Mai bis Dezember 2016 getragenen &#8222;\u00fcberschie\u00dfenden&#8220; Kosten f\u00fcr die Nutzung der Tankkarte zu mindern ist. Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass der Kl\u00e4ger im Streitjahr keinen Vorteil aus der Dienstwagen\u00fcberlassung zu versteuern hat. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht in Streit, so dass der erkennende Senat insoweit von einer weiteren Begr\u00fcndung absieht, zumal das FA gegen die Vorentscheidung auch keine Revision eingelegt hat.<\/li><li>5. Der von dem Kl\u00e4ger begehrte Werbungskostenabzug scheidet daher auch deshalb aus, weil \u2011\u2011was dieser \u00fcbersieht\u2011\u2011 nicht nur das pauschale Nutzungsentgelt, sondern auch die von ihm getragenen individuellen Kosten f\u00fcr die Nutzung der Tankkarte, insbesondere auch f\u00fcr die Familienheimfahrten, bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der \u00dcberlassung des Dienstwagens im Streitjahr auf 0&nbsp;\u20ac gemindert haben und folglich auch aus diesem Grund nicht (nochmals) als Werbungskosten (Familienheimfahrten) bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit abgezogen werden k\u00f6nnen (vgl. Senatsurteil in BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 1011, Rz&nbsp;34).<\/li><li>Soweit der Kl\u00e4ger meint, er sei gegen\u00fcber denjenigen Arbeitnehmern benachteiligt, die beispielsweise ein vom Ehepartner \u00fcberlassenes Kfz f\u00fcr die Familienheimfahrten nutzen k\u00f6nnten oder den PKW von einem Dritten \u00fcber ein &#8222;Kilometerleasing&#8220; finanzierten, \u00fcbersieht er, dass es sich insoweit um andere Sachverhalte handelt, die insbesondere auch keine lohnsteuerbare Bereicherung (Zufluss von Arbeitslohn i.S. von \u00a7&nbsp;19 EStG) bewirken.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.040822.VIR35.20.0 BFH VI. 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