{"id":75193,"date":"2022-09-30T11:45:19","date_gmt":"2022-09-30T09:45:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75193"},"modified":"2022-09-30T11:45:19","modified_gmt":"2022-09-30T09:45:19","slug":"ladungsfaehige-anschrift-und-ermittlungspflicht-des-fg-bfh-beschluss-vom-25-august-2022-x-b-96-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ladungsfaehige-anschrift-und-ermittlungspflicht-des-fg-bfh-beschluss-vom-25-august-2022-x-b-96-21\/","title":{"rendered":"Ladungsf\u00e4hige Anschrift und Ermittlungspflicht des FG &#8211; BFH-Beschluss vom 25. August 2022, X B 96\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.250822.XB96.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 65 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 6, FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 76 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, GG Art 19 Abs 4, GG Art 103 Abs 1, ZPO \u00a7 182 Abs 1 S 2, ZPO \u00a7 227 Abs 1, ZPO \u00a7 418 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 16. Juni 2021, Az: 1 K 2067\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Bei nat\u00fcrlichen Personen erfordert die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Klageerhebung regelm\u00e4\u00dfig die Bezeichnung des Kl\u00e4gers unter Angabe seiner ladungsf\u00e4higen Anschrift.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Stellt das Gericht an die vom Kl\u00e4ger angegebene Adresse erfolgreich f\u00f6rmlich zu, kann es nicht ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen, dass insoweit keine ladungsf\u00e4hige Anschrift vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Begr\u00fcndet das FG ein Prozessurteil hilfsweise auch in der Sache, f\u00fchrt allein die Darlegung, das FG habe zu Unrecht ein Prozessurteil statt ein Sachurteil erlassen, noch nicht zum Erfolg einer solchen Verfahrensr\u00fcge. Vielmehr muss die Beschwerdebegr\u00fcndung sich dann auch auf die materiell-rechtliche Hilfsbegr\u00fcndung des Urteils beziehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.06.2021 &#8211; 1 K 2067\/19 aufgehoben, soweit es den Versp\u00e4tungszuschlag zur Einkommensteuer 2017 betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Beschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Finanzgericht wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) betrieb im Streitjahr 2017 ein Ingenieur- und Sachverst\u00e4ndigenb\u00fcro und reichte letztmalig f\u00fcr 2009 Steuererkl\u00e4rungen ein.<\/li><li>Seit dem 01.11.2019 ist der Kl\u00e4ger unter der Anschrift G-Stra\u00dfe in B gemeldet. Au\u00dferdem hat er in der Vergangenheit eine Anschrift in der B-Stra\u00dfe in Z und A-Stra\u00dfe in &nbsp;N angegeben.<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) sch\u00e4tzte ausgehend von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Einkommensteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 2017 sowie die Einkommensteuer-Vorauszahlungen ab dem 3.&nbsp;Quartal des Jahres 2019. Daneben setzte das FA Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2017 und Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge wegen der nicht fristgerechten Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung und der Gewerbesteuermessbetragserkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2017 fest.<\/li><li>Nach erfolglosen Einspruchsverfahren erhob der Kl\u00e4ger drei Klagen. U.a. wandte er sich im vorliegenden Verfahren gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2017 und den Versp\u00e4tungszuschlag zur Einkommensteuer 2017 sowie die Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2017 (1&nbsp;K&nbsp;2067\/19). Daneben klagte er gegen die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen ab dem 3.&nbsp;Quartal 2019 (1&nbsp;K&nbsp;2066\/19) sowie gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2017 und den Versp\u00e4tungszuschlag zum Gewerbesteuermessbetrag 2017 (1&nbsp;K&nbsp;2068\/19).<\/li><li>Nachdem der vom Kl\u00e4ger bevollm\u00e4chtigte Rechtsanwalt Akteneinsicht erhalten hatte, teilte der Kl\u00e4ger unter Verwendung der Anschrift &#8222;B-Stra\u00dfe, Z&#8220; mit, dass sein Bevollm\u00e4chtigter das Mandat niedergelegt habe. In diesem Schreiben bat er das Finanzgericht (FG) au\u00dferdem, die im Verwaltungsverfahren benutzte Anschrift in B zu l\u00f6schen und lediglich die Anschrift in Z zu verwenden.<\/li><li>In den Einspruchsverfahren hatte der Kl\u00e4ger zuvor vorgetragen, derzeit \u00fcber keinen festen Wohnsitz zu verf\u00fcgen, sondern je nach Aufenthaltsort in Hotels oder Pensionen zu wohnen. So handele es sich bei der Anschrift in N, A-Stra\u00dfe, um das Hotel &#8222;C&#8220;. Seine Betriebsst\u00e4tte sei in Z unter der Anschrift B-Stra\u00dfe.<\/li><li>Die Schreiben, mit denen das FG den Kl\u00e4ger erneut unter Setzung einer Ausschlussfrist zur Benennung der Klagebegehren aufgefordert hatte, kamen trotz Verwendung der Adresse in Z als unzustellbar zur\u00fcck. Die Aufforderung per E-Mail, eine zustellungsf\u00e4hige Adresse zu benennen, beantwortete der Kl\u00e4ger nicht. Auch weitere Verf\u00fcgungen vom 26.08.2020, nunmehr adressiert an die fr\u00fchere Adresse in B, konnten nicht zugestellt werden.<\/li><li>Daraufhin bat das FG die Ermittlungsbeamten der \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Finanz\u00e4mter, die vom Kl\u00e4ger angegebenen Anschriften in Z und B aufzusuchen und dort die weiteren Umst\u00e4nde zu ermitteln. W\u00e4hrend an der Adresse in B keine Anzeichen f\u00fcr eine Anwesenheit des Kl\u00e4gers zu finden waren, enthielt der Briefkasten in Z die Beschriftung &#8222;G&nbsp;&#8211; M\u201c. Das FG veranlasste deshalb den Einwurf einer weiteren Verf\u00fcgung zur Benennung der Klagegenst\u00e4nde unter Setzung einer neuen Ausschlussfrist in diesen Briefkasten durch einen Bediensteten des FA. Der Kl\u00e4ger erl\u00e4uterte daraufhin innerhalb dieser Ausschlussfrist, warum aus seiner Sicht die H\u00f6he der gesch\u00e4tzten Eink\u00fcnfte fehlerhaft sei.<\/li><li>Am 16.12.2020 beantragte der Kl\u00e4ger die Verweisung der Rechtsstreite an das FG D\u00fcsseldorf. In seinem Faxschreiben verwandte er die Anschrift in Z, bat aber in der Folgezeit, von Schreiben nach Z abzusehen. Es bestehe die M\u00f6glichkeit, Briefsendungen an das aus fr\u00fcheren Zeiten seines ehemaligen Firmensitzes in K noch existierende Postfach zu senden, alternativ per Fax oder E-Mail mit ihm zu kommunizieren.<\/li><li>Das FG forderte den Kl\u00e4ger daraufhin erneut auf, bis zum 14.01.2021 eine zustellf\u00e4hige Wohnanschrift zu benennen. Diese sei zwingende Voraussetzung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Klagen. Die zwischenzeitlich vom FG mit den Ermittlungen der \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse beauftragte Ermittlungsbeamtin des FA teilte mit, dass am Briefkasten in Z die Namensangaben &#8222;G&#8220; wie &#8222;M&#8220; entfernt worden seien und der Aufkleber &#8222;Unselbst\u00e4ndiges Nebenb\u00fcro, keine Postannahme zul\u00e4ssig&#8220; angebracht worden sei.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger gab an, dass er Zustellprobleme bei der Anschrift in Z habe und Briefsendungen entweder an das Postfach in K oder ersatzweise an seine noch bestehende Privatadresse in B zu richten seien. Alternativ k\u00f6nnten Zustellungen an seine elektronische E-Mail-Verbindungs-Fax-Nummer oder seine E-Mail-Adresse erfolgen.<\/li><li>Am 19.01.2021 erlie\u00df das FG in allen drei Klageverfahren 1&nbsp;K&nbsp;2066\/19, 1&nbsp;K&nbsp;2067\/19 und 1&nbsp;K&nbsp;2068\/19 jeweils einen Gerichtsbescheid. Diese stellte das FA im Wege der Amtshilfe an die Adresse in Z zu. Das FG informierte den Kl\u00e4ger per E-Mail \u00fcber die Zustellungen.<\/li><li>Nach Erhalt der Gerichtsbescheide beantragte der Kl\u00e4ger die Durchf\u00fchrung von m\u00fcndlichen Verhandlungen. Diese wurden auf den 16.06.2021 anberaumt. Am 09.06.2021 beantragte der Kl\u00e4ger per Fax deren Verlegungen, da eine fachkundige Unterst\u00fctzung und juristische Vertretung wegen seiner wirtschaftlichen Situation nicht m\u00f6glich sei. Nach Ablehnung der Verlegungsantr\u00e4ge beantragte der Kl\u00e4ger erneut am 14.06.2021 wegen fehlender ausreichender Vorbereitungsm\u00f6glichkeit und am 15.06.2021 aufgrund seines Gesundheitszustandes die Verlegung der m\u00fcndlichen Verhandlungen. Diese Antr\u00e4ge lehnte der Vorsitzende des FG-Senats wegen der fehlenden Glaubhaftmachung, etwa durch Vorlage eines \u00e4rztlichen Attests, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunf\u00e4higkeit der erkrankten Person ergeben m\u00fcsse, oder durch genaue und glaubhafte Schilderung der Erkrankung, ab. Einen weiteren Verlegungsantrag vom 16.06.2021 lehnte das FG in den Urteilsgr\u00fcnden ab, da sich aufgrund der Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers seine Verhandlungs- bzw. Reiseunf\u00e4higkeit nicht glaubhaft ergebe. Auch sei aufgrund der zahlreichen im Laufe der Klageverfahren genannten Adressen von einer hohen Mobilit\u00e4t des Kl\u00e4gers auszugehen.<\/li><li>Das FG wies u.a. die Klage gegen die Festsetzung der Einkommensteuer 2017, den Versp\u00e4tungszuschlag und die Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2017 ab. Die Klage sei aufgrund der fehlenden Nennung einer ladungsf\u00e4higen Anschrift des Kl\u00e4gers unzul\u00e4ssig. Jedenfalls sei sie unbegr\u00fcndet, da auch das FG von einer Sch\u00e4tzungsbefugnis ausgehe und gegen die H\u00f6he der Sch\u00e4tzung, wie vom FA vorgenommen, keine Bedenken best\u00fcnden. Die vom Kl\u00e4ger eingereichte Prognose sei weder belastbar noch nachvollziehbar.<\/li><li>Das Urteil hat das FG wie schon die Ladungen zu den m\u00fcndlichen Verhandlungen durch die Deutsche Post AG an die Anschrift in B zustellen lassen. Der Mitarbeiter der Deutschen Post AG hat die Schriftst\u00fccke in den zur Wohnung geh\u00f6renden Briefkasten oder in eine \u00e4hnliche Vorrichtung eingelegt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger begehrt die Zulassung der Revision wegen Divergenz, eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers und wegen Verfahrensm\u00e4ngeln.<\/li><li>Das FA tritt der Beschwerde entgegen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist, soweit das FG-Urteil die Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags zur Einkommensteuer 2017 betrifft, begr\u00fcndet. Das FG hat zu Unrecht allein durch Prozessurteil entschieden. Dies f\u00fchrt insoweit zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung an das FG (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Dagegen hat das FG, soweit sein Urteil die Einkommensteuerfestsetzung 2017 und die diesbez\u00fcglichen Nachzahlungszinsen betrifft, auch in der Sache entschieden. Die vom Kl\u00e4ger hiergegen erhobenen Einwendungen f\u00fchren nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde ist insoweit als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>1. Das FG hat den Anspruch des Kl\u00e4gers auf rechtliches Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 des Grundgesetzes \u2011\u2011GG\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO) nicht deshalb verletzt, weil es ohne Verlegung des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung entschieden hat.<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r angenommen, wenn einem Antrag auf Verlegung der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht stattgegeben wird, obwohl erhebliche Gr\u00fcnde i.S. des \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen und glaubhaft gemacht werden. Im Allgemeinen reicht zur Glaubhaftmachung die Vorlage eines substantiierten privat\u00e4rztlichen Attestes aus, aus dem sich die Verhandlungsunf\u00e4higkeit eindeutig und nachvollziehbar ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 21.04.2008&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;206\/07, XI&nbsp;B&nbsp;207\/07, BFH\/NV 2008, 1191, m.w.N.). Wird wie im Streitfall erst &#8222;in letzter Minute&#8220; ein Antrag auf Terminsverlegung wegen des Vorliegens einer Erkrankung gestellt, dann sind die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der betroffene Beteiligte verhandlungs- und\/oder reisef\u00e4hig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 04.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;70\/19, BFH\/NV 2020, 226, Rz&nbsp;10&nbsp;ff., m.w.N.).<\/li><li>Im vorliegenden Fall hat der Kl\u00e4ger seine fehlende Verhandlungs- und\/oder Reisef\u00e4higkeit am Sitzungstag und damit das Vorliegen eines erheblichen Grundes i.S. des \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat er entsprechend den Vorgaben des Gerichts vom 15.06.2021 weitere Angaben zu seiner Erkrankung gemacht, er hat jedoch nicht im Einzelnen dargelegt, warum er am Tag der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht reise- und verhandlungsf\u00e4hig sei. Einer solchen weitergehenden Darlegung h\u00e4tte es bedurft, weil der Kl\u00e4ger am Tag der m\u00fcndlichen Verhandlung ohne Einreichung eines \u00e4rztlichen Attests erneut auf eine nunmehr vorliegende Erkrankung abgestellt hat. Angesichts seiner bisherigen Reiset\u00e4tigkeiten, aber auch seines ersten Terminsverlegungsantrags, der allein auf fehlende fachkundige Unterst\u00fctzung abstellte, durfte das FG davon ausgehen, dass eine zur Verhandlungs- bzw. Reiseunf\u00e4higkeit f\u00fchrende Erkrankung nicht glaubhaft gemacht sei und der Kl\u00e4ger lediglich eine Verfahrensverz\u00f6gerung beabsichtigte.<\/li><li>Das Gericht konnte somit auch den Terminsverlegungsantrag vom 16.06.2021 ablehnen, ohne insoweit den Anspruch des Kl\u00e4gers auf rechtliches Geh\u00f6r zu verletzen.<\/li><li>2. Das FG hat in Bezug auf die Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags zur Einkommensteuer 2017 zu Unrecht durch Prozessurteil entschieden und insoweit einen Verfahrensfehler begangen.<\/li><li>Wenn der Kl\u00e4ger geltend macht, das FG habe die Klage zu Unrecht als unzul\u00e4ssig verworfen, weil er keine ladungsf\u00e4hige Anschrift genannt habe, r\u00fcgt er, wenn auch als qualifizierten Rechtsanwendungsfehler gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO bezeichnet, das FG habe zu Unrecht ein Prozessurteil gef\u00e4llt, anstatt zur Sache zu entscheiden.<\/li><li>a) Erl\u00e4sst das FG zu Unrecht ein Prozessurteil, so liegt darin ein zur Zulassung der Revision f\u00fchrender Verfahrensmangel gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO (vgl. nur Senatsbeschluss vom 28.07.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;205\/15, BFH\/NV 2016, 1742, Rz&nbsp;15) in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG). Er f\u00fchrt regelm\u00e4\u00dfig zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG, wenn eine entsprechende R\u00fcge im Verfahren \u00fcber die Nichtzulassung der Revision erhoben wird (vgl. nur Senatsbeschuss vom 30.06.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;28\/15, BFH\/NV 2015, 1423, Rz&nbsp;10). Diesen Verfahrensmangel hat der Kl\u00e4ger (auch) geltend gemacht.<\/li><li>aa) Zwar m\u00fcssen auch solche Verfahrensm\u00e4ngel, die \u2011\u2011wie die fehlerhafte Beurteilung der Sachentscheidungsvoraussetzungen\u2011\u2011 in einem Revisionsverfahren von Amts wegen ber\u00fccksichtigt werden, im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausdr\u00fccklich unter genauer Angabe der den Mangel ergebenden Tatsachen geltend gemacht werden (BFH-Beschluss vom 01.08.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;154\/07, juris, unter II.2.a, m.w.N.). Allerdings steht dem nicht entgegen, dass der Kl\u00e4ger seine Beschwerde auf andere Zulassungsgr\u00fcnde gest\u00fctzt hat. Denn nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung kommt es auf die geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde nicht an, wenn sich aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt (BFH-Beschluss vom 01.06.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;33\/10, BFH\/NV 2011, 1888, Rz&nbsp;19, m.w.N.).<\/li><li>bb) Diesen Anforderungen entspricht das Vorbringen des Kl\u00e4gers, der darlegt, dass er entsprechend den h\u00f6chstrichterlichen Grunds\u00e4tzen eine ladungsf\u00e4hige Anschrift angegeben habe. So habe er im Schreiben an das FG fristgerecht bis zum 14.01.2021 die &#8222;derzeit noch bestehende Privatadresse&#8220; in B, G-Stra\u00dfe, genannt, unter der er auch seit dem 01.11.2019 gemeldet gewesen sei. Dennoch sei das FG davon ausgegangen, dass diese Adresse nicht mehr bestehe.<\/li><li>b) Zu Unrecht hat das FG angenommen, dass die vom Kl\u00e4ger innerhalb der bis zum 14.01.2021 gesetzten Ausschlussfrist genannte Adresse in B keine ladungsf\u00e4hige Anschrift sei und deshalb die Klage als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/li><li>aa) Eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Klageerhebung erfordert nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO regelm\u00e4\u00dfig die Bezeichnung des Kl\u00e4gers unter Angabe seiner ladungsf\u00e4higen Anschrift. Bei nat\u00fcrlichen Personen ist dabei im Hinblick auf ihre Erreichbarkeit die Angabe des tats\u00e4chlichen Wohnorts erforderlich (BFH-Beschluss vom 10.02.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;43\/19, BFH\/NV 2020, 773, Rz&nbsp;10). Allerdings darf das ungeschriebene Erfordernis der Angabe der ladungsf\u00e4higen Anschrift nicht zu einer unzumutbaren Einschr\u00e4nkung des aus Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG abgeleiteten Gebots f\u00fchren, dem Rechtsuchenden den Zugang zu den Gerichten nicht unn\u00f6tig zu erschweren oder zu versagen. \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO ist daher unter Ber\u00fccksichtigung dieses Grundrechts und des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit verfassungskonform auszulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 18.08.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;44\/10, BFH\/NV 2011, 2084, Rz&nbsp;14). So ist das Fehlen einer ladungsf\u00e4higen Anschrift etwa dann unsch\u00e4dlich, wenn der Kl\u00e4ger glaubhaft macht, \u00fcber eine solche Anschrift nicht zu verf\u00fcgen. In einem solchen Ausnahmefall m\u00fcssen dem Gericht aber die insoweit ma\u00dfgebenden Gr\u00fcnde unterbreitet werden. Wird die Angabe dagegen ohne zureichenden Grund verweigert, liegt keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Klage vor (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;122\/17, BFH\/NV 2018, 630, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>bb) Vorliegend stellt sich die Situation so dar, dass der Kl\u00e4ger innerhalb der vom FG gesetzten Frist mitgeteilt hat, in B bestehe noch seine Privatadresse. Das FG hat sowohl die Ladungen zur m\u00fcndlichen Verhandlung wie auch die Urteile an diese Adresse zustellen lassen. Eine \u00f6ffentliche Zustellung i.S. des \u00a7&nbsp;185 ZPO hat es dagegen zu keinem Zeitpunkt erwogen. Vielmehr zeigen schon die Zustellungen der Gerichtsbescheide an die Adresse in Z wie auch die der Ladungen und der Urteile an die Adresse in B, dass das FG durchaus von der Existenz einer zustellungsf\u00e4higen Anschrift des Kl\u00e4gers und damit entgegen seinen Ausf\u00fchrungen in den Entscheidungsgr\u00fcnden von ladungsf\u00e4higen Anschriften ausging.<\/li><li>Die erfolgreichen Zustellungen allein reichen allerdings f\u00fcr die Annahme nicht aus, dass der Kl\u00e4ger dem FG tats\u00e4chlich eine ladungsf\u00e4hige Anschrift genannt hat. Denn die Beweiskraft einer Zustellungsurkunde erstreckt sich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;418 Abs.&nbsp;1 ZPO nicht auf die Frage, ob der Adressat unter der angegebenen Anschrift tats\u00e4chlich eine Wohnung unterh\u00e4lt, ihr kann lediglich eine gewisse Indizwirkung zukommen (vgl. Senatszwischenurteil vom 05.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;15\/18, BFH\/NV 2020, 526, Rz&nbsp;23, m.w.N.). Trotz dieser Indizwirkung hat das FG vorschnell und insbesondere ohne weitere aktuelle Ermittlungen in B ladungsf\u00e4hige Anschriften des Kl\u00e4gers in Abrede gestellt. Mit seinem (widerspr\u00fcchlichen) Handeln bringt das FG vielmehr zum Ausdruck, dass es von wirksamen Zustellungen ausging und folglich dem Kl\u00e4ger glaubte, \u00fcber eine zustellungsf\u00e4hige Adresse zu verf\u00fcgen. Folglich kann sich das FG nicht einfach darauf berufen, dass es bereits nach der Klageerhebung Ermittlungen in B (wie in Z) vorgenommen hat. Aufgrund des Geschehensablaufs kann es vielmehr durchaus denkbar sein, dass der Kl\u00e4ger jedenfalls (nunmehr wieder) in B wohnhaft gewesen ist.<\/li><li>cc) Da somit nicht zwingend davon auszugehen ist, dass der Kl\u00e4ger keine ladungsf\u00e4hige Anschrift angegeben hat, durfte das FG die Klage nicht ohne weitere Ermittlungen durch Prozessurteil entscheiden. Gr\u00fcnde, die Klage aus anderen Gr\u00fcnden als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, sind nicht erkennbar. Das FG hatte zwar in den Klageverfahren wiederholt den Kl\u00e4ger unter Ausschlussfristsetzung nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO zur Benennung der Klagegegenst\u00e4nde aufgefordert. Soweit der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst den Klagegegenstand nicht bezeichnet hatte, hat er dies innerhalb der insoweit gesetzten Fristen nachgeholt.<\/li><li>3. Allerdings hat das FG lediglich in Bezug auf den festgesetzten Versp\u00e4tungszuschlag zur Einkommensteuer 2017 allein durch Prozessurteil entschieden. Notwendige Erl\u00e4uterungen, warum das FA sein Ermessen in Bezug auf die Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;152 der Abgabenordnung (AO) a.F. dem Grunde und in der H\u00f6he nach ermessensgerecht ausge\u00fcbt hat, fehlen.<\/li><li>4. In Bezug auf die Festsetzung der Einkommensteuer 2017 hat das FG hilfsweise detailliert begr\u00fcndet, warum die Klage im Fall der Zul\u00e4ssigkeit jedenfalls unbegr\u00fcndet w\u00e4re und damit auch zur Sache entschieden. Das FG hat die Sch\u00e4tzungen dem Grunde und der H\u00f6he nach als sachgerecht angesehen. Durch diese Begr\u00fcndung hat es das FG dem Kl\u00e4ger zudem erm\u00f6glicht, seine getroffene Entscheidung auch im Hinblick auf die Festsetzung der Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2017 auf ihre Richtigkeit und Rechtm\u00e4\u00dfigkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.08.2001&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;36\/01, BFH\/NV 2002, 348, unter 1.c, m.w.N.). Der Einkommensteuer- und Zinsbescheid stehen zueinander im Verh\u00e4ltnis von Grundlagenbescheid und Folgebescheid, was sich aus der akzessorischen Natur des Zinsanspruchs ergibt. Wird der Einkommensteuerbescheid (Grundlagenbescheid) ge\u00e4ndert, dann ist die Zinsfestsetzung (Folgebescheid) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 AO ebenfalls zu \u00e4ndern (vgl. BFH-Beschluss vom 14.07.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;176\/07, BFHE 222, 36, BStBl II 2009, 117, unter II.1.c&nbsp;bb, m.w.N.). Da die Behandlung der Nachzahlungszinsen ansonsten zwischen den Beteiligten au\u00dfer Streit stand, musste das FG hierauf nicht mehr ausdr\u00fccklich eingehen.<\/li><li>Daher h\u00e4tte der Kl\u00e4ger insoweit zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen R\u00fcge eines Verfahrensfehlers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch schl\u00fcssige Ausf\u00fchrungen zur Begr\u00fcndetheit machen m\u00fcssen (vgl. nur BFH-Beschluss vom 14.03.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;76\/05, BFHE 216, 507, BStBl II 2007, 466, unter II.2.c, m.w.N.). Ein derartiges Vorbringen l\u00e4sst sich der Beschwerdebegr\u00fcndung nicht entnehmen.<\/li><li>5. Ebenso hat der Kl\u00e4ger nicht hinreichend dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2&nbsp;&nbsp;Alternative 2 FGO).<\/li><li>a) Die schl\u00fcssige R\u00fcge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG. Gleiches gilt f\u00fcr Entscheidungen eines anderen obersten Bundesgerichts. Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht \u00fcbereinstimmt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11.11.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;40\/20, BFH\/NV 2021, 349, Rz&nbsp;7). Im Einzelnen sind f\u00fcr die schl\u00fcssige R\u00fcge einer Divergenz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO die angeblichen Divergenzentscheidungen genau \u2011\u2011mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle\u2011\u2011 zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegen\u00fcberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, sodass sich in der angefochtenen Entscheidung und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2021, 349, Rz&nbsp;8).<\/li><li>b) Diese Anforderungen erf\u00fcllt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Der Kl\u00e4ger hat zwar die Urteile des FG Bremen vom 17.01.2007&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;229\/04&nbsp;(5) (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 8) sowie des BFH vom 02.02.1982&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;65\/80 (BFHE 135, 158, BStBl II 1982, 409) und vom 31.08.1967&nbsp;&#8211; V&nbsp;241\/64 (BFHE 89, 472, BStBl III 1967, 686) genannt. Auf den diesen Entscheidungen jeweils zugrunde liegenden Sachverhalt ist der Kl\u00e4ger allerdings nicht eingegangen; ebenso wenig hat er \u2011\u2011einander widersprechende\u2011\u2011 abstrakte Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den von ihnen angef\u00fchrten Divergenzentscheidungen andererseits herausgearbeitet, um die (behauptete) Abweichung deutlich zu machen. Sein Vorbringen erf\u00fcllt damit die Darlegungsanforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO nicht.<\/li><li>6. Sofern sich der Kl\u00e4ger gegen die materielle Richtigkeit der Sch\u00e4tzung des Gewinns f\u00fcr 2017 wendet, ist ein solches Vorbringen nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu erreichen. Denn es entspricht st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung, dass die R\u00fcge der falschen Rechtsanwendung und tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung des Streitfalls durch das FG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grunds\u00e4tzlich nicht beachtlich ist. Dies gilt insbesondere f\u00fcr Einwendungen gegen die Richtigkeit von Steuersch\u00e4tzungen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 26.03.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;113\/20, BFH\/NV 2021, 1201, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>7. Ein nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO zu ber\u00fccksichtigender erheblicher, also qualifizierter Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise, etwa bei Versto\u00df gegen Denkgesetze, zur Zulassung der Revision f\u00fchren kann (Senatsbeschluss vom 20.01.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;132-133\/20, BFH\/NV 2022, 734, Rz&nbsp;22), ist ebenfalls nicht erkennbar. Das \u2011\u2011wenn auch nur hilfsweise begr\u00fcndete\u2011\u2011 Sch\u00e4tzungsergebnis des FG ist nicht offensichtlich realit\u00e4tsfremd.<\/li><li>8. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr angezeigt, in Bezug auf die Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags zur Einkommensteuer 2017 nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und den Rechtsstreit hinsichtlich dieser Streitgegenst\u00e4nde zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Im \u00dcbrigen bleibt das FG-Urteil bestehen, da die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl\u00e4gers unbegr\u00fcndet ist.<\/li><li>9. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begr\u00fcndung hat der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>10. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO. Das FG hat mit R\u00fccksicht auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch \u00fcber die Kosten des durch Beschluss rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Teils des Verfahrens zu entscheiden (BFH-Urteil vom 11.12.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;33\/13, BFH\/NV 2014, 714, Rz&nbsp;22, m.w.N.).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.250822.XB96.21.0 BFH X. 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