{"id":75198,"date":"2022-10-15T11:20:31","date_gmt":"2022-10-15T09:20:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75198"},"modified":"2022-10-15T11:20:31","modified_gmt":"2022-10-15T09:20:31","slug":"keine-dauerhafte-zuordnung-bei-nur-befristeten-einsaetzen-im-rahmen-eines-leiharbeitsverhaeltnisses-bfh-urteil-vom-12-mai-2022-vi-r-32-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-dauerhafte-zuordnung-bei-nur-befristeten-einsaetzen-im-rahmen-eines-leiharbeitsverhaeltnisses-bfh-urteil-vom-12-mai-2022-vi-r-32-20\/","title":{"rendered":"Keine dauerhafte Zuordnung bei nur befristeten Eins\u00e4tzen im Rahmen eines Leiharbeitsverh\u00e4ltnisses &#8211; BFH-Urteil vom 12. Mai 2022, VI R 32\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.120522.VIR32.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 1, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 2, EStG \u00a7 9 Abs 4 S 1, EStG \u00a7 9 Abs 4 S 2, EStG \u00a7 9 Abs 4 S 3, A\u00dcG \u00a7 1 Abs 1 S 1, A\u00dcG \u00a7 9 Nr 1, A\u00dcG \u00a7 10 Abs 1 S 1, EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 28. Mai 2020, Az: 1 K 382\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Im Fall einer Arbeitnehmer\u00fcberlassung nach dem A\u00dcG ist (lohnsteuerrechtlicher) Arbeitgeber der Verleiher.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ma\u00dfgebliches Arbeitsverh\u00e4ltnis f\u00fcr die Frage, ob der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung i.S. des \u00a7 9 Abs. 4 S\u00e4tze 1 bis 3 EStG dauerhaft zugeordnet ist, ist das zwischen dem Arbeitgeber (Verleiher) und dem (Leih-) Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverh\u00e4ltnis.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Besteht der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem Entleiher in wiederholten, aber befristeten Eins\u00e4tzen, fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung i.S. des \u00a7 9 Abs. 4 Satz 3 EStG.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger werden das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 28.05.2020 &#8211; 1 K 382\/16 sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 24.11.2016 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 04.11.2015 dahingehend ge\u00e4ndert, dass bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit weitere Werbungskosten in H\u00f6he von 2.581 \u20ac ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind f\u00fcr das Streitjahr (2014) zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kl\u00e4ger ist seit dem 01.02.2012 mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag bei A angestellt, einem Personaldienstleister, der u.a. Arbeitnehmer im Rahmen von Zeitarbeit \u00fcberl\u00e4sst. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 des Arbeitsvertrags vom 23.01.2012 sollte der Kl\u00e4ger als \u00fcberbetrieblicher Mitarbeiter bei Kunden von A eingesetzt werden, ohne dass dadurch ein Vertragsverh\u00e4ltnis zu dem jeweiligen Kunden begr\u00fcndet werden sollte. Die Arbeitsleistung war bei verschiedenen Kunden von A und an verschiedenen Einsatzorten in der Regel im Gebiet X und der umliegenden Bundesl\u00e4nder zu erbringen. Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte sich einverstanden, in Einzelf\u00e4llen auch im gesamten Bundesgebiet eingesetzt zu werden.<\/li><li>In einer &#8222;Erg\u00e4nzung zum Arbeitsvertrag&#8220;, einer &#8222;Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag&#8220; und einer &#8222;Zusatzvereinbarung Einsatzbezogene Aufwendungen&#8220;, s\u00e4mtlich vom 24.01.2012, waren u.a. Zuschl\u00e4ge, Zulagen und Pr\u00e4mien sowie der Ersatz einsatzbezogener Aufwendungen im Rahmen und f\u00fcr die Dauer der \u00dcberlassung an die Y bzw. f\u00fcr den Einsatz des Kl\u00e4gers bei der B vereinbart. F\u00fcr die Dauer des Einsatzes des Kl\u00e4gers bei B stand dem Kl\u00e4ger \u2011\u2011anstelle der im Arbeitsvertrag mit A vereinbarten Verg\u00fctung in H\u00f6he von 11,92&nbsp;\u20ac\/Stunde\u2011\u2011 eine einsatzbezogene Verg\u00fctung in H\u00f6he von 16,47&nbsp;\u20ac\/Stunde zu.<\/li><li>Eingesetzt war der Kl\u00e4ger im Rahmen seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses zu A ab Vertragsbeginn ausschlie\u00dflich bei B. Die Arbeitnehmer\u00fcberlassung des Kl\u00e4gers war nach den zwischen B (Entleiher) und A (Verleiher) geschlossenen Vereinbarungen jeweils befristet. Der weitere Einsatz des Kl\u00e4gers bei B war danach davon abh\u00e4ngig, dass B nach Ablauf der jeweiligen Frist mit A eine weitere (befristete) Arbeitnehmer\u00fcberlassung begr\u00fcndete, was bis \u00fcber das Streitjahr hinaus stets geschehen ist.<\/li><li>Im Streitjahr selbst war der Kl\u00e4ger ausweislich einer Bescheinigung von A f\u00fcr die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.09.2014 und danach vom 01.10.2014 bis zum 31.12.2014 bei B im Rahmen der Arbeitnehmer\u00fcberlassung befristet eingesetzt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger fuhr im Streitjahr an 239&nbsp;Tagen mit seinem privaten PKW von seiner Wohnung zu B. Hierf\u00fcr erhielt er im Streitjahr einen steuerfreien Fahrtkostenersatz in H\u00f6he von 462&nbsp;\u20ac.<\/li><li>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung der Kl\u00e4ger f\u00fcr das Streitjahr machte der Kl\u00e4ger f\u00fcr diese Fahrten Fahrtkosten nach Dienstreisegrunds\u00e4tzen in H\u00f6he von 5.162,40&nbsp;\u20ac als Werbungskosten geltend (239&nbsp;Tage&nbsp;x 36&nbsp;km&nbsp;x 0,30&nbsp;\u20ac&nbsp;x&nbsp;2).<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ber\u00fccksichtigte im Einkommensteuerbescheid unter Zugrundelegung der Entfernungspauschale um den steuerfreien Fahrtkostenersatz gek\u00fcrzte Fahrtkosten in H\u00f6he von 2.120&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Einspruch der Kl\u00e4ger war ohne Erfolg. Die im Anschluss erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 1412 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die fehlerhafte Anwendung von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/li><li>Sie beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das FG-Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 24.11.2016 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 04.11.2015 dahingehend zu \u00e4ndern, dass bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit weitere Werbungskosten in H\u00f6he von 2.581&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt werden, und die Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4ger ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat das Vorliegen einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers zu Unrecht bejaht.<\/li><li>1. Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen. Handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitnehmers um solche f\u00fcr die Wege zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 EStG, ist zu deren Abgeltung f\u00fcr jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte aufsucht, grunds\u00e4tzlich eine Entfernungspauschale f\u00fcr jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte von 0,30&nbsp;\u20ac anzusetzen (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 S\u00e4tze&nbsp;1 und 2 EStG).<\/li><li>2. Erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte ist nach der Legaldefinition in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (\u00a7&nbsp;15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.<\/li><li>a) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind r\u00e4umlich zusammengefasste Sachmittel, die der T\u00e4tigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, \u00fcberwiegend standortgebunden genutzt zu werden (z.B. Senatsurteil vom 04.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;13, m.w.N.; zur gro\u00dfr\u00e4umigen ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte s. Senatsurteil vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;40\/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546).<\/li><li>b) Die Zuordnung zu einer solchen Einrichtung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausf\u00fcllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Einer gesonderten Zuordnung f\u00fcr einkommensteuerliche Zwecke bedarf es nicht (Senatsurteil in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz&nbsp;23, 35).<\/li><li>Die arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers als solche muss f\u00fcr ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden. Die Feststellung einer entsprechenden Zuordnung ist durch alle nach der FGO zugelassenen Beweismittel m\u00f6glich und durch das FG im Rahmen einer umfassenden W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu treffen. So entspricht es regelm\u00e4\u00dfig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tats\u00e4chlich t\u00e4tig ist oder werden soll (z.B. Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;17).<\/li><li>c) Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte arbeitsrechtlich zugeordnet, kommt es aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers f\u00fcr die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte auf den qualitativen Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit, die der Arbeitnehmer dort aus\u00fcbt oder aus\u00fcben soll, nicht an. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zumindest in geringem Umfang T\u00e4tigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausge\u00fcbten Berufsbild geh\u00f6ren (Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;18&nbsp;f., und in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz&nbsp;25&nbsp;f.).<\/li><li>d) Von einer dauerhaften Zuordnung ist ausweislich der in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG aufgef\u00fchrten Regelbeispiele insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, f\u00fcr die Dauer des Dienstverh\u00e4ltnisses oder \u00fcber einen Zeitraum von 48&nbsp;Monaten hinaus an einer solchen T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte t\u00e4tig werden soll.<\/li><li>aa) Eine Zuordnung ist unbefristet i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3&nbsp;&nbsp;1.&nbsp;Alternative EStG, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte aus der ma\u00dfgeblichen Sicht ex ante nicht kalenderm\u00e4\u00dfig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;21).<\/li><li>Ist das Arbeitsverh\u00e4ltnis seinerseits befristet, kommt eine unbefristete Zuordnung zu einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte im Rahmen dieses Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht in Betracht. Denn es ist in einem solchen Fall ausgeschlossen, dass &#8222;der Arbeitnehmer unbefristet &#8230;&nbsp;&nbsp;an einer solchen T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte t\u00e4tig werden soll&#8220;, wie es \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut voraussetzt (Senatsurteil vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;6\/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz&nbsp;26).<\/li><li>bb) Die Zuordnung erfolgt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Alternative EStG f\u00fcr die Dauer des Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses, wenn sie aus der ma\u00dfgeblichen Sicht ex ante f\u00fcr die gesamte Dauer des Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses Bestand haben soll. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die Zuordnung im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses unbefristet oder (ausdr\u00fccklich) f\u00fcr dessen gesamte Dauer erfolgt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;22).<\/li><li>3. Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Betrieb des B im Streitjahr die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers war.<\/li><li>a) Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung ist vorliegend das zwischen dem Kl\u00e4ger und A bestehende Arbeitsverh\u00e4ltnis (sog. Leiharbeitsverh\u00e4ltnis, s. Urteile des Bundesarbeitsgerichts \u2011\u2011BAG\u2011\u2011 vom 22.02.2017&nbsp;&#8211; 5&nbsp;AZR&nbsp;252\/16, BAGE 158, 205, Rz&nbsp;2, und vom 23.11.2016&nbsp;&#8211; 5&nbsp;AZR&nbsp;53\/16, BAGE 157, 213, Rz&nbsp;4).<\/li><li>Im Fall der wirtschaftlichen Arbeitnehmer\u00fcberlassung i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (A\u00dcG, hierzu z.B. BAG-Urteil vom 02.06.2010&nbsp;&#8211; 7&nbsp;AZR&nbsp;946\/08, Rz&nbsp;19) besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ein Arbeitsverh\u00e4ltnis allein zwischen dem Verleiher (hier A) und dem Arbeitnehmer. Der Entleiher (hier B) nimmt nur die Arbeitsleistung entgegen, lenkt sie nach Bedarf durch Weisungen und erf\u00fcllt die korrespondieren F\u00fcrsorgepflichten (Sch\u00fcren in Sch\u00fcren\/Hamann, A\u00dcG, 6.&nbsp;Aufl. 2022, Einl. Rz&nbsp;112; s.a. BAG-Beschluss vom 24.04.2018&nbsp;&#8211; 9&nbsp;AZB&nbsp;62\/17, Rz&nbsp;11). Entsprechend ist der Verleiher lohnsteuerrechtlicher Arbeitgeber i.S. des \u00a7&nbsp;38 EStG (z.B. Eisgruber in Kirchhof\/Seer, EStG, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;42d Rz&nbsp;58).<\/li><li>Auch w\u00e4hrend der \u00dcberlassung des Arbeitnehmers bleibt der Verleiher dessen Arbeitgeber (Sch\u00fcren in Sch\u00fcren\/Hamann, a.a.O., Einl. Rz&nbsp;118). Der Gesetzgeber hat mit \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 A\u00dcG den Leiharbeitnehmer arbeitsrechtlich dem Verleiher zugeordnet und deshalb allein diese Beziehung als Arbeitsverh\u00e4ltnis qualifiziert. Nur dort, wo das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Verleiher nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 A\u00dcG unwirksam ist, fingiert \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 A\u00dcG ein Arbeitsverh\u00e4ltnis zum Entleiher (zum lohnsteuerrechtlichen Arbeitgeber s. Senatsurteile vom 02.04.1982&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;34\/79, BFHE 135, 501, BStBl II 1982, 502, und vom 04.02.1983&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;63\/81). Damit schlie\u00dft das A\u00dcG zugleich f\u00fcr den Regelfall ein vertraglich begr\u00fcndetes Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Entleiher als Rahmen f\u00fcr die Leistungsverbringung des Leiharbeitnehmers aus (Sch\u00fcren in Sch\u00fcren\/Hamann, a.a.O., Einl. Rz&nbsp;122, 186).<\/li><li>Bei der Arbeitnehmer\u00fcberlassung im Rahmen der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Verleihers pr\u00e4gt die Verpflichtung des Leiharbeitnehmers, nach Weisung seines Arbeitgebers (Verleiher) bei verschiedenen Entleihern zu arbeiten, das Arbeitsverh\u00e4ltnis (Sch\u00fcren in Sch\u00fcren\/Hamann, a.a.O., Einl. Rz&nbsp;168).<\/li><li>Nach der Intention des Gesetzgebers soll das Leiharbeitsverh\u00e4ltnis im Regelfall ein unbefristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis sein. Der Arbeitnehmer ist im Rahmen dieses Arbeitsverh\u00e4ltnisses verpflichtet, bei wechselnden Dritten und nach deren Weisungen zu arbeiten, weshalb sein Arbeitsvertrag von vornherein die Auswechslung und Bestimmung der Entleiher durch den Verleiher vorsehen muss. Der Verleiher legt dann durch einseitige Bestimmung den jeweiligen Empf\u00e4nger der Arbeitsleistung, den Entleiher, f\u00fcr den Leiharbeitnehmer verbindlich fest (Sch\u00fcren in Sch\u00fcren\/Hamann, a.a.O., Einl. Rz&nbsp;191).<\/li><li>b) Bei dem Betrieb des B handelt es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung eines vom Arbeitgeber A bestimmten Dritten. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Der Senat sieht deshalb insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>c) Dieser Einrichtung war der Kl\u00e4ger aufgrund entsprechender wiederholender Weisungen seines Arbeitsgebers A im Streitjahr auch zugeordnet. Dies steht im Revisionsverfahren ebenfalls nicht mehr in Streit, so dass der Senat auch insoweit von einer weiteren Begr\u00fcndung absieht.<\/li><li>d) Entgegen der Ansicht des FG war die Zuordnung des Kl\u00e4gers zu der Einrichtung des B aber nicht dauerhaft i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG.<\/li><li>aa) Im Streitfall war das nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ma\u00dfgebliche Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers zu seinem Arbeitgeber A nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) unbefristet. Die \u00dcberlassung des Kl\u00e4gers von seinem Arbeitgeber A an den Entleiher B erfolgte dessen ungeachtet aber dennoch jeweils befristet. Denn das FG hat ebenfalls festgestellt, dass der weitere Einsatz des Kl\u00e4gers bei B davon abh\u00e4ngig war, dass B nach Ablauf der jeweiligen Frist mit A eine weitere (wiederum befristete) Arbeitnehmer\u00fcberlassung vereinbarte. Zwar kommt es nach der oben bereits dargelegten Rechtsprechung des erkennenden Senats f\u00fcr das Auffinden einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte auf die arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung des lohnsteuerrechtlichen Arbeitgebers und in F\u00e4llen der Arbeitnehmer\u00fcberlassung somit grunds\u00e4tzlich nicht auf die Vereinbarungen zwischen dem Verleiher (hier A) und dem Entleiher (hier B) an (s.a. so zutreffend Nieders\u00e4chsisches FG, Urteil vom 13.07.2021&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;63\/20, EFG 2022, 45, Rz&nbsp;73). Im Streitfall sind folglich ausschlie\u00dflich die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausf\u00fcllenden Absprachen und Weisungen zwischen A und dem Kl\u00e4ger ma\u00dfgebend.<\/li><li>Nach den bindenden Feststellungen des FG hat A indes bescheinigt, den Kl\u00e4ger im Streitjahr zun\u00e4chst f\u00fcr die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.09.2014 und danach vom 01.10.2014 bis zum 31.12.2014 jeweils &#8222;befristet&#8220; bei B eingesetzt zu haben. Diese Feststellungen widersprechen der W\u00fcrdigung des FG, der Einsatz des Kl\u00e4gers bei B sei ex ante so gestaltet gewesen, dass der Kl\u00e4ger &#8222;bis auf Weiteres, also nicht befristet bei &#8230; [B] eingesetzt werden sollte&#8220;. Vielmehr ist aufgrund der durch den lohnsteuerrechtlichen Arbeitgeber A ausdr\u00fccklich als &#8222;befristet&#8220; bezeichneten Eins\u00e4tze des Kl\u00e4gers bei B unter den im Streitfall gegebenen Umst\u00e4nden eine ebenfalls nur befristete Zuordnung des Kl\u00e4gers zu der betrieblichen Einrichtung des B anzunehmen. Dies gilt insbesondere angesichts der ihrerseits jeweils nur befristeten Arbeitnehmer\u00fcberlassungsvereinbarungen zwischen A und B. Soweit das FG meint, der Einsatz des Kl\u00e4gers sei ex ante deshalb ersichtlich nicht befristet erfolgt, weil es keine besonderen Regelungen zu etwaigen anderen Kunden von A oder anderen Einsatzorten gegeben habe, ist dies nicht schl\u00fcssig. Denn Vereinbarungen \u00fcber Eins\u00e4tze bei anderen Kunden des Verleihers wird es regelm\u00e4\u00dfig erst geben, wenn ein derartiger anderer Einsatz ansteht. Das Fehlen von Vereinbarungen zu anderen Entleihern spricht auch nicht dagegen, dass der Einsatz bei ein und demselben Entleiher sich \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 durch neue Eins\u00e4tze jeweils befristet verl\u00e4ngert.<\/li><li>Der in einem unbefristeten Arbeitsverh\u00e4ltnis besch\u00e4ftigte Kl\u00e4ger war der betrieblichen Einrichtung bei B durch seinen Arbeitgeber A damit weder unbefristet noch f\u00fcr die Dauer seines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3&nbsp;&nbsp;1. und 2.&nbsp;Alternative EStG zugeordnet.<\/li><li>bb) Der Kl\u00e4ger war dem Unternehmen des B aus der ma\u00dfgeblichen Sicht ex ante aber auch nicht nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3&nbsp;&nbsp;3.&nbsp;Alternative EStG \u00fcber einen Zeitraum von 48&nbsp;Monaten hinaus zugeordnet. Dem stehen die zwar stetig wiederholten, aber jeweils nur befristet erfolgten Eins\u00e4tze des Kl\u00e4gers und letztlich auch \u00a7&nbsp;1 A\u00dcG in der im Streitjahr geltenden Fassung entgegen, wonach die \u00dcberlassung von Arbeitnehmern an Entleiher nur vor\u00fcbergehend erfolgt (nach der ab dem 01.04.2017 geltenden Fassung des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1b A\u00dcG darf \u2011\u2011vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung\u2011\u2011 der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht l\u00e4nger als 18&nbsp;Monate demselben Entleiher \u00fcberlassen). Es ist nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich, dass eine einzelne Abordnung an B einen Zeitraum von mehr als 48&nbsp;Monaten umfasst h\u00e4tte. Darauf, dass dieser Zeitraum bei einer ex post Betrachtung \u00fcberschritten wird, kommt es nach dem Gesetz nicht an.<\/li><li>e) Die H\u00f6he der Fahrtkosten steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Die Werbungskosten des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit sind im Streitjahr deshalb um weitere Fahrtkosten in H\u00f6he von 2.581&nbsp;\u20ac zu erh\u00f6hen.<\/li><li>4. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem FA \u00fcbertragen (\u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>5. Der Antrag, die Zuziehung des Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren (\u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO), ist im Revisionsverfahren unzul\u00e4ssig. Die Entscheidung nach \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO geh\u00f6rt sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zust\u00e4ndig ist deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges, im Streitfall das FG (Senatsurteil vom 15.02.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;30\/16, BFHE 257, 96, BStBl II 2017, 644, Rz&nbsp;28, m.w.N.).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.120522.VIR32.20.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 1, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 2, EStG \u00a7 9 Abs 4 S 1, EStG \u00a7 9 Abs 4 S 2, EStG \u00a7 9 Abs 4 S 3, A\u00dcG \u00a7 1 Abs 1 S 1, A\u00dcG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-dauerhafte-zuordnung-bei-nur-befristeten-einsaetzen-im-rahmen-eines-leiharbeitsverhaeltnisses-bfh-urteil-vom-12-mai-2022-vi-r-32-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Keine dauerhafte Zuordnung bei nur befristeten Eins\u00e4tzen im Rahmen eines Leiharbeitsverh\u00e4ltnisses &#8211; BFH-Urteil vom 12. Mai 2022, VI R 32\/20<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-75198","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75198","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=75198"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75198\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=75198"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=75198"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=75198"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}