{"id":752,"date":"2012-08-30T10:59:00","date_gmt":"2012-08-30T08:59:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=752"},"modified":"2012-09-21T09:34:14","modified_gmt":"2012-09-21T07:34:14","slug":"r-15a-verluste-bei-beschrankter-haftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-15a-verluste-bei-beschrankter-haftung\/","title":{"rendered":"R 15a. Verluste bei beschr\u00e4nkter Haftung"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 15a. Verluste bei beschr\u00e4nkter Haftung<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Zusammentreffen von Einlage- und Haftungsminderung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Treffen Einlage- und Haftungsminderung in einem Wirtschaftsjahr zusammen, ist die Einlageminderung vor der Haftungsminderung im Rahmen des \u00a7 15a Abs. 3 EStG zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>Sonderbetriebsverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Verluste, die der Gesellschafter im Bereich seines Sonderbetriebsverm\u00f6gens erleidet, sind grunds\u00e4tzlich unbeschr\u00e4nkt ausgleichs- und abzugsf\u00e4hig. <sup>2<\/sup>Sie sind ausnahmsweise nicht unbeschr\u00e4nkt ausgleichs- und abzugsf\u00e4hig, wenn sich das Sonderbetriebsverm\u00f6gen im Gesamthandseigentum einer Gesellschaft, z. B. einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts, befindet, bei der f\u00fcr die Verluste der Gesellschafter ihrerseits \u00a7 15a EStG gilt.<\/p>\n<p><strong>Au\u00dfenhaftung des Kommanditisten nach \u00a7 15a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG<\/strong><\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Der erweiterte Verlustausgleich oder -abzug im Jahr der Entstehung des Verlustes bei der KG setzt u. a. voraus, dass derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist und der deshalb den Verlustanteil bei seiner pers\u00f6nlichen Steuerveranlagung ausgleichen oder abziehen will, am Bilanzstichtag namentlich im Handelsregister eingetragen ist. <sup>2<\/sup>Die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister reicht nicht aus. <sup>3<\/sup>Dies gilt auch, wenn die Eintragung z. B. wegen \u00dcberlastung des Handelsregistergerichts oder wegen firmenrechtlicher Bedenken des Gerichts noch nicht vollzogen ist. <sup>4<\/sup>Bei Treuhandverh\u00e4ltnissen i. S. d. \u00a7 39 AO und bei Unterbeteiligungen, die ein beschr\u00e4nkt haftender Unternehmer einem Dritten an seinem Gesellschaftsanteil einr\u00e4umt, reicht f\u00fcr den erweiterten Verlustausgleich oder -abzug die Eintragung des Treuh\u00e4nders oder des Hauptbeteiligten im Handelsregister nicht aus. <sup>5<\/sup>Der erweiterte Verlustausgleich nach \u00a7 15a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG kommt nicht in Betracht, wenn sich die Haftung des Kommanditisten aus \u00a7 176 HGB ergibt. <sup>6<\/sup>Nach der Konzeption des \u00a7 15a EStG kann der Kommanditist Verluste insgesamt maximal bis zur H\u00f6he seiner Einlage zuz\u00fcglich einer etwaigen \u00fcberschie\u00dfenden Au\u00dfenhaftung nach \u00a7 171 Abs. 1 HGB steuerlich geltend machen. <sup>7<\/sup>Daher darf auch bei einer \u00fcber mehrere Bilanzstichtage bestehenden Haftung das Verlustausgleichsvolumen nach \u00a7 15a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. <sup>8<\/sup>Die sp\u00e4tere haftungsbeendende Einlageleistung schafft auch nach Ablauf des Elf-Jahreszeitraums nach \u00a7 15a Abs. 3 EStG kein zus\u00e4tzliches Verlustausgleichspotential. <sup>9<\/sup>Das Verlustausgleichspotential nach \u00a7 15a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG darf auch dann nur einmal in Anspruch genommen werden, wenn die Au\u00dfenhaftung des Kommanditisten auf Grund von Entnahmen nach \u00a7 172 Abs. 4 Satz 2 HGB wieder auflebt.<\/p>\n<p><strong>Verrechenbare Verluste im Ver\u00e4u\u00dferungs- bzw. Liquidationsfall<\/strong><\/p>\n<p>(4) <sup>1<\/sup>Bezugsgr\u00f6\u00dfe der Steuerbefreiung des \u00a7 16 Abs. 4 EStG ist der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach der Minderung um die verrechenbaren Verluste. <sup>2<\/sup>Soweit ein Kommanditist sein negatives Kapitalkonto durch nachtr\u00e4gliche Einlagen wieder ausgleicht, tr\u00e4gt er die f\u00fcr ihn gem. \u00a7 15a Abs. 4 EStG festgestellten verrechenbaren Verluste sp\u00e4testens bei der Liquidation der Gesellschaft bzw. der g\u00e4nzlichen Ver\u00e4u\u00dferung des Mitunternehmeranteiles auch wirtschaftlich. <sup>3<\/sup>Deshalb k\u00f6nnen verrechenbare Verluste, die nach Abzug von einem etwaigen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn verbleiben, im Zeitpunkt der g\u00e4nzlichen Ver\u00e4u\u00dferung des Mitunternehmeranteiles bzw. der Betriebsaufgabe bis zur H\u00f6he der nachtr\u00e4glichen Einlagen als ausgleichs- oder abzugsf\u00e4hige Verluste behandelt werden.<\/p>\n<p><strong>Ausl\u00e4ndische Verluste<\/strong><\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>Auf den Anteil am Verlust aus ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tten ist auf Ebene der Gesellschaft \u00a7 15a EStG anzuwenden. <sup>2<\/sup>Ergibt sich nach Anwendung des \u00a7 15a EStG ein ausgleichsf\u00e4higer Verlust, ist des Weiteren &#8211; getrennt nach Staaten &#8211; festzustellen, ob und ggf. inwieweit es sich um einen Verlust aus einer aktiven T\u00e4tigkeit i. S. d. \u00a7 2a Abs. 2 EStG handelt oder um einen Verlust, der den Verlustausgleichsbeschr\u00e4nkungen des \u00a7 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegt (Verlust aus passiver T\u00e4tigkeit). <sup>3<\/sup>Soweit ein Verlust aus passiver T\u00e4tigkeit vorliegt, ist auf Ebene des Gesellschafters zu pr\u00fcfen, ob ein Ausgleich mit positiven Eink\u00fcnften derselben Art aus demselben Staat in Betracht kommt. <sup>4<\/sup>Die vorstehenden Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr ausl\u00e4ndische Personengesellschaften unter den Voraussetzungen des \u00a7 15a Abs. 5 Nr. 3 EStG.<\/p>\n<p><strong>Verlustzurechnung nach \u00a7 52 Abs. 33 Satz 4 EStG beim Ausscheiden von Kommanditisten<\/strong><\/p>\n<p>(6) <sup>1<\/sup>In H\u00f6he der nach \u00a7 52 Abs. 33 EStG als Gewinn zuzurechnenden Betr\u00e4ge sind bei den anderen Mitunternehmern unter Ber\u00fccksichtigung der f\u00fcr die Zurechnung von Verlusten geltenden Grunds\u00e4tze nach Ma\u00dfgabe des Einzelfalles Verlustanteile anzusetzen (\u00a7 52 Abs. 33 Satz 4 EStG). <sup>2<\/sup>Das bedeutet, dass im Falle der Aufl\u00f6sung der Gesellschaft diese Verlustanteile ausschlie\u00dflich bei den unbeschr\u00e4nkt haftenden Mitunternehmern anzusetzen sind. <sup>3<\/sup>In den F\u00e4llen des Ausscheidens von Mitgesellschaftern ohne Aufl\u00f6sung der Gesellschaft sind bei den Mitunternehmern, auf die der Anteil des Ausscheidenden \u00fcbergeht, in H\u00f6he der in dem Anteil enthaltenden und auf sie \u00fcbergehenden stillen Reserven Anschaffungskosten zu aktivieren. <sup>4<\/sup>In H\u00f6he des Teilbetrags des negativen Kapitalkontos, der die stillen Reserven einschlie\u00dflich des Firmenwerts \u00fcbersteigt, sind bei den Mitunternehmern, auf die der Anteil \u00fcbergeht, Verlustanteile anzusetzen. <sup>5<\/sup>Soweit die \u00fcbernehmenden Mitunternehmer beschr\u00e4nkt haften, ist bei ihnen die Beschr\u00e4nkung des Verlustausgleichs nach \u00a7 15a EStG zu beachten.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 15a. 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