{"id":75202,"date":"2022-10-15T11:22:03","date_gmt":"2022-10-15T09:22:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75202"},"modified":"2022-10-15T11:22:03","modified_gmt":"2022-10-15T09:22:03","slug":"abkommensrechtliche-dreieckskonstellationen-bfh-urteil-vom-01-juni-2022-i-r-30-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/abkommensrechtliche-dreieckskonstellationen-bfh-urteil-vom-01-juni-2022-i-r-30-18\/","title":{"rendered":"Abkommensrechtliche Dreieckskonstellationen &#8211; BFH-Urteil vom 01. Juni 2022, I R 30\/18"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.010622.IR30.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 50d Abs 8, EStG \u00a7 50d Abs 9, DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4 Buchst b, DBA FRA Art 13, DBA FRA Art 18, DBA CHE Art 15 Abs 1, DBA CHE Art 24 Abs 1 Nr 1 Buchst d, BGBEG Art 4, EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 13. Juli 2018, Az: 1 K 42\/18 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die von Deutschland abgeschlossenen DBA stehen grunds\u00e4tzlich gleichberechtigt nebeneinander und sind jeweils autonom und unabh\u00e4ngig voneinander auszulegen, so dass sich der Steuerpflichtige grunds\u00e4tzlich auf jede Beg\u00fcnstigung berufen kann, die ihm eines dieser Abkommen gew\u00e4hrt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Verpflichtung Deutschlands zur Freistellung bestimmter Eink\u00fcnfte aufgrund eines DBA (hier: DBA-Schweiz 1971\/2010) wird daher in einer Dreieckskonstellation nicht dadurch beeintr\u00e4chtigt, dass nach dem mit einem weiteren Staat bestehenden DBA (hier: DBA-Frankreich 1959\/2001) das Besteuerungsrecht f\u00fcr die betreffenden Eink\u00fcnfte (als sog. Drittstaateneink\u00fcnfte) Deutschland zugewiesen wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 13.07.2018 &#8211; 1 K 42\/18 E wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten in einem abkommensrechtlichen Dreieckssachverhalt \u00fcber das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland).<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind verheiratet und wurden in den Jahren 2012 und 2013 (Streitjahre) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befand sich in ihrer gemeinsamen Wohnung in Deutschland.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger war seit dem 01.09.2012 in X (Schweiz) als Altenpfleger t\u00e4tig und erzielte hieraus Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Anl\u00e4sslich der Aufnahme dieser T\u00e4tigkeit bezog er eine Zweitwohnung in Frankreich, von der aus er arbeitst\u00e4glich zu seiner wenige Kilometer entfernten Arbeitsst\u00e4tte in der Schweiz pendelte. Den Arbeitslohn versteuerte der Kl\u00e4ger in Frankreich. Die Schweiz erhob hierauf keine Steuern.<\/li><li>In ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre setzten die Kl\u00e4ger den Arbeitslohn des Kl\u00e4gers auf Grundlage des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 11.08.1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) i.d.F. des \u00c4nderungsprotokolls vom 27.10.2010 (BGBl II 2011, 1092, BStBl I 2012, 513) \u2011\u2011DBA-Schweiz 1971\/2010\u2011\u2011 als steuerfreie Eink\u00fcnfte an.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) folgte dem nicht und unterwarf diese Eink\u00fcnfte in den Einkommensteuerbescheiden f\u00fcr 2012 und 2013 der inl\u00e4ndischen Besteuerung. Die Einspr\u00fcche der Kl\u00e4ger blieben erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) M\u00fcnster gab der hiergegen gerichteten Klage mit dem Urteil vom 13.07.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;42\/18&nbsp;E (Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1663) statt und \u00e4nderte die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen \u00c4nderungsbescheide vom 02.07.2018 dahin, dass der Arbeitslohn des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d DBA-Schweiz 1971\/2010 von der deutschen Besteuerung freigestellt und lediglich dem Progressionsvorbehalt unterworfen wurde. Die Voraussetzungen der nationalen R\u00fcckfallklausel gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) seien nicht erf\u00fcllt. Des Weiteren k\u00f6nne sich das FA nicht auf Art.&nbsp;18 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Franz\u00f6sischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und \u00fcber gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21.07.1959 (BGBl II 1961, 398, BStBl I 1961, 343) i.d.F. des Zusatzabkommens vom 20.12.2001 (BGBl II 2002, 2372, BStBl I 2002, 892) \u2011\u2011DBA-Frankreich 1959\/2001\u2011\u2011 berufen. F\u00fcr sog. Drittstaateneink\u00fcnfte sehe diese Vorschrift zwar grunds\u00e4tzlich ein Besteuerungsrecht des Ans\u00e4ssigkeitsstaats Deutschland vor. Wegen der Dreieckskonstellation d\u00fcrfe dieses Besteuerungsrecht aber nicht ohne R\u00fccksicht auf das DBA-Schweiz 1971\/2010 ausge\u00fcbt werden.<\/li><li>Das FA macht mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend und hat schriftlich sinngem\u00e4\u00df beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 FGO beigetreten, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat konnte in der Sache verhandeln und entscheiden, obwohl f\u00fcr das FA \u2011\u2011wie angek\u00fcndigt\u2011\u2011 zur m\u00fcndlichen Verhandlung aus Krankheitsgr\u00fcnden kein Prozessvertreter erschienen ist. In der Ladung ist auf diese M\u00f6glichkeit hingewiesen worden (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 FGO). Den Antrag auf Terminsverlegung vom 30.05.2022 hat das FA nach telefonischer R\u00fccksprache mit dem Senatsvorsitzenden zur\u00fcckgenommen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der in der Schweiz erzielte Arbeitslohn des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d DBA-Schweiz 1971\/2010 von der deutschen Besteuerung freizustellen ist und lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Weder \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;8 und Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 EStG noch Art.&nbsp;18 DBA-Frankreich 1959\/2001 f\u00fchren zu einem anderen Ergebnis.<\/li><li>1. Die Kl\u00e4ger sind aufgrund ihrer inl\u00e4ndischen Wohnung unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;8 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011). Daraus folgt, dass der Kl\u00e4ger aus seiner T\u00e4tigkeit als Altenpfleger steuerpflichtige Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit i.S. des \u00a7&nbsp;19 EStG erzielte. Da er seine T\u00e4tigkeit in der Schweiz aus\u00fcbte, sind diese Eink\u00fcnfte grunds\u00e4tzlich nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d DBA-Schweiz 1971\/2010 von der deutschen Besteuerung freizustellen und lediglich dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen (\u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG, Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 DBA-Schweiz 1971\/2010).<\/li><li>2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer unilateralen R\u00fcckfallklausel sind nicht erf\u00fcllt. Dies gilt sowohl f\u00fcr \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;8 EStG als auch f\u00fcr \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und 2 EStG.<\/li><li>a) Ein Besteuerungsr\u00fcckfall nach \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;8 EStG scheidet bereits deshalb aus, weil im Streitfall feststeht, dass die Schweiz hinsichtlich der streitigen Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7&nbsp;19 EStG) auf ihr durch das DBA-Schweiz 1971\/2010 zugewiesene Besteuerungsrecht verzichtet hat und dadurch ein Ausnahmetatbestand i.S. des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;8 EStG vorliegt.<\/li><li>Nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) zum Einkommensteuerrecht der Schweiz ist der Arbeitslohn des Kl\u00e4gers aus seiner T\u00e4tigkeit als Altenpfleger grunds\u00e4tzlich in der Schweiz zu besteuern. Diese Besteuerung entf\u00e4llt nur deshalb, weil die Grenzpendlerregelung nach dem Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (DBA-Schweiz\/Frankreich) das Besteuerungsrecht f\u00fcr den Arbeitslohn des Kl\u00e4gers Frankreich zuweist. In dieser abkommensrechtlichen Regelung liegt ein Besteuerungsverzicht der Schweiz i.S. des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;8 EStG (vgl. auch Hagemann\/Kahlenberg\/Cloer, Betriebs-Berater 2015, 2518, 2520; Kahlenberg, Internationale Steuer-Rundschau \u2011\u2011ISR\u2011\u2011 2019, 60, 62).<\/li><li>b) Die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG sind ebenfalls nicht erf\u00fcllt. Die Nichtbesteuerung in der Schweiz ist keine Folge der Anwendung und Auslegung des DBA-Schweiz 1971\/2010 durch die Schweiz, sondern der Zuweisung des Besteuerungsrechts durch die Grenzpendlerregelung des DBA-Schweiz\/Frankreich.<\/li><li>c) Schlie\u00dflich ist das FG auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass ein Besteuerungsr\u00fcckfall gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG nicht in Betracht kommt.<\/li><li>aa) Diese Vorschrift setzt voraus, dass Eink\u00fcnfte eines unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind und diese Eink\u00fcnfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht aufgrund ihres Wohnsitzes, st\u00e4ndigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Gesch\u00e4ftsleitung, des Sitzes oder eines \u00e4hnlichen Merkmals unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig ist.<\/li><li>bb) Wie bereits ausgef\u00fchrt, ist der Arbeitslohn des unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtigen Kl\u00e4gers nach dem DBA-Schweiz 1971\/2010 in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freizustellen. Dadurch sind diese Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer &#8222;auszunehmen&#8220;. Dass die Verteilungsnorm des Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DBA-Schweiz 1971\/2010 f\u00fcr den Streitfall ein Besteuerungsrecht beider Staaten vorsieht und die Freistellung in Deutschland erst durch den Methodenartikel erfolgt, kann daran nichts \u00e4ndern (vgl. Senatsbeschluss vom 25.05.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;139\/11, BFH\/NV 2016, 1453, zur Gleichstellung von Verteilungsnorm und Methodenartikel im Rahmen des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;8 EStG; zustimmend z.B. Hagemann, Internationales Steuerrecht \u2011\u2011IStR\u2011\u2011 2016, 816, 817; im Ergebnis auch Senatsurteil vom 21.01.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;49\/14, BFHE 253, 115, BStBl II 2017, 107). In beiden F\u00e4llen besteht die Rechtsfolge im Ergebnis darin, dass die Eink\u00fcnfte von der inl\u00e4ndischen Besteuerung ausgenommen werden.<\/li><li>Allerdings entf\u00e4llt die Besteuerung in der Schweiz nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) zum Einkommensteuerrecht der Schweiz nicht allein deshalb, weil der Kl\u00e4ger in der Schweiz nicht unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig ist. Vielmehr unterliegt der Arbeitslohn des Kl\u00e4gers aus seiner in der Schweiz ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit als Altenpfleger sowohl im Fall der unbeschr\u00e4nkten als auch im Fall der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht einer Schweizerischen Besteuerung. Diese Besteuerung wird lediglich durch die Grenzpendlerregelung des DBA-Schweiz\/Frankreich ausgeschlossen. Abkommensrechtliche Vorschriften sind aber grunds\u00e4tzlich auch dann anwendbar, wenn ein Steuerpflichtiger in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz hat und dort unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig ist, d.h. im Streitfall auch dann, wenn der Kl\u00e4ger einen (weiteren) Nebenwohnsitz in der Schweiz gehabt h\u00e4tte. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Grenzpendlerregelung des DBA-Schweiz\/Frankreich auf \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG ausstrahlt. Nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG (&#8222;nur deshalb&#8220;) reicht die Steuerbefreiung aufgrund des DBA-Schweiz\/Frankreich nicht aus, um einen R\u00fcckfall zu begr\u00fcnden (vgl. auch Gosch in Kirchhof\/Seer, EStG, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;50d Rz&nbsp;41d).<\/li><li>d) Ob und inwieweit \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG sowie die r\u00fcckwirkende Regelung des Verh\u00e4ltnisses von \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;9 EStG zu \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;8 EStG (\u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;59a Satz&nbsp;9 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften \u2011\u2011Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz\u2011\u2011 vom 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802) mit dem Grundgesetz vereinbar sind, kann unter diesen Umst\u00e4nden dahinstehen (vgl. hierzu Vorlagebeschluss des Senats vom 20.08.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;86\/13, BFHE 246, 486, BStBl II 2015, 18, anh\u00e4ngig beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az.&nbsp;2&nbsp;BvL&nbsp;21\/14).<\/li><li>3. Dar\u00fcber hinaus ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass auch die abkommensrechtliche Dreieckskonstellation eine Besteuerung in Deutschland nicht rechtfertigt.<\/li><li>a) Die Dreieckskonstellation ergibt sich im Streitfall daraus, dass der Kl\u00e4ger sowohl in Deutschland als auch in Frankreich einen Wohnsitz hat, seine Eink\u00fcnfte aber aus dem Quellenstaat Schweiz bezieht. Bei isolierter Betrachtung der jeweiligen DBA steht das Besteuerungsrecht f\u00fcr diese Eink\u00fcnfte nach dem DBA-Schweiz 1971\/2010 dem Quellenstaat Schweiz, nach dem DBA-Schweiz\/Frankreich Frankreich (Grenzpendlerregelung) und nach dem DBA-Frankreich 1959\/2001 Deutschland zu.<\/li><li>Letzteres folgt daraus, dass der Kl\u00e4ger aufgrund seiner beiden Wohnsitze sowohl in Frankreich als auch in Deutschland ans\u00e4ssig ist (Doppelans\u00e4ssigkeit), der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nach den Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) aber in Deutschland liegt. Nach der sog. Tie-Breaker-Rule des Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b Doppelbuchst.&nbsp;aa DBA-Frankreich 1959\/2001 ist somit Deutschland als Ans\u00e4ssigkeitsstaat anzusehen, dem nach Art.&nbsp;18 DBA-Frankreich 1959\/2001 das Besteuerungsrecht f\u00fcr sog. Drittstaateneink\u00fcnfte (hier: Arbeitslohn aus der Schweiz) zusteht. Dagegen findet Art.&nbsp;13 DBA-Frankreich 1959\/2001 auf Drittstaateneink\u00fcnfte keine Anwendung (Senatsurteil vom 16.01.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;66\/17, BFH\/NV 2019, 1067, m.w.N.; H\u00f6ppner\/Schade, ISR 2019, 345, 347; a.A. Kahlenberg, ISR 2019, 60, 61).<\/li><li>b) Entgegen der Auffassung des FA kann die Zuweisung des Besteuerungsrechts an Deutschland durch das DBA-Frankreich 1959\/2001 die Steuerfreistellung f\u00fcr den Arbeitslohn des Kl\u00e4gers nach dem DBA-Schweiz 1971\/2010 nicht aufheben.<\/li><li>aa) Wie der Senat in seinem Beschluss vom 04.11.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;19\/13 (BFH\/NV 2015, 333) \u2011\u2011vgl. auch Senatsurteil vom 10.10.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;67\/16 (BFH\/NV 2019, 394)\u2011\u2011 entschieden hat, betreffen die Regelungen zur Abkommensberechtigung doppelt ans\u00e4ssiger Personen stets nur die Vertragsstaaten des jeweiligen bilateralen DBA. Eine sich auf andere Staaten erstreckende &#8222;abkommens\u00fcbergreifende&#8220; Wirkung kommt diesen Normen nicht zu. Dies wird durch das Wiener \u00dcbereinkommen \u00fcber das Recht der Vertr\u00e4ge vom 23.05.1969 \u2011\u2011W\u00dcRV\u2011\u2011 (BGBl II 1985, 927), das seit Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes vom 03.08.1985 (BGBl II 1985, 926) am 20.08.1987 (BGBl II 1987, 757) in innerstaatliches Recht transformiert ist (Senatsbeschluss vom 13.07.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;63\/17, BFH\/NV 2022, 55, m.w.N.), best\u00e4tigt (Gosch, IWB-NWB Internationales Steuer- und Wirtschaftsrecht \u2011\u2011IWB\u2011\u2011 2015, 112, 113). Denn nach Art.&nbsp;34 W\u00dcRV begr\u00fcndet ein Abkommen f\u00fcr einen Drittstaat ohne dessen Zustimmung weder Pflichten noch Rechte.<\/li><li>Entsprechendes muss auch f\u00fcr die Verteilungsnormen der jeweiligen DBA gelten. Daraus folgt, dass die Verteilungsnormen der von Deutschland abgeschlossenen Abkommen grunds\u00e4tzlich gleichberechtigt nebeneinanderstehen und jeweils autonom und unabh\u00e4ngig voneinander auszulegen sind.<\/li><li>bb) Aus der Sicht eines Steuerpflichtigen reicht es somit aus, wenn er nach einem der von Deutschland abgeschlossenen Abkommen \u2011\u2011wie im Streitfall nach dem DBA-Schweiz 1971\/2010\u2011\u2011 die Voraussetzungen einer Freistellung der Eink\u00fcnfte von der inl\u00e4ndischen Besteuerung erf\u00fcllt. Soweit es sich um ein- und dieselben Eink\u00fcnfte handelt, kann diese Freistellung nicht durch die abweichende Zuweisung des Besteuerungsrechts in einem anderen Abkommen aufgehoben werden.<\/li><li>Hierzu bedarf es weder der Aufl\u00f6sung einer Konkurrenz im Sinne der Bestimmung des Vorrangs eines Abkommens noch \u2011\u2011wie vom FG angenommen\u2011\u2011 der Beschr\u00e4nkung des durch ein Abkommen zugewiesenen Besteuerungsrechts mit R\u00fccksicht auf die Regelungen eines anderen Abkommens (zu den unterschiedlichen Herangehensweisen vgl. auch Haase\/N\u00fcrnberg, IStR 2019, 500, 503&nbsp;ff.). Vielmehr reicht die Erkenntnis, dass die abkommensrechtlichen Regelungen der von Deutschland abgeschlossenen Abkommen gleichberechtigt und unabh\u00e4ngig nebeneinander gelten und f\u00fcr den Steuerpflichtigen als potentielle Grundlage f\u00fcr die Befreiung oder Beschr\u00e4nkung der inl\u00e4ndischen Besteuerung zur Verf\u00fcgung stehen. Dadurch kann sich der Steuerpflichtige grunds\u00e4tzlich auf jede Beg\u00fcnstigung berufen, die ihm eines dieser Abkommen gew\u00e4hrt. Soweit es im Einzelfall zu einer Nichtbesteuerung kommt, kann dies nur durch besondere abkommensrechtliche oder unilaterale Vorkehrungen verhindert werden (s.a. Kudert\/H\u00f6ppner, IWB 2019, 185). F\u00fcr den Streitfall sieht das DBA-Schweiz 1971\/2010 aber keine entsprechende Subject-to-Tax-Klausel vor. Auch die Voraussetzungen der unilateralen R\u00fcckfallklauseln sind \u2011\u2011wie bereits unter Ziffer&nbsp;2. ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>cc) Nach diesen Ma\u00dfgaben ist das FG rechtsfehlerfrei der in der Literatur vertretenen Auffassung gefolgt, dass bei abkommensrechtlichen Dreieckskonstellationen, in denen Deutschland \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 auch mit dem Drittstaat (hier: Schweiz) ein DBA abgeschlossen hat und das Besteuerungsrecht f\u00fcr die betreffenden Eink\u00fcnfte danach dem Drittstaat zugewiesen wird, die Aus\u00fcbung des aus einem anderen Abkommen folgenden Besteuerungsrechts f\u00fcr Drittstaateneink\u00fcnfte ausgeschlossen ist (Sch\u00fctte in Haase, AStG\/DBA, 3.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;21 MA Rz&nbsp;40; Tcherveniachki in Sch\u00f6nfeld\/Ditz, DBA, 2.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;21 Rz&nbsp;65; Rust in Vogel\/Lehner, DBA, 7.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;21 Rz&nbsp;35; Wassermeyer\/Kaeser in Wassermeyer MA Art.&nbsp;21 Rz&nbsp;54). Dass eine Besteuerung durch den Staat des Hauptwohnsitzes (hier: Deutschland) als sachn\u00e4her angesehen werden k\u00f6nnte als eine Besteuerung durch den Staat des Zweitwohnsitzes (hier: Frankreich), wenn der Drittstaat (hier: Schweiz) sein als Quellenstaat zustehendes Besteuerungsrecht nicht aus\u00fcbt, tr\u00e4gt kein abweichendes Ergebnis.<\/li><li>Des Weiteren kann sich das FA auch insoweit nicht darauf berufen, dass die Besteuerung des Arbeitslohns des Kl\u00e4gers erst nach dem Methodenartikel des DBA-Schweiz 1971\/2010 von Deutschland freizustellen ist, w\u00e4hrend die Verteilungsnorm des Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DBA-Schweiz 1971\/2010 ein Besteuerungsrecht beider Staaten vorsieht. Allein ma\u00dfgebend ist, dass das DBA-Schweiz 1971\/2010 im Ergebnis eine Freistellung des Arbeitslohns in Deutschland unter Progressionsvorbehalt vorsieht.<\/li><li>Die Regelungen zu R\u00fcck- und Weiterverweisungen (Renvoi) im Internationalen Privatrecht lassen \u2011\u2011entgegen der Auffassung des BMF\u2011\u2011 keine abweichenden Schl\u00fcsse zu. Dies folgt bereits daraus, dass Art.&nbsp;4 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) die Verweisung auf das Recht eines anderen Staates betrifft. Dagegen geh\u00f6ren die von Deutschland abgeschlossenen DBA aufgrund der entsprechenden Zustimmungsgesetze (Art.&nbsp;59 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Grundgesetzes) zum unmittelbar anwendbaren innerstaatlichen Recht (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 AO). Au\u00dferdem besteht nicht das einzelne Besteuerungsrecht, das durch andere DBA \u2011\u2011gegebenenfalls sogar &#8222;im Kreis&#8220;\u2011\u2011 weiterverwiesen werden kann, sondern die Besteuerungsrechte werden in den Abkommen jeweils nur bilateral zugewiesen. Abkommensrechtliche Dreieckskonstellationen k\u00f6nnen daher nur durch besondere abkommensrechtliche oder unilaterale Regelungen, nicht aber durch Art.&nbsp;4 EGBGB \u2011\u2011auch nicht durch eine entsprechende Anwendung der dort geregelten Rechtsgrunds\u00e4tze\u2011\u2011 gel\u00f6st werden.<\/li><li>dd) Auf die Erw\u00e4gungen zu Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-Musterabkommen \u2011\u2011OECD-MustAbk\u2011\u2011) in Nr.&nbsp;8.2 des Musterkommentars zu Art.&nbsp;4 OECD-MustAbk (vgl. hierzu Ismer\/Blank in Vogel\/Lehner, a.a.O., Art.&nbsp;4 Rz&nbsp;121a; Pohl in Sch\u00f6nfeld\/Ditz, a.a.O., Art.&nbsp;4 Rz&nbsp;60; Gosch, IWB 2015, 112, 113&nbsp;f.; jeweils m.w.N.) muss im Streitfall schon deshalb nicht eingegangen werden, weil der Kl\u00e4ger (auch) nach der sog. Tie-Breaker-Rule des DBA-Frankreich 1959\/2001 in Deutschland ans\u00e4ssig ist.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.010622.IR30.18.0 BFH I. Senat EStG \u00a7 50d Abs 8, EStG \u00a7 50d Abs 9, DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4 Buchst b, DBA FRA Art 13, DBA FRA Art 18, DBA CHE Art 15 Abs 1, DBA CHE Art 24 Abs 1 Nr 1 Buchst d, BGBEG Art 4, EStG VZ 2012 , &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/abkommensrechtliche-dreieckskonstellationen-bfh-urteil-vom-01-juni-2022-i-r-30-18\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Abkommensrechtliche Dreieckskonstellationen &#8211; BFH-Urteil vom 01. 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