{"id":75222,"date":"2022-10-15T11:33:33","date_gmt":"2022-10-15T09:33:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75222"},"modified":"2022-10-15T11:33:33","modified_gmt":"2022-10-15T09:33:33","slug":"prozesszinsen-bfh-urteil-vom-17-mai-2022-vii-r-34-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/prozesszinsen-bfh-urteil-vom-17-mai-2022-vii-r-34-19\/","title":{"rendered":"Prozesszinsen &#8211; BFH-Urteil vom 17. Mai 2022, VII R 34\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.170522.VIIR34.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 69, AO \u00a7 236, AO \u00a7 238, AO \u00a7 233a<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 22. Februar 2019, Az: 4 K 53\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Anspruch auf Prozesszinsen nach \u00a7 236 AO besteht nicht f\u00fcr den Zeitraum, in dem w\u00e4hrend eines Klageverfahrens die Vollziehung des Steuerbescheids aufgehoben wurde und die Finanzbeh\u00f6rde daraufhin den Steuerbetrag an den Steuerpflichtigen zur\u00fcckgezahlt hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 22.02.2019 &#8211; 4 K 53\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>\u2026 im Dezember 2011 berechnete die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) in ihrer Steueranmeldung vom 14.12.2011 \u2026Steuer in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac und erhob hiergegen Sprungklage zum Finanzgericht \u2011\u2011FG\u2011\u2011 (Aktenzeichen 4&nbsp;K&nbsp;296\/11). Am 22.12.2011 zahlte die Kl\u00e4gerin auf die \u2026Steuerforderung entsprechend ihrem Anteil \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Am 06.12.2013 stellte die Kl\u00e4gerin beim FG einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung (AdV) nach \u00a7&nbsp;69 der Finanzgerichtsordnung (FGO), dem das FG mit Beschluss vom \u2026 stattgab. Aufgrund dessen erstattete der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagte) im Mai 2014 der Kl\u00e4gerin die gezahlte \u2026Steuer. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom \u2026 den Beschluss des FG vom \u2026 aufgehoben und den Antrag auf AdV abgelehnt hatte, zahlte die Kl\u00e4gerin die ihr erstattete Steuer am 24.12.2014 zur\u00fcck.<\/li><li>Mit Beschluss vom \u2026 erkl\u00e4rte das Bundesverfassungsgericht das \u2026Steuergesetz \u2026 f\u00fcr mit Art.&nbsp;\u2026 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar und nichtig. Daraufhin hob der Beklagte die angefochtene Steueranmeldung auf und zahlte am 19.06.2017 die entrichtete Steuer zur\u00fcck.<\/li><li>Mit Bescheid vom 16.08.2017 setzte der Beklagte Prozesszinsen in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac fest. Diese Festsetzung bezog sich auf den Zeitraum vom 22.12.2011 bis zum 19.06.2017 abz\u00fcglich der Zeitspanne vom 19.05.2014 bis zum 24.12.2014, innerhalb derer die von der Kl\u00e4gerin entrichtete Steuer aufgrund der AdV erstattet worden war.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Kl\u00e4gerin Klage, mit der sie die Gew\u00e4hrung weiterer Zinsen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac begehrte. Das FG urteilte, die Versagung von weiteren Prozesszinsen sei rechtm\u00e4\u00dfig. \u00a7&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) liege die Erw\u00e4gung des Normgebers zugrunde, dem Gl\u00e4ubiger eines Erstattungsanspruchs f\u00fcr die Vorenthaltung des Kapitals und der damit verbundenen Nutzungsm\u00f6glichkeiten zumindest f\u00fcr die Zeit ab Rechtsh\u00e4ngigkeit eine Entsch\u00e4digung zu gew\u00e4hren. \u00a7&nbsp;236 AO sei auf einen Ausgleich zwischen den Zinsvorteilen des Steuergl\u00e4ubigers und dem Zinsverlust des Steuerpflichtigen ausgerichtet. Im Streitfall w\u00e4re eigentlich der Zeitraum vom 22.12.2011 (Entrichtung der Steuer) bis zum 19.06.2017 (R\u00fcckzahlung der Steuer) zu verzinsen. Bei dieser Betrachtung bliebe allerdings unber\u00fccksichtigt, dass die Kl\u00e4gerin die angemeldete Steuer w\u00e4hrend dieses Zeitraums nicht durchg\u00e4ngig gezahlt hatte. Auch wenn die R\u00fcckzahlung durch den Beklagten aufgrund der AdV keine Erstattung i.S. von \u00a7&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 AO sei, liege dieser Vorschrift doch die Erw\u00e4gung zugrunde, dem Steuerpflichtigen einen Zinsanspruch nur f\u00fcr Zeitr\u00e4ume einzur\u00e4umen, in denen er die streitige Steuerforderung auch tats\u00e4chlich entrichtet gehabt habe. Der Zweck der Vorschrift, einen Ausgleich f\u00fcr das vorenthaltene Kapital zu gew\u00e4hren, entfalle mit der R\u00fcckerstattung der Steuer. W\u00fcrde die Steuer erst nach Rechtsh\u00e4ngigkeit gezahlt, w\u00fcrde die Verzinsung nach \u00a7&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO auch erst mit dem Tag dieser Zahlung beginnen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet ihre \u2011\u2011vom BFH zugelassene\u2011\u2011 Revision unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision (Aktenzeichen \u2026) und erg\u00e4nzt, das FG habe \u00a7&nbsp;236 AO verfehlt angewendet und damit ihren Zinsanspruch unzutreffend verk\u00fcrzt. \u00a7&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO nehme hinsichtlich des Beginns der Zinsperiode nur einen m\u00f6glichen Ankn\u00fcpfungszeitpunkt in Bezug, n\u00e4mlich den Tag der Rechtsh\u00e4ngigkeit. Weder diese Regelung noch \u00a7&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO kn\u00fcpften daran an, welche Partei die Mittel tats\u00e4chlich in Besitz habe. Die Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage bleibe von einer Zahlung bzw. Erstattung der gezahlten (vermeintlichen) Steuer unber\u00fchrt. Der Gesetzgeber habe eine die Berechnung erschwerende Unterbrechung der Zinsperiode nicht vorgesehen. Zudem k\u00f6nne der Steuerpflichtige bei mehrfacher Gew\u00e4hrung einer AdV Zinsmonate &#8222;verlieren&#8220;, indem jede Erstattung kurz vor Vollendung eines weiteren vollen Zinsmonats (\u00a7&nbsp;238 AO) vollzogen w\u00fcrde. Somit habe die zwischenzeitliche R\u00fcckzahlung der \u2026Steuer aufgrund der vor\u00fcbergehenden AdV bereits nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 AO keine Auswirkungen auf den Zinslauf. Aufgrund des abschlie\u00dfenden Katalogs der Zinstatbest\u00e4nde seien Analogien im Zinsrecht der AO ausgeschlossen. Dar\u00fcber hinaus habe \u00a7&nbsp;236 AO ein Beg\u00fcnstigungsziel, w\u00e4hrend eine analoge Heranziehung des \u00a7&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO zu Lasten des Steuerpflichtigen gehe. Die Entstehungsgeschichte des \u00a7&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO spreche gegen eine teleologische Reduktion, weil der Gesetzgeber eine pauschalierende und einfach umzusetzende Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Steuerpflichtigen habe normieren wollen. Dar\u00fcber hinaus l\u00e4gen die F\u00e4lle des \u00a7&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO und der zwischenzeitlichen R\u00fcckzahlung ohne Erf\u00fcllungswirkung nicht gleich, weil die zwischenzeitliche Erstattung nicht zum Erl\u00f6schen des Steuerschuldverh\u00e4ltnisses f\u00fchre. Ferner h\u00e4tte das FG darlegen m\u00fcssen, dass der Fall der Gew\u00e4hrung von AdV durch die Verwaltung, anders als der in \u00a7&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO geregelte Fall, dass der Steuerpflichtige die Steuer freiwillig mit Tilgungswirkung bezahle, habe ungeregelt bleiben k\u00f6nnen. \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 FGO er\u00f6ffne dem Gericht jederzeit die M\u00f6glichkeit, auf Basis einer neuen W\u00fcrdigung der Zweifel an der Rechtslage eine AdV zu gew\u00e4hren oder im gegenteiligen Fall aufzuheben. In Ansehung dieser Vorschrift erscheine eine ausdr\u00fcckliche gesetzliche Regelung geboten, wenn der Gesetzgeber eine Reduktion in &#8222;Hin- und Herzahlkonstellationen&#8220; h\u00e4tte regeln wollen. Auch die Tatsache, dass der Steuerb\u00fcrger damit belastet sei, die Mittel liquide vorzuhalten f\u00fcr den Fall, dass eine erneute Einforderung durch den Staat erfolge, lasse eine Verzinsung \u00fcber den Zeitraum der vor\u00fcbergehenden AdV-Gew\u00e4hrung hinaus nicht unbillig erscheinen. Au\u00dferdem spreche das bisherige Verst\u00e4ndnis der Rechtsprechung in Bezug auf das Zinssystem der AO gegen die vom FG vorgenommene einschr\u00e4nkende Auslegung von \u00a7&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 AO. Die Verk\u00fcrzung des Zinslaufs stelle dar\u00fcber hinaus bei einem nichtigen Steuergesetz einen Versto\u00df gegen Art.&nbsp;14 GG dar. Denn mit den zwischenzeitlich aufgrund der gew\u00e4hrten AdV ausgekehrten Mitteln habe nicht im \u00fcblichen Ma\u00dfe gewirtschaftet werden k\u00f6nnen. Der Beklagte differenziere nicht hinreichend zwischen der vom Gesetzgeber angeordneten Soll-Verzinsung und einer grunds\u00e4tzlich denkbaren, aber nicht vom Gesetzgeber normierten Ist-Verzinsung. In einem Soll-Verzinsungssystem komme es gerade nicht auf die Verf\u00fcgbarkeit der Mittel an.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>den Beklagten unter Aufhebung der Vorentscheidung und \u00c4nderung des Bescheids vom 16.08.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.04.2018 zu verpflichten, ihr weitere Prozesszinsen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zu gew\u00e4hren.<\/li><li>Der Beklagte beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Er nimmt ebenfalls auf sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren Bezug und erg\u00e4nzt, Regelungsinhalt des \u00a7&nbsp;236 AO sei, dem Gl\u00e4ubiger eines Erstattungsanspruchs f\u00fcr die Vorenthaltung des Kapitals und die damit entgangenen Nutzungsm\u00f6glichkeiten zumindest f\u00fcr die Zeit ab Rechtsh\u00e4ngigkeit eine Entsch\u00e4digung als Nachteilsausgleich zu gew\u00e4hren. Eine solche Situation liege im Fall der Zahlung an den Steuerpflichtigen nicht vor. Im Ergebnis sei die Kl\u00e4gerin so zu stellen, als h\u00e4tte sie auf die Steuerschuld nicht gezahlt. W\u00fcrden Zeitr\u00e4ume, in denen der Steuerpflichtige die faktische \u00dcberlassung des Kapitals erstreite, nicht aus der Prozesszinsberechnung herausgerechnet, dr\u00e4nge sich die Frage auf, ob die lediglich auf einen Nachteilsausgleich angelegte Beg\u00fcnstigungsvorschrift dadurch zu ungewollten Bereicherungseffekten f\u00fchrte.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kl\u00e4gerin kein Anspruch auf Prozesszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 AO f\u00fcr den Zeitraum zusteht, in dem ihr die \u2026Steuer aufgrund einer AdV (vor\u00fcbergehend) erstattet worden war.<\/li><li>1. Wird durch eine rechtskr\u00e4ftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuerverg\u00fctung gew\u00e4hrt, so ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO der zu erstattende oder zu verg\u00fctende Betrag vorbehaltlich \u00a7&nbsp;236 Abs.&nbsp;3 AO vom Tag der Rechtsh\u00e4ngigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO mit dem Tag der Zahlung.<\/li><li>a) Eine Verzinsungspflicht f\u00fcr zu erstattende Betr\u00e4ge aufgrund einer Aufhebung, R\u00fccknahme oder \u00c4nderung des Bescheids oder aufgrund einer unrechtm\u00e4\u00dfigen Beitreibung war bereits in \u00a7&nbsp;132 i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;128, 129 der Reichsabgabenordnung (RAO) i.d.F. vom 13.12.1919 \u2011\u2011RAO&nbsp;1919\u2011\u2011 geregelt. Eine spezielle Regelung f\u00fcr Prozesszinsen auf Erstattungsbetr\u00e4ge war noch nicht vorgesehen (vgl. RGBl 1919, 1993, 2021&nbsp;ff.). \u00a7&nbsp;132 RAO&nbsp;1919 entsprach einem &#8222;vielfach ge\u00e4u\u00dferten Bed\u00fcrfnis und der Billigkeit&#8220;. In den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7&nbsp;128 und 129 RAO&nbsp;1919 sollten die Zinsen von der Entrichtung an gerechnet werden (Begr\u00fcndung zum Entwurf der Reichsabgabenordnung, Drucks Nr.&nbsp;759 der Deutschen Nationalversammlung, S.&nbsp;110).<\/li><li>Die in \u00a7&nbsp;132 RAO&nbsp;1919 getroffene Regelung wurde im Wesentlichen unver\u00e4ndert in \u00a7&nbsp;155 RAO i.d.F. vom 22.05.1931 \u00fcbernommen (vgl. RGBl I 1931, 161, 182) und durch \u00a7&nbsp;21 Nr.&nbsp;1 des Steueranpassungsgesetzes vom 16.10.1934 gestrichen (vgl. RGBl I 1934, 925, 929).<\/li><li>In dem Entwurf eines Steuer\u00e4nderungsgesetzes vom 04.03.1961 (BTDrucks III\/2573), der u.a. das Steuers\u00e4umnisgesetz (StS\u00e4umG) und \u00c4nderungen zur RAO enthielt, waren Regelungen zu Prozesszinsen enthalten, die im Gesetzgebungsverfahren angenommen wurden. In \u00a7&nbsp;4 StS\u00e4umG wurde lediglich allgemein geregelt, dass Erstattungsanspr\u00fcche nur dann zu verzinsen sind, wenn dies in den Steuergesetzen vorgeschrieben ist \u2011\u2011entsprechend \u00a7&nbsp;233 AO\u2011\u2011 (vgl. BTDrucks 2573, S.&nbsp;11; Art.&nbsp;16 des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 1961 \u2011\u2011St\u00c4ndG 1961\u2011\u2011 vom 13.07.1961, BGBl I 1961, 981, 993). Allerdings wurde zugleich ein ge\u00e4nderter \u00a7&nbsp;155 RAO eingef\u00fcgt (vgl. BTDrucks III\/2573, S.&nbsp;12&nbsp;f.; Art.&nbsp;17 St\u00c4ndG 1961 vom 13.07.1961, BGBl I 1961, 981, 995). Die Vorschrift entsprach im Wesentlichen dem heute g\u00fcltigen \u00a7&nbsp;236 AO, wobei \u00a7&nbsp;155 RAO die \u00dcberlegung zugrunde lag, dass eine allgemeine Verzinsung von Steuererstattungs- und Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen wegen der damit verbundenen Verwaltungserschwerung zur damaligen Zeit nicht durchf\u00fchrbar war. Die Einf\u00fchrung einer Regelung f\u00fcr Prozesszinsen erschien lediglich gerechtfertigt und als ohne erheblichen Verwaltungsaufwand durchf\u00fchrbar f\u00fcr F\u00e4lle, in denen sich eine Steuererstattung infolge eines vor den Gerichten schwebenden Rechtsmittelverfahrens l\u00e4ngere Zeit hinauszog. Umgekehrt wurde auch eine Regelung f\u00fcr den Fall f\u00fcr angemessen erachtet, dass infolge eines Rechtsmittelverfahrens der geschuldete Betrag der Finanzverwaltung l\u00e4ngere Zeit vorenthalten wurde. Durch die Einf\u00fchrung einer Art von Prozesszinsen sollte diesen H\u00e4rten abgeholfen werden (vgl. Begr\u00fcndung zu Art.&nbsp;11 St\u00c4ndG 1961, BTDrucks III\/2573, S.&nbsp;33, 35 und 36&nbsp;f.). Die Zahlung von Prozesszinsen bezog sich auf etwaig zu viel entrichtete Steuerbetr\u00e4ge, wenn die Steuerschuld nach Rechtsh\u00e4ngigkeit herabgesetzt wurde (vgl. Begr\u00fcndung zu \u00a7&nbsp;66 des Entwurfs einer Finanzgerichtsordnung vom 02.08.1963, BTDrucks IV\/1446, S.&nbsp;51, der \u00a7&nbsp;155 RAO entsprach).<\/li><li>\u00a7&nbsp;155 RAO wurde durch \u00a7&nbsp;162 Nr.&nbsp;24 FGO i.d.F. vom 06.10.1965 aufgehoben (vgl. BGBl I 1965, 1477, 1499) und anstelle dieser Vorschrift \u00a7&nbsp;111 FGO geschaffen (vgl. BGBl I 1965, 1477, 1491). Eine inhaltliche \u00c4nderung erfolgte nicht.<\/li><li>Wenige Jahre sp\u00e4ter sollte nach \u00a7&nbsp;218 des Entwurfs einer Abgabenordnung vom 08.01.1971 die materielle Vorschrift des \u00a7&nbsp;111 FGO ohne sachliche \u00c4nderungen in die AO \u00fcbernommen werden (BRDrucks 23\/71, S.&nbsp;57 und 172; vgl. auch bereits Begr\u00fcndung zum Gesetzentwurf einer Abgabenordnung, BTDrucks VI\/1982, S.&nbsp;172, Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, FDP vom 25.01.1973, BTDrucks 7\/79, S.&nbsp;58, und Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Dritten Gesetzes zur \u00c4nderung des Steuerberatungsgesetzes vom 27.11.1974, BTDrucks 7\/2852, S.&nbsp;27, 48). Die Gew\u00e4hrung von Prozesszinsen bezog sich \u2011\u2011auch hier\u2011\u2011 auf \u00dcberzahlungen (vgl. BRDrucks 23\/71, S.&nbsp;171). Die endg\u00fcltige Normierung erfolgte \u2011\u2011nach einer zwischenzeitlichen Regelung der Prozesszinsen in \u00a7&nbsp;4b StS\u00e4umG (Art.&nbsp;3 und Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;3 des Dritten Gesetzes zur \u00c4nderung des Steuerberatungsgesetzes, BGBl I 1975, 1509&nbsp;ff., 1532, 1533)\u2011\u2011 durch \u00a7&nbsp;236 AO i.d.F. vom 16.03.1976 \u2011\u2011AO&nbsp;1977\u2011\u2011 (vgl. BRDrucks 726\/75, S.&nbsp;64). Mit dem Inkrafttreten der AO&nbsp;1977 am 01.01.1977 wurde \u00a7&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 bis 3 AO&nbsp;1977 in der noch heute in \u00a7&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 bis 3 AO enthaltenen Fassung eingef\u00fchrt (vgl. BGBl I 1976, 613, 667; vgl. auch BRDrucks 726\/75, S.&nbsp;64). F\u00fcr die Zeit nach dem 31.12.1976 entstehen Prozesszinsen somit nach dieser Vorschrift (vgl. Art.&nbsp;97 \u00a7&nbsp;15 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.12.1976, BGBl I 1976, 3341, 3383).<\/li><li>Zusammenfassend ergibt sich aus den Materialien zur Entstehungsgeschichte und Entwicklung des \u00a7&nbsp;236 AO, dass der Gesetzgeber von Anfang an die Verzinsung auf gezahlte Betr\u00e4ge beschr\u00e4nken und die Gew\u00e4hrung von Prozesszinsen als eine Billigkeitsregelung f\u00fcr die F\u00e4lle vorsehen wollte, in denen dem Steuerpflichtigen w\u00e4hrend eines gerichtlichen Verfahrens ein entrichteter Betrag \u2011\u2011m\u00f6glicherweise f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum\u2011\u2011 vorenthalten bleibt, weil die Erhebung der Klage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;1 FGO keinen Suspensiveffekt hat. Demzufolge besteht die Pflicht zur Verzinsung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO bis zum Auszahlungstag.<\/li><li>b) Auch in der Literatur ist \u00a7&nbsp;236 AO von Anfang an als eine Regelung verstanden worden, die einen geldwerten Ausgleich f\u00fcr den Verm\u00f6gensschaden gew\u00e4hrt, der dem obsiegenden Kl\u00e4ger dadurch erwachsen ist, dass er den Anspruch des Steuergl\u00e4ubigers ohne R\u00fccksicht auf die von ihm im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seiner Festsetzung erhobenen Einwendungen erf\u00fcllen muss (K\u00fchn\/Kutter\/Hofmann, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 12.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;236 AO, S.&nbsp;622). Die Ursache der Verzinsung ist die Zahlung der festgesetzten Steuer, die unabh\u00e4ngig von der Einlegung des Rechtsbehelfs gefordert werden kann. Folgenbeseitigungs- oder Schadensersatzanspr\u00fcche werden durch die Verzinsungsregelung in \u00a7&nbsp;236 AO nicht ausgeschlossen (zu \u00a7&nbsp;4b StS\u00e4umG: H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, 1.-6.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;4b StS\u00e4umG Rz&nbsp;3; Klein\/R\u00fcsken, AO, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;236 Rz&nbsp;2; vgl. auch Pahlke in Schwarz\/Pahlke, AO\/FGO, \u00a7&nbsp;236 Rz 1&nbsp;f.; Heuermann in HHSp, \u00a7&nbsp;236 AO Rz&nbsp;5). Durch die Gew\u00e4hrung von Prozesszinsen sollen somit H\u00e4rten ausgeglichen werden, die sich durch die Verz\u00f6gerung der Erstattung bei gerichtlichen Verfahren ergeben (Koch, Deutsche Steuer-Zeitung \u2011\u2011DStZ\u2011\u2011 1961, 194, 200). Der Normzweck des \u00a7&nbsp;236 AO wird darin gesehen, dem Gl\u00e4ubiger eines Erstattungsanspruchs f\u00fcr die Vorenthaltung des Kapitals und der damit verbundenen Nutzungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Zeit ab Rechtsh\u00e4ngigkeit eine Entsch\u00e4digung zu gew\u00e4hren (Koenig\/Koenig, Abgabenordnung, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;236 Rz&nbsp;1, m.w.N.; Schneider in eKomm [01.01.2015], \u00a7 236 AO, Rz&nbsp;1, m.w.N.; K\u00f6gel in Gosch, AO \u00a7&nbsp;236 Rz&nbsp;5, mit Verweis auf die BFH-Urteile vom 16.05.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;20\/11, BFHE 241, 320, BStBl II 2013, 770, und vom 25.01.2007&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;85\/06, BFHE 216, 405, BStBl II 2007, 598, m.w.N.).<\/li><li>Die Verzinsung l\u00e4uft bis zum Auszahlungstag, d.h. bis zu dem Tag, an dem die Zahlungsmittel beim Steuerpflichtigen eingehen (zu \u00a7&nbsp;4b StS\u00e4umG: HHSp, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, 1.-6. Aufl., \u00a7&nbsp;4b StS\u00e4umG Rz&nbsp;12; Koch, DStZ 1961, 194, 201; Klein\/R\u00fcsken, AO, 15. Aufl., \u00a7&nbsp;236 Rz&nbsp;23; Schneider in eKomm [01.01.2015], \u00a7 236 AO, Rz 14; K\u00f6gel in Gosch, AO \u00a7&nbsp;236 Rz&nbsp;33). Ein Anspruch nach \u00a7&nbsp;236 AO entsteht nur dann, wenn der Steuerpflichtige Leistungen erbracht hat, die die Erf\u00fcllung der Steuer bewirken sollten (Klein\/R\u00fcsken, AO, 15. Aufl., \u00a7&nbsp;236 Rz&nbsp;23). Da nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO nur der zu erstattende Betrag zu verzinsen ist, kommt die Anwendung der Vorschrift in den F\u00e4llen nicht in Betracht, in denen die festgesetzte Steuer vor ihrer Herabsetzung aufgrund einer AdV (\u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 FGO, \u00a7&nbsp;361 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 AO) zur\u00fcckgezahlt worden ist (Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;236 AO Rz&nbsp;23) und aus diesem Grund nicht mehr erstattet werden kann.<\/li><li>c) Schlie\u00dflich spricht auch die bisher zu \u00a7&nbsp;236 AO ergangene Rechtsprechung daf\u00fcr, die Vorschrift dahingehend einschr\u00e4nkend auszulegen, dass Prozesszinsen nicht f\u00fcr einen Zeitraum zu gew\u00e4hren sind, in dem der gezahlte Steuerbetrag vor\u00fcbergehend erstattet worden ist.<\/li><li>Denn die Rechtsprechung sieht den Zweck der Vorschrift ebenfalls darin, dem Gl\u00e4ubiger eines Erstattungsanspruchs f\u00fcr die Vorenthaltung des Kapitals und der damit verbundenen Nutzungsm\u00f6glichkeiten zumindest f\u00fcr die Zeit ab Rechtsh\u00e4ngigkeit eine Entsch\u00e4digung zu gew\u00e4hren (vgl. BFH-Urteile vom 16.11.2000&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;31\/00, BFHE 196, 1, BStBl II 2002, 119, unter II.1.; in BFHE 216, 405, BStBl II 2007, 598, und in BFHE 241, 320, BStBl 2013, 770, Rz&nbsp;17). Zu \u00a7&nbsp;111 FGO a.F. hatte der erkennende Senat in einem obiter dictum ausgef\u00fchrt, dass die Ursache einer Verzinsung die Zahlung von Abgaben ist, die unabh\u00e4ngig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs gefordert werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 08.02.1972&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;170\/69, BFHE 104, 508, BStBl II 1972, 429).<\/li><li>Die Rechtsprechung des BFH zu \u00a7&nbsp;233a AO steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Zwar sollen nach dem Urteil des VIII.&nbsp;Senats vom 19.04.2005&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;12\/04 (BFHE 209, 409, BStBl II 2005, 683) auch Betr\u00e4ge, die dem Steuerpflichtigen aufgrund einer AdV erstattet worden sind, als &#8222;zu erstattende Betr\u00e4ge&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 AO anzusehen sein. Doch ist diese Entscheidung zu \u00a7&nbsp;233a AO ergangen und kann daher nicht ohne weiteres auf \u00a7&nbsp;236 AO \u00fcbertragen werden. \u2026 Vor allem aber geht der BFH auch f\u00fcr den Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;233a AO davon aus, dass die Zinsen nur f\u00fcr solche Zeiten gezahlt werden sollen, in denen der Steuergl\u00e4ubiger tats\u00e4chlich einen Liquidit\u00e4tsvorteil erlangt hat und der Steuerschuldner tats\u00e4chlich nicht \u00fcber das Geld verf\u00fcgen konnte.<\/li><li>d) Der Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;236 AO besteht also darin, dem Steuerpflichtigen einen Ausgleich daf\u00fcr zu gew\u00e4hren, dass er \u00fcber den gezahlten Betrag nicht verf\u00fcgen kann, weil er diesen aufgrund des fehlenden Suspensiveffekts der Klage zu zahlen hat (vgl. \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Wird dem Steuerpflichtigen der gezahlte Betrag jedoch aufgrund der AdV des Abgabenbescheids zumindest vor\u00fcbergehend zur\u00fcckgezahlt, wird er dadurch in die Lage versetzt, \u00fcber das Geld zu verf\u00fcgen und damit zu wirtschaften, weshalb sich die vor\u00fcbergehende Erstattung einer Steuer positiv auf die Liquidit\u00e4t des Steuerpflichtigen auswirkt. Eine Verzinsung auch f\u00fcr diesen Zeitraum w\u00fcrde demnach zu einer \u00dcberkompensation f\u00fchren und st\u00fcnde daher im Widerspruch zum Sinn und Zweck der Regelung und zu den Motiven des Gesetzgebers. Dass der Steuerpflichtige damit rechnen muss, nach Abschluss des Klageverfahrens die Abgaben m\u00f6glicherweise wieder \u2011\u2011endg\u00fcltig\u2011\u2011 zahlen zu m\u00fcssen, f\u00fchrt zwar dazu, dass er das Geld nicht langfristig anlegen bzw. v\u00f6llig frei dar\u00fcber verf\u00fcgen kann. Allerdings zielt \u00a7&nbsp;236 AO nicht darauf ab, einen Schaden vollst\u00e4ndig zu ersetzen, sondern aus Billigkeitsgr\u00fcnden H\u00e4rten abzumildern. Sofern dem Steuerschuldner ein dar\u00fcber hinaus gehender Schaden entsteht, muss er diesen auf dem Zivilrechtsweg geltend machen.<\/li><li>2. Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen hat die Kl\u00e4gerin keinen weiteren Anspruch auf die Gew\u00e4hrung von Prozesszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;236 AO, weil ihr die entrichtete \u2026Steuer aufgrund der AdV f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum vom 19.05.2014 bis zum 24.12.2014 erstattet worden war.<\/li><li>a) Der zu verzinsende Zeitraum begann im Streitfall gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;236 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO mit dem 22.12.2011, dem Tag der Zahlung. Nachdem die \u2026Steuer am 24.12.2014 erneut gezahlt worden war, begann der Lauf des zu verzinsenden Zeitraums erneut.<\/li><li>Die Berechnung des Zinsbetrags durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO betragen die Zinsen f\u00fcr jeden Monat einhalb Prozent. Der zu verzinsende Betrag wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;2 AO auf den n\u00e4chsten durch 50&nbsp;\u20ac teilbaren Betrag abgerundet. Ausgehend von einem entrichteten Betrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac ergibt sich somit ein zu verzinsender Betrag von \u2026&nbsp;\u20ac. Der zu verzinsende Zeitraum betr\u00e4gt insgesamt 65&nbsp;volle Monate (Zeitraum vom 22.12.2011 bis zum 19.06.2017) abz\u00fcglich 7&nbsp;volle Monate (Zeitraum der AdV vom 19.05.2014 bis zum 24.12.2014), insgesamt also 58&nbsp;Monate. Unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 0,5&nbsp;% pro zu verzinsendem vollem Monat ergibt sich somit ein Zinsanspruch in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>b) Dass dadurch der zu verzinsende Zeitraum im Streitfall in zwei Teile geteilt worden ist, und zweimal gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO angefangene Monate au\u00dfer Ansatz geblieben sind, f\u00fchrt nicht zu einem anderen Ergebnis. Wie unter 1. ausgef\u00fchrt, dient die Gew\u00e4hrung von Prozesszinsen nicht einem vollst\u00e4ndigen Ersatz des dem Steuerschuldner entstanden Schadens, sondern soll nur die H\u00e4rten ausgleichen, die durch die Zahlung trotz Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage entstehen. Einer Billigkeitsregel ist eine gewisse Pauschalierung immanent.<\/li><li>c) Schlie\u00dflich kann die Kl\u00e4gerin auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, die Verk\u00fcrzung des Zinslaufs stelle bei einem nichtigen Steuergesetz einen Versto\u00df gegen die Eigentumsgarantie des Art.&nbsp;14 GG dar. Die Kl\u00e4gerin stellt ma\u00dfgeblich darauf ab, dass sie mit den aufgrund der gew\u00e4hrten AdV ausgekehrten Mitteln nicht in dem \u00fcblichen Ma\u00dfe habe wirtschaften k\u00f6nnen. Diese \u2011\u2011behauptete\u2011\u2011 Einschr\u00e4nkung betrifft allerdings lediglich das Verm\u00f6gen, welches an sich nicht in den Eigentumsschutz einbezogen ist (vgl. Papier\/Shirvani in D\u00fcrig\/Herzog\/Scholz, Komm. z. GG, Art.&nbsp;14 Rz&nbsp;277).<\/li><li>Dar\u00fcber, ob der Kl\u00e4gerin m\u00f6glicherweise Amtshaftungsanspr\u00fcche zustehen k\u00f6nnen, hat der Senat nicht zu entscheiden. Hierf\u00fcr sind die ordentlichen Gerichte zust\u00e4ndig (Art.&nbsp;34 Satz&nbsp;3 GG, \u00a7&nbsp;839 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs, \u00a7&nbsp;71 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 des Gerichtsverfassungsgesetzes).<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.170522.VIIR34.19.0 BFH VII. Senat FGO \u00a7 69, AO \u00a7 236, AO \u00a7 238, AO \u00a7 233a vorgehend FG Hamburg, 22. Februar 2019, Az: 4 K 53\/18 Leits\u00e4tze Ein Anspruch auf Prozesszinsen nach \u00a7 236 AO besteht nicht f\u00fcr den Zeitraum, in dem w\u00e4hrend eines Klageverfahrens die Vollziehung des Steuerbescheids aufgehoben wurde und die Finanzbeh\u00f6rde daraufhin &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/prozesszinsen-bfh-urteil-vom-17-mai-2022-vii-r-34-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Prozesszinsen &#8211; BFH-Urteil vom 17. 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