{"id":75228,"date":"2022-10-15T11:36:35","date_gmt":"2022-10-15T09:36:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75228"},"modified":"2022-10-15T11:36:35","modified_gmt":"2022-10-15T09:36:35","slug":"vorsteuerabzug-und-personalabbau-bfh-urteil-vom-30-juni-2022-v-r-32-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vorsteuerabzug-und-personalabbau-bfh-urteil-vom-30-juni-2022-v-r-32-20\/","title":{"rendered":"Vorsteuerabzug und Personalabbau &#8211; BFH-Urteil vom 30. Juni 2022, V R 32\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.300622.VR32.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 15, EGRL 112\/2006 Art 168 Buchst a, UStG VZ 2009 , UStG VZ 2010 , UStG VZ 2011 , UStG \u00a7 3 Abs 9, UStG \u00a7 3 Abs 12 S 2, UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 S 1, UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 25. August 2020, Az: 8 K 2707\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Bezieht der Unternehmer f\u00fcr einen von ihm angestrebten Personalabbau Leistungen von sog. Outplacement-Unternehmen, mit denen unk\u00fcndbar und unbefristet Besch\u00e4ftigte individuell insbesondere durch sog. Bewerbungstrainings bei der Begr\u00fcndung neuer Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse unterst\u00fctzt werden sollen, ist der Unternehmer aufgrund eines vorrangigen Unternehmensinteresses zum Vorsteuerabzug berechtigt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 25.08.2020 &#8211; 8 K 2707\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine Aktiengesellschaft mit zahlreichen Tochtergesellschaften, die mit ihr i.S. von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) organschaftlich verbunden sind, war in den Jahren 2009 bis 2011 (Streitjahre) nach ihrer Umsatzt\u00e4tigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.<\/li><li>Aufgrund wirtschaftlicher Gegebenheiten beabsichtigte die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren, in erheblichem Umfang Kosten einzusparen, insbesondere den Personalaufwand zu reduzieren. Ihre Mitarbeiter waren allerdings zu einem gro\u00dfen Teil aufgrund von Tarifvertr\u00e4gen, die betriebsbedingte K\u00fcndigungen ausschlossen, oder aufgrund sonstiger Regelungen unk\u00fcndbar und unbefristet besch\u00e4ftigt. Der beabsichtigte Personalabbau konnte daher nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter zur Aufhebung ihrer Arbeits- oder Dienstvertr\u00e4ge erfolgen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beauftragte (ebenso wie ihre Organgesellschaften) sog. Outplacement-Unternehmen, die sie bei der Erreichung ihrer Personalabbauziele unterst\u00fctzten. Diese Unternehmen sollten Mitarbeiter individuell betreuen, fachlich beraten und organisatorisch bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz unterst\u00fctzen, damit diese freiwillig ihre bisherigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse aufgaben. Dies umfasste eine Basisberatung, eine Standortanalyse des Mitarbeiters, eine Perspektiv- und Motivationsberatung, Vermittlungst\u00e4tigkeiten zur Begr\u00fcndung eines neuen versicherungspflichtigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses, ein sog. ganzheitliches Placement mit Finanzberatung sowie ein sog. Newplacement mit Beratungsprogramm. Die Kosten trugen die Kl\u00e4gerin und ihre Organgesellschaften. Aus den Leistungen der Outplacement-Unternehmen machte die Kl\u00e4gerin den Vorsteuerabzug geltend.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erkannte den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Vorsteuerabzug nur insoweit an, als er auf die allgemeine Beratung und auf sog. Erfolgspauschalen entfiel. Demgegen\u00fcber versagte es den Vorsteuerabzug aus den personenbezogenen Beratungsleistungen, da die von der Kl\u00e4gerin bezogenen Leistungen durch die individuelle Beratung speziell auf die k\u00fcnftige berufliche Entwicklung der Besch\u00e4ftigten, die individuell mental gest\u00e4rkt werden sollten, zugeschnitten gewesen seien. Es habe keine Stundenbegrenzung bestanden. Die Besch\u00e4ftigten seien einmal w\u00f6chentlich pers\u00f6nlich und telefonisch kontaktiert worden. Es sei eine psychologische Betreuung und Hilfestellung geleistet worden, die das Selbstbewusstsein der Mitarbeiter, deren Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis beendet werden sollte, st\u00e4rken sollte, um das Trennungstrauma zu verarbeiten. Die Mitarbeiter seien zielorientiert gef\u00f6rdert worden, damit sie sich in Rollenspielen Bewerbungstechniken aneigneten. Es seien individuelle Bewerbungsmappen entwickelt und gestaltet worden. Die Betreuung habe auch die Arbeitsplatzsuche umfasst.<\/li><li>Das FA \u00e4nderte die unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Umsatzsteuerfestsetzungen f\u00fcr die Streitjahre. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/li><li>Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Nach seinem Urteil ist die Kl\u00e4gerin zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) zur Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) komme es darauf an, ob der vom Arbeitnehmer erlangte Vorteil gegen\u00fcber dem Bedarf des Unternehmers als nebens\u00e4chlich erscheine.<\/li><li>Die Outplacement-Beratung habe in den \u00fcberwiegenden F\u00e4llen im Rahmen einer ersten Fallgestaltung noch w\u00e4hrend des ungek\u00fcndigten Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses stattgefunden. Es habe f\u00fcr die unk\u00fcndbar und unbefristet besch\u00e4ftigten Mitarbeiter keine Motivation bestanden, einen Aufhebungsvertrag zu schlie\u00dfen, um in den Genuss von Outplacementleistungen zu kommen. Diese h\u00e4tten Aufhebungsvertr\u00e4ge nur dann unterschrieben, wenn das Outplacement im Sinne der Erlangung einer neuen Arbeitsstelle erfolgreich gewesen sei. Der Vorsteuerabzug rechtfertige sich hier aus einem \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Kl\u00e4gerin und ihrer Organgesellschaften. Die Kl\u00e4gerin habe versuchen m\u00fcssen, die Betroffenen durch die Outplacementberatung derart zu qualifizieren, dass sie anderweitig auf dem Arbeitsmarkt untergebracht werden konnten und dadurch freiwillig den Konzern verlie\u00dfen. Dieses eigenbetriebliche Interesse habe die Vorteile der Besch\u00e4ftigten aus den Beratungsleistungen weit \u00fcberwogen.<\/li><li>Dasselbe gelte auch dann, wenn die Gew\u00e4hrung der Outplacementberatung durch die Kl\u00e4gerin (und ihrer Organgesellschaften) im Rahmen einer zweiten Fallgestaltung vom Abschluss eines Aufhebungsvertrages abh\u00e4ngig gewesen sei. Der Kl\u00e4gerin sei es auch hier um den Personalabbau gegangen. Die Outplacementberatung sei hier f\u00fcr den Besch\u00e4ftigten Bedingung gewesen, um den Aufhebungsvertrag \u00fcberhaupt zu unterschreiben. Auch hier habe das eigenbetriebliche Interesse der Kl\u00e4gerin \u00fcberwogen. Dass mit der Outplacementberatung stets eine Fortentwicklung der Pers\u00f6nlichkeit des beratenen Besch\u00e4ftigten verbunden gewesen sei, stehe dem \u2011\u2011wie bei anderen Fortbildungsma\u00dfnahmen\u2011\u2011 nicht entgegen. Denn die St\u00e4rkung der pers\u00f6nlichen Ressourcen des Besch\u00e4ftigten sei Voraussetzung f\u00fcr die Chance gewesen, anderweitig am Arbeitsmarkt unterzukommen. Auch hier habe das \u00fcbergeordnete Ziel bestanden, durch den Personalabbau die Wettbewerbsf\u00e4higkeit zu sichern, was den Vorteil des Betroffenen aus der St\u00e4rkung seiner Pers\u00f6nlichkeit deutlich \u00fcberlagert habe. Im Hinblick auf andere Fortbildungsma\u00dfnahmen sei nicht danach zu unterscheiden, ob dem Besch\u00e4ftigten Leistungen im Zusammenhang mit der Weiterbesch\u00e4ftigung oder dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses angeboten worden seien. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Vorsteuerabzug aus Umzugskosten best\u00e4tige dies. Dabei sei unerheblich, dass die Outplacementberatung der existenziellen Sicherung des Lebensstandards gedient habe. Ma\u00dfgeblich sei eine Abw\u00e4gung zwischen dem Interesse der Kl\u00e4gerin am Personalabbau und dem Vorteil aus der Fortentwicklung der Pers\u00f6nlichkeit des Besch\u00e4ftigten, nicht aber eine Abw\u00e4gung im Hinblick auf die Sicherung des Lebensstandards. Im \u00dcbrigen liege auch kein tausch\u00e4hnlicher Umsatz vor.<\/li><li>Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision. Das FG habe in seine W\u00fcrdigung nur unzureichend einbezogen, dass nicht nur bei der Kl\u00e4gerin, sondern auch bei den Besch\u00e4ftigten ein massives Eigeninteresse an der Beratung bestanden habe. Die Kl\u00e4gerin habe selbst dargelegt, dass die Besch\u00e4ftigten ohne die Outplacementberatung nicht gewillt gewesen seien, ihre unbefristeten und unk\u00fcndbaren Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse zu l\u00f6sen. Dies belege deren immenses Interesse an der Beratung. Es sei um die Absch\u00e4tzung der Folgen aus dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem jeweiligen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis gegangen. Der hier vorliegende Vorteil sei wesentlich h\u00f6her einzusch\u00e4tzen als der aus einer unentgeltlichen Bef\u00f6rderung, unentgeltlichen Mahlzeitengestellung oder Maklerkosten\u00fcbernahme. Die Betreuung beim Ausscheiden aus einem unk\u00fcndbaren Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis und der Begleitung in ein neues Arbeitsverh\u00e4ltnis sei f\u00fcr den Betroffenen von existenzieller Bedeutung. Demgegen\u00fcber spiele die \u00dcbernahme von Umzugskosten eine v\u00f6llig untergeordnete Rolle. Der hier gew\u00e4hrte Vorteil sei nicht mit den Umzugskosten, sondern nur mit der Verlegung des Lebensmittelpunkts als bedeutsamer Ver\u00e4nderung vergleichbar. Der Vergleich des FG mit Fortbildungsma\u00dfnahmen trage nicht. Denn diese dienten in erster Linie dem Arbeitgeber, w\u00e4hrend es hier zu einer Weiterentwicklung der Besch\u00e4ftigten au\u00dferhalb des Unternehmens gekommen sei.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Vorliegend habe es sich um Personalkosten gehandelt, die zum Vorsteuerabzug berechtigten. Das Beenden sei ebenso wie die Begr\u00fcndung von Arbeits- und Dienstverh\u00e4ltnissen eine typische wirtschaftliche T\u00e4tigkeit des Unternehmers. Der Vorsteuerabzug aus Kosten eines sog. Headhunters bestehe unstreitig. Zu ber\u00fccksichtigen sei die Neuregelung in \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;19 Satz&nbsp;2 und 3 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096, BStBl I 2021, 6). Danach w\u00fcrden Beratungsleistungen zur beruflichen Neuorientierung wie Weiterbildungsleistungen behandelt. Es habe ein \u00fcberwiegendes betriebliches Interesse an der Senkung der Personalkosten bestanden. Es sei nicht darum gegangen, den Betroffenen etwas Gutes zu tun, sondern um die Bereinigung geerbter Altlasten. Die Kl\u00e4gerin habe \u00fcber die M\u00f6glichkeit zur Inanspruchnahme der Beratung entschieden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Kl\u00e4gerin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bezieht der Unternehmer f\u00fcr einen von ihm angestrebten Personalabbau Leistungen von sog. Outplacement-Unternehmen, mit denen unk\u00fcndbar und unbefristet Besch\u00e4ftigte individuell insbesondere durch sog. Bewerbungstrainings bei der Begr\u00fcndung neuer Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse unterst\u00fctzt werden sollen, ist der Unternehmer aufgrund eines vorrangigen Unternehmensinteresses zum Vorsteuerabzug berechtigt.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG f\u00fcr Leistungen, die der Unternehmer f\u00fcr steuerfreie Ums\u00e4tze verwendet. Unionsrechtlich beruht dies auf Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;a MwStSystRL. Danach ist der Steuerpflichtige (Unternehmer), der Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen f\u00fcr Zwecke seiner besteuerten Ums\u00e4tze verwendet, befugt, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer f\u00fcr Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.<\/li><li>b) Der Unternehmer ist nach diesen Vorschriften zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen f\u00fcr sein Unternehmen (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 UStG, Art.&nbsp;9 MwStSystRL) und damit f\u00fcr seine wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG, Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt.<\/li><li>Dabei muss der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz vorliegen, der z.B. zur wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit bestehen kann (BFH-Urteil vom 09.02.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;40\/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz&nbsp;21, m.w.N. zur Rechtsprechung von EuGH und BFH). Beabsichtigt der Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht f\u00fcr seine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit, sondern ausschlie\u00dflich und unmittelbar f\u00fcr eine unentgeltliche Entnahme i.S. von \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a UStG zu verwenden, ist er allerdings nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH-Urteile vom 09.12.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;17\/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Leitsatz&nbsp;1, und vom 06.06.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;18\/18, BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293, Rz&nbsp;26).<\/li><li>F\u00fcr die Feststellung des ma\u00dfgeblichen direkten und unmittelbaren Zusammenhangs ist zudem der &#8222;ausschlie\u00dfliche Entstehungsgrund des fraglichen Umsatzes&#8220; zu ber\u00fccksichtigen (EuGH-Urteil Bastova vom 10.11.2016&nbsp;&#8211; C-432\/15, EU:C:2016:855, Rz&nbsp;45). Stellt die Verfolgung der steuerpflichtigen T\u00e4tigkeit nicht den ausschlie\u00dflichen Entstehungsgrund f\u00fcr die T\u00e4tigung bestimmter Kosten und Ausgaben dar, k\u00f6nnen diese nicht als in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit dieser T\u00e4tigkeit stehend angesehen werden (EuGH-Urteil Becker vom 21.02.2013&nbsp;&#8211; C-104\/12, EU:C:2013:99, Rz&nbsp;25).<\/li><li>c) Wie das FG zutreffend entschieden hat, bestand f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ein vorrangiges Unternehmensinteresse, hinter dem das Interesse des Besch\u00e4ftigten an der Outplacementberatung zur\u00fccktrat. Dies ist f\u00fcr Zwecke des Vorsteuerabzugs nach den f\u00fcr die Entnahmebesteuerung ma\u00dfgeblichen Kriterien zu beurteilen (BFH-Urteil in BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293, Rz&nbsp;27).<\/li><li>aa) Danach liegt ein vorrangiges Unternehmensinteresse z.B. dann vor, wenn die \u00dcbernahme der Bef\u00f6rderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte unter besonderen Umst\u00e4nden durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Unternehmens bedingt ist und der durch den Arbeitnehmer erlangte pers\u00f6nliche Vorteil gegen\u00fcber dem Bedarf des Unternehmens als nebens\u00e4chlich erscheint (EuGH-Urteil Julius Fillibeck S\u00f6hne vom 16.10.1997&nbsp;&#8211; C-258\/95, EU:C:1997:491, Rz&nbsp;26&nbsp;ff.), wenn bei der Abgabe von Mahlzeiten ausnahmsweise der pers\u00f6nliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegen\u00fcber den Bed\u00fcrfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint (BFH-Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz&nbsp;31) oder wenn der private Bedarf der Arbeitnehmer bei der \u00dcbernahme von Maklerkosten hinter dem unternehmerischen Interesse zur\u00fccktritt, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabh\u00e4ngig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort f\u00fcr den Aufbau eines Konzerndienstleisters umzusiedeln (BFH-Urteil in BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293, Rz&nbsp;22).<\/li><li>bb) Im Einklang hiermit hat das FG entschieden, dass die Kl\u00e4gerin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das Interesse der Kl\u00e4gerin am Personalabbau \u00fcberwiegt den Vorteil, der sich f\u00fcr die dort Besch\u00e4ftigten an der Begr\u00fcndung eines neuen Arbeitsverh\u00e4ltnisses ergab. So ist es jedenfalls dann, wenn es um die Begr\u00fcndung neuer Arbeitsverh\u00e4ltnisse f\u00fcr unk\u00fcndbar und unbefristet Besch\u00e4ftigte geht. Bei derartigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen konnte das FG davon ausgehen, dass sich das Interesse an der Begr\u00fcndung neuer Arbeitsverh\u00e4ltnisse nicht aus dem Wunsch des Besch\u00e4ftigten nach einem Arbeitgeberwechsel, sondern aus dem unternehmerischen Ziel erkl\u00e4rte, Besch\u00e4ftigte, deren gegenw\u00e4rtige Bet\u00e4tigung aus unternehmerischen Gr\u00fcnden beendet werden sollte, denen aber nicht gek\u00fcndigt werden konnte, davon zu \u00fcberzeugen, einer Aufl\u00f6sung des bestehenden Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses zuzustimmen. Den Besch\u00e4ftigten wurde ein von ihnen urspr\u00fcnglich nicht gew\u00fcnschter Vorteil aus unternehmerischen Gr\u00fcnden quasi aufgedr\u00e4ngt. Dass Besch\u00e4ftigte von sich aus Arbeitsverh\u00e4ltnisse neu begr\u00fcnden wollten, hat das FG nicht festgestellt und wird auch nicht mit der Revision geltend gemacht.<\/li><li>Weiter best\u00e4tigt das Kriterium des ausschlie\u00dflichen Entstehungsgrundes das f\u00fcr die Kl\u00e4gerin bestehende Recht auf Vorsteuerabzug. Dieser Entstehungsgrund ergab sich aus dem unternehmerischen Ziel des Personalabbaus, nicht aber aus einem Zuwendungswillen gegen\u00fcber den Besch\u00e4ftigten. Insoweit f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin zu Recht an, dass sie entschied, welche Besch\u00e4ftigten welche Qualifizierungsleistungen in Anspruch nehmen konnten. Die Leistungen standen damit nicht allen Besch\u00e4ftigten offen. So waren z.B. Besch\u00e4ftigte von dem Angebot ausgeschlossen, die sich selbst f\u00fcr einen Besch\u00e4ftigungswechsel interessierten, die die Kl\u00e4gerin aber in ihrem Unternehmen halten wollte.<\/li><li>cc) Die hiergegen gerichteten Einwendungen des FA greifen nicht durch. Zum einen sind Einwendungen gegen die blo\u00dfe W\u00fcrdigung des FG im Revisionsverfahren nicht durchgreifend. Denn die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG bindet den Senat (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Ob sie zwingend oder auch nur naheliegend ist, hat der Senat dabei nicht zu entscheiden, es reicht aus, dass sie \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft (vgl. BFH-Urteile vom 22.07.1999&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;74\/98, BFH\/NV 2000, 240, Rz&nbsp;32; vom 02.07.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;29\/18, BFHE 274, 8, BStBl II 2022, 205, Rz&nbsp;28). Zum anderen sollten durch die Outplacementberatung Besch\u00e4ftigte zu einem Wechsel veranlasst werden, bei denen zu vermuten ist, dass sie aufgrund ihrer unk\u00fcndbaren Stellung kein Interesse an einem aufgezwungenen Arbeitgeberwechsel hatten. Das FA l\u00e4sst bei seinem Vortrag zum massiven Eigeninteresse der Besch\u00e4ftigten und zur existenziellen Bedeutung eines Arbeitgeberwechsels au\u00dfer Betracht, dass f\u00fcr die Beratenen keine Notwendigkeit zur Aufgabe ihrer bisherigen Bet\u00e4tigung bestand, der sie aufgrund ihrer Unk\u00fcndbarkeit ungehindert weiter fortgehen konnten. Die vom FA hervorgehobenen Umst\u00e4nde konnten nur eintreten, wenn der Besch\u00e4ftigte bereit war, auf das unternehmerisch veranlasste Beratungsangebot einzugehen, obwohl hierzu keine Verpflichtung bestand und es in der Folge auch zu einer Beendigung der bisherigen T\u00e4tigkeit kam. Es handelt sich somit nur um Umst\u00e4nde in der Folge einer unternehmerischen Zielsetzung, nicht aber um eine eigenst\u00e4ndige Vorteilszuwendung an die Besch\u00e4ftigten. Auf einen Vergleich mit anderen Vorteilen kommt es nicht an.<\/li><li>Best\u00e4tigt wird dies durch die Rechtsprechung des EuGH zur sog. Nebens\u00e4chlichkeit. Ist erwiesen, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den dem Steuerpflichtigen erbrachten Dienstleistungen und seiner wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit besteht, kann der Umstand, dass auch ein Dritter von diesen Dienstleistungen profitiert, es nicht rechtfertigen, dem Steuerpflichtigen das entsprechende Abzugsrecht f\u00fcr diese Dienstleistung zu versagen, wenn der dem Dritten durch diese Dienstleistungen entstehende Vorteil gegen\u00fcber dem Bedarf des Steuerpflichtigen nur als nebens\u00e4chlich anzusehen ist (EuGH-Urteil Vos Aannemingen vom 01.10.2020&nbsp;&#8211; C-405\/19, EU:C:2020:785, Rz&nbsp;28&nbsp;f.). So verh\u00e4lt es sich jedenfalls dann, wenn es \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 um die Beendigung von Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen unk\u00fcndbar und unbefristet t\u00e4tiger Mitarbeiter geht.<\/li><li>2. Im \u00dcbrigen hat das FG auch die Annahme eines tausch\u00e4hnlichen Umsatzes (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 UStG) im Ergebnis zutreffend verneint. Dies gilt auch f\u00fcr die F\u00e4lle, in denen die Outplacementberatung im Zusammenhang mit einer Vertragsaufhebung erfolgte. Auch insoweit fehlt es an einer Leistung an die Mitarbeiter.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.300622.VR32.20.0 BFH V. Senat UStG \u00a7 15, EGRL 112\/2006 Art 168 Buchst a, UStG VZ 2009 , UStG VZ 2010 , UStG VZ 2011 , UStG \u00a7 3 Abs 9, UStG \u00a7 3 Abs 12 S 2, UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 S 1, UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vorsteuerabzug-und-personalabbau-bfh-urteil-vom-30-juni-2022-v-r-32-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Vorsteuerabzug und Personalabbau &#8211; BFH-Urteil vom 30. 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