{"id":75230,"date":"2022-10-15T11:37:06","date_gmt":"2022-10-15T09:37:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75230"},"modified":"2022-10-15T11:37:06","modified_gmt":"2022-10-15T09:37:06","slug":"kindergeldrechtliche-ausschlussfrist-bei-wanderarbeitnehmern-aus-anderen-mitgliedstaaten-der-europaeischen-union-bfh-urteil-vom-14-juli-2022-iii-r-28-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kindergeldrechtliche-ausschlussfrist-bei-wanderarbeitnehmern-aus-anderen-mitgliedstaaten-der-europaeischen-union-bfh-urteil-vom-14-juli-2022-iii-r-28-21\/","title":{"rendered":"Kindergeldrechtliche Ausschlussfrist bei Wanderarbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union &#8211; BFH-Urteil vom 14. Juli 2022, III R 28\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.140722.IIIR28.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 70 Abs 1 S 2, EGV 883\/2004 Art 68 Abs 3, EGV 883\/2004 Art 81, EGV 987\/2009 Art 60 Abs 1 S 2, EGV 987\/2009 Art 60 Abs 2 S 3, EStG VZ 2019<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 28. Juli 2021, Az: 3 K 1589\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Stellt ein Wanderarbeitnehmer, der die Anspruchsvoraussetzungen f\u00fcr einen Kindergeldanspruch im Inland erf\u00fcllt, seinen Antrag auf Kindergeld bei der inl\u00e4ndischen Familienkasse erst nach Ablauf der in \u00a7 70 Abs. 1 Satz 2 EStG vorgesehenen sechsmonatigen Ausschlussfrist, kann sein Auszahlungsanspruch erst abgelehnt werden, wenn festgestellt wird, dass weder der Wanderarbeitnehmer selbst noch eine andere berechtigte Person f\u00fcr das betreffende Kind im Heimatland des Kindes einen die Frist wahrenden Antrag auf Kindergeld oder eine vergleichbare ausl\u00e4ndische Familienleistung gestellt haben.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Bezieht der Wanderarbeitnehmer oder eine andere berechtigte Person laufend Familienleistungen f\u00fcr das betreffende Kind, gen\u00fcgt es f\u00fcr einen nach \u00a7 70 Abs. 1 Satz 2 EStG zu ber\u00fccksichtigenden Antrag auch, dass der Wanderarbeitnehmer oder eine andere berechtigte Person gegen\u00fcber dem zust\u00e4ndigen Tr\u00e4ger des Heimatlandes innerhalb der Sechsmonatsfrist den durch die in Deutschland ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit entstandenen grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalt anzeigt und hierdurch die Durchf\u00fchrung des Koordinierungsverfahrens erm\u00f6glicht.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Feststellungen zum Vorliegen eines Antrags oder einer Mitteilung beim ausl\u00e4ndischen Tr\u00e4ger sind durch an diesen gerichtetes Auskunftsersuchen zu treffen. Der Anspruchsteller tr\u00e4gt die Feststellungslast (objektive Beweislast) hinsichtlich der Nichterweislichkeit eines entsprechenden Antrags oder einer entsprechenden Mitteilung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 28.07.2021 &#8211; 3 K 1589\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht N\u00fcrnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist der Kindergeldanspruch eines Wanderarbeitnehmers f\u00fcr den Zeitraum M\u00e4rz bis April 2019.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist rum\u00e4nischer Staatsangeh\u00f6riger und war im Zeitraum vom &#8230;03.2019 bis &#8230;05.2019 in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) als Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt. Er ist der Vater eines im November 2007 geborenen Sohnes (A).<\/li><li>Mit Schreiben vom 22.11.2019, bei der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) eingegangen am 25.11.2019, beantragten die Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers Kindergeld f\u00fcr A. Mit Schriftsatz vom 09.09.2020 legten die Prozessbevollm\u00e4chtigten eine Geburtsurkunde des Kindes, eine Heiratsurkunde der Eltern (beides in rum\u00e4nischer Sprache), das teils ausgef\u00fcllte Formblatt E&nbsp;411, eine Familienstandsbescheinigung in rum\u00e4nischer und deutscher Sprache vom &#8230;11.2019 (Kind und beide Eltern wohnen in &#8222;\u2026, Romania&#8220;), einen Ausdruck der deutschen elektronischen Lohnsteuerbescheinigung f\u00fcr 2019 mit der Angabe eines Besch\u00e4ftigungszeitraums vom &#8230;03. bis &#8230;05., einen f\u00f6rmlichen Antrag auf deutsches Kindergeld und einen Einkommensteuerbescheid des Finanzamts f\u00fcr 2019 vom 31.08.2020 vor, bei dem in den Erl\u00e4uterungen ausgef\u00fchrt wird, dass eine Veranlagung nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durchgef\u00fchrt wurde.<\/li><li>Mit Bescheid vom 05.11.2020 setzte die Familienkasse Kindergeld f\u00fcr M\u00e4rz bis Mai 2019 in H\u00f6he eines Unterschiedsbetrages zwischen dem gesetzlichen Kindergeld und der rum\u00e4nischen Familienleistung zugunsten des Kl\u00e4gers fest. Im selben Bescheid verf\u00fcgte die Familienkasse unter der \u00dcberschrift &#8222;Berechnung des zustehenden Unterschiedsbetrages an Kindergeld&#8220;, dass sich eine Nachzahlung des Kindergelds f\u00fcr den Zeitraum Mai 2019 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac ergebe. Eine Berechnung der Festsetzung f\u00fcr M\u00e4rz und April 2019 wurde nicht vorgenommen. Die Entscheidung wurde damit begr\u00fcndet, dass eine Auszahlung nach \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG nur sechs Monate r\u00fcckwirkend vor Antragstellung m\u00f6glich sei. Der Anspruch auf Kindergeld nach \u00a7&nbsp;62 EStG bleibe von dieser Auszahlungsbeschr\u00e4nkung unber\u00fchrt.<\/li><li>Den dagegen gerichteten Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 08.12.2020 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Im sich anschlie\u00dfenden Klageverfahren erlie\u00df die Familienkasse unter dem 14.07.2021 einen ge\u00e4nderten Bescheid. Darin setzte sie wiederum f\u00fcr M\u00e4rz bis April 2019 Kindergeld in H\u00f6he eines Unterschiedsbetrages zwischen dem gesetzlichen Kindergeld und der rum\u00e4nischen Familienleistung zugunsten des Kl\u00e4gers f\u00fcr dessen Sohn fest. Sie \u00e4nderte jedoch die Anlage &#8222;Berechnung des zustehenden Unterschiedsbetrages an Kindergeld&#8220; dahin, dass unter Anrechnung von \u2026&nbsp;RON (\u2026&nbsp;\u20ac) f\u00fcr M\u00e4rz 2019 und \u2026&nbsp;RON (\u2026&nbsp;\u20ac) f\u00fcr April 2019, Kindergeld in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr M\u00e4rz 2019 und \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr April 2019 berechnet wurde. Die Auszahlung von Kindergeld f\u00fcr die Monate M\u00e4rz bis April 2019 wurde weiterhin abgelehnt.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage als unbegr\u00fcndet ab.<\/li><li>Mit der hiergegen gerichteten Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und den Bescheid vom 05.11.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.12.2020 und des \u00c4nderungsbescheids vom 14.07.2021 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass an die Kl\u00e4gerin ein Differenzkindergeld f\u00fcr M\u00e4rz 2019 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und f\u00fcr April 2019 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac auszuzahlen ist,<br \/>hilfsweise,<br \/>eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union zu der Frage einzuholen, ob \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG mit dem europ\u00e4ischen Recht vereinbar ist.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG. Das FG ist auf der Basis der getroffenen Feststellungen zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger aufgrund des Eingreifens der Ausschlussfrist des \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG keinen Anspruch auf Auszahlung des Differenzkindergelds in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr M\u00e4rz 2019 und in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr April 2019 hat.<\/li><li>1. Zu Recht hat das FG angenommen, dass sich der Kl\u00e4ger mit seiner Anfechtungsklage i.S. des \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 FGO gegen eine Abrechnungsentscheidung der Familienkasse i.S. des \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) gewandt hat.<\/li><li>Insoweit kann offenbleiben, ob es sich bereits bei dem unter der \u00dcberschrift &#8222;Nachzahlung&#8220; im Bescheid vom 05.11.2020 enthaltenen Abrechnungsteil um einen f\u00f6rmlichen Abrechnungsbescheid i.S. des \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 AO handelt (ablehnend etwa FG M\u00fcnster vom 26.09.2019&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;2081\/18&nbsp;Kg, juris, Rz&nbsp;28, unter Hinweis auf das Fehlen einer Streitigkeit). Denn jedenfalls regelte die Familienkasse mit diesem Bescheid, der dem Bescheid beigef\u00fcgten Anlage und der Begr\u00fcndung des Bescheides gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger den Zeitraum, f\u00fcr den nach ihrer Auffassung ein Auszahlungsanspruch bestand. Die Familienkasse setzte zwar Differenzkindergeld f\u00fcr den Zeitraum M\u00e4rz bis Mai 2019 fest, einen Auszahlungsanspruch erkannte sie aber unter Hinweis auf \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG nur f\u00fcr den Monat Mai 2019 an. Durch den nur gegen die unterbliebene Auszahlung gerichteten Einspruch entstand auch eine Streitigkeit zwischen der Familienkasse und dem Kl\u00e4ger, \u00fcber welche die Familienkasse durch die Einspruchsentscheidung vom 08.12.2020 und den nach \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gewordenen \u00c4nderungsbescheid vom 14.07.2021 entschieden hat. Unerheblich ist dabei, dass die Familienkasse ihre Entscheidungen nicht ausdr\u00fccklich als Abrechnungsbescheid oder als Bescheid nach \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 AO bezeichnete (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 07.08.1990&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;120\/89, BFH\/NV 1991, 569, unter II.2.a). Denn aus der Begr\u00fcndung aller drei Bescheide ergibt sich, dass die Familienkasse jeweils (auch) \u00fcber den Auszahlungsanspruch entschieden hat.<\/li><li>2. Zu Unrecht hat das FG aber angenommen, dass f\u00fcr die Monate M\u00e4rz und April 2019 die Voraussetzungen der in \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG vorgesehenen Auszahlungsbeschr\u00e4nkung erf\u00fcllt sind. Die zur Stellung eines Familienleistungsantrags im Heimatland (Republik Rum\u00e4nien \u2011\u2011Rum\u00e4nien\u2011\u2011) getroffenen Feststellungen tragen nicht die Schlussfolgerung, dass dort kein ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higer Antrag vorliegen kann. Dies stellt einen materiellen Fehler der Entscheidung dar (z.B. Senatsurteil vom 22.02.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;20\/15, BFHE 257, 274, BStBl II 2017, 913, Rz&nbsp;19, m.w.N.).<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG i.d.F. des Gesetzes gegen illegale Besch\u00e4ftigung und Sozialleistungsmissbrauch (SozialMissbrG) vom 11.07.2019 (BGBl I 2019, 1066, BStBl I 2019, 814) erfolgt die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld r\u00fcckwirkend nur f\u00fcr die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Die Vorschrift ist nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;50 EStG i.d.F. des SozialMissbrG auf nach dem 18.07.2019 eingehende Kindergeldantr\u00e4ge anzuwenden.<\/li><li>Insofern ist das FG zwar zu Recht davon ausgegangen, dass der vom Kl\u00e4ger gestellte und am 25.11.2019 bei der Familienkasse eingegangene Antrag die Sechsmonatsfrist f\u00fcr die Monate M\u00e4rz und April 2019 nicht wahrt. Das FG hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob im Heimatland des Kl\u00e4gers (Rum\u00e4nien) vom Kl\u00e4ger oder einer anderen berechtigten Person ein diese Frist wahrender Antrag gestellt wurde.<\/li><li>b) Das europ\u00e4ische Recht zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sieht ein umfassendes Prinzip der europaweiten Antragsgleichstellung vor.<\/li><li>aa) Nach Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;3 der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;883\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2004 Nr.&nbsp;L&nbsp;166, S.&nbsp;1) in der f\u00fcr den Streitzeitraum ma\u00dfgeblichen Fassung (VO Nr.&nbsp;883\/2004) gilt f\u00fcr den Fall, dass beim zust\u00e4ndigen Tr\u00e4ger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Priorit\u00e4tsregeln des Art.&nbsp;68 Abs.&nbsp;1 und 2 der VO Nr.&nbsp;883\/2004 nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt wird, ein besonderes Verfahren. Der betreffende Tr\u00e4ger leitet den Antrag unverz\u00fcglich an den zust\u00e4ndigen Tr\u00e4ger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchf\u00fchrungsverordnung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Gew\u00e4hrung von Leistungen erforderlichenfalls den Unterschiedsbetrag aus. Der zust\u00e4ndige Tr\u00e4ger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden w\u00e4re; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Tr\u00e4ger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Tr\u00e4ger, der vorrangig zust\u00e4ndig ist. Diese Regelung wird durch die Verordnung (EG) Nr.&nbsp;987\/2009 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;883\/2004 \u00fcber die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABlEU 2005 Nr.&nbsp;L&nbsp;117, S.&nbsp;1) in der f\u00fcr den Streitzeitraum geltenden Fassung (VO Nr.&nbsp;987\/2009) zum einen dahingehend erg\u00e4nzt, dass im Falle der unterbliebenen Antragstellung durch einen berechtigten Elternteil auch der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellter Antrag zu ber\u00fccksichtigen ist (Art.&nbsp;60 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der VO Nr.&nbsp;987\/2009). Zum anderen ergibt sich aus Art.&nbsp;60 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 der VO Nr.&nbsp;987\/2009, dass die Antragsgleichstellung nicht nur f\u00fcr den Fall des Antragseingangs beim nachrangig verpflichteten Leistungstr\u00e4ger, sondern auch f\u00fcr den Fall des Antragseingangs beim vorrangig zust\u00e4ndigen Leistungstr\u00e4ger gilt. Denn auch f\u00fcr Zwecke der Zahlung eines blo\u00dfen Unterschiedsbetrages soll der Antrag an den nachrangig zust\u00e4ndigen Leistungstr\u00e4ger weitergeleitet werden. Zudem ergibt sich auch aus Art.&nbsp;81 der VO Nr.&nbsp;883\/2004, dass Antr\u00e4ge, Erkl\u00e4rungen oder Rechtsbehelfe, die gem\u00e4\u00df den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Beh\u00f6rde, einem Tr\u00e4ger oder einem Gericht dieses Mitgliedstaats einzureichen sind, innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Beh\u00f6rde, einem entsprechenden Tr\u00e4ger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden k\u00f6nnen. In diesem Fall \u00fcbermitteln die in Anspruch genommenen Beh\u00f6rden, Tr\u00e4ger oder Gerichte diese Antr\u00e4ge, Erkl\u00e4rungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der beteiligten Mitgliedstaaten unverz\u00fcglich der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde, dem zust\u00e4ndigen Tr\u00e4ger oder dem zust\u00e4ndigen Gericht des ersten Mitgliedstaats. Der Tag, an dem diese Antr\u00e4ge, Erkl\u00e4rungen oder Rechtsbehelfe bei einer Beh\u00f6rde, einem Tr\u00e4ger oder einem Gericht des zweiten Mitgliedstaats eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde, dem zust\u00e4ndigen Tr\u00e4ger oder dem zust\u00e4ndigen Gericht. Somit ist das &#8222;Prinzip der europaweiten Antragstellung&#8220; zu beachten (Senatsurteil vom 09.12.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;73\/18, BFHE 271, 508, BStBl II 2022, 178, Rz&nbsp;16).<\/li><li>bb) Zweck dieser Regelungen ist es, den Wanderarbeitnehmern und den ihnen Gleichgestellten die Teilnahme am zwischenstaatlichen Verwaltungsverfahren zu erleichtern. Statt sich direkt an die f\u00fcr sie zust\u00e4ndige ausl\u00e4ndische Einrichtung zu wenden, k\u00f6nnen sie ihr Anliegen an die entsprechende Stelle ihres Wohnstaats richten, ohne einen Rechtsverlust aufgrund langer Postwege, Unkenntnis \u00fcber den Verwaltungsaufbau im ausl\u00e4ndischen Staat und \u00e4hnlicher rechtlicher und praktischer Schwierigkeiten bef\u00fcrchten zu m\u00fcssen (Pabst\/Otting in: jurisPK-SGB I, Aufl. 2021, Art.&nbsp;81 VO (EG) 883\/2004 Rz&nbsp;8, m.w.N.). Zudem wird aus der den beteiligten Tr\u00e4gern auferlegten Pflicht zur unverz\u00fcglichen Antragsweiterleitung deutlich, dass die genannten Vorschriften auf eine zeitnahe Durchf\u00fchrung des Koordinierungsverfahrens abzielen.<\/li><li>c) aa) Insoweit ist das FG zwar unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 09.09.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;37\/19 (BFH\/NV 2021, 449, Rz&nbsp;19) zu Recht davon ausgegangen, dass ein mutma\u00dflich bei Geburt des Kindes (November 2007) in Rum\u00e4nien gestellter Antrag schon deshalb nicht unter diese Antragsgleichstellung fallen kann, weil die VO Nr.&nbsp;883\/2004 erst am 01.05.2010 in Kraft getreten ist.<\/li><li>bb) Es fehlen jedoch Feststellungen dazu, ob nach Inkrafttreten der VO Nr.&nbsp;883\/2004 vom Kl\u00e4ger oder einer anderen berechtigten Person \u2011\u2011insbesondere von der Kindsmutter, die im Kindergeldantrag (Bl.&nbsp;8 der Kindergeldakte) als die Bezugsberechtigte f\u00fcr die rum\u00e4nischen Familienleistungen angegeben wurde\u2011\u2011 bis zum Ablauf der hier streitigen Sechsmonatsfrist ein Antrag auf Familienleistungen f\u00fcr die streitigen Monate M\u00e4rz bis April 2019 gestellt wurde.<\/li><li>Im Streitfall kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein solcher Antrag gestellt wurde. Denn nach den von der Europ\u00e4ischen Kommission zur Verf\u00fcgung gestellten Informationen zu den Familienleistungen in den EU-Mitgliedstaaten ist die in Rum\u00e4nien vorgesehene Familienbeihilfe (aloca\u021bie pentru sus\u021binerea familiei) u.a. von dem Schulbesuch des Kindes, von der im Verhalten erzielten Note und dem Durchschnittseinkommen pro Familienmitglied abh\u00e4ngig (https:\/\/ec.europa.eu\/social\/main.jsp?catId=1126&amp;intPageId=4749&amp;langId=de). Dies legt nahe, dass auch in Rum\u00e4nien schon w\u00e4hrend der Minderj\u00e4hrigkeit des A mehrere Antr\u00e4ge erfolgt sein k\u00f6nnen (z.B. bei Schulwechsel des A, bei Wieder-\/Erf\u00fcllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen). Ein entsprechender Antrag k\u00f6nnte deshalb mit einem innerhalb der Ausschlussfrist liegenden Eingangsdatum bei dem rum\u00e4nischen Tr\u00e4ger auch von der deutschen Familienkasse zu ber\u00fccksichtigen sein.<\/li><li>Hat der Kl\u00e4ger oder eine berechtigte Person \u2011\u2011wie im vorliegenden Fall\u2011\u2011 im anderen Mitgliedstaat laufend Familienleistungen f\u00fcr das betreffende Kind bezogen, w\u00e4re es aus Sicht des Senats f\u00fcr die Annahme eines Antrags auch ausreichend, dass der Kl\u00e4ger oder ein anderer Berechtigter gegen\u00fcber dem zust\u00e4ndigen Tr\u00e4ger seines Heimatlandes innerhalb der Sechsmonatsfrist den durch die in Deutschland ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit entstandenen grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalt angezeigt und hierdurch die Durchf\u00fchrung des Koordinierungsverfahrens f\u00fcr die Monate M\u00e4rz bis April 2019 erm\u00f6glicht h\u00e4tte.<\/li><li>cc) Soweit das FG dar\u00fcber hinaus darauf abgestellt hat, dass ein etwaiger Antrag mangels Zusammentreffens von Leistungsanspr\u00fcchen auch nicht weiterzuleiten gewesen sei, kann dies f\u00fcr den Streitzeitraum schon deshalb nicht zutreffen, weil der Kl\u00e4ger insoweit erkl\u00e4rt hat, dass Familienleistungen f\u00fcr A in Rum\u00e4nien erbracht wurden. Ebenso hat die Familienkasse eine Anrechnung dieser Leistungen vorgenommen. Zudem kommt es f\u00fcr die Frage der Rechtzeitigkeit des Antrags nicht darauf an, ob der Tr\u00e4ger in Rum\u00e4nien Kenntnis von einem Zusammentreffen von Familienleistungsanspr\u00fcchen hatte und daher zur Weiterleitung des Antrags verpflichtet gewesen w\u00e4re. Sofern ein Antrag rechtzeitig gestellt worden w\u00e4re, w\u00e4re er nach dem Prinzip der europaweiten Antragsgleichstellung auch zu ber\u00fccksichtigen. Gleichwohl liegt es freilich im Interesse des Anspruchsberechtigten, von sich aus zumindest einem der beteiligten Tr\u00e4ger zeitnah und nach den jeweils anzuwendenden nationalen Rechtsordnungen rechtzeitig den grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalt anzuzeigen, um die Koordinierung zu erm\u00f6glichen und Rechtsverluste in dem einen oder dem anderen Mitgliedstaat zu vermeiden.<\/li><li>3. Da somit schon unklar ist, ob der Kl\u00e4ger durch die Anwendung der Ausschlussfrist des \u00a7&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG \u00fcberhaupt einen Rechtsnachteil erlitten hat oder ein solcher durch die insbesondere f\u00fcr Wanderarbeitnehmer geschaffenen \u2011\u2011und f\u00fcr reine Inlandsf\u00e4lle nicht geltenden\u2011\u2011 Vereinfachungsregelungen des europ\u00e4ischen Koordinierungsrechts vermieden wird, ist die Frage, ob der Kl\u00e4ger in verfassungs- und europarechtswidriger Weise diskriminiert wird, im Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.<\/li><li>4. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird im zweiten Rechtsgang durch Auskunftsersuchen gegen\u00fcber dem zust\u00e4ndigen Tr\u00e4ger in Rum\u00e4nien aufzukl\u00e4ren haben, ob eine berechtigte Person w\u00e4hrend der Ausschlussfrist einen Familienleistungsanspruch f\u00fcr A im Heimatland Rum\u00e4nien geltend gemacht hat. Im Falle der Nichterweislichkeit eines entsprechenden Antrags oder einer entsprechenden Mitteilung tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger die Feststellungslast (objektive Beweislast) f\u00fcr diesen ihm g\u00fcnstigen Umstand.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.140722.IIIR28.21.0 BFH III. Senat EStG \u00a7 70 Abs 1 S 2, EGV 883\/2004 Art 68 Abs 3, EGV 883\/2004 Art 81, EGV 987\/2009 Art 60 Abs 1 S 2, EGV 987\/2009 Art 60 Abs 2 S 3, EStG VZ 2019 vorgehend FG N\u00fcrnberg, 28. Juli 2021, Az: 3 K 1589\/20 Leits\u00e4tze 1. 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