{"id":75232,"date":"2022-10-15T11:37:51","date_gmt":"2022-10-15T09:37:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75232"},"modified":"2022-10-15T11:37:51","modified_gmt":"2022-10-15T09:37:51","slug":"unzulaessigkeit-der-klage-bei-fehlender-bezeichnung-einer-ladungsfaehigen-anschrift-innerhalb-einer-ausschlussfrist-gemaess-%c2%a7-65-abs-2-satz-2-fgo-bfh-beschluss-vom-20-september-2022-viii-b-8","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/unzulaessigkeit-der-klage-bei-fehlender-bezeichnung-einer-ladungsfaehigen-anschrift-innerhalb-einer-ausschlussfrist-gemaess-%c2%a7-65-abs-2-satz-2-fgo-bfh-beschluss-vom-20-september-2022-viii-b-8\/","title":{"rendered":"Unzul\u00e4ssigkeit der Klage bei fehlender Bezeichnung einer ladungsf\u00e4higen Anschrift innerhalb einer Ausschlussfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 65 Abs. 2 Satz 2 FGO &#8211; BFH-Beschluss vom 20. September 2022, VIII B 85\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.200922.VIIIB85.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ZPO \u00a7 160 Abs 2, FGO \u00a7 62 Abs 5 S 6, FGO \u00a7 65 Abs 2 S 1, FGO \u00a7 65 Abs 2 S 2, FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 23. Februar 2021, Az: 1 K 1115\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Mit der Aufforderung zur Bezeichnung einer ladungsf\u00e4higen Anschrift innerhalb einer Ausschlussfrist (\u00a7 65 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 FGO) erw\u00e4chst f\u00fcr den Kl\u00e4ger die Obliegenheit, innerhalb der Ausschlussfrist seine aktuelle ladungsf\u00e4hige Anschrift darzulegen und glaubhaft zu machen oder Gr\u00fcnde vorzutragen und glaubhaft zu machen, nicht \u00fcber eine solche zu verf\u00fcgen. Wegen dieser Obliegenheit muss das FG von Amts wegen insoweit keine eigenen Ma\u00dfnahmen zur Sachverhaltsaufkl\u00e4rung ergreifen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Verstreicht eine Ausschlussfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 65 Abs. 2 Satz 2 FGO vor der m\u00fcndlichen Verhandlung fruchtlos, kann eine Verl\u00e4ngerung der Frist durch das FG bis zum Ende der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht darin gesehen werden, dass es die m\u00fcndliche Verhandlung durchf\u00fchrt und zur Sache verhandelt. Die prozessleitende Verf\u00fcgung, die Ausschlussfrist zu verl\u00e4ngern, ist wie eine in der m\u00fcndlichen Verhandlung erteilte Aufforderung nach \u00a7 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gem\u00e4\u00df \u00a7 94 FGO i.V.m. \u00a7 160 Abs. 2 ZPO zu protokollieren. Fehlt ein entsprechender Hinweis im Protokoll, ist wegen dessen negativer Beweiskraft davon auszugehen, dass die Ausschlussfrist nicht verl\u00e4ngert worden ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 23.02.2021 &#8211; 1 K 1115\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>Die Voraussetzungen der vom Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde in Gestalt von Verfahrensfehlern des Finanzgerichts \u2011\u2011FG\u2011\u2011 (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) und der \u00fcbrigen Zulassungsgr\u00fcnde (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nrn.&nbsp;1 und 2 FGO) sind nicht erf\u00fcllt oder werden nicht ordnungsgem\u00e4\u00df dargelegt (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO).<\/li><li>1. Dem FG ist kein Versto\u00df gegen die Pflicht vorzuhalten, den Sachverhalt von Amts wegen aufkl\u00e4ren zu m\u00fcssen (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Es musste im Streitfall keine weiteren Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen betreiben, da es dem Kl\u00e4ger oblag, bis zum Ablauf der Ausschlussfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 i.V.m. Satz&nbsp;2 FGO eine ladungsf\u00e4hige Anschrift zu benennen und glaubhaft zu machen oder Gr\u00fcnde darzulegen und glaubhaft zu machen, nicht \u00fcber eine solche zu verf\u00fcgen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO muss die Klage u.a. den Kl\u00e4ger bezeichnen. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geh\u00f6rt dazu bei nat\u00fcrlichen Personen \u2011\u2011vorbehaltlich von Ausnahmef\u00e4llen\u2011\u2011 die Angabe der tats\u00e4chlichen Wohnanschrift oder die Angabe der Anschrift von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen, an die das Gericht f\u00f6rmliche Zustellungen bewirken kann und die mitunter auch als &#8222;ladungsf\u00e4hige Anschrift&#8220; bezeichnet wird (BFH-Beschl\u00fcsse vom 29.01.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;122\/17, BFH\/NV 2018, 630, Rz&nbsp;23; vom 21.10.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;119\/19, BFH\/NV 2021, 321, Rz&nbsp;40; vom 10.03.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;174\/20, BFH\/NV 2022, 603, Rz&nbsp;14). Die sich aus \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO ergebende Obliegenheit betrifft nicht nur den Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern der Kl\u00e4ger muss auch im weiteren Verlauf des Verfahrens daf\u00fcr sorgen, dass er durch die Angabe seines tats\u00e4chlichen Wohnorts und Lebensmittelpunkts f\u00fcr das Gericht erreichbar bleibt (BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2022, 603, Rz&nbsp;15; vom 30.06.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;28\/15, BFH\/NV 2015, 1423, Rz&nbsp;14). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO k\u00f6nnen der Vorsitzende oder der Berichterstatter dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Erg\u00e4nzung eine Frist mit ausschlie\u00dfender Wirkung setzen, wenn es an einem der in \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO genannten Erfordernisse fehlt. Die Aufforderung nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO steht nicht im Ermessen des Gerichts (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2022, 603, Rz&nbsp;16 bis 18). All dies gilt auch dann, wenn der Kl\u00e4ger durch einen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertreten wird (vgl. etwa BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2018, 630, Rz&nbsp;23; in BFH\/NV 2015, 1423, Rz&nbsp;11, und in BFH\/NV 2021, 321, Rz&nbsp;40, jeweils m.w.N.).<\/li><li>b) Hat das Gericht aufgrund konkreter Anhaltspunkte, dass die von dem Kl\u00e4ger behauptete Adresse unzutreffend ist, dem Kl\u00e4ger nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO aufgegeben, seine ladungsf\u00e4hige Anschrift beizubringen, ist es Aufgabe des Kl\u00e4gers, diese darzulegen und dar\u00fcber hinaus auch glaubhaft zu machen, gegebenenfalls nicht nur durch Vorlage einer Meldebescheinigung und eines Ausweises oder Passes, sondern auch durch Vorlage weiterer Belege wie Strom-, Wasser- und Telefonrechnungen etc., aus denen ersichtlich wird, dass sich der Kl\u00e4ger an dem von ihm angegebenen Wohnsitz auch tats\u00e4chlich \u00fcberwiegend aufh\u00e4lt (s. BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2021, 321, Rz&nbsp;43, m.w.N.; in BFH\/NV 2022, 603, Rz&nbsp;25). Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entf\u00e4llt nur, wenn ihre Erf\u00fcllung ausnahmsweise unm\u00f6glich oder unzumutbar ist. Sie ist unm\u00f6glich, wenn der Kl\u00e4ger \u00fcber eine solche Anschrift nicht verf\u00fcgt. Dann aber m\u00fcssen dem Gericht die insoweit ma\u00dfgebenden Gr\u00fcnde unterbreitet und glaubhaft gemacht werden, damit es pr\u00fcfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsf\u00e4higen Anschrift des Kl\u00e4gers verzichtet werden kann (BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2018, 630, Rz&nbsp;23, m.w.N.; vom 10.12.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;3\/19, BFH\/NV 2020, 373, Rz&nbsp;6).<\/li><li>c) Es bestand danach keine Pflicht des FG, nach der Aufforderung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO unter Bestimmung einer Ausschlussfrist von sich aus gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO weitere Ermittlungen dazu anzustellen, wo sich nach Wegfall der urspr\u00fcnglichen Anschrift des Kl\u00e4gers in A w\u00e4hrend des Klageverfahrens dessen neue ladungsf\u00e4hige Anschrift befinden k\u00f6nnte oder ob Umst\u00e4nde vorliegen k\u00f6nnten, nach denen der Kl\u00e4ger \u00fcber eine solche nicht verf\u00fcgte. Das FG ging ausweislich der Verf\u00fcgung zur Umladung der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.01.2021 davon aus, dass der Aufenthaltsort des Kl\u00e4gers unbekannt und die urspr\u00fcngliche ladungsf\u00e4hige Anschrift in A entfallen sei. Es hat deshalb ermessensgerecht dem Kl\u00e4ger und dem Prozessbevollm\u00e4chtigten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO aufgegeben, den tats\u00e4chlichen Wohnsitz des Kl\u00e4gers innerhalb der bestimmten Ausschlussfrist zu bezeichnen. Jedenfalls an den Kl\u00e4gervertreter wurde diese Aufforderung am 05.02.2021 wirksam zugestellt, wie sich aus der in der FG-Akte befindlichen Zustellungsurkunde ergibt. Dies muss sich der Kl\u00e4ger zurechnen lassen (\u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 FGO). Aufgrund der Aufforderung erwuchs f\u00fcr den Kl\u00e4ger die Obliegenheit, innerhalb der Ausschlussfrist seine aktuelle ladungsf\u00e4hige Anschrift darzulegen und glaubhaft zu machen oder Gr\u00fcnde vorzutragen und glaubhaft zu machen, nicht \u00fcber eine solche zu verf\u00fcgen. Wegen dieser Obliegenheit des Kl\u00e4gers musste das FG eigene Ma\u00dfnahmen zur Sachverhaltsaufkl\u00e4rung nicht ergreifen.<\/li><li>d) Soweit der Kl\u00e4ger aus dem BFH-Beschluss in BFH\/NV 2018, 630 ableitet, das FG habe zur Sachverhaltsaufkl\u00e4rung vertagen und den Kl\u00e4ger in einer weiteren m\u00fcndlichen Verhandlung zu seinem Wohnsitz oder zu einem Ausnahmefall befragen m\u00fcssen, geht dies fehl. Der BFH-Beschluss in BFH\/NV 2018, 630 betraf einen Streitfall, in dem das FG der dortigen Kl\u00e4gerin zwar aufgegeben hatte, den tats\u00e4chlichen Wohnsitz zu bezeichnen, dieser aber keine Ausschlussfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO gesetzt hatte. Der X.&nbsp;Senat des BFH hat im Beschluss in BFH\/NV 2018, 630 (Rz&nbsp;30&nbsp;ff.) in dieser Verfahrenssituation einen Versto\u00df des FG gegen die Sachaufkl\u00e4rungspflicht darin gesehen, dass das FG die f\u00fcr eine Befragung erreichbare und bereite Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht angeh\u00f6rt habe. Ein solcher Sachverhalt lag aufgrund der Aufforderung mit Ausschlussfristsetzung im Streitfall jedoch nicht vor. Zudem war nach dem ma\u00dfgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt des FG die Klage mit dem fruchtlosen Ablauf der Ausschlussfrist unheilbar unzul\u00e4ssig geworden (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2015, 1423, Rz&nbsp;16). Eine Vertagung und weitere Sachverhaltsaufkl\u00e4rung des FG war aus der ma\u00dfgeblichen Sicht des FG nach dem Ablauf der Ausschlussfrist schon deshalb nicht erforderlich. Das Urteil des FG kann daher nicht auf dem geltend gemachten Sachaufkl\u00e4rungsversto\u00df beruhen.<\/li><li>2. Der vom Kl\u00e4ger geltend gemachte Verfahrensmangel, das FG habe die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzul\u00e4ssig abgewiesen, liegt nicht vor.<\/li><li>a) Weist das FG die Klage rechtsfehlerhaft durch Prozessurteil als unzul\u00e4ssig ab, weil es zu Unrecht annimmt, die aktuelle ladungsf\u00e4hige Anschrift sei bis zum Ende einer vom FG gesetzten Ausschlussfrist gar nicht mitgeteilt worden, stellt dies einen Verfahrensmangel in Form der Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO dar (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse in BFH\/NV 2015, 1423, Rz&nbsp;10; in BFH\/NV 2021, 321, Rz&nbsp;38, jeweils m.w.N.; in BFH\/NV 2020, 373, Rz&nbsp;3). Das FG hat die Regelungen in \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 i.V.m. Satz&nbsp;2 FGO jedoch zutreffend angewandt.<\/li><li>aa) Der Kl\u00e4ger hat innerhalb der ihm gegen\u00fcber durch die Zustellung an den Prozessbevollm\u00e4chtigten wirksam gesetzten Ausschlussfrist (vgl. 1.c) weder seine aktuelle ladungsf\u00e4hige Anschrift dargelegt und glaubhaft gemacht noch Gr\u00fcnde bezeichnet und glaubhaft gemacht, nicht \u00fcber eine solche zu verf\u00fcgen. Die Ausschlussfrist lief mit Ablauf des 15.02.2021 und damit vor der m\u00fcndlichen Verhandlung am 23.02.2021 ab. Das Vorbringen des Prozessbevollm\u00e4chtigten in der m\u00fcndlichen Verhandlung, der Kl\u00e4ger sei ins Ausland verzogen und halte sich nirgendwo l\u00e4nger auf, sodass er nicht \u00fcber eine ladungsf\u00e4hige Anschrift verf\u00fcge, erfolgte somit erst nach dem Ablauf der Ausschlussfrist.<\/li><li>Es kann aus diesem Grund dahin stehen, ob der Prozessbevollm\u00e4chtigte in der m\u00fcndlichen Verhandlung Gr\u00fcnde vorgetragen hat, die dem FG h\u00e4tten gen\u00fcgen m\u00fcssen, um hinreichende Zweifel am Vorhandensein einer inl\u00e4ndischen oder ausl\u00e4ndischen ladungsf\u00e4higen Anschrift zu wecken und einen Ausnahmefall anzunehmen. Aufgrund des Ablaufs der nicht verl\u00e4ngerten Ausschlussfrist am 15.02.2021 war das Vorbringen des Prozessbevollm\u00e4chtigten in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 23.02.2021 nicht mehr zu ber\u00fccksichtigen. Anders w\u00e4re dies nur, wenn das FG die Ausschlussfrist bis zum Ablauf der m\u00fcndlichen Verhandlung verl\u00e4ngert h\u00e4tte. Davon ist jedoch trotz der Schilderung des Geschehensablaufs der m\u00fcndlichen Verhandlung in der Beschwerdebegr\u00fcndung vom 01.10.2021 und vom 06.12.2021 nicht auszugehen. Zwar hat das FG \u2011\u2011trotz des vorherigen fruchtlosen Ablaufs der Ausschlussfrist bereits am 15.02.2021\u2011\u2011 am 23.02.2021 die m\u00fcndliche Verhandlung er\u00f6ffnet, sich im Rechtsgespr\u00e4ch mit dem Prozessbevollm\u00e4chtigten und der Vertreterin des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) \u00fcber das Vorhandensein einer ladungsf\u00e4higen Anschrift des Kl\u00e4gers ausgetauscht und ist anschlie\u00dfend in eine Beweisaufnahme zu den streitigen Besteuerungsgrundlagen eingetreten. Der Vorsitzende des erkennenden FG-Senats hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung den Hinweis erteilt, die Klage sei &#8222;m\u00f6glicherweise&#8220; in Ermangelung einer vor dem Fristablauf bezeichneten ladungsf\u00e4higen Anschrift unzul\u00e4ssig. Eine Verl\u00e4ngerung der Ausschlussfrist in der m\u00fcndlichen Verhandlung bis zu deren Ende kann hierin jedoch nicht gesehen werden. Die prozessleitende Verf\u00fcgung, die Ausschlussfrist zu verl\u00e4ngern, w\u00e4re wie eine in der m\u00fcndlichen Verhandlung erteilte Aufforderung nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO als wesentlicher Vorgang der m\u00fcndlichen Verhandlung i.S. von \u00a7&nbsp;94 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu protokollieren. Fehlt wie im Streitfall ein entsprechender Hinweis im Protokoll, ist wegen der \u2011\u2011in diesem Fall negativen\u2011\u2011 Beweiskraft des Protokolls gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;94 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;165, 160 Abs.&nbsp;2 ZPO davon auszugehen, dass die Ausschlussfrist nicht verl\u00e4ngert worden ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2022, 603, Rz&nbsp;20, zur Ausschlussfristsetzung).<\/li><li>bb) Das FG ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich bei Ablauf der Ausschlussfrist unter der ihm bekannten Anschrift B-Stra\u00dfe&nbsp;22, A, keine ladungsf\u00e4hige Anschrift des Kl\u00e4gers mehr befand. Zwar ergibt sich nach der Aktenlage das widerspr\u00fcchliche Bild, dass eine sog. UNIFA-Abfrage zum 04.02.2021 einen Wohnsitz des Kl\u00e4gers an dieser Anschrift ausweist (Bl.&nbsp;249 der elektronischen FG-Akte), w\u00e4hrend eine Suche anhand der Steuernummer aussagt, der Kl\u00e4ger habe sich nach der Klageerhebung am 27.02.2020 mit der Angabe abgemeldet, ins Ausland zu verziehen, und habe sich danach unter dieser Anschrift nicht wieder angemeldet. Im vorliegenden Zusammenhang ist jedoch allein entscheidungserheblich, ob die Anschrift in A im Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist den Anforderungen an eine ladungsf\u00e4hige Anschrift gen\u00fcgte und dem FG somit bei Ablauf der Ausschlussfrist bekannt war. Dies war nicht der Fall. Das FG hat insoweit zu Recht angenommen, dass sich in der B-Stra\u00dfe&nbsp;22, A, dem Ort der ehemaligen Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume des Kl\u00e4gers, zwar noch ein Briefkasten befunden haben k\u00f6nnte, den Kl\u00e4ger dort aber keine Post mehr erreichen konnte. Seine W\u00fcrdigung, das Vorhalten eines Briefkastens unter einer bestimmten Anschrift gen\u00fcge nicht den Anforderungen an eine ladungsf\u00e4hige Anschrift, ist nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2018, 630, Rz&nbsp;25).<\/li><li>b) Soweit der Kl\u00e4ger r\u00fcgt, die L\u00e4nge der vom FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO gesetzten Ausschlussfrist sei unangemessen kurz gewesen, folgt der Senat dem nicht. Zwar kann eine Frist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO, die unangemessen kurz ist, ermessensfehlerhaft und unwirksam sein (BFH-Beschluss in BFH\/NV 2020, 373, Rz&nbsp;8; vgl. auch BFH-Beschluss vom 17.11.2003&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;213\/01, BFH\/NV 2004, 514, unter II.2.b). Im Streitfall ist jedoch nicht ersichtlich, dass die gesetzte Frist unangemessen kurz war. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte und der Kl\u00e4ger standen in regelm\u00e4\u00dfigem telefonischem Kontakt, zudem war der Kl\u00e4ger f\u00fcr den Bevollm\u00e4chtigten st\u00e4ndig erreichbar. Es ist nicht ersichtlich, warum es dem Prozessbevollm\u00e4chtigten innerhalb der zehn Tage zwischen der Zustellung der Aufforderung bei ihm (am 05.02.2021) und dem Fristablauf (am 15.02.2021) nicht m\u00f6glich gewesen sein soll, den Kl\u00e4ger zu kontaktieren, von diesem Informationen zur aktuellen Wohnsituation zu erhalten und an das FG zu \u00fcbermitteln. Dass der Prozessbevollm\u00e4chtigte den Kl\u00e4ger \u2011\u2011wie in den Schrifts\u00e4tzen zur Beschwerdebegr\u00fcndung vom 01.10.2021 und vom 06.12.2021 geschildert\u2011\u2011 versehentlich zu sp\u00e4t oder gar nicht \u00fcber die Aufforderung des FG samt Fristsetzung, die ladungsf\u00e4hige Anschrift oder deren Fehlen zu bezeichnen, unterrichtet haben will und hierdurch eine \u00c4u\u00dferungsm\u00f6glichkeit des Kl\u00e4gers innerhalb der Ausschlussfrist verk\u00fcrzt worden sein k\u00f6nnte oder gar nicht bestand, ist dem Kl\u00e4ger als eigenes Verschulden zuzurechnen (vgl. \u00a7&nbsp;85 Abs.&nbsp;2 ZPO).<\/li><li>c) Da die Klage bei fruchtlosem Ablauf der Ausschlussfrist unheilbar unzul\u00e4ssig wird, konnten weder die Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlung mit dem Rechtsgespr\u00e4ch zur Existenz einer ladungsf\u00e4higen Anschrift des Kl\u00e4gers noch sonstige prozessuale Ma\u00dfnahmen wie die Beweisaufnahme zu den streitigen Besteuerungsgrundlagen noch ein etwaiger Rechtsirrtum des FG \u00fcber die Prozesslage die vorher eingetretene Unzul\u00e4ssigkeit der Klage heilen (vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2015, 1423, Rz&nbsp;16). Unerheblich ist daher auch, dass das FG das pers\u00f6nliche Erscheinen des Kl\u00e4gers urspr\u00fcnglich \u2011\u2011vor Erlass der Aufforderung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 i.V.m. Satz&nbsp;2 FGO\u2011\u2011 angeordnet hatte und die Klage dann, ohne den Kl\u00e4ger anzuh\u00f6ren, als wegen des fruchtlosen Verstreichens der Ausschlussfrist unzul\u00e4ssig abgewiesen hat.<\/li><li>3. Das Vorbringen des Kl\u00e4gers, der Vorsitzende des erkennenden FG-Senats habe den Prozessbevollm\u00e4chtigten w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung von einer telefonischen Kontaktaufnahme mit ihm abgehalten, zielt auf eine Verletzung des kl\u00e4gerischen Anspruchs auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs ab (vgl. Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO). Ein Verfahrensfehler des FG ist jedoch zu verneinen. Da das FG aufgrund des fruchtlosen Verstreichens der Ausschlussfrist am 15.02.2021 die Klage als unheilbar unzul\u00e4ssig angesehen hat und der rechtliche Standpunkt des FG f\u00fcr die Pr\u00fcfung des Vorliegens eines Geh\u00f6rsversto\u00dfes ma\u00dfgeblich ist, kann das Urteil nicht auf der geltend gemachten Geh\u00f6rsverletzung beruhen. Denn telefonische Angaben des Kl\u00e4gers zu seiner Wohnsitzsituation in der m\u00fcndlichen Verhandlung nach Ablauf der Ausschlussfrist w\u00e4ren zu sp\u00e4t gekommen und h\u00e4tten aus der Sicht des FG an der zuvor eingetretenen Unzul\u00e4ssigkeit der Klage nichts mehr \u00e4ndern k\u00f6nnen.<\/li><li>4. Der Kl\u00e4ger macht in der Beschwerdebegr\u00fcndung zwar &#8222;alle drei Zulassungsgr\u00fcnde nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)&#8220; geltend. Abgesehen von den oben behandelten Verfahrensfehlern fehlt es aber f\u00fcr weitere Zulassungsgr\u00fcnde, insbesondere f\u00fcr diejenigen in \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nrn.&nbsp;1 und 2 FGO, an einer Darlegung von deren Voraussetzungen i.S. des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 FGO.<\/li><li>5. Der Senat sieht von einer Darstellung des Tatbestands und einer weiteren Begr\u00fcndung ab (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.200922.VIIIB85.21.0 BFH VIII. 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