{"id":75250,"date":"2022-10-22T12:33:20","date_gmt":"2022-10-22T10:33:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75250"},"modified":"2022-10-22T12:33:20","modified_gmt":"2022-10-22T10:33:20","slug":"gewinnverteilungsbeschluss-bfh-beschluss-vom-01-juni-2022-i-r-31-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gewinnverteilungsbeschluss-bfh-beschluss-vom-01-juni-2022-i-r-31-19\/","title":{"rendered":"Gewinnverteilungsbeschluss &#8211; BFH-Beschluss vom 01. Juni 2022, I R 31\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.010622.IR31.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 27 Abs 3 S 1, KStG \u00a7 34 Abs 10a, GmbHG \u00a7 29, BGB \u00a7 133, BGB \u00a7 157, KStG \u00a7 27 Abs 3 S 2, FGO \u00a7 118 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 11. April 2019, Az: 10 K 2842\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Zur Auslegung eines Gesellschafterbeschlusses zu der Frage, ob mit diesem in einer den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Weise \u00fcber die Gewinnverteilung entschieden wurde.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 11.04.2019 &#8211; 10 K 2842\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Im Streit steht, ob eine im Jahr 2001 erfolgte Ergebnisaussch\u00fcttung i.S. des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes 1999 (vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Senkung der Steuers\u00e4tze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung \u2011\u2011StSenkG 2001\/2002\u2011\u2011 vom 23.10.2000, BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428 \u2011\u2011KStG a.F.\u2011\u2011) auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht.<\/li><li>Anteilseigner der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin), einer GmbH, sind die Stadt&nbsp;M zu 99,9926&nbsp;% und der Kreis M zu 0,0074&nbsp;%. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt als gesch\u00e4ftsleitende Holding 100&nbsp;% des Grundkapitals der Stadtwerke &#8230; AG (M&nbsp;AG), die als Energieversorgungsunternehmen Dienstleistungen und Produkte rund um die Bereiche Strom, Gas, Wasser und Fernw\u00e4rme anbietet. Die Kl\u00e4gerin ist dar\u00fcber hinaus zu 94,9&nbsp;% an der M&nbsp;1-AG beteiligt, die \u00fcbrigen 5,1&nbsp;% werden von der Stadt&nbsp;M unmittelbar gehalten. Zwischen der Kl\u00e4gerin und der M&nbsp;AG bzw. der Kl\u00e4gerin und der M&nbsp;1-AG bestehen jeweils Ergebnisabf\u00fchrungsvertr\u00e4ge; diese Gesellschaften sind organschaftlich miteinander verbunden. Auf Ebene der Kl\u00e4gerin werden Verkehrsverluste der M&nbsp;1-AG mit Versorgungsgewinnen der M&nbsp;AG steuerlich verrechnet (sog. steuerlicher Querverbund).<\/li><li>Die Satzung (Gesellschaftsvertrag) der Kl\u00e4gerin wurde seit 1972 mehrfach ge\u00e4ndert. \u00a7&nbsp;15 des Gesellschaftsvertrages in der f\u00fcr den Streitzeitraum g\u00fcltigen Fassung vom 17.08.1998 ist \u00fcberschrieben mit &#8222;Gewinn- und Verlustrechnung&#8220;. Nach Abs.&nbsp;1 dieser Regelung &#8222;flie\u00dft&#8220; ein sich nach Jahresabschluss ergebender Gewinn der Stadt&nbsp;M zu, ein sich ergebender Verlust wird j\u00e4hrlich von ihr abgedeckt. In Abs.&nbsp;3 verpflichtet sich die Stadt&nbsp;M, &#8222;die Verluste der Holding j\u00e4hrlich abzudecken&#8220;. Die urspr\u00fcngliche \u2011\u2011aus dem Jahr 1972 stammende\u2011\u2011 Fassung des \u00a7&nbsp;15 war noch \u00fcberschrieben mit &#8222;Gewinn- und Verlustverteilung&#8220;. Im M\u00e4rz 2002 wurde die Regelung dahin ge\u00e4ndert, dass sie nunmehr mit &#8222;Gewinnverwendung&#8220; \u00fcberschrieben war. Sie sah \u00fcberdies vor, dass die Gesellschafterversammlung \u00fcber die Verwendung des Jahresergebnisses (Summe aus Jahres\u00fcberschuss und Gewinnvortrag abz\u00fcglich Verlustvortrag) mit einfacher Mehrheit entscheidet.<\/li><li>Der Jahresabschluss der Kl\u00e4gerin zum 31.12.2000 wies als Ergebnis der gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit einen Betrag von &#8230;&nbsp;DM und einen Jahres\u00fcberschuss von 0&nbsp;DM aus (nach Abzug von &#8230;&nbsp;DM Ertragsteuern und einer beabsichtigten, handelsrechtlich als Betriebsausgabe zu behandelnden Position &#8222;Gewinnaussch\u00fcttung\/Verlust\u00fcbernahme&#8220; in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;DM aus einer Verbindlichkeit gegen\u00fcber der Stadt&nbsp;M). Dies wurde im Jahresabschluss 2000 dahingehend erl\u00e4utert, dass die Verbindlichkeiten gegen\u00fcber Gesellschaftern aus der Gewinnaussch\u00fcttung 2000 an die Stadt&nbsp;M resultieren. Au\u00dferdem wurde angemerkt, dass aufgrund des Gesellschaftsvertrages ein Gewinn der Stadt&nbsp;M zuflie\u00dfe und ein Verlust von ihr auszugleichen sei. Damit werde der Jahres\u00fcberschuss des Gesch\u00e4ftsjahres 2000 bereits als Gewinnaussch\u00fcttung bzw. Verbindlichkeit gegen\u00fcber der Stadt&nbsp;M ausgewiesen.<\/li><li>Am 28.06.2001 fand eine ordentliche Gesellschafterversammlung der Kl\u00e4gerin statt. In der Versammlungsniederschrift zum Tagesordnungspunkt &#8222;Vorlage und Feststellung des Jahresabschlusses f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2000&#8220; hei\u00dft es im Anschluss an den Beschluss \u00fcber die Feststellung des Jahresabschlusses f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2000: &#8222;Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 des Gesellschaftsvertrages flie\u00dft der Gewinn der Stadt M zu. Somit wird der Bilanzgewinn nach Abwicklung der Gewinnabf\u00fchrung bzw. des Verlustausgleiches mit den Organgesellschaften in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;DM abz\u00fcglich der einzubehaltenden Kapitalertragsteuer und des Solidarit\u00e4tszuschlages am 4.9.2001 ausgezahlt.&#8220;<\/li><li>Ebenfalls am 28.06.2001 wurde der Gesellschaftsvertrag u.a. hinsichtlich des Stammkapitals ge\u00e4ndert. Erg\u00e4nzend ist in der notariellen Urkunde zum Ergebnis der Gesellschafterversammlung entsprechend der Versammlungsniederschrift im Anschluss an die Feststellung des Jahresabschlusses Folgendes festgehalten: &#8222;Ein Gewinnverwendungsbeschluss war nicht zu fassen&nbsp;&#8230;, da gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 der Satzung&nbsp;&#8230; ein sich nach dem Jahresabschluss ergebender Gewinn der Stadt M zuflie\u00dft und ein sich ergebender Verlust j\u00e4hrlich von der Stadt M abgedeckt wird.&#8220;<\/li><li>Am 02.10.2001 ging u.a. die Kapitalertragsteueranmeldung f\u00fcr September 2001 auf ausgesch\u00fcttete Gewinnanteile f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2000 beim Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ein. Die Aussch\u00fcttung f\u00fcr 2000 in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;DM wurde als ordentliche steuerpflichtige Aussch\u00fcttung f\u00fcr das Jahr 2000 i.S. des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 KStG a.F. behandelt.<\/li><li>Das FA folgte den angegebenen Erkl\u00e4rungen. Wenige Wochen sp\u00e4ter reichte die Kl\u00e4gerin eine ge\u00e4nderte Kapitalertragsteueranmeldung f\u00fcr September 2001 ein und beantragte eine \u00c4nderung des K\u00f6rperschaftsteuerbescheides 2000 sowie des Feststellungsbescheides gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 KStG zum 31.12.2000. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin aus, man sei bei Erstellung der urspr\u00fcnglichen Steuererkl\u00e4rungen davon ausgegangen, dass es sich um eine ordentliche Gewinnaussch\u00fcttung handle, die auf einem entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhe. Zwischenzeitlich sei man jedoch zu der Erkenntnis gelangt, dass es an dem erforderlichen Gesellschafterbeschluss f\u00fcr die Gewinnaussch\u00fcttung 2000 fehle. Wegen des Fehlens eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses habe es sich nicht um eine ordentliche Gewinnaussch\u00fcttung i.S. des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 KStG a.F. gehandelt, sondern um eine solche i.S. des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 KStG a.F. Da sich f\u00fcr &#8222;andere Aussch\u00fcttungen&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 KStG a.F. die K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr den Veranlagungszeitraum \u00e4ndere, in welchem die Aussch\u00fcttung erfolge (hier: 2001), komme es f\u00fcr 2000 weder zu einer K\u00f6rperschaftsteuerminderung noch zu einer K\u00f6rperschaftsteuererh\u00f6hung. Aufgrund des Systemwechsels ab dem Jahr 2001 komme nicht das Anrechnungsverfahren, sondern das Halbeink\u00fcnfteverfahren zur Anwendung. Durch die Verfahrens\u00e4nderung unterliege die Aussch\u00fcttung in 2001 schon der Definitiv-Besteuerung. Die festzusetzende K\u00f6rperschaftsteuer entspreche der Tarifbelastung von 0&nbsp;DM.<\/li><li>Das FA gab den Antr\u00e4gen mit Bescheiden vom 21.06.2002 zun\u00e4chst statt. Im Anschluss an eine Betriebspr\u00fcfung wurden diese Bescheide jedoch ge\u00e4ndert. Das FA behandelte die im September 2001 erfolgte Aussch\u00fcttung steuerlich wieder als ordentliche Gewinnaussch\u00fcttung.<\/li><li>Mit den Einspr\u00fcchen gegen die aufgrund der Pr\u00fcfung erlassenen \u00c4nderungsbescheide wandte sich die Kl\u00e4gerin erfolglos gegen die Qualifizierung der Gewinnaussch\u00fcttung als eine solche i.S. des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 KStG a.F.<\/li><li>Das Finanzgericht K\u00f6ln (FG) gab der Klage statt (Urteil vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;2842\/17, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2020, 474). Es war im Wege der Auslegung davon ausgegangen, dass im Streitfall kein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst worden war.<\/li><li>Dagegen wendet sich das FA mit seiner Revision.<\/li><li>Es beantragt (sinngem\u00e4\u00df), das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt (sinngem\u00e4\u00df), die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>1. a) Die Auslegung von Willenserkl\u00e4rungen und von Vertr\u00e4gen ist grunds\u00e4tzlich Gegenstand der im Revisionsverfahren bindenden tats\u00e4chlichen Feststellung i.S. von \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO. Der Bundesfinanzhof (BFH) kann die Auslegung einer Willenserkl\u00e4rung oder eines Vertrages durch das FG deshalb nur darauf \u00fcberpr\u00fcfen, ob das FG die anerkannten Auslegungsregeln (\u00a7\u00a7&nbsp;133 und 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011) beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfen hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 03.03.2004&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;12\/02, BFHE 205, 451, BStBl II 2004, 722). Entspricht die Auslegung des FG den gesetzlichen Auslegungsregeln sowie den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungss\u00e4tzen, ist sie f\u00fcr den BFH bindend, auch wenn sie nicht zwingend, sondern nur m\u00f6glich ist. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung mit der Folge einer eigenen Auslegungsbefugnis des Revisionsgerichts macht die h\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung im Anschluss an die h\u00f6chstrichterliche Zivilrechtsprechung bei der Auslegung von Vereinbarungen mit korporationsrechtlichem Charakter (Senatsurteile vom 28.11.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;94\/06, BFHE 220, 51, m.w.N.; vom 21.01.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;22\/14, BFHE 253, 82, BStBl II 2017, 336; BFH-Urteil vom 03.09.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;38\/07, BFHE 226, 283, BStBl II 2010, 60, alle betreffend Gewinnabf\u00fchrungsvertrag oder Gesellschaftsvertrag).<\/li><li>b) Einen solchen korporationsrechtlichen Charakter hat der Senat Gesellschafterbeschl\u00fcssen bisher nicht beigemessen. Vielmehr hat er eine Bindung (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) an die vom FG vorgenommene Auslegung des Gesellschafterbeschlusses bejaht (z.B. Senatsurteil vom 16.05.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;84\/06, BFH\/NV 2007, 1925, Rz&nbsp;12; Senatsbeschluss vom 11.02.2003&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;63\/02, BFH\/NV 2003, 1062; BFH-Beschluss vom 27.08.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;67\/08, BFH\/NV 2010, 37, zur Gewinnverteilungsabrede bei einer Personengesellschaft). Allerdings deutet die Zivilrechtsprechung zur Auslegung von Gesellschafterbeschl\u00fcssen in die Richtung einer eigenen Auslegungsbefugnis des Revisionsgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 06.03.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;1\/17, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2018, 665, zu Publikumspersonengesellschaften).<\/li><li>2. Es kann dahinstehen, ob der Senat hinsichtlich der allein im Streit stehenden Auslegungsfrage auf der Grundlage des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO an das vom FG gefundene Auslegungsergebnis gebunden ist oder ihm nach dem vorstehend Gesagten eine eigene Auslegungsbefugnis zusteht. Denn selbst wenn zugunsten des FA von einer eigenen Auslegungsbefugnis des Senats auszugehen w\u00e4re, m\u00fcsste der Revision der Erfolg versagt bleiben.<\/li><li>a) Nach den \u2011\u2011weitgehend dispositiven\u2011\u2011 gesellschaftsrechtlichen Vorgaben des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung in der im Streitjahr geltenden Fassung (GmbHG) hat der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH den Jahresabschluss aufzustellen und die Gesellschafter haben sodann durch Beschluss den Jahresabschluss festzustellen. Der Beschluss \u00fcber die Feststellung des Jahresabschlusses ist die Grundlage f\u00fcr den \u2011\u2011gesonderten\u2011\u2011 Beschluss \u00fcber die Gewinnverwendung (vgl. \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 GmbHG; zum Vorstehenden s. z.B. Verse in Scholz, GmbHG, 12.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;29 Rz&nbsp;12&nbsp;ff.). F\u00fcr die Auslegung von Gesellschafterbeschl\u00fcssen gelten die allgemeinen Regeln, sodass die \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 BGB grunds\u00e4tzlich entsprechend herangezogen werden k\u00f6nnen (BGH-Beschluss vom 23.01.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;76\/16, juris; Senatsbeschluss vom 06.03.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;37\/06, juris; Karsten Schmidt\/Bochmann in Scholz, a.a.O., \u00a7&nbsp;45 Rz&nbsp;22&nbsp;ff.).<\/li><li>b) Das FG ist in tats\u00e4chlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass im Streitfall weder in der Gesellschafterversammlung vom 28.06.2001 noch sonst ein Beschluss \u00fcber die Gewinnverwendung ergangen ist und deshalb in rechtlicher Hinsicht die am 04.09.2001 erfolgte Gewinnaussch\u00fcttung der Kl\u00e4gerin an die Stadt M nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhte. Dies hatte nach der Auffassung der Vorinstanz zur weiteren Folge, dass die streitige Aussch\u00fcttung nicht dem Anrechnungsverfahren unterlag, sondern dem ab 2001 geltenden Halbeink\u00fcnfteverfahren (vgl. \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;10a KStG i.d.F. des StSenkG 2001\/2002).<\/li><li>Zu diesem Ergebnis gelangte das FG im Wege der Auslegung des in der Gesellschafterversammlung der Kl\u00e4gerin am 28.06.2001 gefassten Beschlusses. Danach ist an diesem Tage allein ein Beschluss \u00fcber die Feststellung des Jahresabschlusses gefasst worden und nicht auch ein weiterer Beschluss \u00fcber die Gewinnverwendung. Seine Auslegung des Beschlusses st\u00fctzte das FG vor allem auf den seines Erachtens klaren Wortlaut des Protokolls der Gesellschafterversammlung, welches ausdr\u00fccklich nur einen Beschluss \u00fcber die Feststellung des Jahresergebnisses enthalte. Des Weiteren zog das FG eine Urkunde eines Notars heran, der zum Ergebnis der Gesellschafterversammlung entsprechend der Versammlungsniederschrift festgehalten hatte, dass ein Gewinnverwendungsbeschluss nicht zu fassen gewesen sei, da nach der Satzung ein sich ergebender Gewinn der Stadt M zuflie\u00dfe. Zudem hat das FG noch weitere Begleitumst\u00e4nde der Beschlussfassung herangezogen, um sein Auslegungsergebnis zu begr\u00fcnden.<\/li><li>c) Der Revisionsbegr\u00fcndung des FA ist nicht zu entnehmen, welcher revisionsrechtlich \u00fcberpr\u00fcfbare Auslegungsfehler dem FG unterlaufen sein soll. Tatsachen, aus denen sich ein Versto\u00df gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss\u00e4tze ergeben k\u00f6nnten, werden nicht genannt. Dass anerkannte Auslegungsregeln missachtet worden seien, wird ebenfalls nicht dargelegt.<\/li><li>d) Im \u00dcbrigen kommt der Senat aus den vom FG genannten Gr\u00fcnden zum identischen Auslegungsergebnis.<\/li><li>Das FA beachtet bei seiner Kritik nicht hinreichend, dass das Bestehen eines Gebots zur Beschlussfassung \u00fcber die Gewinnverwendung (vgl. Senatsurteil vom 14.05.1969&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;10\/67, BFHE 95, 534, BStBl II 1969, 503; vgl. BGH-Urteil vom 14.09.1998&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;172\/97, BGHZ 139, 299 zur &#8222;Notwendigkeit&#8220; des Gewinnverwendungsbeschlusses f\u00fcr das Entstehen des Gewinnauszahlungsanspruchs selbst bei einem von Satzung oder Gesetz vorgeschriebenen Vollaussch\u00fcttungsgebot) nicht bedeutet, dass die Steuerpflichtigen das Gebot auch befolgt haben. Vorliegend waren die Gesellschafter \u2011\u2011aus welchen Gr\u00fcnden auch immer, was auch einen Rechtsirrtum einschlie\u00dfen kann\u2011\u2011 der Meinung, einen Gewinnverwendungsbeschluss nicht fassen zu m\u00fcssen, und haben es deswegen offenkundig bewusst auch nicht getan. Darauf deutet insbesondere der in der notariellen Urkunde vom 28.06.2001 enthaltene Satz hin, wonach ein Gewinnverwendungsbeschluss nicht zu fassen gewesen sei.<\/li><li>Aus diesem Grunde scheidet auch die Annahme eines konkludent gefassten Gewinnverwendungsbeschlusses aus (dazu z.B. Senatsurteil in BFH\/NV 2007, 1925). Denn konkludente Willenserkl\u00e4rungen setzen regelm\u00e4\u00dfig das Bewusstsein des Handelnden voraus, dass eine Willenserkl\u00e4rung wenigstens m\u00f6glicherweise erforderlich ist. Im Streitfall bestehen aber keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Gesellschafter ein solches Bewusstsein hatten.<\/li><li>3. Von einer weitergehenden Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a Satz&nbsp;3 FGO ab.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.010622.IR31.19.0 BFH I. Senat KStG \u00a7 27 Abs 3 S 1, KStG \u00a7 34 Abs 10a, GmbHG \u00a7 29, BGB \u00a7 133, BGB \u00a7 157, KStG \u00a7 27 Abs 3 S 2, FGO \u00a7 118 Abs 2 vorgehend FG K\u00f6ln, 11. April 2019, Az: 10 K 2842\/17 Leits\u00e4tze NV: Zur Auslegung eines Gesellschafterbeschlusses zu der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gewinnverteilungsbeschluss-bfh-beschluss-vom-01-juni-2022-i-r-31-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Gewinnverteilungsbeschluss &#8211; BFH-Beschluss vom 01. 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