{"id":75258,"date":"2022-10-22T12:36:38","date_gmt":"2022-10-22T10:36:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75258"},"modified":"2022-10-22T12:36:38","modified_gmt":"2022-10-22T10:36:38","slug":"grenzen-der-rueckwirkung-einer-rechnungsberichtigung-bfh-urteil-vom-07-juli-2022-v-r-33-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/grenzen-der-rueckwirkung-einer-rechnungsberichtigung-bfh-urteil-vom-07-juli-2022-v-r-33-20\/","title":{"rendered":"Grenzen der R\u00fcckwirkung einer Rechnungsberichtigung &#8211; BFH-Urteil vom 07. Juli 2022, V R 33\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.070722.VR33.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2, EGRL 112\/2006 Art 178 Buchst a, UStG VZ 2012 , UStG \u00a7 14<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 17. September 2020, Az: 11 K 324\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Erteilt ein Unternehmer in der Annahme einer Leistungserbringung im Ausland eine Ausgangsrechnung ohne inl\u00e4ndischen Steuerausweis, kann er diese nicht in der Weise berichtigen, dass dem sp\u00e4teren Ausweis inl\u00e4ndischer Umsatzsteuer R\u00fcckwirkung f\u00fcr den Vorsteuerabzug des Leistungsempf\u00e4ngers zukommt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 17.09.2020 &#8211; 11 K 324\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), die nach ihrer Umsatzt\u00e4tigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wurde am 20.08.1999 als Kapitalgesellschaft nach luxemburgischen Recht gegr\u00fcndet. Im Jahre 2016 wurde die Kl\u00e4gerin in die F-GmbH umgewandelt. Dabei wurde der Gesellschaftssitz in das Inland verlegt und die urspr\u00fcnglich im Gro\u00dfherzogtum Luxemburg (Luxemburg) eingetragene Gesellschaft gel\u00f6scht.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt zur Unternehmensgruppe der X, ohne dass eine Organschaft nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes in der f\u00fcr das Jahr 2012 (Streitjahr) geltenden Fassung (UStG) vorliegt. Sie bezog von anderen Unternehmen dieser Unternehmensgruppe sonstige Leistungen. Dabei handelte es sich im Einzelnen um Fahrzeugreparaturen, Fahrzeugvermietungen und sonstige Speditionsleistungen (Spedition-GmbH), Fahrzeugvermietungen (Transport-GmbH) und um Fahrzeugreinigung und -w\u00e4sche (HT-GmbH).<\/li><li>Aufgrund des statutarischen Unternehmenssitzes der Kl\u00e4gerin im Ausland und in der Annahme, dass sich der Ort der vorstehenden Leistungen nach \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;2 UStG bestimme, wurden die einzelnen Leistungen dieser Gesellschaften an die Kl\u00e4gerin jeweils ohne Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet. Dabei enthielten die Rechnungen der Spedition-GmbH und der Transport-GmbH die Angabe &#8222;Mehrwertsteuer 0&nbsp;% mit Ausweis 0&nbsp;\u20ac&#8220;, w\u00e4hrend die Abrechnungen der HT-GmbH als &#8222;steuerfrei&#8220; unter Anf\u00fchrung eines Gesamtbetrags und der Angabe &#8222;Steuerschuld verlagert&nbsp;&#8211; reverse charge&#8220; erfolgten.<\/li><li>Im Anschluss an eine f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2011 durch den Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) durchgef\u00fchrte Au\u00dfenpr\u00fcfung kam dieser zu dem Ergebnis, dass sich der Ort der Gesch\u00e4ftsleitung der Kl\u00e4gerin nicht in Luxemburg, sondern im Inland befunden habe. Die Kl\u00e4gerin sei daher im Inland ans\u00e4ssig. Auf den statutarischen Sitz der Gesellschaft in Luxemburg komme es nicht an. Die an die Kl\u00e4gerin erbrachten Leistungen seien daher steuerpflichtige Inlandsleistungen. Dem schloss sich die Kl\u00e4gerin an.<\/li><li>Die Spedition-GmbH, die Transport-GmbH und die HT-GmbH erteilten daraufhin am 26.08.2016 berichtigte Rechnungen mit Steuerausweis. F\u00fcr die im Streitjahr steuerpflichtig bezogenen Ums\u00e4tze wurde nunmehr ein Entgelt von 284.611&nbsp;\u20ac und Umsatzsteuer von 54.076,09&nbsp;\u20ac berechnet.<\/li><li>Den Vorsteuerabzug aus den berichtigten Rechnungen machte die Kl\u00e4gerin in der Umsatzsteuervoranmeldung f\u00fcr den Monat August 2016 geltend. Am 02.09.2016 reichte die Kl\u00e4gerin eine ge\u00e4nderte Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2012 ein, in der sie einen um 54.076,09&nbsp;\u20ac erh\u00f6hten Vorsteuerabzug geltend machte. Das FA erlie\u00df daraufhin am 09.09.2016 einen nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheid 2012, in dem die Vorsteuerbetr\u00e4ge aus den Rechnungsberichtigungen nicht ber\u00fccksichtigt wurden. Hiergegen legte die Kl\u00e4gerin ohne Erfolg Einspruch ein.<\/li><li>Demgegen\u00fcber gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 76 ver\u00f6ffentlichten Urteil der Klage statt. Zwar sei eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung mit gesondertem Steuerausweis Voraussetzung f\u00fcr den Vorsteuerabzug, so dass die Kl\u00e4gerin nicht bereits aus den im Streitjahr ohne Steuerausweis erteilten Rechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Den Rechnungsberichtigungen im Jahr 2016 komme aber R\u00fcckwirkung auf das Streitjahr zu. Dem stehe nicht entgegen, dass der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner bisherigen Rechtsprechung eine R\u00fcckwirkung der Rechnungsberichtigung davon abh\u00e4ngig gemacht habe, dass bereits die urspr\u00fcnglich erteilte Rechnung einen Steuerausweis enth\u00e4lt. Vorliegend sei dies aufgrund der Angabe zur Steuerpflicht des Leistungsempf\u00e4ngers im Rahmen von \u00a7&nbsp;13b UStG entbehrlich. Denn die Kl\u00e4gerin und die Unternehmen der X-Unternehmensgruppe seien nach dem von ihnen angenommenen Fall einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers nicht befugt gewesen, Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Soweit in den Ausgangsrechnungen der Spedition-GmbH und der Transport-GmbH ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers gefehlt habe, sei auch dies unerheblich, da dort die Angaben 0&nbsp;% und 0&nbsp;\u20ac aufgef\u00fchrt worden seien. Diese Angaben seien nicht falsch, sondern nur unvollst\u00e4ndig in Bezug auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers. Daher k\u00f6nne der Leistungsempf\u00e4nger trotzdem die Vorsteuer geltend machen. Die Kl\u00e4gerin und die jeweiligen Leistenden h\u00e4tten eine bestimmte Rechtslage unterstellt und auf der Grundlage dieser angenommenen Rechtslage entsprechende Rechnungen erstellt. Dass \u00fcberhaupt eine Rechnungskorrektur erforderlich geworden sei, habe sich allein aus der Beanstandung der Au\u00dfenpr\u00fcfung ergeben. Es sei vor diesem Hintergrund systemwidrig, der Kl\u00e4gerin den r\u00fcckwirkenden Vorsteuerabzug zu versagen. Im \u00dcbrigen sei auch nicht erkennbar, dass die Kl\u00e4gerin erstmals durch die berichtigte Rechnung mit Umsatzsteuer belastet worden sei. Denn die Kl\u00e4gerin habe aufgrund der angenommenen Anwendung von \u00a7&nbsp;13b UStG die Umsatzsteuer selbst als Steuerschuldner geschuldet. Es sei nicht zu rechtfertigen, einen Steuerpflichtigen, der bei Annahme der von ihm zugrunde gelegten Rechtslage ordnungsgem\u00e4\u00df &#8222;abrechnet&#8220;, den r\u00fcckwirkenden Vorsteuerabzug zu versagen.<\/li><li>Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision, die es auf die Verletzung materiellen Rechts st\u00fctzt. Die Leistenden und die Kl\u00e4gerin seien von einer Auslandsans\u00e4ssigkeit der Kl\u00e4gerin, einer Anwendbarkeit von \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;2 UStG und damit von im Inland nichtsteuerbaren Leistungen ausgegangen. Auf dieser Grundlage k\u00f6nne es nicht zur Anwendung von \u00a7&nbsp;13b UStG im Inland durch die Kl\u00e4gerin, sondern nur zu einer Steuerschuldnerschaft der Kl\u00e4gerin in Luxemburg kommen. Dementsprechend habe die Kl\u00e4gerin aus den im Streitjahr vorliegenden Rechnungen im Inland weder einen Vorsteuerabzug nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG noch nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 UStG geltend gemacht. Sie sei nicht mit inl\u00e4ndischer Umsatzsteuer belastet worden, obwohl dies f\u00fcr eine R\u00fcckwirkung der Rechnungsberichtigung erforderlich sei.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie verteidigt die Vorentscheidung, die lediglich Formulierungsunsch\u00e4rfen, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung von \u00a7&nbsp;14a Abs.&nbsp;1 und 5 UStG, enthalte.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet; das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zu Unrecht die Rechnungen als mit R\u00fcckwirkung berichtigungsf\u00e4hig angesehen. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden als zutreffend.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Aus\u00fcbung des Vorsteuerabzugs setzt nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den \u00a7\u00a7&nbsp;14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Hierzu geh\u00f6rt insbesondere &#8222;der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag&#8220; (\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;8 UStG). Unionsrechtliche Grundlage hierf\u00fcr ist Art.&nbsp;178 Buchst.&nbsp;a i.V.m. Art.&nbsp;226 Nr.&nbsp;10 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).<\/li><li>2. Danach ist die Kl\u00e4gerin aus den im Streitjahr erteilten Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da mit diesen nach den Vorstellungen der Leistenden und der Kl\u00e4gerin als Leistungsempf\u00e4ngerin im \u00fcbrigen Gemeinschaftsgebiet erbrachte Leistungen abgerechnet werden sollten, so dass bereits nach dem Willen der Beteiligten kein inl\u00e4ndischer Steuerausweis und keine inl\u00e4ndische Steuerschuldnerschaft der Kl\u00e4gerin vorliegen sollte. Wie die Kl\u00e4gerin und das FA in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat erkl\u00e4rt haben, ist dies vorliegend auch unstreitig.<\/li><li>3. Entgegen dem Urteil des FG ist die Kl\u00e4gerin auch nicht aufgrund der in 2016 durch die Leistenden vorgenommenen Berichtigungen der im Streitjahr erteilten Rechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigt.<\/li><li>a) Eine Rechnung kann nach \u00a7&nbsp;31 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (UStDV) berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 oder \u00a7&nbsp;14a UStG enth\u00e4lt oder Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Unionsrechtliche Grundlage hierf\u00fcr ist Art.&nbsp;219 MwStSystRL.<\/li><li>b) Wie der BFH unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Senatex vom 15.09.2016&nbsp;&#8211; C-518\/14 (EU:C:2016:691) entschieden hat, kann das Recht auf Vorsteuerabzug gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG aufgrund einer berichtigten Rechnung bereits f\u00fcr den Besteuerungszeitraum ausge\u00fcbt werden, in dem die Rechnung urspr\u00fcnglich ausgestellt wurde, wenn zun\u00e4chst eine Rechnung ausgestellt wird, die den Anforderungen der \u00a7\u00a7&nbsp;14, 14a UStG nicht entspricht, diese Rechnung aber sp\u00e4ter nach \u00a7&nbsp;31 Abs.&nbsp;5 UStDV berichtigt wird. F\u00fcr die dabei erforderliche Berichtigungsf\u00e4higkeit der urspr\u00fcnglich erteilten Rechnung verlangt der BFH, dass diese Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempf\u00e4nger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enth\u00e4lt (BFH-Urteile vom 20.10.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;26\/15, BFHE 255, 348, BStBl II 2020, 593; vom 22.01.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/17, BFHE 268, 331, BStBl II 2020, 601, Rz&nbsp;17).<\/li><li>4. Hieran h\u00e4lt der Senat jedenfalls nach den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalls weiter fest, so dass eine Rechnung, die nicht \u00fcber eine inl\u00e4ndische Leistung abrechnen sollte und daher keinen inl\u00e4ndischen Steuerausweis enth\u00e4lt, nicht mit R\u00fcckwirkung berichtigungsf\u00e4hig ist. Der Senat begr\u00fcndet dies erg\u00e4nzend wie folgt:<\/li><li>a) Obwohl das Recht auf Vorsteuerabzug gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;167 MwStSystRL gleichzeitig mit dem Steueranspruch entsteht, ist dessen Aus\u00fcbung nach Art.&nbsp;178 Buchst.&nbsp;a dieser Richtlinie erst m\u00f6glich, sobald der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist (EuGH-Urteil Wilo Salmson France vom 21.10.2021&nbsp;&#8211; C-80\/20, EU:C:2021:870, Rz&nbsp;72). Dabei geht der EuGH insbesondere davon aus, dass ein Dokument keine &#8222;Rechnung&#8220; ist und der Steuerpflichtige nicht im Besitz des erforderlichen Dokuments ist, wenn es so fehlerhaft ist, dass der nationalen Steuerverwaltung die erforderlichen Angaben fehlen (EuGH-Urteil Wilo Salmson France, EU:C:2021:870, Rz&nbsp;81). Es besteht dann auch kein Recht auf Vorsteuerabzug entsprechend dem EuGH-Urteil Barlis&nbsp;06&nbsp;&#8211; Investimentos Imobili\u00e1rios e Tur\u00edsticos vom 15.09.2016&nbsp;&#8211; C-516\/14 (EU:C:2016:690).<\/li><li>Zudem kann ein Steuerpflichtiger nicht beanspruchen, einen Steuerbetrag abzuziehen, der ihm nicht in Rechnung gestellt wurde und den er folglich nicht auf den Endverbraucher abgew\u00e4lzt hat (EuGH-Urteil Zipvit vom 13.01.2022&nbsp;&#8211; C-156\/20, EU:C:2022:2, Rz&nbsp;31).<\/li><li>b) Danach kommt im Streitfall eine R\u00fcckwirkung der in 2016 vorgenommenen Berichtigungen auf die im Streitjahr erteilten Rechnungen f\u00fcr das Inland nicht in Betracht. Erteilt ein Unternehmer in der Annahme einer Leistungserbringung im Ausland eine Ausgangsrechnung ohne inl\u00e4ndischen Steuerausweis, kann er diese nicht in der Weise berichtigen, dass dem sp\u00e4teren Ausweis inl\u00e4ndischer Umsatzsteuer R\u00fcckwirkung f\u00fcr den Vorsteuerabzug des Leistungsempf\u00e4ngers zukommt. So ist es jedenfalls dann, wenn der Leistungsempf\u00e4nger im Jahr der Rechnungserteilung nicht im Inland steuerrechtlich registriert ist.<\/li><li>aa) Die im Streitjahr erteilten Ausgangsrechnungen sind derart fehlerhaft, dass der nationalen Steuerverwaltung, die mit dem Umsatz zun\u00e4chst nicht befasst wurde, die erforderlichen Angaben fehlten (vgl. EuGH-Urteil Wilo Salmson France, EU:C:2021:870, Rz&nbsp;81). Auch wenn die Finanzverwaltung \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 die Fehlbeurteilung zum Leistungsort entdeckt, darf sie die Angabe zum Steuerausweis oder zum (vorliegend inl\u00e4ndischen) Steuerschuldner nicht selbst ersetzen, da es nicht um die Behebung einer blo\u00dfen Unklarheit geht, sondern ein zentrales Rechnungsmerkmal fehlt. Zudem hat der Leistende als Rechnungsaussteller zu entscheiden, ob das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt einer Gegenleistung gleichzusetzen ist, so dass es um die Umsatzsteuer zu mindern ist, oder ob der Steuerbetrag zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Entgelt hinzutritt. Nach dem \u00fcbereinstimmenden Willen der an den entgeltlichen Leistungen Beteiligten sollten weder die Kl\u00e4gerin noch die leistenden Unternehmer eine inl\u00e4ndische Umsatzsteuer zahlen. Eine Belastung der Kl\u00e4gerin mit inl\u00e4ndischer Umsatzsteuer konnte daher nach dem Willen der Vertragsparteien erst aufgrund der Rechnungsberichtigungen eintreten.<\/li><li>bb) Weiter beinhaltet das Erfordernis, dass ein Steuerpflichtiger nur beanspruchen kann, einen Steuerbetrag abzuziehen, der ihm in Rechnung gestellt wurde (EuGH-Urteil Zipvit, EU:C:2022:2, Rz&nbsp;31), auch eine zeitliche Komponente. Koppelt der EuGH den Abzug des Steuerbetrags an dessen Inrechnungstellung, kann dieser Steuerausweis nicht in der Weise mit R\u00fcckwirkung erfolgen, dass er einen Vorsteuerabzug f\u00fcr einen Zeitraum vor dem Vorliegen dieses Steuerausweises begr\u00fcndet. So ist es jedenfalls dann, wenn es \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 um einen erstmals in einer berichtigten Rechnung ausgewiesenen inl\u00e4ndischen Steuerbetrag bei einer zun\u00e4chst angenommenen Steuerschuldumkehr mit irrt\u00fcmlich angenommenem Leistungsort im Ausland geht.<\/li><li>cc) Der Senat ber\u00fccksichtigt dabei auch, dass sich die vom EuGH in seinem Urteil Senatex bejahte R\u00fcckwirkung darauf bezog, dass die Leistungsempf\u00e4ngerin dieser Rechtssache &#8222;zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihr Recht auf Vorsteuerabzug aus\u00fcbte, \u00fcber Rechnungen verf\u00fcgte und die [in den Rechnungen ausgewiesene] Mehrwertsteuer gezahlt hatte&#8220; (EuGH-Urteil Senatex, EU:C:2016:691, Rz&nbsp;39). Geht es bei der Erg\u00e4nzung oder Berichtigung einer Rechnung um Angaben, denen keine zentrale Bedeutung zukommt (s. oben II.3.b), w\u00fcrde die Verneinung einer R\u00fcckwirkung der Rechnungsberichtigung \u00fcber das hinausgehen, was erforderlich ist, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen sowie um Steuerhinterziehung zu vermeiden (EuGH-Urteil Senatex, EU:C:2016:691, Rz&nbsp;41&nbsp;f.), und w\u00e4re daher unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Im Gegensatz hierzu verf\u00fcgte die Kl\u00e4gerin im Streitjahr aber \u00fcber keine Rechnungen mit inl\u00e4ndischem Steuerausweis und hatte dementsprechend auch keine in einer Rechnung ausgewiesene (inl\u00e4ndische) Mehrwertsteuer gezahlt (vgl. EuGH-Urteil Zipvit, EU:C:2022:2, Rz&nbsp;31). Hinzu kommt, dass die Kl\u00e4gerin, wie von ihr in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat erl\u00e4utert, im Streitjahr keine Voranmeldungen abgegeben hatte und in diesem Jahr im Inland f\u00fcr Zwecke der Umsatzsteuer nicht registriert war.<\/li><li>dd) Dass die Kl\u00e4gerin nach ihren Angaben in Luxemburg f\u00fcr die hier streitigen Leistungsbez\u00fcge von den Leistenden das sog. reverse-charge-Verfahren durchgef\u00fchrt hatte, ist schlie\u00dflich nach dem im Streitjahr bestehenden Stand der mehrwertsteuerrechtlichen Harmonisierung unbeachtlich. Denn im Hinblick auf das zwischen den Mitgliedstaaten weiterhin bestehende Erfordernis gesonderter Verfahren zur Erstattung von Vorsteuerbetr\u00e4gen (vgl. insbesondere Art.&nbsp;171 MwStSystRL und die Richtlinie 2008\/9\/EG des Rates vom 12.02.2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gem\u00e4\u00df der Richtlinie 2006\/112\/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ans\u00e4ssige Steuerpflichtige) besteht keine M\u00f6glichkeit eines grenz\u00fcberschreitenden Vorsteuerabzugs. Dies unterscheidet den Streitfall von anderen Fallgestaltungen, bei denen die Finanzverwaltung f\u00fcr den Fall, dass der Leistungsempf\u00e4nger im Inland die Besteuerung nach \u00a7&nbsp;13b UStG und \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 UStG durchgef\u00fchrt hat, eine R\u00fcckwirkung eines erstmaligen Steuerausweises zul\u00e4sst (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.09.2020, BStBl I 2020, 976, Rz&nbsp;23). Aufgrund dieses Harmonisierungsstands ist es im Rahmen einer Rechnungsberichtigung nicht gerechtfertigt, die Versteuerung durch den Leistungsempf\u00e4nger im Ausland einer Versteuerung im Inland gleichzustellen.<\/li><li>5. Die Sache ist spruchreif. Danach ist das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>6. Zweifel an der zutreffenden Auslegung des Unionsrechts, die ein an den EuGH gerichtetes Vorabentscheidungsersuchen erforderlich machen k\u00f6nnten, verneint der Senat.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.070722.VR33.20.0 BFH V. Senat UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2, EGRL 112\/2006 Art 178 Buchst a, UStG VZ 2012 , UStG \u00a7 14 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 17. 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