{"id":75270,"date":"2022-10-22T12:42:25","date_gmt":"2022-10-22T10:42:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75270"},"modified":"2022-10-22T12:42:25","modified_gmt":"2022-10-22T10:42:25","slug":"zum-beginn-der-sachlichen-gewerbesteuerpflicht-eines-gewerblichen-grundstueckshaendlers-bfh-urteil-vom-01-september-2022-iv-r-13-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zum-beginn-der-sachlichen-gewerbesteuerpflicht-eines-gewerblichen-grundstueckshaendlers-bfh-urteil-vom-01-september-2022-iv-r-13-20\/","title":{"rendered":"Zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen Grundst\u00fccksh\u00e4ndlers &#8211; BFH-Urteil vom 01. September 2022, IV R 13\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.010922.IVR13.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 35b, GewStG \u00a7 10a, GewStG \u00a7 2 Abs 1, EStG \u00a7 15 Abs 3 Nr 2, GewStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 23. Mai 2019, Az: 1 K 462\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. \u00dcber das Merkmal des Beginns der sachlichen Gewerbesteuerpflicht ist selbst\u00e4ndig im Verlustfeststellungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 10a GewStG zu entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen Grundst\u00fccksh\u00e4ndlers beginnt fr\u00fchestens mit dem Abschluss eines (wirksamen) Kaufvertrags \u00fcber eine erste Immobilie, denn erst hierdurch wird er in die Lage versetzt, seine Leistung am Markt anzubieten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.05.2019 &#8211; 1 K 462\/15 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob f\u00fcr die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) bereits im Wirtschaftsjahr 2011\/2012 (01.06.2011 bis 31.05.2012) eine sachliche Gewerbesteuerpflicht bestand, so dass von ihr get\u00e4tigte Aufwendungen zu einem gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust f\u00fchren.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist eine mit Vertrag vom xx.01.2011 gegr\u00fcndete KG, deren Gesellschaftszweck der Erwerb, die Verwaltung und die Ver\u00e4u\u00dferung von Immobilien, Grundst\u00fccken und grundst\u00fccksgleichen Rechten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Gesellschaftsvertrags) ist. Ihr sind auch Rechtsgesch\u00e4fte und Rechtshandlungen gestattet, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu f\u00f6rdern (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 des Gesellschaftsvertrags). Pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin ist die XY AG, die auch zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Vertretung der Kl\u00e4gerin berechtigt und verpflichtet ist (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 des Gesellschaftsvertrags). Das Gesch\u00e4ftsjahr der Kl\u00e4gerin beginnt am 01.06. eines Jahres und endet am 31.05. des Folgejahres.<\/li><li>Im Gesellschaftsvertrag ist vorgesehen, dass die Kl\u00e4gerin zur Finanzierung des Gesellschaftszwecks nach Ma\u00dfgabe ihrer Genussrechtsbedingungen Genussrechtskapital in H\u00f6he von zuletzt \u2026&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac und dar\u00fcber hinaus Fremdkapital aufnimmt (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Gesellschaftsvertrags).<\/li><li>Mit notariellem Kaufvertrag vom xx.06.2012 erwarb die Kl\u00e4gerin mit Mehrfamilienh\u00e4usern bebaute Grundst\u00fccke. Den Grundst\u00fcckserwerb hatte sie im Wirtschaftsjahr 2011\/2012 vorbereitet. Im M\u00e4rz 2012 hatte das beauftragte Maklerb\u00fcro Immobilien-Expos\u00e9s zur Verf\u00fcgung gestellt, am xx.04.2012 fand eine Besichtigung der Grundst\u00fccke statt und am xx.05.2012 war der Kl\u00e4gerin der Notarvertragsentwurf \u00fcbersandt worden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ver\u00e4u\u00dferte die Grundst\u00fccke im ersten Halbjahr 2014. Im Jahr 2014 schloss sie ebenfalls die Sanierung einer weiteren Immobilie mit der Ver\u00e4u\u00dferung von neun Eigentumswohnungen ab. Die Kl\u00e4gerin stellte sich hierzu nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) in Pressemitteilungen u.a. vom xx.xx.2013 und vom xx.xx.2014 als eine Beteiligungsgesellschaft dar, die Anlegern die Beteiligung an Immobiliengesch\u00e4ften erm\u00f6glicht. Sie investiere in den g\u00fcnstigen Ankauf von Bestandsimmobilien und deren anschlie\u00dfende Vermietung, die Weiterentwicklung von unterbewerteten Immobilien sowie den Verkauf von Projekten.<\/li><li>Am 18.07.2013 reichte die Kl\u00e4gerin die Gewerbesteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2011\/2012 (01.06.2011 bis 31.05.2012) ein, in der sie einen \u2011\u2011der H\u00f6he nach unstreitigen\u2011\u2011 Gewinn aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von .\/.&nbsp;1.032.655&nbsp;\u20ac erkl\u00e4rte. Ausweislich des Jahresabschlusses zum 31.05.2012 beschr\u00e4nkte sich die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin auf die Emission von Genussrechten, von denen bis zum 31.05.2012 circa \u2026&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac eingezahlt waren. Hieraus resultierten Druck- und Prospektkosten, Aufwendungen f\u00fcr Genussrechtsemissionen und Projektaufbereitung, Verkaufsprovisionen und Vertriebskosten in H\u00f6he von circa 1,8&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac. In ihrer Gewinn- und Verlustrechnung wies die Kl\u00e4gerin neben sonstigen betrieblichen Ertr\u00e4gen in H\u00f6he von 2.749&nbsp;\u20ac lediglich Zinsertr\u00e4ge in H\u00f6he von insgesamt 2.964&nbsp;\u20ac f\u00fcr Darlehensgew\u00e4hrungen an die ZK in H\u00f6he von 552,59&nbsp;\u20ac und an die QR in H\u00f6he von 1.252,89&nbsp;\u20ac aus. Der Restbetrag in H\u00f6he von 1.158,52&nbsp;\u20ac betraf Zinsen auf Guthaben.<\/li><li>Den Antrag auf Feststellung des vortragsf\u00e4higen Fehlbetrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10a GewStG auf den 31.12.2012 lehnte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) mit Bescheid vom 09.12.2013 ab. Zur Begr\u00fcndung wies das FA im Wesentlichen darauf hin, dass blo\u00dfe Vorbereitungshandlungen \u2011\u2011im konkreten Fall Akquisitionst\u00e4tigkeiten\u2011\u2011 die Gewerbesteuerpflicht noch nicht begr\u00fcndeten. Die Kl\u00e4gerin m\u00fcsse sich mit einer eigenen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen. Dazu m\u00fcsse sie Grundst\u00fccke besitzen und bewerben. Da sie erst mit Vertrag vom xx.06.2012 ein Grundst\u00fcck erworben habe, k\u00f6nne erst ab dem Wirtschaftsjahr 2012\/2013 (01.06.2012 bis 31.05.2013) ein Gewerbebetrieb bestehen.<\/li><li>Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das FG mit Urteil vom 23.05.2019&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;462\/15 statt. Die Kl\u00e4gerin habe im Wirtschaftsjahr 2011\/2012 mit der Beauftragung des Maklerb\u00fcros im M\u00e4rz 2012, der Besichtigung der Grundst\u00fccke im April 2012, den Kaufvertragsverhandlungen und der Beauftragung des Notars zur Fertigung des Grundst\u00fcckskaufvertragsentwurfs im Mai 2012 T\u00e4tigkeiten unternommen, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der Grundst\u00fccksgesch\u00e4fte gerichtet gewesen seien. Sie sei daher bereits im Wirtschaftsjahr 2011\/2012 gewerbesteuerpflichtig gewesen.<\/li><li>Die hiergegen gerichtete Revision begr\u00fcndet das FA mit der Verletzung von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG. Gegenstand des Betriebs der Kl\u00e4gerin sei der Erwerb, die Verwaltung und die Ver\u00e4u\u00dferung von Grundst\u00fccken. Mit diesem Unternehmensgegenstand k\u00f6nne sie sich nicht vor dem Erwerb mindestens eines Grundst\u00fccks, f\u00fcr den der Abschluss eines notariellen Kaufvertrags erforderlich sei, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen. Denn vor diesem Zeitpunkt sei sie nicht in der Lage, ihre Leistungen am Markt anzubieten und gewerbliche Einnahmen zu erzielen.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus sei das angefochtene Urteil auch bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des FG zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht rechtsfehlerhaft. Denn nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung m\u00fcsse im Erhebungszeitraum des Beginns des Gewerbebetriebs zur Ermittlung des Gewerbeertrags der nach den einkommensteuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen ermittelte Gewinn um die vor Eintritt der sachlichen Gewerbesteuerpflicht verursachten Einnahmen und Ausgaben korrigiert werden. Dies sei nicht geschehen. Das FG habe weder den genauen Zeitpunkt des Beginns der Gewerbesteuerpflicht bestimmt noch die Ausgaben ermittelt, die vor Eintritt der sachlichen Gewerbesteuerpflicht verursacht worden seien.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.05.2019&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;462\/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie h\u00e4lt das FG-Urteil f\u00fcr zutreffend. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zu entnehmen, dass bei Unternehmen, deren T\u00e4tigkeit auf die Ver\u00e4u\u00dferung von Waren gerichtet sei, bereits der gesamte Herstellungsprozess zum Gegenstand des gewerblichen Betriebs geh\u00f6re. F\u00fcr Handelsunternehmen, die die sp\u00e4ter zu ver\u00e4u\u00dfernde Ware einkaufen, k\u00f6nne nichts anderes gelten. Bei diesen geh\u00f6re der gesamte Einkaufsprozess zum Gegenstand des Gewerbebetriebs. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht entstehe daher bereits in dem Zeitpunkt, in dem der H\u00e4ndler mit Einkaufsaktivit\u00e4ten beginne. Dies sei beim gewerblichen Grundst\u00fccksh\u00e4ndler anzunehmen, wenn er sich mit Immobilienmaklern oder Grundst\u00fcckseigent\u00fcmern zwecks Grundst\u00fcckserwerbs in Verbindung setze, Objektdaten austausche, Objektbesichtigungen durchf\u00fchre und Vertragsanbahnungsgespr\u00e4che f\u00fchre.<\/li><li>Entgegen der Auffassung des FA habe das FG den Gewerbeertrag nicht f\u00fcr einen abgek\u00fcrzten Erhebungszeitraum feststellen m\u00fcssen, denn zu ihrem Unternehmensgegenstand habe auch die Vermietung von Immobilien und damit eine verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeit geh\u00f6rt. Mit dem Genussrechtskapital habe nicht nur die origin\u00e4r gewerbliche T\u00e4tigkeit (Immobilienhandel), sondern auch die verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeit finanziert werden sollen. Die verzinsliche Anlage des im streitigen Erhebungszeitraum eingezahlten Genussrechtskapitals stelle sich daher nicht lediglich als Vorbereitungshandlung des Gewerbebetriebs Immobilienhandel dar, sondern sei als eigenst\u00e4ndige werbende T\u00e4tigkeit anzusehen, mit der sie ihre verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeit aufgenommen habe.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und das FA haben auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil war aufzuheben, weil das FG seine Entscheidung, die sachliche Gewerbesteuerpflicht der Kl\u00e4gerin habe bereits im Wirtschaftsjahr 2011\/2012 bestanden, auf der Grundlage einer teilweise unzutreffenden Rechtsauffassung getroffen hat. Zwar hat das FG zutreffend erkannt, dass \u00fcber die Frage der sachlichen Gewerbesteuerpflicht im Wirtschaftsjahr 2011\/2012 im Verlustfeststellungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10a GewStG zu entscheiden ist (hierzu unter 1.). Es hat jedoch in teilweiser Verkennung der allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tze f\u00fcr den Beginn eines Gewerbebetriebs (hierzu unter 2.) zu Unrecht angenommen, die Kl\u00e4gerin habe bereits im Wirtschaftsjahr 2011\/2012 (01.06.2011 bis 31.05.2012) ihre werbende T\u00e4tigkeit aufgenommen (hierzu unter 3.). Die Klage war abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011, hierzu unter 4.).<\/li><li>1. Das FG hat zutreffend erkannt, dass \u00fcber das streitige Merkmal des Beginns der sachlichen Gewerbesteuerpflicht der Kl\u00e4gerin im Wirtschaftsjahr 2011\/2012 im Verlustfeststellungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10a GewStG zu entscheiden ist.<\/li><li>a) W\u00e4ren die von der Kl\u00e4gerin in ihrer Gewinnermittlung auf den 31.05.2012 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ber\u00fccksichtigten Aufwendungen (z.B. f\u00fcr Druck- und Prospektkosten, Genussrechtsemissionen, Projektaufbereitung, Verkaufsprovisionen und Vertriebskosten) bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 GewStG zu ber\u00fccksichtigen, gingen sie in den Gewerbeverlust gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10a GewStG ein. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10a GewStG ist der ma\u00dfgebende Gewerbeertrag (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 GewStG) um die Fehlbetr\u00e4ge zu k\u00fcrzen, die sich bei der Ermittlung des ma\u00dfgebenden Gewerbeertrags f\u00fcr die vorangegangenen Erhebungszeitr\u00e4ume nach den Vorschriften der \u00a7\u00a7&nbsp;7 bis 10 GewStG ergeben haben, soweit die Fehlbetr\u00e4ge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags f\u00fcr die vorangegangenen Erhebungszeitr\u00e4ume ber\u00fccksichtigt worden sind (\u00a7&nbsp;10a Satz&nbsp;1 GewStG). Fehlbetrag im Sinne dieser Vorschrift ist der Gewerbeverlust, d.h. der negative Ertrag des Gewerbebetriebs. Besteht (noch) kein Gewerbebetrieb, kann demzufolge kein (abzugsf\u00e4higer) Gewerbeverlust entstehen. Erst mit dem Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht k\u00f6nnen abzugsf\u00e4hige und damit vortragsf\u00e4hige Verluste entstehen (vgl. BFH-Urteile vom 14.04.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;52\/09, BFHE 233, 257, BStBl II 2011, 929, Rz&nbsp;32, und vom 19.08.1977&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;107\/74, BFHE 123, 352, BStBl II 1978, 23).<\/li><li>b) Die Verlustfeststellung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10a GewStG erfolgt auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum 31.12. eines Jahres, denn \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 GewStG stellt eine Bezugsfiktion zum Erhebungszeitraum auf. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 GewStG gilt bei Unternehmen mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr der Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeitraum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet (Suchanek\/Hesse in Wendt\/Suchanek\/M\u00f6llmann\/Heinemann, GewStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;10a Rz&nbsp;202; vgl. im Ergebnis auch BFH-Urteil vom 03.02.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;59\/07, Rz&nbsp;15).<\/li><li>c) Ob eine sachliche Gewerbesteuerpflicht besteht, ist im Verlustfeststellungsverfahren nach \u00a7&nbsp;10a Satz&nbsp;6 GewStG ohne Bindung an den Gewerbesteuermessbescheid des Erhebungszeitraums, auf dessen Ende der vortragsf\u00e4hige Gewerbeverlust nach \u00a7&nbsp;10a GewStG gesondert festzustellen ist, selbst\u00e4ndig zu pr\u00fcfen. Der Gewerbesteuermessbescheid des Erhebungszeitraums, auf dessen Ende der vortragsf\u00e4hige Gewerbeverlust gesondert festzustellen ist, ist f\u00fcr den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes (Verlustfeststellungsbescheid) dieses Erhebungszeitraums kein Grundlagenbescheid i.S. des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 der Abgabenordnung, soweit das Merkmal der sachlichen Steuerpflicht Bedeutung hat. Der Gewerbesteuermessbescheid entfaltet insoweit keine Bindungswirkung f\u00fcr den Verlustfeststellungsbescheid (vgl. BFH-Urteile vom 07.09.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;31\/13, BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz&nbsp;23, 28&nbsp;ff.; vom 04.05.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;2\/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz&nbsp;28). Dies gilt auch nach der \u00c4nderung des \u00a7&nbsp;35b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GewStG durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394). Dieser Regelung kann keine Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheides f\u00fcr den Verlustfeststellungsbescheid entnommen werden, weil das Merkmal des Beginns oder des Endes der sachlichen Gewerbesteuerpflicht keine Frage der Besteuerungsgrundlage i.S. des \u00a7&nbsp;35b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GewStG ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz&nbsp;30; Kontny in Wendt\/Suchanek\/M\u00f6llmann\/Heinemann, a.a.O., \u00a7&nbsp;35b Rz&nbsp;41; Selder in Glanegger\/G\u00fcroff, GewStG, 10. Aufl., \u00a7 35b Rz 16).<\/li><li>2. Ein gewerblicher Grundst\u00fccksh\u00e4ndler nimmt seine werbende T\u00e4tigkeit fr\u00fchestens mit der Anschaffung der ersten Immobilie, d.h. mit dem (wirksamen) Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrags auf. Erst dann beginnt seine sachliche Gewerbesteuerpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs&nbsp;1 GewStG.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer nur der stehende Gewerbebetrieb. Bei nat\u00fcrlichen Personen und Personengesellschaften unterwirft das Gesetz die konkret ausge\u00fcbte werbende T\u00e4tigkeit der Gewerbesteuer. Deshalb beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines (origin\u00e4ren oder fiktiven) Gewerbebetriebs erf\u00fcllt sind (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GewStG i.V.m. \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 bzw. Abs.&nbsp;3 EStG) und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist (z.B. BFH-Urteile vom 13.04.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;49\/15, BFHE 257, 441; vom 30.08.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;54\/10, BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927, m.w.N.).<\/li><li>aa) Ma\u00dfgebend f\u00fcr den Beginn des Gewerbebetriebs i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GewStG ist der Beginn der werbenden T\u00e4tigkeit. Davon abzugrenzen sind die blo\u00dfen, gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen. Der Zeitpunkt des Beginns der werbenden T\u00e4tigkeit ist unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umst\u00e4nden des Einzelfalls zu ermitteln und kann f\u00fcr die verschiedenen Betriebsarten unterschiedlich zu bestimmen sein. Was als werbende T\u00e4tigkeit anzusehen ist, richtet sich nach dem von der Gesellschaft verfolgten Gegenstand ihrer T\u00e4tigkeit. Dabei kann auch auf den im Gesellschaftsvertrag beschriebenen Gegenstand des Unternehmens zur\u00fcckgegriffen werden. Allerdings handelt es sich insoweit lediglich um ein Indiz; letztlich ma\u00dfgebend ist die tats\u00e4chlich ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit (z.B. BFH-Urteile in BFHE 257, 441; vom 22.01.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;10\/12; vom 20.11.2003&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464; in BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927; vom 13.10.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;21\/13, BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, m.w.N.).<\/li><li>bb) F\u00fcr den Beginn der werbenden T\u00e4tigkeit ist entscheidend, wann die Voraussetzungen f\u00fcr die erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tats\u00e4chlich erf\u00fcllt sind, so dass sich das Unternehmen daran mit eigenen gewerblichen Leistungen beteiligen kann (vgl. BFH-Urteile vom 12.05.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/13 BFHE 255, 65, BStBl II 2017, 489, Rz&nbsp;26; in BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927, m.w.N.; vgl. auch Ke\u00df in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;4551).<\/li><li>cc) Bei einem auf Handel ausgerichteten Unternehmen liegt eine werbende T\u00e4tigkeit vor, wenn der Unternehmer seine Leistungen am Markt anbietet. Dies ist z.B. mit der \u00d6ffnung des Ladenlokals und dem Beginn des Verkaufs von Waren der Fall (zu einer Apotheke BFH-Urteil in BFHE 123, 352, BStBl II 1978, 23).<\/li><li>(1) Jedoch setzt die Annahme einer werbenden T\u00e4tigkeit eines entsprechenden Unternehmens nicht ausnahmslos voraus, dass der Unternehmer seine Leistung bereits aktiv am Markt anbietet (anderer Ansicht Franke in Wendt\/Suchanek\/M\u00f6llmann\/Heinemann, a.a.O., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;52, 65&nbsp;f.).<\/li><li>So kann nach der Rechtsprechung des BFH bei einer sog. Ein-Schiff-Gesellschaft, die vorrangig die Ver\u00e4u\u00dferung und nicht den Betrieb des Schiffs beabsichtigt, bereits der Bau bzw. der Erwerb des Schiffs als Beginn der werbenden T\u00e4tigkeit angesehen werden, denn in diesem Fall geh\u00f6rt bereits die Herstellung bzw. der Erwerb der sp\u00e4ter zu ver\u00e4u\u00dfernden Waren zum Gegenstand des Betriebs (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz&nbsp;45; vom 03.04.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;12\/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz&nbsp;76; vom 22.01.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;10\/12, Rz&nbsp;32; vgl. auch Ke\u00df in Lenski\/Steinberg, a.a.O., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;4555; BeckOK GewStG\/Specker, 2.&nbsp;Ed. [01.07.2022], GewStG \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;1298.1). Dieser Rechtsprechung kann allerdings nicht entnommen werden, bei Handelsunternehmen, die die sp\u00e4ter zu ver\u00e4u\u00dfernde Ware herstellen oder einkaufen, geh\u00f6re bereits der gesamte Herstellungs- bzw. Einkaufsprozess zum Gegenstand des Gewerbebetriebs. Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 26.09.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;45\/11 (BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296, Rz&nbsp;35) noch recht allgemein formuliert, bereits die Herstellung bzw. der Erwerb der sp\u00e4ter zu ver\u00e4u\u00dfernden Waren geh\u00f6re zum Gegenstand des gewerblichen Betriebs. In seinen nachfolgenden Entscheidungen (Urteile in BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz&nbsp;76; vom 22.01.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;10\/12, Rz&nbsp;32&nbsp;f.; in BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz&nbsp;45) hat er jedoch konkretisierend ausgef\u00fchrt, die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginne nur dann bereits mit Abschluss des Bau- oder Kaufvertrags \u00fcber das Schiff, wenn die Gesellschaft den entsprechenden Vertrag mit unbedingter Ver\u00e4u\u00dferungsabsicht abgeschlossen habe. Danach hat der Senat nicht (mehr) auf einen (irgendwie gearteten) Beginn des Erwerbsvorgangs, sondern auf dessen Ende, das durch den Kaufvertragsschluss markiert wird, abgestellt. Der Vertragsschluss stellt den fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt f\u00fcr den Beginn der werbenden T\u00e4tigkeit dar (ablehnend Franke in Wendt\/Suchanek\/M\u00f6llmann\/Heinemann, a.a.O., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;52, 65&nbsp;f., der Ma\u00dfnahmen auf der Absatzseite f\u00fcr den Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht verlangt). Den Ausf\u00fchrungen des BFH im Urteil vom 23.10.1987&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;275\/83 (BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden.<\/li><li>In diesem Sinne hat auch das FG D\u00fcsseldorf entschieden, dass die Gewerbesteuerpflicht eines Unternehmens, dessen Betrieb auf den Erwerb, die Verwaltung und Ver\u00e4u\u00dferung von Unternehmen bzw. Unternehmensbeteiligungen gerichtet ist, nicht vor dem Erwerb mindestens eines Unternehmens beginnt (Urteil vom 03.08.1999&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;5495\/97&nbsp;G; vgl. auch Ke\u00df in Lenski\/Steinberg, a.a.O., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;4553).<\/li><li>(2) Entsprechendes gilt f\u00fcr einen gewerblichen Grundst\u00fccksh\u00e4ndler. Dieser nimmt seine werbende T\u00e4tigkeit fr\u00fchestens mit der Anschaffung der ersten Immobilie, d.h. mit dem (wirksamen) Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrags auf, denn erst hierdurch wird er in die Lage versetzt, seine Leistung am Markt anzubieten. Entscheidend ist nicht der Beginn des Erwerbsprozesses, sondern dessen Ende, das durch den Abschluss des Kaufvertrags markiert wird.<\/li><li>Vorbereitungshandlungen, die dem Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrags dienen, gen\u00fcgen demgegen\u00fcber nicht f\u00fcr die Aufnahme einer werbenden T\u00e4tigkeit (vgl. z.B. G\u00fcroff in Glanegger\/G\u00fcroff, a.a.O., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;569), denn durch die Beauftragung eines Maklers, die Besichtigung eines potentiellen Kaufobjektes oder \u00e4hnliche T\u00e4tigkeiten ist der Grundst\u00fccksh\u00e4ndler noch nicht in der Lage, seine Leistung am Markt anzubieten. Dar\u00fcber hinaus f\u00fchrte die Annahme, ein Grundst\u00fccksh\u00e4ndler nehme seine werbende T\u00e4tigkeit bereits auf, wenn er sich (mehr oder weniger ernsthaft) nach geeigneten Objekten umsehe bzw. erste auf den Erwerb eines Grundst\u00fccks gerichtete Schritte unternehme, sowohl zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Vorverlagerung des Beginns der Gewerbesteuerpflicht als auch zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Bestimmung des konkreten Zeitpunktes der Aufnahme der werbenden T\u00e4tigkeit.<\/li><li>b) Die dargestellten Rechtsgrunds\u00e4tze gelten gleicherma\u00dfen f\u00fcr Einzelgewerbetreibende wie f\u00fcr Personengesellschaften, und zwar unabh\u00e4ngig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter (z.B. BFH-Urteile in BFHE 257, 441; in BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927; in BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, m.w.N.).<\/li><li>c) Ebenso wie der Einzelunternehmer kann auch die Personengesellschaft mehrere Betriebe nacheinander betreiben (z.B. BFH-Urteile in BFHE 257, 441; in BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, und in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464). Dementsprechend kann eine Personengesellschaft, deren Zweck nach ihrem Gesellschaftsvertrag der Erwerb, die Verwaltung und die Ver\u00e4u\u00dferung von Immobilien, Grundst\u00fccken und grundst\u00fccksgleichen Rechten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ist, vor Beginn dieses Grundst\u00fcckshandels bereits einen anderen Gewerbebetrieb unterhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass sie tats\u00e4chlich T\u00e4tigkeiten entfaltet, die die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GewStG erf\u00fcllen und die sich nicht lediglich als Vorbereitungshandlungen des Grundst\u00fcckshandels darstellen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 257, 441, Rz&nbsp;23, zur Ein-Schiff-Gesellschaft, m.w.N.).<\/li><li>d) Auch die T\u00e4tigkeit einer i.S. des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 EStG gewerblich gepr\u00e4gten verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft f\u00fchrt zu einem stehenden Gewerbebetrieb i.S. des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG, obwohl diese Gesellschaft keine origin\u00e4r gewerblichen Eink\u00fcnfte erzielt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 257, 441; in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464). F\u00fcr den Beginn des Gewerbebetriebs einer solchen Gesellschaft ist grunds\u00e4tzlich auf die Aufnahme der verm\u00f6gensverwaltenden T\u00e4tigkeit abzustellen. Ist eine Personengesellschaft allerdings zu dem Zweck gegr\u00fcndet worden, eine origin\u00e4r gewerbliche T\u00e4tigkeit zu entfalten, und erf\u00fcllt diese Gesellschaft im \u00dcbrigen die Merkmale des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 EStG, beginnt der Gewerbebetrieb nicht allein wegen der in der Vorbereitungsphase der origin\u00e4r gewerblichen T\u00e4tigkeit \u00fcblicherweise anfallenden verm\u00f6gensverwaltenden T\u00e4tigkeiten bereits mit deren Aufnahme (BFH-Urteile in BFHE 257, 441; in BFHE 255, 65, BStBl II 2017, 489). Daher k\u00f6nnen selbst mit Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht unternommene verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeiten einer gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaft im Einzelfall noch als Vorbereitungshandlungen einer werbenden origin\u00e4r gewerblichen T\u00e4tigkeit zu werten sein. \u00dcberschreiten die verm\u00f6gensverwaltenden T\u00e4tigkeiten allerdings das Ma\u00df dessen, was zur Aufnahme der origin\u00e4r gewerblichen T\u00e4tigkeit erforderlich und \u00fcblich ist, handelt es sich bei diesen T\u00e4tigkeiten nicht mehr um blo\u00dfe Vorbereitungshandlungen der noch nicht aufgenommenen origin\u00e4r gewerblichen T\u00e4tigkeit, sondern um die Ingangsetzung eines Gewerbebetriebs, der mit der Aufnahme der Verm\u00f6gensverwaltung beginnt (BFH-Urteil in BFHE 257, 441).<\/li><li>3. Das angefochtene FG-Urteil entspricht diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen nur zum Teil. Das FG hat zwar zutreffend erkannt, dass f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als gewerbliche Grundst\u00fccksh\u00e4ndlerin die Rechtsprechung f\u00fcr gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaften keine Anwendung findet. Seine in diesem Zusammenhang erfolgte W\u00fcrdigung, die Kl\u00e4gerin habe mit der Verwaltung des bereits eingezahlten Genussrechtskapitals, insbesondere dessen verzinslicher Anlage, lediglich die Aus\u00fcbung ihrer origin\u00e4r gewerblichen T\u00e4tigkeit als Grundst\u00fccksh\u00e4ndlerin vorbereitet und nicht vorab eine verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt und hierdurch eine sachliche Gewerbesteuerpflicht begr\u00fcndet, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (hierzu unter a bis c). Das FG hat jedoch in Verkennung der unter 2. dargelegten Grunds\u00e4tze f\u00fcr den Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer origin\u00e4r gewerblich t\u00e4tigen Grundst\u00fccksh\u00e4ndlerin angenommen, die Kl\u00e4gerin habe ihre werbende T\u00e4tigkeit bereits vor dem 01.06.2012 aufgenommen, so dass bereits im Wirtschaftsjahr 2011\/2012 (01.06.2011 bis 31.05.2012) eine sachliche Gewerbesteuerpflicht bestanden habe (hierzu unter d). Das Urteil war daher aufzuheben.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin ist gewerbliche Grundst\u00fcckh\u00e4ndlerin. Ihr Gesellschaftszweck ist der Erwerb, die Verwaltung und die Ver\u00e4u\u00dferung von Immobilien, Grundst\u00fccken und grundst\u00fccksgleichen Rechten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Gesellschaftsvertrags). Nach den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und damit f\u00fcr den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG ist der gewerbliche Grundst\u00fcckshandel auch tats\u00e4chlicher Gegenstand ihrer T\u00e4tigkeit. Allerdings beschr\u00e4nkte sich ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit im ma\u00dfgeblichen Wirtschaftsjahr 2011\/2012 \u2011\u2011wie auch der Jahresabschluss zum 31.05.2012 best\u00e4tigt\u2011\u2011 auf die Emission von Genussrechten zur Finanzierung ihres Gesellschaftszwecks, des gewerblichen Grundst\u00fcckshandels, sowie auf erste Bem\u00fchungen zur Anbahnung eines Immobilienkaufs.<\/li><li>b) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin stellt die verzinsliche Anlage des im streitigen Erhebungszeitraum eingezahlten Genussrechtskapitals keine eigenst\u00e4ndige werbende T\u00e4tigkeit dar, die als bereits im Wirtschaftsjahr 2011\/2012 aufgenommene verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeit anzusehen ist.<\/li><li>aa) Die W\u00fcrdigung des FG, die Kl\u00e4gerin habe nicht zun\u00e4chst eine auf Verm\u00f6gensverwaltung gerichtete T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt, h\u00e4lt der revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung stand. Der Senat ist an die W\u00fcrdigung des FG gebunden, wenn diese \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 m\u00f6glich ist und das FG weder gegen Denkgesetze versto\u00dfen noch wesentliche Umst\u00e4nde vernachl\u00e4ssigt hat (z.B. BFH-Urteil vom 11.11.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/15, Rz&nbsp;22). So hat das FG zu Recht im Rahmen seiner W\u00fcrdigung darauf abgestellt, dass der Gesellschaftsvertrag die verzinsliche Anlage des Genussrechtskapitals nicht als Gesellschaftszweck bezeichnet. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das FG angenommen hat, die in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 des Gesellschaftsvertrags festgelegte Berechtigung der Kl\u00e4gerin zu Rechtshandlungen, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu f\u00f6rdern, belege nicht, dass die Verwaltung des Genussrechtskapitals einem eigenst\u00e4ndigen Gesellschaftszweck gedient habe. Dies wird durch den Umstand best\u00e4tigt, dass sich die Kl\u00e4gerin nach den Feststellungen des FG ihren Anlegern gegen\u00fcber nicht verpflichtet hat, die Gelder in Kapitalanlagen zu investieren. In Anbetracht der erzielten Zinsertr\u00e4ge, des Umfangs der Darlehensgew\u00e4hrungen sowie des zeitnahen Grundst\u00fcckserwerbs h\u00e4lt es der Senat auch f\u00fcr zutreffend, dass das FG angenommen hat, die Verwaltung des Genussrechtskapitals habe das Ma\u00df \u00fcblicher Vorbereitungshandlungen nicht \u00fcberschritten, sondern sei als &#8222;Durchgangsstadium&#8220; zur gesch\u00e4ftsplanm\u00e4\u00dfigen Investition in das Immobiliengesch\u00e4ft der Kl\u00e4gerin anzusehen.<\/li><li>bb) Als zutreffend erweist sich auch die Folgerung des FG, die Kl\u00e4gerin, die zu dem Zweck gegr\u00fcndet worden sei, eine origin\u00e4r gewerbliche T\u00e4tigkeit zu entfalten, und die im \u00dcbrigen die Merkmale des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 EStG erf\u00fclle, habe ihren Gewerbebetrieb nicht bereits durch die Aufnahme der in der Vorbereitungsphase der origin\u00e4r gewerblichen T\u00e4tigkeit \u00fcblicherweise anfallenden verm\u00f6gensverwaltenden T\u00e4tigkeiten begonnen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 257, 441; in BFHE 255, 65, BStBl II 2017, 489).<\/li><li>c) Der Einwand der Kl\u00e4gerin, zu ihrem Unternehmensgegenstand geh\u00f6re auch eine verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeit in Gestalt der Vermietung von Immobilien, die ebenfalls durch das Genussrechtskapital habe finanziert werden sollen, mit der Folge, dass die verzinsliche Anlage des Genussrechtskapitals nicht lediglich als Vorbereitungshandlung des gewerblichen Grundst\u00fcckshandels, sondern als eigenst\u00e4ndige werbende T\u00e4tigkeit anzusehen sei, greift nicht durch.<\/li><li>Der Vortrag der Kl\u00e4gerin, zu ihrem Gesellschaftszweck geh\u00f6re auch die Vermietung von Immobilien, ist nicht zu ber\u00fccksichtigen. Es handelt sich um neuen, erstmals im Revisionsverfahren vorgebrachten Sachvortrag (z.B. BFH-Urteil vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;35\/17, BFHE 267, 542, BStBl II 2021, 252, Rz&nbsp;54), der zudem weder von dem festgestellten Inhalt des Gesellschaftsvertrags noch von den Feststellungen des FG zur tats\u00e4chlichen T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin getragen wird. Die aus den Jahren 2013 und 2014 stammenden Pressemitteilungen der Kl\u00e4gerin, in denen von einer &#8222;anschlie\u00dfenden Vermietung&#8220; die Rede ist, f\u00fchren zu keinem anderen Ergebnis. Sie geben lediglich eine nicht n\u00e4her belegte Behauptung der Kl\u00e4gerin, die nicht auf das ma\u00dfgebliche Gesch\u00e4ftsjahr 2011\/2012 bezogen ist, wieder.<\/li><li>d) Das FG hat jedoch in Verkennung der unter 2. dargelegten Grunds\u00e4tze angenommen, die Kl\u00e4gerin habe ihre werbende T\u00e4tigkeit bereits vor dem 01.06.2012 dadurch aufgenommen, dass sie Kontakt zu Immobilienmaklern gesucht, an Wohnungsbesichtigungen teilgenommen und Kaufvertragsverhandlungen gef\u00fchrt habe, so dass bereits im Wirtschaftsjahr 2011\/2012 (01.06.2011 bis 31.05.2012) eine sachliche Gewerbesteuerpflicht bestanden habe.<\/li><li>4. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hat im Wirtschaftsjahr 2011\/2012 (01.06.2011 bis 31.05.2012) lediglich den Kaufvertragsabschluss vorbereitende Ma\u00dfnahmen unternommen. Die erste Immobilie hat sie erst mit Vertrag vom xx.06.2012 und damit im nachfolgenden Wirtschaftsjahr erworben. Nach Ma\u00dfgabe der unter II.2. dargestellten Grunds\u00e4tze hatte sie damit im Wirtschaftsjahr 2011\/2012 noch keine werbende T\u00e4tigkeit aufgenommen, so dass kein vortragsf\u00e4higer Gewerbeverlust gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10a GewStG festzustellen war.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><li>6. Die Entscheidung ergeht nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.010922.IVR13.20.0 BFH IV. Senat GewStG \u00a7 35b, GewStG \u00a7 10a, GewStG \u00a7 2 Abs 1, EStG \u00a7 15 Abs 3 Nr 2, GewStG VZ 2012 vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 23. 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