{"id":75274,"date":"2022-10-22T12:44:22","date_gmt":"2022-10-22T10:44:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75274"},"modified":"2022-10-22T12:44:22","modified_gmt":"2022-10-22T10:44:22","slug":"erbschaftsteuer-dba-usa-erb-2000-bfh-beschluss-vom-20-september-2022-ii-b-2-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erbschaftsteuer-dba-usa-erb-2000-bfh-beschluss-vom-20-september-2022-ii-b-2-22\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuer: DBA USA-ERB 2000 &#8211; BFH-Beschluss vom 20. September 2022, II B 2\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.200922.IIB2.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 2 Abs 1 Nr 1, DBA USA-ERB 2000 Art 4, DBA USA-ERB 2000 Art 11<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 17. November 2021, Az: 14 K 14038\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Auf den nicht haushaltsangeh\u00f6rigen Erwerber ist Art. 4 Abs. 3 DBA USA-ERB 2000 auch dann nicht anwendbar, wenn Deutschland sein Besteuerungsrecht nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. b DBA USA-ERB 2000 auf den Wohnsitz des Erwerbers st\u00fctzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.11.2021 &#8211; 14 K 14038\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) ist Staatsangeh\u00f6rige der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), ohne zugleich deutsche Staatsangeh\u00f6rige der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) zu sein. Sie hat seit dem 15.09.2011 einen Wohnsitz in Deutschland. Mit dem Tod ihrer am 14.02.2015 verstorbenen Tante, die ebenfalls die Staatsangeh\u00f6rigkeit der USA besa\u00df und dort wohnhaft war, erwarb die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Auszahlung einer Todesfallleistung aus einem Altersvorsorgeplan. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt) setzte Erbschaftsteuer gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos.<\/li><li>Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) ist die pers\u00f6nliche Steuerpflicht aus \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) nicht durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.2000 (\u2011\u2011DBA USA-ERB 2000\u2011\u2011 BGBl II 2001, 65) ausgeschlossen. Die deutsche Besteuerung sei nach Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b DBA USA-ERB 2000 zul\u00e4ssig, da die Kl\u00e4gerin i.S. des Art.&nbsp;4 DBA USA-ERB 2000 einen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe. Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 DBA USA-ERB 2000 sei nur auf den Erblasser sowie die zu dessen Haushalt geh\u00f6renden Familienmitglieder anwendbar.<\/li><li>Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Kl\u00e4gerin die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend. Es sei zu kl\u00e4ren, ob Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b i.V.m. Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 DBA USA-ERB 2000 im Fall des Zuzugs eines Erwerbers mit US-Staatsangeh\u00f6rigkeit nach Deutschland anzuwenden ist.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist ungeachtet der Frage, ob sie den Darlegungsanforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gen\u00fcgt, zumindest unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1. Eine Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein. Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist eine Rechtsfrage, wenn hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht. Eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17.01.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;49\/21, BFH\/NV 2022, 420, Rz&nbsp;6, m.w.N.).<\/li><li>2. Anders als ihre ersichtlich zu weit formulierte Frage nahelegt, m\u00f6chte die Kl\u00e4gerin die Grundsatzfrage beantwortet wissen, ob Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b i.V.m. Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 DBA USA-ERB 2000 im Fall des Zuzugs eines Erwerbers mit US-Staatsangeh\u00f6rigkeit nach Deutschland auch dann anzuwenden ist, wenn der Erwerber kein haushaltsangeh\u00f6riges Familienmitglied ist. Diese Frage hat das FG offenkundig zutreffend verneint und folgerichtig erkannt, dass der Erwerb der Kl\u00e4gerin der deutschen Besteuerung unterliegt.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1, 2 Buchst.&nbsp;a ErbStG gilt die Kl\u00e4gerin aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland als Inl\u00e4nderin und ist als solche unbeschr\u00e4nkt erbschaftsteuerpflichtig. Das DBA USA-ERB 2000 steht einer Besteuerung des Erwerbs der Kl\u00e4gerin in Deutschland nicht entgegen.<\/li><li>Der Wortlaut des DBA USA-ERB 2000 ist eindeutig. Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b i.V.m. Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 DBA USA-ERB 2000 schlie\u00dft es nicht aus, einen Beg\u00fcnstigten, der im Zeitpunkt des Todes des Erblassers seinen Wohnsitz i.S. des Art.&nbsp;4 DBA USA-ERB 2000 in Deutschland hatte, nach deutschem Recht zu besteuern. Die Kl\u00e4gerin hatte nach Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 DBA USA-ERB 2000 einen abkommensrechtlichen Wohnsitz sowohl in den USA (kraft Staatsangeh\u00f6rigkeit, Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a DBA USA-ERB 2000) als auch in Deutschland (kraft tats\u00e4chlichen Wohnsitzes, Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b DBA USA-ERB 2000). Nach Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a DBA USA-ERB 2000 gilt der Vertragsstaat ihrer st\u00e4ndigen Wohnst\u00e4tte \u2011\u2011Deutschland\u2011\u2011 als Wohnsitz, dies jedoch vorbehaltlich des Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 DBA USA-ERB 2000.<\/li><li>b) War eine nat\u00fcrliche Person im Zeitpunkt ihres Todes (oder der Schenkung) Staatsangeh\u00f6riger eines Vertragsstaats, ohne gleichzeitig Staatsangeh\u00f6riger des anderen Vertragsstaats zu sein, und hatte sie aufgrund des Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 DBA USA-ERB 2000 einen Wohnsitz in beiden Vertragsstaaten und hatte sie im anderen Vertragsstaat ihren Wohnsitz aufgrund des Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 DBA USA-ERB 2000 f\u00fcr die Dauer von nicht mehr als zehn Jahren gehabt, so gilt der Wohnsitz dieser Person und der zu ihrem Haushalt geh\u00f6renden Familienmitglieder, bei denen die gleichen Voraussetzungen vorliegen, ungeachtet des Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 DBA USA-ERB 2000 als in dem Vertragsstaat gelegen, dessen Staatsangeh\u00f6rige sie waren (Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 DBA USA-ERB 2000). Die Vorschrift betrifft in Erbf\u00e4llen jedoch allein den Erblasser und unter den Erben dessen zum Haushalt geh\u00f6rende Familienangeh\u00f6rige, hingegen nicht sonstige Erben. Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 DBA USA-ERB 2000 kn\u00fcpft einleitend und zentral an den Zeitpunkt des Todes derjenigen nat\u00fcrlichen Person an, um die es geht. Das kann nur der Erblasser und nicht der Erbe sein.<\/li><li>c) \u00dcber den Wortlaut hinausgehende Auslegungsmethoden f\u00fchren zu keinem anderen Ergebnis.<\/li><li>aa) Das gilt insbesondere f\u00fcr die Systematik des Abkommens. Unrichtig ist die Annahme der Kl\u00e4gerin, die Verweisung in Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b DBA USA-ERB 2000 laufe weitgehend leer, wenn in Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 DBA USA-ERB 2000 nicht auch der Erwerber erfasst w\u00e4re. Die Verweisung ist nicht auf den genannten Absatz beschr\u00e4nkt, sondern erstreckt sich auf den gesamten Art.&nbsp;4 DBA USA-ERB 2000, insbesondere auf die allgemeinen Regeln zur Wohnsitzbestimmung in dessen Abs\u00e4tzen&nbsp;1 und 2. Sollte f\u00fcr die Anwendung gerade des Absatzes&nbsp;3 im Rahmen der Verweisung nur ein kleiner Anwendungsbereich verbleiben, w\u00e4re das nicht systemwidrig. Ob im \u00dcbrigen die Vermutung der Kl\u00e4gerin zutrifft, die Erben seien in den seltensten F\u00e4llen Haushaltsangeh\u00f6rige, steht nicht fest.<\/li><li>bb) Aus der Denkschrift, auf die sich die Kl\u00e4gerin beruft, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese Denkschrift bezieht sich auf das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern vom 03.12.1980 (BGBl II 1982, 847), den Vorl\u00e4ufer des aktuellen DBA USA-ERB 2000. Sie ist Teil des Entwurfs des Zustimmungsgesetzes nach Art.&nbsp;59 Abs.&nbsp;2 des Grundgesetzes zum damaligen Abkommen (BTDrucks 9\/1357, Denkschrift, S.&nbsp;18&nbsp;ff.). Soweit eine solche Denkschrift als Auslegungshilfe in Betracht kommt, k\u00f6nnte sie auch f\u00fcr das aktuelle Abkommen herangezogen werden, da Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 und Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b des damaligen Abkommens (abgesehen davon, dass die heutige Zehn-Jahres-Frist nur f\u00fcnf Jahre betrug) denselben Wortlaut hatten wie heute.<\/li><li>Der Inhalt der Denkschrift st\u00fctzt aber die Auslegung der Kl\u00e4gerin nicht. Die Kl\u00e4gerin zitiert die Denkschrift unvollst\u00e4ndig. Richtig ist, dass unter der Darstellung zu den wichtigsten Auswirkungen des Abkommens auf internationale Erbf\u00e4lle formuliert ist, eine Sonderregelung gelte f\u00fcr Erblasser oder Erben, die f\u00fcnf Jahre vor dem Erbfall den Wohnsitz von dem einen in den anderen Staat verlegt haben (II.4. Satz&nbsp;1, BTDrucks 9\/1357, S.&nbsp;19). Bereits an dieser Textstelle setzt die Denkschrift jedoch fort (II.4. Satz&nbsp;2), der Erbfall werde steuerlich so behandelt, als sei der Erblasser im Zeitpunkt des Todes allein im Staat seiner Staatsangeh\u00f6rigkeit ans\u00e4ssig gewesen, ohne die Erben auch nur zu erw\u00e4hnen. Noch deutlicher ist in den Erl\u00e4uterungen zu den einzelnen Artikeln des Abkommens ausgef\u00fchrt, Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 enthalte eine besondere &#8222;Staatsangeh\u00f6rigkeitsregelung&#8220; bei Todesf\u00e4llen innerhalb von f\u00fcnf Jahren nach Wohnsitzwechsel (III., zu Art.&nbsp;4, dort Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1, BTDrucks 9\/1357, S.&nbsp;20); die Regelung gelte f\u00fcr Erblasser und die zu ihrem Haushalt geh\u00f6renden Familienmitglieder in gleicher Weise (III., zu Art.&nbsp;4, dort Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3). Diese weiteren Erl\u00e4uterungen entsprechen dem Text des Abkommens. Ihnen ist zu entnehmen, dass die in II.4. Satz&nbsp;1 gew\u00e4hlte Formulierung, die pauschal die Erben anspricht, lediglich ungenau ist und keine inhaltliche Bedeutung beansprucht.<\/li><li>cc) Aus dem Zustimmungsgesetz zu dem aktuellen Abkommen, dem Gesetz zu dem Protokoll vom 14.12.1998 zur \u00c4nderung des am 03.12.1980 in Bonn unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern vom 15.09.2000 (BGBl II 2000, 1170), folgt nichts f\u00fcr die Auslegung der Kl\u00e4gerin. Nach Art.&nbsp;3 dieses Gesetzes wird auf die von dem Protokoll erfassten Personen \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 S\u00e4tze&nbsp;1, 2 Buchst.&nbsp;b ErbStG mit der Ma\u00dfgabe angewandt, dass anstelle der dort genannten Frist von f\u00fcnf Jahren eine Frist von zehn Jahren gilt. Allein die Anpassung der im nationalen Recht vorgesehenen Frist an das neue Abkommen l\u00e4sst aber keinen R\u00fcckschluss darauf zu, wie der Wohnsitz zu bestimmen ist, auf den sich die Frist bezieht. Die Ankn\u00fcpfung an &#8222;die von dem Protokoll erfassten Personen&#8220; stellt vielmehr klar, dass die Frage, wen die Fristverl\u00e4ngerung betrifft, nicht in dem Zustimmungsgesetz, sondern in dem Protokoll geregelt wird.<\/li><li>dd) \u00c4hnliches gilt f\u00fcr die \u00c4u\u00dferung, die die Kl\u00e4gerin der &#8222;Explanation of Proposed Estate and Gift Tax Treaty between the United States and the Federal Republic of Germany&#8220; entnimmt. Die Kl\u00e4gerin teilt weder Fundstelle noch Rechtsnatur dieses Dokuments mit, bei dem es sich m\u00f6glicherweise um eine offizielle Verlautbarung der USA handelt. Es kann dahinstehen, inwieweit sie Interpretationshilfe sein kann. Aus einer Aussage, durch die Zehn-Jahres-Regel solle die gro\u00dfe Mehrheit der Doppel-Wohnsitz-F\u00e4lle gel\u00f6st sein, ergibt sich f\u00fcr die Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin nichts. Eine L\u00f6sung liegt auch in der L\u00f6sung, die die Kl\u00e4gerin nicht favorisiert.<\/li><li>ee) Schlie\u00dflich kann dahinstehen, inwieweit es zul\u00e4ssig w\u00e4re, die F\u00e4lle des Zuzugs anders zu behandeln als die F\u00e4lle des Wegzugs. Das FG Baden-W\u00fcrttemberg jedenfalls hat in seinem Urteil vom 26.06.2001&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;173\/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 152) in einem Fall des Wegzugs die Vorschriften des Abkommens in derselben Weise ausgelegt.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>4. Von einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.200922.IIB2.22.0 BFH II. Senat ErbStG \u00a7 2 Abs 1 Nr 1, DBA USA-ERB 2000 Art 4, DBA USA-ERB 2000 Art 11 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 17. November 2021, Az: 14 K 14038\/20 Leits\u00e4tze NV: Auf den nicht haushaltsangeh\u00f6rigen Erwerber ist Art. 4 Abs. 3 DBA USA-ERB 2000 auch dann nicht anwendbar, wenn Deutschland sein Besteuerungsrecht &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/erbschaftsteuer-dba-usa-erb-2000-bfh-beschluss-vom-20-september-2022-ii-b-2-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Erbschaftsteuer: DBA USA-ERB 2000 &#8211; BFH-Beschluss vom 20. 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