{"id":75276,"date":"2022-10-22T12:45:05","date_gmt":"2022-10-22T10:45:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75276"},"modified":"2022-10-22T12:45:05","modified_gmt":"2022-10-22T10:45:05","slug":"einordnung-als-betrieb-der-fleischwirtschaft-zu-den-voraussetzungen-einer-einstweiligen-anordnung-bfh-beschluss-vom-22-september-2022-vii-b-183-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einordnung-als-betrieb-der-fleischwirtschaft-zu-den-voraussetzungen-einer-einstweiligen-anordnung-bfh-beschluss-vom-22-september-2022-vii-b-183-21\/","title":{"rendered":"Einordnung als Betrieb der Fleischwirtschaft &#8211; zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung &#8211; BFH-Beschluss vom 22. September 2022, VII B 183\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.220922.VIIB183.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 114 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 41 Abs 1, SAFleischWiG \u00a7 6a Abs 2, SAFleischWiG \u00a7 6b, AEntG \u00a7 6 Abs 9 S 2, FGO \u00a7 114 Abs 1 S 2, SAFleischWiG \u00a7 2 Abs 1, GG Art 19 Abs 4<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 02. November 2021, Az: 2 V 360\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Hat die Zollverwaltung bereits konkrete Pr\u00fcfungsma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt, um festzustellen, ob ein Unternehmen ein Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. von \u00a7 6 Abs. 9 AEntG ist, kann sich daraus ein Rechtsverh\u00e4ltnis i.S. von \u00a7 41 Abs. 1 FGO und ein berechtigtes Interesse ergeben, das zur Zul\u00e4ssigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem\u00e4\u00df \u00a7 114 FGO f\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Th\u00fcringer Finanzgerichts vom 02.11.2021 &#8211; 2 V 360\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Unternehmensgegenstand der Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Antragstellerin) liegt in der Herstellung und dem Vertrieb von Fleischerzeugnissen aller Art, insbesondere von Fleisch- und Wurstspezialit\u00e4ten. Die Antragstellerin unterh\u00e4lt in X und in Z selbst\u00e4ndige Betriebsst\u00e4tten. Nach der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18i Sozialgesetzbuch Viertes Buch zur Teilnahme an den Meldeverfahren zur Sozialversicherung erforderlichen Betriebsnummer z\u00e4hlt die wirtschaftliche T\u00e4tigkeit der Antragstellerin in den beiden Betriebsst\u00e4tten zur Wirtschaftsunterklasse&nbsp;10130 &#8222;Fleischverarbeitung&#8220;.<\/li><li>Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) f\u00fchrte am 16.03.2021 in der Betriebsst\u00e4tte in X eine Pr\u00fcfung der Gesch\u00e4ftsunterlagen zu sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten des Arbeitgebers und der Arbeitsbedingungen nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) sowie eine stichprobenweise Pr\u00fcfung der in der Fleischwirtschaft einzuhaltenden Hinweispflichten durch.<\/li><li>Daraufhin stellte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem sie im Wesentlichen die vorl\u00e4ufige Feststellung begehrte, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Betriebsst\u00e4tte X, hilfsweise einzelne Betriebsbereiche, nicht dem Geltungsbereich des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) unterl\u00e4gen und damit die in \u00a7&nbsp;6a GSA Fleisch enthaltenen Vorgaben und Verbote in Bezug auf den Einsatz von Fremdpersonal nicht auf sie anzuwenden seien. Zudem beantragte die Antragstellerin den Erlass eines H\u00e4ngebeschlusses, mit dem dem HZA bis zum Abschluss des Eilverfahrens untersagt werden sollte, von seiner Kontrollbefugnis gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6b GSA Fleisch Gebrauch zu machen und innerhalb dieses Zeitraums eventuell begangene Verst\u00f6\u00dfe gegen \u00a7&nbsp;6a GSA Fleisch zu ahnden.<\/li><li>Mit Beschluss vom 02.11.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;V&nbsp;360\/21 entschied das FG, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zul\u00e4ssig. Die Antragstellerin begehre die Feststellung eines konkreten Rechtsverh\u00e4ltnisses, n\u00e4mlich ob sie dem sachlichen Geltungsbereich des \u00a7&nbsp;2 GSA Fleisch unterfalle und damit u.a. das Verbot der Besch\u00e4ftigung von Leiharbeitnehmern zu beachten habe. Sie habe ein berechtigtes Feststellungsinteresse, weil Rechtsschutz nur nachtr\u00e4glich erlangt werden k\u00f6nnte und das HZA zeitnah vor Erhebung der Feststellungsklage bei einer Gesch\u00e4ftsunterlagenpr\u00fcfung die Feststellung getroffen habe, dass das Unternehmen der Antragstellerin der Fleischwirtschaft zuzuordnen sei. Dem Antrag fehle auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbed\u00fcrfnis.<\/li><li>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil nach Auffassung des FG durch die vorl\u00e4ufige Feststellung, die Antragstellerin sei kein Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 des Gesetzes \u00fcber zwingende Arbeitsbedingungen f\u00fcr grenz\u00fcberschreitend entsandte und f\u00fcr regelm\u00e4\u00dfig im Inland besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz \u2011\u2011AEntG\u2011\u2011), bereits eine endg\u00fcltige Entscheidung getroffen w\u00fcrde und nicht zu erkennen sei, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache im Streitfall zur Gew\u00e4hrung eines effektiven Rechtsschutzes zwingend geboten sei, um unzumutbare Nachteile von der Antragstellerin abzuwenden. Das FG hielt die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht in dem erforderlichen Umfang f\u00fcr gegeben, weil die Antragstellerin dem Geltungsbereich von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GSA Fleisch unterfalle und die verschiedenen Produktionsbereiche ebenfalls der Fleischverarbeitung zuzuordnen seien. Da die Antragstellerin mit ihren W\u00fcrsten typischerweise Fleischerzeugnisse herstelle, z\u00e4hle sie zur Branche &#8222;Schlachten und Fleischverarbeitung&#8220; i.S. von \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 AEntG. Die Betriebsst\u00e4tte in X sei daher ein Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GSA Fleisch. Jedenfalls verarbeite die Antragstellerin \u00fcberwiegend Fleisch. Alle T\u00e4tigkeiten im Unternehmen der Antragstellerin, die zur Erf\u00fcllung des Gesch\u00e4ftszwecks erforderlich und in den streitgegenst\u00e4ndlichen Betrieb eingegliedert seien, geh\u00f6rten begrifflich zur Fleischverarbeitung. Somit unterfielen s\u00e4mtliche T\u00e4tigkeiten, die bei der Herstellung der von der Antragstellerin in X produzierten Wurstspezialit\u00e4ten auch nur mittelbar erforderlich seien, sowie die anschlie\u00dfende Verpackung usw. dem Begriff der Fleischverarbeitung. Diese Auslegung gebiete zudem die mit \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;10 AEntG a.F. (Abs.&nbsp;9 der aktuellen Fassung) verbundene Geltung des \u00dcberwiegensprinzips. Ein Grundrechtsversto\u00df k\u00f6nne nicht festgestellt werden.<\/li><li>Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, die am 30.11.2021 beim FG und beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen ist. Auf Nachfrage des BFH hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte das \u00dcbersendungsschreiben des FG vom 11.11.2021 in Kopie vorgelegt, das mit einem Eingangsstempel seiner Kanzlei mit dem Datum 16.11.2021 versehen ist. Au\u00dferdem hat er einen Auszug aus seiner Fristenliste \u00fcbersandt, in der der Beginn der Beschwerdefrist mit dem 16.11.2021 und der Fristablauf mit dem 30.11.2021 vermerkt ist.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung ihrer Beschwerde verweist die Antragstellerin auf ihren Vortrag im Hauptsacheverfahren 2&nbsp;K&nbsp;175\/21 und f\u00fchrt weiter aus, das GSA Fleisch gelte nicht f\u00fcr die Branche &#8222;Schlachten und Fleischverarbeitung&#8220;, sondern f\u00fcr &#8222;Betriebe der Fleischwirtschaft&#8220; i.S. von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 AEntG. F\u00fcr diese sei das \u00dcberwiegensprinzip zwingend anwendbar. Die Auslegung des FG widerspreche dem Wortlaut, der Systematik sowie der Historie und dem Telos des Gesetzes. Das FG habe sich nicht damit besch\u00e4ftigt, was Fleisch sei und ob Wurst Fleisch sei. Das aus Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;2, Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 des Grundgesetzes (GG) und \u00a7&nbsp;3 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten resultierende Bestimmtheits- und Normenklarheitsgebot gebiete es jedoch, dass im Ordnungswidrigkeitenrecht solche deskriptiven Tatbestandsmerkmale mit Hilfe der \u00fcblichen Auslegungsmethoden erschlossen w\u00fcrden.<\/li><li>Die Fleischwirtschaft erfasse nur Betriebe i.S. von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 AEntG. Die Auffassung des FG, wonach von dieser Vorschrift noch weitere Betriebe erfasst w\u00fcrden, stehe im Widerspruch zum erkl\u00e4rten Willen des Gesetzgebers. Dass man nicht auf die f\u00fcr das GSA Fleisch fremde Branche &#8222;Schlachten und Fleischverarbeitung&#8220; abstellen d\u00fcrfe, ergebe sich auch aus der Struktur der Tarifvertr\u00e4ge, die auf den Betrieb als Zuordnungsobjekt, d.h. den arbeitsrechtlichen Betriebsbegriff, abstellten. Die vom FG vorgenommene Differenzierung zwischen den &#8222;g\u00e4ngigen&#8220; Betrieben der Fleischwirtschaft und denjenigen der Werkvertragsarbeit k\u00f6nne aus der Systematik und der Begr\u00fcndung der Gesetze nicht abgeleitet werden. Die Auffassung des FG, wonach das \u00dcberwiegensprinzip in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 AEntG nur bei Mischbetrieben anzuwenden sei, sei eine unzul\u00e4ssige Fortschreibung des Gesetzes. Denn das \u00dcberwiegensprinzip sei betriebsbezogen auf s\u00e4mtliche schlachtenden oder fleischverarbeitenden Betriebe anzuwenden. Die Klassifikation der Wirtschaftsbereiche richte sich nach anderen Kriterien. Zudem sei von der Fleischverarbeitung als Wirtschaftszweig das Verpacken von Fleisch nicht umfasst. Jedenfalls sei f\u00fcr die Zuordnung der einzelnen T\u00e4tigkeiten bei Betrieben mit einer Mischt\u00e4tigkeit auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 abzustellen.<\/li><li>Die Auffassung des FG zum Umfang des Bereichs der Fleischverarbeitung und zum \u00dcberwiegen dieses Bereichs im Betrieb der Antragstellerin widerspreche dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik und der Rechtsprechung des FG Hamburg und sei daher unzutreffend. Aus dem Gesetzeswortlaut sei nicht ersichtlich, dass alle T\u00e4tigkeiten, die auch mittelbar der Herstellung und dem Vertrieb von Fleischerzeugnissen dienten, begrifflich von der Fleischverarbeitung umfasst sein sollten. Dies werde auch durch die Gesetzesbegr\u00fcndung belegt, aus der sich ergebe, dass es betriebsbezogen nur darauf ankomme, ob insgesamt in dem Betrieb \u00fcberwiegend Fleisch verarbeitet werde, wobei Verarbeitungsprozesse, bei denen ein Einb\u00fc\u00dfen des Fleischcharakters stattgefunden habe, nicht ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden. Auch die Verneinung eines Versto\u00dfes gegen ihre Grundrechte sei zu beanstanden.<\/li><li>Abgesehen davon geh\u00f6re der Bereich der Unterhaltsreinigung nicht zur Fleischverarbeitung und unterfalle nicht dem Einsatzverbot. Das Bestehen des Anordnungsgrundes folge bereits daraus, dass die Regelungen des GSA Fleisch in ihre Berufsfreiheit und in ihr Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb eingriffen. Es sei ihr nicht zuzumuten, den Ausgang des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache abzuwarten. Denn bei Befolgung der Auffassung des FG versto\u00dfe sie derzeit gegen \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;2 GSA Fleisch.<\/li><li>Das HZA sei nach \u00a7&nbsp;15 MiLoG i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;2, 22 des Gesetzes zur Bek\u00e4mpfung der Schwarzarbeit und illegalen Besch\u00e4ftigung befugt, Pr\u00fcfungsma\u00dfnahmen als pr\u00e4ventiv polizeiliche Ma\u00dfnahmen und verdachtsunabh\u00e4ngige Kontrollen ohne vorherige Ank\u00fcndigung oder Fristeinhaltung zu treffen. Ihr gehe es nicht darum, durch die begehrte vorl\u00e4ufige Feststellung eine Pr\u00fcfung durch das HZA nach \u00a7&nbsp;6b GSA Fleisch zu verhindern, sondern Rechtsklarheit zu erlangen, ob sie den bu\u00dfgeldbewerten Einschr\u00e4nkungen des Einsatzes von Fremdpersonal nach \u00a7&nbsp;6a GSA Fleisch unterliege.<\/li><li>Der angefochtene Beschluss stelle dar\u00fcber hinaus eine \u00dcberraschungsentscheidung dar, weil das FG seine Hinweispflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt habe. Schlie\u00dflich weist die Antragstellerin noch auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29.12.2020&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvQ&nbsp;165\/20 (Neue Zeitschrift f\u00fcr Arbeitsrecht 2021, 124) hin und beantragt hilfsweise, die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7&nbsp;6a GSA Fleisch im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;100 GG vorab pr\u00fcfen zu lassen.<\/li><li>Die Antragstellerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in ihrem Hauptantrag zu&nbsp;1., zumindest jedoch in ihrem Hilfsantrag zu&nbsp;2. stattzugeben.<\/li><li>Das HZA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das HZA erwidert, bei der Frage, ob es sich bei der Antragstellerin um einen Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 AEntG handele, habe das FG zutreffend auf den Betriebszweck abgestellt. Die Anwendung des sog. \u00dcberwiegensprinzips setze einen Mischbetrieb voraus, der hier nicht vorliege. Doch selbst wenn man dies au\u00dfer Acht lie\u00dfe, w\u00e4re der Betrieb der Antragstellerin aufgrund der arbeitszeitlich \u00fcberwiegend der Fleischverarbeitung zuzuordnenden T\u00e4tigkeiten gleichwohl ein solcher der Fleischwirtschaft. Nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 AEntG z\u00e4hle die Portionierung und Verpackung zur Fleischverarbeitung, es sei denn, sie erfolge direkt auf Anforderung des Endverbrauchers.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde hat keinen Erfolg.<\/li><li>1. Die Beschwerde ist zul\u00e4ssig; sie ist insbesondere innerhalb der Beschwerdefrist des \u00a7&nbsp;129 Abs.&nbsp;1 FGO eingelegt worden.<\/li><li>Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Antragstellerin hat durch Vorlage eines Auszugs aus seiner Fristenliste und dem mit dem Eingangsstempel seiner Kanzlei versehenen \u00dcbersendungsschreiben des FG vom 11.11.2021 glaubhaft gemacht, dass er den mit einfachem Brief versandten Beschluss vom 02.11.2021 tats\u00e4chlich erst am 16.11.2021 erhalten hat. Die Beschwerdefrist begann somit am 17.11.2021 und endete am 30.11.2021. An diesem Tag ist die Beschwerde sowohl beim FG als auch beim BFH fristgerecht eingegangen.<\/li><li>2. Die Beschwerde ist jedoch unbegr\u00fcndet.<\/li><li>a) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist hinsichtlich des Hauptantrags zu&nbsp;1. zul\u00e4ssig.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;114 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Ver\u00e4nderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden k\u00f6nnte. Nach \u00a7&nbsp;114 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorl\u00e4ufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis zul\u00e4ssig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverh\u00e4ltnissen, n\u00f6tig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gr\u00fcnden (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung f\u00fcr einen erfolgreichen Antrag ist, dass der Antragsteller einen Grund f\u00fcr die zu treffende Regelung (sog. Anordnungsgrund) und den Anspruch, aus dem er sein Begehren herleitet (sog. Anordnungsanspruch), schl\u00fcssig dargelegt und deren tats\u00e4chliche Voraussetzungen glaubhaft macht. Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen (\u00a7&nbsp;114 Abs.&nbsp;3 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;920 Abs.&nbsp;2 der Zivilprozessordnung; Senatsbeschluss vom 22.12.2006&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;121\/06, BFHE 216, 38, BStBl II 2009, 839, m.w.N.).<\/li><li>Eine einstweilige Anordnung kann zur Gew\u00e4hrleistung effektiven Rechtsschutzes auch in Gestalt einer vorl\u00e4ufigen Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten getroffen werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 07.04.2003&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2129\/02, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht \u2011\u2011NVwZ\u2011\u2011 2003, 856, unter II.2.b; Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts \u2011\u2011OVG\u2011\u2011 vom 29.10.2014&nbsp;&#8211; 2&nbsp;Bs&nbsp;179\/14, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht&nbsp;&#8211; Rechtsprechungs-Report \u2011\u2011NVwZ-RR\u2011\u2011 2015, 361; Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 29.08.2018&nbsp;&#8211; 6&nbsp;B&nbsp;10774\/18, NVwZ-RR 2019, 103). Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist es einem Betroffenen nicht zuzumuten, die Kl\u00e4rung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen auf der Anklagebank erleben zu m\u00fcssen. Der Betroffene hat vielmehr ein als schutzw\u00fcrdig anzuerkennendes Interesse daran, den fachgerichtlichen Rechtsweg als &#8222;fachspezifischere&#8220; Rechtsschutzform einzuschlagen, insbesondere wenn dem Betroffenen andernfalls ein Ordnungswidrigkeitenverfahren droht (vgl. BVerwG-Urteile vom 13.01.1969&nbsp;&#8211; I&nbsp;C&nbsp;86.64, BVerwGE 31, 177, und vom 17.01.1972&nbsp;&#8211; I&nbsp;C&nbsp;33.68, BVerwGE 39, 247; BVerfG-Beschluss in NVwZ 2003, 856).<\/li><li>bb) Nach dieser Ma\u00dfgabe ist der Hauptantrag zu&nbsp;1. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft.<\/li><li>Eine vorl\u00e4ufige Feststellung kann im Streitfall grunds\u00e4tzlich beantragt werden, weil die Besch\u00e4ftigung von Personen au\u00dferhalb eines mit dem Betriebsinhaber bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses unter bestimmten Voraussetzungen eine Ordnungswidrigkeit darstellt (vgl. z.B. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nrn.&nbsp;2 und 3, Abs.&nbsp;2 Nrn.&nbsp;4 und 5 GSA Fleisch) und die Antragstellerin daher ein Interesse daran hat, die Frage, ob sie ein Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 AEntG ist bzw. ob einzelne Betriebsbereiche nicht der Fleischverarbeitung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;2 GSA Fleisch unterfallen, bereits zu einem Zeitpunkt zu kl\u00e4ren, zu dem ihr noch keine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird.<\/li><li>Dem steht nicht entgegen, dass im Besteuerungsverfahren eine vorbeugende Feststellungsklage ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 08.04.1981&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;47\/79, BFHE 133, 308, BStBl II 1981, 581, unter 4.). Denn die Antragstellerin begehrt keine Feststellung zu einem Steuerbescheid, dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit im Rahmen einer Anfechtungsklage nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 FGO rechtsschutzwahrend \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnte. Vielmehr stehen vorliegend etwaige zuk\u00fcnftige Pr\u00fcfungsma\u00dfnahmen der Zollverwaltung und damit ein Verwaltungshandeln ohne Bezug zu einem Steuerbescheid im Streit.<\/li><li>cc) Die Kl\u00e4gerin hat hinsichtlich ihres Hauptantrags zu&nbsp;1. auch ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis.<\/li><li>(1) Nach summarischer Pr\u00fcfung besteht zwischen den Beteiligten ein Rechtsverh\u00e4ltnis, das Gegenstand einer Feststellungsklage nach \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 FGO vor den Finanzgerichten sein kann.<\/li><li>Rechtsverh\u00e4ltnis i.S. des \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 FGO ist jede aus einem konkreten Sachverhalt resultierende, durch Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 29.07.2003&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;39,&nbsp;43\/02, BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828, unter 2.b, m.w.N.; BFH-Urteil vom 30.03.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;5\/09, BFH\/NV 2011, 1724).<\/li><li>Das HZA hat am 16.03.2021 in der Betriebsst\u00e4tte in X eine Pr\u00fcfung der Gesch\u00e4ftsunterlagen zu sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten des Arbeitgebers und Arbeitsbedingungen nach dem MiLoG durchgef\u00fchrt und stichprobenweise in der Fleischwirtschaft einzuhaltende Hinweispflichten gepr\u00fcft. Die Antragstellerin ist daher nicht mehr nur potentielle Adressatin eines (abstrakt-generellen) Gesetzes (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 10.02.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;85\/21, BFH\/NV 2022, 514). Vielmehr liegt nach summarischer Pr\u00fcfung aufgrund der bereits durchgef\u00fchrten Pr\u00fcfungsma\u00dfnahmen im Streitfall ein konkretes Rechtsverh\u00e4ltnis vor.<\/li><li>(2) Nach summarischer Pr\u00fcfung ist weiterhin davon auszugehen, dass die Klage im Hauptsacheverfahren (Az. 2&nbsp;K&nbsp;175\/21) nicht unzul\u00e4ssig ist.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh\u00e4ltnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kl\u00e4ger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kl\u00e4ger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder h\u00e4tte verfolgen k\u00f6nnen (\u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO). Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird (\u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Soll ein k\u00fcnftiger nachteiliger Verwaltungsakt oder ein sonstiges nachteiliges Verwaltungshandeln mit Hilfe einer sog. vorbeugenden Feststellungsklage vermieden werden, ist dies nur dann zul\u00e4ssig, wenn mit dem nachtr\u00e4glichen Rechtsschutz im Wege einer Gestaltungs- oder Leistungsklage nicht mehr korrigierbare Rechtsverluste verbunden sind, wenn also die vorbeugende Feststellungsklage zur Erreichung eines effektiven Rechtsschutzes unumg\u00e4nglich ist (vgl. Senatsurteil vom 11.12.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;69\/11, BFH\/NV 2013, 739, Rz&nbsp;15, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 30.09.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;96\/19, BFH\/NV 2021, 781; s.a. Steinhauff in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;41 FGO Rz&nbsp;157, m.w.N.; von&nbsp;Beckerath in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;41 Rz&nbsp;74, m.w.N.).<\/li><li>Das berechtigte Interesse an der beantragten Feststellung, dass die Antragstellerin kein Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 AEntG ist, ergibt sich aus den bereits durchgef\u00fchrten Pr\u00fcfungsma\u00dfnahmen und der bereits erfolgten Einordnung der Antragstellerin als Betrieb der Fleischwirtschaft durch das HZA. Insofern liegt der Fall anders als in dem Senatsbeschluss VII&nbsp;B&nbsp;85\/21, weil die Feststellungsklage vor dem FG im vorliegenden Fall nicht nur auf eine rechtsgutachterliche Stellungnahme des FG hinausliefe (vgl. dazu Senatsbeschluss in BFH\/NV 2022, 514, Rz&nbsp;43; Senatsurteil vom 28.11.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;30\/15, BFH\/NV 2018, 405, Rz&nbsp;14, m.w.N.).<\/li><li>b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt ist jedoch unbegr\u00fcndet, weil dadurch \u2011\u2011wie das FG richtigerweise festgestellt hat\u2011\u2011 die Hauptsache vorweggenommen w\u00fcrde.<\/li><li>aa) Grunds\u00e4tzlich darf die einstweilige Anordnung die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorwegnehmen. Etwas anderes gilt jedoch im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG) dann, wenn ohne vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entst\u00fcnden, zu deren nachtr\u00e4glicher Beseitigung die Entscheidung der Hauptsache nicht mehr in der Lage w\u00e4re (BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 19.10.1977&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;42\/76, BVerfGE 46, 166, und vom 25.10.1988&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;745\/88, BVerfGE 79, 69; Senatsbeschl\u00fcsse vom 27.01.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;119\/15, BFH\/NV 2016, 1586, Rz&nbsp;39, und vom 09.07.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;23\/20&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2020, 1104, Rz&nbsp;36).<\/li><li>bb) Eine solche Ausnahmesituation liegt nach summarischer Pr\u00fcfung im Streitfall allerdings nicht vor.<\/li><li>Die Antragstellerin hat lediglich bis zum 31.03.2021 Leiharbeiter eingesetzt und diese nach eigenem Vorbringen zum 01.04.2021 eingestellt (FG-Beschluss, S.&nbsp;9). Auch wenn dies im Hinblick auf die aus Sicht der Antragstellerin ungekl\u00e4rten Rechtslage erfolgt ist, besteht dennoch derzeit nicht die Gefahr, gegen \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;2 GSA Fleisch zu versto\u00dfen.<\/li><li>cc) Abgesehen davon ist nach summarischer Pr\u00fcfung ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache auch nicht deshalb mit hoher Gewissheit zu erwarten, weil die Rechtslage klar und eindeutig w\u00e4re und daher die Gefahr einer Fehlentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin nicht best\u00fcnde (vgl. BFH-Beschluss vom 13.11.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;147\/02, BFHE 201, 80, BStBl II 2003, 716, unter II.4.).<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GSA Fleisch gilt dieses Gesetz f\u00fcr die Fleischwirtschaft, zu der Betriebe i.S. von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 AEntG geh\u00f6ren. Demnach handelt es sich bei Betrieben der Fleischwirtschaft um Betriebe oder selbst\u00e4ndige Betriebsabteilungen, in denen \u00fcberwiegend geschlachtet oder Fleisch verarbeitet wird. Au\u00dferdem werden damit Betriebe und selbst\u00e4ndige Betriebsabteilungen angesprochen, die ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen \u00fcberwiegend in Betrieben der Fleischwirtschaft einsetzen. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;2 AEntG umfasst das Schlachten alle T\u00e4tigkeiten des Schlachtens und Zerlegens von Tieren mit Ausnahme von Fischen. Nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;3 i.V.m. Satz&nbsp;4 AEntG umfasst die Verarbeitung alle T\u00e4tigkeiten der Weiterverarbeitung von beim Schlachten gewonnenen Fleischprodukten zur Herstellung von Nahrungsmitteln sowie deren Portionierung und Verpackung, es sei denn, die Behandlung, Portionierung oder Verpackung erfolgt auf Anforderung des Endverbrauchers.<\/li><li>Unabh\u00e4ngig davon, ob das \u00dcberwiegensprinzip in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 AEntG nur dann zur Anwendung gelangt, wenn es sich nicht um Betriebe oder selbst\u00e4ndige Betriebsabteilungen, die zur Branche &#8222;Schlachten und Fleischverarbeitung&#8220; (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 AEntG) geh\u00f6ren, sondern um Mischbetriebe handelt, ist ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache zumindest nicht mit hoher Gewissheit zu erwarten. Denn die Antragstellerin produziert in ihrer Betriebsst\u00e4tte in X unterschiedliche Wurstspezialit\u00e4ten. Aufgrund dieser T\u00e4tigkeiten und ausgehend von dem oben dargestellten Pr\u00fcfungsma\u00dfstab geht der beschlie\u00dfende Senat davon aus, dass die Antragstellerin zumindest mit gewisser Wahrscheinlichkeit ein Betrieb der Fleischverarbeitung ist.<\/li><li>3. Ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich des Hilfsantrags zu&nbsp;2. zul\u00e4ssig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil auch dieser Hilfsantrag aufgrund einer nicht gerechtfertigten Vorwegnahme der Hauptsache im Ergebnis jedenfalls unbegr\u00fcndet w\u00e4re.<\/li><li>4. Ob sich die Antragstellerin auch insoweit gegen die Vorentscheidung wendet, als das FG ihre Antr\u00e4ge zu&nbsp;3. und 4., mit denen sie eventuelle weitere Pr\u00fcfungsma\u00dfnahmen des HZA verhindern wollte, abgelehnt hat, ist ihrem Vorbringen nicht eindeutig zu entnehmen. Denn w\u00e4hrend die Antragstellerin vor dem FG ausdr\u00fccklich beantragt hat, dem HZA bis zum Abschluss des Eilverfahrens zu untersagen, von seiner Kontrollbefugnis gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6b GSA Fleisch Gebrauch zu machen und eventuelle Verst\u00f6\u00dfe gegen \u00a7&nbsp;6a GSA Fleisch zu ahnden, bringt sie im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 04.04.2022, Seite 22, vor, sie wolle eine Pr\u00fcfung des HZA nach \u00a7&nbsp;6b GSA Fleisch durch die begehrte vorl\u00e4ufige Feststellung nicht verhindern. Gleichwohl hat sie ihre Beschwerde gegen die Vorentscheidung nicht ausdr\u00fccklich auf die Antr\u00e4ge zu&nbsp;1. und&nbsp;2. beschr\u00e4nkt.<\/li><li>Letztlich kann jedoch auch dies dahinstehen, weil auch diesen Antr\u00e4gen \u2011\u2011unabh\u00e4ngig von ihrer Zul\u00e4ssigkeit\u2011\u2011 jedenfalls die Vorwegnahme der Hauptsache entgegenst\u00fcnde. Sie w\u00e4ren also im Ergebnis ebenfalls unbegr\u00fcndet.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.220922.VIIB183.21.0 BFH VII. Senat FGO \u00a7 114 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 41 Abs 1, SAFleischWiG \u00a7 6a Abs 2, SAFleischWiG \u00a7 6b, AEntG \u00a7 6 Abs 9 S 2, FGO \u00a7 114 Abs 1 S 2, SAFleischWiG \u00a7 2 Abs 1, GG Art 19 Abs 4 vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 02. November 2021, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einordnung-als-betrieb-der-fleischwirtschaft-zu-den-voraussetzungen-einer-einstweiligen-anordnung-bfh-beschluss-vom-22-september-2022-vii-b-183-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Einordnung als Betrieb der Fleischwirtschaft &#8211; zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung &#8211; BFH-Beschluss vom 22. 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