{"id":75278,"date":"2022-10-22T12:46:00","date_gmt":"2022-10-22T10:46:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75278"},"modified":"2022-10-22T12:46:00","modified_gmt":"2022-10-22T10:46:00","slug":"besteuerung-von-umsaetzen-aus-dem-betrieb-von-geldspielautomaten-bfh-beschluss-vom-26-september-2022-xi-b-9-22-adv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/besteuerung-von-umsaetzen-aus-dem-betrieb-von-geldspielautomaten-bfh-beschluss-vom-26-september-2022-xi-b-9-22-adv\/","title":{"rendered":"Besteuerung von Ums\u00e4tzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten &#8211; BFH-Beschluss vom 26. September 2022, XI B 9\/22 (AdV)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:BA.260922.XIB9.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 69, UStG \u00a7 4 Nr 9 Buchst b, RennwLottG 2021 \u00a7\u00a7 36ff, RennwLottG 2021 \u00a7 36, EGRL 112\/2006 Art 135 Abs 1 Buchst i, UStG VZ 2021 , AEUV Art 267<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 27. Dezember 2021, Az: 5 V 2705\/21 U<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>An der Umsatzsteuerpflicht der Ums\u00e4tze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnm\u00f6glichkeit bestehen auch nach Einf\u00fchrung der sog. virtuellen Automatensteuer (\u00a7 36 ff. RennwLottG i.d.F. vom 25.06.2021) zum 01.07.2021 keine ernstlichen Zweifel.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 27.12.2021 &#8211; 5 V 2705\/21 U aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Antrag wird abgelehnt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) dar\u00fcber, ob Ums\u00e4tze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen (terrestrische Ums\u00e4tze) im Monat August 2021 umsatzsteuerpflichtig sind.<\/li><li>Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) betreibt Spielhallen, in denen u.a. Geldspielautomaten mit Gewinnm\u00f6glichkeit aufgestellt sind.<\/li><li>In ihrer elektronisch \u00fcbermittelten Umsatzsteuer-Voranmeldung August 2021 sowie in einem Schreiben vom 17.09.2021 vertrat sie die Auffassung, dass die Ums\u00e4tze aus dem Betrieb der terrestrischen Geldspielautomaten gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) umsatzsteuerfrei zu belassen seien, weil virtuelle Automatenspielums\u00e4tze seit dem 01.07.2021 umsatzsteuerfrei seien. Dies folge aus dem Grundsatz der mehrwertsteuerrechtlichen Gleichbehandlung und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH).<\/li><li>Der Antragsgegner und Beschwerdef\u00fchrer (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) folgte dieser Auffassung nicht, sondern unterwarf im Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid August 2021 vom 06.10.2021 die Ums\u00e4tze aus dem Betrieb der Geldspielautomaten \u2011\u2011wie in den Vormonaten\u2011\u2011 weiterhin der Umsatzsteuer.<\/li><li>Dagegen legte die Antragstellerin Einspruch ein, \u00fcber den noch nicht entschieden ist. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gew\u00e4hrung von AdV lehnte das FA mit Bescheid vom 28.10.2021 ab.<\/li><li>Daraufhin beantragte die Antragstellerin die Gew\u00e4hrung von AdV beim Finanzgericht (FG). Sie f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung ihres Antrags aus, sie, die Antragstellerin, werde seit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Gl\u00fccksspielwesens in Deutschland vom 29.10.2020 (Gl\u00fccksspielstaatsvertrag 2021 \u2011\u2011Gl\u00fcStV&nbsp;2021\u2011\u2011) zum 01.07.2021 gegen\u00fcber den seit diesem Zeitpunkt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22a Gl\u00fcStV&nbsp;2021 erlaubten virtuellen Automatenspielen im Internet hinsichtlich der Mehrwertsteuer benachteiligt. Virtuelle Automatenspiele seien gleichartig und st\u00fcnden mit den Ums\u00e4tzen der Antragstellerin im Wettbewerb. Sie unterfielen den \u00a7\u00a7&nbsp;36&nbsp;ff. des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 25.06.2021 \u2011\u2011RennwLottG\u2011\u2011 (BGBl. I 2021, 2065) und seien deshalb nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;9 Buchst.&nbsp;b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerfrei. Darin liege eine Verletzung des Neutralit\u00e4tsgrundsatzes zu Lasten der Antragstellerin. Geldspielautomaten und Online-Gl\u00fccksspiele geh\u00f6rten nach der Rechtsprechung des EuGH derselben Kategorie von Gl\u00fccksspielen an. Auch die Europ\u00e4ische Kommission sei der Auffassung, dass es sich bei virtuellen Automatenspielen gegen\u00fcber den terrestrischen Angeboten um die gleiche Gl\u00fccksspielform handele. Eine unmittelbare Berufung auf Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i MwStSystRL sei zul\u00e4ssig.<\/li><li>Au\u00dferdem handele es sich bei der Umsatzsteuer, die von den Betreibern der \u00f6ffentlichen Spielbanken erhoben werde, trotz der Bezeichnung der Steuer als &#8222;Umsatzsteuer&#8220; in Wirklichkeit nicht um eine Umsatzsteuer. Es handele sich um einen Etikettenschwindel des deutschen Gesetzgebers.<\/li><li>Es bestehe auch der Aussetzungsgrund der unbilligen H\u00e4rte (\u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Der Antragstellerin entst\u00fcnden im Falle des Vollzugs der Steuerforderung schwer wieder gutzumachende Nachteile, da sie nicht imstande sei, diesen Betrag auf einmal zu entrichten. Die Vollziehung h\u00e4tte f\u00fcr die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge. In Anbetracht der Folgen der durch das Coronavirus bis Mitte 2021 bedingten Spielhallenschlie\u00dfungen befinde die Antragstellerin sich wie s\u00e4mtliche Spielhallenbetreiber aufgrund der damit zwangsl\u00e4ufig einhergehenden Umsatzverluste unverschuldet in einer \u00e4u\u00dferst angespannten wirtschaftlichen Lage, welche ihr Zahlungen zur Zeit nur schwer m\u00f6glich machten.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) M\u00fcnster setzte mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 362 ver\u00f6ffentlichten Beschluss vom 27.12.2021&nbsp;&#8211; 5&nbsp;V&nbsp;2705\/21&nbsp;U die Umsatzsteuer-Vorauszahlung August 2021 ab F\u00e4lligkeit bis einen Monat nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung von der Vollziehung aus und hob, soweit der Bescheid bereits vollzogen ist, die Vollziehung auf. Aus seiner Sicht bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die Umsatzsteuerpflicht sog. terrestrischer Automatenspielums\u00e4tze, bei denen die Spieler in Spielhallen k\u00f6rperlich anwesend sind, bei gleichzeitiger Umsatzsteuerfreiheit virtueller Automatenspielums\u00e4tze gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;9 Buchst.&nbsp;b UStG mit dem Grundsatz der Neutralit\u00e4t der Umsatzsteuer vereinbar ist.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Beschwerde des FA. Es meint, der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinen Urteilen vom 11.12.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;13\/18 (BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296) und vom 11.12.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;23\/18 (BFH\/NV 2020, 615) ausgef\u00fchrt, dass sich die Aufsteller von Geldspielger\u00e4ten nicht auf die Steuerbefreiung nach Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i MwStSystRL berufen k\u00f6nnten und die Verfahren \u00fcber das m\u00f6gliche unionsrechtliche Beihilfeverbot der Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe f\u00fcr die Steuerbarkeit der Ums\u00e4tze der Geldspielger\u00e4teaufsteller keine Bedeutung h\u00e4tten. Daran habe sich zum 01.07.2021 nichts ge\u00e4ndert; denn terrestrische Automatenspiele und virtuelle Automatenspiele d\u00fcrften unterschiedlich besteuert werden. Die Unterschiede bei den Mindest- und H\u00f6chsteins\u00e4tzen sowie -gewinnen, den Gewinnchancen, den verf\u00fcgbaren Formaten und der M\u00f6glichkeit von Interaktionen zwischen dem Spieler und dem Geldspielautomaten rechtfertigten eine Ungleichbehandlung. Der Gesetzgeber habe sich in der Gesetzesbegr\u00fcndung (BTDrucks 19\/28400) ausf\u00fchrlich mit dieser Thematik besch\u00e4ftigt und komme zu dem Ergebnis, dass wesentliche Unterschiede im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zwischen den terrestrischen Angeboten und den Online-Angeboten best\u00fcnden, die es zulie\u00dfen, die Online-Automatenspiele dem RennwLottG unterzuordnen und die terrestrischen Automatenspiele nicht.<\/li><li>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Antrag auf Gew\u00e4hrung von AdV abzulehnen.<\/li><li>Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen sowie eine m\u00fcndliche Verhandlung durchzuf\u00fchren.<\/li><li>Sie verteidigt die angefochtene Vorentscheidung und vertieft ihr o.g. erstinstanzliches Vorbringen. Virtuelle Automatenspiele seien im Internet angebotene Nachbildungen terrestrischer Automatenspiele, wie sich auch aus dem RennwLottG ergebe. Damit habe sich der nationale Gesetzgeber nicht auseinandergesetzt. Die Anbieter virtueller Automatenspiele versuchten gezielt, Spieler aus herk\u00f6mmlichen Casino-Spielst\u00e4tten abzuwerben. Die Pr\u00e4misse eines h\u00f6heren Suchtpotentials des virtuellen gegen\u00fcber dem terrestrischen Automatenspiels sei wissenschaftlich widerlegt. Regulierungsunterschiede seien aus der ma\u00dfgeblichen Durchschnittsverbrauchersicht unerheblich. Durch eine steuerrechtlich erzwungene Absendung der Aussch\u00fcttungsquoten und einer damit verbundenen Angleichung an die terrestrischen Aussch\u00fcttungsquoten seien virtuelle und terrestrische Automatenspiele aus Verbrauchersicht noch substituierbarer geworden. Entgegen der Entscheidung des FG h\u00e4lt die Antragstellerin weiter daran fest, dass die von ihr mangels Steuerfreiheit nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;9 Buchst.&nbsp;b UStG geschuldete Umsatzsteuer keine Mehrwertsteuer im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sei, da sie nicht auf Abw\u00e4lzbarkeit ausgelegt sei, so dass es f\u00fcr sie zu einer wirtschaftlichen Belastung komme. Diese zeige sich auch an der Absenkung der Spielbankabgabe.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO zul\u00e4ssige Beschwerde ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Ablehnung des Antrags. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Bescheids.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO soll das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts u.a. aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit bestehen.<\/li><li>Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige, gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechende Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 16.05.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;13\/19, BFHE 264, 521, BStBl II 2021, 950; vom 07.03.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;2\/21&nbsp;(AdV), zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2022, 984). Es ist nicht erforderlich, dass die f\u00fcr die Rechtswidrigkeit sprechenden Gr\u00fcnde im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit \u00fcberwiegen (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 04.07.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;128\/18, BFH\/NV 2019, 1060, Rz&nbsp;11; vom 31.07.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;15\/19, BFH\/NV 2019, 1259, Rz&nbsp;12). Ernstliche Zweifel k\u00f6nnen sich auch aus dem Unionsrecht ergeben (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 12.12.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;88\/13, BFH\/NV 2014, 550, Rz&nbsp;15; vom 14.03.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;3\/19, BFHE 263, 571, BStBl II 2021, 948, Rz&nbsp;16) oder k\u00f6nnen verfassungsrechtliche Zweifel in Bezug auf eine dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegende Norm sein (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 05.03.2001&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;90\/00, BFHE 195, 205, BStBl II 2001, 405, unter II.2.a., m.w.N.; vom 26.05.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;13\/21&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2022, 209, Rz&nbsp;10; vom 23.05.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;4\/22&nbsp;(AdV), zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, DStR 2022, 1548, Rz&nbsp;28).<\/li><li>2. An der von der st\u00e4ndigen BFH-Rechtsprechung bejahten Umsatzsteuerpflicht f\u00fcr seit dem 06.05.2006 ausgef\u00fchrten Ums\u00e4tze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnm\u00f6glichkeit (vgl. BFH-Urteile in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296; in BFH\/NV 2020, 615; vom 11.12.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;26\/18, BFH\/NV 2020, 616) bestehen \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FG\u2011\u2011 f\u00fcr Ums\u00e4tze seit dem 01.07.2021 weiterhin keine ernstlichen Zweifel (vgl. zur Rechtslage davor BFH-Beschluss vom 11.12.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;62\/19, BFH\/NV 2020, 784).<\/li><li>a) Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei-&nbsp;&nbsp;&nbsp;den Ums\u00e4tzen aus dem virtuellen Automatenspiel, die seit dem 01.07.2021 unter den Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;22a Gl\u00fcStV 2021 erlaubt sind, gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;36&nbsp;ff. RennwLottG der virtuellen Automatensteuer unterliegen und damit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;9 Buchst.&nbsp;b UStG als Ums\u00e4tze, die unter das RennwLottG fallen, umsatzsteuerfrei sind, einerseits und-&nbsp;&nbsp;den Ums\u00e4tzen aus dem terrestrischen Betrieb von Geldspielautomaten, die weiterhin umsatzsteuerpflichtig sind, andererseitsum gleichartige Dienstleistungen handelt, die nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t im Hinblick auf eine unmittelbare Wirkung von Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i MwStSystRL (vgl. dazu EuGH-Urteile Linneweber und Akritidis vom 17.02.2005&nbsp;&#8211; C-453\/02 und C-462\/02, EU:C:2005:92, Rz&nbsp;34&nbsp;ff.; The Rank Group vom 10.11.2011&nbsp;&#8211; C-259\/10 und C-260\/10, EU:C:2011:719, Rz&nbsp;42, und BFH-Urteil in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, Rz&nbsp;41 bis 43) nicht unterschiedlich behandelt werden d\u00fcrften.<\/li><li>b) Der auch bei Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i MwStSystRL zu beachtende Grundsatz der Neutralit\u00e4t, nach dem die Mitgliedstaaten Wetten, Lotterien und sonstige Gl\u00fccksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschr\u00e4nkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden, von der Steuer befreien, verbietet es insbesondere, gleichartige und deshalb miteinander im Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. EuGH-Urteile Leo-Libera vom 10.06.2010&nbsp;&#8211; C-58\/09, EU:C:2010:333, Rz&nbsp;34; Metropol Spielst\u00e4tten vom 24.10.2013&nbsp;&#8211; C-440\/12, EU:C:2013:687, Rz&nbsp;54; ARVI ir ko vom 30.06.2022&nbsp;&#8211; C-56\/21, EU:C:2022:509, Rz&nbsp;21). Dabei darf u.a. die konkrete Verwendung, f\u00fcr die eine Leistung bestimmt ist, ber\u00fccksichtigt werden, um zu beurteilen, ob Leistungen aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers gleichartig sind (vgl. EuGH-Urteile Kommission\/Niederlande vom 03.03.2011&nbsp;&#8211; C-41\/09, EU:C:2011:108, Rz&nbsp;66; Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u.a. vom 27.06.2019&nbsp;&#8211; C-597\/17, EU:C:2019:544, Rz&nbsp;49), und zwar auch dann, wenn die Produkte nach der Wahrnehmung des Verbrauchers anderen Produkten \u00e4hneln (vgl. EuGH-Urteil Oxycure Belgium vom 09.03.2017&nbsp;&#8211; C-573\/15, EU:C:2017:189, Rz&nbsp;36).<\/li><li>c) Im Streitfall hat das FG die von ihm angenommenen ernstlichen Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht des terrestrischen Automatenspiels rechtsfehlerhaft damit begr\u00fcndet, dass das terrestrische Automatenspiel mit dem virtuellen Automatenspiel gleichartig sein k\u00f6nnte.<\/li><li>aa) Insoweit ist das FG bereits unzutreffend davon ausgegangen, dass Unterschiede im Hinblick auf die ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen der verschiedenen Geldspielangebote unerheblich seien.<\/li><li>(1) Das FG hat sich f\u00fcr seine Auffassung (FG-Beschluss in EFG 2022, 362, Rz&nbsp;27) auf das EuGH-Urteil The Rank Group (EU:C:2011:719, Rz&nbsp;37 bis 51) bezogen. Demgegen\u00fcber hat der EuGH dort zwar entschieden, dass es f\u00fcr die &#8222;Beurteilung der Vergleichbarkeit der betreffenden Gl\u00fccksspiele auf die von den [dort] vorlegenden Gerichten angef\u00fchrten Unterschiede in der rechtlichen Regelung nicht ankommt&#8220;, aber zugleich darauf hingewiesen, dass &#8222;Unterschiede im rechtlichen Rahmen und in der rechtlichen Regelung der betreffenden Lieferungen von Gegenst\u00e4nden oder Dienstleistungen, wie die etwaige Erstattungsf\u00e4higkeit eines Arzneimittels oder der Umstand, dass der Leistungserbringer m\u00f6glicherweise Universaldienstverpflichtungen unterliegt, aus der Sicht des Verbrauchers zu einer Unterscheidbarkeit im Hinblick auf die Befriedigung seiner eigenen Bed\u00fcrfnisse f\u00fchren k\u00f6nnen&#8220; (EuGH-Urteil The Rank Group, EU:C:2011:719, Rz&nbsp;49 und 50). Dies hat der EuGH zudem am Beispiel von Bef\u00f6rderungsleistungen dahingehend pr\u00e4zisiert, dass &#8222;Unterschiede auf der Ebene der rechtlichen Anforderungen, denen die fraglichen Bef\u00f6rderungsarten unterliegen, (&#8230;) in den Augen des durchschnittlichen Nutzers einen Unterschied zwischen diesen Bef\u00f6rderungsarten schaffen [k\u00f6nnen], da jede von ihnen geeignet ist, unterschiedliche Bed\u00fcrfnisse des Nutzers zu befriedigen, und somit auf seine Entscheidung, die eine oder die andere Bef\u00f6rderungsart zu w\u00e4hlen, ma\u00dfgeblichen Einfluss haben kann, so dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t ihrer abweichenden steuerlichen Behandlung nicht entgegenst\u00fcnde&#8220; (vgl. EuGH-Urteil Pro Med Logistik und Pongratz vom 27.02.2014&nbsp;&#8211; C-454\/12 und C-455\/12, EU:C:2014:111, BStBl II 2015, 437, Rz&nbsp;59). F\u00fcr die Beurteilung der Vergleichbarkeit von Leistungen ist der &#8222;Kontext&#8220; zu ber\u00fccksichtigen, in dem sie erbracht werden (vgl. EuGH-Urteil Pro Med Logistik und Pongratz, EU:C:2014:111, BStBl II 2015, 437, Rz&nbsp;55).<\/li><li>(2) Damit erweisen sich im Streitfall die \u00dcberlegungen des historischen Gesetzgebers (BTDrucks 19\/28400, S.&nbsp;42&nbsp;ff., 66 f.) als unionsrechtlich zul\u00e4ssige Differenzierungsgrundlage. Er wies bei der Erweiterung der Rennwett- und Lotteriesteuerpflicht auf virtuelle Automatenspiele, die dadurch umsatzsteuerfrei wurden, unter Ausklammerung des terrestrischen Automatenspiels, das somit umsatzsteuerpflichtig blieb, auf die Unterschiede im Rechtsrahmen in Bezug auf diese beiden Umsatzarten hin:&#8220;Die in das Gesetz eingef\u00fcgten Steuervorschriften f\u00fcr neue Gl\u00fccksspielarten erfassen nur die nach dem Gl\u00fccksspielstaatsvertrag neu zugelassenen online verf\u00fcgbaren Gl\u00fccksspiele des virtuellen Automatenspiels und Online-Pokers, weil diese ein eigenst\u00e4ndiges Gl\u00fccksspielangebot darstellen, das nun neben den bereits ad\u00e4quat besteuerten Gl\u00fccksspielangeboten entsteht. Schon durch die im Gl\u00fccksspielstaatsvertrag festgelegten ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden sich virtuelles Automatenspiel und Online-Poker von Angeboten im terrestrischen Bereich u.a. in Gastst\u00e4tten, Spielhallen und Spielbanken, z.B. hinsichtlich der Aussch\u00fcttungsquoten oder gewerberechtlicher Bestimmungen. (&#8230;)<br \/>Dass das virtuelle Spiel durch die Schaffung von Tatbest\u00e4nden im Rennwett- und Lotteriegesetz im Falle einer Steuerbarkeit &#8211;&nbsp;anders als das terrestrische Angebot&nbsp;&#8211; nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;9 Buchst.&nbsp;b UStG von der Umsatzsteuer befreit wird, ist mit der unionalen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vereinbar: (&#8230;) Bei terrestrischen und virtuellen Gl\u00fccksspielangeboten besteht nur hinsichtlich der \u00e4u\u00dferen Optik und des Ablaufs eine \u00c4hnlichkeit, weshalb eine unterschiedliche Umsatzbesteuerung aufgrund des den Mitgliedstaaten einger\u00e4umten weiten Wertungsspielraums des Artikel&nbsp;135 Absatz&nbsp;1 Buchstabe&nbsp;i der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie zul\u00e4ssig ist (vgl. Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs vom 10. Juni 2010, C-58\/09): Neben den oben bereits beschriebenen tats\u00e4chlichen Unterschieden dieser beiden Gl\u00fccksspielangebote unterscheiden sich auch die ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen sie angeboten werden d\u00fcrfen, stark und es wird jeweils ein anderer Spielerkreis angesprochen. Das terrestrische und das virtuelle Spiel sind somit nicht vergleichbar und stehen nicht miteinander im Wettbewerb, so dass auch der Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t, wonach gleichartige und deshalb miteinander im Wettbewerb stehende Leistungen hinsichtlich der Umsatzsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden d\u00fcrfen, die vorgesehene Besteuerung nicht hindert.&#8220;<\/li><li>(3) Dem stimmt auch das Schrifttum zu. So weist Br\u00fcggemann (Umsatzsteuer-Rundschau \u2011\u2011UR\u2011\u2011 2022, 169) zutreffend darauf hin, dass wesentliche Unterschiede im Rechtsrahmen in Bezug auf Einsatz, Gewinn und Verlust, Aussch\u00fcttungsquoten und Verf\u00fcgbarkeit des Spiels sowie weitere Unterschiede in Bezug auf die Interaktion zwischen Spieler und Geldspielautomat, das Gewinnerlebnis und das Spielerlebnis bestehen.<\/li><li>Der Senat schlie\u00dft sich dem an und verweist hierzu exemplarisch nur darauf, dass unterschiedliche Maximaleins\u00e4tze bestehen (\u00a7&nbsp;13 Nr.&nbsp;2 der Verordnung \u00fcber Spielger\u00e4te und andere Spiele mit Gewinnm\u00f6glichkeit einerseits und \u00a7&nbsp;22a Abs.&nbsp;6 und 7 Gl\u00fcStV 2021 andererseits). Dabei sind &#8222;Unterschiede bei den Mindest- und H\u00f6chsteins\u00e4tzen und -gewinnen, den Gewinnchancen, den verf\u00fcgbaren Formaten und der M\u00f6glichkeit von Interaktionen zwischen dem Spieler und dem Geldspielautomaten&#8220; Umst\u00e4nde, die einen erheblichen Einfluss auf die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers haben und daher \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 die Gleichartigkeit entfallen lassen k\u00f6nnen (EuGH-Urteil The Rank Group, EU:C:2011:719, Rz&nbsp;52&nbsp;ff., 57).<\/li><li>bb) Auch soweit das FG f\u00fcr seine Auffassung auf tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde verwiesen hat, ist ihm nicht zu folgen.<\/li><li>(1) Insoweit f\u00fchrt das FG (Beschluss in EFG 2022, 362, Rz&nbsp;24) f\u00fcr seine Entscheidung an, dass die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen habe, dass eine Wettbewerbssituation bestehe und dass bei den virtuellen Geldspielums\u00e4tzen dem Spieler durch Simulierung des herk\u00f6mmlichen Casinoerlebnisses das Gef\u00fchl vermittelt werde, er spiele in einer herk\u00f6mmlichen Casino-St\u00e4tte und nicht in virtueller Umgebung. F\u00fcr den Durchschnittsverbraucher, dem es auf das Spielerlebnis und den erzielbaren Gewinn ankomme, sei es unerheblich, ob er virtuell oder terrestrisch spiele. Geldspielautomaten geh\u00f6rten s\u00e4mtlich zu derselben Kategorie von Gl\u00fccksspielen. Die Europ\u00e4ische Kommission gehe in Bezug auf die Frage, ob eine staatliche Beihilfe gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;107 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) vorliegt, davon aus, dass die von Online- und herk\u00f6mmlichen Anbietern angebotenen Spiele derselben Gl\u00fccksspielaktivit\u00e4t angeh\u00f6ren und aus technischer Sicht online angebotene und an herk\u00f6mmlichen St\u00e4tten angebotene Casinospiele hinsichtlich der technologischen Plattformen, Beschreibungen, Formate und Parameter vergleichbar seien, da z.B. den Online-Spielern durch Simulierung des herk\u00f6mmlichen Casinoerlebnisses das Gef\u00fchl vermittelt werden soll, sie spielten in einer herk\u00f6mmlichen Casino-St\u00e4tte und nicht in virtueller Umgebung.<\/li><li>(2) Dabei hat das FG unber\u00fccksichtigt gelassen, dass es f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Gleichartigkeit nicht darauf ankommt, ob das virtuelle Onlinespiel das terrestrische Automatenspiel simulieren oder nachbilden soll, sondern darauf, ob diese Zielsetzung in der Weise verwirklicht worden ist, dass eine Gleichartigkeit auch tats\u00e4chlich bejaht werden kann.<\/li><li>(3) Hierzu wurde bereits in der Gesetzesbegr\u00fcndung (BTDrucks 19\/28400, S.&nbsp;42&nbsp;ff., 66) auf die erheblichen Unterschiede tats\u00e4chlicher Art hingewiesen:&#8220;Dar\u00fcber hinaus unterscheiden sich diese Online-Angebote von terrestrischen Angeboten ihrer Natur nach bereits grundlegend, trotz u.a. einer oberfl\u00e4chlichen \u00c4hnlichkeit in der Optik. Online-Angebote sind regelm\u00e4\u00dfig g\u00fcnstiger zu betreiben und erm\u00f6glichen wirtschaftlich effizientere Kalkulationen, weil u.a. das Vorhalten physischer Ger\u00e4te oder von Lokalit\u00e4ten entf\u00e4llt. Weiterhin bietet die st\u00e4ndige und ortsungebundene Verf\u00fcgbarkeit von Online-Angeboten, insbesondere durch mobile Endger\u00e4te, f\u00fcr die Spieler ein permanent verf\u00fcgbares Erlebnis, dem sich terrestrische Angebote durch ihre Ortsgebundenheit entziehen. Hieraus ergibt sich zugleich ein potenziell erheblich gr\u00f6\u00dferer Kundenkreis. Aus diesen Gr\u00fcnden sind diese Online-Angebote auch hinsichtlich ihrer Spielsucht erzeugenden Aspekte anders einzustufen, als die terrestrischen Angebote, z.B. in Spielhallen.&#8220;<\/li><li>(4) Diese gesetzgeberischen Erw\u00e4gungen f\u00fcr die Ungleichbehandlung lassen einen Versto\u00df gegen das Unionsrecht nicht erkennen. Der Gesetzgeber ist von zutreffenden unionsrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben ausgegangen und hat die aus seiner Sicht bestehenden Unterschiede, die die Leistungen aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers nicht gleichartig erscheinen lassen, dargelegt. Neben den bereits angef\u00fchrten Unterschieden in den rechtlichen Merkmalen, wie Aussch\u00fcttungsquoten, d\u00fcrfen auch tats\u00e4chliche Unterschiede im Hinblick auf den Betrieb, das Fehlen physischer Ger\u00e4te und Lokalit\u00e4ten, die st\u00e4ndige und ortsungebundene Verf\u00fcgbarkeit, das permanent verf\u00fcgbare Erlebnis, den potenziell erheblich gr\u00f6\u00dferen Kundenkreis und die Unterschiede in den spielsuchterzeugenden Aspekten, die der Senat entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht als widerlegt ansieht, unionsrechtlich ber\u00fccksichtigt werden und lassen die Einsch\u00e4tzung des nationalen Gesetzgebers, dass eine unterschiedliche Besteuerung zul\u00e4ssig sei, zutreffend erscheinen. Sie sprechen bereits gegen das Vorliegen vergleichbarer Leistungen.<\/li><li>Dies entspricht im \u00dcbrigen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Vergn\u00fcgungsteuer (Beschluss vom 25.01.2022&nbsp;&#8211; 9&nbsp;B&nbsp;20\/21, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2022, 585, Rz&nbsp;12&nbsp;ff.), das auch dort u.a. den pers\u00f6nlichen Kontakt f\u00fcr ein zul\u00e4ssiges Unterscheidungskriterium gehalten hat. Die damit einhergehende Anreizwirkung unterscheide sich von derjenigen des Online-Gl\u00fccksspiels. Sie rechtfertige daher ebenfalls die unterschiedliche Besteuerung.<\/li><li>Erg\u00e4nzend betont das Schrifttum (Br\u00fcggemann, UR 2022, 169) zutreffend, dass sich Unterschiede auch daraus ergeben, dass dem Spieler beim terrestrischen Automatenspiel der Gewinn in Form von Bargeld ausgezahlt wird, w\u00e4hrend er beim virtuellen Automatenspiel eine Gutschrift auf seinem Spielkonto erh\u00e4lt.<\/li><li>(5) Dass die Europ\u00e4ische Kommission f\u00fcr Zwecke der Anwendung des Beihilfeverbots f\u00fcr eine d\u00e4nische Regelung eine Vergleichbarkeit bejaht hat, bindet den Senat nicht, der die Gleichartigkeit f\u00fcr die hier zu beurteilende nationale Rechtslage zu beurteilen hat (vgl. EuGH-Urteile AZ vom 09.11.2017&nbsp;&#8211; C-499\/16, EU:C:2017:846, Rz&nbsp;31&nbsp;f.; Phantasialand vom 09.09.2021&nbsp;&#8211; C-406\/20, EU:C:2021:720, Rz&nbsp;43), und ist auch nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht zu begr\u00fcnden. Au\u00dferdem hat die Kommission, ohne dass es hierf\u00fcr aber f\u00fcr die steuerrechtliche Beurteilung entscheidend ankommt, in ihrem Beschluss vom 20.09.2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften \u2011\u2011ABlEG\u2011\u2011 Nr.&nbsp;L&nbsp;68 vom 07.03.2012, S.&nbsp;3&nbsp;ff.) die Ma\u00dfnahme C 35\/10 beihilferechtlich f\u00fcr mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet, weil die von den d\u00e4nischen Beh\u00f6rden vorgebrachten Argumente zur Rechtfertigung der angemeldeten Ma\u00dfnahme begr\u00fcndet seien.<\/li><li>3. Ernstliche Zweifel sind zudem zu verneinen, da bei unterstellter Gleichartigkeit, die aber \u2011\u2011wie vorstehend begr\u00fcndet\u2011\u2011 zu verneinen ist, vergleichbare Sachverhalte au\u00dferdem unterschiedlich behandelt werden d\u00fcrfen, wenn eine Ungleichbehandlung \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 objektiv gerechtfertigt ist.<\/li><li>a) Hiervon geht der EuGH in st\u00e4ndiger Rechtsprechung aus (vgl. Urteile Orfey Balgaria vom 19.12.2012&nbsp;&#8211; C-549\/11, EU:C:2012:832, Rz&nbsp;33&nbsp;f.; LVK&nbsp;&#8211;&nbsp;56 vom 31.01.2013&nbsp;&#8211; C-643\/11, EU:C:2013:55, Rz&nbsp;55; DGRFP Bucuresti vom 30.06.2022&nbsp;&#8211; C-146\/21, EU:C:2022:512, Rz&nbsp;46, m.w.N.). Er bejaht eine derartige Rechtfertigung, wenn die unterschiedliche Behandlung im Zusammenhang mit einem rechtlich zul\u00e4ssigen Ziel steht, das mit der Ma\u00dfnahme, die zu einer solchen unterschiedlichen Behandlung f\u00fchrt, verfolgt wird, und wenn die unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verh\u00e4ltnis zu diesem Ziel steht (vgl. EuGH-Urteil RPO vom 07.03.2017&nbsp;&#8211; C-390\/15, EU:C:2017:174, Rz&nbsp;53, m.w.N.). Auch kann aus Bestimmungen des Unionsrechts hervorgehen, dass der Unionsrechtsgeber die Situation von zwei Gruppen nicht als vergleichbar angesehen hat (vgl. EuGH-Urteil Jetair und BTWE Travel4you vom 13.03.2014&nbsp;&#8211; C-599\/12, EU:C:2014:144, Rz&nbsp;55&nbsp;f.). Daher kommt es nicht allein auf die Gegen\u00fcberstellung einzelner Leistungen an, sondern es sind die Unterschiede im jeweiligen Kontext zu ber\u00fccksichtigen, in dem die Leistungen erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile TNT Post UK vom 23.04.2009&nbsp;&#8211; C-357\/07, EU:C:2009:248, Rz&nbsp;38 und 45; Pro Med Logistik und Pongratz, EU:C:2014:111, BStBl II 2015, 437, Rz&nbsp;56 und 59; Phantasialand, EU:C:2021:720, Rz&nbsp;41 und 42).<\/li><li>b) In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der EuGH in der Regelung der Richtlinie f\u00fcr den elektronischen Handel keinen Versto\u00df gegen das unionale Prim\u00e4rrecht sieht, selbst wenn Leistungen erbracht werden, die als elektronische Leistung dem Regelsteuersatz unterliegen, obwohl ansonsten eine Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung anzuwenden ist (vgl. EuGH-Urteil RPO, EU:C:2017:174, Rz&nbsp;56&nbsp;ff.). Hieran hat sich durch die sp\u00e4tere Neufassung des Art.&nbsp;98 Abs.&nbsp;2 MwStSystRL durch die Richtlinie (EU) 2018\/1713 des Rates vom 06.11.2018 zur \u00c4nderung der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates in Bezug auf die Mehrwertsteuers\u00e4tze f\u00fcr B\u00fccher, Zeitungen und Zeitschriften (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union Nr. L 286 vom 14.11.2018, S. 20) nichts ge\u00e4ndert. Denn auch danach bleibt es bei der unterschiedlichen Behandlung von elektronisch und physisch erbrachten Leistungen. Diese Trennung wurde nur f\u00fcr die unter Anhang&nbsp;III Nr.&nbsp;6 MwStSystRL fallenden Leistungen aufgehoben, um die es aber im Streitfall nicht geht.<\/li><li>c) Damit ist auch zu beachten, dass f\u00fcr Automaten-Gl\u00fccksspiele unionsrechtlich eine Mehrwertsteuer-Sonderregelung vorliegt, soweit es sich bei ihnen um auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen handelt.<\/li><li>aa) Der EuGH hat in dem Fall, dass ein Umsatz einer Sonderregelung unterliegt und ein anderer nicht, die steuerliche Behandlung beider Umsatzarten als nicht vergleichbar angesehen (vgl. EuGH-Urteile Kommission\/Deutschland vom 27.10.1992 &#8211; C-74\/91, EU:C:1992:409, Rz&nbsp;26; Jetair und BTWE Travel4you, EU:C:2014:144, Rz&nbsp;55). Da die Ums\u00e4tze unterschiedlichen mehrwertsteuerrechtlichen Bestimmungen unterliegen, d\u00fcrfen sie ungleich behandelt werden (vgl. zur \u00dcberlassung von Ferienwohnungen, wenn diese unter die Mehrwertsteuer-Sonderregelung f\u00fcr Reiseleistungen f\u00e4llt, da es sich um die &#8222;\u00dcberlassung einer Ferienwohnung mit zus\u00e4tzlichen, als Nebenleistungen einzustufenden Leistungselementen&#8220; handelt EuGH-Urteil Alpenchalets Resorts vom 19.12.2018&nbsp;&#8211; C-552\/17, EU:C:2018:1032, Rz&nbsp;35, 37 und 41, sowie zu elektronischen B\u00fcchern und gedruckten B\u00fcchern EuGH-Urteil RPO, EU:C:2017:174, Rz&nbsp;56&nbsp;ff.).<\/li><li>bb) Mit der Mehrwertsteuer-Sonderregelung f\u00fcr auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen wird der Zweck verfolgt, Dienstleistungen, die in der Gemeinschaft verbraucht werden, zu besteuern und Wettbewerbsverzerrungen in diesem Bereich vorzubeugen (vgl. bereits 1.&nbsp;Erw\u00e4gungsgrund der Richtlinie 2002\/38\/EG des Rates vom 07.05.2002 zur \u00c4nderung und vor\u00fcbergehenden \u00c4nderung der Richtlinie 77\/388\/EWG bez\u00fcglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen \u2011\u2011Richtlinie 2002\/38\/EG\u2011\u2011, ABlEG Nr.&nbsp;L&nbsp;128 vom 15.05.2002, S.&nbsp;41&nbsp;ff.). Sie sollen am Ort des Leistungsempf\u00e4ngers besteuert werden (3.&nbsp;Erw\u00e4gungsgrund der Richtlinie 2002\/38\/EG sowie 23.&nbsp;Erw\u00e4gungsgrund der MwStSystRL). Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass immer mehr Dienstleistungen aus der Ferne erbracht werden k\u00f6nnen (1. und 6.&nbsp;Erw\u00e4gungsgrund der Richtlinie 2008\/8\/EG des Rates vom 12.02.2008 zur \u00c4nderung der Richtlinie 2006\/112\/EG bez\u00fcglich des Ortes der Dienstleistung, ABlEG Nr.&nbsp;L&nbsp;44 vom 20.02.2008, S.&nbsp;11&nbsp;ff.). Zu den unter Art.&nbsp;58 MwStSystRL fallenden Leistungen geh\u00f6ren nach Anhang&nbsp;II Nr.&nbsp;4 MwStSystRL u.a. die Bereitstellung von Spielen einschlie\u00dflich Gl\u00fccksspielen und Lotterien.<\/li><li>cc) Das Unionsrecht sieht damit vor, dass auf elektronischem Weg erbrachte Gl\u00fccksspielums\u00e4tze und terrestrische Gl\u00fccksspielums\u00e4tze -wie die der Antragstellerin- in vielfacher Weise unterschiedlich besteuert werden: F\u00fcr Online-Ums\u00e4tze gilt das Bestimmungslandprinzip statt des Ursprungslandprinzips, daher ein anderer Leistungsort (\u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;5 UStG statt \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;1 UStG) und, soweit die Leistungserbringer nicht im Inland ans\u00e4ssig sind, ein anderes Besteuerungsverfahren (\u00a7\u00a7&nbsp;18i oder 18j UStG statt \u00a7&nbsp;18 UStG) ohne dort wahrzunehmendes Recht zum Vorsteuerabzug (Art.&nbsp;368, 369j MwStSystRL, \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1b Satz&nbsp;2 UStG statt \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 UStG) sowie \u2011\u2011je nach Leistungsempf\u00e4nger\u2011\u2011 die Steuerbefreiung oder der Steuersatz des Mitgliedstaats, in dem der jeweilige Leistungsempf\u00e4nger des jeweiligen Umsatzes ans\u00e4ssig ist. Sogar Online-Ums\u00e4tze desselben Leistungserbringers sind daher, je nach Leistungsempf\u00e4nger, zu einem anderen Steuersatz umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei. Auch diese Art der Ungleichbehandlung ist zum gegenw\u00e4rtigen Stand der Harmonierung mit den Grunds\u00e4tzen der Neutralit\u00e4t und der Gleichbehandlung vereinbar (vgl. EuGH-Urteil RPO, EU:C:2017:174, Rz&nbsp;56&nbsp;ff.). Diese rechtlichen Unterschiede schlie\u00dfen es aus, die dem Ursprungslandprinzip unterliegenden Ums\u00e4tze der Antragstellerin und die dem Bestimmungslandprinzip unterliegenden Ums\u00e4tze der Erbringer von Online-Gl\u00fccksspielen mehrwertsteuerrechtlich gleich behandeln zu m\u00fcssen, da es sich im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne um nicht vergleichbare Leistungen handelt, die v\u00f6llig unterschiedlichen mehrwertsteuerrechtlichen Regelungen unterliegen, ohne dass es dabei auf die Verbrauchersicht zu diesen steuerrechtlichen Unterschieden ankommt (vgl. auch zur Ungleichbehandlung im RennwLottG Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.01.2022&nbsp;&#8211; OVG&nbsp;6&nbsp;S&nbsp;41\/21, Zeitschrift f\u00fcr Wett- und Gl\u00fccksspielrecht \u2011\u2011ZfWG\u2011\u2011 2022, 189; Beschluss des S\u00e4chsischen FG vom 21.04.2022&nbsp;&#8211; 8&nbsp;V&nbsp;92\/22, ZfWG 2022, 307, Beschwerde anh\u00e4ngig, Az. des BFH: IX&nbsp;B&nbsp;42\/22&nbsp;(AdV)).<\/li><li>4. Eine AdV wegen der von der Antragstellerin geltend gemachten unbilligen H\u00e4rte scheidet ebenfalls aus; denn sie ist nur m\u00f6glich, wenn Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Steuerbescheids nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nnen (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 19.02.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;75\/16, BFH\/NV 2018, 706, Rz&nbsp;53; vom 15.02.2022&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;55,&nbsp;56\/21&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2022, 801). Dies ist vorliegend aus den unter II.2. und 3. genannten Gr\u00fcnden zu verneinen.<\/li><li>5. Die Entscheidung des FG stellt sich auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden als richtig dar. Insbesondere geht die Annahme der Antragstellerin fehl, dass es sich bei der von ihr geschuldeten Steuer nicht um eine Mehrwertsteuer handele. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Vorinstanz, der dem zutreffend nicht gefolgt ist (FG-Beschluss in EFG 2022, 362, Rz&nbsp;28&nbsp;f.), sowie auf das BFH-Urteil in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, und auf den BFH-Beschluss in BFH\/NV 2020, 784, m.w.N.<\/li><li>6. Einer Anrufung des EuGH bedarf es im summarischen Verfahren wegen AdV nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 17.12.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;108\/97, BFHE 185, 30, BStBl II 1998, 558, unter II.4.a). Au\u00dferdem hat der Senat keine Zweifel i.S. des Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 AEUV, so dass er auch deshalb nicht zur Vorlage verpflichtet w\u00e4re.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><li>8. Der Senat entscheidet durch Beschluss (\u00a7&nbsp;113 FGO) ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO). Gr\u00fcnde, die ausnahmsweise die von der Antragstellerin beantragte m\u00fcndliche Verhandlung im Verfahren der Beschwerde wegen AdV erforderlich oder sinnvoll erscheinen lie\u00dfen, sind nicht ersichtlich.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:BA.260922.XIB9.22.0 BFH XI. Senat FGO \u00a7 69, UStG \u00a7 4 Nr 9 Buchst b, RennwLottG 2021 \u00a7\u00a7 36ff, RennwLottG 2021 \u00a7 36, EGRL 112\/2006 Art 135 Abs 1 Buchst i, UStG VZ 2021 , AEUV Art 267 vorgehend FG M\u00fcnster, 27. Dezember 2021, Az: 5 V 2705\/21 U Leits\u00e4tze An der Umsatzsteuerpflicht der Ums\u00e4tze aus &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/besteuerung-von-umsaetzen-aus-dem-betrieb-von-geldspielautomaten-bfh-beschluss-vom-26-september-2022-xi-b-9-22-adv\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Besteuerung von Ums\u00e4tzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten &#8211; BFH-Beschluss vom 26. 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