{"id":75281,"date":"2022-11-04T17:22:31","date_gmt":"2022-11-04T15:22:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75281"},"modified":"2022-11-04T17:22:31","modified_gmt":"2022-11-04T15:22:31","slug":"ein-taxi-ist-kein-oeffentliches-verkehrsmittel-i-s-des-%c2%a7-9-abs-2-satz-2-estg-bfh-urteil-vom-09-juni-2022-vi-r-26-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ein-taxi-ist-kein-oeffentliches-verkehrsmittel-i-s-des-%c2%a7-9-abs-2-satz-2-estg-bfh-urteil-vom-09-juni-2022-vi-r-26-20\/","title":{"rendered":"Ein Taxi ist kein &#8222;\u00f6ffentliches Verkehrsmittel&#8220; i.S. des \u00a7 9 Abs. 2 Satz 2 EStG &#8211; BFH-Urteil vom 09. Juni 2022, VI R 26\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.090622.VIR26.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 3 Nr 15, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 1, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 2, EStG \u00a7 9 Abs 2 S 2, EStG \u00a7 9 Abs 2 S 3, EStG \u00a7 9 Abs 2 S 4, SGB 9 \u00a7 229 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 3 Abs 3 S 2, EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 22. Oktober 2019, Az: 3 K 490\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi z\u00e4hlt nicht zu den &#8222;\u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln&#8220; i.S. des \u00a7 9 Abs. 2 Satz 2 EStG.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte mit einem Taxi k\u00f6nnen daher lediglich in H\u00f6he der Entfernungspauschale gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG als Werbungskosten in Ansatz gebracht werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Th\u00fcringer Finanzgerichts vom 22.10.2019 &#8211; 3 K 490\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die f\u00fcr die Streitjahre (2016 und 2017) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Seit dem Jahr 2007 ist der Kl\u00e4ger krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, selbst ein Kfz sicher zu f\u00fchren. Sein Grad der Behinderung (GdB) betrug in den Streitjahren 60&nbsp;ohne besondere Merkzeichen. Er legte daher in den Streitjahren die Wege zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte in der Regel mit einem Taxi zur\u00fcck. F\u00fcr die Taxifahrten entstanden dem Kl\u00e4ger Kosten in H\u00f6he von 6.402&nbsp;\u20ac (2016) bzw. 2.670&nbsp;\u20ac (2017), die er als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geltend machte.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erkannte hingegen lediglich Aufwendungen in H\u00f6he der Entfernungspauschale als Werbungskosten an.<\/li><li>Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 348 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Vorinstanz hat die Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr seine Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zu Unrecht in tats\u00e4chlicher H\u00f6he als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Werbungskosten auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr die Wege zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung f\u00fcr jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte aufsucht, eine Entfernungspauschale f\u00fcr jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte von 0,30&nbsp;\u20ac anzusetzen, h\u00f6chstens jedoch 4.500&nbsp;\u20ac im Kalenderjahr, soweit der Arbeitnehmer nicht einen eigenen oder ihm zur Nutzung \u00fcberlassenen Kraftwagen nutzt. Nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG k\u00f6nnen Aufwendungen f\u00fcr die Benutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel auch angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag \u00fcbersteigen. Der Ansatz von Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte, die den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag \u00fcbersteigen, ist zudem m\u00f6glich, wenn der Steuerpflichtige einen GdB von mindestens&nbsp;70 nachweist oder einen GdB von mindestens&nbsp;50 und seine Bewegungsf\u00e4higkeit im Stra\u00dfenverkehr erheblich beeintr\u00e4chtigt ist (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 und Satz&nbsp;4 EStG).<\/li><li>a) Der Begriff des &#8222;\u00f6ffentlichen Verkehrsmittels&#8220; ist im Einkommensteuergesetz gesetzlich nicht definiert. Der Wortlaut des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG l\u00e4sst sich sowohl dahingehend verstehen, dass es sich um ein Verkehrsmittel handelt, das \u2011\u2011wie u.a. ein Taxi\u2011\u2011 allgemein der \u00d6ffentlichkeit zur Verf\u00fcgung steht, als auch so auslegen, dass lediglich regelm\u00e4\u00dfig verkehrende \u00f6ffentliche Verkehrsmittel (im Linienverkehr) erfasst sind (vgl. Senatsbeschluss vom 15.11.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;4\/15, BFHE 256, 86, BStBl II 2017, 228, Rz&nbsp;22). Insbesondere zwingt der Umstand, dass die Bef\u00f6rderung von Personen mit Kfz im Gelegenheitsverkehr etwa mit einem Taxi nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4, \u00a7&nbsp;47 des Personenbef\u00f6rderungsgesetzes i.d.F. vom 08.08.1990 (PBefG) i.V.m. \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 PBefG genehmigungspflichtig ist, nicht dazu, das Taxi auch als \u00f6ffentliches Verkehrsmittel i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG anzusehen (Senatsbeschluss in BFHE 256, 86, BStBl II 2017, 228, Rz&nbsp;22). Aus der Entstehungsgeschichte des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 und Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG sowie dem Sinn und Zweck der Vorschriften ergibt sich vielmehr, dass unter die Bezeichnung im Rahmen des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG lediglich \u00f6ffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr fallen (ebenso Nieders\u00e4chsisches FG, Urteil vom 05.12.2018&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;15\/18, EFG 2019, 344; Schmidt\/Kr\u00fcger, EStG, 41.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;293; BeckOK EStG\/Stra\u00dfburger, 13.&nbsp;Ed., EStG \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;392; Brandis\/Heuermann\/Th\u00fcrmer, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;521; a.A. FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 08.04.2014&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;339\/12&nbsp;E; Th\u00fcringer FG, Urteil vom 25.09.2018&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;233\/18, EFG 2018, 1944; Kreft\/Bergkemper in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;540; Oertel in Kirchhof\/Seer, EStG, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;74; Fuhrmann in Korn, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;222; Stahlschmidt, Finanz-Rundschau 2005, 1183, 1186).<\/li><li>b) Mit dem Gesetz zur Einf\u00fchrung einer Entfernungspauschale (BGBl I 2000, 1918) hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 01.01.2001 aus umwelt- und verkehrspolitischen Gr\u00fcnden erstmals die verkehrsmittelunabh\u00e4ngige pauschale steuerliche Ber\u00fccksichtigung von Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte (seit dem Veranlagungszeitraum 2014 erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte) angeordnet. Die Umwandlung der bis dahin geltenden verkehrsmittelabh\u00e4ngigen Kilometer-Pauschbetr\u00e4ge in eine verkehrsmittelunabh\u00e4ngige Entfernungspauschale sah der Gesetzgeber aus umwelt- und verkehrspolitischen Gr\u00fcnden als geboten an, um &#8222;das Verkehrsmittel Kraftfahrzeug&#8220; nicht zu bevorzugen, wenn die Kosten f\u00fcr die Benutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel niedriger sind (BTDrucks 14\/4435, S.&nbsp;7). Die Umstellung auf die verkehrsmittelunabh\u00e4ngige Entfernungspauschale sollte hinsichtlich der steuerlichen Entlastungswirkung Wettbewerbsgleichheit zwischen den Verkehrstr\u00e4gern schaffen und die Ausgangslage f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Personennahverkehr verbessern. Letzteres zeigt sich insbesondere in der Abzugsm\u00f6glichkeit der die Entfernungspauschale gegebenenfalls \u00fcbersteigenden tats\u00e4chlichen Kosten im Falle der Benutzung eines \u00f6ffentlichen Verkehrsmittels nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG.<\/li><li>Soweit der Gesetzgeber von der Anwendung des verkehrsmittelunabh\u00e4ngigen Pauschsatzes je Entfernungskilometer bei der Nutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG eine Ausnahme normiert hat, hatte er folglich insbesondere den \u00f6ffentlichen Personennahverkehr \u2011\u2011und damit eine Nutzung von \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr\u2011\u2011 vor Augen, bei welchem typischerweise eine Vielzahl von Fahrg\u00e4sten gleichzeitig und ohne Gestaltungsm\u00f6glichkeit des Fahrtablaufs fahrplanm\u00e4\u00dfig bef\u00f6rdert wird. Den Abzug von Aufwendungen, die durch die Nutzung des eigenen PKW entstehen, hat er demgegen\u00fcber aus verkehrs- und umweltpolitischen Erw\u00e4gungen u.a. deshalb beschr\u00e4nkt, weil er bei der Nutzung eines PKW Anreize zur Bildung von Fahrgemeinschaften setzen wollte (vgl. BTDrucks 14\/4435, S.&nbsp;9). Dieser Lenkungszweck spricht f\u00fcr eine Beschr\u00e4nkung des Abzugs der Fahrtkosten auf die Entfernungspauschale auch bei Nutzung eines Taxis. Denn hier wird \u2011\u2011wie bei der Nutzung eines eigenen PKW\u2011\u2011 der Fahrtablauf individuell gestaltet, d.h. Fahrtzeit und -ziel sind frei bestimmbar und h\u00e4ufig wird \u2011\u2011wie auch im Streitfall\u2011\u2011 lediglich ein Einzelfahrgast bef\u00f6rdert. Zudem steht auch im Fall der Bildung von Fahrgemeinschaften unter Benutzung eines Taxis jedem Fahrgast f\u00fcr seine Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte die Entfernungspauschale zu. Die Fahrtkosten bei der Nutzung eines Taxis werden damit ebenso behandelt wie Fahrtkosten f\u00fcr die Nutzung eines sonstigen (privaten) PKW. Der vom Gesetzgeber verfolgte Lenkungszweck gebietet es daher nicht, Aufwendungen f\u00fcr die mit einem Taxi zur\u00fcckgelegten Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte wie bei der Nutzung von \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr in voller H\u00f6he ohne Begrenzung auf die Entfernungspauschale zum Werbungskostenabzug zuzulassen.<\/li><li>Dass der Gesetzgeber eine Nutzung von \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr im Auge hatte, wird schlie\u00dflich auch durch die Begr\u00fcndung f\u00fcr den lediglich einmaligen Ansatz der Entfernungspauschale je Arbeitstag verdeutlicht. Dies sieht der Gesetzgeber neben der Vereinfachung auch deshalb als gerechtfertigt an, weil zus\u00e4tzliche Kosten nicht zwangsl\u00e4ufig anfallen, so z.B. bei Zeitkarten f\u00fcr die Benutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel (vgl. BTDrucks 14\/4435, S.&nbsp;9). Zeitkarten werden aber typischerweise nur f\u00fcr die Nutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr erworben.<\/li><li>c) Gegen eine solche Auslegung von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG spricht nicht der Umstand, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;15 EStG durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausf\u00e4llen beim Handel mit Waren im Internet und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) in dieser Vorschrift den Begriff des \u00f6ffentlichen Verkehrsmittels mit dem Zusatz &#8222;im Linienverkehr&#8220; verwendet, \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG jedoch nicht um einen entsprechenden Zusatz erg\u00e4nzt hat. Denn der Gesetzgeber hat diesen Zusatz in \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;15 EStG nach Auffassung des erkennenden Senats lediglich zur Klarstellung des von ihm ohnehin sowohl in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG als auch in \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;15 EStG zu Grunde gelegten Verst\u00e4ndnisses des Begriffs &#8222;\u00f6ffentliche Verkehrsmittel&#8220; als solche des Linienverkehrs eingef\u00fcgt.<\/li><li>d) Auch die von den Kl\u00e4gern und Teilen der Literatur vorgebrachten Erw\u00e4gungen, nach denen die Nutzung eines Taxis zur F\u00f6rderung von umwelt- und verkehrspolitischen Zielen im gleichen Ma\u00dfe geeignet sei wie die Nutzung von \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr \u2011\u2011z.B. durch Entlastung des ruhenden Verkehrs (vgl. Oertel in Kirchhof\/Seer, a.a.O., \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;74; FG Th\u00fcringen, Urteil vom 25.09.2018&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;233\/18, EFG 2018, 1944, Rz&nbsp;18) oder als Erg\u00e4nzung im Anschluss an eine Fahrt mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr\u2011\u2011, stehen einer solchen Auslegung nicht entgegen. Denn bei diesen umwelt- und verkehrspolitischen Erw\u00e4gungen handelt es sich um Gesichtspunkte, die sich mit den gesetzgeberischen Erw\u00e4gungen \u2011\u2011insbesondere mit der Entscheidung des Gesetzgebers, Anreize zur Bildung von Fahrgemeinschaften bei der Nutzung eines PKW zu setzen (s. II.1.b)\u2011\u2011 nicht decken.<\/li><li>e) Die Senatsentscheidung vom 20.05.1980&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;241\/77 (BFHE 130, 457, BStBl II 1980, 582), nach der Taxikosten f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte in vollem Umfang abziehbar waren, soweit der Abzug nicht ausnahmsweise wegen Unangemessenheit zu versagen war, beruht auf einer anderen Rechtsgrundlage, die seit der Einf\u00fchrung der verkehrsmittelunabh\u00e4ngigen Entfernungspauschale \u00fcberholt ist.<\/li><li>2. Bei Anwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze ist das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr seine Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte nicht nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG durch den Ansatz der Entfernungspauschale abgegolten sind.<\/li><li>a) Nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen handelt es sich bei dem vom Kl\u00e4ger als Transportmittel f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte gew\u00e4hlten Taxi nicht um ein \u00f6ffentliches Verkehrsmittel i.S. des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG.<\/li><li>b) Auch die Ausnahmevorschrift des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 EStG war in den Streitjahren nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hatte nach den bindenden Feststellungen des FG in den Streitjahren (lediglich) einen GdB von&nbsp;60 ohne besondere Merkzeichen. Eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung in der Bewegungsf\u00e4higkeit im Stra\u00dfenverkehr, die nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 EStG durch amtliche Unterlagen nachzuweisen ist, lag beim Kl\u00e4ger nicht allein deshalb vor, weil er nach den Feststellungen der Vorinstanz in den Streitjahren nicht in der Lage war, selbst ein Kfz sicher zu f\u00fchren. Die Vorschrift des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 EStG orientiert sich an \u00a7&nbsp;229 Abs.&nbsp;1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB&nbsp;IX) \u2011\u2011fr\u00fcher \u00a7&nbsp;145 Abs.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;146 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;IX\u2011\u2011, wonach derjenige in seiner Bewegungsf\u00e4higkeit im Stra\u00dfenverkehr erheblich beeintr\u00e4chtigt ist, der infolge einer Einschr\u00e4nkung des Gehverm\u00f6gens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anf\u00e4llen oder von St\u00f6rungen der Orientierungsf\u00e4higkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren f\u00fcr sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zur\u00fcckzulegen vermag, die \u00fcblicherweise noch zu Fu\u00df zur\u00fcckgelegt werden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.04.2005&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;2028\/03, Deutsches Steuerrecht\/Entscheidungsdienst \u2011\u2011DStRE\u2011\u2011 2005, 929, Rz&nbsp;25; Fuhrmann in Korn, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;241; HHR\/Kreft\/Bergkemper, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;541; von&nbsp;Bornhaupt in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;F97; s.a. Vogl in Schlegel\/Voelzke, juris PraxisKommentar SGB&nbsp;IX, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;229 SGB&nbsp;IX [Stand: 15.01.2018] Rz&nbsp;15&nbsp;ff.). Bei Sehbehinderungen \u2011\u2011wie nach den Ausf\u00fchrungen des FA beim Kl\u00e4ger der Fall\u2011\u2011 liegt eine St\u00f6rung der Orientierungsf\u00e4higkeit, die zu einer erheblichen Beeintr\u00e4chtigung der Bewegungsf\u00e4higkeit f\u00fchrt, erst bei einem GdB von mindestens&nbsp;70 vor; bei Sehbehinderungen, die einen GdB von&nbsp;50 oder 60 bedingen, muss eine erhebliche St\u00f6rung der Ausgleichsfunktionen vorliegen (Vogl in Schlegel\/Voelzke, a.a.O., \u00a7&nbsp;229 SGB&nbsp;IX [Stand: 15.01.2018] Rz&nbsp;22). Dass Letzteres vorliegend der Fall gewesen w\u00e4re, hat das FG nicht festgestellt. Solches haben die Beteiligten auch weder vorgetragen noch ist hierf\u00fcr aus den Akten etwas ersichtlich. Den nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 EStG erforderlichen Nachweis haben die Kl\u00e4ger nicht erbracht.<\/li><li>3. Dieses Ergebnis f\u00fchrt auch nicht zu einer behinderungsbedingten Benachteiligung des Kl\u00e4gers nach Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 des Grundgesetzes \u2011\u2011GG\u2011\u2011 (ebenso im Ergebnis: FG Rheinland-Pfalz, Urteil in DStRE 2005, 929).<\/li><li>a) Das Benachteiligungsverbot des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GG ersch\u00f6pft sich allerdings nicht in der Anordnung, Behinderte und Nichtbehinderte rechtlich gleich zu behandeln. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Bet\u00e4tigungsm\u00f6glichkeiten durch die \u00f6ffentliche Gewalt gegeben sein, wenn diese nicht durch eine auf die Behinderung bezogene F\u00f6rderma\u00dfnahme kompensiert wird (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 11.01.2011&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;3588\/08, 1&nbsp;BvR&nbsp;555\/09, BVerfGE 128, 138, Rz&nbsp;54). Allerdings folgt aus einer grundrechtlichen Schutzpflicht in der Regel keine bestimmte Handlungsvorgabe (BVerfG-Urteil vom 01.12.2009&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2857\/07, BVerfGE 125, 39, Rz&nbsp;135). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers kann sich nur unter besonderen Umst\u00e4nden so verengen, dass allein durch eine bestimmte Ma\u00dfnahme dem Schutzgebot Gen\u00fcge getan werden kann (vgl. BVerfG-Urteil vom 28.05.1993&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvF&nbsp;2\/90, BVerfGE 88, 203, Rz&nbsp;166&nbsp;f.).<\/li><li>b) Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze hat der Gesetzgeber dem Schutzgebot von Menschen mit Behinderung durch die Regelungen in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 und Satz&nbsp;4 EStG in ausreichendem Ma\u00dfe Gen\u00fcge getan. Denn er hat mit diesen Vorschriften eine Ausnahmeregelung f\u00fcr Menschen mit Behinderung geschaffen, die durch die beschr\u00e4nkte Abzugsf\u00e4higkeit der Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte typischerweise in einem h\u00f6heren Ma\u00dfe betroffen sind. Es liegt im gesetzgeberischen Regelungsermessen, in Anlehnung an die sozialrechtlichen Vorschriften nur bei Personen, die in ihrer Bewegungsf\u00e4higkeit im Stra\u00dfenverkehr erheblich beeintr\u00e4chtigt sind, die tats\u00e4chlichen Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zum Abzug zuzulassen. Denn diese Aufwendungen \u00fcbersteigen bei dieser Personengruppe typischerweise in einem besonders hohen Ma\u00dfe einen Ansatz nach der Entfernungspauschale. Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale kann bei diesen daher eine besondere, \u00fcber die normale mit einer Typisierung verbundene H\u00e4rte hinausgehende behinderungsbedingte Benachteiligung bewirken.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.090622.VIR26.20.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 3 Nr 15, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 1, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 2, EStG \u00a7 9 Abs 2 S 2, EStG \u00a7 9 Abs 2 S 3, EStG \u00a7 9 Abs 2 S 4, SGB 9 \u00a7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ein-taxi-ist-kein-oeffentliches-verkehrsmittel-i-s-des-%c2%a7-9-abs-2-satz-2-estg-bfh-urteil-vom-09-juni-2022-vi-r-26-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Ein Taxi ist kein &#8222;\u00f6ffentliches Verkehrsmittel&#8220; i.S. des \u00a7 9 Abs. 2 Satz 2 EStG &#8211; BFH-Urteil vom 09. 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