{"id":75283,"date":"2022-11-04T17:25:01","date_gmt":"2022-11-04T15:25:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75283"},"modified":"2022-11-04T17:25:01","modified_gmt":"2022-11-04T15:25:01","slug":"entgelt-fuer-werbung-des-arbeitgebers-auf-dem-kennzeichenhalter-des-privaten-pkw-des-arbeitnehmers-als-arbeitslohn-bfh-beschluss-vom-21-juni-2022-vi-r-20-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/entgelt-fuer-werbung-des-arbeitgebers-auf-dem-kennzeichenhalter-des-privaten-pkw-des-arbeitnehmers-als-arbeitslohn-bfh-beschluss-vom-21-juni-2022-vi-r-20-20\/","title":{"rendered":"Entgelt f\u00fcr Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers als Arbeitslohn &#8211; BFH-Beschluss vom 21. Juni 2022, VI R 20\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.210622.VIR20.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 42d Abs 1 Nr 1, EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1, FGO \u00a7 96 Abs 2, GG Art 103 Abs 1, EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , EStG \u00a7 22 Nr 3, EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 03. Dezember 2019, Az: 1 K 3320\/18 L<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ein Entgelt f\u00fcr Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers ist durch das Arbeitsverh\u00e4ltnis veranlasst und damit Arbeitslohn, wenn dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen &#8222;Werbemietvertrag&#8220; kein eigenst\u00e4ndiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ist das f\u00fcr die Werbung gezahlte Entgelt als Arbeitslohn zu beurteilen, scheidet eine \u00fcberwiegend eigenbetriebliche Veranlassung der Zahlung regelm\u00e4\u00dfig aus.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 03.12.2019 &#8211; 1 K 3320\/18 L wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>I. Streitig ist, ob ein von der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) an Teile ihrer Mitarbeiter gezahltes Entgelt f\u00fcr die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters am privaten PKW der Lohnsteuer unterliegt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist ein mittelst\u00e4ndisches Unternehmen im Bereich &#8230; Sie schloss mit einer Vielzahl ihrer Mitarbeiter als &#8222;Mietvertrag Werbefl\u00e4che&#8220; bezeichnete Vertr\u00e4ge ab, in welchen sich die Mitarbeiter dazu verpflichteten, von der Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung gestellte, mit einem Werbeschriftzug versehene Kennzeichenhalter an ihren privaten PKW anzubringen. Im Gegenzug erhielten die Mitarbeiter ein j\u00e4hrliches Entgelt in H\u00f6he von 255&nbsp;\u20ac. Die Vertr\u00e4ge waren auf die Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses befristet und konnten von jeder Vertragspartei mit einer Frist von zwei Monaten gek\u00fcndigt werden.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) gelangte nach einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung zu der Auffassung, dass die Verg\u00fctungen f\u00fcr die Anbringung der mit Werbung versehenen Kennzeichenhalter Arbeitslohn i.S. des \u00a7&nbsp;19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien. Er nahm daraufhin die Kl\u00e4gerin mit Haftungsbescheid vom 05.07.2017 f\u00fcr nicht einbehaltene und abgef\u00fchrte Lohnsteuer f\u00fcr den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.05.2017 in H\u00f6he von 2.214,80&nbsp;\u20ac in Anspruch.<\/li><li>Einspruch und Klage gegen den Haftungsbescheid blieben erfolglos.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/li><li>Sie beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und den Haftungsbescheid vom 05.07.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.09.2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Haftungsbetrag um 2.214,80&nbsp;\u20ac herabgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>II. Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die nicht einbehaltene und abgef\u00fchrte Lohnsteuer auf die an Teile ihrer Mitarbeiter gezahlten Verg\u00fctungen f\u00fcr die Anbringung der mit Werbung versehenen Kennzeichenhalter haftet.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;42d Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG haftet der Arbeitgeber f\u00fcr die Lohnsteuer, die er nach \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn f\u00fcr die Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach \u00a7&nbsp;41a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG abzuf\u00fchren hat.<\/li><li>Zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG Geh\u00e4lter, L\u00f6hne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bez\u00fcge und Vorteile, die &#8222;f\u00fcr&#8220; eine Besch\u00e4ftigung im \u00f6ffentlichen oder privaten Dienst gew\u00e4hrt werden, unabh\u00e4ngig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bez\u00fcge handelt (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG). Diese Bez\u00fcge oder Vorteile gelten dann als f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung gew\u00e4hrt, wenn sie durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung f\u00fcr eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss (Senatsurteile vom 04.07.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;16\/17, BFHE 261, 543, BStBl II 2019, 373, Rz&nbsp;11; vom13.02.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;20\/17, BFHE 268, 227, BStBl II 2021, 311, Rz&nbsp;13, und vom 16.02.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;53\/18, Rz&nbsp;15).<\/li><li>a) Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis ist zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empf\u00e4nger mit R\u00fccksicht auf das Dienstverh\u00e4ltnis zuflie\u00dfen und sich als Ertrag der nichtselbst\u00e4ndigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 13.08.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;1\/17, BFHE 270, 317, BStBl II 2021, 103, Rz&nbsp;17, und in BFHE 268, 227, BStBl II 2021, 311, Rz&nbsp;13; jeweils m.w.N.). Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverh\u00e4ltnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gew\u00e4hrt wird (Senatsurteile vom 19.10.2001&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;131\/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300, und vom 17.06.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;69\/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, unter II.1.a).<\/li><li>b) Bez\u00fcge oder Vorteile sind durch vom Arbeitsverh\u00e4ltnis unabh\u00e4ngige und eigenst\u00e4ndige Sonderrechtsbeziehungen veranlasst, wenn ihnen andere Erwerbsgrundlagen als die Nutzung der eigenen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zugrunde liegen (Senatsurteil vom 03.07.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;12\/16, Rz&nbsp;24). Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist nach dem wirtschaftlichen Gehalt des zu beurteilenden Lebenssachverhalts und nicht nach seiner \u00e4u\u00dferen Erscheinungsform zu w\u00fcrdigen (Senatsurteil vom 30.06.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;80\/10, BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948, Rz&nbsp;15). Deshalb steht auch der Abschluss eines neben dem Arbeitsvertrag bestehenden Rechtsverh\u00e4ltnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Behandlung eines Vorteils als Arbeitslohn nicht zwingend entgegen (Senatsurteil vom 23.06.2005&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;124\/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766, unter II.1.b), w\u00e4hrend umgekehrt allein aus der Vereinbarung eines Vorteils im Arbeitsvertrag nicht automatisch auf das Vorliegen von Arbeitslohn geschlossen werden kann (Senatsurteil in BFHE 234, 195, BStBl II 2011, 948, Rz&nbsp;15).<\/li><li>c) Die Beantwortung der Frage, ob eine Leistung des Arbeitgebers den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen W\u00fcrdigung durch das FG. Denn ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer W\u00fcrdigung aller wesentlichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls entschieden werden (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 03.07.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;12\/16, Rz&nbsp;25, m.w.N.). Die Tatsachenw\u00fcrdigung des FG ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO revisionsrechtlich bindend, soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder durch die Verletzung von Erfahrungss\u00e4tzen beeinflusst ist (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 15.01.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;22\/10, BFHE 240, 195, BStBl II 2013, 526).<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FG im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die streitigen Zahlungen zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG geh\u00f6ren, weil sie durch das Arbeitsverh\u00e4ltnis veranlasst sind und nicht auf einem Sonderrechtsverh\u00e4ltnis &#8222;Mietvertrag Werbefl\u00e4che&#8220; beruhen, da diesem kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zukommt.<\/li><li>a) Das FG hat seine W\u00fcrdigung insbesondere darauf gest\u00fctzt, dass dem gesondert abgeschlossenen &#8222;Mietvertrag Werbefl\u00e4che&#8220; unter Ber\u00fccksichtigung der am Markt befindlichen Angebote schon aufgrund seiner Ausgestaltung kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zukomme, weil er die Erzielung einer Werbewirkung nicht sicherstelle und die Bemessung des Entgelts offensichtlich an der in \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG geregelten Freigrenze orientiert gewesen sei. Der Werbeeffekt sei demgegen\u00fcber nicht \u2011\u2011wie im wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsverkehr \u00fcblich\u2011\u2011 ausschlaggebendes Kriterium f\u00fcr die Bemessung des Entgelts gewesen. Erg\u00e4nzend hat das FG die Veranlassung der streitgegenst\u00e4ndlichen Zahlungen durch das Arbeitsverh\u00e4ltnis damit begr\u00fcndet, dass Vertr\u00e4ge ausschlie\u00dflich mit Mitarbeitern abgeschlossen worden seien und die Laufzeit der geschlossenen Vertr\u00e4ge an das Bestehen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses gekn\u00fcpft gewesen sei. Diese W\u00fcrdigung ist revisionsrechtlich nicht nur m\u00f6glich, sondern naheliegend.<\/li><li>b) Zu Recht hat das FG bei seiner W\u00fcrdigung auch Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt, die f\u00fcr eine Veranlassung der streitigen Zahlungen durch ein Sonderrechtsverh\u00e4ltnis &#8222;Mietvertrag Werbefl\u00e4che&#8220; mit eigenem wirtschaftlichen Gehalt sprechen k\u00f6nnten (u.a. Vertragsschluss nicht mit allen Mitarbeitern, Abschluss eines gesonderten, schriftlichen als &#8222;Mietvertrag Werbefl\u00e4che&#8220; bezeichneten Vertrags sowie K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit des Vertrags bei gleichzeitigem Fortbestand des Arbeitsverh\u00e4ltnisses). Diesen Umst\u00e4nden hat es jedoch im Rahmen der W\u00fcrdigung der Gesamtumst\u00e4nde des Einzelfalls kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen.<\/li><li>Da die W\u00fcrdigung des FG nicht gegen allgemeine Erfahrungss\u00e4tze oder Denkgesetze verst\u00f6\u00dft, ist der Senat hieran gebunden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>3. Die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob die Gew\u00e4hrung der streitigen Zahlungen aus ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgt sei, er\u00fcbrigt sich im Streitfall. Denn vorliegend hat der Kl\u00e4ger diese Geldleistungen nach der den Senat bindenden W\u00fcrdigung des FG als Gegenleistung f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen seiner Arbeitskraft erhalten. In einem solchen Fall stellt sich die Frage der \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Veranlassung einer Zuwendung regelm\u00e4\u00dfig nicht.<\/li><li>4. Die weiteren Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;42d Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG liegen vor. Insbesondere erfolgte die Berechnung der Haftungssumme zutreffend gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;38a EStG. Ermessensfehler bei der Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin als Haftungsschuldnerin sind ebenfalls nicht gegeben.<\/li><li>5. Eine Verletzung des Anspruchs der Kl\u00e4gerin auf rechtliches Geh\u00f6r (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO, Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes \u2011\u2011GG\u2011\u2011) liegt nicht vor.<\/li><li>a) Das Recht der Beteiligten auf rechtliches Geh\u00f6r verpflichtet das Gericht, die Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw\u00e4gung zu ziehen. Das FG ist jedoch nicht verpflichtet, sich in der Begr\u00fcndung seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdr\u00fccklich zu befassen. Es ist vielmehr grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen hat. Daher liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umst\u00e4nden des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das FG das Vorbringen entweder \u00fcberhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erw\u00e4gung gezogen hat (Senatsbeschluss vom 17.06.2005&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;176\/04, BFH\/NV 2005, 1796, und BFH-Beschluss vom 12.11.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;99\/04, BFH\/NV 2005, 932).<\/li><li>b) Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das diesbez\u00fcgliche Vorbringen der Kl\u00e4gerin ist lediglich formal in eine Geh\u00f6rsr\u00fcge gekleidet, tats\u00e4chlich ersch\u00f6pft es sich in Einwendungen gegen die W\u00fcrdigung des Einzelfalls durch das FG, die \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:B.210622.VIR20.20.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 42d Abs 1 Nr 1, EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1, FGO \u00a7 96 Abs 2, GG Art 103 Abs 1, EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , EStG \u00a7 22 Nr 3, EStG VZ 2017 vorgehend &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/entgelt-fuer-werbung-des-arbeitgebers-auf-dem-kennzeichenhalter-des-privaten-pkw-des-arbeitnehmers-als-arbeitslohn-bfh-beschluss-vom-21-juni-2022-vi-r-20-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Entgelt f\u00fcr Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers als Arbeitslohn &#8211; BFH-Beschluss vom 21. 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