{"id":75285,"date":"2022-11-04T17:26:10","date_gmt":"2022-11-04T15:26:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75285"},"modified":"2022-11-04T17:26:10","modified_gmt":"2022-11-04T15:26:10","slug":"entschaedigungsklage-erweiterung-des-klageantrags-bei-klageerhebung-vor-beendigung-des-ausgangsverfahrens-bfh-urteil-vom-06-april-2022-x-k-5-21-x-k-2-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/entschaedigungsklage-erweiterung-des-klageantrags-bei-klageerhebung-vor-beendigung-des-ausgangsverfahrens-bfh-urteil-vom-06-april-2022-x-k-5-21-x-k-2-19\/","title":{"rendered":"Entsch\u00e4digungsklage: Erweiterung des Klageantrags bei Klageerhebung vor Beendigung des Ausgangsverfahrens &#8211; BFH-Urteil vom 06. April 2022, X K 5\/21 (X K 2\/19)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.060422.XK5.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GVG \u00a7 198 Abs 1 S 1, GVG \u00a7 198 Abs 3, GVG \u00a7 198 Abs 5 S 2, GVG \u00a7 198 Abs 6 Nr 2, FGO \u00a7 66 S 2, BGB \u00a7 291 S 1 Halbs 1, ZPO \u00a7 261 Abs 2, GVG \u00a7 198 Abs 1 S 2, GVG \u00a7 198 Abs 5 S 1, GVG \u00a7 198 Abs 2 S 4, BGB \u00a7 288 Abs 1 S 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend BFH , 06. Juni 2019, Az: X K 2\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Entsch\u00e4digungsforderung f\u00fcr eine bereits vor Beendigung des Ausgangsverfahrens erhobene Entsch\u00e4digungsklage kann innerhalb der Frist des \u00a7 198 Abs. 5 Satz 2 GVG im Wege der Klageerweiterung erh\u00f6ht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Wird ein zun\u00e4chst beantragter Entsch\u00e4digungsbetrag nachtr\u00e4glich erh\u00f6ht, sind Prozesszinsen f\u00fcr den Erh\u00f6hungsbetrag erst ab dessen Geltendmachung zu zahlen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Auch eine Kapitalgesellschaft ist als Verfahrensbeteiligte i.S. des \u00a7 198 Abs. 1 Satz 1 GVG entsch\u00e4digungsberechtigt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin wegen der unangemessenen Dauer des vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg gef\u00fchrten Verfahrens 11 K 12217\/14 eine Entsch\u00e4digung von 4.300 \u20ac nebst auf den Teilbetrag von 2.800 \u20ac ab dem 11.04.2019 und auf den Teilbetrag von 1.500 \u20ac ab dem 17.08.2021 zu berechnende Zinsen in H\u00f6he von jeweils f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz zu zahlen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Verfahrens haben die Kl\u00e4gerin zu 16 % und der Beklagte zu 84 % zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin, eine GmbH, begehrt Entsch\u00e4digung nach \u00a7&nbsp;198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) f\u00fcr ein von ihr vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg gef\u00fchrtes Klageverfahren, das dort von November 2014 bis Juni 2021 anh\u00e4ngig war.<\/li><li>Im Ausgangsverfahren wandte sich die Kl\u00e4gerin gegen eine vom Finanzamt (FA) angenommene verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) f\u00fcr das Streitjahr 2011. Die seinerzeitigen Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, der im Jahr 2019 verstorbene B und S, hatten im Jahr 2010 eine Schwester-GmbH (S-GmbH) gegr\u00fcndet, die im Wege der Abspaltung mit Wirkung zum 01.01.2011 den Gesch\u00e4ftsbetrieb mehrerer Zweigniederlassungen der Kl\u00e4gerin \u00fcbernehmen sollte. Rechtlich umgesetzt werden konnte die Abspaltung allerdings erst mit Wirkung zum 01.01.2012. Gleichwohl hatte die S-GmbH bereits ab Januar 2011 s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle, die zuvor den Zweigniederlassungen der Kl\u00e4gerin zugeordnet waren, als eigene verbucht und entsprechende Ums\u00e4tze erkl\u00e4rt. Hieraus schloss das FA, die Kl\u00e4gerin habe das Verm\u00f6gen ihrer Zweigniederlassungen zum 01.01.2011 unentgeltlich auf die S-GmbH \u00fcbertragen, sodass eine vGA zu Gunsten ihrer \u2011\u2011auch an der S-GmbH beteiligten\u2011\u2011 Gesellschafter B und S vorgelegen habe. Diese vGA bema\u00df das FA \u2011\u2011insoweit einvernehmlich\u2011\u2011 mit 92.000&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Gegen die entsprechend ge\u00e4nderten K\u00f6rperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide f\u00fcr das Jahr 2011 erhob die Kl\u00e4gerin nach erfolglosem Einspruch am 28.11.2014 Klage zum FG und bestritt den Ansatz einer vGA dem Grunde nach. Nach Akteneinsicht durch die Kl\u00e4gerin und wiederholtem Schriftsatzwechsel beantragte die Kl\u00e4gerin am 31.07.2015 die unverz\u00fcgliche Anberaumung eines Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung und die Durchf\u00fchrung einer Beweisaufnahme. Das FA f\u00fchrte hierauf aus, dass neu zu w\u00fcrdigende Argumente nicht vorl\u00e4gen. Mit Schreiben vom 29.09.2015 bekr\u00e4ftigte die Kl\u00e4gerin ihren Antrag auf Terminierung zur m\u00fcndlichen Verhandlung und Beweisaufnahme.<\/li><li>Nach zwei am 12.11.2015 und 10.12.2015 erhobenen Verz\u00f6gerungsr\u00fcgen, in denen die Kl\u00e4gerin u.a. auf die hohe finanzielle Bedeutung des Verfahrens hingewiesen hatte, einem zwischenzeitlichen gesch\u00e4ftsplanm\u00e4\u00dfigen Zust\u00e4ndigkeitswechsel und dem im Februar 2016 erteilten Hinweis des nunmehr zust\u00e4ndig gewordenen 11.&nbsp;Senats des FG, er werde voraussichtlich Ende des Jahres 2016 oder Anfang des Jahres 2017 m\u00fcndlich verhandeln, erhob die Kl\u00e4gerin am 09.12.2016 eine weitere \u2011\u2011nunmehr dritte\u2011\u2011 Verz\u00f6gerungsr\u00fcge.<\/li><li>Am 15.05.2017 bat das FG um Klarstellung des Streitgegenstands. Hierzu nahm die Kl\u00e4gerin noch am gleichen Tag Stellung.<\/li><li>Nachdem die Kl\u00e4gerin im November 2017 und Dezember 2018 weitere Verz\u00f6gerungsr\u00fcgen angebracht hatte und eine F\u00f6rderung des Ausgangsverfahrens auch weiterhin nicht erkennbar war, erhob sie am 27.02.2019 die vorliegende \u2011\u2011zun\u00e4chst unter dem Aktenzeichen&nbsp;X&nbsp;K&nbsp;2\/19 gef\u00fchrte\u2011\u2011 Entsch\u00e4digungsklage. Diese wurde dem Beklagten am 10.04.2019 zugestellt. Der Beklagte beantragte daraufhin das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des Ausgangsverfahrens. Dem stimmte die Kl\u00e4gerin zu. Durch Senatsbeschluss vom 06.06.2019 wurde das Verfahren dementsprechend zum Ruhen gebracht.<\/li><li>Am 08.07.2019 und am 16.11.2019 zeigte die Kl\u00e4gerin dem FG an, dass B verstorben sei, und erhob erneut eine Verz\u00f6gerungsr\u00fcge.<\/li><li>Die Berichterstatterin des Ausgangsverfahrens forderte am 23.01.2020 eine Abschrift des Senatsbeschlusses vom 06.06.2019 an. Im Nachgang hierzu erbat sie am 10.02.2020 vom Vorzimmer des Pr\u00e4sidenten des FG die \u00dcbersendung der Steuerakten zum Ausgangsverfahren und mit Schreiben vom 24.02.2020 vom Amtsgericht die \u00dcbersendung der Akten zur S-GmbH, die am 03.03.2020 beim FG eingingen.<\/li><li>Unter dem 02.05.2020 notierte die Berichterstatterin, dass die Akten f\u00fcr sie wegen des Notbetriebs des FG aufgrund der Corona-Pandemie in der Zeit vom 24.03.2020 bis zum 01.05.2020 nicht erreichbar gewesen seien.<\/li><li>Am 12.05.2020 bat die Berichterstatterin die Kl\u00e4gerin um Erl\u00e4uterung der umsatzsteuerlichen Auswirkung der \u00dcbertragung der Wirtschaftsg\u00fcter der drei Zweigniederlassungen auf die Kl\u00e4gerin und um Vorlage der vollst\u00e4ndigen Buchf\u00fchrungsunterlagen. Dar\u00fcber hinaus forderte sie das FA am 30.05.2020 auf, alle an die Kl\u00e4gerin gerichteten Bescheide f\u00fcr das Jahr 2011 sowie weitere Aktenbestandteile zu \u00fcbersenden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragte mit Schreiben vom 05.06.2020 Akteneinsicht, die deren Prozessbevollm\u00e4chtigte am 06.07.2020 vornahm. Am 16.07.2020 bat sie wegen der Vorlage der Buchf\u00fchrungsunterlagen f\u00fcr 2011 um Fristverl\u00e4ngerung bis zum 31.08.2020. Am 01.09.2020 \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin die Buchf\u00fchrungsunterlagen und nahm erneut zur Klage Stellung.<\/li><li>Die Berichterstatterin teilte dem FA am 21.09.2020 mit, dass die M\u00f6glichkeit zur Akteneinsicht bestehe. Sie bat um Mitteilung bis zum 09.10.2020, ob das FA die Unterlagen beim FG einsehen wolle. Auf Nachfrage des FG vom 20.10.2020 teilte das FA am 02.11.2020 mit, es wolle die Buchf\u00fchrungsunterlagen nicht einsehen. Die Kl\u00e4gerin erhob am 19.11.2020 eine weitere Verz\u00f6gerungsr\u00fcge. Beide Schrifts\u00e4tze \u00fcbersandte die Berichterstatterin der jeweiligen Gegenseite im November 2020 zur Kenntnis.<\/li><li>Das FG lud am 10.04.2021 zur m\u00fcndlichen Verhandlung und Beweisaufnahme f\u00fcr den 12.05.2021. Das klageabweisende Urteil wurde der Kl\u00e4gerin am 18.06.2021 zugestellt.<\/li><li>Nach Rechtskraft des Urteils ist das vorliegende \u2011\u2011nunmehr unter X&nbsp;K&nbsp;5\/21 gef\u00fchrte\u2011\u2011 Entsch\u00e4digungsklageverfahren wieder aufgenommen worden.<\/li><li>Mit Schriftsatz vom 05.08.2021, der am 11.08.2021 an den Beklagten gesandt wurde, vertritt die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011klageerweiternd\u2011\u2011 die Ansicht, dass ihr eine Entsch\u00e4digung nach \u00a7&nbsp;198 GVG f\u00fcr das 78&nbsp;Monate dauernde Ausgangsverfahren in H\u00f6he von mindestens 5.100&nbsp;\u20ac zustehe. Sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die \u00fcberlange Dauer des Ausgangsverfahrens seien nicht erkennbar. Vielmehr sei die \u00dcberl\u00e4nge Folge mangelnder Personalausstattung des FG durch den Beklagten. Ma\u00dfgeblich sei dar\u00fcber hinaus auch, dass das FG, nachdem die Sache ausgeschrieben gewesen sei, den Termin zur Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung f\u00fcr den Jahreswechsel 2016\/2017 zwar angek\u00fcndigt, ihn jedoch ohne Angabe weiterer Gr\u00fcnde nicht durchgef\u00fchrt habe. Sogar die Mitteilung, dass B verstorben und damit ein Beweismittel der Kl\u00e4gerin entfallen sei, h\u00e4tte das FG nicht zu einer zeitnahen Ladung veranlasst. Infolgedessen habe sich die Kl\u00e4gerin zum Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung in einer Art Beweisnotstand befunden. Dies sei bei der H\u00f6he der Entsch\u00e4digung zu beachten.<\/li><li>Nachdem die Kl\u00e4gerin mit Klageerhebung 2019 zun\u00e4chst beantragt hatte, den Beklagten zu verurteilen, an sie wegen \u00fcberlanger Dauer des Ausgangsverfahrens eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, deren H\u00f6he nach freiem Ermessen des Bundesfinanzhofs (BFH) festzusetzen sei, hilfsweise den Beklagten zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von mindestens 3.300&nbsp;\u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz nach \u00a7&nbsp;247 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu verurteilen, beantragt sie nunmehr,<br \/><br \/>den Beklagten zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin wegen \u00fcberlanger Dauer des zum Aktenzeichen&nbsp;11&nbsp;K&nbsp;12217\/14 beim FG Berlin-Brandenburg durchgef\u00fchrten Klageverfahrens eine angemessene Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von mindestens 5.100&nbsp;\u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz nach \u00a7&nbsp;247 BGB seit dem Tag der Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li><li>Der Beklagte hat sich zum Klagevorbringen nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Klage ist zul\u00e4ssig.<\/li><li>1. Sie ist insbesondere nicht zu fr\u00fch erhoben worden.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 GVG kann eine Entsch\u00e4digungsklage fr\u00fchestens sechs Monate nach Erhebung der Verz\u00f6gerungsr\u00fcge erhoben werden. Diese Wartefrist hat die Kl\u00e4gerin mit Blick auf ihre \u2011\u2011erste wirksame\u2011\u2011 Verz\u00f6gerungsr\u00fcge vom 09.12.2016 und der am 27.02.2019 erhobenen Klage gewahrt. Der Abschluss des Ausgangsverfahrens ist keine Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung f\u00fcr die Erhebung der Entsch\u00e4digungsklage. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit der M\u00f6glichkeit, Entsch\u00e4digungsklagen schon vor Abschluss des Ausgangsverfahrens erheben zu k\u00f6nnen, die Effektivit\u00e4t der Regelung im Hinblick auf das deutsche Verfassungsrecht und Art.&nbsp;13 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention sowie ihre Pr\u00e4ventivwirkung sichern (weiterf\u00fchrend Senatsurteil vom 06.06.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;2\/16, BFH\/NV 2018, 1149, Rz&nbsp;29&nbsp;f.).<\/li><li>2. Der hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags steht nicht entgegen, dass die Kl\u00e4gerin ihren Zahlungsantrag lediglich in H\u00f6he eines Mindestbetrags beziffert hat (vgl. insoweit nur Senatsurteil vom 12.07.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;3-7\/16, BFHE 259, 393, BStBl II 2008, 103, Rz&nbsp;27, m.w.N.).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Klage ist im Wesentlichen begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin, die als juristische Person des Privatrechts entsch\u00e4digungsberechtigt ist (unten&nbsp;1.), ist f\u00fcr das Ausgangsverfahren, dessen Dauer im Umfang von 43&nbsp;Monaten unangemessen war (unten&nbsp;2.), eine Entsch\u00e4digung von 4.300&nbsp;\u20ac zu leisten (unten&nbsp;3.).<\/li><li>1. Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entsch\u00e4digt (\u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GVG). Entsch\u00e4digungsberechtigt ist nach der Legaldefinition des \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;6 Nr.&nbsp;2 GVG ein Verfahrensbeteiligter i.S. des \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GVG, der Partei und Beteiligter eines Gerichtsverfahrens war. Lediglich Verfassungsorgane, Tr\u00e4ger \u00f6ffentlicher Verwaltung und sonstige \u00f6ffentliche Stellen, soweit sie nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind, sind insoweit ausgeschlossen (vgl. hierzu nur Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2021&nbsp;&#8211; 5&nbsp;C&nbsp;16\/19&nbsp;D, Buchholz&nbsp;300 \u00a7&nbsp;198 GVG Nr.&nbsp;12, Rz&nbsp;8).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist eine GmbH und als Kl\u00e4gerin Beteiligte des Ausgangsverfahrens und somit Verfahrensbeteiligte i.S. des \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GVG. F\u00fcr ihren Nachteil, den sie infolge unangemessener Dauer ihres Gerichtsverfahrens erlitten hat, ist sie zu entsch\u00e4digen.<\/li><li>2. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.<\/li><li>a) Diese auf der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) beruhenden gesetzlichen Ma\u00dfst\u00e4be lassen den Begriff der &#8222;Angemessenheit&#8220; f\u00fcr Wertungen offen. Dabei ist dem Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen dem Interesse an einem m\u00f6glichst z\u00fcgigen Abschluss des Rechtsstreits einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grunds\u00e4tzen \u2011\u2011wie dem Anspruch auf Gew\u00e4hrung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich zutreffende und qualitativ m\u00f6glichst hochwertige Entscheidungen, der Unabh\u00e4ngigkeit der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter\u2011\u2011 Rechnung zu tragen (zu den Einzelheiten vgl. zur Vermeidung von Wiederholungen insbesondere das Senatsurteil vom 07.11.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;13\/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz&nbsp;48&nbsp;ff.).<\/li><li>b) F\u00fcr ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, hat der Senat die Vermutung aufgestellt, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Ma\u00dfnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuf\u00fchren sollen, und die damit begonnene (&#8222;dritte&#8220;) Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeitr\u00e4ume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet l\u00e4sst (Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz&nbsp;69).<\/li><li>c) Unter Ber\u00fccksichtigung dieser \u00dcberlegungen ist eine Verz\u00f6gerung von 43&nbsp;Monaten zu verzeichnen.<\/li><li>aa) Die Anwendung der in \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GVG nach Art von Regelbeispielen genannten Kriterien f\u00fchrt im Streitfall zu keinem eindeutigen Bild.<\/li><li>Die Schwierigkeit des Verfahrens war \u00fcberdurchschnittlich. Streitig war die ertragsteuerrechtliche Beurteilung eines betrieblichen Umstrukturierungsvorgangs, dem ein komplexer Sachverhalt zugrunde lag. Das Ausgangsgericht hatte neben umfangreichen Schrifts\u00e4tzen zahlreiche Unterlagen beizuziehen und eine Beweisaufnahme mit drei Zeugen durchzuf\u00fchren.<\/li><li>Auch wirtschaftlich war das Verfahren \u2011\u2011gemessen an der durch die streitigen Eink\u00fcnfte verursachten Steuerbelastung und m\u00f6glichen Folgewirkungen\u2011\u2011 bedeutend. Die Beteiligten stritten um die Frage, ob die Kl\u00e4gerin im Streitjahr durch die unentgeltliche \u00dcbertragung s\u00e4mtlicher Aktiva und Passiva ihrer drei Zweigniederlassungen auf die S-GmbH die Voraussetzungen einer vGA erf\u00fcllte, sodass ihr au\u00dferbilanzieller Gewinn dementsprechend zu erh\u00f6hen war. Dennoch waren die steuerlichen Auswirkungen, auch aufgrund der vorprozessualen Einigung in Bezug auf die H\u00f6he der vGA (92.000&nbsp;\u20ac), nicht existenzbedrohend.<\/li><li>Gr\u00fcnde f\u00fcr eine besondere Eilbed\u00fcrftigkeit sind nicht erkennbar. Dem Vortrag der Kl\u00e4gerin kann nicht entnommen werden, inwieweit eine Vernehmung des inzwischen verstorbenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers B zwingend geboten gewesen w\u00e4re.<\/li><li>bb) Der Umfang der Verz\u00f6gerung \u2011\u201143&nbsp;Monate\u2011\u2011 ergibt sich aus einer Betrachtung des konkreten Verfahrensablaufs.<\/li><li>(1) Nach Ma\u00dfgabe der vorgenannten Senatsrechtsprechung begann f\u00fcr das Ende November 2014 rechtsh\u00e4ngig gewordene Ausgangsverfahren ab Dezember 2016 diejenige Phase, in der das Ausgangsgericht das Verfahren ohne nennenswerte Unterbrechungszeiten h\u00e4tte f\u00f6rdern und einer Entscheidung zuf\u00fchren m\u00fcssen.<\/li><li>Allerdings ist erst das im Mai 2017 an die Kl\u00e4gerin gerichtete Schreiben mit der Bitte um Klarstellung des Streitgegenstands als ein erster Versuch des FG zu sehen, sich mit dem Ausgangsverfahren inhaltlich zu befassen. In dem vorherigen Zeitraum von Dezember 2016 bis April 2017 ist das Verfahren nicht bearbeitet worden und ist damit f\u00fcr zun\u00e4chst f\u00fcnf Monate als verz\u00f6gert anzusehen.<\/li><li>(2) Weitere Verz\u00f6gerungsr\u00fcgen in den Jahren 2017 und 2018 hatten keine F\u00f6rderung der Sache durch das FG zur Folge. Bis einschlie\u00dflich Dezember 2019 und somit \u2011\u2011beginnend ab Juni 2017\u2011\u2011 f\u00fcr weitere 31&nbsp;Monate sind keine verfahrensf\u00f6rdernden Ma\u00dfnahmen ersichtlich.<\/li><li>(3) Auch f\u00fcr den Monat Januar 2020 ist eine Bearbeitung des Ausgangsverfahrens nicht erkennbar. Die Berichterstatterin hat sich lediglich den Ruhensbeschluss des Senats vom 06.06.2019 \u00fcbersenden lassen, Akten aber erst im Februar und M\u00e4rz 2020 angefordert. Folglich ist das Ausgangsverfahren auch im Monat Januar 2020 und damit um einen weiteren Monat verz\u00f6gert.<\/li><li>(4) Keine Verz\u00f6gerung ist allerdings in den Monaten Februar und M\u00e4rz 2020 gegeben. Die Berichterstatterin hat in diesen Monaten um \u00dcbersendung von Akten zur weiteren Sachaufkl\u00e4rung gebeten.<\/li><li>(5) Keine Bearbeitung erfolgte im April 2020. Zwar notierte die Berichterstatterin in den Akten des Ausgangsverfahrens, sie habe wegen eines &#8222;Notbetriebs&#8220; des FG aufgrund der Corona-Pandemie in der Zeit vom 24.03.2020 bis zum 01.05.2020 keinen Zugriff auf Akten im Gericht gehabt. F\u00fcr den Senat ist bereits nicht erkennbar, inwieweit dieser Notbetrieb zwingend dazu gef\u00fchrt haben soll, dass die Berichterstatterin mehr als f\u00fcnf Wochen daran gehindert war, die von ihr bereits in den Vormonaten angeforderten umfangreichen Akten zu bearbeiten. Angesichts der bis zu jener Zeit bereits zu verzeichnenden Dauer des Ausgangsverfahrens von fast 5&nbsp;\u00bd&nbsp;Jahren und der seit April 2019 zugestellten und der Berichterstatterin bekannten Entsch\u00e4digungsklage war es angezeigt, auch im April 2020 das Ausgangsverfahren weiter zu f\u00f6rdern. Bei einer derartigen Verz\u00f6gerung reicht es nicht aus, sich lediglich auf einen fehlenden Aktenzugriff zu berufen. Notwendig w\u00e4re vielmehr gewesen, sich darum zu bem\u00fchen, die zur Bearbeitung des Verfahrens notwendigen Unterlagen zur Verf\u00fcgung zu erhalten. Folglich ist das Ausgangsverfahren im Monat April 2020 verz\u00f6gert.<\/li><li>(6) In der Folgezeit kam es erneut zu einem Schriftsatzaustausch aufgrund der Einreichung der Buchf\u00fchrungsunterlagen am 31.08.2020. Die Berichterstatterin hat dem FA nicht nur die Stellungnahme der Kl\u00e4gerin am 01.09.2020 \u00fcbersandt, sondern auch die M\u00f6glichkeit zur Akteneinsicht gegeben. An diese musste sie, obgleich wegen eines Missverst\u00e4ndnisses, im Oktober 2020 das FA erneut erinnern. Aufgrund dieser Aktivit\u00e4ten der Berichterstatterin ist eine Verz\u00f6gerung des Ausgangsverfahrens von Mai 2020 bis Oktober 2020 nicht anzunehmen.<\/li><li>(7) Eine Aktivit\u00e4t des FG zur F\u00f6rderung des Ausgangsverfahrens ist allerdings im November 2020 nicht zu erkennen. Die Berichterstatterin verf\u00fcgte lediglich am 14.11.2020 und 20.11.2020 die \u00dcbersendung von Schrifts\u00e4tzen zur Kenntnis sowie die Wiedervorlage zum 04.01.2021.<\/li><li>Zwar geht das Bundessozialgericht (BSG) \u2011\u2011wenn auch wohl in nicht bindenden Hinweisen im Rahmen der Zur\u00fcckverweisung an die dortige Vorinstanz\u2011\u2011 davon aus, dass eingereichte Schrifts\u00e4tze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, generell eine \u00dcberlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht bewirkten, die mit einem Monat zu Buche schlage (Urteil vom 03.09.2014&nbsp;&#8211; B&nbsp;10&nbsp;\u00dcG&nbsp;12\/13&nbsp;R, SozR 4-1720 \u00a7&nbsp;198 Nr.&nbsp;4, Rz&nbsp;57). Demgegen\u00fcber hat der erkennende Senat \u2011\u2011in einer letztlich ebenfalls nicht entscheidungstragenden Erw\u00e4gung\u2011\u2011 im Urteil vom 27.06.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;3-6\/17 (BFH\/NV 2019, 27, Rz&nbsp;69) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 27.07.2004&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1196\/04, Neue Juristische Wochenschrift 2004, 3320, unter II.2.a, m.w.N.), wonach sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts verdichtet, sich nachhaltig um eine F\u00f6rderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bem\u00fchen, ausgef\u00fchrt, das Gericht d\u00fcrfe sich jedenfalls in einem Verfahren, dessen Dauer bereits als deutlich unangemessen anzusehen sei, nicht mehr auf die blo\u00dfe Weiterleitung eingehender Schrifts\u00e4tze beschr\u00e4nken, sondern m\u00fcsse das Verfahren aktiv f\u00f6rdern.<\/li><li>Wegen der Besonderheiten des Streitfalls bedarf es an dieser Stelle keiner grunds\u00e4tzlichen Entscheidung dieser Streitfrage, da das BSG \u2011\u2011ebenso wie der Senat\u2011\u2011 vorliegend eine Verfahrensf\u00f6rderung verneinen w\u00fcrde. Die Auffassung des BSG, die Weiterreichung eingereichter Schrifts\u00e4tze k\u00f6nne generell als gerichtliche Aktivit\u00e4t angesehen werden, beruht n\u00e4mlich auf der Voraussetzung, dass diese Schreiben einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen. Beide im November 2020 weitergeleiteten Schreiben erf\u00fcllen diese Vorgaben jedoch nicht. In seinem Schreiben vom 02.11.2020, das nur eine halbe Seite umfasst, hat das FA lediglich auf die Einsichtnahme in die Buchf\u00fchrungsunterlagen verzichtet. Das Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 19.11.2020 enth\u00e4lt nur eine erneute Verz\u00f6gerungsr\u00fcge mit der Begr\u00fcndung, warum Anlass zur Besorgnis bestehe, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Eine Befassung mit inhaltlichen Fragen des Ausgangsverfahrens fehlt indes.<\/li><li>Da das Verfahren im November 2020 bereits seit sechs Jahren anh\u00e4ngig war, musste sich das Gericht nach Auffassung des erkennenden Senats um eine Verfahrensf\u00f6rderung bem\u00fchen, die \u00fcber die blo\u00dfe Weiterleitung der beiden Schrifts\u00e4tze hinausging. Auch andere T\u00e4tigkeiten mit dem Ziel der Beendigung des Ausgangsverfahrens finden sich nicht in den Akten. Vielmehr zeigt die Tatsache, dass die Berichterstatterin eine Wiedervorlage zum 04.01.2021 angeordnet hat, dass sie im Jahr 2020 noch nicht mit Ma\u00dfnahmen beginnen wollte, um das Verfahren einer Entscheidung zuzuf\u00fchren. Folglich ist das Ausgangsverfahren im Monat November 2020 verz\u00f6gert.<\/li><li>(8) Von Dezember 2020 bis zur Ladung zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 10.04.2021 fehlt es ebenfalls an einer Aktivit\u00e4t des FG. Somit ist das Ausgangsverfahren f\u00fcr weitere vier Monate verz\u00f6gert.<\/li><li>(9) Anschlie\u00dfend ist das Verfahren vom FG bis zur Abfassung und Zustellung des Urteils aktiv und ohne entsch\u00e4digungsrelevante Unterbrechungen betrieben worden.<\/li><li>3. Die Klage ist nicht in vollem Umfang begr\u00fcndet.<\/li><li>a) Soweit die Kl\u00e4gerin bei der Erhebung ihrer Entsch\u00e4digungsklage im Jahr 2019 zun\u00e4chst beantragt hatte, an sie eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, deren H\u00f6he nach freiem Ermessen des Entsch\u00e4digungsgerichts festzusetzen sei, und sie lediglich hilfsweise eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von mindestens 3.300&nbsp;\u20ac begehrt hatte, liegt insgesamt nur ein Antrag vor. Das von der Kl\u00e4gerin als Hilfsantrag bezeichnete Begehren enth\u00e4lt inhaltlich kein hilfsweises Petitum, das erst dann zum Tragen kommen soll, wenn dem Hauptantrag nicht entsprochen wird. Vielmehr pr\u00e4zisiert, bestimmt und begrenzt es die beantragte Entsch\u00e4digungszahlung (vgl. insoweit schon Senatsurteil vom 02.12.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;7\/14, BFHE 252, 233, BStBl II 2016, 405, Rz&nbsp;20).<\/li><li>Nach erneuter Aufnahme des Entsch\u00e4digungsverfahrens nach Rechtskraft des FG-Urteils im Ausgangsverfahren hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 05.08.2021 im Rahmen einer zul\u00e4ssigen Klageerweiterung innerhalb der Frist des \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 GVG eine Entsch\u00e4digung nunmehr in H\u00f6he von mindestens 5.100&nbsp;\u20ac beantragt und insoweit den Entscheidungsumfang des Gerichts bestimmt.<\/li><li>b) Die Klage hat allerdings nur in H\u00f6he von 4.300&nbsp;\u20ac Erfolg, da \u2011\u2011wie oben unter III.2.c&nbsp;bb dargelegt\u2011\u2011 das Verfahren f\u00fcr 43&nbsp;Monate als verz\u00f6gert anzusehen ist, sodass eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 4.300&nbsp;\u20ac zu leisten ist.<\/li><li>aa) Das Entstehen eines Nichtverm\u00f6gensnachteils wird in F\u00e4llen unangemessener Verfahrensdauer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GVG vermutet. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass eine Wiedergutmachung auf andere Weise (\u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2, Abs.&nbsp;4 GVG) im Streitfall ausreichend w\u00e4re, sind nicht erkennbar.<\/li><li>bb) Auch Umst\u00e4nde daf\u00fcr, dass der in \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 GVG genannte Regelbetrag von 1.200&nbsp;\u20ac f\u00fcr jedes Jahr der Verz\u00f6gerung vorliegend unbillig (\u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 GVG) sein k\u00f6nnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere f\u00fchrt weder die Gesamtdauer der Unangemessenheit von 43&nbsp;Monaten noch die wirtschaftliche Bedeutung des Ausgangsverfahrens auch f\u00fcr Folgejahre oder der Tod des B dazu, eine Abweichung vom Regelbetrag vorzunehmen. Sollte die Kl\u00e4gerin meinen, sie sei aufgrund des Todes des B in eine Beweisnot f\u00fcr die von ihr behauptete Richtigkeit ihres Vorbringens im Ausgangsverfahren gekommen, w\u00e4re dies bereits im Ausgangsverfahren bei der Beweisw\u00fcrdigung zu beachten gewesen (vgl. auch Senatsurteil vom 27.04.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;1\/15, BFHE 253, 306, BStBl II 2016, 840, Rz&nbsp;25). Dies dar\u00fcber hinaus zum Anlass zu nehmen, den gesetzlichen Regelbetrag f\u00fcr die Entsch\u00e4digung von Nichtverm\u00f6gensnachteilen wegen \u00fcberlanger Verfahrensdauer zu erh\u00f6hen, ist nicht angezeigt. Das Gleiche gilt im Hinblick auf den hohen Streitwert des Ausgangsverfahrens, da das damit verbundene Risiko der Kl\u00e4gerin nicht als existenziell angesehen werden kann.<\/li><li>cc) Obwohl im Gesetz ein Jahresbetrag genannt ist, ist dieser Regelbetrag im konkreten Fall nach Monaten zu bemessen (Senatsurteil vom 19.03.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;8\/13, BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz&nbsp;37, m.w.N.).<\/li><li>dd) Da die Kl\u00e4gerin bereits im Dezember 2016 eine (weitere) Verz\u00f6gerungsr\u00fcge erhoben hat, ist, soweit das Verfahren ab diesem Monat unangemessen verz\u00f6gert war, auch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GVG eine Entsch\u00e4digung in Geld auszusprechen.<\/li><li>4. Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7&nbsp;291 i.V.m. \u00a7&nbsp;288 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;291 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld \u2011\u2011auch au\u00dferhalb eines Verzugs\u2011\u2011 von dem Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit an zu verzinsen. Die Rechtsh\u00e4ngigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. \u00a7&nbsp;261 Abs.&nbsp;2 der Zivilprozessordnung (ZPO) mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der m\u00fcndlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des \u00a7&nbsp;253 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 ZPO entsprechender Schriftsatz zugestellt wird. Wird die Schuld erst nach Rechtsh\u00e4ngigkeit f\u00e4llig, beginnt die Verzinsung mit der F\u00e4lligkeit (\u00a7&nbsp;291 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 BGB).<\/li><li>b) F\u00fcr die vorliegende Entsch\u00e4digungsklage, die nach \u00a7&nbsp;66 Satz&nbsp;2 FGO mit der Zustellung an den Beklagten am 10.04.2019 rechtsh\u00e4ngig wurde, gilt demnach Folgendes:<\/li><li>aa) Die Entsch\u00e4digung ist in H\u00f6he eines Teilbetrags von 2.800&nbsp;\u20ac, der die Verz\u00f6gerungsmonate bis einschlie\u00dflich April 2019 betrifft, ab dem auf die Zustellung der Klageschrift folgenden Tag \u2011\u2011dem 11.04.2019\u2011\u2011 zu verzinsen (\u00a7&nbsp;187 Abs.&nbsp;1 BGB analog). Ein Zahlungsanspruch f\u00fcr zeitlich hier\u00fcber hinausgehende Verz\u00f6gerungsmonate war zu diesem Zeitpunkt weder geltend gemacht noch f\u00e4llig.<\/li><li>bb) Soweit der Beklagte f\u00fcr Zeitr\u00e4ume ab Mai 2019 eine weitergehende Entsch\u00e4digung von 1.500&nbsp;\u20ac zu leisten hat, ist dieser Teilbetrag ab dem 17.08.2021 zu verzinsen. Jene Anspr\u00fcche hat die Kl\u00e4gerin klageerweiternd erst mit Schriftsatz vom 05.08.2021 geltend gemacht. Mangels f\u00f6rmlicher Zustellung dieses Schriftsatzes ist in entsprechender Anwendung des \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;261 Abs.&nbsp;2 ZPO auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Beklagten abzustellen. Ausgehend von der Absendung des Schriftsatzes durch die Senatsgesch\u00e4ftsstelle am 11.08.2021 und bei sinngem\u00e4\u00dfer Zugrundelegung der Bekanntgabefiktion in abgabenrechtlichen Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung (u.a. BFH-Urteil vom 14.10.2003&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;68\/98, BFHE 203, 26, BStBl II 2003, 898) gilt der Klageerweiterungsschriftsatz vom 05.08.2021 somit am 16.08.2021 als bekanntgegeben.<\/li><li>5. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr angebracht, ohne Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;90a Abs.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO. Sie ber\u00fccksichtigt, dass die Kl\u00e4gerin hinsichtlich ihres Antrags in der Hauptsache, den Beklagten zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung von (mindestens) 5.100&nbsp;\u20ac zu verurteilen, in H\u00f6he von 4.300&nbsp;\u20ac obsiegt.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.060422.XK5.21.0 BFH X. Senat GVG \u00a7 198 Abs 1 S 1, GVG \u00a7 198 Abs 3, GVG \u00a7 198 Abs 5 S 2, GVG \u00a7 198 Abs 6 Nr 2, FGO \u00a7 66 S 2, BGB \u00a7 291 S 1 Halbs 1, ZPO \u00a7 261 Abs 2, GVG \u00a7 198 Abs 1 S 2, GVG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/entschaedigungsklage-erweiterung-des-klageantrags-bei-klageerhebung-vor-beendigung-des-ausgangsverfahrens-bfh-urteil-vom-06-april-2022-x-k-5-21-x-k-2-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Entsch\u00e4digungsklage: Erweiterung des Klageantrags bei Klageerhebung vor Beendigung des Ausgangsverfahrens &#8211; BFH-Urteil vom 06. 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