{"id":75315,"date":"2022-11-19T17:17:58","date_gmt":"2022-11-19T15:17:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75315"},"modified":"2022-11-19T17:17:58","modified_gmt":"2022-11-19T15:17:58","slug":"privates-veraeusserungsgeschaeft-bei-unentgeltlicher-ueberlassung-einer-wohnung-an-nicht-nach-%c2%a7-32-estg-beruecksichtigungsfaehige-kinder-bfh-urteil-vom-24-mai-2022-ix-r-28-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/privates-veraeusserungsgeschaeft-bei-unentgeltlicher-ueberlassung-einer-wohnung-an-nicht-nach-%c2%a7-32-estg-beruecksichtigungsfaehige-kinder-bfh-urteil-vom-24-mai-2022-ix-r-28-21\/","title":{"rendered":"Privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft bei unentgeltlicher \u00dcberlassung einer Wohnung an nicht nach \u00a7 32 EStG ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Kinder &#8211; BFH-Urteil vom 24. Mai 2022, IX R 28\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.240522.IXR28.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, EStG \u00a7 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3, EStG \u00a7 10e, EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 2, EigZulG \u00a7 4, EStG \u00a7 63 Abs 1 S 2, EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 16. Juni 2021, Az: 9 K 16\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Eine Wohnung, die der Steuerpflichtige unentgeltlich an (leibliche) Kinder \u00fcberl\u00e4sst, die im ma\u00dfgeblichen Zeitraum des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3&nbsp;&nbsp;2. Alternative EStG nicht (mehr) nach \u00a7 32 EStG ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind, wird nicht &#8222;zu eigenen Wohnzwecken&#8220; genutzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 16.06.2021 &#8211; 9 K 16\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob \u2011\u2011und gegebenenfalls in welcher H\u00f6he\u2011\u2011 die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) im Streitjahr (2016) mit der Ver\u00e4u\u00dferung einer Wohnung in X-Stadt einen Gewinn aus einem privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft (\u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011) erzielt hat oder ob der Befreiungstatbestand des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG erf\u00fcllt ist, weil die Wohnung im Zeitraum zwischen Erwerb und Ver\u00e4u\u00dferung von den leiblichen Kindern der Kl\u00e4ger (A, B und C) bewohnt worden ist.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin wird im Streitjahr mit ihrem Ehemann, dem Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger), zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger lediglich Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit sowie Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erlie\u00df unter dem 18.05.2017 einen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr, in dem er den Angaben der Kl\u00e4ger in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung im Wesentlichen folgte.<\/li><li>Durch eine Ver\u00e4u\u00dferungsanzeige erhielt das FA von dem Umstand Kenntnis, dass die Kl\u00e4gerin durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 14.12.2016 eine Wohnung in X-Stadt zum Preis von \u2026&nbsp;\u20ac (einschlie\u00dflich \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr mitverkaufte Gegenst\u00e4nde) ver\u00e4u\u00dfert hatte. Auf Nachfrage teilten die Kl\u00e4ger mit, es habe sich bei der Ver\u00e4u\u00dferung ihrer Auffassung nach um ein nicht einkommensteuerpflichtiges Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft gehandelt. Die Wohnung sei im April 2010 zum Kaufpreis von \u2026&nbsp;\u20ac erworben worden und im Zeitraum zwischen Erwerb und Ver\u00e4u\u00dferung von den im Mai 1989 geborenen S\u00f6hnen der Kl\u00e4ger \u2011\u2011den Zwillingen A und B\u2011\u2011 im Rahmen ihres Studiums in X-Stadt zu Wohnzwecken genutzt worden. Jeder der S\u00f6hne habe \u00fcber ein gro\u00dfes Zimmer zur eigenen Nutzung verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus habe es ein gemeinsames Wohnzimmer sowie eine gemeinsam genutzte K\u00fcche gegeben. Das dritte Zimmer sei von dem im Dezember 1991 geborenen dritten Sohn (C) zun\u00e4chst an einigen Wochenenden genutzt worden. Ab dem Wintersemester 2011 habe C sich vermehrt in der Wohnung aufgehalten und ab Oktober 2013 sei er nach X-Stadt gezogen. W\u00e4hrend eines halbj\u00e4hrigen Auslandsaufenthalts der Zwillinge A und B h\u00e4tten diese ihre Zimmer &#8222;wohl untervermietet&#8220; und die Einnahmen zur Begleichung ihrer Lebenshaltungskosten im Ausland verwendet. Die Kl\u00e4gerin habe aus der Wohnung keine Einnahmen erzielt.<\/li><li>Das FA vertrat die Auffassung, dass die Kl\u00e4gerin mit der Ver\u00e4u\u00dferung der Wohnung in X-Stadt den Tatbestand eines privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts (\u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG) erf\u00fcllt habe. Zwar seien Wohnungen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung ausschlie\u00dflich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt w\u00fcrden, nach der Befreiungsvorschrift des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG von der Besteuerung ausgenommen; eine &#8222;Nutzung zu eigenen Wohnzwecken&#8220; liege in diesem Zusammenhang auch vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung einem Kind, f\u00fcr das er einen Anspruch auf Kindergeld habe, unentgeltlich zu Wohnzwecken \u00fcberlassen habe. Die unentgeltliche \u00dcberlassung an andere \u2011\u2011gegebenenfalls auch unterhaltsberechtigte\u2011\u2011 Angeh\u00f6rige stelle indes keine Nutzung in diesem Sinne dar. F\u00fcr die S\u00f6hne A und B h\u00e4tten die Kl\u00e4ger lediglich bis zur Vollendung des 25.&nbsp;Lebensjahres im Mai 2014 einen Anspruch auf Kindergeld gehabt. Daher sei die Wohnung ab Juni 2014 nicht mehr im Sinne der Befreiungsvorschrift des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden, auch wenn die Kl\u00e4ger hinsichtlich des dritten Sohnes C noch bis Ende 2016 kindergeldberechtigt gewesen seien. Unter dem 12.03.2019 erlie\u00df das FA einen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr, in dem ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn aus dem Verkauf der Wohnung in X-Stadt in H\u00f6he von (Ver\u00e4u\u00dferungspreis \u2026&nbsp;\u20ac .\/. Anschaffungskosten \u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;=) \u2026&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt wurde.<\/li><li>Der Einspruch der Kl\u00e4ger hatte nur insoweit Erfolg, als das FA Anschaffungskosten in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und mithin einen Gewinn aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften in H\u00f6he von (\u2026&nbsp;\u20ac .\/. \u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;=) \u2026&nbsp;\u20ac ansetzte.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 670 ver\u00f6ffentlichten Entscheidung als unbegr\u00fcndet ab.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4ger. Sie vertreten die Auffassung, dass die Ver\u00e4u\u00dferung der Wohnung nach der Befreiungsvorschrift des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG von der Besteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG ausgenommen sei. Im Streitfall f\u00fchre die Unterhaltsverpflichtung der Kl\u00e4ger und die Nutzung der Immobilie durch die eigenen Kinder \u2011\u2011auch mit Blick auf die Regelung in Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG)\u2011\u2011 zur tatbestandlichen &#8222;Eigennutzung&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG, ohne dass es auf eine Kindergeldberechtigung ankomme. Die vorliegende Situation sei der Situation gleichzustellen, in der der Steuerpflichtige (hier: die Kl\u00e4gerin) die Wohnung unmittelbar selbst bezogen h\u00e4tte; denn der Steuerpflichtige k\u00f6nne mehrere Wohnungen selbst zu Wohnzwecken nutzen. Vor diesem Hintergrund sei die Wohnung in der Zeit zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG &#8222;ausschlie\u00dflich zu Wohnzwecken&#8220; durch unterhaltsberechtigte Kinder der Kl\u00e4ger eigengenutzt worden. Ersatzweise sei entweder die Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG anteilig (&#8222;pro rata temporis&#8220;) f\u00fcr die Jahre bis 2014 zu gew\u00e4hren, in denen die tatbestandlichen Voraussetzungen durch die \u00dcberlassung an die Zwillinge A und B unstreitig \u2011\u2011auch nach Auffassung des FA\u2011\u2011 vorgelegen h\u00e4tten, oder die Steuer aus Billigkeitsgr\u00fcnden abweichend festzusetzen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 12.03.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.01.2020 dahin zu \u00e4ndern, dass keine Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften ber\u00fccksichtigt werden,<br \/>hilfsweise,<br \/>das Urteil des FG vom 16.07.2020&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;16\/20 aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Nach Auffassung des FA reicht die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern gegen\u00fcber den Kindern \u2011\u2011ohne Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;32 EStG\u2011\u2011 f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Tatbestands des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG (&#8222;&#8230;Nutzung zu eigenen Wohnzwecken&#8230;&#8220;) nicht aus. Eine Nutzung des Eigent\u00fcmers zu eigenen Wohnzwecken sei vielmehr (nur) dann anzunehmen, wenn die Wohnung von Kindern bewohnt werde, die bei ihm einkommensteuerlich ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden; demgegen\u00fcber liege eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht vor, wenn die Wohnung (teilweise) unentgeltlich an Dritte \u00fcberlassen werde. Dritte in diesem Sinne seien dann aber auch jene Kinder, f\u00fcr die kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag (mehr) bestehe; die verfassungsrechtliche Bestimmung des Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG stehe diesem Ergebnis nicht entgegen. F\u00fcr die von den Kl\u00e4gern ersatzweise begehrte abweichende Berechnung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns im Sinne einer &#8222;pro-rata-temporis-Regelung&#8220; bestehe keine Rechtsgrundlage. Die von den Kl\u00e4gern begehrte abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden sei nicht Gegenstand des vorliegenden Festsetzungsverfahrens.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zu Recht angenommen, dass die Kl\u00e4gerin im Streitjahr den Tatbestand eines privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG verwirklicht hat (dazu unter 1.). Entgegen der Ansicht der Revision wurde die Wohnung in X-Stadt im ma\u00dfgeblichen Zeitraum nicht zu &#8222;eigenen Wohnzwecken&#8220; genutzt; die Ver\u00e4u\u00dferung ist mithin nicht nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG von der Besteuerung ausgenommen (dazu unter 2.).<\/li><li>1. Die Kl\u00e4gerin hat im Streitjahr den Tatbestand der Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG verwirklicht.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 EStG z\u00e4hlen zu den sonstigen Eink\u00fcnften (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG) auch Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften i.S. des \u00a7&nbsp;23 EStG. Dazu geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte bei Grundst\u00fccken und Rechten, die den Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts \u00fcber Grundst\u00fccke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als zehn Jahre betr\u00e4gt.<\/li><li>b) Ausgenommen sind Wirtschaftsg\u00fcter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Ver\u00e4u\u00dferung ausschlie\u00dflich zu eigenen Wohnzwecken (1.&nbsp;Alternative) oder im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2.&nbsp;Alternative) genutzt wurden (\u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG). Die Freistellung nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG bewirkt eine R\u00fcckausnahme von der ausnahmsweisen, den Grundsatz der im Dualismus der Einkunftsarten verankerten Nichtsteuerbarkeit von Wertver\u00e4nderungen privater Wirtschaftsg\u00fcter durchbrechenden Steuerbarkeit privater Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 01.03.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;27\/19, BFHE 272, 393, BStBl II 2021, 680, Rz&nbsp;12; Brandis\/Heuermann\/Ratschow, \u00a7&nbsp;23 EStG Rz&nbsp;10; BeckOK EStG\/Trossen, 12.&nbsp;Ed. [01.03.2022], EStG \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;6).<\/li><li>aa) Die Senatsrechtsprechung hat den Ausdruck &#8222;Nutzung zu eigenen Wohnzwecken&#8220; in der dem Dualismus der Einkunftsarten wieder Geltung verschaffenden Ausnahmeregelung des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG \u2011\u2011entsprechend deren Zweck, die Besteuerung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns bei Aufgabe eines Wohnsitzes (z.B. wegen eines Arbeitsplatzwechsels) zu vermeiden (BTDrucks 14\/265, S.&nbsp;181)\u2011\u2011 stets sehr weit gefasst und eigenst\u00e4ndig ausgelegt. Danach setzt der Ausdruck &#8222;Nutzung zu eigenen Wohnzwecken&#8220; in beiden Alternativen des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird. Der Steuerpflichtige muss das Geb\u00e4ude zumindest auch selbst nutzen; unsch\u00e4dlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangeh\u00f6rigen oder einem Dritten bewohnt (BFH-Urteil in BFHE 272, 393, BStBl II 2021, 680, Rz&nbsp;14, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteile vom 18.01.2006&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;18\/03, BFH\/NV 2006, 936, unter II.1.a, Rz&nbsp;10; vom 25.05.2011&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;48\/10, BFHE 234, 72, BStBl II 2011, 868, Rz&nbsp;12; vom 27.06.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;37\/16, BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192, Rz&nbsp;12; vom 21.05.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;6\/18, BFH\/NV 2019, 1227, Rz&nbsp;16; vom 03.09.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;8\/18, BFHE 266, 173, BStBl II 2020, 122, Rz&nbsp;22; vom 03.09.2019 \u2013 IX R 10\/19, BFHE 266, 507, BStBl II 2020, 310, Rz&nbsp;10; BFH-Beschluss vom 28.05.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;208\/01, BFH\/NV 2002, 1284, unter II.2.a, zu \u00a7&nbsp;4 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG); Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 05.10.2000, BStBl I 2000, 1383, Rz&nbsp;22).<\/li><li>Ein Geb\u00e4ude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der \u00fcbrigen Zeit als Wohnung zur Verf\u00fcgung steht (vgl. BFH-Urteile vom 31.05.1995&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;140\/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720, beginnend unter den Entscheidungsgr\u00fcnden ab 2.; vom 28.03.1990&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;160\/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815, beginnend unter den Entscheidungsgr\u00fcnden ab 2.a, beide jeweils zu \u00a7&nbsp;10e EStG; vom 23.07.1997&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;143\/94, BFH\/NV 1998, 160, unter II.3.c; BFH-Beschluss in BFH\/NV 2002, 1284, unter II.2.a; BFH-Urteil vom 28.11.2001&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;27\/01, BFHE 197, 218, BStBl II 2002, 145, unter II.1.a). Denn eine Nutzung zu &#8222;eigenen Wohnzwecken&#8220; setzt weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss sich dort der Schwerpunkt der pers\u00f6nlichen und famili\u00e4ren Lebensverh\u00e4ltnisse befinden. Ein Steuerpflichtiger kann deshalb mehrere Geb\u00e4ude gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Erfasst sind daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung genutzt werden. Ist deren Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige noch eine (oder mehrere) weitere Wohnung(en) hat und wie oft er sich darin aufh\u00e4lt (BFH-Urteil in BFHE 272, 393, BStBl II 2021, 680, Rz&nbsp;15, m.w.N.). Eine sich auf mehrere Wohnungen beziehende Nutzung zu Wohnzwecken kann gerade auch dann vorliegen, wenn sich der Haushalt einer Familie auf mehrere \u00d6rtlichkeiten \u2011\u2011etwa auf Familienwohnsitz einerseits und den doppelten Haushalt am Ort der Berufst\u00e4tigkeit sowie einen weiteren Haushalt am Studienort von einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigenden Kindern andererseits\u2011\u2011 verteilt.<\/li><li>bb) Keine Nutzung &#8222;zu eigenen Wohnzwecken&#8220; liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten \u00fcberl\u00e4sst, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen (BFH-Urteile in BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192, Rz&nbsp;12, und in BFHE 272, 393, BStBl II 2021, 680, Rz&nbsp;14). Hingegen ist eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken \u2011\u2011wie im Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;10e EStG und des \u00a7&nbsp;4 EigZulG\u2011\u2011 zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder die Wohnung insgesamt einem einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigenden Kind unentgeltlich zur teilweisen oder alleinigen Nutzung \u00fcberl\u00e4sst. Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigent\u00fcmer in diesem Fall als eigene zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, f\u00fcr die Unterbringung des Kindes zu sorgen (BFH-Urteile in BFH\/NV 2019, 1227, Rz&nbsp;18; vom 18.01.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;13\/10, BFH\/NV 2011, 974, Rz&nbsp;14, m.w.N., zu \u00a7&nbsp;10f Abs.&nbsp;1 EStG).<\/li><li>cc) \u00dcberl\u00e4sst der Steuerpflichtige die Wohnung nicht ausschlie\u00dflich einem einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigenden Kind (oder mehreren einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigenden Kindern) unentgeltlich zur Nutzung, sondern zugleich einem Dritten, liegt keine beg\u00fcnstigte Nutzung des Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken vor.<\/li><li>2. Die Kl\u00e4gerin hat im Streitjahr die Merkmale des Tatbestands der Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG verwirklicht, indem sie die im April 2010 angeschaffte Wohnung in X-Stadt mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 14.12.2016 wieder ver\u00e4u\u00dfert hat; dies ist zwischen den Beteiligten nicht weiter streitig. Das FG ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Ver\u00e4u\u00dferung der Wohnung in X-Stadt der Besteuerung unterf\u00e4llt; denn im Streitfall ist der Befreiungstatbestand des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>a) Nach den eingangs dargestellten Grunds\u00e4tzen stellt die \u00dcberlassung einer Wohnung zur teilweisen oder alleinigen Nutzung an ein unterhaltsberechtigtes Kind eine Form der dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden &#8222;mittelbaren Eigennutzung&#8220; dar (BFH-Urteil in BFH\/NV 2019, 1227, Rz&nbsp;18; vgl. auch BFH-Urteile vom 26.01.1994&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;94\/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544, unter 1.a, zu \u00a7&nbsp;10e EStG; in BFH\/NV 2011, 974, Rz&nbsp;14, zu \u00a7&nbsp;10f EStG). Nach den nicht mit Revisionsr\u00fcgen angegriffenen und mithin den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG hat die Kl\u00e4gerin die Wohnung in X-Stadt seit dem Erwerb im April 2010 zun\u00e4chst den im Mai 1989 geborenen Zwillingen A und B \u2011\u2011welche zu diesem Zeitpunkt noch nach \u00a7&nbsp;32 EStG einkommensteuerlich bei der Veranlagung der Kl\u00e4ger zu ber\u00fccksichtigen waren\u2011\u2011 im Rahmen ihrer Studien zur Nutzung \u00fcberlassen. (Sp\u00e4testens) ab 2013 hat die Kl\u00e4gerin die Wohnung zus\u00e4tzlich auch dem Sohn C unentgeltlich zu Wohnzwecken \u00fcberlassen.<\/li><li>b) Der Befreiungstatbestand des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG wird im Streitfall indes durch den Umstand ausgeschlossen, dass die Zwillinge A und B ab Juni 2014 \u2011\u2011nach der Vollendung ihres 25.&nbsp;Lebensjahres (\u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG)\u2011\u2011 bis zur Ver\u00e4u\u00dferung der Wohnung nicht mehr nach \u00a7&nbsp;32 EStG einkommensteuerlich bei der Veranlagung der Kl\u00e4ger zu ber\u00fccksichtigen waren.<\/li><li>aa) Ob der Zurechnung einer &#8222;mittelbaren&#8220; Nutzung zu eigenen Wohnzwecken \u2011\u2011in Form der Nutzung durch das einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigende Kind C im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung und in den beiden vorangegangenen Jahren, \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 2.&nbsp;Alternative EStG \u2011\u2011 die fortdauernde Mitbenutzung der Wohnung durch die im ma\u00dfgeblichen Zeitraum nicht mehr nach \u00a7&nbsp;32 EStG einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigen Zwillinge A und B entgegensteht, ist umstritten. In Rechtsprechung und Schrifttum wird einerseits die Auffassung vertreten, dass im Fall der Nutzungs\u00fcberlassung an ein einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigendes Kind die Mitbenutzung der Wohnung durch andere (auch unterhaltsberechtigte) Angeh\u00f6rige \u2011\u2011etwa ein einkommensteuerlich nicht zu ber\u00fccksichtigendes Kind oder die\/der ehemalige Lebensgef\u00e4hrtin\/e und Kindesmutter\/-vater\u2011\u2011 entgegensteht (so Brandis\/Heuermann\/Ratschow, \u00a7&nbsp;23 EStG Rz&nbsp;51; in diesem Sinne auch BeckOK EStG\/Trossen, 12.&nbsp;Ed. [01.03.2022], \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;184, zur Nutzung durch getrennt lebende Ehepartner oder Eltern; Kube in Kirchhof\/Seer, EStG, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;6; Obermeier, Neue Wirtschafts-Briefe 2001, 567, 584, zur Nutzung durch andere, auch unterhaltsberechtigte Angeh\u00f6rige; Hessisches FG vom 30.09.2015&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1654\/14, EFG 2016, 201, rechtskr\u00e4ftig, zur Nutzung durch die ehemalige Lebensgef\u00e4hrtin und Kindesmutter mit unterhaltsberechtigtem Kind; Nieders\u00e4chsisches FG vom 04.03.2010&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;259\/08, EFG 2010, 1133, zur Nutzung durch den vollj\u00e4hrigen, einkommensteuerlich nicht mehr zu ber\u00fccksichtigenden Sohn). Andere Stimmen im Schrifttum gehen davon aus, dass im Fall der Nutzungs\u00fcberlassung an ein einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigendes Kind die Mitbenutzung der Wohnung durch andere unterhaltsberechtigte Angeh\u00f6rige unsch\u00e4dlich sei (in diesem Sinne Wernsmann in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff \u2011\u2011KSM\u2011\u2011, EStG, \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;B&nbsp;49; Schallmoser in Spiegelberger\/Schallmoser, Immobilien im Zivil- und Steuerrecht, 3.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;12.39; Sagmeister, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2011, 1589, 1591, f\u00fcr den Fall des \u00a7&nbsp;1568a des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs unter Verweis auf Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 GG; Hermanns, DStR 2002, 1065, 1067; Tiedtke\/W\u00e4lzholz, Rheinische Notar-Zeitschrift 2001, 380, 386).<\/li><li>bb) Der erkennende Senat h\u00e4lt die fortdauernde Mitbenutzung der Wohnung durch die nicht mehr nach \u00a7&nbsp;32 EStG einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigenden Kinder A und B im Streitfall f\u00fcr sch\u00e4dlich.<\/li><li>aaa) Die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zu \u00a7&nbsp;10e EStG hat die Zurechnung der Wohnnutzung durch unterhaltsberechtigte Kinder (als &#8222;mittelbare Eigennutzung&#8220;) damit begr\u00fcndet, dass der Steuerpflichtige die Wohnung nach dem Wortsinn auch dann zu eigenen Wohnzwecken nutzt, wenn er &#8222;in Erf\u00fcllung seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung seinem Kind au\u00dferhalb des Familienhaushalts eine Wohnung zur Verf\u00fcgung stellt&#8220;. Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigent\u00fcmer als eigene zuzurechnen, weil es ihm obliegt, f\u00fcr die Unterbringung des Kindes zu sorgen (BFH-Urteil in BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544, unter 1.b). Soweit die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Begriff der &#8222;eigenen Wohnzwecke&#8220; tatbestandlich auf die Vorschrift des \u00a7&nbsp;32 EStG abgestellt hat, geschah dies vor dem Hintergrund der Annahme, dass der Gesetzgeber \u2011\u2011aus Gr\u00fcnden der Verwaltungsvereinfachung\u2011\u2011 bei den nach dieser Vorschrift zu ber\u00fccksichtigenden Kindern typisierend eine Unterhaltspflicht und das Entstehen von Aufwendungen unterstellt. Eine Ermittlung im Einzelfall, ob dem Kind Unterhalt zu gew\u00e4hren ist oder gegebenenfalls wegen eigener Eink\u00fcnfte des Kindes keine Unterhaltspflicht besteht, sollte \u2011\u2011auch wegen des damit f\u00fcr die Finanzbeh\u00f6rden und -gerichte verbundenen, nicht unerheblichen Ermittlungsaufwands\u2011\u2011 durch diese typisierende Wertung vermieden werden (so ausdr\u00fccklich BFH-Urteil in BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544, unter 1.g, zu \u00a7&nbsp;10e EStG).<\/li><li>bbb) Zwar ist das Merkmal &#8222;Nutzung zu eigenen Wohnzwecken&#8220; in \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG im Ausgangspunkt so zu verstehen wie in \u00a7&nbsp;10e EStG und \u00a7&nbsp;4 EigZulG (BFH-Urteile vom 26.10.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;5\/21, BFHE 275, 36, BStBl II 2022, 403, und in BFH\/NV 2006, 936, unter II.1.a). Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch die unterschiedliche Zweckrichtung der Tatbest\u00e4nde zu beachten. Zweck der gesetzlichen Freistellungsregelung des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG ist nicht der Erwerb von Wohnungseigentum durch m\u00f6glichst viele B\u00fcrger und damit die F\u00f6rderung der Verm\u00f6gensbildung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815, unter 2.a, zu \u00a7&nbsp;10e EStG), sondern die Vermeidung der Besteuerung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns bei Aufgabe eines Wohnsitzes und eine damit einhergehende Behinderung der beruflichen Mobilit\u00e4t (BTDrucks 14\/265, S.&nbsp;181; BFH-Urteil in BFHE 275, 36, BStBl II 2022, 403, Rz&nbsp;25). Vor diesem Hintergrund setzt die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestands in \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG entsprechend seiner Zweckrichtung dem Grunde nach voraus, dass eine Besteuerung der beruflichen Mobilit\u00e4t des Steuerpflichtigen entgegenst\u00fcnde, was regelm\u00e4\u00dfig dann der Fall ist, wenn der Unterhaltsberechtigte \u2011\u2011d.h. das nach \u00a7&nbsp;32 EStG zu ber\u00fccksichtigende Kind\u2011\u2011 im Falle eines beruflichen Wohnsitzwechsels des Steuerpflichtigen mitgehen w\u00fcrde (Wernsmann in KSM, EStG, \u00a7&nbsp;23 Rz&nbsp;B&nbsp;49).<\/li><li>Unter Ber\u00fccksichtigung dieses Gesetzeszwecks hat die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung \u2011\u2011in Fortsetzung ihrer Rechtsprechung zu \u00a7\u00a7&nbsp;10e, 10f EStG und \u00a7&nbsp;4 EigZulG\u2011\u2011 die Regelung in \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG dahin gedeutet, dass der Begriff der &#8222;eigenen&#8220; Wohnzwecke nicht nur die Wohnzwecke des Steuerpflichtigen, sondern (mittelbar) auch die Wohnzwecke von Kindern, die nach \u00a7&nbsp;32 EStG zu ber\u00fccksichtigen sind, umfasst (BFH-Urteil in BFH\/NV 2019, 1227, Rz&nbsp;18, m.w.N.); denn bei Kindern, f\u00fcr die der Steuerpflichtige kinderbezogene Leistungen beanspruchen kann, k\u00f6nnen auch das Bestehen einer Unterhaltspflicht und das Entstehen von Aufwendungen typisierend unterstellt werden. Nach Ma\u00dfgabe dieser typisierenden Wertung wird eine vom Steuerpflichtigen zu Unterhaltszwecken unentgeltlich bereitgestellte Wohnung dann nicht mehr i.S. des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG (mittelbar) zu &#8222;eigenen Wohnzwecken&#8220; (des Steuerpflichtigen) genutzt, wenn die Immobilie neben einem einkommensteuerlich nach \u00a7&nbsp;32 EStG zu ber\u00fccksichtigenden Kind auch anderen \u2011\u2011gegebenenfalls auch aufgrund b\u00fcrgerlich-rechtlicher Vorschriften unterhaltsberechtigten\u2011\u2011 Angeh\u00f6rigen \u00fcberlassen wird. Vor diesem Hintergrund f\u00fchrt auch die (Mit-)Nutzung durch ein weiteres, wegen seines Alters nicht (mehr) nach \u00a7&nbsp;32 EStG einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigendes Kind dazu, dass die Wohnung insgesamt nicht mehr als zu eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen genutzt anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 2019, 1227, Rz&nbsp;23).<\/li><li>c) Nach den insoweit getroffenen, den Senat bindenden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) Feststellungen des FG hat die Kl\u00e4gerin ihre Wohnung in X-Stadt im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung und in den beiden vorangegangenen Jahren nicht nur dem nach \u00a7&nbsp;32 EStG einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigenden Kind C, sondern auch den Zwillingen A und B, f\u00fcr die die Kl\u00e4ger ab Juni 2014 keine kindbezogenen Leistungen mehr beanspruchen konnten, unentgeltlich zur Nutzung \u00fcberlassen; der Befreiungstatbestand des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;Alternative EStG ist mithin nicht erf\u00fcllt. Die Mitbenutzung der Wohnung durch A und B ist unbeschadet der Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Unterbringung der steuerlich nicht mehr ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Zwillinge durch die Bereitstellung der Wohnung in X-Stadt gesorgt hat, sch\u00e4dlich.<\/li><li>d) Nach den gesetzlichen Regelungen in \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG besteht f\u00fcr eine von den Kl\u00e4gern hilfsweise begehrte zeitanteilige Steuerbefreiung (&#8222;pro rata temporis&#8220;) f\u00fcr die Jahre bis 2014, in denen eine Berechtigung zum Bezug kindbezogener Leistungen (auch) hinsichtlich der Zwillinge A und B vorgelegen hat, keine Rechtsgrundlage.<\/li><li>e) Die von den Kl\u00e4gern begehrte abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden (\u00a7&nbsp;163 AO) ist nicht Gegenstand des vorliegenden (Besteuerungs-)Verfahrens, sondern gegebenenfalls in dem hierf\u00fcr vorgesehenen Verfahren zu pr\u00fcfen.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.240522.IXR28.21.0 BFH IX. Senat EStG \u00a7 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, EStG \u00a7 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3, EStG \u00a7 10e, EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 2, EigZulG \u00a7 4, EStG \u00a7 63 Abs 1 S 2, EStG VZ 2016 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/privates-veraeusserungsgeschaeft-bei-unentgeltlicher-ueberlassung-einer-wohnung-an-nicht-nach-%c2%a7-32-estg-beruecksichtigungsfaehige-kinder-bfh-urteil-vom-24-mai-2022-ix-r-28-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft bei unentgeltlicher \u00dcberlassung einer Wohnung an nicht nach \u00a7 32 EStG ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Kinder &#8211; BFH-Urteil vom 24. Mai 2022, IX R 28\/21<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-75315","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75315","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=75315"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75315\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=75315"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=75315"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=75315"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}