{"id":75319,"date":"2022-11-19T17:19:39","date_gmt":"2022-11-19T15:19:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75319"},"modified":"2022-11-19T17:19:39","modified_gmt":"2022-11-19T15:19:39","slug":"kein-kindergeldanspruch-waehrend-ausbildung-zum-facharzt-bfh-urteil-vom-22-september-2022-iii-r-40-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kein-kindergeldanspruch-waehrend-ausbildung-zum-facharzt-bfh-urteil-vom-22-september-2022-iii-r-40-21\/","title":{"rendered":"Kein Kindergeldanspruch w\u00e4hrend Ausbildung zum Facharzt &#8211; BFH-Urteil vom 22. September 2022, III R 40\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.220922.IIIR40.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 63 Abs 1 S 2, EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG \u00a7 32 Abs 4 S 2, EStG VZ 2021<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 17. November 2021, Az: 9 K 114\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Beginnt das Kind nach erfolgreich abgeschlossenem Medizinstudium ein Dienstverh\u00e4ltnis an einer Klinik, das als Vorbereitungszeit zur Erlangung der Facharztqualifikation dient, ist ein Kindergeldanspruch w\u00e4hrend dieses Dienstverh\u00e4ltnisses mangels Vorliegens einer Berufsausbildung i.S. des \u00a7 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ausgeschlossen, wenn bei einer Gesamtbetrachtung des Dienstverh\u00e4ltnisses der Erwerbscharakter und nicht der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 17.11.2021 &#8211; 9 K 114\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob f\u00fcr den Monat April 2021 ein Kindergeldanspruch besteht, weil das Kind eine \u00e4rztliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt hat, die zur Erlangung der Facharztqualifikation erforderlich ist.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist die Mutter ihrer im Mai 1997 geborenen Tochter X. Am &#8230;12.2020 erhielt X das Ergebnis der Abschlusspr\u00fcfung in ihrem Medizinstudium. Zum 01.01.2021 begann sie ihre mindestens 60&nbsp;Monate umfassende Vorbereitungszeit zur Erlangung der Qualifikation als Fach\u00e4rztin. Das hierzu mit einer Klinik abgeschlossene Dienstverh\u00e4ltnis umfasste eine regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Arbeitszeit von 42&nbsp;Stunden.<\/li><li>Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) gew\u00e4hrte der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst wegen des Medizinstudiums laufend Kindergeld f\u00fcr X. Mit Schreiben vom 18.02.2021 teilte die Kl\u00e4gerin der Familienkasse mit, dass das Medizinstudium im Dezember 2020 beendet worden sei, und beantragte wegen der Ausbildung zur Fach\u00e4rztin die Weitergew\u00e4hrung von Kindergeld ab Januar 2021 bis zur Vollendung des 25.&nbsp;Lebensjahres. Mit Bescheid vom 11.03.2021 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab April 2021 mit der Begr\u00fcndung auf, dass X im Laufe des Monats M\u00e4rz 2021 ihr Hochschulstudium beenden werde. Mit weiterem Bescheid vom 16.03.2021 lehnte die Familienkasse den Antrag vom 18.02.2021 ab dem Monat April 2021 mit der Begr\u00fcndung ab, dass sich X nicht mehr in einer Ausbildung i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a des Einkommensteuergesetzes (EStG) befinde.<\/li><li>Mit Schreiben vom 22.03.2021 erhob die Kl\u00e4gerin Einspruch gegen die Bescheide vom 11.03.2021 und 16.03.2021. Die Familienkasse wies beide Einspr\u00fcche mit Einspruchsentscheidungen vom 09.04.2021 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die hiergegen gerichtete, auf den Monat April 2021 beschr\u00e4nkte Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegr\u00fcndet ab. Zur Begr\u00fcndung verwies es im Wesentlichen darauf, dass der Kindergeldanspruch nach \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG ausgeschlossen sei, da X bereits mit dem Medizinstudium ihre Erstausbildung abgeschlossen habe und bei ihrer anschlie\u00dfenden Facharztausbildung die Erbringung einer Arbeitsleistung gegen\u00fcber den Weiterbildungsinhalten im Vordergrund gestanden habe.<\/li><li>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Bescheide vom 11.03.2021 und 16.03.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 09.04.2021 dahingehend zu \u00e4ndern, dass das Kindergeld f\u00fcr X f\u00fcr den Monat April 2021 festgesetzt wird.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den streitigen Monat April 2021 kein Kindergeldanspruch zusteht.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25.&nbsp;Lebensjahr vollendet haben und f\u00fcr einen Beruf ausgebildet werden.<\/li><li>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist unter Berufsausbildung i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG die Ausbildung zu einem k\u00fcnftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet (z.B. Senatsurteil vom 16.09.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;6\/15, BFHE 251, 31, BStBl II 2016, 281, betreffend verwendungsbezogene Lehrg\u00e4nge eines Unteroffiziers).<\/li><li>b) Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Ma\u00dfnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, F\u00e4higkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen f\u00fcr die Aus\u00fcbung des angestrebten Berufs geeignet sind. Dies ist unabh\u00e4ngig davon, ob die Ausbildungsma\u00dfnahmen in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind; auch braucht die Ausbildungsma\u00dfnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes grunds\u00e4tzlich nicht \u00fcberwiegend in Anspruch zu nehmen (Senatsurteil vom 07.07.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;24\/19, BFH\/NV 2021, 1486, Rz&nbsp;14, m.w.N.).<\/li><li>c) Werden Ausbildungsma\u00dfnahmen \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses durchgef\u00fchrt, liegen die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG allerdings nur dann vor, wenn die Erlangung beruflicher Qualifikationen, d.h. der Ausbildungscharakter, und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen, d.h. der Erwerbscharakter, im Vordergrund steht (BFH-Urteile vom 09.06.1999&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;50\/98, BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706, unter 2., zum Volontariat als Berufsausbildung, und vom 10.05.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;72\/11, BFHE 237, 499, BStBl II 2012, 895, Rz&nbsp;13, zur Ausbildung eines Mannschaftsdienstgrades zum Kraftfahrer; Senatsurteile vom 22.12.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;41\/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, Rz&nbsp;17&nbsp;f.; vom 26.08.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;88\/08, BFH\/NV 2011, 26, Rz&nbsp;13, und vom 30.07.2009&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;77\/06, BFH\/NV 2010, 28, unter II.4.). Kurse oder Lehrg\u00e4nge, die an sich als Berufsausbildung zu betrachten w\u00e4ren, f\u00fchren mithin nicht zur Ber\u00fccksichtigung als Kind, wenn sie im Rahmen eines Erwerbsverh\u00e4ltnisses absolviert werden und bei einer Gesamtbetrachtung der Erwerbscharakter \u00fcberwiegt (Senatsurteil in BFH\/NV 2021, 1486, Rz&nbsp;17). Dabei kommt es trotz der allgemeinen Geltung des Monatsprinzips des \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;2 EStG auch nicht darauf an, ob im jeweils einzelnen Monat die Ausbildungsma\u00dfnahmen oder die Erwerbst\u00e4tigkeit im Vordergrund steht. Vielmehr sind solche Arbeits- und Dienstverh\u00e4ltnisse als Einheit zu betrachten und daraufhin zu untersuchen, ob &#8222;insgesamt&#8220; der Ausbildungscharakter und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen, d.h. der Erwerbscharakter, im Vordergrund steht (Senatsurteil in BFH\/NV 2021, 1486, Rz&nbsp;23&nbsp;f.).<\/li><li>2. Das FG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil die von X zur Erlangung der Facharztqualifikation durchgef\u00fchrten Ausbildungsma\u00dfnahmen bei einer Gesamtbetrachtung des Dienstverh\u00e4ltnisses hinter den Erwerbscharakter dieses Dienstverh\u00e4ltnisses zur\u00fccktreten. Das FG hat die Frage, ob bei dem von X eingegangenen Dienstverh\u00e4ltnis der Erwerbs- oder der Ausbildungscharakter \u00fcberwog, zwar im Rahmen des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 EStG gepr\u00fcft. Die insoweit getroffenen Feststellungen reichen aber aus, um bereits das Vorliegen einer Ausbildung i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG zu verneinen.<\/li><li>a) Das FG hat in Abschn.&nbsp;I. Nr.&nbsp;2 der Entscheidungsgr\u00fcnde festgestellt, dass X im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit an der Klinik bereits ihre zuvor durch die \u00e4rztliche Pr\u00fcfung erlangte Qualifikation als \u00c4rztin eingesetzt hat. Weiter hat es dort ausgef\u00fchrt, dass die reinen Ausbildungsinhalte zum einen aus einem mindestens einmal j\u00e4hrlich durchgef\u00fchrten Gespr\u00e4ch zwischen dem anleitenden Arzt und X bestanden, in welchem der Stand der Weiterbildung beurteilt und in einem Logbuch dokumentiert wird. Zum anderen sind in den gesamten 60&nbsp;Monaten 80&nbsp;Stunden Kurs-Weiterbildung vorgesehen. Weitergehende Regelungen \u2011\u2011insbesondere zum genauen zeitlichen Umfang und der Ausgestaltung der Anleitung\u2011\u2011 sind in der zugrunde liegenden Weiterbildungsordnung nach Feststellung des FG nicht enthalten. Weiter ist das FG aufgrund der Weiterbildungsordnung davon ausgegangen, dass die Facharztqualifikation ganz \u00fcberwiegend aufgrund der praktischen Erfahrung aus der \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit und nur in geringerem Umfang aus der Vermittlung von theoretischem Wissen und Methodenkompetenz erworben wird. Schlie\u00dflich hat das FG in Abschn.&nbsp;I. Nr.&nbsp;3 der Entscheidungsgr\u00fcnde die Voraussetzungen eines Ausbildungsdienstverh\u00e4ltnisses verneint und dabei darauf abgestellt, dass X schwerpunktm\u00e4\u00dfig ihrem Arbeitgeber nach dessen Weisung ihre \u00e4rztliche Arbeitsleistung schuldete und die Verg\u00fctung nicht auf die Teilnahme an einer Berufsausbildungsma\u00dfnahme ausgerichtet, sondern f\u00fcr die geschuldete \u00e4rztliche T\u00e4tigkeit angemessen war.<\/li><li>b) Da die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG verfahrensrechtlich einwandfrei, insbesondere nicht unter Versto\u00df gegen die Sachaufkl\u00e4rungspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO, zustande gekommen ist und auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft, ist sie f\u00fcr den BFH als Revisionsgericht nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindend, selbst wenn die Wertung des FG nicht zwingend, sondern lediglich m\u00f6glich ist (z.B. Senatsurteile vom 21.01.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;17\/07, BFH\/NV 2010, 1423, und in BFH\/NV 2011, 26).<\/li><li>3. Da somit schon der weite Ausbildungsbegriff des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG nicht erf\u00fcllt war, muss der Senat nicht der Frage nachgehen, ob es sich im Rahmen des engeren Ausbildungsbegriffes des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG um eine Erst- oder Zweitausbildung handelte. Es kommt deshalb auch nicht auf die von der Kl\u00e4gerin aufgeworfenen Fragen an, ob X eine langfristige Bindung an den Arbeitgeber eingegangen ist und welchen Umfang die w\u00f6chentliche Arbeitszeit hatte. Dass X \u2011\u2011wie von der Kl\u00e4gerin behauptet\u2011\u2011 ganzt\u00e4gig durch einen weiterbildenden Arzt angeleitet wurde und noch keine eigenverantwortliche und selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit aus\u00fcben durfte, hat das FG so nicht festgestellt und d\u00fcrfte im Berufsalltag eines Assistenzarztes in einer Klinik auch eher un\u00fcblich sein. Das Berufsziel der X spielt hinsichtlich der Abw\u00e4gung zwischen den Ausbildungs- und den Erwerbsanteilen ihres Dienstverh\u00e4ltnisses keine Rolle. Eine Parallele zwischen der Assistenzarztt\u00e4tigkeit auf der einen Seite und dem Referendariat im Bereich der Juristen- oder Lehramtsausbildung sowie den Finanzanw\u00e4rtern auf der anderen Seite kann schon deshalb nicht gezogen werden, weil bei Letzteren noch kein Eintritt in einen durch den Abschluss erm\u00f6glichten Beruf stattgefunden hat und die Verg\u00fctung sich an dem Ausbildungscharakter und nicht an einer Erwerbst\u00e4tigkeit orientiert. Soweit die Kl\u00e4gerin eine Parallele zu Ausbildungsma\u00dfnahmen bei Zeitsoldaten ziehen will, hat der Senat im Urteil in BFH\/NV 2021, 1486 ebenfalls bereits das Vorliegen einer Ausbildung i.S. des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG verneint, weil auch dort der Erwerbscharakter des Dienstverh\u00e4ltnisses dominierte.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.220922.IIIR40.21.0 BFH III. Senat EStG \u00a7 63 Abs 1 S 2, EStG \u00a7 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG \u00a7 32 Abs 4 S 2, EStG VZ 2021 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 17. 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