{"id":75321,"date":"2022-11-19T17:20:22","date_gmt":"2022-11-19T15:20:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75321"},"modified":"2022-11-19T17:20:22","modified_gmt":"2022-11-19T15:20:22","slug":"kuerzung-des-werbungskostenabzugs-bei-steuerfreien-leistungen-aus-einem-stipendium-bfh-urteil-vom-29-september-2022-vi-r-34-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kuerzung-des-werbungskostenabzugs-bei-steuerfreien-leistungen-aus-einem-stipendium-bfh-urteil-vom-29-september-2022-vi-r-34-20\/","title":{"rendered":"K\u00fcrzung des Werbungskostenabzugs bei steuerfreien Leistungen aus einem Stipendium &#8211; BFH-Urteil vom 29. September 2022, VI R 34\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.290922.VIR34.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 3 Nr 44, EStG \u00a7 3c Abs 1, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 5, EStG \u00a7 9 Abs 5, EStG \u00a7 4 Abs 5 S 1 Nr 5, EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1, GG Art 14 Abs 1, EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 16. Juni 2020, Az: 5 K 1936\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Werbungskosten setzen eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Davon ist auszugehen, wenn in Geld oder Geldeswert bestehende G\u00fcter aus dem Verm\u00f6gen des Steuerpflichtigen abflie\u00dfen. Eine endg\u00fcltige Belastung verlangt der Werbungskostenbegriff hingegen nicht. Ausgaben und Einnahmen sind vielmehr getrennt zu beurteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Leistungen aus einem Stipendium f\u00fchren zu Arbeitslohn, wenn das Stipendium dem Ersatz von Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit aus in der Erwerbssph\u00e4re liegenden Gr\u00fcnden dient.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Zwischen steuerfreien Stipendienleistungen und beruflich veranlassten (Fort-)Bildungsaufwendungen besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i.S. von \u00a7 3c Abs. 1 EStG, wenn das Stipendium dazu dient, die beruflich veranlassten Aufwendungen auszugleichen oder zu erstatten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 16.06.2020 &#8211; 5 K 1936\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) war nach dem Studium der Rechtswissenschaften und der Zweiten juristischen Staatspr\u00fcfung bis Mai 2013 am \u2026 t\u00e4tig. Vom xx.xx.2013 bis zum xx.xx.2014 absolvierte sie in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) ein Masterstudium (LL.M.) an der X-University. Seit August 2014 ist die Kl\u00e4gerin als Rechtsanw\u00e4ltin t\u00e4tig.<\/li><li>F\u00fcr das Masterstudium erhielt die Kl\u00e4gerin ein Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes e.V. (DAAD). Das Stipendium umfasste gem\u00e4\u00df der Stipendienzusage vom xx.xx.2013 einen Betrag von 9.000&nbsp;\u20ac, der in neun monatlichen Raten von jeweils 1.000&nbsp;\u20ac zahlbar war, einen Reisekostenzuschuss von 1.075&nbsp;\u20ac, die \u00dcbernahme der Studiengeb\u00fchren bis zu einer H\u00f6he von 18.000&nbsp;\u20ac nach Vorlage der Originalrechnung sowie eine Kranken-, Unfall- und Privathaftpflichtversicherung. Bestandteile der Zusage waren die &#8222;Allgemeine[n] Bedingungen f\u00fcr deutsche Stipendiatinnen und Stipendiaten des DAAD&#8220; \u2011\u2011Stand 05\/2013\u2011\u2011 (AB-DAAD) und die &#8222;Besonderen Bedingungen&#8220;.<\/li><li>In ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen und in den Erkl\u00e4rungen zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags f\u00fcr die Streitjahre (2013 und 2014) machte die Kl\u00e4gerin Aufwendungen f\u00fcr das Masterstudium als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erkannte die Aufwendungen mit Ausnahme der geltend gemachten Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge als (vorweggenommene) Werbungskosten an, zog hiervon jedoch den Reisekostenzuschuss, den Zuschuss f\u00fcr die Studiengeb\u00fchren und die monatlichen Stipendienzahlungen des DAAD ab.<\/li><li>Hiergegen wandte sich die Kl\u00e4gerin mit ihren Einspr\u00fcchen. W\u00e4hrend der Einspruchsverfahren erlie\u00df das FA ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre, mit denen es folgende Aufwendungen als Werbungskosten anerkannte (alle Betr\u00e4ge in \u20ac):&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2013&nbsp;&nbsp;&nbsp;2014&nbsp;Umzugskosten194,00&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Reisekosten1.488,9730,37&nbsp;Verpflegungsmehraufwendungen&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;3.228,00&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Mietaufwand3.763,884.184,00sonstige Kosten815,16&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Semester-\/Studiengeb\u00fchren&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;18.610,03&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;18.739,15Arbeitsmittel154,40103,00Unfallversicherung57,50&nbsp;67,13&nbsp;Telefon\/Internet240,00240,00Kontof\u00fchrung&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;16,00&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;16,00Summe (gerundet)28.568,0023.380,00<\/li><li>Hiervon zog das FA die an die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren geleisteten Zahlungen des DAAD ab und ber\u00fccksichtigte dementsprechend Werbungskosten f\u00fcr 2013 in H\u00f6he von 4.493&nbsp;\u20ac und f\u00fcr 2014 in H\u00f6he von 19.380&nbsp;\u20ac. Die festgesetzte Einkommensteuer f\u00fcr die Streitjahre betrug jeweils 0&nbsp;\u20ac. Auf den 31.12.2013 stellte das FA au\u00dferdem einen verbleibenden Verlustvortrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und auf den 31.12.2014 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac gesondert fest.<\/li><li>Die Einspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin wies das FA anschlie\u00dfend als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1750 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ebenfalls keinen Erfolg.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/li><li>Sie beantragt,<br \/>das Urteil des Finanzgerichts (FG) sowie die Einspruchsentscheidung vom 25.07.2019 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2013 und 2014, jeweils vom 13.01.2017, dahin zu \u00e4ndern, dass weitere Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit f\u00fcr 2013 in H\u00f6he von 24.075&nbsp;\u20ac und f\u00fcr 2014 in H\u00f6he von 4.000&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Kl\u00e4gerin keine h\u00f6heren Werbungskosten bei ihren Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit abziehen kann, als sie das FA bei den Einkommensteuerfestsetzungen f\u00fcr die Streitjahre bereits ber\u00fccksichtigt hat.<\/li><li>1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage gegen die angefochtenen Einkommensteuerbescheide zul\u00e4ssig ist, obwohl das FA die Einkommensteuer f\u00fcr die Streitjahre auf jeweils 0&nbsp;\u20ac festgesetzt hat. Die Kl\u00e4gerin ist ungeachtet der Nullfestsetzungen nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO klagebefugt, weil die Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 EStG zu ber\u00fccksichtigen sind. Da dies zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, sieht der Senat insoweit unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 22.02.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;17\/16 (BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496, Rz&nbsp;19&nbsp;ff.) von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>2. Die Vorinstanz hat der Kl\u00e4gerin im Ergebnis auch zu Recht den geltend gemachten weiteren Werbungskostenabzug versagt.<\/li><li>a) Das FG hat zun\u00e4chst zutreffend entschieden, dass die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Masterstudium in den USA dem Grunde nach als vorweggenommene Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7&nbsp;19 EStG) abziehbar sind (s. dazu auch Senatsurteil vom 22.07.2003&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;4\/02, BFH\/NV 2004, 32). Insbesondere handelt es sich bei dem von der Kl\u00e4gerin absolvierten Masterstudiengang nicht um eine Erstausbildung i.S. von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;6 EStG in den in den Streitjahren geltenden Fassungen. Hier\u00fcber besteht zwischen den Beteiligten zu Recht auch kein Streit. Der Senat sieht deshalb insoweit ebenfalls von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>b) Entgegen der Auffassung des FG sind die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Masterstudium allerdings nicht bereits auf der Tatbestandsebene des Werbungskostenbegriffs im Wege einer Saldierung um die Zahlungen des DAAD aus dem Stipendium zu k\u00fcrzen.<\/li><li>Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG). Der Werbungskostenabzug setzt hiernach eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Davon ist auszugehen, wenn in Geld oder Geldeswert bestehende G\u00fcter aus dem Verm\u00f6gen des Steuerpflichtigen abflie\u00dfen (z.B. Senatsurteil vom 19.04.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;25\/10, BFHE 237, 444, BStBl II 2013, 699; Schmidt\/Kr\u00fcger, EStG, 41.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;12; Brandis\/Heuermann\/Th\u00fcrmer, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;106; jeweils m.w.N.).<\/li><li>Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erf\u00fcllt. Denn die Kl\u00e4gerin hat in den Streitjahren die f\u00fcr ihr Masterstudium jeweils als Werbungskosten geltend gemachten Betr\u00e4ge tats\u00e4chlich gezahlt. Eine endg\u00fcltige Belastung setzt der Werbungskostenbegriff entgegen der Auffassung des FG hingegen nicht voraus. Ausgaben und Einnahmen sind vielmehr getrennt zu beurteilen (Kreft in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;75).<\/li><li>c) Der R\u00fcckfluss bzw. die Erstattung (der Ersatz) von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen aus in der Erwerbssph\u00e4re liegenden Gr\u00fcnden ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten fr\u00fcher abgezogen worden sind (z.B. BFH-Urteile vom 29.06.1982&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;6\/79, BFHE 136, 238, BStBl II 1982, 755; vom 26.11.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;24\/08, BFH\/NV 2009, 568, und vom 24.02.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;44\/12, BFHE 249, 224, BStBl II 2015, 649; Senatsbeschluss vom 13.07.2000&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;184\/99, BFH\/NV 2000, 1470; ebenso Schmidt\/Kr\u00fcger, a.a.O., \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;112; Teller in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;49; Brandis\/Heuermann\/Th\u00fcrmer, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;184; HHR\/Kreft, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;85, m.w.N.). Handelt es sich um steuerfreie Ersatzleistungen, m\u00fcssen die Werbungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3c EStG entsprechend gek\u00fcrzt werden (Senatsurteil vom 04.11.2003&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;28\/03, BFH\/NV 2004, 928, zu Leistungen aus einem steuerfreien Stipendium; v.&nbsp;Bornhaupt in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;B&nbsp;49).<\/li><li>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FG jedenfalls im Ergebnis zu Recht entschieden, dass sich die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Masterstudium nur insoweit steuermindernd auswirken, als sie die der Kl\u00e4gerin in den Streitjahren zugeflossenen Zahlungen des DAAD \u00fcberstiegen.<\/li><li>aa) Der Senat kann im Streitfall offenlassen, ob, unter welchen Voraussetzungen und bei welcher Einkunftsart Stipendien im Allgemeinen steuerbar sind (s. dazu auch BFH-Urteil vom 08.07.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;6\/19, BFHE 269, 556, BStBl II 2021, 557, Rz&nbsp;21&nbsp;ff.; Heigl, Finanz-Rundschau \u2011\u2011FR\u2011\u2011 2020, 724; jeweils m.w.N.). Denn die Leistungen aus einem Stipendium f\u00fchren jedenfalls dann zu Arbeitslohn i.S. von \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG, wenn das Stipendium \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 dem Ersatz von Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit aus in der Erwerbssph\u00e4re liegenden Gr\u00fcnden dient (ebenso Heigl, FR 2020, 724, 730&nbsp;f.). Dies verst\u00f6\u00dft \u2011\u2011entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 weder gegen das Rechtsstaatsprinzip noch den Vorbehalt des Gesetzes und erst recht nicht gegen die Gew\u00e4hrleistung des Eigentums gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG).<\/li><li>(1) Der DAAD gew\u00e4hrte der Kl\u00e4gerin das Stipendium ausweislich der Zusage f\u00fcr deren LL.M.-Studium an der X-University. Hierf\u00fcr \u00fcbernahm er die Studiengeb\u00fchren der Kl\u00e4gerin bis zu einer H\u00f6he von 18.000&nbsp;\u20ac und zahlte einen Reisekostenzuschuss von 1.075&nbsp;\u20ac. Dar\u00fcber hinaus gew\u00e4hrte der DAAD der Kl\u00e4gerin ein Stipendium in H\u00f6he von 9.000&nbsp;\u20ac, das in monatlichen Raten von 1.000&nbsp;\u20ac gezahlt wurde. Nach den vom FG festgestellten AB-DAAD (dort unter Nr.&nbsp;2.a) waren die monatlichen Stipendienraten grunds\u00e4tzlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Ausland bestimmt.<\/li><li>(2) Die vorgenannten Zahlungen des DAAD an die Kl\u00e4gerin beruhten auf in der Erwerbssph\u00e4re liegenden Gr\u00fcnden. Der DAAD erstattete der Kl\u00e4gerin mit den (anteiligen) Studiengeb\u00fchren und den Reisekosten die beruflich veranlassten Aufwendungen f\u00fcr das LL.M.-Studium. Die Leistungen des DAAD erfolgten mit R\u00fccksicht auf die (zuk\u00fcnftige) berufliche T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin, die der DAAD mit dem Stipendium f\u00fcr das LL.M.-Studium f\u00f6rderte. Zwischen der (zuk\u00fcnftigen) Berufst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin und den Zahlungen des DAAD bestand eine innere Verkn\u00fcpfung, wie sich insbesondere aus den AB-DAAD ergibt. Zweck des Stipendiums war nach Nr.&nbsp;3 der AB-DAAD n\u00e4mlich die Durchf\u00fchrung des Studiums sowie die regelm\u00e4\u00dfige Teilnahme der Kl\u00e4gerin als Stipendiatin an den nach ihrem Lehrplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen der Hochschule. Die Kl\u00e4gerin war nach Nr.&nbsp;10 AB-DAAD verpflichtet, zur Rechenschaft \u00fcber die gef\u00f6rderte Ausbildung \u00fcber ihre Stipendienzeit Berichte abzufassen und ihre Zeugnisse \u00fcber alle Abschl\u00fcsse einzureichen, die sie im Zusammenhang mit dem Stipendium erreicht hatte. Die Verletzung der Berichtspflichten berechtigte den DAAD zur R\u00fcckforderung der gew\u00e4hrten Leistungen. Der DAAD konnte das Stipendium au\u00dferdem nach Nr.&nbsp;11 AB-DAAD unter bestimmten Voraussetzungen k\u00fcndigen und seine Stipendienleistungen einstellen. Dies galt z.B., wenn erkennbar wurde, dass sich die Kl\u00e4gerin nicht in dem erforderlichen und zumutbaren Ma\u00df um die Verwirklichung des Zwecks des Stipendiums bem\u00fchte oder der Zweck des Stipendiums nicht mehr erreicht werden konnte. Die Kl\u00e4gerin bereitete sich mit dem durch das Stipendium gef\u00f6rderten LL.M.-Studium auf ihre (zuk\u00fcnftige) Berufst\u00e4tigkeit vor. Die Leistungen des DAAD, mit denen die Werbungskosten der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Masterstudium (teilweise) erstattet wurden, wiesen nach alledem einen hinreichenden Erwerbsbezug auf. Dem steht \u2011\u2011anders als die Kl\u00e4gerin meint\u2011\u2011 insbesondere nicht entgegen, dass der DAAD mit der Gew\u00e4hrung des Stipendiums auch seine Satzungszwecke verwirklichen wollte.<\/li><li>(3) Der vorgenannte Erwerbsbezug erstreckt sich auch auf die monatlichen Stipendienraten. Mit den Mietaufwendungen wegen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung in H\u00f6he von 3.763&nbsp;\u20ac (f\u00fcr 2013) und in H\u00f6he von 4.184&nbsp;\u20ac (f\u00fcr 2014) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 EStG sowie mit dem Verpflegungsmehraufwand in H\u00f6he von 3.228&nbsp;\u20ac (f\u00fcr 2013) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;5 i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG hat die Kl\u00e4gerin beruflich veranlasste Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht, die der Bestreitung ihres Lebensunterhalts in den USA dienten. Diese Werbungskosten \u00fcberstiegen die im jeweiligen Streitjahr gezahlten Stipendienraten von insgesamt 5.000&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2013 und 4.000&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2014. Die Stipendienraten dienten daher, auch soweit der DAAD sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts (insbesondere f\u00fcr Wohnung und Verpflegung im Ausland) zahlte, der Werbungskostenerstattung aus den oben bereits dargelegten \u2011\u2011in der Erwerbssph\u00e4re der Kl\u00e4gerin liegenden\u2011\u2011 Gr\u00fcnden.<\/li><li>bb) Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin stellen die Zahlungen des DAAD damit auch keine einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Zahlungen aus privaten Motiven dar, wie sie z.B. Angeh\u00f6rige zur Unterst\u00fctzung eines Auslandsstudiums leisten m\u00f6gen. Sie sind mit solchen Leistungen auch nicht vergleichbar. Zwischen der Kl\u00e4gerin und dem DAAD bestanden keinerlei private Verbindungen. Mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte liegt in der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen aus in der Erwerbssph\u00e4re liegenden Gr\u00fcnden einerseits und der auf privaten Verbindungen beruhenden Zahlungen andererseits auch kein Versto\u00df gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG.<\/li><li>d) Die hiernach gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 EStG steuerbaren Leistungen des DAAD sind jedoch nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 EStG steuerfrei. Sie mindern gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;1 EStG die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen f\u00fcr das LL.M.-Studium der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>aa) Die Befreiungsvorschrift des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 EStG gilt nicht nur f\u00fcr Stipendien, die unmittelbar aus \u00f6ffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder \u00fcberstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angeh\u00f6rt, zur F\u00f6rderung der Forschung oder zur F\u00f6rderung der wissenschaftlichen oder k\u00fcnstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gew\u00e4hrt werden (\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 Satz&nbsp;1 EStG), sondern auch f\u00fcr solche Stipendien, die \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 zu den in Satz&nbsp;1 bezeichneten Zwecken u.a. von einer K\u00f6rperschaft i.S. des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes gegeben werden (\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 Satz&nbsp;2 EStG). Dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung auch im \u00dcbrigen gegeben sind, weil das Stipendium einen f\u00fcr die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht \u00fcberstieg, zudem nach den vom DAAD erlassenen Richtlinien vergeben wurde und schlie\u00dflich die Kl\u00e4gerin als Empf\u00e4ngerin im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder k\u00fcnstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmert\u00e4tigkeit verpflichtet war (vgl. \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 Satz&nbsp;3 EStG), steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit.<\/li><li>Diese letztgenannte Negativvoraussetzung soll sicherstellen, dass nur solche Leistungen steuerfrei bleiben, die den Charakter eines echten Stipendiums haben und keine offene oder versteckte Verg\u00fctung f\u00fcr eine Arbeitsleistung darstellen (BFH-Urteil in BFHE 269, 556, BStBl II 2021, 557, Rz&nbsp;46). Die Kl\u00e4gerin stand im Streitfall nicht in einem Dienstverh\u00e4ltnis zum DAAD. Sie war im Hinblick auf das Stipendium weder gegen\u00fcber dem DAAD noch gegen\u00fcber der Hochschule verpflichtet, weisungsgebunden eine bestimmte Arbeitnehmert\u00e4tigkeit auszu\u00fcben. Bei der von der Kl\u00e4gerin verlangten Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Hochschule sowie ihren gegen\u00fcber dem DAAD bestehenden Berichts- und sonstigen Pflichten handelte es sich auch nicht um eine bestimmte wissenschaftliche Gegenleistung f\u00fcr das Stipendium i.S. von \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;44 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b EStG. Eine Verpflichtung der Kl\u00e4gerin &#8222;zu einer bestimmten Arbeitnehmert\u00e4tigkeit&#8220; ergibt sich schlie\u00dflich auch nicht aus dem Umstand, dass die Stipendienleistungen im Streitfall unter dem Gesichtspunkt des Werbungskostenersatzes zu steuerbaren Eink\u00fcnften der Kl\u00e4gerin aus \u00a7&nbsp;19 EStG f\u00fchrten.<\/li><li>bb) Die Vorschrift des \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;1 EStG setzt voraus, dass zwischen den steuerfreien Einnahmen und den Ausgaben ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Dieser ist gegeben, wenn Einnahmen und Ausgaben durch dasselbe Ereignis veranlasst sind (BFH-Urteile vom 28.05.1998&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;32\/97, BFHE 186, 275, BStBl II 1998, 565, und vom 23.11.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;41\/14, BFHE 256, 439, BStBl II 2017, 773). Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang jedenfalls immer dann, wenn die Einnahmen dazu dienen, beruflich veranlasste Aufwendungen auszugleichen oder zu erstatten (Senatsurteil vom 09.11.1976&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;139\/74, BFHE 120, 491, BStBl II 1977, 207; BFH-Urteile vom 27.04.1993&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;26\/92, BFHE 171, 443, BStBl II 1993, 784; vom 27.04.2006&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;41\/04, BFHE 214, 69, BStBl II 2006, 755, und vom 18.04.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;62\/09, BFHE 237, 434, BStBl II 2012, 721).<\/li><li>So verh\u00e4lt es sich auch im Streitfall. Einerseits ist das Stipendium der Kl\u00e4gerin nur f\u00fcr ihren Studienaufenthalt in den USA gew\u00e4hrt worden. Andererseits sind ihr nur wegen dieses Studienaufenthalts die als Werbungskosten geltend gemachten (Mehr-)Aufwendungen entstanden. Die f\u00fcr das Masterstudium geltend gemachten Aufwendungen d\u00fcrfen folglich nach \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;1 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden, soweit die Kl\u00e4gerin die fraglichen Stipendienleistungen des DAAD bezogen hat.<\/li><li>3. Die Verfahrensr\u00fcge der Kl\u00e4gerin greift nicht durch. Das FG hat den Anspruch der Kl\u00e4gerin auf rechtliches Geh\u00f6r nicht verletzt.<\/li><li>a) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO) umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu \u00e4u\u00dfern, und die Pflicht des Gerichts, sich mit dem entscheidungserheblichen Vorbringen auseinanderzusetzen. Rechtliches Geh\u00f6r wird den Beteiligten dadurch gew\u00e4hrt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu \u00e4u\u00dfern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Das rechtliche Geh\u00f6r bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO). Dar\u00fcber hinaus darf das FG seine Entscheidung auf einen von den Beteiligten erkennbar \u00fcbersehenen oder f\u00fcr unerheblich gehaltenen rechtlichen Gesichtspunkt nur st\u00fctzen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (\u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;2 der Zivilprozessordnung, z.B. BFH-Beschluss vom 01.07.2003&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;94\/02, BFH\/NV 2003, 1591).<\/li><li>b) Soweit die Kl\u00e4gerin meint, das FG habe ihr Recht auf Geh\u00f6r verletzt, weil es festgestellt habe, es sei unzutreffend, dass die Kl\u00e4gerin zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sich entschieden habe, das Masterstudium durchzuf\u00fchren, nicht mit einem Stipendium habe rechnen k\u00f6nnen, und die Vorinstanz ferner ausgef\u00fchrt habe, dass die diesbez\u00fcglichen Darlegungen der Kl\u00e4gerin nicht hinreichend substantiiert seien, liegt keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs vor. Dies gilt bereits deshalb, weil die entsprechenden Ausf\u00fchrungen des FG f\u00fcr dessen Entscheidung nicht tragend waren. Nach der f\u00fcr die Pr\u00fcfung eines Verfahrensmangels ma\u00dfgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des FG (s. dazu z.B. BFH-Urteil vom 06.07.1999&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;12\/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731; Senatsbeschluss vom 01.09.2005&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;30\/05, BFH\/NV 2005, 2046, und BFH-Beschluss vom 08.10.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;202\/02, BFH\/NV 2005, 367) war es nicht entscheidungserheblich, ob die Kl\u00e4gerin mit einem Stipendium rechnen konnte oder nicht. Denn das FG hat die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr das Masterstudium allein deshalb teilweise nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen, weil die Kl\u00e4gerin in H\u00f6he der Leistungen des DAAD wirtschaftlich nicht belastet gewesen sei.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.290922.VIR34.20.0 BFH VI. 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