{"id":75325,"date":"2022-11-19T17:24:28","date_gmt":"2022-11-19T15:24:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75325"},"modified":"2022-11-19T17:24:28","modified_gmt":"2022-11-19T15:24:28","slug":"hinzurechnung-eines-kirchensteuer-erstattungsueberhangs-i-s-des-%c2%a7-10-abs-4b-satz-3-estg-setzt-keine-kirchensteuerzahlung-im-erstattungsjahr-voraus-bfh-urteil-vom-29-juni-2022-x-r-1-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/hinzurechnung-eines-kirchensteuer-erstattungsueberhangs-i-s-des-%c2%a7-10-abs-4b-satz-3-estg-setzt-keine-kirchensteuerzahlung-im-erstattungsjahr-voraus-bfh-urteil-vom-29-juni-2022-x-r-1-20\/","title":{"rendered":"Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungs\u00fcberhangs i.S. des \u00a7 10 Abs. 4b Satz 3 EStG setzt keine Kirchensteuerzahlung im Erstattungsjahr voraus- BFH-Urteil vom 29. Juni 2022, X R 1\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.290622.XR1.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 10 Abs 4b S 2, EStG \u00a7 10 Abs 4b S 3, EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 4, AO \u00a7 175 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG VZ 2009 , EStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 05. Dezember 2019, Az: 14 K 3341\/15 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ein Erstattungs\u00fcberhang i.S. des \u00a7 10 Abs. 4b Satz 3 EStG erfordert lediglich ein &#8222;\u00dcbersteigen&#8220; der erstatteten Aufwendungen \u00fcber die im Erstattungsjahr geleisteten Aufwendungen, die auch 0 \u20ac betragen k\u00f6nnen. Ein Kirchensteuer-Erstattungs\u00fcberhang liegt damit auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum der Kirchensteuererstattung keine Kirchensteuer gezahlt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Hinzurechnung nach \u00a7 10 Abs. 4b Satz 3 EStG findet auch statt, wenn sich die erstattete Zahlung im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 12.03.2019 &#8211; IX R 34\/17, BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658, Rz 17).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 05.12.2019 &#8211; 14 K 3341\/15 E wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war Gesellschafter der A-GmbH (nachfolgend GmbH). Am 26.10.2009 schloss er einen notariell beurkundeten Kaufvertrag, in dem er u.a. Gesch\u00e4ftsanteile auf die GmbH \u00fcbertrug. Im Hinblick darauf beantragte er im November 2009 u.a. die Festsetzung einer Kirchensteuer-Vorauszahlung von 508.768&nbsp;\u20ac, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) im Vorauszahlungsbescheid vom 03.12.2009 antragsgem\u00e4\u00df festsetzte. Diese Vorauszahlung leistete der Kl\u00e4ger am 10.12.2009, ferner im Jahr 2010 eine nachtr\u00e4gliche Kirchensteuer-Vorauszahlung in H\u00f6he von 357.052&nbsp;\u20ac f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2009.<\/li><li>Im Jahr 2011 erkl\u00e4rte er den R\u00fccktritt vom Kaufvertrag \u00fcber die Gesch\u00e4ftsanteile.<\/li><li>Die Einkommensteuer-Veranlagung 2009 vom 11.04.2012 f\u00fchrte zur Erstattung der gesamten f\u00fcr 2009 geleisteten Kirchensteuer in H\u00f6he von 865.820&nbsp;\u20ac. Da der Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte sich auf 2.728&nbsp;\u20ac belief und damit unterhalb des Grundfreibetrags lag, wirkte sich die im Jahr 2009 insgesamt gezahlte Kirchensteuer von 622.637&nbsp;\u20ac \u2011\u2011in der auch die vom Kl\u00e4ger beantragte zus\u00e4tzliche Vorauszahlung von 508.768&nbsp;\u20ac enthalten war\u2011\u2011 im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nicht steuermindernd aus. Demgegen\u00fcber konnte die im Veranlagungszeitraum 2010 nachtr\u00e4glich f\u00fcr 2009 gezahlte Kirchensteuer in H\u00f6he von 357.052&nbsp;\u20ac im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 07.01.2014 \u2011\u2011bei einem Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte von 1.291.835&nbsp;\u20ac\u2011\u2011 in voller H\u00f6he als Sonderausgaben ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Im Streitjahr 2012, dem Jahr der Erstattung der Kirchensteuer, leistete der Kl\u00e4ger keine Kirchensteuerzahlung. Im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2012 vom 21.07.2014, ge\u00e4ndert durch den Bescheid vom 31.07.2014, erfasste das FA deshalb die Kirchensteuererstattung in H\u00f6he von 865.820&nbsp;\u20ac als Erstattungs\u00fcberhang i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4b Satz&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und rechnete sie dem Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte von .\/.&nbsp;307&nbsp;\u20ac hinzu. Unter Ber\u00fccksichtigung weiterer Sonderausgaben betrug das zu versteuernde Einkommen 857.608&nbsp;\u20ac. Daneben erzielte der Kl\u00e4ger im Jahr 2012 nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG besteuerte Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in H\u00f6he von 1.158.593&nbsp;\u20ac. Vermehrt um die hierauf entfallende Steuer nach \u00a7&nbsp;32d EStG betrug die festgesetzte Einkommensteuer 650.662&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage, mit welcher sich der Kl\u00e4ger gegen die Annahme und damit die Hinzurechnung eines Erstattungs\u00fcberhangs i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4b Satz&nbsp;3 EStG wandte, mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 352 ver\u00f6ffentlichten Urteil ab.<\/li><li>Ein Erstattungs\u00fcberhang i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4b Satz&nbsp;3 EStG setze nicht zwingend die vorhergehende Verrechnung einer tats\u00e4chlichen Kirchensteuerzahlung mit einer Kirchensteuererstattung voraus. Dies ergebe eine Auslegung der Norm.<\/li><li>Die Betrachtung von Wortlaut und Systematik f\u00fchre zu keinem eindeutigen Ergebnis. Zwar ergebe sich nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4b Satz&nbsp;2 EStG ein &#8222;Erstattungs\u00fcberhang&#8220;, wenn die erstatteten Aufwendungen die &#8222;geleisteten&#8220; Aufwendungen \u00fcberstiegen. Der Begriff des &#8222;\u00dcberhangs&#8220; als solcher setze aber keine Verrechnung zwischen Zahlungen und Erstattungen voraus. Nach allgemeinem Verst\u00e4ndnis k\u00f6nne sich der \u00dcberhang einer Erstattung auch bei fehlender Leistung ergeben.<\/li><li>Nach historischer und teleologischer Gesetzesauslegung anhand der Gesetzesbegr\u00fcndung liege ein Erstattungs\u00fcberhang i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4b Satz&nbsp;3 EStG auch in F\u00e4llen einer fehlenden Kirchensteuerzahlung im Erstattungsjahr vor. W\u00e4hrend nach fr\u00fcherer Rechtslage ein \u00dcberhang von Kirchensteuer im Erstattungsjahr \u00fcber \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) zu einer entsprechenden Korrektur des Sonderausgabenabzugs im Zahlungsjahr gef\u00fchrt habe, sei mit Wirkung ab dem 01.01.2012 die Behandlung von erstatteten Sonderausgaben erstmals gesetzlich geregelt worden. Mit der Neuregelung des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4b EStG habe der Gesetzgeber beabsichtigt, \u00c4nderungen von Steuerfestsetzungen der Vorjahre und deren Nachvollziehung durch den Steuerpflichtigen zu vermeiden. Diese gesetzgeberischen Zwecke griffen unabh\u00e4ngig davon ein, ob im Veranlagungszeitraum Kirchensteuer \u2011\u2011z.B. in H\u00f6he von 1&nbsp;\u20ac\u2011\u2011 gezahlt worden sei oder nicht.<\/li><li>Mit der Revision wendet sich der Kl\u00e4ger gegen die vom FG vorgenommene Auslegung des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4b S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 EStG.<\/li><li>Der eindeutige Wortlaut der Legaldefinition in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4b Satz&nbsp;2 EStG setze f\u00fcr einen Erstattungs\u00fcberhang u.a. &#8222;geleistete Aufwendungen&#8220; voraus. Mithin sei allein im Falle der Zahlung einer Kirchensteuer, und sei es nur in H\u00f6he von 1&nbsp;\u20ac, der Tatbestand des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4b Satz&nbsp;3 EStG erf\u00fcllt. Eines R\u00fcckgriffs auf das allgemeine Verst\u00e4ndnis des Begriffs &#8222;\u00dcberhang&#8220; bed\u00fcrfe es daher nicht. Nach der Systematik des \u00a7&nbsp;10 EStG sei allen Sonderausgaben gemein, dass diese tats\u00e4chlich geleistet worden seien und den Steuerpflichtigen wirtschaftlich belastet haben m\u00fcssten. In der Gesetzesbegr\u00fcndung werde ebenfalls von einer Verrechnung ausgegangen. Aus dem Zweck des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4b Satz&nbsp;3 EStG k\u00f6nne f\u00fcr den Streitfall nichts abgeleitet werden. Der Gesetzgeber habe den hier gegebenen Sachverhalt schlicht nicht bedacht. Die vom FG vorgenommene teleologische Erweiterung stelle einen Versto\u00df gegen das Prinzip der Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;38 AO dar.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung vom 25.09.2015 den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2012 vom 31.07.2014 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungs\u00fcberhangs zum Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4b Satz&nbsp;3 EStG unterbleibt.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es h\u00e4lt die vom FG getroffene Entscheidung und die hierf\u00fcr gegebene Begr\u00fcndung f\u00fcr zutreffend.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die unbegr\u00fcndete Revision ist nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>1. Das FG hat zu Recht entschieden, dass sich im Streitjahr 2012 ein Kirchensteuer-Erstattungs\u00fcberhang i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4b Satz&nbsp;3 EStG in H\u00f6he von 865.820&nbsp;\u20ac ergibt, der dem Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte hinzuzurechnen ist.<\/li><li>a) Die durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) eingef\u00fchrte Vorschrift ist am 01.01.2012 in Kraft getreten und im Streitfall anwendbar. Es kommt insofern auf den Zufluss (\u00a7&nbsp;11 EStG) der Erstattung an (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 12.03.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;34\/17, BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658, Rz&nbsp;14). Dem Kl\u00e4ger flossen die in Rede stehenden Kirchensteuererstattungen im Streitjahr 2012 zu.<\/li><li>b) Ein Erstattungs\u00fcberhang liegt vor, wenn die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen \u00fcbersteigen (vgl. \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4b Satz&nbsp;2 EStG). Der Senat ist \u2011\u2011wie die Vorinstanz\u2011\u2011 aufgrund der Auslegung der Gesetzesvorschrift der Auffassung, dass ein Erstattungs\u00fcberhang i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4b Satz&nbsp;3 EStG in Bezug auf Kirchensteuer nicht voraussetzt, dass der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum der Kirchensteuererstattung zugleich eine Kirchensteuerzahlung erbracht hat. Ein &#8222;Erstattungs\u00fcberhang&#8220; im Sinne dieser Vorschrift kann daher auch vorliegen, wenn im Erstattungsjahr keine Kirchensteuer gezahlt worden ist.<\/li><li>aa) Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Dessen Feststellung dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung); zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen. Ziel jeder Auslegung ist die Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Gegen seinen Wortlaut ist die Auslegung eines Gesetzes allerdings nur ausnahmsweise m\u00f6glich, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis f\u00fchrt, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann, oder wenn sonst anerkannte Auslegungsmethoden dies verlangen (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;46\/17, BFHE 266, 241, BStBl II 2020, 195, Rz&nbsp;25, m.w.N.).<\/li><li>bb) Unter Anwendung der benannten Auslegungsmethoden ist die Annahme eines Erstattungs\u00fcberhangs i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4b Satz&nbsp;3 EStG nicht dadurch ausgeschlossen, dass im Erstattungsjahr keine Kirchensteuer gezahlt worden ist.<\/li><li>(1) Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers setzt der Wortlaut der Vorschrift das Vorliegen einer (verrechenbaren) Kirchensteuerzahlung nicht voraus.<\/li><li>\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4b Satz&nbsp;3 EStG betrifft einen Erstattungs\u00fcberhang von Kirchensteuer als Aufwendungen nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG und verweist auf die in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4b Satz&nbsp;2 EStG gegebene Legaldefinition des Erstattungs\u00fcberhangs. Gefordert wird insoweit \u2011\u2011auch bez\u00fcglich gezahlter Kirchensteuer\u2011\u2011 lediglich ein &#8222;\u00dcbersteigen&#8220; der erstatteten Aufwendungen. Diese Erstattungen betrugen vorliegend \u2011\u2011beruhend auf Zahlungen der Jahre 2009 und 2010\u2011\u2011 insgesamt 865.820&nbsp;\u20ac, die im Streitjahr geleisteten Aufwendungen 0&nbsp;\u20ac. Der \u00dcberhang entspricht damit aufgrund des im Zahlungsbereich gegebenen Nullwerts exakt der H\u00f6he der Erstattungen. Ein &#8222;Verrechnen&#8220; von gezahlter Kirchensteuer ist nicht Bestandteil der Legaldefinition des Erstattungs\u00fcberhangs.<\/li><li>(2) Der Normzusammenhang f\u00fchrt zu keiner abweichenden Beurteilung. Auch soweit in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4b Satz&nbsp;2 EStG im Zusammenhang mit dem Begriff des &#8222;Erstattungs\u00fcberhangs&#8220; von &#8222;geleisteten&#8220; Aufwendungen die Rede ist und Satz&nbsp;3 der Norm hieran ankn\u00fcpft, wird damit lediglich der h\u00e4ufig vorkommende Fall eines betragsm\u00e4\u00dfigen und damit auch verrechenbaren Aufwands beschrieben, ohne dass aber \u2011\u2011wie vorstehend dargelegt\u2011\u2011 bei einer Nullzahlung ein \u00dcberhang der Erstattungen von vornherein ausscheiden w\u00fcrde.<\/li><li>(3) Vor allem aber w\u00fcrde die vom Kl\u00e4ger vertretene Sichtweise zu einem vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten sinnwidrigen Ergebnis f\u00fchren.<\/li><li>Der Senat geht in \u00dcbereinstimmung mit dem FG davon aus, dass eine anhand der Gesetzesbegr\u00fcndung vorgenommene historische und teleologische Gesetzesauslegung ein Verst\u00e4ndnis des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4b Satz&nbsp;3 EStG bedingt, dass ein Erstattungs\u00fcberhang im Sinne dieser Vorschrift auch im Fall einer fehlenden Kirchensteuerzahlung im Erstattungsjahr gegeben ist.<\/li><li>(a) Zur Begr\u00fcndung der Neuregelung hat die Bundesregierung im Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 darauf hingewiesen, dass auch die Erh\u00f6hung der Rechtssicherheit im Besteuerungsverfahren einen Beitrag zur Vereinfachung darstelle und die vorgesehenen Ma\u00dfnahmen daher dem Ziel dienten, das Besteuerungsverfahren vorhersehbarer, transparenter und nachvollziehbarer zu gestalten und so durch mehr Verl\u00e4sslichkeit im Verfahren ebenfalls Aufwand f\u00fcr alle Beteiligten zur\u00fcckzuf\u00fchren. Diesem Anliegen trage der Gesetzentwurf u.a. durch den neu eingef\u00fchrten \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4b EStG Rechnung, indem Erstattungen von Sonderausgaben, insbesondere von Kirchensteuer, die die in dem entsprechenden Jahr geleisteten Zahlungen \u00fcberstiegen (Erstattungs\u00fcberhang), k\u00fcnftig nur noch im Jahr der Erstattung ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden. Damit k\u00f6nne ein Wiederaufrollen der Steuerfestsetzungen aus den Vorjahren vermieden werden und der Steuerpflichtige m\u00fcsse keine \u00c4nderungen f\u00fcr zur\u00fcckliegende Veranlagungszeitr\u00e4ume mehr nachvollziehen (vgl. BTDrucks 17\/5125, S.&nbsp;21 und S.&nbsp;37).<\/li><li>(b) Danach sind die Regelungen des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4b S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 EStG getragen vom Ziel der Verfahrensvereinfachung. Bei Erstattungs\u00fcberh\u00e4ngen betreffend Kirchensteuer sollen nicht mehr die Bescheide der zur\u00fcckliegenden Zahlungsjahre (hier 2009 und 2010) ge\u00e4ndert werden. Vielmehr sollen die steuerlichen Konsequenzen veranlagungszeitraum\u00fcbergreifend im Erstattungsjahr durch den Ansatz einer umgekehrten bzw. &#8222;negativen&#8220; Sonderausgabe gezogen werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658, Rz&nbsp;16; Kulosa in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;10 EStG Rz&nbsp;413).<\/li><li>(c) Soweit in der Gesetzesbegr\u00fcndung \u2011\u2011wie der Kl\u00e4ger hervorhebt\u2011\u2011 davon die Rede ist (vgl. BTDrucks 17\/5125, S.&nbsp;37), dass, wenn die vom Steuerpflichtigen erhaltenen Erstattungen die entsprechenden geleisteten Aufwendungen \u00fcberstiegen, die Aufwendungen insoweit mit Null anzusetzen seien und sich \u2011\u2011seiner Auffassung nach nur unter diesen Voraussetzungen\u2011\u2011 ein Erstattungs\u00fcberhang ergebe, wird damit lediglich die \u00fcbliche Verfahrensweise einer \u2011\u2011wenn m\u00f6glich\u2011\u2011 vorhergehenden Verrechnung beschrieben, aber keine Aussage oder Wertung dahingehend getroffen, dass der vorliegende Fall einer fehlenden Kirchensteuerzahlung abweichend zu behandeln w\u00e4re.<\/li><li>(d) Vielmehr w\u00e4re es mit dem Vereinfachungszweck des Gesetzes nicht zu vereinbaren, die Erstattung in diesen F\u00e4llen (bei Aufwendungen von 0&nbsp;\u20ac) durch r\u00fcckwirkende \u00c4nderung der Steuerfestsetzung des Abflussjahres zu erfassen, obwohl andererseits bei einer Kirchensteuerzahlung in nur geringf\u00fcgiger H\u00f6he (im Extremfall: von 1&nbsp;\u20ac) der Erstattungs\u00fcberhang ohne Weiteres nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4b Satz&nbsp;3 EStG dem Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte hinzugerechnet werden m\u00fcsste (vgl. BeckOK EStG\/Fissenewert, 11.&nbsp;Ed. [01.10.2021] , EStG \u00a7&nbsp;10 EStG, Rz&nbsp;546.2).<\/li><li>Dass der Gesetzgeber \u2011\u2011wie das FG zutreffend ausf\u00fchrt\u2011\u2011 beim Fehlen &#8222;geleisteter Aufwendungen&#8220; allein wegen der fehlenden vorherigen Verrechnung zwischen Erstattungen und tats\u00e4chlichen Leistungen einen verbleibenden \u00dcberhang von der gesetzlichen Neuregelung habe ausnehmen und es in diesen F\u00e4llen bei der Korrektur im Zahlungsjahr wie bei den nur begrenzt abziehbaren Sonderausgaben des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und Nr.&nbsp;3a EStG habe belassen wollen, ist nicht \u00fcberzeugend zu begr\u00fcnden. Eine derartige Gesetzesauslegung w\u00fcrde Differenzierungen erforderlich machen, die wegen der vom Gesetzesgeber bezweckten Verwaltungsvereinfachung nicht zu rechtfertigen w\u00e4ren. Ein Erstattungs\u00fcberhang i.S. des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4b Satz&nbsp;3 EStG kann daher auch vorliegen, wenn im Erstattungsjahr keine Sonderausgaben gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nrn.&nbsp;3 und 4 gezahlt worden sind (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2021&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;1565\/19, EFG 2022, 25, Rz&nbsp;47; Schmidt\/Kr\u00fcger, EStG, 41.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;170; Bodden in Korn, \u00a7&nbsp;2 EStG Rz&nbsp;210.2, 134.&nbsp;Lieferung; a.A. Brandis\/ Heuermann\/Vogel, \u00a7&nbsp;10 EStG, Rz&nbsp;317).<\/li><li>c) Im \u00dcbrigen hat der Kl\u00e4ger im Streitjahr 2012 durchaus Kirchensteuer geleistet, jedoch lediglich als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer bzw. auf die nach dem gesonderten Tarif des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG ermittelte Einkommensteuer. Sie wurde bereits durch die Einkommensteuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG ber\u00fccksichtigt, so dass sie gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;2 EStG nicht als Sonderausgabe abziehbar ist (vgl. auch Senatsurteil vom 16.03.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;23\/19, BFHE 272, 415, in Bezug auf den Sonderausgabenabzug f\u00fcr Kirchensteuer bei nachtr\u00e4glicher Besteuerung von Kapitaleink\u00fcnften mit dem Abgeltungsteuertarif).<\/li><li>2. Der IX.&nbsp;Senat des BFH hat mit Urteil in BFHE 264, 201, BStBl II 2019, 658 bereits entschieden, dass die Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;4b Satz&nbsp;3 EStG auch stattfindet, wenn sich die erstattete Zahlung im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat (Rz&nbsp;17). Der erkennende Senat schlie\u00dft sich dieser Entscheidung an. Vor diesem Hintergrund bestehen gegen die Hinzurechnung im Streitjahr auch insoweit keine Bedenken, als die Kirchensteuer-Vorauszahlung in H\u00f6he von 508.768&nbsp;\u20ac im Zahlungsjahr 2009 keine steuermindernde Wirkung entfaltet hat. Dies war die Folge des zwischenzeitlich ausge\u00fcbten R\u00fccktrittsrechts.<\/li><li>3. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr angebracht, ohne Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (\u00a7&nbsp;90a Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>4. Der Antrag, die Zuziehung des Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren (\u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO), ist im Revisionsverfahren unzul\u00e4ssig. Die Entscheidung nach \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO geh\u00f6rt sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zust\u00e4ndig ist deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges, im Streitfall das FG (BFH-Urteil vom 15.02.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;30\/16, BFHE 257, 96, BStBl II 2017, 644, Rz&nbsp;28; Senatsurteil vom 10.10.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;33\/16, BFHE 259, 519, BStBl II 2018, 185, Rz&nbsp;45).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.290622.XR1.20.0 BFH X. Senat EStG \u00a7 10 Abs 4b S 2, EStG \u00a7 10 Abs 4b S 3, EStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 4, AO \u00a7 175 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG VZ 2009 , EStG VZ 2012 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 05. Dezember 2019, Az: 14 K 3341\/15 E Leits\u00e4tze 1. Ein &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/hinzurechnung-eines-kirchensteuer-erstattungsueberhangs-i-s-des-%c2%a7-10-abs-4b-satz-3-estg-setzt-keine-kirchensteuerzahlung-im-erstattungsjahr-voraus-bfh-urteil-vom-29-juni-2022-x-r-1-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungs\u00fcberhangs i.S. des \u00a7 10 Abs. 4b Satz 3 EStG setzt keine Kirchensteuerzahlung im Erstattungsjahr voraus- BFH-Urteil vom 29. Juni 2022, X R 1\/20<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-75325","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75325","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=75325"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/75325\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=75325"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=75325"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=75325"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}