{"id":75327,"date":"2022-11-19T17:26:01","date_gmt":"2022-11-19T15:26:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75327"},"modified":"2022-11-19T17:26:01","modified_gmt":"2022-11-19T15:26:01","slug":"steuerbarer-und-steuerpflichtiger-verzicht-auf-das-recht-zur-privatliquidation-bfh-urteil-vom-30-juni-2022-v-r-36-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerbarer-und-steuerpflichtiger-verzicht-auf-das-recht-zur-privatliquidation-bfh-urteil-vom-30-juni-2022-v-r-36-20\/","title":{"rendered":"Steuerbarer und steuerpflichtiger Verzicht auf das Recht zur Privatliquidation &#8211; BFH-Urteil vom 30. Juni 2022, V R 36\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.300622.VR36.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1 S 1, UStG \u00a7 4 Nr 14 Buchst a, EGRL 112\/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, EGRL 112\/2006 Art 132 Abs 1 Buchst c, UStG VZ 2013 , UStG VZ 2014 , UStG VZ 2015 , HSchulG SH 2007 \u00a7 3 Abs 4, HSchulNTV SH \u00a7 7<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 30. September 2020, Az: 4 K 67\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Verzichtet der Chefarzt gegen\u00fcber dem Tr\u00e4ger der Klinik, an der er t\u00e4tig ist, auf das ihm durch die Klinik einger\u00e4umte Recht zur Privatliquidation gegen monatliche Ausgleichszahlungen, die der Kliniktr\u00e4ger leistet, um auch insoweit selbst gegen\u00fcber Privatversicherten abrechnen zu k\u00f6nnen, liegt eine steuerbare Verzichtsleistung vor, die nicht als Verzicht auf die zuk\u00fcnftige Erbringung von Heilbehandlungsleistungen gegen\u00fcber den Privatversicherten steuerfrei ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 30.09.2020 &#8211; 4 K 67\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten um die Steuerbarkeit und Steuerpflicht eines entgeltlichen Verzichts auf das Recht zur Privatliquidation und s\u00e4mtlicher aufgrund der Vereinbarung vom &#8230; entstehender finanzieller Nachteile.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) war von &#8230; bis zum &#8230; als Professor der Medizin an der Universit\u00e4t &#8230; besch\u00e4ftigt. Von &#8230; bis zum &#8230; war er zudem als Direktor der Klinik f\u00fcr &#8230; t\u00e4tig. Aufgrund einer ihm nach \u00a7\u00a7&nbsp;7&nbsp;ff. der Hochschulnebent\u00e4tigkeitsverordnung (HNtVO) vom 15.12.1989 (GVOBl&nbsp;SH 1989, S.&nbsp;219&nbsp;ff.) als &#8222;Altvertragler&#8220; erteilten beamtenrechtlichen Nebent\u00e4tigkeitsgenehmigung war er berechtigt, Patienten privat zu behandeln und hierf\u00fcr zu liquidieren. Dabei durfte er Einrichtungen, Material und Personal des Klinikums gegen Zahlung einer Nutzungsentsch\u00e4digung in Anspruch nehmen.<\/li><li>Im Rahmen einer \u00c4nderung der HNtVO und im Zuge von Umstrukturierungen bei der Behandlung von Privatpatienten wurde durch Art.&nbsp;2 des Gesetzes \u00fcber die Hochschulen und das Universit\u00e4tsklinikum Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2007 (GVOBl&nbsp;SH 2007, S.&nbsp;184&nbsp;ff.) in \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 f\u00fcr &#8222;Altvertragler&#8220; die folgende Besitzstandsregelung getroffen:<br \/>&#8222;Personen, die aufgrund ihres Dienstverh\u00e4ltnisses zum Klinikum das Liquidationsrecht f\u00fcr die Behandlung von Privatpatienten haben, behalten dieses Recht bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Landesdienst.&#8220;<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erzielte durch die Aus\u00fcbung seines Nebent\u00e4tigkeitsrechts Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher \u00e4rztlicher T\u00e4tigkeit (\u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes); die entsprechenden Ums\u00e4tze wurden vom Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als steuerfrei behandelt.<\/li><li>Am &#8230; trafen die Universit\u00e4t, die Klinik und der Kl\u00e4ger zum Zwecke der zuk\u00fcnftigen Neuorganisation der Urologie ab &#8230; folgende Vereinbarung:<br \/><br \/>&#8222;1. [Der Kl\u00e4ger] verzichtet mit Ablauf des &#8230; auf die Leitung der Klinik sowie auf das ihm einger\u00e4umte Recht zur Privatliquidation f\u00fcr die Behandlung ambulanter und\/oder station\u00e4rer Privatpatienten und Selbstzahler.<br \/><br \/>2. Die Universit\u00e4t versetzt [den Kl\u00e4ger] mit seiner hiermit erteilten Zustimmung mit Wirkung ab dem &#8230; bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand in eine sektions\u00fcbergreifende Einrichtung der Universit\u00e4t, die [der] Entwicklung von Forschung und Lehre auf dem Gebiet der &#8230; und ihrer Anwendung in der klinischen Medizin [dient]. [Der Kl\u00e4ger] wird in diesem Forschungsbereich wissenschaftlich t\u00e4tig. Eine Lehrverpflichtung besteht nicht. Er wird seinen Arbeitsplatz [in die Einrichtung verlegen].<br \/><br \/>3. Die Klinik zahlt an [den Kl\u00e4ger] als Ausgleich f\u00fcr den Verzicht auf das Recht zur Privatliquidation und s\u00e4mtlicher sonstiger [dem Kl\u00e4ger] aufgrund dieser Vereinbarung entstehender finanzieller Nachteile beginnend ab dem Monat &#8230; bis zu dem Monat seines Eintritts in den Ruhestand einen Betrag in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;Euro brutto, f\u00e4llig jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Auf die Zahlung nach Satz&nbsp;1 eventuell anfallende Steuern tr\u00e4gt [der Kl\u00e4ger].<br \/><br \/>4. Im \u00dcbrigen bleibt die beamtenrechtliche Stellung von [dem Kl\u00e4ger] unber\u00fchrt.&#8220;<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ging davon aus, dass es sich bei den aufgrund dieser Vereinbarung gezahlten Betr\u00e4gen um nicht umsatzsteuerbare Entsch\u00e4digungen\/Abfindungen f\u00fcr den Wegfall seiner Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher chef\u00e4rztlicher T\u00e4tigkeit handelte und gab sie daher in seinen Umsatzsteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Jahre 2013 bis 2015 (Streitjahre) nicht an.<\/li><li>Eine beim Kl\u00e4ger durchgef\u00fchrte Au\u00dfenpr\u00fcfung (Bp-Bericht vom 10.03.2017) kam dagegen zu dem Ergebnis, dass es sich beim Verzicht des Kl\u00e4gers auf sein Privatliquidationsrecht zugunsten [der Klinik] um eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung handele. Das FA schloss sich dieser Auffassung an und \u00e4nderte die Umsatzsteuerfestsetzungen der Streitjahre, indem es die steuerpflichtigen Ums\u00e4tze und \u2011\u2011aufgrund eines neuen Aufteilungsschl\u00fcssels\u2011\u2011 auch die Vorsteuerbetr\u00e4ge entsprechend erh\u00f6hte. Die dagegen eingelegten Einspr\u00fcche wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 29.03.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Der Kl\u00e4ger habe eine steuerbare Verzichtsleistung erbracht, die nicht unter die Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;a UStG falle und auch nicht als Schadensersatz zu qualifizieren sei.<\/li><li>Mit seiner dagegen erhobenen Klage machte der Kl\u00e4ger insbesondere geltend, der vertraglich vereinbarte Verzicht auf das Recht zur Privatliquidation sei als Abfindung im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Stellung zu qualifizieren, sodass er keine Leistung als Unternehmer erbracht habe.<\/li><li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30.09.2020 erl\u00e4uterte der Kl\u00e4ger die n\u00e4heren Umst\u00e4nde des Vertrags vom &#8230; Mit seiner Berufung auf den C-4&nbsp;Lehrstuhl im Jahre &#8230; sei die Leitung der Klink [&#8230;] verbunden gewesen. In der Folgezeit habe das Klinikum die Dienstverh\u00e4ltnisse neu berufener Chef\u00e4rzte umgestaltet und die Behandlung von Privatpatienten zur hauptamtlichen Dienstaufgabe der Chef\u00e4rzte erkl\u00e4rt. Dem Klinikum sei es bei Abschluss des Vertrags ma\u00dfgeblich darum gegangen, die Chefposition personell neu und mit entsprechend ge\u00e4nderten Bedingungen zu besetzen. Diesen Umstrukturierungsw\u00fcnschen habe er nicht entgegenstehen wollen.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 70 ver\u00f6ffentlichten Urteil statt. Dabei ging es davon aus, dass die vom Kl\u00e4ger vertraglich erbrachten Verzichtsleistungen \u00fcberwiegend beamtenrechtlich veranlasst und deshalb nicht &#8222;im Rahmen seines Unternehmens&#8220; erbracht worden seien. Im Falle einer (unterstellten) Steuerbarkeit der Verzichtsleistungen seien diese jedenfalls im Hinblick auf die spiegelbildliche Besteuerung von Leistung und entgeltlichem Verzicht auf die Leistungserbringung nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 UStG steuerfrei.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG sowie \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;a UStG).<\/li><li>Die Auffassung des FG, wonach die Verzichtsleistung des Kl\u00e4gers \u00fcberwiegend beamtenrechtlich veranlasst sei, versto\u00dfe insoweit gegen Auslegungsgrunds\u00e4tze, als das FG die Interessenlage der Beteiligten nicht ausreichend erforscht und nicht zutreffend gew\u00fcrdigt habe. Der Ausgleich des finanziellen Nachteils k\u00f6nne sich nur auf den Verlust des Rechts zur Privatliquidation beziehen und sei daher nicht beamtenrechtlich veranlasst. Insbesondere liege in dem Verzicht auf die Leitungsfunktion des Klinikums kein finanzieller Nachteil, da die Klinikleitung keinen Einfluss auf die Besoldung des Kl\u00e4gers gehabt habe.<\/li><li>Nicht \u00fcberzeugend sei auch die Begr\u00fcndung des FG, wonach eine Neuorganisation ohne Zustimmung des Kl\u00e4gers nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Eine Umstrukturierung sei durch die \u00c4nderungen des Hochschulgesetzes m\u00f6glich gewesen, wobei der Verlust einer Direktorenstellung eines Beamten in diesem Zusammenhang nicht unzul\u00e4ssig sei (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 01.03.1978&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;333\/75, 1&nbsp;BvR&nbsp;174\/71, 1&nbsp;BvR&nbsp;178\/71, 1&nbsp;BvR&nbsp;191\/71, BVerfGE 47, 327). Das Direktorenamt sei besoldungsrechtlich nicht mit einer zus\u00e4tzlichen Verg\u00fctung verbunden, sodass der Kl\u00e4ger auch im Rahmen einer Umstrukturierung auf eine Position ohne Direktorenstellung h\u00e4tte versetzt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Bei der Auslegung des streitgegenst\u00e4ndlichen Vertrags m\u00fcsse \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FG\u2011\u2011 eine getrennte Betrachtung erfolgen: Danach stehe auf der einen Seite der Verlust der Direktorenstellung und auf der anderen Seite der Verlust des Privatliquidationsrechts. Da der Vertrag die Abl\u00f6sung ausdr\u00fccklich f\u00fcr den Ausgleich der finanziellen Nachteile regele und eine Neuorganisation auch ohne die Zustimmung des Kl\u00e4gers h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen, habe die beamtenrechtliche Stellung nicht im Vordergrund gestanden. Daraus folge, dass sich die streitige Zahlung als Ausgleich des finanziellen Nachteils nur auf den Verlust des Rechts auf Privatliquidation beziehe und steuerbar sei.<\/li><li>Die Verzichtsleistung des Kl\u00e4gers k\u00f6nne auch nicht im Rahmen einer spiegelbildlichen Beurteilung von Leistung und Verzicht als steuerfrei qualifiziert werden. Anders als der vom Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) entschiedene Fall Lubbock Fine (Urteil vom 15.12.1993&nbsp;&#8211; C-63\/92, EU:C:1993:929) gehe es im Streitfall um eine Dreiecksbeziehung (Klinik&nbsp;&#8211; Arzt&nbsp;&#8211; Patient). Dar\u00fcber hinaus stehe der Verzicht nicht im Zusammenhang mit \u00e4rztlichen Heilbehandlungen zwischen Arzt und Patient.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 30.09.2020&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;67\/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision des FA gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 30.09.2020&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;67\/18 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA verkenne, dass es sich beim Kl\u00e4ger um den ehemaligen Direktor der Klinik [&#8230;] des Klinikums und ordentlichen C4-Professor der Medizinischen Universit\u00e4t handele, einen sog. &#8222;Altvertragler&#8220;. Das Gesetz \u00fcber die Hochschulen und das Universit\u00e4tsklinikum Schleswig-Holstein (GVOBl&nbsp;SH 2007, 184&nbsp;ff.) enthalte eine Besitzstandsregelung, wonach Professoren und Klinikdirektoren, die aufgrund ihres Dienstverh\u00e4ltnisses zum Klinikum das Liquidationsrecht f\u00fcr die Behandlung von Privatpatienten haben, dieses Liquidationsrecht bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Landesdienst behalten. Das Liquidationsrecht sei damit integraler und untrennbarer Bestandteil der beamtenrechtlichen Stellung des Kl\u00e4gers. Im Rahmen der dreiseitigen Vereinbarung habe der Kl\u00e4ger vorzeitig auf seinen gesetzlich gesch\u00fctzten Anspruch auf die Klinikleitung, die Lehrt\u00e4tigkeit und auf sein Recht auf Privatliquidation verzichtet. Dem Klinikum sei es nur durch die Aufgabe aller drei Positionen und der Rechte des Kl\u00e4gers als sog. &#8222;Altvertragler&#8220; m\u00f6glich gewesen, die beabsichtigte Umstrukturierung durchzuf\u00fchren.<\/li><li>Die Beteiligten haben mit ihren Schrifts\u00e4tzen vom 02.02.2021 (Kl\u00e4ger) und vom 08.03.2021 (FA) auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Verzichtet der Chefarzt gegen\u00fcber dem Tr\u00e4ger der Klinik, an der er t\u00e4tig ist, auf das ihm durch die Klinik einger\u00e4umte Recht zur Privatliquidation gegen monatliche Ausgleichszahlungen, die der Kliniktr\u00e4ger leistet, um auch insoweit selbst gegen\u00fcber Privatversicherten abrechnen zu k\u00f6nnen, liegt entgegen dem Urteil des FG eine steuerbare Verzichtsleistung vor, die nicht als Verzicht auf die zuk\u00fcnftige Erbringung von Heilbehandlungsleistungen gegen\u00fcber den Privatversicherten steuerfrei ist.<\/li><li>1. Der dem Kl\u00e4ger aufgrund der Vereinbarung vom &#8230; gezahlte Ausgleich ist \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FG\u2011\u2011 keine Abfindung f\u00fcr einen beamtenrechtlichen Besitzstand, sondern Entgelt f\u00fcr einen steuerbaren Umsatz i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG.<\/li><li>a) Der Umsatzsteuer unterliegen nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG die Ums\u00e4tze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf\u00fchrt. Unionsrechtlich beruht dies auf Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).<\/li><li>F\u00fcr das Erfordernis einer entgeltlichen Leistung muss nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung von EuGH und Bundesfinanzhof (BFH) zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempf\u00e4nger ein Rechtsverh\u00e4ltnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Verg\u00fctung den tats\u00e4chlichen Gegenwert f\u00fcr die dem Leistungsempf\u00e4nger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet (vgl. EuGH-Urteil Soci\u00e9t\u00e9 thermale d&#8217;Eug\u00e9nie-les-Bains vom 18.07.2007&nbsp;&#8211; C-277\/05, EU:C:2007:440, Rz&nbsp;19; BFH-Urteile vom 21.12.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;27\/14, BFHE 257, 154, BStBl II 2021, 779, Rz&nbsp;16; vom 30.06.2010&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;22\/08, BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz&nbsp;12, sowie vom 20.03.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;6\/11, BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206, Rz&nbsp;24). Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. BFH-Urteile vom 16.01.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;22\/13, BFH\/NV 2014, 736, Rz&nbsp;20; vom 13.02.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;1\/17, BFHE 263, 560, BStBl II 2021, 785, Rz&nbsp;16). Der Leistungsempf\u00e4nger muss identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts f\u00fchrt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 07.07.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;34\/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, unter II.1.).<\/li><li>Es bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverh\u00e4ltnis, ob eine Leistung des Unternehmers vorliegt, die derart mit der Zahlung verkn\u00fcpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet (vgl. EuGH-Urteil Kennemer Golf vom 21.03.2002&nbsp;&#8211; C-174\/00, EU:C:2002:200, Rz&nbsp;39; BFH-Urteile vom 18.12.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;38\/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.a&nbsp;ee; in BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz&nbsp;13; jeweils m.w.N.).<\/li><li>Zu ber\u00fccksichtigen ist weiterhin, dass die Voraussetzungen f\u00fcr einen entgeltlichen Leistungsaustausch vorliegen k\u00f6nnen, wenn ein Steuerpflichtiger auf eine ihm \u2011\u2011sei es auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage\u2011\u2011 zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet (BFH-Urteile vom 26.08.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;13\/19, BFHE 274, 300, BStBl II 2022, 197, Rz&nbsp;20; in BFH\/NV 2014, 736, und in BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66). Dementsprechend liegt ein steuerbarer Umsatz auch in der vertraglichen Aufl\u00f6sung eines Mietvertrags gegen Abfindung (EuGH-Urteil Lubbock Fine, EU:C:1993:929, Rz&nbsp;9 und 12; BFH-Urteil vom 23.01.2002&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;161\/01, BFH\/NV 2002, 553).<\/li><li>b) Danach handelt es sich bei der Zahlung des finanziellen Ausgleichs aufgrund der Vereinbarung vom &#8230; um ein Entgelt f\u00fcr den Verzicht auf die Behandlung und Liquidation von Privatpatienten.<\/li><li>aa) Der Kl\u00e4ger erbrachte aufgrund der Vereinbarung vom &#8230; eine sonstige Leistung durch Unterlassen, indem er ab dem &#8230; auf &#8222;das ihm einger\u00e4umte Recht zur Privatliquidation f\u00fcr die Behandlung ambulanter und\/oder station\u00e4rer Privatpatienten und Selbstzahler&#8220; und damit auf eine ihm kraft Gesetzes (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 des Gesetzes \u00fcber die Hochschulen und das Universit\u00e4tsklinikum Schleswig-Holstein) zustehende verm\u00f6genswerte Rechtsposition verzichtete. Das [Klinikum] erlangte damit das Recht, die vom Nachfolger des Kl\u00e4gers erbrachten Behandlungen von Privatpatienten und Selbstzahlern selbst abrechnen zu k\u00f6nnen. Denn in den Vertr\u00e4gen mit neu berufenen Chef\u00e4rzten wurde die Behandlung von Privatpatienten zur hauptamtlichen Dienstaufgabe erkl\u00e4rt. F\u00fcr diesen Vorteil war das Klinikum bereit, dem Kl\u00e4ger monatlich \u2026&nbsp;\u20ac zu zahlen (Nr.&nbsp;3 der Vereinbarung vom &#8230;).<\/li><li>bb) Der Verzicht des Kl\u00e4gers auf das Recht zur Privatliquidation erfolgte auch als Unternehmer und war daher nicht \u2011\u2011wie das FG entschieden hat\u2011\u2011 in erster Linie \u00fcberwiegend beamtenrechtlich veranlasst. Beamtenrechtlich veranlasst ist lediglich der in der Vereinbarung erkl\u00e4rte Verzicht auf die Leitung der Klinik [&#8230;] und die Zustimmung des Kl\u00e4gers zur Versetzung in eine sektions\u00fcbergreifende Einrichtung der Universit\u00e4t. Ausweislich Nr.&nbsp;3 der Vereinbarung wurde der Ausgleich jedoch vor allem f\u00fcr den &#8222;Verzicht auf das Recht zur Privatliquidation&#8220; gezahlt. Soweit der Ausgleich laut Nr.&nbsp;3 auch zum Ausgleich &#8222;sonstiger entstehender finanzieller Nachteile&nbsp;&#8230;&#8220; gezahlt wurde, ist weder vorgetragen noch f\u00fcr den Senat ersichtlich, welche weiteren finanziellen Nachteile dem Kl\u00e4ger aus der Vereinbarung entstanden sein k\u00f6nnten. Diese erg\u00e4nzende Klausel ist insbesondere nicht als finanzieller Ausgleich f\u00fcr den Verlust der Klinikleitung anzusehen, da nicht ersichtlich ist, dass diese Position zus\u00e4tzlich verg\u00fctet wurde und daher entsch\u00e4digungsf\u00e4hig w\u00e4re.<\/li><li>cc) Die davon abweichende Auslegung der Vereinbarung vom &#8230; durch das FG ist f\u00fcr den Senat nicht bindend, weil das FG bei seiner W\u00fcrdigung nicht alle relevanten Begleitumst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt hat. Die Auslegung von Vertr\u00e4gen und Willenserkl\u00e4rungen geh\u00f6rt zwar zum Bereich der tats\u00e4chlichen Feststellungen und bindet den BFH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO, wenn sie den Grunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft (BFH-Urteile vom 17.06.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;56\/17, BFH\/NV 2021, 547, Rz&nbsp;13, und vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;49\/16, BFH\/NV 2020, 15). Der BFH ist aber als Revisionsgericht nicht gehindert, die Auslegung des FG insbesondere daraufhin zu pr\u00fcfen, ob das FG die f\u00fcr die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumst\u00e4nde erforscht und rechtlich zutreffend gew\u00fcrdigt hat (BFH-Urteile in BFHE 274, 300, BStBl II 2022, 197, Rz&nbsp;18; in BFH\/NV 2021, 547, Rz&nbsp;18; vom 08.11.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;38\/16, BFH\/NV 2019, 551, und vom 09.05.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;1\/14, BFH\/NV 2017, 1418, Rz&nbsp;38&nbsp;f.).<\/li><li>So liegen die Verh\u00e4ltnisse im Streitfall, da das FG bei seiner W\u00fcrdigung nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt hat, dass die Beteiligten der dreiseitigen Vereinbarung zwar unterschiedliche Interessen verfolgten, es vorliegend aber auf die Interessenlage des Klinikums als Leistungsempf\u00e4ngerin und die des Kl\u00e4gers als Leistendem ankommt. W\u00e4hrend es dem Klinikum im Rahmen einer Umstrukturierung darum ging, die Liquidationsbefugnis f\u00fcr die \u2011\u2011von neu berufenen Chef\u00e4rzten als hauptamtliche Dienstaufgabe durchzuf\u00fchrende\u2011\u2011 Behandlung von Privatpatienten zu erlangen, war das Interesse des Kl\u00e4gers darauf gerichtet, f\u00fcr den Wegfall seines Rechts auf Privatliquidation (&#8222;Besitzstandswahrung&#8220;) einen finanziellen Ausgleich zu erhalten. Damit lag zwischen der erbrachten Verzichtsleistung des Kl\u00e4gers und dem erhaltenen Gegenwert (monatliche Ausgleichszahlungen) der f\u00fcr die Steuerbarkeit erforderliche unmittelbare Zusammenhang vor.<\/li><li>c) Das Vorliegen eines steuerbaren Umsatzes i.S. des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG schlie\u00dft es aus, das vereinbarte Entgelt als nicht steuerbaren (echten) Schadensersatz zu qualifizieren. Zahlungen sind nur dann als Schadensersatz f\u00fcr die H\u00f6he des Entgelts einer erbrachten Leistung ohne Bedeutung, wenn zwischen der Zahlung und der Leistung \u2011\u2011anders als vorliegend\u2011\u2011 kein unmittelbarer Zusammenhang besteht (BFH-Urteile vom 26.01.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;19\/19 (XI&nbsp;R&nbsp;12\/17), Rz&nbsp;36, und vom 11.02.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;2\/09, BFHE 228, 467, BStBl II 2010, 765, Rz&nbsp;20).<\/li><li>2. Das FG hat zudem rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Verzichtsleistung jedenfalls wegen einer spiegelbildlichen Beurteilung der Steuerpflicht von aktiver Leistung und Verzicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;a UStG steuerfrei sei.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;a UStG sind von den unter \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 fallenden Ums\u00e4tzen steuerfrei &#8222;Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit als Arzt&nbsp;&#8230; durchgef\u00fchrt werden&#8220;. Unionsrechtlich beruht diese Vorschrift auf Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL. Danach sind steuerfrei die Ums\u00e4tze aus &#8222;Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Aus\u00fcbung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten \u00e4rztlichen und arzt\u00e4hnlichen Berufe durchgef\u00fchrt werden&#8220;.<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff &#8222;Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin&#8220; Leistungen, die der Diagnose, der Behandlung und, soweit m\u00f6glich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsst\u00f6rungen dienen (vgl. EuGH-Urteil Frenetikexito vom 04.03.2021&nbsp;&#8211; C-581\/19, EU:C:2021:167). Eine Heilbehandlung in diesem Sinne m\u00fcsse zwingend einen therapeutischen Zweck verfolgen, da dieser ausschlaggebend daf\u00fcr sei, ob eine \u00e4rztliche oder arzt\u00e4hnliche Leistung von der Mehrwertsteuer zu befreien sei (vgl. EuGH-Urteil Frenetikexito, EU:C:2021:167, m.w.N.). Das Erfordernis einer therapeutischen Zielsetzung einer Leistung sei dabei nicht unbedingt in einem besonders engen Sinn zu verstehen. So k\u00f6nnten etwa auch medizinische Leistungen, die zum Schutz, einschlie\u00dflich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung, der menschlichen Gesundheit erbracht w\u00fcrden, unter Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL fallen (EuGH-Urteil X vom 05.03.2020&nbsp;&#8211; C-48\/19, EU:C:2020:169). Demgegen\u00fcber komme eine Steuerbefreiung f\u00fcr \u00e4rztliche Leistungen, die zu einem anderen Zweck als dem des Schutzes einschlie\u00dflich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht w\u00fcrden, nicht in Betracht (EuGH-Urteil X, EU:C:2020:169, Rz&nbsp;32).<\/li><li>Wie das FA zutreffend geltend macht, dient der Verzicht auf das Privatliquidationsrecht weder der Behandlung, Linderung oder Vorbeugung einer Krankheit und f\u00e4llt daher mangels eines therapeutischen Zwecks nicht unter die Steuerbefreiung.<\/li><li>b) Die Steuerfreiheit der Verzichtsleistung ergibt sich \u2011\u2011entgegen der Ansicht des FG\u2011\u2011 auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung der EuGH- und BFH-Rechtsprechung zur spiegelbildlichen Beurteilung (&#8222;actus-contrarius&#8220;) von Leistung (steuerfreie Heilbehandlung) und Verzichtsleistung (Verzicht auf die steuerfreie Heilbehandlung).<\/li><li>aa) Nach dem EuGH-Urteil Lubbock Fine (EU:C:1993:929) ist der Verzicht auf die Rechte aus einem Mietvertrag \u00fcber Grundst\u00fccke gegen ein vom Vermieter an den Mieter zu zahlendes Entgelt ein Umsatz im Sinne einer &#8222;Vermietung und Verpachtung von Grundst\u00fccken&#8220; entsprechend Art.&nbsp;13 Teil&nbsp;B Buchst.&nbsp;b der Richtlinie 77\/388\/EWG (seit 01.01.2007: Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l MwStSystRL) und damit steuerfrei. F\u00e4llt ein bestimmter Umsatz, wie die Vermietung eines Grundst\u00fccks, die auf der Grundlage des gezahlten Mietzinses besteuert w\u00fcrde, unter eine in der Richtlinie 77\/388\/EWG vorgesehene Steuerbefreiung, dann ist nach Auffassung des EuGH eine &#8222;\u00c4nderung des Mietvertrags wie dessen vertragliche Aufl\u00f6sung gegen Abfindung ebenfalls als unter diese Befreiung fallend anzusehen&#8220; (EuGH-Urteil Lubbock Fine, EU:C:1993:929, Rz&nbsp;9). Die Steuerfreiheit des Ausgangsumsatzes (Vermietung) f\u00fchrt zur Steuerfreiheit des entsprechenden Umsatzes des Mieters (Verzicht), weil eine Aufspaltung ein und desselben Mietvertrags nicht m\u00f6glich ist (EuGH-Urteil Lubbock Fine, EU:C:1993:929, Rz&nbsp;12).<\/li><li>Der BFH folgt dem (Urteil vom 15.04.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;46\/13, BFHE 250, 253, BStBl II 2015, 947, und Beschluss vom 22.05.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;20\/17, BFH\/NV 2019, 1256). Nach dem BFH-Urteil in BFHE 250, 253, BStBl II 2015, 947 hat die Steuerfreiheit einer Garantieleistung der Vermieterin unter Ber\u00fccksichtigung der Grunds\u00e4tze des EuGH-Urteils Lubbock Fine (EU:C:1993:929) zur Folge, dass auch die Abl\u00f6sung der Mietpreisgarantie nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;8 Buchst.&nbsp;g UStG steuerfrei bleibt, weil der R\u00fcckgabe einer Mietsache gegen Abstandszahlung (EuGH-Urteil Lubbock Fine, EU:C:1993:929) die Abl\u00f6sung der Vermietergarantie gegen die Entsch\u00e4digungszahlung entspricht (BFH-Urteil in BFHE 250, 253, BStBl II 2015, 947, Rz&nbsp;50). Im Beschluss in BFH\/NV 2019, 1256 entschied der BFH, dass der Vermietung eines Grundst\u00fccks der Verzicht auf Rechte aus dem Mietvertrag gleichzusetzen sei.<\/li><li>bb) Charakteristisch f\u00fcr die Steuerfreiheit als sog. actus-contrarius ist danach, dass die jeweiligen Leistungen und der darauf bezogene Verzicht jeweils im Rahmen desselben Zweipersonenverh\u00e4ltnisses zwischen Leistenden und Leistungsempf\u00e4nger erfolgen. Dabei zahlt z.B. der urspr\u00fcnglich Leistende (wie etwa ein Vermieter) im Rahmen eines zweiten Umsatzes, damit er die Dispositionsbefugnis \u00fcber einen Gegenstand (Mietsache im EuGH-Urteil Lubbock Fine) oder ein Recht (Mietgarantie im BFH-Urteil V&nbsp;R&nbsp;46\/13) wiedererlangt.<\/li><li>Damit nicht vergleichbar ist die hier vorliegende Sonderkonstellation eines Dreipersonenverh\u00e4ltnisses, bei dem zun\u00e4chst das Klinikum im Zuge der Anstellung des Kl\u00e4gers eine (sonstige) Leistung (nichtsteuerbar) an den Kl\u00e4ger erbrachte, indem es diesem das Recht zur Privatliquidation einr\u00e4umte (Nebent\u00e4tigkeitsgenehmigung). Aufgrund dieser Genehmigung erbrachte der Kl\u00e4ger im Rahmen von Behandlungsvertr\u00e4gen gegen\u00fcber seinen Patienten umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen. Mit Vertrag vom &#8230; verzichtete der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber dem Klinikum auf die weitere Behandlung von Privatpatienten und erhielt hierf\u00fcr einen finanziellen Ausgleich. Die Verzichtsleistung betraf unmittelbar nur das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen ihm und dem Klinikum, w\u00e4hrend das Rechtsverh\u00e4ltnis zu seinen Patienten nur insoweit (mittelbar) betroffen war, als dem Kl\u00e4ger nach seinem Verzicht die rechtliche Befugnis fehlte, weitere steuerfreie Heilbehandlungsleistungen an Privatpatienten durchzuf\u00fchren. Die verm\u00f6genswerte Abrechnungsbefugnis f\u00fcr die von Chef\u00e4rzten im Klinikum vorgenommene Behandlung von Privatpatienten und Selbstzahlern stand damit \u2011\u2011wie vor der Erteilung der Nebent\u00e4tigkeitsgenehmigung an den Kl\u00e4ger\u2011\u2011 wieder dem Klinikum zu.<\/li><li>Auf das Vorliegen einer Neben- und einer Hauptleistung kommt es dann nicht an. Denn eine Zusammenfassung von Haupt- und Nebenleistung ist bei Leistungen mehrerer Unternehmer ausgeschlossen (BFH-Urteile vom 29.10.2008&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;74\/07, BFHE 223, 498, BStBl II 2009, 256; BFH-Urteil vom 11.04.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;28\/12, BFH\/NV 2013, 1638, Rz&nbsp;25).<\/li><li>Einer anderen Auslegung st\u00fcnde im \u00dcbrigen der Grundsatz der engen Auslegung von Steuerbefreiungsvorschriften entgegen (st\u00e4ndige EuGH-Rechtsprechung, vgl. Urteile Golfclub Schloss Igling vom 10.12.2020&nbsp;&#8211; C-488\/18, EU:C:2020:1013, Rz&nbsp;34; Klinikum Dortmund vom 13.03.2014&nbsp;&#8211; C-366\/12, EU:C:2014:143, Rz&nbsp;26).<\/li><li>cc) Dar\u00fcber hinaus entspr\u00e4che die Befreiung der Verzichtsleistung auch nicht dem Normzweck des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;a UStG. Dieser besteht insbesondere darin, die Kosten von Heilbehandlungen allgemein zu senken und diese f\u00fcr den Einzelnen leichter zug\u00e4nglich zu machen (EuGH-Urteile Klinikum Dortmund, EU:C:2014:143, Rz&nbsp;28; L.u.P. vom 08.06.2006&nbsp;&#8211; C-106\/05, EU:C:2006:380, Rz&nbsp;25, sowie Dornier vom 06.11.2003&nbsp;&#8211; C-45\/01, EU:C:2003:595, Rz&nbsp;43).<\/li><li>Im Streitfall wird durch die Zahlung des Ausgleichs keine Heilbehandlung f\u00fcr den Einzelnen zug\u00e4nglicher (g\u00fcnstiger) gemacht. Es tritt lediglich der durch die zwischen Klinikum und Kl\u00e4ger abgeschlossene Vereinbarung intendierte Wechsel in der Abrechnungsmethode ein mit der Folge, dass in Zukunft nicht mehr der Kl\u00e4ger liquidieren darf, sondern das Klinikum mit seinen Privatpatienten direkt abrechnet und sich so wirtschaftlich besserstellt.<\/li><li>3. Die Sache ist spruchreif im Sinne einer Klageabweisung. Die Leistung des Kl\u00e4gers ist steuerbar und nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;a UStG steuerfrei. Andere Steuerbefreiungsvorschriften sind nicht ersichtlich. \u00dcber die H\u00f6he der Vorsteuerbetr\u00e4ge infolge des durch die Steuerpflicht der Verzichtsleistung ge\u00e4nderten Aufteilungsschl\u00fcssels besteht kein Streit zwischen den Beteiligten.<\/li><li>4. Der Senat entscheidet im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.300622.VR36.20.0 BFH V. 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