{"id":75331,"date":"2022-11-19T17:29:30","date_gmt":"2022-11-19T15:29:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75331"},"modified":"2022-11-19T17:29:30","modified_gmt":"2022-11-19T15:29:30","slug":"schadenersatzrechtliche-rueckabwicklung-des-erwerbs-einer-kommanditbeteiligung-bfh-urteil-vom-19-juli-2022-ix-r-18-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/schadenersatzrechtliche-rueckabwicklung-des-erwerbs-einer-kommanditbeteiligung-bfh-urteil-vom-19-juli-2022-ix-r-18-20\/","title":{"rendered":"Schadenersatzrechtliche R\u00fcckabwicklung des Erwerbs einer Kommanditbeteiligung &#8211; BFH-Urteil vom 19. Juli 2022, IX R 18\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.190722.IXR18.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 8 Abs 1, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 15a Abs 4, EStG \u00a7 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 23 Abs 3 S 4, EStG VZ 2012 , RsprEinhG \u00a7 2 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 12. November 2019, Az: 7 K 352\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Erstattet eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter im Zuge der schadenersatzrechtlichen R\u00fcckabwicklung des Beteiligungserwerbs seine Einlage, handelt es sich beim Gesellschafter ertragsteuerrechtlich um einen Vorgang auf der Verm\u00f6gensebene, der bei ihm nicht zu steuerbaren Einnahmen f\u00fchrt. Unerheblich ist, wie die Gesellschaft die urspr\u00fcngliche Einlageleistung verwendet hat (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 11.02.2014 &#8211; II ZR 276\/12, BGHZ 200, 51, DStR 2014, 602).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Kosten f\u00fcr einen Zivilprozess und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren; sie k\u00f6nnen Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenh\u00e4ngt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden. Geht es in dem Rechtsstreit um m\u00f6gliche Einnahmen (oder den Ersatz von Aufwendungen) des Steuerpflichtigen, sind die Prozesskosten bei der Einkunftsart als Werbungskosten abziehbar, bei der die erstrebten Einnahmen zu erfassen w\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Aufwendungen, die dem Zweck dienen, sich aus einer gescheiterten Investition zu l\u00f6sen, k\u00f6nnen als Werbungskosten nur abgezogen werden, soweit es sich um vorab entstandene vergebliche Aufwendungen (sog. Aufgabeaufwendungen) handelt (Best\u00e4tigung der Senatsrechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.11.2019 &#8211; 7 K 352\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) hielt seit Ende des Jahres 1996 eine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds X-GmbH &amp; Co. KG (KG). Die KG befindet sich in Liquidation. Die Beteiligungssumme betrug netto 61.355,02&nbsp;\u20ac (120.000&nbsp;DM) zuz\u00fcglich eines Agios in H\u00f6he von 5&nbsp;%, insgesamt somit 64.422,78&nbsp;\u20ac. Aus der Beteiligung erzielte der Kl\u00e4ger Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung.<\/li><li>Weil die Beteiligung die prospektierten Mietertr\u00e4ge nicht erreichte, beantragte der Kl\u00e4ger am 15.12.2011 bei der \u00f6ffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (\u00d6RA) der Stadt Y die Einleitung eines G\u00fcteverfahrens gegen (1) die Z-Grundbesitz mbH und (2) die M-Bank mit dem Antrag, die gezahlte Einlage zuz\u00fcglich Agio und entgangenem Gewinn (37.927,66&nbsp;\u20ac), abz\u00fcglich erhaltener Aussch\u00fcttungen (0&nbsp;\u20ac), insgesamt 102.350,43&nbsp;\u20ac Zug um Zug gegen \u00dcbertragung der Beteiligung an ihn zur\u00fcckzuzahlen. F\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit berechnete die \u00d6RA dem Kl\u00e4ger im Streitjahr (2012) Geb\u00fchren in H\u00f6he von 745&nbsp;\u20ac, ausgehend von einem Gegenstandswert von 102.350,43&nbsp;\u20ac. Der vom Kl\u00e4ger beauftragte Rechtsanwalt stellte bei einem Gegenstandswert von 61.355,03&nbsp;\u20ac Geb\u00fchren von 1.825,32&nbsp;\u20ac in Rechnung. Die Rechnungen beglich der Kl\u00e4ger im Streitjahr.<\/li><li>Nachdem das G\u00fcteverfahren im November 2012 gescheitert war, erhob der Kl\u00e4ger beim Landgericht Klage gegen die M-Bank auf Schadenersatz wegen Prospekthaftung und Beratungsverschuldens. Die Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Der urspr\u00fcnglich auf 102.350,43&nbsp;\u20ac festgesetzte Geb\u00fchrenstreitwert wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 07.03.2014 auf 64.422,78&nbsp;\u20ac herabgesetzt. Bei dem geltend gemachten Ersatz entgangenen Gewinns handele es sich um Zinsen als Entgelt f\u00fcr die Nutzung oder Nutzungsm\u00f6glichkeit von Kapital und damit um eine nicht streitwerterh\u00f6hende Nebenforderung.<\/li><li>Mit Bescheid vom 02.05.2014 f\u00fcr 2012 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlusts nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) den Ansatz der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in H\u00f6he von 2.570&nbsp;\u20ac als Sonderwerbungskosten des Kl\u00e4gers ab.<\/li><li>Gegen den Feststellungsbescheid legte die KG durch ihren steuerlichen Berater innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch ein und r\u00fcgte u.a. die fehlende Ber\u00fccksichtigung erkl\u00e4rter Sonderwerbungskosten. \u00dcber den Einspruch der KG ist ohne Mitteilung eines Grundes noch nicht entschieden. Mit Schreiben vom 03.07.2014 teilte der Kl\u00e4ger dem FA mit, er werde den Einspruch der KG fortf\u00fchren. Eine Hinzuziehung des Kl\u00e4gers zum Einspruchsverfahren der KG unterblieb. Am 12.05.2015 erlie\u00df das FA gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger eine ablehnende Einspruchsentscheidung.<\/li><li>Am 01.06.2015 hat der Kl\u00e4ger Klage erhoben, die das Hessische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 23.08.2016&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;1015\/15 abgewiesen hat. Nach Zulassung der Revision hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zur\u00fcckverwiesen (BFH-Urteil vom 04.12.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;13\/17, BFH\/NV 2019, 397).<\/li><li>Im zweiten Rechtsgang hat das FG mit Beschluss vom 18.03.2019 die in Liquidation befindliche KG zum Verfahren notwendig beigeladen (im Weiteren: Beigeladene) und das in den Verwaltungsakten fehlende Einspruchsschreiben der Beigeladenen beigezogen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat sein Begehren weiterverfolgt und dazu u.a. vorgetragen, aufgrund der Beteiligung seien ihm in den Jahren 1996 und 1997 Anfangsverluste in H\u00f6he von 84&nbsp;% der Beteiligungssumme (ca.&nbsp;106.000&nbsp;DM) und in den Jahren 1998 bis 2000 weitere Verluste in H\u00f6he von 4&nbsp;% der Beteiligungssumme (ca.&nbsp;5.000&nbsp;DM) zugewiesen worden. Die Verluste h\u00e4tten auf sofort abziehbaren Werbungskosten (insbesondere Schuldzinsen und Sonderabschreibungen nach \u00a7&nbsp;4 des F\u00f6rdergebietsgesetzes) beruht. Die von ihm (vergeblich) begehrte Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr h\u00e4tte deshalb bei ihm zum Ersatz von Werbungskosten und mithin nach der Rechtsprechung des BFH (z.B. BFH-Urteil vom 23.03.1993&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;67\/88, BFHE 171, 183, BStBl II 1993, 748) zu Einnahmen (negativen Werbungskosten) aus Vermietung und Verpachtung gef\u00fchrt. Deshalb seien die vergeblich aufgewandten Rechtsberatungskosten notwendig durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst.<\/li><li>Das FG hat die mangels Einspruchs zu Unrecht gegen den Kl\u00e4ger erlassene Einspruchsentscheidung ersatzlos aufgehoben und die Klage im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Die Kosten der Rechtsverfolgung teilten das steuerliche Schicksal des Gegenstands des Rechtsstreits. Betreffe der Rechtsstreit die private Verm\u00f6genssph\u00e4re, seien sie nicht als Werbungskosten abziehbar. Die geltend gemachten Rechtsberatungskosten seien nicht durch die Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung veranlasst.<\/li><li>Die begehrte R\u00fcckzahlung der Einlage (nebst Agio) betreffe steuerlich die private Verm\u00f6gensebene. Sie ziele auf die R\u00fcckabwicklung der Anschaffung der Einkunftsquelle und auf die Beendigung der Eink\u00fcnfteerzielung. Die R\u00fcckzahlung der Einlage h\u00e4tte auch nicht zum Ersatz von Werbungskosten gef\u00fchrt. Negative Werbungskosten (Einnahmen) h\u00e4tte der Kl\u00e4ger nur versteuern m\u00fcssen, wenn er zus\u00e4tzlich zur R\u00fcckzahlung seiner Einlage die Erstattung der auf ihn entfallenden Werbungskosten (explizit) geltend gemacht h\u00e4tte. Das sei aber nicht der Fall. Der Aufwand sei auch nicht deshalb abziehbar, weil sich der Kl\u00e4ger aus einer gescheiterten Investition habe l\u00f6sen wollen. Diese Rechtsprechung gelte nur f\u00fcr den Abzug vorab entstandener Werbungskosten, insbesondere bei Leistungsst\u00f6rungen im Anschaffungsvorgang. Im Streitfall habe der Kl\u00e4ger jedoch 15&nbsp;Jahre lang Eink\u00fcnfte aus der Beteiligung erzielt. Au\u00dferdem sei seine Investition nicht gescheitert, wie sich aus den beiden Urteilen der Zivilgerichte ergebe.<\/li><li>Soweit der Kl\u00e4ger auch entgangenen Gewinn geltend gemacht habe, handele es sich steuerlich um Schuldzinsen, die nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, sondern allenfalls zu Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen gef\u00fchrt h\u00e4tten. Sie k\u00f6nnten schon nicht Gegenstand des Feststellungsverfahrens sein. Auf die Durchsetzung dieser Teilforderung eventuell entfallende Geb\u00fchrenbestandteile w\u00e4ren deshalb auf keinen Fall Sonderwerbungskosten.<\/li><li>Mit der Revision erhebt der Kl\u00e4ger die Sachr\u00fcge. Er meint, die schadenersatzrechtliche R\u00fcckabwicklung des Beteiligungserwerbs h\u00e4tte im Erfolgsfall (R\u00fcckzahlung der Einlage nebst Agio) bei ihm zu steuerpflichtigen Zufl\u00fcssen gef\u00fchrt, zumindest in H\u00f6he der Verlustzuweisungen in den Anfangsjahren von 88&nbsp;%. Hiervon gehe auch der Bundesgerichtshof (BGH) aus und lehne deshalb die Vorteilsanrechnung ab. Das FG habe dies verkannt und den Vorgang im Ergebnis wie eine Anteilsver\u00e4u\u00dferung behandelt, obwohl es sich um eine nicht marktoffenbare R\u00fcckabwicklung gehandelt h\u00e4tte. Die Ansicht des FG, wonach der Kl\u00e4ger, um negative Werbungskosten zu erzielen, erg\u00e4nzend auf R\u00fcckzahlung der Werbungskosten h\u00e4tte klagen m\u00fcssen, verkenne die zivilrechtlichen Gegebenheiten. Seine Investition sei auch gescheitert gewesen, denn sie habe \u00fcber 15&nbsp;Jahre keine positiven Ergebnisse erwirtschaftet. Unerheblich sei dagegen, ob die Zivilgerichte eine Verletzung von Aufkl\u00e4rungspflichten beim Erwerb verneint h\u00e4tten.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als darin die \u00c4nderung des Feststellungsbescheids vom 02.05.2014 abgelehnt worden ist und diesen Bescheid dahingehend zu \u00e4ndern, dass f\u00fcr ihn Sonderwerbungskosten in H\u00f6he von 2.570,32&nbsp;\u20ac festgestellt werden,<br \/><br \/>hilfsweise,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA meint, die Aufwendungen des Kl\u00e4gers seien nicht durch die Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung veranlasst gewesen und k\u00f6nnten deshalb auch nicht als Sonderwerbungskosten abgezogen werden. Nach Auffassung des FA besteht kein Zusammenhang zwischen der Einlageleistung\/R\u00fcckzahlung der Einlage und den auf Ebene der Gesellschaft bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung abgezogenen Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) und Sonder-AfA. Zwar w\u00fcrden die AfA aus den Anschaffungskosten abgeleitet, eine konsequente Trennung zwischen Verm\u00f6genssph\u00e4re und Eink\u00fcnfteerzielung sei jedoch nicht erfolgt. Die Einlageleistung habe beim Kl\u00e4ger nicht zu Werbungskosten gef\u00fchrt; ihre Erstattung f\u00fchre deshalb auch nicht zu negativen Werbungskosten. Werbungskosten seien nur die laufenden Aufwendungen (der Gesellschaft); diese seien aber im Zivilprozess nicht geltend gemacht worden. W\u00e4re das geschehen, h\u00e4tten auch steuerlich s\u00e4mtliche Verlustzuweisungen r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden m\u00fcssen. Auch das sei nicht geschehen. F\u00fcr die AfA gelte nichts anderes. Zwar wirke sich die Einlageleistung mittelbar anteilig auf die AfA-Bemessung aus, es fehle aber an einer konsequenten Trennung der Verm\u00f6gens- von der Eink\u00fcnfteebene. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne sich auch nicht darauf berufen, dass er sich aus einer gescheiterten Investition habe l\u00f6sen wollen. Zumindest k\u00f6nne es ihm nicht darum gegangen sein, weitere Zahlungen zu vermeiden, denn nach Leistung seiner Einlage habe er als Kommanditist keine Nachzahlungen gew\u00e4rtigen m\u00fcssen.<\/li><li>Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist zul\u00e4ssig, aber nicht begr\u00fcndet. Im Ergebnis zu Recht hat das FG die begehrte \u00c4nderung des Feststellungsbescheids und die Ber\u00fccksichtigung von Sonderwerbungskosten des Kl\u00e4gers abgelehnt (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Revision ist deshalb zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG).<\/li><li>a) Aufwendungen f\u00fcr einen Zivilprozess und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten k\u00f6nnen Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenh\u00e4ngt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 06.12.1983&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;102\/79, BFHE 140, 219, BStBl II 1984, 314). Der Zusammenhang ist objektiv zu bestimmen. Wird darum gestritten, ob Zahlungen erbracht werden m\u00fcssen, die steuerlich ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, teilen die Prozesskosten als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. nur Senatsurteile vom 01.12.1987&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;134\/83, BFHE 152, 237, BStBl II 1988, 431; vom 21.07.1992&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;72\/90, BFHE 169, 317, BStBl II 1993, 486, und vom 15.11.2005&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;3\/04, BFHE 212, 45, BStBl II 2006, 258, sowie Senatsbeschluss vom 07.05.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;146\/14, BFH\/NV 2015, 1088). Geht es in dem Rechtsstreit um m\u00f6gliche Einnahmen (oder den Ersatz von Aufwendungen) des Steuerpflichtigen, sind die Prozesskosten bei der Einkunftsart als Werbungskosten abziehbar, bei der die erstrebten Einnahmen zu erfassen w\u00e4ren.<\/li><li>b) Aufwendungen, die anfallen, bevor Einnahmen erzielt werden, k\u00f6nnen als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 04.07.1990&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830). Nach Aufgabe der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht k\u00f6nnen vorab entstandene vergebliche Werbungskosten weiter abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige \u2011\u2011nachdem er das Scheitern seiner Investition erkannt hat\u2011\u2011 etwas aufwendet, um sich aus der vertraglichen Bindung zu l\u00f6sen (sog. &#8222;Aufgabeaufwendungen&#8220;, s. Senatsurteil vom 07.06.2006&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;45\/05, BFHE 214, 176, BStBl II 2006, 803). Der durch die Absicht der Eink\u00fcnfteerzielung begr\u00fcndete Veranlassungszusammenhang wirkt fort, solange er nicht durch eine der Verm\u00f6genssph\u00e4re zuzuweisende neue Veranlassung \u00fcberlagert wird (Senatsurteile in BFHE 214, 176, BStBl II 2006, 803, m.w.N., und vom 21.11.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;12\/12, BFH\/NV 2014, 834).<\/li><li>2.&nbsp;a) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i.S. von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG sind nicht nur die Miet- oder Pachtzinsen, sondern auch alle sonstigen Entgelte, die in einem objektiven wirtschaftlichen oder tats\u00e4chlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen und durch sie veranlasst sind (Senatsurteile vom 08.03.2006&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;34\/04, BFH\/NV 2006, 1280; vom 02.12.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;1\/14, BFHE 248, 165, BStBl II 2015, 493, und vom 12.07.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;56\/13, BFHE 255, 97, BStBl II 2017, 253). Ma\u00dfgeblich ist, ob die empfangene Zahlung bei wertender Beurteilung des die Vorteilszuwendung ausl\u00f6senden Moments als der vermietenden T\u00e4tigkeit zugeh\u00f6rig anzusehen ist. Es ist nicht erforderlich, dass der ma\u00dfgebliche Bestimmungsgrund ausschlie\u00dflich der Erwerbssph\u00e4re zuzurechnen ist; ausreichend ist vielmehr eine Mitveranlassung in dem Sinne, dass das ausl\u00f6sende Moment des erhaltenen Vorteils nach der an den Umst\u00e4nden des Einzelfalls auszurichtenden Wertung in signifikantem Ausma\u00df zumindest auch der Erwerbssph\u00e4re zuzuordnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;70\/02, BFHE 208, 546, BStBl II 2005, 468, und Senatsurteil in BFHE 248, 165, BStBl II 2015, 493).<\/li><li>b) In Betracht kommen auch Leistungen Dritter. Die Leistung eines Dritten muss jedoch in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der \u00dcberlassung des Gebrauchs oder der Nutzung stehen (vgl. Senatsurteile vom 14.10.2003&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;60\/02, BFHE 203, 382, BStBl II 2004, 14, und vom 14.07.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;7\/08, BFHE 226, 289, BStBl II 2010, 34). F\u00fcr die Beurteilung, ob die Zuwendung des Dritten als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu werten ist, ist auf den wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Vereinbarung\/en abzustellen, wie er sich nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse des Einzelfalls unter Ber\u00fccksichtigung des wirklichen Willens der Vertragsparteien ergibt (z.B. Senatsurteile vom 20.09.2006&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;17\/04, BFHE 215, 139, BStBl II 2007, 112; vom 11.02.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;25\/13, BFHE 244, 555, BStBl II 2014, 566, und in BFHE 255, 97, BStBl II 2017, 253).<\/li><li>c) R\u00fcckfl\u00fcsse in Geld, die der Erwerbssph\u00e4re zuzurechnen sind, k\u00f6nnen zu Einnahmen oder zu einer Minderung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten f\u00fchren. Sie f\u00fchren zu Einnahmen, soweit sie Werbungskosten ersetzen (sollen), die zuvor steuermindernd abgezogen worden sind (z.B. Senatsurteil in BFHE 248, 165, BStBl II 2015, 493: Leistungen einer Geb\u00e4udefeuerversicherung nach Abzug von einer Absetzung f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche Abnutzung auf das abgebrannte Geb\u00e4ude). Zu einer Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten f\u00fchren sie, wenn sie ma\u00dfgeblich der Verm\u00f6gensebene zuzurechnen sind. Ob das eine oder das andere der Fall ist, bestimmt die Rechtsprechung nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Leistung. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Anschaffungsgesch\u00e4ft ist danach gegeben, wenn der ma\u00dfgebende Anlass (das ausl\u00f6sende Moment) f\u00fcr den Minderungsvorgang in der Anschaffung liegt; eine rechtliche oder gar synallagmatische Verkn\u00fcpfung ist nicht notwendig (vgl. Senatsurteil vom 26.02.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;20\/98, BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796: Provisionsnachlass). Entsprechendes gilt f\u00fcr den R\u00fcckfluss von Werbungskosten.<\/li><li>d) F\u00fcr die einkommensteuerrechtliche Qualifikation von R\u00fcckfl\u00fcssen kommt es nicht darauf an, ob die Aufwendungen, mit denen sie wirtschaftlich zusammenh\u00e4ngen, als Werbungskosten oder als Herstellungs- oder Anschaffungskosten behandelt worden sind. Es gibt kein Korrespondenzprinzip, wonach R\u00fcckfl\u00fcsse deshalb als Einnahmen zu erfassen w\u00e4ren, weil die Abfl\u00fcsse zuvor (zu Unrecht) als Werbungskosten abgezogen worden sind. Fehleinsch\u00e4tzungen sind \u00fcber das Verfahrensrecht zu l\u00f6sen (Senatsurteil in BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796).<\/li><li>e) Ob sog. negative Werbungskosten mangels gesetzlicher Regelung \u00fcberhaupt anerkannt werden k\u00f6nnen, hat der BFH bisher offengelassen. Voraussetzung w\u00e4re aber in jedem Fall die Identit\u00e4t der an den Aufwendungen und am R\u00fcckfluss beteiligten Personen (vgl. BFH-Urteil vom 29.06.1982&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;6\/79, BFHE 136, 238, BStBl II 1982, 755, unter 1.h; W\u00fcllenkemper, R\u00fcckflu\u00df von Aufwendungen im Einkommensteuerrecht, 1987, S.&nbsp;2). Nur wenn die Werbungskosten von dem vormaligen Leistungsempf\u00e4nger an denjenigen zur\u00fcckgezahlt werden, der die Werbungskosten zuvor abgezogen hat, kann von einem R\u00fcckfluss der Werbungskosten und einer Wiederherstellung der fr\u00fcheren Verm\u00f6genslage gesprochen werden (Senatsurteile vom 14.12.1999&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;69\/98, BFHE 190, 442, BStBl II 2000, 197, und in BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796).<\/li><li>f) In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze hat der Senat z.B. die im Rahmen der bereicherungsrechtlichen R\u00fcckabwicklung eines nichtigen Darlehensvertrags vom Darlehensgeber verlangte R\u00fcckzahlung von Schuldzinsen der Erwerbsebene zugerechnet, wenn der Darlehensnehmer die Schuldzinsen zuvor als Werbungskosten abgezogen hatte. Deshalb f\u00fchrten auch die Rechtsanwaltskosten zur Durchsetzung des Begehrens zu sofort abziehbaren Werbungskosten (Senatsurteil vom 25.06.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;47\/08, BFH\/NV 2010, 396). Verzichtet dagegen das Kreditinstitut im Vergleichswege teilweise auf R\u00fcckzahlung des Darlehens oder verpflichtet es sich, die restlichen R\u00fcckzahlungsanspr\u00fcche (teilweise) nicht mehr geltend zu machen, kann darin nicht ohne Weiteres die R\u00fcckzahlung \u00fcberh\u00f6hter Schuldzinsen gesehen werden (Senatsurteil vom 31.01.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;26\/16, BFHE 257, 78, BStBl II 2018, 341). L\u00e4sst sich ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem finanzierten Immobilienerwerb (Schrottimmobilie) nicht feststellen, liegt in dem Darlehensverzicht auch keine Minderung der Anschaffungskosten (Senatsurteil vom 10.11.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;32\/19, BFHE 271, 218).<\/li><li>3. Eine Personengesellschaft ist f\u00fcr die Einkommensteuer insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der gesamth\u00e4nderischen Verbundenheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Besteuerungstatbestands verwirklicht, welche den Gesellschaftern f\u00fcr deren Besteuerung zuzurechnen sind (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.06.1984&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.III.3.a). Solche Merkmale sind insbesondere die Verwirklichung des Tatbestands einer bestimmten Einkunftsart und das Erzielen von Gewinn oder \u00dcberschuss im Rahmen dieser Einkunftsart. Nicht die einzelnen Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle, sondern nur der auf Ebene der Gesellschaft erzielte und ermittelte \u00dcberschuss der Einnahmen \u00fcber die Ausgaben (bzw. Gewinn) wird den Gesellschaftern anteilig zugerechnet.<\/li><li>a) Wandelt sich das urspr\u00fcngliche Anschaffungsgesch\u00e4ft in ein R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis und wird deshalb eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einer Personengesellschaft (z.B. im Wege des Schadenersatzes) r\u00fcckabgewickelt, wird der Anteil steuerrechtlich nicht ver\u00e4u\u00dfert. Die R\u00fcck\u00fcbertragung der zuvor erworbenen Rechtsstellung stellt dann keinen marktoffenbaren Vorgang, sondern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der zivilrechtlichen R\u00fcckabwicklung dar (z.B. Senatsurteil vom 16.06.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;21\/14, BFH\/NV 2015, 1567).<\/li><li>b) Ob die R\u00fcckzahlung oder Erstattung der Einlage in diesem Zusammenhang beim Gesellschafter zu steuerbaren Einnahmen f\u00fchren kann, hat der BFH, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Denkbar w\u00e4re dies, wenn ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang der urspr\u00fcnglichen Einlageleistung mit Aufwendungen best\u00fcnde, die auf Ebene der Gesellschaft zu Werbungskosten oder Anschaffungskosten gef\u00fchrt haben. In einem Nichtzulassungsbeschluss hat der Senat dazu ohne Bindungswirkung ausgef\u00fchrt, es handele sich jedenfalls dann um einen Vorgang auf der Verm\u00f6gensebene, wenn der Kommanditist einer verm\u00f6gensverwaltenden Kommanditgesellschaft nach Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;1&nbsp;&nbsp;1.&nbsp;Halbsatz, \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;4 des Handelsgesetzbuchs f\u00fcr Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft in Haftung genommen werde (Einlageleistung) und wenn die von der Gesellschaft nicht erbrachte Zahlung bei dieser nicht zum Werbungskostenabzug gef\u00fchrt h\u00e4tte (Senatsbeschluss in BFH\/NV 2015, 1088).<\/li><li>c) Erstattet eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter im Zuge der schadenersatzrechtlichen R\u00fcckabwicklung des Beteiligungserwerbs seine Einlage, handelt es sich beim Gesellschafter ertragsteuerrechtlich um einen Vorgang auf der Verm\u00f6gensebene, der bei ihm nicht zu steuerbaren Einnahmen f\u00fchrt. Unerheblich ist, wie die Gesellschaft die urspr\u00fcngliche Einlageleistung verwendet hat. Das ergibt sich mangels einer gesetzlichen Regelung aus allgemeinen Grunds\u00e4tzen.<\/li><li>aa) Die zivilrechtliche R\u00fcckabwicklung des Beteiligungserwerbs an einer Personengesellschaft wirkt steuerlich nicht zur\u00fcck. Sie ver\u00e4ndert insbesondere nicht die pers\u00f6nliche Zurechnung der gemeinschaftlich erzielten Eink\u00fcnfte mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit; diese werden dem Gesellschafter bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft pers\u00f6nlich zugerechnet. Insofern kommt es auf den Zeitpunkt des Vollzugs der R\u00fcckabwicklung (R\u00fcck\u00fcbertragung der Beteiligung Zug um Zug gegen Erstattung der jeweils empfangenen Geldleistungen) an. Der Gesellschafter wird nur schadenersatzrechtlich, also verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig so gestellt, als h\u00e4tte er sich niemals an der Gesellschaft beteiligt. Die Gesellschafterstellung entf\u00e4llt aber nicht r\u00fcckwirkend. Sie ist der fortbestehende Grund f\u00fcr die anteilige pers\u00f6nliche Zurechnung der gemeinschaftlich erzielten Eink\u00fcnfte. Vor diesem Hintergrund besteht schon im Ausgangspunkt keine Veranlassung, dem Gesellschafter, der seine Beteiligung r\u00fcckabwickelt\/r\u00fcckabwickeln m\u00f6chte, die Ergebnisse seiner Beteiligung aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden (ganz oder teilweise) nicht zu belassen.<\/li><li>bb) Die anteilige pers\u00f6nliche Zurechnung der gemeinschaftlich erzielten Eink\u00fcnfte ist grunds\u00e4tzlich nicht davon abh\u00e4ngig, dass der Gesellschafter seine Einlage erbracht hat. Zwar finanziert er im Regelfall mit seiner Einlage in wirtschaftlicher Hinsicht einen (unbestimmten) Teil der Aufwendungen der Gesellschaft und tr\u00e4gt sie insofern. Wird ihm seine Einlage erstattet, ist er insoweit wirtschaftlich nicht mehr belastet. F\u00fcr die steuerliche Zurechnung von Eink\u00fcnften kommt es darauf jedoch nicht an. Sie werden ihm auch dann pers\u00f6nlich zugerechnet, wenn er seine Einlage noch nicht geleistet hat oder wenn sie ihm von der Gesellschaft erstattet worden ist. F\u00fcr die Erstattung der Einlage im Zuge der R\u00fcckabwicklung des urspr\u00fcnglichen Anschaffungsvorgangs kann nichts anderes gelten. An der pers\u00f6nlichen Zurechnung des Ergebnisanteils f\u00fcr die Vergangenheit \u00e4ndert sie nichts.<\/li><li>Ebenso wenig kommt es darauf an, wie die Gesellschaft die Einlage verwendet hat. Aufwendungen, die bei der Gesellschaft zu sofort abzugsf\u00e4higen Werbungskosten f\u00fchren, mindern den Ergebnisanteil des Gesellschafters nicht deshalb, weil er sie unmittelbar oder wirtschaftlich getragen hat. Entsprechendes gilt f\u00fcr Aufwendungen, die bei der Gesellschaft zu Anschaffungskosten gef\u00fchrt haben und den Ergebnisanteil des Gesellschafters in Form von AfA, erh\u00f6hter AfA oder Sonder-AfA mindern. Auch insofern kommt es auf die Verwendung der Einlage durch die Gesellschaft nicht an. Ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Einlageleistung des Gesellschafters und bestimmten Aufwendungen der Gesellschaft besteht nicht. Er lie\u00dfe sich auch praktisch nicht feststellen. F\u00fcr die R\u00fcckabwicklung der Beteiligung und die Erstattung der Einlage in diesem Zusammenhang kann auch insofern nichts anderes gelten.<\/li><li>cc) Die Einlageleistung ist beim Gesellschafter ein Vorgang auf der Verm\u00f6gensebene. Der umgekehrte Vorgang (Erstattung der Einlage durch die Gesellschaft) ber\u00fchrt beim Gesellschafter ebenfalls nur die Verm\u00f6gensebene und f\u00fchrt nicht zugleich zum Zufluss von laufenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Zwischen der Erstattung der Einlage und bestimmten Aufwendungen der Gesellschaft besteht kein hinreichender (wirtschaftlicher) Zusammenhang.<\/li><li>dd) Negative Werbungskosten liegen schon wegen der partiellen Steuersubjektivit\u00e4t der Personengesellschaft nicht vor. Die Gesellschaft erzielt und ermittelt die Eink\u00fcnfte; die einzelnen Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle sind ihr und nicht den Gesellschaftern zuzurechnen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der sog. Bruchteilsbetrachtung (\u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 der Abgabenordnung). Sie erm\u00f6glicht es insbesondere nicht, dem Gesellschafter Werbungs- oder Anschaffungskosten der Gesellschaft unmittelbar zuzurechnen, denn Zahlungsvorg\u00e4nge oder Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle sind keine Wirtschaftsg\u00fcter. Erstattet die Gesellschaft dem Gesellschafter seine Einlage, flie\u00dfen mithin keine Aufwendungen zur\u00fcck, die&nbsp;&nbsp;&nbsp;bei ihm&nbsp;&nbsp;&nbsp;zuvor als Werbungskosten abgezogen worden sind.<\/li><li>Entsprechendes gilt f\u00fcr Aufwendungen, die auf Ebene der Gesellschaft zu Anschaffungskosten gef\u00fchrt haben und bei ihr mit der AfA, erh\u00f6hter AfA oder Sonder-AfA ber\u00fccksichtigt worden sind. Auch sie werden mit der Einlage nicht in dem Sinne erstattet, dass beim Gesellschafter Einnahmen in H\u00f6he der anteilig zugewiesenen AfA entstehen. Dieses Ergebnis wird auch dadurch best\u00e4tigt, dass eine \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 EStG entsprechende Vorschrift f\u00fcr die Besteuerung von R\u00fcckabwicklungsvorg\u00e4ngen fehlt. Nach dieser Vorschrift mindern AfA, erh\u00f6hte AfA und Sonder-AfA bei der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und erh\u00f6hen somit den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn (bzw. mindern den Ver\u00e4u\u00dferungsverlust). Eine direkte Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht, da die R\u00fcckabwicklung keine Ver\u00e4u\u00dferung ist. Es entsteht auch kein &#8222;R\u00fcckabwicklungsgewinn&#8220;, bei dessen Ermittlung die AfA ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnte. Allenfalls stellt sich die Frage, ob die Erstattung der Einlage oder andere Geldzufl\u00fcsse ganz oder teilweise als Einnahme zu behandeln ist. Daf\u00fcr m\u00fcsste der Vorschrift ein allgemeiner Rechtsgedanke zugrunde liegen. Daf\u00fcr bestehen indes keine Anhaltspunkte.<\/li><li>ee) Schlie\u00dflich w\u00fcrde eine Korrektur von dem Gesellschafter mit seinem Ergebnisanteil zugewiesenen Werbungskosten der Gesellschaft bei Einlagenerstattung auch im Gesamtergebnis nicht \u00fcberzeugen. Die entsprechenden Aufwendungen k\u00f6nnten n\u00e4mlich auch keinem anderen Steuersubjekt zugewiesen werden und w\u00fcrden sich somit im Ergebnis nicht mehr auswirken.<\/li><li>ff) Dem steht nicht entgegen, dass der BGH nach neuerer Rechtsprechung im Hinblick auf steuerliche Verlustzuweisungen einen Vorteilsausgleich abgelehnt hat, wenn die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds schadenersatzrechtlich r\u00fcckabgewickelt wird (BGH-Urteil vom 11.02.2014&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;276\/12, BGHZ 200, 51, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2014, 602). Zwar geht der BGH steuerrechtlich davon aus, dass der Erwerber die Schadenersatzleistung als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung versteuern muss, soweit damit zuvor als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen zur\u00fcckgezahlt werden. Der steuerliche Vorteil werde damit r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht und verbleibe dem Gesch\u00e4digten nicht, so dass er ihn sich auch nicht anrechnen lassen m\u00fcsse (zustimmend Meyer, Zeitschrift f\u00fcr Bank- und Kapitalmarktrecht \u2011\u2011BKR\u2011\u2011 2016, 309; ablehnend Yildirim, BKR 2014, 188). Der BGH bezeichnet die steuerliche Rechtslage jedoch ausdr\u00fccklich als unklar und weist dieses Risiko bewusst dem Sch\u00e4diger zu. Au\u00dferdem m\u00fcssten die Zivilgerichte zeitnah abschlie\u00dfend entscheiden k\u00f6nnen. Der Senat versteht diese Ausf\u00fchrungen so, dass der BGH keine abschlie\u00dfende Entscheidung dar\u00fcber getroffen hat, ob die Schadenersatzleistung bei R\u00fcckabwicklung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds steuerbar ist. Danach besteht f\u00fcr eine Anrufung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes keine Veranlassung, weil der Senat nicht von der Rechtsprechung des BGH abweicht (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes).<\/li><li>4. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als zutreffend (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO).<\/li><li>a) Soweit der Kl\u00e4ger die R\u00fcckzahlung seiner Einlage zuz\u00fcglich Agio (Zug um Zug gegen R\u00fcck\u00fcbertragung seiner Beteiligung) geltend gemacht hat, f\u00fchren die daf\u00fcr angefallenen Rechtsberatungskosten bei ihm nicht zu (Sonder-)Werbungskosten. Die R\u00fcckzahlung der Einlage h\u00e4tte bei ihm nicht zu steuerbaren Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gef\u00fchrt, sondern die Anschaffungskosten f\u00fcr seine Beteiligung gemindert. Mangels eines steuerbaren Ver\u00e4u\u00dferungsvorgangs h\u00e4tte sich dies jedoch steuerlich nicht ausgewirkt. F\u00fcr das Agio gilt nichts anderes. Es berechtigt zwar nicht zum Gewinnbezug, erh\u00f6ht jedoch wie die Einlage das Eigenkapital der Gesellschaft.<\/li><li>b) Ohne Rechtsfehler hat das FG die Rechtsverfolgungskosten auch nicht deshalb zum Abzug zugelassen, weil sich der Kl\u00e4ger von einer gescheiterten Investition l\u00f6sen wollte. Die Senatsrechtsprechung zu den Aufgabeaufwendungen (s. oben II.1.b) ist im Streitfall nicht einschl\u00e4gig; sie betrifft nur die F\u00e4lle&nbsp;&nbsp;&nbsp;vorab entstandener&nbsp;&nbsp;&nbsp;vergeblicher Werbungskosten&nbsp;&#8211; d.h. solcher Aufwendungen, die anfallen, bevor mit dem Aufwand zusammenh\u00e4ngende Einnahmen erzielt werden. Hat der Steuerpflichtige dagegen den objektiven Tatbestand des \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG bereits verwirklicht (und mithin Eink\u00fcnfte erzielt) und will er die Quelle nunmehr absto\u00dfen, wird sein Handeln davon bestimmt, keine Eink\u00fcnfte mehr zu erzielen. Seine diesbez\u00fcglichen Aufwendungen dienen dann nicht mehr der Erzielung und Erhaltung von Einnahmen. W\u00e4re die Fallgruppe &#8222;L\u00f6sung von einer gescheiterten Investition&#8220; auf Sachverhalte nach der Erzielung von Einnahmen anwendbar, k\u00e4men Ver\u00e4u\u00dferungskosten praktisch nicht mehr in Betracht.<\/li><li>c) Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das FG dar\u00fcber hinaus erkannt, dass der vom Kl\u00e4ger geltend gemachte entgangene Gewinn (entgangene Zinsen aus einer alternativen Geldanlage) allenfalls zu Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen gef\u00fchrt h\u00e4tte, die nicht Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung sind oder h\u00e4tten sein k\u00f6nnen. Demgem\u00e4\u00df k\u00f6nnten auch die anteilig darauf entfallenden Kosten der Rechtsverfolgung jedenfalls nicht als Sonderwerbungskosten gesondert festgestellt werden.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO, die Entscheidung \u00fcber die Erstattungsf\u00e4higkeit der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht auf \u00a7 139 Abs. 4 FGO. Die Beigeladene hat keine Antr\u00e4ge gestellt und nicht erheblich zur L\u00f6sung des Falles beigetragen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.190722.IXR18.20.0 BFH IX. Senat EStG \u00a7 8 Abs 1, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 15a Abs 4, EStG \u00a7 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 23 Abs 3 S 4, EStG VZ 2012 , RsprEinhG \u00a7 2 Abs 1 vorgehend Hessisches Finanzgericht , 12. November 2019, Az: 7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/schadenersatzrechtliche-rueckabwicklung-des-erwerbs-einer-kommanditbeteiligung-bfh-urteil-vom-19-juli-2022-ix-r-18-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Schadenersatzrechtliche R\u00fcckabwicklung des Erwerbs einer Kommanditbeteiligung &#8211; BFH-Urteil vom 19. 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