{"id":75345,"date":"2022-11-25T12:54:25","date_gmt":"2022-11-25T10:54:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75345"},"modified":"2022-11-25T12:54:25","modified_gmt":"2022-11-25T10:54:25","slug":"absetzungen-fuer-substanzverringerung-durch-eine-kg-nach-erwerb-eines-kiesvorkommens-von-ihrem-kommanditisten-bfh-urteil-vom-01-september-2022-iv-r-25-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/absetzungen-fuer-substanzverringerung-durch-eine-kg-nach-erwerb-eines-kiesvorkommens-von-ihrem-kommanditisten-bfh-urteil-vom-01-september-2022-iv-r-25-19\/","title":{"rendered":"Absetzungen f\u00fcr Substanzverringerung durch eine KG nach Erwerb eines Kiesvorkommens von ihrem Kommanditisten &#8211; BFH-Urteil vom 01. September 2022, IV R 25\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.010922.IVR25.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 2, GewStG \u00a7 6, GewStG \u00a7 7, GewStG \u00a7 14, GewStG \u00a7 35b, EStG \u00a7 7 Abs 6, EStDV 2000 \u00a7 11d Abs 2, FGO \u00a7 126 Abs 3 S 1 Nr 1, EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , GewStG VZ 2014 , GewStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 23. Juli 2019, Az: 12 K 1055\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ein zur Inanspruchnahme von Absetzungen f\u00fcr Substanzverringerung berechtigender Anschaffungsvorgang liegt auch dann vor, wenn eine Personengesellschaft einen Bodenschatz entgeltlich von ihrem Gesellschafter erwirbt und das Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft einem Fremdvergleich standh\u00e4lt (Best\u00e4tigung des BFH-Urteils vom 04.02.2016 &#8211; IV R 46\/12, BFHE 253, 95, BStBl II 2016, 607).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ein entsprechender Anschaffungsvorgang ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn die getroffenen Vereinbarungen zur F\u00e4lligkeit der Kaufpreiszahlung und zum Zeitpunkt des \u00dcbergangs von Besitz, Nutzen und Lasten nicht beachtet werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 23.07.2019 &#8211; 12 K 1055\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die im Jahr 2014 gegr\u00fcndete Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine KG. Komplement\u00e4rin der Kl\u00e4gerin ist die V-GmbH, Kommanditist ist H. Nur H ist am Gewinn und Verlust der Kl\u00e4gerin beteiligt. Gegenstand des Unternehmens der Kl\u00e4gerin ist die Erschlie\u00dfung, der Abbau und die Verwertung von Kiesvorkommen. Der Kiesabbau erfolgte auf der Grundlage eines am 09.06.2005 zwischen H und der Firma K, sp\u00e4ter der K-GmbH, abgeschlossenen Kiesabbau-Vertrags.<\/li><li>H ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4gerin mit notariellem Vertrag vom 30.04.2014 ein in seinem landwirtschaftlichen Betriebsverm\u00f6gen befindliches Grundst\u00fcck sowie eine markierte, noch zu vermessende Fl\u00e4che auf weiteren, ebenfalls zu seinem landwirtschaftlichen Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Grundst\u00fccken einschlie\u00dflich des dort enthaltenen Kiesvorkommens. Die Vertragsbeteiligten gingen von einer Gesamtfl\u00e4che von ca.&nbsp;85&nbsp;000&nbsp;m\u00b2 aus und ordneten den vorl\u00e4ufigen Gesamtkaufpreis von 558.100&nbsp;\u20ac einer bereits ausgebeuteten Fl\u00e4che von ca.&nbsp;49&nbsp;000&nbsp;m\u00b2, einer Restfl\u00e4che von 36&nbsp;000&nbsp;m\u00b2 sowie in H\u00f6he von 375.000&nbsp;\u20ac dem Kiesvorkommen zu. Dabei gingen sie von einem Kiesvorkommen von 750&nbsp;000&nbsp;t und damit einem Preis von 0,50&nbsp;\u20ac je Tonne aus. Bei einer Abweichung des tats\u00e4chlichen Kiesvorkommens von der angenommenen Menge sollte der vereinbarte Kaufpreis nicht ver\u00e4ndert werden. Ein sich bei der Vermessung der Grundst\u00fccke ergebendes Mehr- oder Minderma\u00df sollte jedoch bei Beurkundung der Messungsanerkennung und Auflassung mit 2,50&nbsp;\u20ac\/m\u00b2 ausgeglichen werden. Der Kaufpreis war innerhalb von 14&nbsp;Tagen nach Abschluss des Kaufvertrags zur Zahlung f\u00e4llig. Besitz, Nutzen und Lasten sollten am Tag des Eingangs des vollst\u00e4ndigen Kaufpreises \u00fcbergehen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin teilte der K-GmbH bereits mit Schreiben vom 06.05.2014 mit, dass die Kieslieferung seit dem 01.05.2014 durch sie erfolge.<\/li><li>Auf den Kaufpreis zahlte die Kl\u00e4gerin am 03.06.2014 einen ersten Teilbetrag in H\u00f6he von 530.000&nbsp;\u20ac; am 11.11.2014 leistete sie die Restzahlung in H\u00f6he von 28.100&nbsp;\u20ac an H.<\/li><li>Nach der Grundst\u00fccksvermessung verminderte sich die \u00fcbertragene Fl\u00e4che um 4&nbsp;004&nbsp;m\u00b2 auf 80&nbsp;996&nbsp;m\u00b2. H zahlte daf\u00fcr im M\u00e4rz und im Juni 2015 insgesamt 10.010&nbsp;\u20ac an die Kl\u00e4gerin zur\u00fcck. Die Beurkundung der Messungsanerkennung und Kaufpreisminderung um 10.010&nbsp;\u20ac erfolgte am 18.09.2015.<\/li><li>Am 27.11.2015 schlossen die Kl\u00e4gerin und die K-GmbH einen eigenen Kiesabbau-Vertrag.<\/li><li>In ihren Gewinnermittlungen f\u00fcr die Jahre 2014 und 2015 (Streitjahre) nahm die Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Kiesvorkommen &#8222;au\u00dferplanm\u00e4\u00dfige Abschreibungen&#8220; in H\u00f6he von 43.010,86&nbsp;\u20ac (2014) und 45.303,56&nbsp;\u20ac (2015) vor. Dies entsprach 0,50&nbsp;\u20ac je Tonne abgebauten Kieses.<\/li><li>Nachdem der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die &#8222;au\u00dferplanm\u00e4\u00dfigen Abschreibungen&#8220; zun\u00e4chst akzeptiert hatte, \u00e4nderte er seine Auffassung und erlie\u00df am 06.11.2015 unter Verweis auf \u00a7&nbsp;35b Abs.&nbsp;1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) \u00c4nderungsbescheide. Darin setzte das FA den Gewerbesteuermessbetrag 2014 auf 539&nbsp;\u20ac fest und hob den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2014 vom 02.10.2015 auf. Am 02.01.2017 setzte das FA den Gewerbesteuermessbetrag 2015 f\u00fcr die Kl\u00e4gerin auf 427&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Die hiergegen gerichteten Einspr\u00fcche blieben erfolglos. Es stehe \u2011\u2011so das FA\u2011\u2011 dem Zweck der Absetzungen f\u00fcr Substanzverringerung (AfS) entgegen, diese auch dann zu gew\u00e4hren, wenn ein Bodenschatz gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten oder entgeltlich in eine Personengesellschaft eingebracht werde, an der der Einbringende als Gesellschafter beteiligt sei. Der Kaufvertrag entspreche zudem nicht dem zwischen Fremden \u00dcblichen und sei auch deshalb nicht anzuerkennen.<\/li><li>Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) trafen die Beteiligten eine tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung, nach der das mit Vertrag vom 30.04.2014 an die Kl\u00e4gerin verkaufte Kiesvorkommen zutreffend auf 750&nbsp;000&nbsp;t gesch\u00e4tzt worden sei. Mit Urteil vom 23.07.2019 gab das FG der Klage statt. Es setzte die Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge 2014 und 2015 auf jeweils 0&nbsp;\u20ac herab und stellte den vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust auf den 31.12.2014 wieder in H\u00f6he von 3.053&nbsp;\u20ac fest. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus: Der Erwerb des Kiesvorkommens durch die Kl\u00e4gerin von ihrem Kommanditisten sei als Vertrag zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter anzuerkennen. Der Vertrag sei fremd\u00fcblich. Es sei nicht erforderlich gewesen, Regelungen f\u00fcr eine Versagung der Abbaugenehmigung oder eine Verpflichtung zur Anpassung des Kaufpreises f\u00fcr den Fall vorzusehen, dass die tats\u00e4chliche Menge des Kiesvorkommens nicht der in dem Vertrag angenommenen Menge entspr\u00e4che. Auch der Vollzug der Vereinbarungen sei fremd\u00fcblich gewesen. Es sei unsch\u00e4dlich, dass ein Teilbetrag des Kaufpreises erst am 11.11.2014 beglichen worden sei, obwohl der gesamte Kaufpreis bereits zwei Wochen nach Abschluss des Kaufvertrags f\u00e4llig gewesen sei. Auch bei fremden Dritten w\u00fcrden bei einem Verzug mit der Kaufpreiszahlung in H\u00f6he von rund 5&nbsp;% nicht sogleich gerichtliche Schritte eingeleitet werden.<\/li><li>Hiergegen wendet sich die Revision des FA. Das FG habe \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;6 des Einkommensteuergesetzes (EStG), \u00a7&nbsp;11d der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) und \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 GewStG verletzt. AfS seien nur zul\u00e4ssig, wenn der Steuerpflichtige den Bodenschatz zuvor entgeltlich erworben habe. Im Streitfall sei der Bodenschatz aber von H an eine Personengesellschaft ver\u00e4u\u00dfert worden, an der er zu 100&nbsp;% beteiligt gewesen sei. Auch in diesem Fall seien AfS entsprechend \u00a7&nbsp;11d Abs.&nbsp;2 EStDV unzul\u00e4ssig. Das FG habe zudem bei der W\u00fcrdigung der Vertr\u00e4ge und Rechtsbeziehungen gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfen. Die getroffenen Vereinbarungen seien un\u00fcblich und auch tats\u00e4chlich nicht wie vereinbart durchgef\u00fchrt worden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG vom 23.07.2019&nbsp;&#8211; 12&nbsp;K&nbsp;1055\/19 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG habe zutreffend entschieden, dass sie \u2011\u2011die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 Anschaffungskosten getragen habe und die geltend gemachten AfS f\u00fcr das Kiesvorkommen berechtigt gewesen seien. Ohne Rechtsfehler habe das FG auch erkannt, dass der geschlossene Kaufvertrag nach seinem Inhalt und seiner Durchf\u00fchrung einem Fremdvergleich standhalte.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Zutreffend hat das FG zwar entschieden, der Inanspruchnahme von AfS stehe es nicht entgegen, dass die Kl\u00e4gerin das Kiesvorkommen von ihrem Gesellschafter H erworben habe (dazu unter&nbsp;1.). Das FG hat aber zu Unrecht angenommen, der Erwerb durch die Kl\u00e4gerin entspreche den Kriterien der Fremd\u00fcblichkeit. Sein Urteil war deshalb aufzuheben (dazu unter&nbsp;2.). Der Senat entscheidet in der Sache selbst und weist die Klage als unbegr\u00fcndet ab (dazu unter&nbsp;3.).<\/li><li>1. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011w\u00e4re der mit H geschlossene Kaufvertrag steuerrechtlich anzuerkennen\u2011\u2011 AfS gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;6 EStG in Anspruch nehmen k\u00f6nnte. Dem st\u00fcnde die Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin das Kiesvorkommen von ihrem Gesellschafter H erworben hat, nicht entgegen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG unterliegt ein im Inland betriebener Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer. Besteuerungsgrundlage f\u00fcr die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (\u00a7&nbsp;6 GewStG), also der nach den Vorschriften des EStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens f\u00fcr den dem Erhebungszeitraum (\u00a7&nbsp;14 GewStG) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu ber\u00fccksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in \u00a7\u00a7&nbsp;8 und 9 GewStG bezeichneten Betr\u00e4ge \u2011\u2011\u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 GewStG\u2011\u2011 (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 03.12.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;4\/13, BFHE 252, 441, BStBl II 2016, 544, Rz&nbsp;13).<\/li><li>b) Bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb sind Abschreibungen abzuziehen. Nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;6 EStG sind die Regelungen \u00fcber die Abschreibung von Wirtschaftsg\u00fctern gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStG bei Bergbauunternehmen, Steinbr\u00fcchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, entsprechend anzuwenden. Dabei sind Absetzungen nach Ma\u00dfgabe des Substanzverzehrs (AfS) zul\u00e4ssig. Bei einem Kiesvorkommen handelt es sich um ein Wirtschaftsgut, das derartigen Absetzungen zug\u00e4nglich ist (z.B. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 04.12.2006&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/05, BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508).<\/li><li>c) Grund und Boden einerseits und ein darin als Bodenschatz enthaltenes Kiesvorkommen andererseits stellen steuerrechtlich zwei selbst\u00e4ndige und gleichwertig nebeneinander bestehende Wirtschaftsg\u00fcter dar, die auch verschiedenen Verm\u00f6genssph\u00e4ren angeh\u00f6ren k\u00f6nnen (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508, unter C.II.1.c [Rz&nbsp;77]). Der Bodenschatz erlangt steuerrechtlich die Eigenschaft als selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut, wenn mit seiner Aufschlie\u00dfung (etwa durch Stellen eines Antrags auf Genehmigung) oder seiner Verwertung (etwa durch Ver\u00e4u\u00dferung) begonnen wird (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508, unter C.II.1.d [Rz&nbsp;80]). Ein eigenst\u00e4ndiger Nutzungs- und Funktionszusammenhang und damit die Eigenschaft als Wirtschaftsgut wird f\u00fcr den Bodenschatz etwa dann begr\u00fcndet, wenn das den Bodenschatz enthaltende Grundst\u00fcck an einen Abbauunternehmer ver\u00e4u\u00dfert wird und dieser einen Kaufpreis nicht nur f\u00fcr den Grund und Boden, sondern zus\u00e4tzlich f\u00fcr den Bodenschatz bezahlt. Denn es ist davon auszugehen, dass der Abbauunternehmer daf\u00fcr bezahlt, um demn\u00e4chst mit der Ausbeutung zu beginnen (BFH-Urteil vom 21.07.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;10\/07, BFH\/NV 2010, 184, unter II.1.a [Rz&nbsp;19]).<\/li><li>d) Die M\u00f6glichkeit der Vornahme von AfS ist an das Vorliegen von Anschaffungs- oder Herstellungskosten gekn\u00fcpft. AfS scheiden daher aus, wenn weder der Steuerpflichtige noch ein Anderer Anschaffungskosten getragen hat. Dementsprechend ist ein im Privatverm\u00f6gen entdecktes Kiesvorkommen bei Einlage in ein Betriebsverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 EStG zwar mit dem Teilwert anzusetzen; bei dem Abbau des Kiesvorkommens d\u00fcrfen AfS jedoch nicht vorgenommen werden (BFH-Urteile vom 04.02.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;46\/12, BFHE 253, 95, BStBl II 2016, 607, Rz&nbsp;31&nbsp;ff.; vom 29.07.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;15\/14, BFHE 251, 422, BStBl II 2016, 593, Rz&nbsp;20; Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508). Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Kiesvorkommen aus dem Privatverm\u00f6gen eines Gesellschafters in das Gesamthandsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, eingelegt wird (BFH-Urteil in BFHE 253, 95, BStBl II 2016, 607, Rz&nbsp;31)<em>. <\/em>An Anschaffungskosten fehlt es auch bei Bodensch\u00e4tzen, die der Steuerpflichtige auf einem ihm geh\u00f6renden Grundst\u00fcck des Privatverm\u00f6gens entdeckt hat; AfS scheiden daher auch in diesem Fall aus (\u00a7&nbsp;11d Abs.&nbsp;2 EStDV, vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 253, 95, BStBl II 2016, 607, Rz&nbsp;32).<\/li><li>e) Demgegen\u00fcber liegt ein die Berechtigung zu AfS begr\u00fcndender Anschaffungsvorgang vor, wenn eine Personengesellschaft einen Bodenschatz entgeltlich von ihrem Gesellschafter erwirbt. Die \u00dcbertragung des Kiesvorkommens, das dem Gesellschafter der Personengesellschaft geh\u00f6rt, in das Gesamthandsverm\u00f6gen der Personengesellschaft ist allerdings nur dann als Ver\u00e4u\u00dferung durch den Gesellschafter und als Anschaffung durch die Gesellschaft \u2011\u2011und nicht als Einlage\u2011\u2011 zu werten, wenn sich der Vorgang seinem wirtschaftlichen Gehalt nach wie eine im Gesch\u00e4ftsverkehr zwischen fremden Dritten \u00fcbliche Ver\u00e4u\u00dferung von einem Rechtssubjekt an ein anderes Rechtssubjekt darstellt (so bereits BFH-Urteil in BFHE 253, 95, BStBl II 2016, 607, Rz&nbsp;38&nbsp;ff.; vgl. auch Brandis\/Heuermann\/Brandis, \u00a7&nbsp;7 EStG Rz&nbsp;606; BeckOK EStG\/Graw, 13.&nbsp;Ed. [01.07.2022], EStG \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;453; Schmidt\/Kulosa, EStG, 41.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;233; Kanzler, Deutsches Steuerrecht 2007, 1101).<\/li><li>f) Aus \u00a7&nbsp;11d Abs.&nbsp;2 EStDV folgt nichts anderes. Entgegen der Auffassung des FA kann der hier verwendete Begriff des &#8222;Steuerpflichtigen&#8220; in den F\u00e4llen der entgeltlichen Anschaffung eines Bodenschatzes durch eine Personengesellschaft von ihrem Gesellschafter nicht dahin verstanden werden, dass &#8222;Steuerpflichtiger&#8220; im Sinne dieser Regelung der Gesellschafter ist und somit AfS nicht zul\u00e4ssig sind (anderer Ansicht Bayerisches Landesamt f\u00fcr Steuern vom 20.01.2009&nbsp;&#8211; S&nbsp;2134.1.1-3\/5&nbsp;St32\/St33). Denn ein solches Verst\u00e4ndnis lie\u00dfe sich allein auf die l\u00e4ngst \u00fcberholte Bilanzb\u00fcndeltheorie st\u00fctzen (vgl. Schmidt\/Kulosa, a.a.O., \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;233). Dementsprechend werden Austauschvertr\u00e4ge zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern grunds\u00e4tzlich bei der Gewinnermittlung anerkannt (z.B. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.02.1991&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;7\/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, unter C.II.3., C.III.2. [Rz&nbsp;79, 89], und BFH-Urteil vom 05.06.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;26\/11, BFHE 246, 160, BStBl II 2014, 886, Rz&nbsp;32).<\/li><li>2. Nach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze w\u00e4re die Kl\u00e4gerin infolge der Anschaffung des Kiesvorkommens zur Vornahme von AfS berechtigt, wenn der zwischen ihr und H geschlossene Kaufvertrag steuerrechtlich anzuerkennen w\u00e4re. Dies ist jedoch \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FG\u2011\u2011 nicht der Fall. Die W\u00fcrdigung des FG, der Kaufvertrag vom 30.04.2014 sei seinem Inhalt und seiner Durchf\u00fchrung nach als fremd\u00fcblich anzusehen, h\u00e4lt der revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung nicht stand. Das Urteil des FG war deshalb aufzuheben.<\/li><li>a) Vertr\u00e4ge zwischen einem Gesellschafter und der Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, m\u00fcssen dem Fremdvergleich standhalten, um steuerrechtlich anerkannt zu werden (z.B. BFH-Urteil in BFHE 246, 160, BStBl II 2014, 886, Rz&nbsp;32). Denn es fehlt in dieser Konstellation der nat\u00fcrliche Interessengegensatz, der zwischen fremden Vertragspartnern vorliegt und dort deshalb die Vermutung einer betrieblichen Veranlassung des Vertrags begr\u00fcndet (vgl. BFH-Urteil vom 31.05.2001&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;53\/00, BFH\/NV 2001, 1547, unter 2.b&nbsp;bb&nbsp;(1) [Rz&nbsp;30]). Die \u00dcbertragung eines Wirtschaftsguts von einem Gesellschafter auf eine Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, ist deshalb nur dann als Ver\u00e4u\u00dferung \u2011\u2011und nicht als Einlage\u2011\u2011 zu beurteilen, wenn \u2011\u2011wie zur \u00dcbertragung eines Kiesvorkommens bereits ausgef\u00fchrt (s. unter II.1.e)\u2011\u2011 sich der Vorgang nach seinem wirtschaftlichen Gehalt wie eine im Gesch\u00e4ftsverkehr zwischen Fremden \u00fcbliche Ver\u00e4u\u00dferung von einem Rechtssubjekt an ein anderes Rechtssubjekt darstellt (vgl. auch BFH-Urteile vom 21.10.1976&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;210\/72, BFHE 120, 239, BStBl II 1977, 145, unter 3. [Rz&nbsp;17], und in BFHE 253, 95, BStBl II 2016, 607, Rz&nbsp;39). Die steuerliche Anerkennung als Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft setzt danach voraus, dass die Vereinbarung klar und ernstlich gewollt ist, rechtswirksam geschlossen wurde und auch dementsprechend durchgef\u00fchrt wird. Inhalt und Durchf\u00fchrung der Vereinbarung m\u00fcssen dem entsprechen, was unter fremden Dritten \u00fcblich ist. Jedoch schlie\u00dft nicht jede Abweichung von dem \u00dcblichen hierbei notwendigerweise die steuerrechtliche Anerkennung der Vereinbarung aus. F\u00fcr die Anerkennung der Vereinbarung ist eine Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde vorzunehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 253, 95, BStBl II 2016, 607, Rz&nbsp;39&nbsp;f.).<\/li><li>b) Der BFH als Revisionsgericht hat die Gesamtw\u00fcrdigung durch das FG nur daraufhin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob das FG von den zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, alle ma\u00dfgeblichen Beweisanzeichen einbezogen und bei seiner Entscheidung nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfen hat (BFH-Urteile vom 23.04.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/08, BFH\/NV 2009, 1427, unter II.3.a&nbsp;cc [Rz&nbsp;24]; in BFHE 253, 95, BStBl II 2016, 607, Rz&nbsp;41, und vom 12.05.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;27\/13, Rz&nbsp;29). Die Bindungswirkung der W\u00fcrdigung durch das FG entf\u00e4llt jedoch insbesondere dann, wenn sie in sich widerspr\u00fcchlich, unklar oder l\u00fcckenhaft ist, weil beispielsweise die f\u00fcr die Interessenlage der Beteiligten bedeutsamen Begleitumst\u00e4nde nicht erforscht und\/oder nicht zutreffend gew\u00fcrdigt worden sind (BFH-Urteil vom 28.08.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;4\/11, BFHE 243, 41, BStBl II 2014, 282, Rz&nbsp;47).<\/li><li>c) Nach diesen Grunds\u00e4tzen bindet die W\u00fcrdigung des FG den Senat nicht. Jedenfalls in Bezug auf die Durchf\u00fchrung des Kaufvertrags vom 30.04.2014 ist sie l\u00fcckenhaft und teilweise unzutreffend.<\/li><li>Das FG hat zur Fremd\u00fcblichkeit der Durchf\u00fchrung des Kaufvertrags ausgef\u00fchrt, der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin die Restkaufpreiszahlung erst am 11.11.2014 erbracht habe, k\u00f6nne vernachl\u00e4ssigt werden, da es auch zwischen fremden Dritten nicht un\u00fcblich sei, dass bei einem Zahlungsverzug von etwa 5&nbsp;% des Kaufpreises nicht gleich gerichtliche Schritte eingeleitet w\u00fcrden. Zudem sei die Messungsanerkennung noch nicht abgeschlossen gewesen.<\/li><li>Dabei hat das FG unber\u00fccksichtigt gelassen, dass die Kl\u00e4gerin nicht nur mit etwa 5&nbsp;% des Kaufpreises im Verzug war, sondern mit 100&nbsp;%, und zwar ohne dass H Verzugszinsen verlangt h\u00e4tte. Am vertraglich vereinbarten F\u00e4lligkeitstermin, d.h. 14&nbsp;Tage nach Abschluss des Notarvertrags am 30.04.2014, hatte die Kl\u00e4gerin keinerlei Zahlungen an H erbracht. Die erste Teilzahlung in H\u00f6he von 530.000&nbsp;\u20ac erfolgte erst am 03.06.2014; die Schlusszahlung in H\u00f6he von 28.100&nbsp;\u20ac leistete die Kl\u00e4gerin dann am 11.11.2014, d.h. erst knapp ein halbes Jahr nach dem F\u00e4lligkeitstermin.<\/li><li>Auch die abweichende Vertragsdurchf\u00fchrung in Bezug auf die Erstattung eines Teilkaufpreises infolge des festgestellten Fl\u00e4chenminderma\u00dfes hat das FG nicht in seine W\u00fcrdigung einbezogen. Nach dem Kaufvertrag vom 30.04.2014 sollte eine Kaufpreisanpassung nach Beurkundung der Messungsanerkennung erfolgen. Diese Beurkundung fand erst am 18.09.2015 statt. Die Kaufpreisr\u00fcckzahlung in H\u00f6he von 10.010&nbsp;\u20ac hatte H nach den Feststellungen des FG jedoch bereits im M\u00e4rz und Juni 2015 vorgenommen.<\/li><li>Eine weitere Abweichung in der Vertragsdurchf\u00fchrung, die das FG unbeachtet gelassen hat, ergibt sich in Bezug auf die Regelungen zum Besitz\u00fcbergang. Nach dem Kaufvertrag vom 30.04.2014 sollten Besitz, Nutzen und Lasten des Kaufgegenstandes, also auch des Kiesvorkommens, mit der vollst\u00e4ndigen Zahlung des Kaufpreises auf die Kl\u00e4gerin als K\u00e4uferin \u00fcbergehen. Danach h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin das Kiesvorkommen erst nach dem 11.11.2014 f\u00fcr eigene Zwecke nutzen d\u00fcrfen. Tats\u00e4chlich hat sie das Kiesvorkommen jedoch \u2011\u2011wie sich aus den Feststellungen des FG ergibt\u2011\u2011 bereits unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrags, d.h. ab dem 01.05.2014, auf eigene Rechnung verkauft.<\/li><li>3. Die Sache ist spruchreif. Der Senat kann auf Grundlage der getroffenen Feststellungen selbst entscheiden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 04.10.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;8\/16, BFHE 255, 259, BStBl II 2017, 273) und weist die Klage als unbegr\u00fcndet ab (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Grundlage der Entscheidung sind die Feststellungen des FG; weiterer Feststellungen und mithin einer Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG bedarf es nicht. Der Kaufvertrag zwischen H und der Kl\u00e4gerin \u00fcber das Kiesvorkommen vom 30.04.2014 ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, da jedenfalls dessen Durchf\u00fchrung einem Fremdvergleich nicht standh\u00e4lt.<\/li><li>Die dargelegten Vollzugsm\u00e4ngel betreffen die Kaufpreiszahlung und den Besitz\u00fcbergang und damit sogar die Hauptpflichten der Vertragsbeteiligten. Sie greifen in erheblicher Weise zulasten des H in die vereinbarte Risikoverteilung ein: W\u00e4hrend der Vertrag einen Abbau des Kiesvorkommens auf Rechnung der Kl\u00e4gerin erst nach vollst\u00e4ndiger Kaufpreiszahlung vorsieht, erfolgte dieser tats\u00e4chlich bereits unmittelbar nach Vertragsschluss, ohne dass die Kl\u00e4gerin zu diesem Zeitpunkt irgendwelche Zahlungen auf den Kaufpreis erbracht hatte. Eine solche Vertragsdurchf\u00fchrung kann nicht als fremd\u00fcblich angesehen werden.<\/li><li>Auf die \u2011\u2011zwischen den Beteiligten weiterhin streitige\u2011\u2011 Frage, ob die getroffenen Vereinbarungen inhaltlich einem Fremdvergleich standhalten, kommt es nicht mehr an.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.010922.IVR25.19.0 BFH IV. 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