{"id":75364,"date":"2022-12-03T15:36:38","date_gmt":"2022-12-03T13:36:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=75364"},"modified":"2022-12-03T15:36:38","modified_gmt":"2022-12-03T13:36:38","slug":"postlaufzeit-und-wiedereinsetzung-bfh-zwischenurteil-vom-27-juli-2022-ii-r-30-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/postlaufzeit-und-wiedereinsetzung-bfh-zwischenurteil-vom-27-juli-2022-ii-r-30-21\/","title":{"rendered":"Postlaufzeit und Wiedereinsetzung &#8211; BFH-Zwischenurteil vom 27. Juli 2022, II R 30\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.270722.IIR30.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 56, FGO \u00a7 97, PUDLV \u00a7 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 30. Juni 2021, Az: 5 K 2704\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Der Absender darf grunds\u00e4tzlich darauf vertrauen, dass eine Briefsendung den Empf\u00e4nger sp\u00e4testens am zweiten Werktag nach dem Einwurf in einen Briefkasten erreicht, wenn der Briefkasten nach dem Einwurf noch am selben Tag geleert wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Dem Kl\u00e4ger ist Wiedereinsetzung in die Revisionsbegr\u00fcndungsfrist zu gew\u00e4hren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das Finanzgericht hat in seinem klageabweisenden Urteil die Revision zugelassen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers (Kl\u00e4ger) am 19.08.2021 zugestellt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Frist zur Begr\u00fcndung der \u2011\u2011fristgerecht eingelegten\u2011\u2011 Revision zuletzt bis zum 17.01.2022, einem Montag, verl\u00e4ngert. Nach dem Eingangsstempel des BFH ist die Begr\u00fcndungsschrift am 18.01.2022 eingegangen. Deren Briefumschlag ist durch die Deutsche Post AG mit &#8222;&#8230;&nbsp;140122-21&nbsp;&#8230;&#8220; gestempelt.<\/li><li>Nach Hinweis der Senatsgesch\u00e4ftsstelle auf die Fristvers\u00e4umung hat der Kl\u00e4ger mit einem am 27.01.2022 eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte hat an Eides Statt versichert, er sei im Hauptberuf Hochschullehrer, \u00fcbe die Steuerberatert\u00e4tigkeit nur im geringsten Umfang aus und unterhalte kein eigenes B\u00fcro, kein Frist- oder Postausgangsbuch. Er habe die Revisionsbegr\u00fcndung am Nachmittag des 14.01.2022 in seinem B\u00fcro in der Hochschule fertiggestellt, sei dann mit dem Fahrrad zum Hauptbahnhof gefahren und habe ziemlich genau um 17:40&nbsp;Uhr den Umschlag in den Briefkasten auf dem Bahnhofsvorplatz geworfen. Anschlie\u00dfend habe er noch den gelben Sprinter der Post und die Leerung der beiden Briefk\u00e4sten gesehen. Er habe deshalb darauf vertraut, dass der Brief direkt in das Postverteilungszentrum gelange, noch am Abend weitergehen und am Montag in M\u00fcnchen eingehen werde. Zeugen k\u00f6nne er nicht benennen, da er allein unterwegs gewesen sei.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt) h\u00e4lt die Fristvers\u00e4umung f\u00fcr verschuldet. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte h\u00e4tte auf weitere Zustellm\u00f6glichkeiten zur\u00fcckgreifen k\u00f6nnen, sich ferner am 17.01.2022 beim BFH erkundigen m\u00fcssen, ob das Schriftst\u00fcck eingegangen ist, um es ggf. durch Telefax zu \u00fcbermitteln oder nach M\u00fcnchen zu bringen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Es ist Wiedereinsetzung nach \u00a7&nbsp;56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in die vers\u00e4umte Revisionsbegr\u00fcndungsfrist zu gew\u00e4hren. Die Frist ist unverschuldet vers\u00e4umt. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte hat die Revisionsbegr\u00fcndung so zur Post gegeben, dass er auf den rechtzeitigen Zugang vertrauen durfte.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 FGO ist der Antrag bei Vers\u00e4umung der Frist zur Begr\u00fcndung der Revision binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO sind die Tatsachen zur Begr\u00fcndung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren \u00fcber den Antrag glaubhaft zu machen. Nach \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO ist innerhalb der Antragsfrist die vers\u00e4umte Rechtshandlung nachzuholen.<\/li><li>a) Verz\u00f6gerungen bei der Briefbef\u00f6rderung oder -zustellung, die der Rechtsmittelf\u00fchrer nicht zu vertreten hat und auf die er auch keinen Einfluss besitzt, d\u00fcrfen nicht als dessen Verschulden gewertet werden. Er darf darauf vertrauen, dass die von der Deutschen Post AG nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen f\u00fcr den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden. In der Verantwortung des Rechtsmittelf\u00fchrers liegt es nur, das zur Bef\u00f6rderung bestimmte Schriftst\u00fcck den postalischen Bestimmungen entsprechend und so rechtzeitig zur Post zu geben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG bei regelm\u00e4\u00dfigem Dienstablauf den Empf\u00e4nger fristgerecht erreicht. Der Rechtsmittelf\u00fchrer kann Rechtsmittelfristen grunds\u00e4tzlich bis zum letzten Tag in Anspruch nehmen. Lediglich gegen Ende der Frist obliegt es ihm, eine Bef\u00f6rderungsart zu w\u00e4hlen, die die Einhaltung der Frist gew\u00e4hrleistet. Im Rahmen der \u00fcblichen Postlaufzeiten ist der Rechtsmittelf\u00fchrer aber nicht verpflichtet, alternative Bef\u00f6rderungsmittel zu nutzen. Ist die rechtzeitige Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes glaubhaft gemacht, bedarf es keiner Darlegung dar\u00fcber, wie die Fristenkontrolle organisiert ist (BFH-Urteil vom 19.02.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;38\/17, BFH\/NV 2021, 1, Rz&nbsp;18, m.w.N.).<\/li><li>b) Darf der Absender nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben auf die Einhaltung der Postlaufzeit vertrauen, muss er sich nach Absendung nicht zus\u00e4tzlich \u2011\u2011z.B. durch telefonische Nachfrage beim Empf\u00e4nger\u2011\u2011 nach dem p\u00fcnktlichen Eingang des Postst\u00fccks erkundigen.<\/li><li>2. Die vorgeschriebene Postlaufzeit von zwei Werktagen ab Einlieferung f\u00fcr 95&nbsp;% aller Briefsendungen stellt den &#8222;Normalfall&#8220; bzw. &#8222;regelm\u00e4\u00dfigen Dienstablauf&#8220; in diesem Sinne dar, auf den der Absender vertrauen kann, wenn nicht im Zeitpunkt der Absendung konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr bestanden, dass die Laufzeit \u00fcberschritten werde.<\/li><li>a) Postsendungen m\u00fcssen regelm\u00e4\u00dfig jedenfalls dann den Empf\u00e4nger sp\u00e4testens am zweiten Werktag nach dem Einwurf in einen Briefkasten erreichen, wenn dieser nach dem Einwurf noch am selben Tage geleert wird.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) m\u00fcssen von den an einem Werktag eingelieferten inl\u00e4ndischen (normalen) Briefsendungen im Jahresdurchschnitt mindestens 80&nbsp;% an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95&nbsp;% bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Wie sich aus \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 PUDLV ergibt, ist Werktag auch der Samstag.<\/li><li>bb) Der Einwurf in einen Briefkasten an einem Werktag stellt jedenfalls dann eine Einlieferung i.S. des \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 PUDLV dar, wenn der Briefkasten an demselben Werktag noch planm\u00e4\u00dfig und auch tats\u00e4chlich geleert wird (zur Ma\u00dfgeblichkeit der Leerung vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 19.07.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;ZB&nbsp;100\/06, unter II.2.b). Aus \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 PUDLV ergibt sich, dass die Einlieferung nicht erst mit Erreichen eines Verteilzentrums, sondern mit Einwurf in einen Briefkasten bewirkt werden kann.<\/li><li>b) Eine zu 95&nbsp;% eingehaltene Postlaufzeit ist als \u00fcbliche Postlaufzeit im o.g. Sinne (oben 1.a) anzusehen (\u00e4hnlich BFH-Urteil in BFH\/NV 2021, 1, Rz&nbsp;19, f\u00fcr eine Quote von 98,5&nbsp;%; vgl. auch BFH-Urteil vom 21.04.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;42\/20, BFHE 273, 149, BStBl II 2022, 20, Rz&nbsp;15: ein Werktag). Die verbliebenen 5&nbsp;% sind gerade diejenigen Abweichungen, die dem Konzept &#8222;regelm\u00e4\u00dfig\/\u00fcblich\/normal&#8220; innewohnen und ihm nicht entgegenstehen.<\/li><li>c) Der Absender darf auf diese Postlaufzeit jedoch nicht mehr vertrauen, wenn er konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr besitzt, dass sie nicht eingehalten werde (vgl. BGH-Beschluss vom 17.12.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZB&nbsp;19\/19, Rz&nbsp;10). Das kann der Fall sein, wenn festzustellen ist, dass die Deutsche Post AG den allgemeinen Vorgaben der PUDLV strukturell nicht mehr gen\u00fcgt, oder wenn im konkreten Einzelfall Besonderheiten dem \u00fcblichen Lauf entgegenstehen (Streik, h\u00f6here Gewalt).<\/li><li>3. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben durfte der Prozessbevollm\u00e4chtigte darauf vertrauen, dass seine am Freitag eingeworfene Briefsendung den BFH bis zum Fristablauf am Montag, dem \u00fcbern\u00e4chsten Werktag, erreiche.<\/li><li>a) Seine Schilderung zum tats\u00e4chlichen Geschehensablauf ist glaubhaft. Das betrifft insbesondere die Darstellung, er habe am Freitag gegen 17:40&nbsp;Uhr den Brief eingeworfen und kurz darauf noch das gelbe Fahrzeug der Deutschen Post AG bei der Leerung gesehen. Der von ihm benannte Briefkasten wird planm\u00e4\u00dfig freitags letztmals um 17:45&nbsp;Uhr geleert (https:\/\/onlinestreet.de\/briefkasten\/&#8230;\/&#8230;Hauptbahnhof&#8230;.html). Der Poststempel auf dem Briefumschlag (zu dessen Beweiskraft Beschluss des Oberlandesgericht Celle vom 09.07.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;Ws&nbsp;194\/21, Leitsatz&nbsp;1) zeigt zudem, dass die Sendung noch an demselben Tag bei der Post bearbeitet wurde.<\/li><li>b) Es gab im Januar 2022 objektiv keine konkreten Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Deutsche Post AG die vorgeschriebenen allgemeinen Postlaufzeiten nicht erreichen w\u00fcrde. Ob der Prozessbevollm\u00e4chtigte, h\u00e4tte es solche gegeben, davon h\u00e4tte wissen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, ist daher nicht entscheidungserheblich. Aus dem Jahresbericht 2021 der Bundesnetzagentur (zu allen Daten S.&nbsp;125, 126,&nbsp;https:\/\/www.bundesnetzagentur.de\/DE\/Allgemeines\/Presse\/Mediathek_3\/start.html) ergibt sich, dass im ersten bis dritten Quartal 2021 die bis 17:00&nbsp;Uhr in einen Briefkasten oder eine Filiale eingelieferten Sendungen zu 97,1&nbsp;% ihr Ziel am \u00fcbern\u00e4chsten Werktag erreichten, und zwar ungeachtet der tats\u00e4chlichen Leerung. Die Quote war von 99,1&nbsp;% im Jahre 2012 auf den genannten Wert abgesunken, ein jedoch so langsamer R\u00fcckgang, dass ein Abfall unter den Wert von 95&nbsp;% im ersten Quartal 2022 nicht zu erwarten war. Soweit die Laufzeitmessung an eine Einlieferung bis 17:00&nbsp;Uhr ankn\u00fcpft, besitzt dies zwar in der PUDLV keine Grundlage, rechtfertigt gleichwohl nicht die Annahme, dass die auf alle Zustellungen bezogene Vorgabe der PUDLV nicht gewahrt w\u00e4re. Im ersten bis dritten Quartal 2021 wurden mehr als die H\u00e4lfte aller Briefk\u00e4sten nur noch vormittags geleert, dies mit steigender Tendenz. In die vorbezeichnete Quote von 97,1&nbsp;% gehen aber auch alle Briefsendungen ein, die tats\u00e4chlich erst nach der Vormittagsleerung eingeworfen und am Folgetag abgeholt werden. Wird ein Briefkasten nach einem Nachmittagseinwurf noch am selben Tag tats\u00e4chlich geleert, ist die Wahrscheinlichkeit sogar h\u00f6her, dass die Sendung binnen zwei Werktagen beim Empf\u00e4nger eingeht.<\/li><li>Im Streitfall wurde die Briefsendung nach den glaubhaften Angaben des Prozessbevollm\u00e4chtigte noch vor Leerung des Briefkastens um 17:40&nbsp;Uhr eingeworfen. Besonderheiten wie etwa erwartbar streikbedingte Verz\u00f6gerungen, bei denen der Prozessbevollm\u00e4chtigte m\u00f6glicherweise nicht damit rechnen konnte, dass die Briefsendung wie \u00fcblich am \u00fcbern\u00e4chsten Werktag ihr Ziel erreicht, sind nicht ersichtlich.<\/li><li>c) Ob die Frist im Verantwortungsbereich der Deutschen Post AG \u00fcberschritten wurde oder ein Fehler bei der Posterfassung im BFH vorliegt \u2011\u2011wof\u00fcr der Senat allerdings keine Erkenntnisse besitzt\u2011\u2011, kann dahinstehen, da der Kl\u00e4ger beides nicht zu vertreten h\u00e4tte. Auf die B\u00fcroorganisation des Prozessbevollm\u00e4chtigten kommt es nicht an, weil sie nicht Ursache f\u00fcr die Fristvers\u00e4umung war.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2022:U.270722.IIR30.21.0 BFH II. Senat FGO \u00a7 56, FGO \u00a7 97, PUDLV \u00a7 2 vorgehend FG K\u00f6ln, 30. 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